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VGW-031/046/15969/2022•LVwG W VGW-031/046/15969/2022
VGW-031/046/15969/2022Landesverwaltungsgericht03.08.2023
Lärmerregung, ungebührlicher Lärm, störender Lärm, objektiver Tatbestand
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 24.10.2022, Zl. ..., wegen zwei Übertretungen des § 1 Abs. 1 Z 2 Wiener Landes- und Sicherheitsgesetz (WLSG), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 13.6.2023
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt 40,00 Euro, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafen, auferlegt.
III. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Gang des Verfahrens:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Beschwerdeführerin wegen zwei Übertretungen des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG gemäß § 1 Abs. 1 WLSG jeweils eine Geldstrafe von EUR 100,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 1 Tag, verhängt. Gleichzeitig wurde ihr gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 20,00 auferlegt.
Konkret legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last, sie habe am 24.12.2021 um 05:10 Uhr (Spruchpunkt 1) und 25.12.2021 um 06:05 Uhr (Spruchpunkt 2) in Wien, D.-straße, ... ungebührlicherweise störenden Lärm durch Getrampel und grundloses zu Boden werfen von Gegenständen erregt.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, das angefochtene Straferkenntnis sei mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung behaftet. Die belangte Behörde habe weder eine objektive Eignung der Lärmerregung festgestellt noch begründet, ob dieser störende Lärm im konkreten Fall nach den konkreten Begleitumständen ungebührlich gewesen sei. Ein Nachbar habe einen allfällig hervorgerufenen Lärm, den er als störend empfindet, auch dann zu dulden, wenn das Getrampel bzw. andere in einer Wohnung durchaus übliche Geräusche in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen bleiben. Das Straferkenntnis lasse jede Feststellung vermissen, dass der durch die ihr vorgeworfenen Verhaltensweisen verursachte Lärm über längere Zeit angedauert habe. Der Hinweis auf ein von einem Zeugen angefertigtes Lärmprotokoll gebe diesbezüglich lediglich eine subjektive Empfindung wieder und gehe nicht hervor, aus welchen Gründen die belangte Behörde aus diesem Lärmprotokoll willkürlich zwei angebliche Verhaltensweisen an zwei Tagen herausgreife. Es seien daher die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG erfüllt und hätte die belangte Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen gehabt. Selbst unter der Annahme, dass sie gegenständlich einen subjektiv störenden Lärm durch Gehen in den eigenen vier Wänden und zufälliges Fallenlassen von Gegenständen erregt habe, bleibe die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück. Auch sei ihr Verschulden als gering einzustufen. Des Weiteren habe sie bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren initiativ versucht, ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang habe es die belangte Behörde unterlassen die von ihr namhaft gemachten Zeugen zu vernehmen und einen Ortsaugenschein durchzuführen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde eine grob einseitige Beweiswürdigung vorgenommen.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit Einlaufdatum vom 30.12.2022 vor.
Mit Schreiben vom 7.2.2023 wurde der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, ersucht, dem erkennenden Gericht einen Amtssachverständigen für Lärm zur Verfügung zu stellen und wurde mit Schreiben vom 22.3.2023 Ing. E. F. als Amtssachverständiger mit der Frage betraut, ob der im Spruch des Straferkenntnisses beschriebene Lärm (Getrampel und grundloses Zubodenwerfen von Gegenständen) aufgrund der Wahrnehmungen der Zeugen G. und H. der Wohnung der Beschwerdeführerin zugeordnet werden kann oder ob – wie dies von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird – aufgrund einer Körperschallübertragung durch die vertikalen Wände der Lärm nicht lokalisiert werden kann.
Das Verwaltungsgericht Wien führte in dieser Angelegenheit am 13.6.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. In dieser wurden die Beschwerdeführerin als Partei und I. H. sowie J. G. als Zeugen einvernommen. Außerdem wurde der Amtssachverständige Ing. F. gehört.
Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung zu Protokoll, sie könne nicht mehr genau sagen, wo sie sich am 24. und 25.12.2021 aufgehalten habe. Sie vermute, zu Hause gewesen zu sein. Ihre Wohnung befinde sich unmittelbar neben ihrem Büro, streng genommen handle es sich um zwei Wohnungen, von denen eine als Wohnung, die andere als Büro diene. Der Zeuge H. habe sie noch nie wegen von ihr erregten Lärms kontaktiert. Umgekehrt habe sie ihn schon öfter angesprochen, dass seine Kinder so laut seien, dass sie sich nicht auf die Arbeit konzentrieren könne. Das mit den Kindern sei mittlerweile besser geworden, früher sei es manchmal so schlimm gewesen, dass sie Besprechungen habe abbrechen müssen. Sie glaube, dass die gegenständlichen Vorwürfe gegen sie eher von Frau G. ausgehen würden, weil sie diese Person als wenig wahrheitsliebend erlebt habe. Sie (die Beschwerdeführerin) habe nicht einmal einen Ball in der Wohnung, auch keine Hanteln oder Ähnliches. Sie turne jeden Tag am Morgen, allerdings mit dem Terraband, was keinen Lärm mache. Sie wüsste nicht, welche Gegenstände sie zu Boden hätte werfen sollen. Was das Getrampel betreffe, sei sie sich sicher, dass sie zu den ihr vorgeworfenen Zeiten nur Filzpatschen getragen und nicht vorsätzlich herumgetrampelt zu haben.
