LVwG W VGW-102/100/6002/2023

VGW-102/100/6002/2023Landesverwaltungsgericht27.07.2023

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; gefährlicher Angriff; Gefährdungsprognose; ex ante Beurteilung; Annäherungsverbot; Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/100/6002/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.102.100.6002.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Huber über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend ein am 18.4.2023 durch Organe der Landespolizeidirektion Wien in Wien, C.-gasse, ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.7.2023

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 bis 5 der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, EUR 57,40 für Vorlageaufwand, EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit EUR 887,20 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Maßgeblicher Verfahrensgang

1. Mit dem am 5.5.2023 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen das ihm gegenüber am 18.4.2023, um 16:00 Uhr, ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot. In seiner Beschwerde bringt er auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass keine bestimmten Tatsachen vorgelegen seien, die eine Prognoseentscheidung rechtfertigen könnten, dass der Beschwerdeführer einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde. Den Polizeibeamten sei zum Zeitpunkt des Ausspruches des Betretungs- und Annäherungsverbotes bekannt gewesen, dass er von seiner Ehefrau gekratzt worden sei. Demgegenüber sei die Ehefrau völlig unverletzt gewesen. Das Betretungs- und Annäherungsverbot hätte gegenüber seiner Ehefrau ausgesprochen werden müssen. Der Umstand, dass ein kleines Kind zu versorgen sei, erlaube es nach den Vorgaben des § 38a SPG nicht, dass der wahre Gefährdete – in diesem Fall der Beschwerdeführer – weggewiesen werde.

2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: „belangte Behörde“ oder „LPD Wien“) mit dem Ersuchen um Vorlage der Bezug habenden Verwaltungsakten. Zudem wurde die Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift eingeräumt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte den vom Polizeikommissariat D. geführten Verwaltungsakt zur GZ: ... sowie den kriminalpolizeilichen Akt zur GZ: ... vor. In der Gegenschrift führt die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Polizeibeamten nach Beurteilung des sich ihnen vor Ort bietenden Gesamtbildes eine Gefahrenprognose erstellt hätten. Dabei seien sie zu dem Ergebnis gekommen, dass zur Verhinderung einer Eskalation des schwelenden Ehestreits, bei dem es auch zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei, eine Trennung der Streitparteien unumgänglich sei, andernfalls ein gefährlicher Angriff unmittelbar bevorstehe. Diese Prognose sei vertretbar angestellt worden.

3. Die Gegenschrift wurde samt Kopien der vorgelegten Behördenakten dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt.

4. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 25.7.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache zur Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen Insp. E. F., G. B. und Insp. I. H. statt.

II. Sachverhalt

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1. Am 18.4.2023, um 15:28 Uhr wurde die Funkwagenbesatzung V/8 (Insp. I. H. und Insp. E. F.) über die Landesleitzentrale zur Adresse Wien, C.-gasse, beordert. Als Einsatzgrund wurde „Frau wurde vom Mann geschlagen, Schreie im Hintergrund hörbar“ durchgegeben.

Vor Ort eingetroffen, öffnete der Beschwerdeführer den Polizeibeamten die Tür. Die Polizeibeamten teilten ihm mit, dass seine Ehefrau G. B. (im Folgenden: Aufforderin) die Polizei gerufen hat. Der Beschwerdeführer gab an, dass ihm dies bekannt sei. Die Aufforderin befand sich zu diesem Zeitpunkt zusammen mit dem gemeinsamen Kind (J. B., geboren am ... 2023) im Obergeschoss der Wohnung im Schlafzimmer. Die Polizeibeamten befragten die Eheleute getrennt. Insp. H. befragte den Beschwerdeführer im Erdgeschoss der Wohnung. Insp. F. begab sich in das Obergeschoss und befragte dort die Aufforderin.

