LVwG W VGW-031/068/5969/2022

VGW-031/068/5969/2022Landesverwaltungsgericht31.07.2023

Regest

Verwaltungsstrafverfahren, Straferkenntnis, Luftfahrtgesetz, Annullierung, Fluggastrechte, Ausgleichszahlung, Weigerung, Parteistellung, Gerichtszuständigkeit, Generalklausel, Behördenzuständigkeit, Tathandlung, Ausland, erste Verfolgungshandlung, Auffangklausel, Verjährung, Strafbarkeitsverjährung, Verfolgungsverjährungsfrist, Spruchpräzisierung, Haftung zur ungeteilten Hand

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/068/5969/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.068.5969.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B. und C. AIRLINES GROUP, beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, vom 4.4.2022, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.7.2023,

z u R e c h t:

I.Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Tatzeitraum „von 18.12.2018 bis 1.7.2021“ zu lauten hat, der Übertretungsnorm „iVm § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG iVm § 9 Abs. 1 VStG“ hinzuzufügen und die Strafsanktionsnorm wie folgt zu zitieren ist: „§ 169 Abs. 1 Z 3 lit. s Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 92/2017 iVm § 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008“. Die im Haftungssauspruch unter Spruchpunkt II. verhängte Geldstrafe hat „€ 3.000,-“ und der Verfahrenskostenbeitrag „€ 300,-“ zu lauten. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 600,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. AIRLINES GROUP für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.)

Das Vorbringen der apf wird mangels Parteistellung zurückgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

I. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Gang des Verfahrens

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4.4.2022 wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als Geschäftsführer der C. AIRLINES zu verantworten, dass diese Fluggesellschaft dem Passagier D. E. und seinen drei Mitreisenden, die am 25.10.2018 mit dem kurzfristig annullierten Flug ... von VIE nach F. hätten fliegen sollen, in der Zeit vom 26.10.2018 bis 1.7.2021 keine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der VO (EG) Nr. 261/2004 geleistet hat. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Verwaltungsstrafe von EUR 3.000,- (EFS 3 Tage) verhängt. Zugleich wurde die Haftung der C. AIRLINES nach § 9 Abs. 1 VStG für die Geldstrafe von EUR 350,- sowie die Verfahrenskosten von EUR 35,- ausgesprochen.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen die Unzuständigkeit der belangten Behörde und Verjährung geltend machen sowie die Tatbegehung bestreiten.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien, hg. einlangend am 10.5.2022, zur Entscheidung vor (MBA – AS 77).

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 31.5.2023 wurde die Rechtssache dem bis dahin zuständigen Richter abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung 068 zugeteilt (VGW – ON 2).

Mit Eingabe vom 29.6.2023 machte die apf u.a. ihre Parteistellung geltend und verwies hiezu auf § 139a Abs. 4 Luftfahrtgesetz (VGW – ON 21).

Am 18.7.2023 fand am Verwaltungsgericht Wien die mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu welcher lediglich der Beschwerdeführervertreter erschien und vorbrachte, dass das Verwaltungsgericht Wien aufgrund des § 139a Abs. 4 LFG nicht zuständig sei sowie, dass der Tatvorwurf nicht ausreichend konkretisiert sei und eine nunmehrige Determinierung verspätet wäre, da der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen im März 2022 von seiner Position als Geschäftsführer der C. AIRLINES zurückgetreten sei, und daher die Verfolgungsverjährung einer Sanierung entgegenstünde.

2. Festgestellter Sachverhalt

Herr A. B. (im Folgenden: Beschuldigter), war zumindest von 25.10.2018 bis 23.3.2022 Geschäftsführer der Fluggesellschaft C. AIRLINES GROUP (im Folgenden: C. AIRLINES) mit Sitz in … International Airport F.