Der Zeuge H. sagte über Vorhalt des von ihm erstellten Lärmprotokolls, dass er, wenn im Lärmprotokoll von „Kugeln“ die Rede sei, Geräusche wahrgenommen habe, die so klingen, als wenn Billardkugeln oder andere schwere Kugeln auf den Boden geworfen und dort päppeln würden. Wenn er „Metall“ notiert habe, sei ein Geräusch wahrzunehmen gewesen, dass so klingt, als wenn ein Metallgegenstand zu Boden fällt und dort herumeiert. Bei Metall sei es so gewesen, dass dieses Geräusch meist nur einmal, höchstens 2 bis 3 Mal hintereinander zu hören gewesen sei, bei den Kugeln sei es meist so gewesen, dass diese 2 bis 3 Mal hintereinander auf den Boden geworfen sein müssen. Wenige Monate nachdem er im Jahr 2018 eingezogen sei, habe er die Beschwerdeführerin auf den von ihr ausgehenden Lärm angesprochen. Sie habe damals zu ihm gesagt, er würde in Zukunft gemeinsam mit ihr aufstehen. Seit diesem Zeitpunkt habe das mit den Kugeln angefangen. Zuvor sei es nur Trampeln oder laute Musik gewesen, durch die er sich gestört gefühlt hätte. Er habe der Beschwerdeführerin auch einen Brief geschrieben, wann genau, wisse er nicht mehr. Ob zu den gegenständlichen Zeitpunkten auch Getrampel wahrzunehmen war, wisse er nicht mehr. Wenn er Getrampel wahrgenommen habe, sei dies kein normales Gehen gewesen, sondern habe es sich angehört als wenn jemand mit Schuhen absichtlich am Stand herumtrampelt.
Die Zeugin G. gab zu Protokoll, der von ihr in der Anzeige beschriebene Lärm habe sich angehört als wenn schwere Kugeln – vielleicht aus Metall – gleichzeitig zu Boden fallen und dort herumhüpfen würden. Beim Getrampel habe sie den Eindruck gehabt, dass es sich um absichtliches Trampeln am Stand handelte. Es klinge ganz anders, als wenn die Mitglieder der Familie H., die direkt ober ihr wohne, herumgehen oder die Kinder herumlaufen. Im Zusammenhang mit der Zeit, zu der getrampelt werde und zu der die Kugeln zu hören seien vermute sie, dass es sich um absichtliche Ruhestörung handelt. Mit der Beschwerdeführerin habe sie über den gegenständlichen Lärm in der Weihnachtszeit 2021 nicht gesprochen, weil nach ihrer Erfahrung ein vernünftiges Gespräch mit der Beschwerdeführerin nicht möglich sei. Von anderen Hausparteien höre sie ab und zu auch Geräusche, besonders wenn die Kinder der Familie H. Besuch haben, höre man Herumlaufen, nicht aber wenn Erwachsene oder Kinder in der Wohnung normal herumgehen. Entgegen den Vorhalten der Beschwerdeführerin habe sie sich ihr gegenüber nie über Lärm der Familie H. beschwert. Ganz im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin sie schon kurz nachdem sie im Jahr 2020 eingezogen sei, darauf angesprochen, dass die Familie H. so laut sei und sie ruhig mit dem Stock nach oben klopfen solle, wenn sie sich gestört fühle.
Der Sachverständige Ing. F. führte aus, er habe das Haus besucht und auch die Baupläne eingesehen. Es handle sich um ein älteres Objekt, aber nicht um ein besonders hellhöriges Haus. Besonders hellhörig seien etwa Gründerzeithäuser. Eine Zuordnung des beschriebenen Lärms zu einer Wohnung oder bestimmten Person sei nicht möglich. Dazu müsste die Lärmquelle genau bestimmt werden (Kugeln, Art und Gewicht derselben, etc.). Außerdem gebe es eine sogenannte Schalllängsleitung, was bedeute, dass Lärm nicht nur aus der unmittelbar darüber liegenden Wohnung, sondern auch aus einer darunter oder noch weiter darüber liegenden Wohnung stammen könne. Aus sachverständiger Sicht sei daher eine Zuordnung nicht vorzunehmen. Weder könne eine Lärmerregung aus technischer Sicht bestätigt noch ausgeschlossen werden. Zur Lärmquelle „Kugeln“ könne aus sachverständiger Sicht nicht gesagt werden, welches Material solche Geräusche verursacht, es könne genauso gut Plastik, Holz oder Metall sein.