1.1. Der Beschwerdeführer gab gegenüber Insp. H. an, dass er und die Aufforderin aufgrund ihres neugeborenen Kindes in Streit geraten seien. Sie habe ihm vorgeworfen, dass er sich nicht um das Kind kümmern und ihr nicht behilflich sein würde. Ferner habe sie ihn beschimpft (unter anderem als „Hurenbock“) und ihm ins Gesicht gespuckt. Es sei im Gangbereich im Obergeschoss der Wohnung zu einem Gerangel gekommen und die Aufforderin habe ihn im Gesicht gekratzt und die Brille aus dem Gesicht geschlagen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe er die Aufforderin im Reflex weggestoßen. Die Aufforderin habe dann die Polizei gerufen. Der Beschwerdeführer habe noch versucht, die Auseinandersetzung mit der Aufforderin zu klären, was sie jedoch nicht wollte. Dann habe er sich ins Erdgeschoss der Wohnung begeben.

Auf Insp. H. machte der Beschwerdeführer dabei einen gefassten Eindruck, jedoch war es für den Polizeibeamten offenkundig, dass es für den Beschwerdeführer eine Ausnahmesituation war. Daher versuchte Insp. H. mit dem Beschwerdeführer „Smalltalk“ zu führen, um die Situation zu entspannen. Insp. H. erklärte dem Beschwerdeführer auch das arbeitsteilige Vorgehen der Polizeibeamten, wonach der Beschwerdeführer und die Aufforderin getrennt befragt werden, sodann eine Gefährdungsprognose angestellt und letztlich über den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes entschieden wird.

Insp. F. ist mehrmals zwischen den Stockwerken hin- und hergegangen und hörte dabei auch die Darstellung des Beschwerdeführers mit an. Auf Insp. F. machte der Beschwerdeführer einen ruhigen und keinen aggressiven Eindruck.

Die Polizeibeamten nahmen Kratzspuren im Gesicht (Stirn und Oberlippe) und am rechten Daumen des Beschwerdeführers wahr und fertigten Lichtbilder von den Verletzungen an.

1.2. Insp. F. befragte im Obergeschoss die Aufforderin. Die Aufforderin gab gegenüber Insp. F. an, dass ihre Tochter eingeschlafen sei und in diesem Moment ihr Ehemann heraufgekommen sei. Dabei habe er das Kind wieder aufgeweckt. In der Folge sei es im Vorzimmer im ersten Stock zum Streit gekommen. Der Beschwerdeführer habe ihr eine „Watsche“ gegeben und sie am Träger ihres „Leiberls“ gepackt. Damit er sie loslässt, habe sie ihn im Gesicht gekratzt. Der Beschwerdeführer habe sie dann losgelassen. Sie sei dann ins Schlafzimmer gegangen und habe die Polizei gerufen. Der Beschwerdeführer habe noch mit ihr reden wollen, sie habe ihn aber angeschrien, dass er das Zimmer verlassen soll. Die Aufforderin sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer eifersüchtig auf das Kind sei. Der Beschwerdeführer kümmere sich nie um das Kind und er habe auch ADHS. Sie sei von ihm schon öfter gestoßen worden, jedoch sei es bislang nie zu einem Vorfall wie heute gekommen. Die Aufforderin gab zudem an, sie traue ihrem Ehemann nicht und habe Angst vor ihm. Mit einem Frauenhaus habe sie bereits Kontakt aufgenommen.

Auf Insp. F. machte die Aufforderin den Eindruck, dass sie mit der Situation überfordert war. Die Aufforderin machte auf sie keinen aggressiven Eindruck. Insp. F. hielt die Angaben der Aufforderin für glaubhaft. Sichtbare Verletzungen der Aufforderin konnte Insp. F. nicht wahrnehmen.

1.3. Insp. F. teilte die Version der Aufforderin ihrem Kollegen Insp. H. mit. Die Polizeibeamten konfrontierten den Beschwerdeführer mit den Vorwürfen der Aufforderin. Der Beschwerdeführer bestritt, dass er der Aufforderin eine „Watsche“ gegeben habe.

Festgestellt wird, dass die einschreitenden Polizeibeamten den Beschwerdeführer nicht gefragt haben, ob er ein Betretungs- und Annäherungsverbot akzeptieren würde oder die Aufforderin weggewiesen werden soll.