Die Familie E., bestehend aus D. E., G. E., H. I., geb. 1973 und H. I., geb. 2000, alle wohnhaft in J., hatte für 25.10.2018 den Flug unter der Flugnummer ... der C. AIRLINES von Wien (VIE) nach F. (F.) gebucht (MBA – AS 8). Dieser Flug wurde kurzfristig annulliert. Der verfahrensgegenständliche Flug war Teil der Rotation K. – VIE – F. und die Annullierung lediglich auf einen Streik des Dienstleisters L. in K. zurückzuführen (MBA – AS 20v, Beilage ./I), welcher im Auftrag von C. AIRLINES Ground Handling Services wie z.B. Passenger Handling Services, Ramp Handling Services etc. am Flughafen K. für sie erledigt. Die Mehrheit der Flüge aus K. fand trotz des Streiks dennoch statt (Beilage ./I). Am Flughafen K. steht es den Fluglinien frei solche Ground Handling Services mit eigenem Personal durchzuführen, oder einen jener Dienstleister zu beauftragen, welche vom Flughafen eine Lizenz für einen bestimmten Zeitraum erhalten haben (Beilage ./II). Derzeit sind am Flughafen K. die Ground Handling Dienstleister L. und M. bis Okt. 2025 lizensiert (Beilage ./II).

Am 18.12.2018 wandte sich Familie E. über N. s.r.o. / O..cz, einer zur Durchsetzung von Ansprüchen basierend auf EU-VO Nr. 261/2004 eingerichtete Claim Agency, an C. AIRLINES und forderten eine Summe von EUR 2.400,- (EUR 600,- pro Person) als Ausgleichszahlung für den annullierten Flug (MBA – AS 9).

Am 12.3.2019 reichte N. s.r.o. / O..cz für Hrn. D. E. und seine Familie einen Schlichtungsantrag bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (kurz: apf), einer Abteilung der Schienen Control GmbH, ein (MBA – AS 6). Mit Schreiben vom 27.5.2019 leitete die apf in dieser Sache das Schlichtungsverfahren zur GZ. ... ein (MBA – AS 6), in welchem die Familie E. von N. s.r.o. / O..cz vertreten wurde (VGW – ON 21) und alle Namen und Flugdaten der vier Passagiere gegenüber C. AIRLINES offengelegt wurden (MBA – AS 9 ff.). C. AIRLINES leistete keine Ausgleichszahlung und brachte dazu insb. vor, dass die Annullierung aufgrund des Streiks des Flughafenpersonals in K. erfolgt sei und dies einen außergewöhnlichen Umstand iSd Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 darstelle. Am 9.6.2020 schloss die apf das Schlichtungsverfahren und erstattete am 1.7.2021 Anzeige bei der belangten Behörde (MBA – AS 1 ff.).

Der Beschuldigte war zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten (VGW – ON 18).

3. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf den Akteninhalt (Fundstellen der Unterlagen und unbedenklichen Urkunden in den Akten sind bereits in den Feststellungen in Klammer beigesetzt, wobei „VGW“ für den Gerichtsakt und „MBA“ für den Behördenakt steht).

Unstrittig ist, dass der Beschuldigte am Tag der Annullierung des Flugs und zumindest ab diesem Tag bis zum 23.3.2022, somit den gesamten Tatzeitraum über, Geschäftsführer der C. AIRLINES Group war. Dies wurde von seinem rechtsfreundlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt (VGW – ON 16, Seite 2).

Ebenso unstrittig ist, dass der Flug am 25.10.2018 unter der Flugnummer FLUG-… kurzfristig annulliert wurde. Im Schlichtungsverfahren kam hervor, dass der verfahrensgegenständliche Flug Teil der Rotation K. – VIE – F. war und die Annullierung auf einen Streik des Flughafenpersonals in K. zurückzuführen war (MBA – AS 20). Dass der Grund für die Streichung (Streik des Flughafenpersonals in K.) nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückging, und nicht alle zumutbaren Maßnahmen gegen die Annullierung ergriffen worden waren, ergibt sich aus dem Akteninhalt: C. AIRLINES legte im Rahmen des Schlichtungsverfahrens lediglich einen E-Mail-Verkehr bzw. Protokolle diesbezüglich vor (MBA – AS 17 ff.), aus welchen ersichtlich ist, dass es am 25.10.2018 zu einem Streik in K. (K. Airport) kam. Aus diesen ist jedoch nicht erkennbar, weshalb dies einen außergewöhnlichen Umstand für den Flug von VIE (Flughafen Wien-Schwechat) nach F. (… International Airport F.) darstellen hätte sollen. Die vorgelegten Unterlagen waren somit nicht ausreichend, um zu beurteilen, inwieweit ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat und ob alle zumutbaren Maßnahmen dagegen ergriffen wurden. Weitere geeignete Nachweise wurden folglich weder im behördlichen noch im gegenständlichen Verfahren vorgelegt, weshalb letztlich von dem Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes nicht ausgegangen werden kann.

