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VGW-101/060/14963/2022•LVwG W VGW-101/060/14963/2022
VGW-101/060/14963/2022Landesverwaltungsgericht07.08.2023
Ordnungsstrafe, schriftliche Eingabe, Strafe besonderer Art, Disziplinarmittel, Achtung vor der Behörde, beleidigende Schreibweise, unsachliches Vorbringen, ungeziemendes Verhalten, beleidigende Formulierung, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Neumann über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 7.11.2022, Zl. ..., mit welchem eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 100,00 Euro verhängt wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Mit an verschiedene Stellen der Sicherheitsverwaltung eingebrachtem E-Mail des Beschwerdeführers vom 19.10.2022 (gesendet um 12:36 Uhr) bringt der Beschwerdeführer eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein und erstattet darin 1. eine „Sachverhaltsdarstellung aus zweiter Hand (ich war nicht dabei)“, 2. „eine Täterbeschreibung aus erster Hand“ und schließlich 3. eine „Sachverhaltsdarstellung aus erster Hand“. Inhaltich geht es um die Kritik an – aus Sicht des Beschwerdeführers unzureichendem – polizeilichem Handeln gegenüber einer Person, sodass „[d]er Typ auf freiem Fuß [ist]“. Im 3. Abschnitt („Sachverhaltsdarstellung aus erster Hand“) der in Rede stehenden Eingabe äußert sich der Beschwerdeführer abschließend wie folgt: „WELCHE VOLLIDIOTEN ARBEITEN BEI EUCH???“
1.2. In weiterer Folge erstattete die Landespolizeidirektion Wien, ... SPK C., in Zusammenhang mit der unter 1.1. eingebrachten Sachverhaltsdarstellung einen Bericht (Bericht vom 31.10.2022) mit folgendem Ergebnis: „Aufgrund der oben genannten Umstände sowie den inhaltlichen Angaben der erfolgten Dokumentationen, kann vom hs. Stadtpolizeikommando – insbesondere auch beim in der Beschwerde genannten Kollegen – derzeit kein Fehlverhalten festgestellt werden. Es werden daher keine weiteren Schritte gesetzt.
1.3. Der von der Landespolizeidirektion Wien gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene und gegenständlich angefochtene „Bescheid über eine Ordnungsstrafe“ vom 7.11.2022 enthält folgenden Spruch:
„Gemäß § 34 Abs. 3 AVG allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG wird gegen Sie wegen der Wortwahl „Welche Vollidioten arbeiten bei euch???“ in Ihrer schriftlichen Eingabe am 19.10.2022, um 12.36 Uhr beleidigender eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 100 verhängt.“
In der Begründung wird ausgeführt:
„Gemäß § 34 Abs. 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach erfolgter Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt oder ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zu € 726 verhängt werden.
Gemäß § 34 Abs. 3 AVG können von der Behörde gegen Personen die gleichen Ordnungsstrafen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
Aufgrund der ständigen Rechtsprechung ist es für eine Bestrafung wegen Übertretungen nach § 34 Abs. 3 AVG ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet. Eine beleidigende Schreibweise liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt oder sich eine Person im Umgang mit der Behörde eine Ausdrucksweise bedient, die nicht dem Anstand entspricht.
Durch die Wortwahl „Welche Vollidioten arbeiten bei euch???“ in Ihrer schriftlichen Eingabe am 19.10.2022, um 12.36 Uhr haben Sie sich einer beleidigenden Schreibweise bedient, welch nicht dem Anstand entspricht.“
1.4. Dagegen richtet sich die mit E-Mail vom 19.11.2022 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz wird zur Begründung ausgeführt:
„…Sie beziehen sich in Ihrem Schreiben auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, § 34, Abs. 2 et. Abs. 3. Wie auch immer. Ich habe in meiner E-Mail die Ereignisse natürlich subjektiv festgehalten. Ihre Kollegen sind für jeden außenstehenden Betrachter entweder unfähig oder Arbeitsverweigerer. Die Bezeichnung „Vollidioten“ mag vielleicht ein bisschen rustikal, aus subjektiver Hinsicht (siehe Schilderung) aber durchaus zutreffend sein. Zu dieser Bezeichnung stehe ich. Sie wissen genauso gut wie ich, dass es in jedem Beruf fähige und unfähige Menschen (*) gibt: Ob es sich um Lehrer, Taxifahrer, Politiker, Automechaniker, Bauarbeiter, (hoffentlich keine) Chirurgen oder auch Polizisten handelt. Dies ist auch abhängig von der Tagesverfassung: Einen Menschen ohne Fehler gibt es nicht.