2. Insp. F. kam in Absprache mit Insp. H. zu einer positiven Gefährdungsprognose und sprach um 16:00 Uhr gegenüber dem Beschwerdeführer das angefochtene Betretungs- und Annäherungsverbot formell aus. Das Betretungsverbot wurde für die Wohnung an der Adresse Wien, C.-gasse, samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung angeordnet. Damit verbunden war ein Verbot der Annäherung an die Aufforderin im Umkreis von 100 Metern.

2.1. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs aus der Wohnung mitzunehmen, und ihm wurde ein Schlüssel zur Wohnung abgenommen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer das Informationsblatt für Gefährder übergeben, welches dieser unterfertigte.

In der Wohnung befanden sich mehrere Schusswaffen, Magazine und ca. 5.000 Schuss Munition. Es wurde eine zusätzliche Polizeieinheit zur Wohnung entsendet und die Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers, sämtliche Waffen, welche im Zentralen Waffenregister aufschienen, und sämtliche vor Ort befindlichen Magazine sichergestellt.

Zudem wurden der Beschwerdeführer und die Aufforderin über die Anzeigenlegung der gegenseitigen Körperverletzung in Kenntnis gesetzt.

2.2. In der Dokumentation gemäß § 38a SPG wurde das Betretungs- und Annäherungsverbot damit begründet, dass aufgrund einer vorangegangenen Körperverletzung an der Aufforderin ein gefährlicher Angriff zu erwarten sei. Als zusätzlicher Indikator für einen zu erwartenden gefährlichen Angriff wurde die Geburt des Kindes, welche vor kurzem erfolgte, und Überforderung angeführt. Die Aufforderin habe angegeben, dass es zu einem Gerangel gekommen sei, der Beschwerdeführer ihr eine Watsche gegeben und sie am Träger ihres Leiberls genommen habe. Damit er sie loslasse, habe sie ihn im Gesicht gekratzt.

2.3. Die Erwägungen, die letztlich zum Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer führten, waren nach der im persönlichen und unmittelbaren Eindruck glaubhaft dargelegten Aussage von Insp. F. in der mündlichen Verhandlung die Folgenden:

Insp. F. ging davon aus, dass aufgrund der Schilderungen sowohl des Beschwerdeführers als auch der Aufforderin über den Hergang der Rangelei gegenüber beiden Personen ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen hätte werden können, weil sich diese offenbar gegenseitig attackiert hatten. Aus Sicht von Insp. F. war ein Vorgehen auf Basis des § 38a Abs. 1 SPG erforderlich, weil sich die Eheleute ansonsten wahrscheinlich wieder körperlich attackiert hätten.

Für Insp. F. war besonders relevant, dass die Aufforderin ihr gegenüber angegeben hatte, sie habe Angst vor dem Beschwerdeführer und sie traue ihm nicht. Die Angaben der Aufforderin, wonach der Beschwerdeführer ihr eine Ohrfeige gegeben habe, hielt sie für glaubhaft. Ferner erachtete Insp. F. aufgrund des neugeborenen Kindes den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer für die verhältnismäßigere Vorgehensweise, weil neugeborene Kinder in der Regel mehr bei der Mutter seien und sich das Kind auch während der gesamten Amtshandlung bei der Mutter befand.

Insp. F. sprach sich vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes mit Insp. H. ab, welcher ihre Einschätzungen teilte. Für Insp. H. war in der Situation, als sich die Polizeibeamten absprachen, zudem relevant, dass sich in der Wohnung Schusswaffen befanden.

3. Noch am selben Tag, dem 18.4.2023, wurde die Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes von der Sicherheitsbehörde gemäß § 38a Abs. 7 SPG überprüft. Diese kam zu dem Ergebnis, dass die Anordnung rechtmäßig war und das Betretungs- und Annäherungsverbot daher weiter aufrecht bleibt. Begründend wurde auf die Angaben der Aufforderin und des Beschwerdeführers gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten verwiesen.