Unstrittig ist weiters, dass C. AIRLINES die Ausgleichszahlung bis dato nicht geleistet hat.

Dass es sich bei den „drei Mitreisenden“ des D. E. um seinen Sohn G. E., seine Gattin H. I. und seine Tochter H. I. handelt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schlichtungsverfahrensakt zu FLUG-.... Dem Antrag zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens wurden nämlich sämtliche Flugtickets mit den Daten aller Passagiere beigefügt. Dass D. E. im Spruch des Straferkenntnisses als einziger Passagier namentlich genannt wird, ergibt sich vermutlich aus der Tatsache, dass er als Antragsteller im Antrag als Kontaktperson aufscheint (MBA – AS 6).

4. Rechtliche Beurteilung

Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts:

Art. 131 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019, lautet:

„Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

(4) Durch Bundesgesetz kann

1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3;

2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:

a)in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);

b)in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 1 und 5;

c)in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3.

Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. c dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.“

Das Verwaltungsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit amtswegig wahrzunehmen (vgl. VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung, das Verwaltungsgericht Wien sei aufgrund des § 139a Abs. 4 LFG unzuständig in der Beschwerdesache zu entscheiden, ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht Wien aus folgenden Gründen sachlich zuständig ist:

Gemäß § 169 Abs. 1 Z 1 LFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht.

Gemäß § 169 Abs. 1 Z 3 LFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer näher bezeichneten unionsrechtlichen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung, insb. der VO (EG) Nr. 261/2004, zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht.

§ 139a LFG BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. BGBl. I Nr. 61/2015, lautete:

„Außergerichtliche Streitbeilegung

§ 139a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.2.2004 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können behinderte Fluggäste sowie Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl. Nr. L 204 vom 26.7.2006 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(3) Bei der Streitbeilegung gemäß Abs. 1 und 2 ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.“

§ 139a LFG idF BGBl. I Nr. 151/2021 lautet nunmehr:

„Außergerichtliche Streitbeilegung

§ 139a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.2.2004 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können behinderte Fluggäste sowie Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl. Nr. L 204 vom 26.7.2006 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(3) Bei der Streitbeilegung gemäß Abs. 1 und 2 ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier-und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015, festgelegte Verfahrensweise anzuwenden. Die Schienen-Control GmbH ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist.

(4) Die Schienen-Control GmbH hat in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und dabei die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 geltend zu machen.“

Gemäß § 139a Abs. 1 LFG können unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.2.2004 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

Gemäß dem neu eingefügten Abs. 4 leg. cit. kommt der Schienen-Control-GmbH in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 Parteistellung zu und ist sie insb. berechtigt diesbezüglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Diese Bestimmung kommt – abseits erheblicher Bedenken betreffend ihre Verfassungsmäßigkeit im Hinblick auf Art. 131 B-VG und das Rechtstaatlichkeitsprinzip – gegenständlich ohnehin nicht zur Anwendung, da dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG iVm Art. 7 der VO (EG) Nr. 261/2004 wegen Weigerung der Leistung einer Ausgleichszahlung vorgeworfen wird. Das Bundesverwaltungsgericht wäre nach § 139a Abs. 4 LFG ausschließlich zuständig, wenn die Schienen-Control-GmbH eine Beschwerde wegen Verletzung der §§ 139a Abs. 1 bis 3 iVm 169 Abs. 1 Z 1 LFG, also eine Verletzung der Mitwirkungspflicht eines der VO (EG) Nr. 261/2004 unterliegenden Unternehmens im Schlichtungsverfahren vorgeworfen wird. Mangels ausdrücklicher Anführung des § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG in § 139a Abs. 4 leg. cit. kann hier keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet werden (vgl. hierzu BVwG 21.3.2022, W282 2252719-1/2E). Dem stehen die eklatant widersprüchlichen Erläuterungen (ErlRV 940 BlgNR 27. GP 16) entgegen, wonach offenbar eine Ausdehnung auf Verstöße gegen u.a. die VO (EG) Nr. 261/2004 vorgesehen war. Diese wurde in den Wortlaut der Bestimmung allerdings nicht aufgenommen und ist aufgrund des insoweit klaren Gesetzeswortlauts unbeachtlich.