Bei den geschilderten ‚Amtshandlungen‘ ist jedenfalls eine Kette von Fehlern passiert: Ich nehme an, dass gegen den genannten vorbestraften serbischen Zuhälter und Drogendealer, um den sich die ganze Angelegenheit dreht, immer noch kein Einreiseverbot verhängt worden ist. Sonst wäre er natürlich sofort festgenommen worden.
Da es den Tatbestand ‚Beamtenbeleidung‘ nicht mehr gibt, wandten Sie das AVG § 34, Abs. 3 an. Gut. Soll sich halt ein Richter mit dieser Lappalie befassen, ob es zulässig ist, unfähige Polizisten als ‚Vollidioten‘ zu bezeichnen. Die verhängte Ordnungsstrafe von € 100,- zahle ich keinesfalls.
…“
1.5. Die Behörde legte mit Schreiben vom 21.11.2021 die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor.
1.6. Der in 1.1. bis 1.5. festgestellte Verfahrensgang und Inhalt der angeführten Urkunden ergibt sich zweifelsfrei und unstrittig aus der Aktenlage.
2.1. Gemäß § 34 Abs. 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen zu ermahnen, bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Beistellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
Gemäß § 34 Abs. 3 leg. cit. können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
Bei den Ordnungsstrafen nach § 34 AVG handelt es sich nicht um Strafen für Verwaltungsübertretungen, sondern um Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben.
Die Achtung vor der Behörde setzt voraus, dass sich die Kritik an ihr auf die Sache beschränkt, in einer der Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird (der Betreffende muss sich eben an die Grenzen der Sachlichkeit halten). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegen die Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet. Eine Beleidigungsabsicht ist nach dem Tatbild des § 34 Abs. 3 AVG nicht erforderlich. Eine beleidigende Schreibweise kann daher auch nicht gerechtfertigt oder entschuldigt werden durch die Überzeugung des Verfassers von der Berechtigung seiner Vorwürfe oder, dass „[d]ie Bezeichnung ‚Vollidioten‘ vielleicht ein bisschen rustikal sein mag“ (dazu VwGH 1.2.1977, 28/75, 2187/76) oder der Inhalt der Eingabe Ausdruck einer allgemeinen Entrüstung sei (VwGH 30.6.1970, 1586/69). Ebenso wenig kann die beleidigende Schreibweise damit entschuldigt werden, dass die Behörde selbst tatsächlich oder auch nur vermeintlich die geahndete Äußerung veranlasst oder gar provoziert habe (VwGH 2.7.1990, 90/19/0299). Eine beleidigende Schreibweise kann auch nicht durch ein vermeintlich oder tatsächlich rechtswidriges Handeln jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird (VwGH 16.11.1993, 91/07/0084). Im Lichte der genannten Rechtsprechung sind somit die gewählten Formulierungen „Welche Vollidioten arbeiten bei Euch???“ in der E-Mail-Eingabe des Beschwerdeführers als beleidigende Formulierung iSd § 34 Abs. 3 AVG zu werten.
Die belangte Behörde hat daher die Ordnungsstrafe zu Recht verhängt.
Auf die Bemessung der Ordnungsstrafen findet § 19 VStG 1950 keine (unmittelbare) Anwendung. Eine Orientierung an den der österreichischen Strafrechtsordnung eigenen Strafbemessungskriterien entspricht aber dem Gesetz (VwGH 25.3.1988, 87/11/0271). Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens des Betreffenden erwarten lässt (z.B. VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).
Der Beschwerdeführer war nach der Aktenlage bis zu seiner beleidigenden Schreibweise verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten und hat seine Formulierungen in der Beschwerde auch bekräftigt („Zu dieser Bezeichnung stehe ich.“). Mit 100,00 Euro ist die Ordnungsstrafe unter Berücksichtigung des Höchstsatzes (726 Euro) und in Ansehung obiger Ausführungen (Unbescholtenheit und Überzeugung des Beschwerdeführers) ohnedies gering angesetzt.
2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung einer weiteren Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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