4. Auf Antrag der Aufforderin vom 28.4.2023 erließ das Bezirksgericht D. eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b und 382c EO gegenüber dem Beschwerdeführer, welche diesem am 5.5.2023 zugestellt wurde.

5. Der Beschwerdeführer und die Aufforderin wurden jeweils durch die LPD Wien wegen des Verdachts der gegenseitigen Körperverletzung einvernommen. Im Zuge ihrer Beschuldigteneinvernahme am 5.5.2023 legte die Aufforderin Lichtbilder von Hämatomen auf ihrem linken Arm sowie von Hämatomen und Kratzern auf ihrem rechten Oberarm vor, welche am 23.4.2023 angefertigt wurden. Diese Lichtbilder wurden dem Beschwerdeführer in seiner Beschuldigteneinvernahme am 16.5.2023 vorgehalten. Hiezu gab der Beschwerdeführer an, dass die auf den Lichtbildern ersichtlichen Hämatome und Kratzer nicht von ihm verursacht worden seien.

III. Beweiswürdigung

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen und Fotos, und Würdigung der unbedenklichen Aktenlage sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.7.2023, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei und Insp. E. F., G. B. sowie Insp. I. H. als Zeugen einvernommen wurden.

2. Die Feststellungen stützen sich neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insbesondere auf folgende im Akt einliegende Unterlagen:

Dokumentation gemäß § 38a SPG, Bearbeiter: Insp. I. H. (GZ: ...);

Amtsvermerk vom 18.4.2023, Bearbeiterin: Insp. E. F. (GZ: ...);

Aktenvermerk vom 18.4.2023, Bearbeiter: Mag. K. L. (Behördliche Überprüfung gemäß § 38a Abs. 7 SPG);

Lichtbildbeilage vom 18.4.2023, Bearbeiter: Insp. I. H. (GZ: ...);

Lichtbildbeilage vom 5.5.2023, Bearbeiter: GrI I. M. (GZ: ...);

Beschuldigtenvernehmung der Aufforderin am 5.5.2023, Bearbeiter: GrI I. M. (GZ: ...);

Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers am 16.5.2023, Bearbeiter: GrI I. M. (GZ: ...);

Einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts D. gegenüber dem Beschwerdeführer (GZ: ...);

Verständigung gemäß § 382h Abs. 2 Z 1 EO vom 8.5.2023 (GZ: ...).

3. Die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die glaubhaften und weitgehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen Insp. F., Insp. H. und G. B. sowie des Beschwerdeführers. Diese stehen im Einklang mit den Ausführungen im Amtsvermerk vom 18.4.2023 und der Dokumentation gemäß § 38a SPG.

In Bezug auf die getroffenen Feststellungen weichen die Angaben des Beschwerdeführers von den Schilderungen der Zeugen nur insoweit ab, als er ausführte, dass die einschreitenden Polizeibeamten ihn gefragt hätten, ob er ein Betretungs- und Annäherungsverbot akzeptieren würde oder die Aufforderin weggewiesen werden soll. Vor dem Hintergrund der glaubhaften Ausführungen des Zeugen Insp. H., geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass der Beschwerdeführer die Polizeibeamten schlicht missverstanden hat. Insp. H. gab in seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung lebensnah und nachvollziehbar an, dass er mit dem Beschwerdeführer „Smalltalk“ führte, um die Situation zu entspannen, und ihm detailliert das weitere Vorgehen der Polizeibeamten erklärte bzw. ihn über die Möglichkeit des Ausspruches eines Betretungs- und Annäherungsverbotes aufklärte. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

4. Die unter Punkt II.2. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die glaubhaften und weitgehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen Insp. F. und Insp. H. sowie auf die damit im Einklang stehenden Angaben in der Dokumentation gemäß § 38a SPG.

Die Feststellung, auf welcher Basis Insp. F. ihre Gefährdungsprognose bzw. die Entscheidung über den Ausspruch nach § 38a SPG traf, gründen sich auf ihre detaillierten und glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. Diese bestätigte sie auch auf mehrmalige Nachfrage hin. Ihre Ausführungen stehen im Einklang mit den glaubhaften Ausführungen des Zeugen Insp. H. in der mündlichen Verhandlung.