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich daher nach der allgemeinen Kompetenzverteilung zwischen dem Bundes- und den Landesverwaltungs-gerichten, welche Art. 131 Abs. 1 und 2 B-VG zu entnehmen ist. Die gegenständliche „Angelegenheit“ der Vollziehung der Strafbestimmungen in § 169 LFG ist durch ausdrückliche Zuweisung der Vollziehung an die Bezirksverwaltungsbehörden jedenfalls als mittelbare Bundesverwaltung zu qualifizieren, weshalb mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- oder finanzgerichts der Art. 131 Abs. 1 B-VG zur Anwendung kommt.

Es sei noch angemerkt, dass das Verwaltungsgericht Wien sich der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des § 139a Abs. 4 LFG, wie in seinem Erkenntnis vom 21.3.2002 zu W282 2252719-1/2E ausgeführt, anschließt, da die Begründung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in derselben „Sache“ nicht von der beschwerdeerhebenden Partei abhängen kann. Nach geltender Rechtslage wäre nämlich bei Verstößen nach §§ 139a Abs. 1 bis 3 iVm 169 Abs. 1 Z 1 LFG bei Beschwerden der Amtspartei Schienen-Control-GmbH das Bundesverwaltungsgericht, bei Beschwerden durch den Beschuldigten jedoch mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht zuständig.

Zur Parteistellung der apf als Abteilung der Schienen-Control GmbH

Eingangs ist festzuhalten, dass der apf als Abteilung der Schienen-Control GmbH ohnehin keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt.

Wie bereits oben ausgeführt, kommt gemäß dem neu eingefügten Abs. 4 leg. cit. der Schienen-Control-GmbH in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 (Verletzung der Mitwirkungspflicht im Schlichtungsverfahren) Parteistellung zu und ist sie insb. berechtigt diesbezüglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Da im gegenständlichen Verfahren nicht eine Verletzung der Bestimmungen gem. § 139a Abs. 1 bis 3 LuftfahrtG dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, sondern ein Verstoß gegen § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LuftfahrtG, greift die von der apf in ihrer Eingabe vom 29.6.2023 geltend gemachte Bestimmung des § 139a Abs. 4 LuftfahrtG nicht und ist alles Parteivorbringen der apf in diesem Verfahren zurückzuweisen.

Abschließend ist auf den Jahresbericht der apf 2022 zu verweisen, wo sich folgender Absatz zur Parteistellung findet (Jahresbericht der apf 2022, Seite 27):

„Bei Verfahren bezüglich Verstößen gegen die Fluggastrechteverordnung und die PRM-Fluggastrechteverordnung sehen die Verwaltungsgerichte das Bestehen der Parteistellung derzeit kritisch.“

Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

Insoweit im Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit des Magistratischen Bezirksamts für den 3. Bezirk (kurz: MBA 3) vorgebracht wird, da weder der Beschuldigte seinen Wohnsitz noch die C. AIRLINES ihren Unternehmenssitz im 3. Wiener Gemeindebezirk hätten, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Zuständigkeit in diesem Fall aus § 27 Abs. 2a VStG ergibt.