Im Anschluss an die Beweisaufnahme wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen und gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet.
Mit Schreiben vom 14.6.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Sachverhalt:
Aufgrund der Aktenlage und der Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung wird als erwiesen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 24.12.2021 um 05:10 Uhr und am 25.12.2021 um 06:05 Uhr in Wien, D.-straße, ..., ungebührlicherweise störenden Lärm erregt hat, indem sie in ihrer auch als Büro benützten Wohnung absichtlich herumgetrampelt ist und Gegenstände zu Boden geworfen hat, die ein Geräusch machen, als wenn mehrere schwere Kugeln gleichzeitig auf den Boden geworfen werden.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich auf die weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Zeugen G. und H., welche die beiden Wohnungen unter der Beschwerdeführerin bewohnen. Die Zeugen haben glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass nicht nur an den beiden gegenständlichen Tagen, sondern auch im Zeitraum davor und danach ähnliche Geräusche zu ähnlichen Zeiten zu hören waren. Den aus ihrer Sicht störenden Lärm haben sie unabhängige voneinander übereinstimmend beschrieben. Beiden Zeugenaussagen ist auch zu entnehmen, dass zwischen der Familie H. und der Beschwerdeführerin ein angespanntes und feindseliges Klima herrschte. Vor diesem Hintergrund erscheint es glaubhaft, dass – wie vom Zeugen H. ausgesagt - die Beschwerdeführerin diesem gegenüber angekündigt hatte, dass er künftig „mit ihr gleichzeitig aufwachen“ werde, nachdem der Zeuge H. die Beschwerdeführerin auf den von ihr verursachten Lärm angesprochen gehabt hatte. Die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin G. zeigt sich auch daran, dass sie deutlich unterscheiden konnte, zwischen normalen Geh- und Laufgeräuschen in der Wohnung ober ihr und dem Getrampel am frühen Morgen. Dazu kommt, dass der Zeuge H. über Jahre hinweg ein Lärmprotokoll geführt hat. Das Lärmprotokoll reicht zurück bis Juli 2019 und weist allein für das Jahr 2021 an die 200 Vorfälle auf. Zu den gegenständlichen Tatzeiten 24.12.2021 um 05.10 Uhr und 25.12.2021 um 06.05 Uhr sind als Lärmquelle die Worte „Kugeln“ bzw. „Metall“ notiert. Derartige Notizen finden sich auch für zahlreiche andere Tage. Aufgrund der Zeugenaussagen in Verbindung mit dem Lärmprotokoll kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei den gegenständlichen Vorfällen um zufällig entstandenen oder unabsichtlich herbeigeführten Lärm handelte, wie er etwa entstehen kann, wenn Gegenstände unabsichtlich umgestoßen werden.
Die Beschwerdeführerin wirkte – anders als die beiden befragten Zeugen - im unmittelbaren Eindruck in der mündlichen Verhandlung nicht glaubwürdig, wenn sie das ihr zur Last gelegte Tatverhalten bestritten und die Zeugin G. als wenig wahrheitsliebend bezeichnet hat. Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach Herr H. sich bei ihr nie über den von ihr erregten Lärm beschwert habe, steht in diametralem Widerspruch zu den diesbezüglichen glaubhaft vorgetragenen Aussagen des Zeugen H., dem im Übrigen nicht unterstellt werden kann, ohne jede Veranlassung ein aufwändiges Lärmprotokoll geführt zu habe.
Das erkennende Gericht geht somit aufgrund der Zeugenaussagen davon aus, dass die Beschwerdeführerin den im Spruch des Straferkenntnisses beschriebenen Lärm nicht nur verursacht, sondern auch bewusst und in Störungsabsicht herbeigeführt hat.
Der Amtssachverständige konnte die Lärmquelle zwar aus technischer Sicht nicht eindeutig zuordnen, aber auch nicht ausschließen, dass der Lärm von der Wohnung der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Es ist seinen Aussagen zu entnehmen, dass nicht nur die unmittelbar unter der Beschwerdeführerin wohnende Familie H., sondern auch die noch eine Wohnung unterhalb lebende Frau G. den Lärm wahrnehmen konnte. Dass der Sachverständige aus technischer Sicht den von den Zeugen beschriebenen Lärm nicht eindeutig einer bestimmten Wohnung zuordnen konnte, steht den getroffenen Feststellungen nicht entgegen, gründen sich selbige diesbezüglich doch auf die Aussagen der beiden Zeugen, die übereinstimmend und glaubhaft angegeben haben, Anfeindungen und Lärmbelästigungen von Seiten der Beschwerdeführerin (und nicht von anderen Hausparteien) ausgesetzt gewesen zu sein.
