LVwG W VGW-031/003/5036/2023

VGW-031/003/5036/2023Landesverwaltungsgericht25.07.2023

Regest

Verwaltungsstrafverfahren, Tod der Beschwerdeführerin

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/003/5036/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.003.5036.2023

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien f a s s t durch seine Richterin Mag. Simanov über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Floridsdorf, vom 28.2.2023, GZ: ..., betreffend Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967, nachfolgenden

BESCHLUSS

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

I.Verfahrensgang und Feststellungen

Mit Straferkenntnis vom 28.2.2023, GZ: ..., wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine Geldstrafe von EUR 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, 4 Stunden verhängt) und ihr EUR 50,00 an Verfahrenskosten auferlegt.

Dieses Straferkenntnis wurde am 7.3.2023 zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt und dagegen mit E-Mail vom 28.3.2023 Beschwerde erhoben.

Am 14.7.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. Zu dieser erschien der rechtsfreundliche Vertreter und teilte unter Vorlage einer Sterbeurkunde mit, dass die Beschwerdeführerin am 22.2.2023 verstorben ist.

Die Beschwerdeführerin ist daher bereits vor Zustellung des Straferkenntnisses am 7.3.2023 sowie vor Beschwerdeerhebung am 28.3.2023 verstorben.

Der rechtsfreundliche Vertreter verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.

II.Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.7.2023.

Dass die Beschwerdeführerin bereits am 22.2.2023 verstorben ist, ergibt sich aus der Sterbeurkunde sowie einem am 24.7.2023 angefertigten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

III.Rechtliche Beurteilung

A.Maßgebliche Rechtsnormen:

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 1022 ABGB wird die Vollmacht sowohl durch den Tod des Gewaltgebers als des Gewalthabers in der Regel aufgehoben. Lässt sich aber das angefangene Geschäft ohne offenbaren Nachteil der Erben nicht unterbrechen, oder erstreckt sich die Vollmacht selbst auf den Sterbefall des Gewaltgebers, so hat der Gewalthaber das Recht und die Pflicht, das Geschäft zu vollenden.

Gemäß § 14 Abs. 2 VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe.

Gemäß § 64 Abs. 5 VStG ist u.a. § 14 VStG sinngemäß anzuwenden.

B.Daraus folgt:

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung erlöschen mit dem Tod einer physischen Person deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit (VwGH 31.3.2016, 2013/07/0170) sowie Parteifähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VwGH 25.8.2010, 2009/03/0150). Ab dem Todeszeitpunkt kann eine physische Person daher nicht mehr als Partei auftreten und kann durch den angefochtenen Bescheid auch nicht mehr in ihren Rechten verletzt sein (VwGH 14.12.1987, 87/12/0149).

Dabei ist zu beachten, dass ein gegenüber einem Beschuldigten gegebener Tatvorwurf eine höchstpersönliche Angelegenheit des Beschuldigten darstellt. Ein Rechtsübergang eines solchen Strafanspruches des Staates auf die Erben des Täters kann nicht angenommen werden. (VwGH 9.9.2008, 2007/06/0002). Eine Rechtsnachfolge kommt nicht in Betracht (11.10.2017, Ro 2016/11/0014, mit Verweis auf VwGH 20.11.2008, 2007/09/0364).

Stirbt der Beschuldigte während des Verwaltungsstrafverfahrens, so ist dieses einzustellen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 1186, mit Verweis auf VwGH 25.6.1932, A 539/30; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 45 (Stand: 1.5.2017, rdb.at), Rz 4). Das Verwaltungsgericht hat im Fall des Todes des Beschwerdeführers im Zuge eines anhängigen Beschwerdeverfahrens als Sachentscheidung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzunehmen (Köhler in Köhler/Brandtner/Schmelz, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Stand: November 2020), Rz 12; vgl. implizit auch VwGH 3.2.2020, Ra 2019/04/0116).