Demnach richtet sich die Zuständigkeit bei nicht im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen in Verwaltungsstrafsachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder die Ausübung einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, zunächst nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, dann nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt, (Z 1) und in sonstigen Verwaltungsstrafsachen zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt (Z 2). Wenn keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann, ist die Behörde zuständig, die zuerst von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt (§ 28).

Gemäß § 28 VStG ist die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach § 27 Abs. 1 die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Tatort in diesem Fall ist, wo die Tathandlung, nämlich die Weigerung der Leistung der Ausgleichszahlung, gesetzt wurde. Das Tatbild wurde daher am Unternehmenssitz in F. verwirklicht. Demnach begründet sich die Zuständigkeit des MBA 3 mangels Begründung der Zuständigkeit nach § 27 Abs. 1 oder 2a Z 1 oder 2 VStG nach der Auffangklausel des § 28 VStG. Da die apf die Anzeige bei der belangten Behörde legte und diese auch die erste Verfolgungshandlung setzte, war sie zur Erlassung des Straferkenntnisses zuständig. Im Übrigen hat das Beschwerdevorbringen keinen Umstand hervorgebracht, der nach § 27 Abs. 1 VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.

Zur Verjährung:

Insoweit die Beschwerdeführer vorbringen, der Tatbestand sei bereits verjährt, ist dem entgegenzuhalten, dass dem diesbezüglich knappen und unsubstantiierten Vorbringen nicht zu entnehmen ist, welche Verjährung bereits eingetreten sein soll.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Tatzeitraum der gegenständlichen Verwaltungsübertretung (Weigerung der Leistung einer Ausgleichszahlung) mit erstmaliger Geltendmachung des Anspruchs auf Ausgleichszahlung durch den Passagier bei der Fluggesellschaft beginnt und mit der Anzeigenlegung durch die apf bei der Bezirksverwaltungsbehörde endet. Nach den obigen Feststellungen haben die betroffenen Passagiere ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung am 18.12.2018 bei der C. AIRLINES geltend gemacht; die apf legte am 1.7.2021 Anzeige bei der belangten Behörde. Somit lief die Weigerung der Leistung einer Ausgleichszahlung vom 18.12.2018 bis 1.7.2021 (dementsprechend war mit der Abänderung des Straferkenntnisses der Tatzeitraum richtig zu stellen).

Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von gemäß § 31 Abs. 1 VStG einem Jahr hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.8.2021 eine Verfolgungshandlung vorgenommen.

Die Strafbarkeitsverjährung beträgt gemäß § 31 Abs. 2 VStG drei Jahre und tritt mit Ablauf des 1.7.2024 ein.

Die 15-monatige Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts Wien gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG tritt mit Ablauf des 4.8.2023 ein.

Dem Verwaltungsgericht Wien ist somit nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die gegenständliche Sache verjährt sein soll.

Zur Spruchpräzisierung hinsichtlich der „drei Mitreisenden“:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Tatumschreibung so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird (vgl. VwGH 1.10.2018, Ra 2017/03/0086). Ausgehend von der Zielrichtung des Konkretisierungsgebots des § 44a Z 1 VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen (vgl. VwGH 16.6.2014, 2012/11/0159).

Zur Präzisierung der „drei Mitreisenden“ ist anzuführen, dass gemäß § 44a Z 1 VStG der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung zu lauten hat, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten Tat. Die Umschreibung dieser Tat hat bereits im Spruch so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. VwGH 1.10.2018, Ra 2017/03/0086). Die Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens muss durch die Tatbeschreibung im Spruch möglich sein und es darf kein Zweifel daran bestehen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 23.4.2008, 2005/03/0243). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines Straferkenntnisses, wenn dadurch keine Gefahr einer Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/02/0324).