5. Die unter Punkt II.3. getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Aktenvermerk vom 18.4.2023 betreffend die Überprüfung gemäß § 38a Abs. 7 SPG.

6. Die unter Punkt II.4. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die im Akt einliegende Einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts D. gegenüber dem Beschwerdeführer (GZ: ...) sowie die Verständigung gemäß § 382h Abs. 2 Z 1 EO vom 8.5.2023 (GZ: ...).

7. Die unter Punkt II.5. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Lichtbildbeilage vom 5.5.2023, die Beschuldigtenvernehmung der Aufforderin am 5.5.2023, die Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers am 16.5.2023 sowie die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

IV. Rechtsgrundlagen

1. § 16, § 22, § 29 und § 38a des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 124/2021, lauten:

„Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

§ 16. (1) Eine allgemeine Gefahr besteht

1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)

oder

2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder

2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder

3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder

4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder

5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder

6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011, handelt.

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.

[…]

Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern

§ 22. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt der besondere Schutz

1. von Menschen, die tatsächlich hilflos sind und sich deshalb nicht selbst ausreichend vor gefährlichen Angriffen zu schützen vermögen;

2. der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit;

3. der Vertreter ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte, der diesen zur Verfügung stehenden amtlichen und privaten Räumlichkeiten sowie des ihnen beigegebenen Personals in dem Umfang, in dem dies jeweils durch völkerrechtliche Verpflichtung vorgesehen ist;

4. von Sachen, die ohne Willen eines Verfügungsberechtigten gewahrsamsfrei wurden und deshalb nicht ausreichend vor gefährlichen Angriffen geschützt sind;

5. von Menschen, die über einen gefährlichen Angriff oder eine kriminelle Verbindung Auskunft erteilen können und deshalb besonders gefährdet sind, sowie von allenfalls gefährdeten Angehörigen dieser Menschen;

6. von Einrichtungen, Anlagen, Systemen oder Teilen davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern oder den öffentlichen Verkehr haben (kritische Infrastrukturen).

(1a) Die Entgegennahme, Aufbewahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen obliegt dem Bürgermeister als Fundbehörde. Der österreichischen Vertretungsbehörde obliegt die Entgegennahme der im Ausland verlorenen oder vergessenen Sachen und deren Übergabe an die Fundbehörde, in deren Wirkungsbereich der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, zum Zweck der Ausfolgung.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen auf Leben, Gesundheit, Freiheit, Sittlichkeit, Vermögen oder Umwelt vorzubeugen, sofern solche Angriffe wahrscheinlich sind. Zu diesem Zweck können die Sicherheitsbehörden im Einzelfall erforderliche Maßnahmen mit Behörden und jenen Einrichtungen, die mit dem Vollzug öffentlicher Aufgaben, insbesondere zum Zweck des Schutzes vor und der Vorbeugung von Gewalt sowie der Betreuung von Menschen, betraut sind, erarbeiten und koordinieren, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass ein bestimmter Mensch eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung (§ 17) gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit eines Menschen begehen wird. (Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz).

(3) Nach einem gefährlichen Angriff haben die Sicherheitsbehörden, unbeschadet ihrer Aufgaben nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, die maßgebenden Umstände, einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen, zu klären, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist. Sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO; die §§ 53 Abs. 1, 53a Abs. 2 bis 4 und 6, 57, 58 und 58a bis d, sowie die Bestimmungen über den Erkennungsdienst bleiben jedoch unberührt.

(4) Hat die Sicherheitsbehörde Grund zur Annahme, es stehe ein gefährlicher Angriff gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen bevor, so hat sie die betroffenen Menschen hievon nach Möglichkeit in Kenntnis zu setzen. Soweit diese das bedrohte Rechtsgut deshalb nicht durch zumutbare Maßnahmen selbst schützen, weil sie hiezu nicht in der Lage sind, haben die Sicherheitsbehörden die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Verzichtet jedoch derjenige, dessen Rechtsgut gefährdet ist, auf den Schutz ausdrücklich, so kann er unterbleiben, sofern die Hinnahme der Gefährdung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

[…]

Verhältnismäßigkeit

§ 29. (1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.