Ist der Beschwerdeführer hingegen bereits vor Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verstorben, so kann dieser vor dem Verwaltungsgericht Wien auch nicht mehr als Partei auftreten. Auch kann namens einer vor Einbringung der Beschwerde verstorbenen Person nicht Beschwerde geführt werden. Das subsidiär im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare AVG verweist in seinem § 10 Abs. 2, wenn Zweifel an der Vertretungsbefugnis auftauchen, auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts; wenn auch § 1022 ABGB im Falle des Todes des Gewaltgebers dem Gewalthaber in gewissen Fällen das Recht einräumt, ein angefangenes Geschäft zu vollenden, so kann mit der Vollmacht eines Verstorbenen nicht ein neues, nämlich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, eingeleitet werden (vgl. zu der auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0466; 29.6.2012, 2012/02/0087; 27.6.1997, 97/05/0162; 31.1.1995, 94/05/0248).

War eine Partei im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits verstorben, so geht aber ein an sie gerichteter Bescheid – und zwar auch bei Unkenntnis der Sachlage – bereits ins Leere und kann keine Rechtswirkungen – also insbesondere bereits keine rechtliche Existenz – entfalten, mag er auch dem Rechtsvertreter der Partei zugestellt worden sein (VwGH 2.12.1997, 97/05/0280; VwGH 21.6.1994, 94/07/0064; VwGH 6.11.1991, 90/13/0078; VwGH 14.12.1987, 87/12/0149, mwN). Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richtet sich nach den Bestimmungen der Vollmacht (§§ 1002 ff ABGB), welche Bestimmungen auch das Erlöschen der Vollmacht regeln. Danach bewirkt der Tod der Partei – anders als nach § 35 Abs. 2 ZPO – in der Regel das Erlöschen der Vollmacht (§ 1022 ABGB). Weder der Nachlass noch die Erben sind bei dieser Sachlage berechtigt, Beschwerde zu erheben (VwGH 2.12.1997, 97/05/0280; VwGH 21.6.1994, 94/07/0064, mwN). Durch den Tod des Machtgebers erlischt grundsätzlich auch eine Zustellungsbevollmächtigung nach § 9 ZustG (VwGH 17.5.1984, 83/15/0139).

Gegenständlich ist die Beschwerdeführerin nachweislich bereits vor Zustellung des Straferkenntnisses und vor Beschwerdeerhebung verstorben.

Vor dem Hintergrund der obzit. Rechtsprechung richtet sich gegenständliche Beschwerde daher gegen ein nicht rechtswirksam erlassenes, sohin rechtlich nicht existent gewordenes Straferkenntnis. Bereits deshalb konnte die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Straferkenntnis nicht iSd. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG in Rechten verletzt sein.

Darüber hinaus führt der Tod der Beschwerdeführerin vor Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jedenfalls auch dazu, dass diese vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr als Partei auftreten und in ihrem Namen auch nicht mehr Beschwerde erhoben werden kann (vgl. die obzit. Rechtsprechung).

Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Darüber hinaus wird auf folgende Rechtslage hingewiesen:

Gemäß § 14 Abs. 2 VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften ohnedies auch die Vollstreckbarkeit einer – rechtskräftig verhängten – Geldstrafe und gemäß § 64 Abs. 5 VStG bzw. § 52 Abs. 6 VwGVG auch die Vollstreckbarkeit der Kosten des Strafverfahrens. Die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten können daher nicht bei der Verlassenschaft oder den eingeantworteten Erben eingebracht werden (VwGH 9.3.2017, Ra 2016/17/0145). Eine Vollstreckung der verhängten Strafen bzw. Verfahrenskosten erweist sich daher als nicht mehr zulässig (VwGH 30.7.2021, Ro 2020/17/0001).

C.Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen obzit. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin bzw. einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabengebühr von je EUR 240,00 beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu entrichten, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

Es besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für ein außerordentliches Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dies in beiden Fällen jeweils innerhalb der oben genannten sechswöchigen Beschwerde- bzw. Revisionsfrist.

Ferner besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht hat ausdrücklich zu erfolgen und ist bei einem Verzicht auf die Revision dem Verwaltungsgericht, bei einem Verzicht auf die Beschwerde bis zur Zustellung der Entscheidung dem Verwaltungsgericht, nach Zustellung der Entscheidung dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision bzw. Beschwerde nicht mehr zulässig ist. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

Verwaltungsgericht Wien

Mag. Simanov

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