LVwG W VGW-101/042/9560/2023; VGW-101/V/042/9825/2023

VGW-101/042/9560/2023; VGW-101/V/042/9825/2023Landesverwaltungsgericht09.08.2023

Regest

Schulpflicht; Zuständigkeit; Pflichtschule; Zuweisung; Sprengel; Bundesvollziehung; Landesvollziehung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/9560/2023; VGW-101/V/042/9825/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.042.9560.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B. und des Herrn C. B., beide vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen die Spruchpunkte I) und II) der Bescheidausfertigung der Bildungsdirektion für Wien, vom 16.5.2023, Zl. ..., in einer Angelegenheit des Wr. Schulgesetzes, zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und werden die Spruchpunkte I) und II) der angefochtenen Bescheidausfertigung ersatzlos behoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides lauten wie folgt:

Bildliche Darstellung – nicht anonymisierbar

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt wie folgt:

Bildliche Darstellung – nicht anonymisierbar

Im Beschwerdevorlageschreiben vom 18.7.2023 führt die belangte aus:

Bildliche Darstellung – nicht anonymisierbar

Seitens der belangten Behörde wurden der Beschwerde abgesehen vom Beschwerdeschriftsatz eine mit 2.5.2023 datierte Mail von Herrn C. B., mit welcher gegen die in Aussicht genommene Schulzuweisung ein „Einspruch“ erhoben wurde, eine Antwort der Bildungsdirektion vom 9.5.2023, in welcher mitgeteilt wurde, dass eine Zuteilung zur Wunschschule D.-gasse nicht möglich sei, ein Antwortschreiben von Frau A. B. vom 9.5.2023, ein Antwortschreiben der Bildungsdirektion auf dieses Schreiben vom 10.5.2023, ein weiteres Schreiben von Frau A. B. vom 11.5.2023, ein Antwortschreiben der Bildungsdirektion vom 11.5.2023 auf dieses Schreiben und der gegenständlich bekämpfte Bescheid vom 16.5.2023 vorgelegt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Bei Zugrundelegung des unbestrittenen Akteninhalts wird festgestellt wird, dass die minderjährige E. B. am ... 2017 geboren ist und in Österreich ihren Hauptwohnsitz an der Adresse Wien, F.-gasse, hat und an diesem gemeinsam mit ihren Eltern A. B. und C. B., welche beide das Sorgerecht über dieses Kind innnehaben wohnt.

§ 1 SchulpflichtG lautet:

„(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.“

§ 2 SchulpflichtG lautet:

„(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.“

Gemäß § 5 Abs. 1 SchulpflichtG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

Gemäß § 46 Abs. 2 Wr. Schulgesetz hat die Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Gemeinde Wien die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen insbesondere unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Schülerinnen und Schüler, die bereits die Schule besuchenden Geschwister, die räumlichen Kapazitäten und schulorganisatorischen Erfordernisse auf die einzelnen Schulen aufzuteilen.

Aus der klaren Formulierung des § 46 Abs. 2 Wr. SchulG ist zu ersehen, dass eine Zuteilung zu einer Schule gemäß dieser Bestimmung nur im Hinblick auf „Schulpflichtige“ zu erfolgen hat. Explizit ist daher zu folgern, dass Kinder, welche noch nicht schulpflichtig sind, mangels ihrer Qualifikation als „schulpflichtig“ nicht von einem Zuweisungsbescheid i.S.d. § 46 Abs. 2 Wr. SchulG erfasst sein dürfen bzw. können.

Damit ist die Bestimmung des § 46 Abs. 2 Wr. SchulG dahingehend auszulegen, dass eine aufgrund dieser Bestimmung vorgenommene Festlegung der konkreten Schule für ein Kind zur Voraussetzung hat, dass das Kind erstens bereits schulpflichtig ist, und zweitens seiner Schulpflicht nicht nachgekommen ist (zumal diesfalls keine Gebotenheit zur Vornahme einer Festlegung i.S.d. § 46 Abs. 2 Wr. SchulG bestehen kann) (vgl. implizit VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040, wonach zunächst den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Pflicht - und auch das Recht - zukommt, eine für die Erfüllung der Schulpflicht geeignete Schule (im Rahmen schulorganisationsrechtlicher Möglichkeiten) zu bestimmen, und eine bescheidmäßige Zuweisung zu einer konkreten Schule eine Verletzung der gesetzlichen Schulpflicht voraussetzt).

Die minderjährige E. B. wurde am ... 2017 geboren, und hat daher erst am ....7.2023 ihr sechstes Lebensjahr beendet. Damit folgt gemäß § 1 Abs. 1 SchulpflichtG, dass deren Schulpflicht erst mit dem 1.9.2023 beginnt.

Damit ist festzustellen, dass diese weder zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids, noch zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses schulpflichtig gewesen ist bzw. ist.

Folglich lagen und liegen nicht die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf § 46 Abs. 2 Wr. SchulG gegründeten Zuweisungsbescheids im Hinblick auf die minderjährige E. B. vor.

Die belangte Behörde war daher zur Erlassung dieses Bescheides nicht befugt bzw. sachlich unzuständig.

Hinsichtlich des Spruchpunkts II. des angefochtenen Bescheids ist anzumerken, dass die Bildungsdirektion Wien nicht zur Vollziehung des § 24 Abs. 1 und 2 SchulpflichtG zuständig ist (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040). Da ein Bescheid im Zweifel gesetzeskonform auszulegen ist, ist die Ausführung im Spruchpunkt II als eine schlichte, keinerlei Rechtswirkungen erzeugende Wiederholung des Gesetzeswortlautes des § 24 Abs. 1 und 2 SchPflG anzusehen. Mit der Feststellung der Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des Spruchpunkts I) besteht aber auch keinerlei Anlass mehr, diese Gesetzestextwiederholung ohne jegliche Bindungswirkung in einem als Bescheid titulierten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schriftsatzes zu belassen. Damit hat auch die Zulässigkeit zur (unnötigen) Wiederholung des Gesetzeswortlauts in diesem Spruchpunkt II) jegliche Berechtigungsgrundlage verloren.

Es waren daher die Spruchpunkte I) und II) zu beheben.

Der Spruchpunkt III) wurde nicht bekämpft und ist daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Doch hat dieser ohnedies mit der Aufhebung der Spruchpunkte I) und II) jegliche rechtliche Relevanz verloren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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