(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;

2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;

3. darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;

4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;

5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.

[…]

Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt

§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;

2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;

3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;

4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;

5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;

6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.

(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,

1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie

2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger

über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.

(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.

(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.

(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.

(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.“

2. § 35 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lautet:

„Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

3. § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)

553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)

276,60 Euro“

V. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt geht es nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527; 12.09.2006, 2005/03/0068).

2. Gemäß § 38a Abs. 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt einen Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

Ein Betretungsverbot (und das damit verbundene Annäherungsverbot) ist somit gemäß § 38a Abs. 1 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor.

Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt.

Welche Tatsachen im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, um von einem bevorstehenden gefährlichen Angriff auszugehen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Bei dieser Gefährdungsprognose ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163).

Der mutmaßliche Gefährder ist vor der Verhängung eines Betretungsverbotes verbunden mit einem Annäherungsverbot mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, auf die sich eine Gefährdungsprognose stützen kann, zu konfrontieren und ihm ist die Möglichkeit zu geben, sich in der gebotenen Kürze dazu zu äußern und seine allenfalls abweichende Darstellung nach Möglichkeit zu belegen. Erst wenn die Widerlegung jener Tatsachen, auf die sich die Gefährdungsprognose stützt, in der gebotenen Kürze nicht gelingt, darf ein Betretungsverbot verhängt werden (siehe § 30 Abs. 1 Z 4 SPG; Pürstl/Zirnsack, Sicherheitspolizeigesetz2, Anm 3 zu § 38a).

Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen (vgl. zur ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373). Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).

Dafür ist ein vorangegangener gefährlicher Angriff nicht notwendig, bildet aber ex lege ein Indiz für einen möglicherweise bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit (arg.: „insbesondere“). Die Gefahrenprognose iSd § 38a Abs. 1 SPG setzt somit weder einen solchen Angriff voraus, noch ist allein aus dem Umstand, dass es zu keinem gefährlichen Angriff des Gefährders gekommen ist, auf das Nichtvorliegen einer hinreichenden Gefahr zu schließen. Angesichts des inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als „bestimmte Tatsachen“ iSd § 38a Abs. 1 SPG in Frage kommen können. Bei der Gefährdungsprognose ist insbesondere zu beachten, dass nach der Intention des Gesetzgebers die sicherheitspolizeiliche Intervention bereits greifen soll, bevor eine strafrechtlich relevante Handlung gesetzt wird. Nur so kann der Zweck des § 38a SPG als vorbeugende Schutzmaßnahme Sinn ergeben (VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163).

Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist, ob für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des sich ihnen bietenden Gesamtbildes und ausgehend vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd § 38a SPG vorlagen. Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht seine eigene Beurteilung des sich den einschreitenden Organen bietenden Gesamtbildes und seinen eigenen Wissensstand an die Stelle des Blickwinkels der Beamten zu setzen. Die Annahme der Beamten eines bevorstehenden vom Gefährder ausgehenden gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit ist somit nicht bereits dann unvertretbar und das verhängte Betretungsverbot rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht die Gefährdungslage an Hand des sich den eingeschrittenen Beamten gebotenen Gesamtbildes anders einschätzt (VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163).

3. Die am 18.4.2023 getroffene Annahme des einschreitenden Organs Insp. F., wonach ein gefährlicher Angriff des Beschwerdeführers auf Leben, Gesundheit oder Freiheit gegen die Aufforderin zu erwarten sei, war vertretbar:

3.1. In der Beschwerdesache steht fest, dass Insp. F. gegenüber dem Beschwerdeführer am 18.4.2023, um 16:00 Uhr, ein Betretungsverbot für die Wohnung an der Adresse Wien, C.-gasse, aussprach, mit welchem ein Annäherungsverbot an die Wohnung sowie an die Aufforderin im Umkreis von 100 Metern verbunden war.

