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VGW-103/040/7170/2023•LVwG W VGW-103/040/7170/2023
VGW-103/040/7170/2023Landesverwaltungsgericht03.08.2023
Administrativverfahren, Waffengesetz, Waffenpass, Nichterteilung, Beschwerde, verfahrenseinleitender Antrag, wesentliche Änderung, Antragsmodifikation, Wesen der Sache, Waffenbesitzkarte, Antragszurückziehung, Aufhebung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 03.05.2023, Zl. ..., betreffend Nichterteilung eines Waffenpasses nach dem Waffengesetz, zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Beschwerdeführer (kurz BF) stellte bei der belangten Behörde einen auf 08.02.2023 datierten Antrag auf Erteilung eines Waffenpasses.
Mit Bescheid vom 3.5.2023 wurde dieser Antrag von der Waffenbehörde abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde:
“hiermit lege ich Einspruch gegen den erhaltenen Bescheid ein, der die Ablehnung meiner Anfrage enthält. Der Grund für diesen Einspruch besteht darin, dass mein Arbeitgeber eine neue Gefahrenanalyse erstellen muss.
Es ist von großer Bedeutung, dass eine umfassende und aktuelle Gefahrenanalyse durchgeführt wird, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten und potenzielle Risiken zu minimieren. Die Ablehnung meiner Anfrage würde bedeuten, dass die bestehende Gefahrenanalyse veraltet bleibt und potenzielle Gefahren unentdeckt bleiben könnten.
Ich bitte daher höflich um eine erneute Überprüfung meines Falls und die Berücksichtigung meines Einspruchs. Es wäre sehr hilfreich, wenn mein Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, eine neue Gefahrenanalyse durchzuführen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz zu ergreifen.
Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und würde mich über eine zeitnahe Rückmeldung freuen.“
Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor, wo diese am 31.5.2023 einlangten.
Am 3.7.2023 langte bei der Waffenbehörde folgende Antragsänderung per E-Mail ein, die dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde:
„Ich habe am 22.6.2023 mit ihren Kollegen telefoniert. Sie teilte mir mit, es steht die Möglichkeit, dass ich einen Antrag wegen die Waffenbesitz karte stellen könnte. Deshalb bitte ich Sie um einen Austausch von Waffenpass um die Waffenbesitz Karte.“
Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 17.7.2023 wurde der BF aufgefordert, den Erklärungswert seines Änderungsantrages zu verdeutlichen. Dem kam der BF mit einer E-Mail vom 1.8.2023 nach.
Der BF hat ursprünglich die Ausstellung eines Waffenpasses beantragt. Nunmehr beantragt er die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte. Der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses wurde konkludent zurückgezogen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und Würdigung des Parteienvorbringens.
Die maßgebliche Rechtsvorschrift des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG lautet:
„§ 13.
[…]
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“
Es ist nach der zu § 13 Abs. 8 AVG ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden kann, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist oder die sachliche und örtliche Zuständigkeit berührt. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist letztlich eine Wertungsfrage (vgl. z.B. VwGH vom 25. Oktober 2017, Ra 2017/07/0073).
Aus § 13 Abs. 8 AVG ergibt sich also, dass nicht bereits die Modifizierung der "Sache", sondern erst die Änderung ihres "Wesens" unzulässig ist. Eine Antragsänderung berührt dann das Wesen der Sache, wenn es sich in Wahrheit nicht um eine Änderung des ursprünglichen Antrags, sondern um ein neues, "anderes Vorhaben" handelt, wenn der neue Antrag daher im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität erhält (vgl. dazu näher Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 43 ff (Stand 1.1.2014, rdb.at).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der BF mit seinem Änderungsantrag die Grenzen des § 13 Abs. 8 AVG überschritten hat und nunmehr ein neuer Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte anstelle des beantragten Waffenpasses vorliegt.
Damit ist klar, dass gegenständlich mit der Antragsmodifizierung ein anderes "Vorhaben" angestrebt wird, da der neue Antrag auf ein anderes Begehren bzw. Verfahrensergebnis als der ursprüngliche abzielt, somit aber der neue Antrag im Lichte des anzuwendenden Materiengesetzes eine andere Qualität erhält.
Damit liegt im konkreten Fall eine Antragsmodifikation vor, die – im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – jedenfalls das „Wesen“ der Sache im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG ändert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft) als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0016, VwGH 17.6.2019, Ra 2019/22/0021). Der neue Antrag ist an die Behörde weiterzuleiten (vgl. zum Ganzen VwGH vom 25. Oktober 2017, Ra 2017/07/0073; der neue bzw. wesentlich modifizierte Antrag ist mit verfahrensleitendem Beschluss gem. § 6 AVG weiterzuleiten, so VwGH vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001).
Infolge der wesentlichen Antragsmodifikation des BF war der angefochtene Bescheid daher gemäß der dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu beheben.
Der Antrag des BF auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an die belangte Behörde weitergeleitet. Da es sich hierbei um einen verfahrensleitenden Beschluss (eine Verfahrensanordnung) handelt, war hierüber nicht formell im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses abzusprechen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung an der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und ist von dieser nicht abgewichen.
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