Im vorliegenden Fall waren im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die „drei Mitreisenden“ nicht namentlich genannt. Aufgrund der Bezugnahme auf das Schlichtungsverfahren sowie der Anführung des Namens jenes Passagiers, der gebucht und den Anspruch für alle vier Tickets geltend gemacht hat und den Flugdaten konnte das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers eindeutig der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zugeordnet werden und kann kein Zweifel daran bestehen, wofür der Beschuldigte bestraft worden ist. Im Übrigen ändert sich an der rechtlichen Beurteilung der Tathandlung durch die Präzisierung der „drei Mitreisenden“ nichts, da es ohne Belangen ist, ob C. AIRLINES die Leistung der Ausgleichszahlung an D. E. und seinen „drei Mitreisenden“ oder D. E., G. E., H. I. und H. I. weigerte, weil aus dem Zusammenhang unmissverständlich klar war, um wen es sich bei diesen „drei Mitreisenden“, nämlich um die Familie des Anspruchsstellers handelte. Der Beschuldigte ist somit keinesfalls der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt und war in seinen Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt. Die Ungenauigkeit betreffend die nicht namentlich angeführten „drei Mitreisenden“ war somit unbeachtlich.

Zur Weigerung der Ausgleichszahlung:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 lauten (auszugsweise):

„Artikel 1

Gegenstand

(1) Durch diese Verordnung werden unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in folgenden Fällen festgelegt:

a) Nichtbeförderung gegen ihren Willen,

b) Annullierung des Flugs,

c) Verspätung des Flugs.

[...]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

[…]

l) „Annullierung“ die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste

a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und - außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 – sich

-wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden

oder, falls keine Zeit angegeben wurde,

-spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder

b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besassen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.

[...]

Artikel 5

Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

[...]

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Artikel 7

Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 und 3500 km nicht später als drei Stunden oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.

[…]

Artikel 16

Verstöße

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Flüge von in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen und Flüge von einem Drittland zu diesen Flughäfen zuständig ist. Gegebenenfalls ergreift diese Stelle die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Fluggastrechte gewahrt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Stelle gemäß diesem Absatz benannt worden ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 12 kann jeder Fluggast bei einer gemäß Absatz 1 benannten Stelle oder einer sonstigen von einem Mitgliedstaatbenannten zuständigen Stelle Beschwerde wegen eines behaupteten Verstoßes gegen diese Verordnung erheben, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde oder einen Flug von einem Drittstaat zu einem Flughafen in diesem Gebiet betrifft.

(3) Die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

[…]“

Gemäß § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 22.000,- zu bestrafen, wer der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht.

Im Lichte der obigen Beweisergebnisse und mangels geeigneter Nachweise für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands nach Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschuldigte das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem er als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der C. AIRLINES zu verantworten hat, dass diese vom 18.12.2018 bis 1.7.2021 Herrn D. E., G. E., H. I. und H. I. die zustehende Ausgleichszahlung iHv je EUR 600,-, somit gesamt EUR 2.400,- nicht leistete.

Dem Argument der Beschwerdeführer, dass gemäß Art 7 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004, die C. AIRLINES nicht verpflichtet gewesen sei, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, weil die Annullierung des Flugs Wien – F. aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals am Flughafen K. stattfand und somit außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, führt die Beschwerde insoweit nicht zum Erfolg, als einerseits die Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen konnten, inwiefern ein Streik des Personals des von C. AIRLINES beauftragten Bodenservice Dienstleisters am Flughafen K. die Durchführung des annullierten Flugs von Wien nach F. verunmöglichte, zumal die Mehrheit der Flüge aus K. während des Streiks dennoch stattfanden, ob alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden und der EuGH entschieden hat, dass Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahingehend auszulegen ist, dass durch den Streikaufruf einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines ausführenden Luftfahrtunternehmens eingeleitete Streikmaßnahmen, bei denen die Anforderungen des nationalen Rechts – insbesondere die darin für die Vorankündigung vorgesehene Frist – beachtet werden, mit denen die Forderungen der Beschäftigten dieses Unternehmens durchgesetzt werden sollen und denen sich eine oder mehrere der für die Durchführung eines Fluges erforderlichen Beschäftigtengruppen anschließen, nicht unter den Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne dieser Vorschrift fallen (EuGH 23.03.2021, Rs C-28/29 (Airhelp / SAS)). Da jedoch die Vorschriften der Verordnung, mit denen den Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, weit auszulegen sind (dazu EuGH NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 45 - Sturgeon u.a.), während Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem Grundsatz oder spezifischer, von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, grundsätzlich eng auszulegen sind (dazu EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/09, Slg. 2008, I-11061, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 17 - Wallentin-Hermann), ist von diesem Grundsatz nicht nur das streikende Personal des ausführenden Luftfahrtunternehmens umfasst, sondern auch jenes streikende Personal eines Drittanbieters, dessen sich das Luftfahrtunternehmen an Stelle eigenen Personals zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient, was im gegenständlichen Fall vorliegt. Obwohl den Luftfahrtunternehmen am K. Airport freigestellt ist, die Ground Services mit eigenem Personal zu verrichten, hat C. AIRLINES sich des Dienstleisters L. bedient, dessen Personal am 25.10.2018 in den Streik ging. Der Streik von Mitarbeitern eines Drittunternehmens, dessen sich das Luftfahrtunternehmen zur Erfüllung eigener Aufgaben, wie z.B. Check-In, bedient, ist jedoch dem Luftfahrtunternehmen als Streik des eigenen Personals zuzurechnen, da ansonsten durch haftungsbefreiende Auslagerung eigener Aufgaben an Drittanbieter das hohe Schutzniveau der VO Nr. 261/2004 untergraben werden könnte.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten.

Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,- bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführer erstatteten diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass dem Beschuldigten die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.

Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die vorliegende Übertretung ist gemäß § 169 Abs. 1 LFG mit einer Geldstrafe bis zu EUR 22.000,- bedroht. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt gemäß § 16 Abs. 2 VStG bis zu zwei Wochen.

Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat schädigte - insb. vor dem Hintergrund des bis zu EUR 22.000,- reichenden Strafrahmens – in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Gewährleistung von Fluggastrechten und die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat war keinesfalls als gering zu werten.

Das Verschulden des Beschuldigten kann auch nicht als geringfügig betrachtete werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass das Einhalten der hier maßgeblichen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder das Verwirklichen des Tatbestands aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die zum Tatzeitpunkt vorliegende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten wurde von der belangten Behörde bereits mildernd gewertet. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen.

Entsprechend Art 16. Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 müssen die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des bis zu EUR 22.000,- reichenden gesetzlichen Strafrahmens erscheint die ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens bemessene Strafe von EUR 3.000,- (EFS 3 Tage) durchaus als zu niedrig bemessen, um die Beschwerdeführer in Hinkunft von weiteren Übertretungen derselben Natur wirksam abzuhalten, zumal die Summe der nicht geleisteten Ausgleichszahlungen im gegenständlichen Fall EUR 2.400,- beträgt und somit derart niedrig bemessene Strafen Flugunternehmen dazu motivieren könnten schon aus wirtschaftlichen Überlegungen die Ausgleichszahlungen nicht zu leisten, wenn ohnehin der zu leistende Strafbetrag im Falle einer Verurteilung bloß geringfügig höher als der nicht geleistete Ausgleichszahlungsanspruch liegt. Soweit die Beschwerde allerdings vorbringt, dass mangels der Angaben der Namen der Mitreisenden lediglich eine Bestrafung für die mangelnde Ausgleichszahlung im Falle des namentlich angeführten D. E. gerechtfertigt wäre, so ist aufgrund der pönalisierenden Funktion einer Strafe allein nur aufgrund der Verweigerung einer einzigen Ausgleichszahlung die von der belangten Behörde bemessene Strafe angemessen, um wirtschaftliche Günstigkeitsüberlegungen hintanzuhalten und die Beschwerdeführer in Hinkunft von weiteren Übertretungen derselben Natur wirksam abzuhalten

Die vorgenommenen Ergänzungen im Spruch des Straferkenntnisses dienen der Klarstellung der angewendeten Normen. Der Haftungsausspruch unter Spruchpunkt II. ist richtig zu stellen, wobei es sich um die Richtigstellung offenkundiger Tippfehler handelt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

II. Unzulässigkeit der Revision

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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