3.2. Die Aufforderin gab gegenüber Insp. F. persönlich und in Übereinstimmung mit dem per Funk durchgegebenen Einsatzgrund vor Ort an, vom Beschwerdeführer geschlagen worden zu sein. Sie beschrieb die derzeitig schwierige Beziehungssituation aufgrund der Geburt der gemeinsamen Tochter und schilderte, dass es vor ihrem Anruf bei der Polizei zu einem Streit gekommen sei. Im Zuge des Streits sei sie vom Beschwerdeführer mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen („Watsche“) und am „Leiberl“ gepackt worden. Sie habe den Beschwerdeführer im Gesicht gekratzt, damit er sie loslässt.

Insp. F. hielt die Angaben der Aufforderin für glaubhaft und ging somit davon aus, dass vor dem Eintreffen der Polizeibeamten ein gefährlicher Eingriff iSd § 16 Abs. 2 Z 1 SPG des Beschwerdeführers gegen die Aufforderin erfolgte. Eine Körperverletzung im Sinne des § 83 Abs. 1 StGB ist etwa ein Verhalten, das in die körperliche Unversehrtheit eines anderen nicht ganz unerheblich eingreift. Zudem ist eine Misshandlung im Sinne des § 83 Abs. 2 StGB jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt. Es besteht kein Zweifel daran, dass ein Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht („Watsche“) bei der Aufforderin das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigen konnte. Wesentlich war für Insp. F. zudem, dass die Aufforderin ihr gegenüber angegeben hatte, sie habe Angst vor dem Beschwerdeführer und sie traue ihm nicht. Vor diesem Hintergrund kam Insp. F. in Absprache mit Insp. H., welcher ihre Einschätzung teilte, vertretbar zu der Annahme eines bevorstehenden gefährlichen Angriffs iSv § 38a Abs. 1 SPG des Beschwerdeführers gegenüber der Aufforderin.

In diesem Zusammenhang ist auch auf den Umstand zu verweisen, dass die Aufforderin den Polizeinotruf gewählt hat, was nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Schwelle darstellt, die nicht grundlos überschritten wird (siehe zB VwGH 10.05.2023, Ra 2023/01/0038). Ferner war im Rahmen der Gefährdungsprognose, wie Insp. H. hervorhob, auch das Vorhandensein von Schusswaffen in der Wohnung in Anschlag zu bringen.

3.3. Das Vorgehen von Insp. F. ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht aufgrund des Umstandes als unvertretbar zu werten, dass der Beschwerdeführer in der vorangegangenen Auseinandersetzung Kratzer im Gesicht erlitten hat. Insp. F. hielt es auf Basis der Schilderungen des Beschwerdeführers und der Aufforderin des Herganges der Rangelei grundsätzlich auch für möglich, gegenüber der Aufforderin ein Betretungs- und Annäherungsverbot auszusprechen. Dies deshalb, weil aufgrund der Kratzer im Gesicht des Beschwerdeführers auch ein vorangegangener gefährlicher Angriff iSd § 16 Abs. 2 Z 1 SPG der Aufforderin gegen den Beschwerdeführer im Raum stand.

Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SPG haben die Sicherheitsbehörden gefährlichen Angriffen auf Leben, Gesundheit, Freiheit, Sittlichkeit, Vermögen oder Umwelt vorzubeugen, sofern solche Angriffe wahrscheinlich sind. Die Befugnis zum Ausspruch eines Betretungs- und Annährungsverbotes gemäß § 38a Abs. 1 SPG dient der Erfüllung dieser Vorbeugungspflicht im häuslichen Bereich (vgl. Wimmer in Thanner/Vogl [Hrsg.], Sicherheitspolizeigesetz2, Anm 24 f. zu § 22). Vor dem Hintergrund, dass Insp. F. in Absprache mit Insp. H. mit weiteren Gewalttätigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Aufforderin rechnete, ging sie nachvollziehbar davon aus, dass sie zur Setzung vorbeugender Schutzmaßnahmen auf Basis von § 38a SPG verpflichtet ist. Die Annahme von möglichen gegenseitigen gefährlichen Angriffen hebt diese Verpflichtung nicht auf (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0193). Aufgrund der konkreten Umstände in der von ihr zu beurteilenden Situation entschied sich Insp. F. für das Verwaltungsgericht Wien nachvollziehbar dafür, ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer auszusprechen, um weiteren gefährlichen Angriffen vorzubeugen (siehe hiezu die obigen Ausführungen unter Punkt V.3.2.).