Die Einvernahme der übrigen Hausparteien konnte unterbleiben, zumal von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt wurde, dass sie spezifische Wahrnehmungen zu den gegenständlich angelasteten Tatzeiten haben.
Rechtliche Beurteilung:
§ 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 51/1993, lautet auszugsweise:
„Anstandsverletzung und Lärmerregung
1. den öffentlichen Anstand verletzt oder
2. ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder
3. eine Person an einem öffentlichen Ort zu einer Handlung oder Duldung auffordert, die deren sexuelle Sphäre betrifft und von dieser Person unerwünscht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
[…]“
Strafbar und mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 700,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen ist somit, wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt.
Feststellungsgemäß hat die Beschwerdeführerin am 24.12.2021 um 05:10 Uhr und 25.12.2021 um 06:05 Uhr in Wien, D.-straße, ... ungebührlicherweise störenden Lärm durch absichtliches Getrampel und grundloses zu Boden werfen von Gegenständen erregt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG ist bei der Beurteilung von Lärm als ungebührlich und störend auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Unter „störendem Lärm“ sind Geräusche zu verstehen, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung treten. Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen. Es ist jedoch nicht bereits die Erregung von störendem Lärm an sich strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (vgl. VwGH vom 18.2.2015, Zl. Ra 2014/03/0050; VwGH vom 22.6.2016, Zl. Ra 2016/03/0062).
Im Hinblick auf diese Judikatur des Höchstgerichts, wonach auf den Einzelfall abzustellen ist und der Lärm ungebührlich und störend zu sein hat, ist anzumerken, dass das absichtliche Getrampel und grundlose zu Boden werfen von Gegenständen um 05:10 Uhr bzw 06:05 Uhr morgens, somit um eine Uhrzeit, zu der damit zu rechnen ist, dass andere Hausparteien noch schlafen, – dies insbesondere am 24. und 25.12 – jedenfalls als ungebührlich und störend einzustufen ist. Das gesetzte Verhalten lässt jene Rücksichtnahme vermissen, die die Umwelt verlangen darf. Die Beschwerdeführerin hat somit das Tatbild des § 1 Abs. 1 Z 2 des Wiener Landessicherheitsgesetzes in objektiver Hinsicht erfüllt.
Da die Beschwerdeführerin den obigen Feststellungen zufolge den gegenständlichen Lärm nicht bloß aus Sorglosigkeit oder durch Ungeschicklichkeit verursacht, sondern selbigen absichtlich herbeigeführt hat, um ihr nicht genehme Nachbarn zu Weihnachten und zur Schlafenszeit zu stören, war im Hinblick auf die subjektive Tatseite von vorsätzlichem und daher schuldhaftem Tatverhalten auszugehen.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches – StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die von der Beschwerdeführerin begangenen Verwaltungsübertretungen beeinträchtigen in erheblichem Ausmaß das durch die übertretene Bestimmung geschützte Interesse an der Hintanhaltung von ungebührlicherweise störendem Lärm, wobei auch zu berücksichtigen war, dass die Lärmerregung zur Weihnachtszeit jeweils in den frühen Morgenstunden erfolgte. Das Verschulden der Beschwerdeführerin konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da von absichtlicher Tatbegehung auszugehen war.
Nach der vorliegenden Aktenlage kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Erschwerend waren keine Umstände zu werten.
Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen gemacht. Infolgedessen wurden war im Wege einer Schätzung unter Berücksichtigung des Lebensalters und der beruflichen Stellung der Beschwerdeführerin von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Vor dem Hintergrund der genannten Strafbemessungskriterien und des anzuwendenden gesetzlichen Strafsatzes, der bis 700,-- Euro reicht, erweist sich die verhängte Strafe in der Höhe von jeweils EUR 100,-- als tat- und schuldangemessen.
Zur Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen ist. Die Behörde hat das ihr zukommende Ermessen nicht überschritten und hielt sich an den in § 16 VStG normierten gesetzlichen Rahmen, so dass auch diese als tat- und schuldangemessen anzusehen sind.
Es war daher das Straferkenntnis spruchgemäß zu bestätigen.
Kosten:
Da der Beschwerde kein Erfolg beschieden war und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat die Beschwerdeführerin aufgrund der zwingenden Rechtsvorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Kostenbeitrag von 20% der verhängten Geldstrafen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu leisten.
Revision:
Zumal der Strafrahmen des § 1 Abs. 1 WLSG unter 750,-- Euro liegt und die tatsächlich verhängten Strafen jeweils 400,-- Euro nicht übersteigen, ist eine Revision der Beschwerdeführerin wegen Verletzung in subjektiven Rechten gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig. Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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