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Aufforderin keine Verletzungen hatte und solche auch nicht angab, ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass aufgrund des sicherheitspolizeilichen Präventivcharakters eines Vorgehens nach § 38a Abs. 1 SPG es solche zu verhindern gilt und nicht bereits erfolgt sein müssen, um die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes zu begründen.

Dass das Verhalten des Beschwerdeführers vor Ort als „gefasst“, „ruhig“ und „nicht aggressiv“ beschrieben wurde, steht der Entscheidung über die Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbotes ebenso wenig entgegen, zumal das Verhalten des Gefährders gegenüber den Organen eine Indizwirkung haben kann, aber nicht zwangsläufig haben muss.

3.4. Schließlich ist das Vorgehen von Insp. F. entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht deshalb als unvertretbar zu werten, weil für sie aufgrund des neugeborenen Kindes der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer die verhältnismäßigere Vorgehensweise darstellte.

Gemäß § 29 SPG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gehalten, bei der Ausübung von Befugnissen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (VwGH 13.11.2008, 2003/01/0382; 5.12.2017, Ra 2017/01/0373; ferner Pürstl/Zirnsack, Sicherheitspolizeigesetz2, Anm 11 zu § 38a). Dabei haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 29 Abs. 2 SPG insbesondere von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt (Z 1 leg. cit.), und darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist (Z 2 leg. cit).

Vor diesem Hintergrund kann das Verwaltungsgericht kein unvertretbares Vorgehen darin erkennen, dass Insp. F. auch die Auswirkungen des Ausspruches eines Betretungs- und Annäherungsverbotes auf das zum Vorfallszeitpunkt etwa sieben Wochen alte gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und der Aufforderin berücksichtigte. Insp. F. ging vertretbar davon aus, dass das Kind hauptsächlich von der Aufforderin betreut wird. Hiezu hielt Insp. F. nachvollziehbar fest, dass neugeborene Kinder in der Regel bei der Mutter seien und sich das Kind während der gesamten Amtshandlung bei der Aufforderin befand. Insp. F. kam dementsprechend nachvollziehbar zu dem Schluss, dass ein Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer die Betreuung des Kindes weniger beeinträchtigt.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Polizeibeamten sich danach erkundigen hätten sollen, ob das Kind noch von der Mutter gestillt wird, ist festzuhalten, dass angesichts des Präventivcharakters eines Betretungs- und Annäherungsverbotes, welches zur Verhinderung eines gefährlichen Angriffes rasch auszusprechen ist, die Ermittlung derartiger Details von den einschreitenden Polizeibeamten nicht zu verlangen ist (vgl. VwGH 10.5.2023, Ra 2023/01/0038). Darüber hinaus erschließt sich dem Verwaltungsgericht Wien nicht, weshalb der Umstand, ob das Kind noch von der Mutter gestillt wird oder nicht, zu einer anderen Einschätzung der Situation durch Insp. F. hätte führen müssen.

4. Im Ergebnis kann bei der im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vorzunehmenden ex ante-Betrachtung der durch Insp. F. getroffenen Gefährdungsprognose nicht entgegengetreten werden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 3 iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-AufwErsV und erfolgte aufgrund des von der belangten Behörde mit der Aktenvorlage, in der Gegenschrift und in der Verhandlung beantragten Kostenzuspruchs.

6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 38a SPG ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 26.04.2016, Ra 2015/03/0079; 4.12.2020, Ra 2019/01/0163). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls auch eine andere Beurteilung nach § 38a SPG gerechtfertigt hätten, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (siehe VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0193). Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. zB VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

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