LVwG W VGW-001/V/022/8198/2023

VGW-001/V/022/8198/2023Landesverwaltungsgericht25.07.2023

Regest

Prozessunfähigkeit, Sachverständigengutachten, wirksame Zustellung, Vertretungsverhältnis, Vollmacht, gesetzlicher Vertreter, Bevollmächtigung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/V/022/8198/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.001.V.022.8198.2023

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerde des C. D. vom 4.5.2023 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 01.03.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung der A. B. nach dem Wiener Tierhaltegesetz (W-THG), den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Aufgrund einer Anzeige der LPD Wien vom 25.8.2020 forderte die belangte Behörde die Beschuldigte zur Rechtfertigung bis zum 27.11.2020 hinsichtlich der folgenden Tatanlastung auf:

„Datum/Zeit: 01.01.2020, 00:00 Uhr – 17.08.2020, 17:00 Uhr

Ort: Wien, E.-weg

Sie haben entgegen den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes eine Schlange, laut Feuerwehr: eine Boa Constrictor gehalten, obwohl das Halten von gefährlichen Wildtieren aus Gründen der Sicherheit verboten ist.“

Laut ausgewiesenem Rückschein wurde diese Aufforderung am 3.11.2020 von der Beschuldigten übernommen. Von der Möglichkeit zur Rechtfertigung machte die Beschuldigte keinen Gebrauch.

Mit „Straferkenntnis“ vom 12.2.2021, Zl ..., verhängte die belangte Behörde aufgrund der oben wiedergegeben Tatanlastung eine Geldstrafe von EUR 1.800,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 18 Stunden über die Beschuldigte. Laut ausgewiesenem Rückschein wurde dieses „Straferkenntnis“ am 16.2.2021 von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen.

Mit E-Mail vom 15.2.2022 erhob der Beschwerdeführer erstmals Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis. Darin brachte er unter anderem vor, dass die Beschuldigte kaum bewegungsfähig sei, an Demenz leide und noch nie eine Schlange besessen habe. Zugleich legte der Beschwerdeführer eine Kopie eines handgeschriebenen Dokuments mit dem folgenden Inhalt vor:

„Wien, 11.1.22

Vollmacht

Ich A. B. Geb. 1943 A- WIEN E.-weg bevollmachtige Herrn C. D. von der F. In der Angelegenheit von GZ ... zu agieren.“

Gruß

A. B.“

Diese Beschwerde legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 3.3.2022 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Aufgrund einer Anfrage des Verwaltungsgerichtes teilte das Bezirksgericht G. mit Note vom 31.3.2022 mit, dass für die Beschuldigte keine Erwachsenenvertretung bestellt war.

Nach Vornahme einer Akteneinsicht am 6.5.2022 erstattete der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 7.5.2022 eine Stellungnahme mit der er auch Unterlagen zur Demenzerkrankung der Beschuldigten vorlegte. Aufgrund dieser Unterlagen ergaben sich beim Verwaltungsgericht Wien Bedenken hinsichtlich der Prozessfähigkeit der Beschuldigten.

Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist diese Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren - in der Regel durch Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens - zu führen (vgl. zuletzt VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0307). Hiefür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst. (vgl. VwGH 15.9.2020, Ra 2017/22/0152). War die Partei schon bei Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheids prozessunfähig, führt dies zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).

Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte daher mit Schreiben vom 13.5.2022 den Amtsarzt um Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen, ob die Beschuldigte erstens seit Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen sie (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.10.2020) trotz ihrer Erkrankung fähig war, die Bedeutung und Tragweite des gegen sie geführten Verfahrens zu erkennen und durch eigenes Handeln oder Handeln eines selbst gewählten Vertreters rechtswirksam Verfahrenshandlungen vor- oder entgegenzunehmen und ob sie zweitens insbesondere in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des von ihr am 16.2.2021 übernommenen Straferkenntnisses vom 12.2.2021 sowie der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung zu erkennen und entsprechende Verfahrenshandlungen selbst oder durch einen gewählten Vertreter vorzunehmen?

Im Gutachten vom 3.6.2022 kam der beauftragte Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zur Beurteilung, dass die Beschuldigte im angefragten Zeitraum ab 30.10.2020 aufgrund der krankheitsbedingten erheblichen Einschränkungen ihrer intellektuellen Fähigkeiten nicht mehr fähig war Bedeutung und Tragweite des Verfahrens zu erkennen und entsprechende Handlungen zu setzen; sie war auch nicht mehr in der Lage die Tragweite des am 16.02.2021 übernommenen Straferkenntnisses und die enthaltenen Rechtsmittelbelehrungen zu erfassen und entsprechende Verfahrenshandlungen zu setzen oder setzen zu lassen.

Dieses Gutachten wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Schreiben vom 21.6.2022 zur Kenntnisnahme übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Keine der Parteien machte von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Da es das Verwaltungsgericht Wien aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens für erwiesen hielt, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage war, die Tragweite des am 16.02.2021 übernommenen „Straferkenntnisses“ und die enthaltenen Rechtsmittelbelehrungen zu erfassen und entsprechende Verfahrenshandlungen zu setzen oder setzen zu lassen, war die Zustellung des „Straferkenntnisses“ an die Beschuldigte nicht wirksam und damit auch nicht erlassen (vgl. auch VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0254). Die Beschwerde wurde daher mit Beschluss vom 19.7.2022, VGW-001/022/2739/2022-15, mangels Beschwerdegegenstand als unzulässig zurückgewiesen.

Zugleich wies das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss darauf hin, dass es bei diesem Ergebnis dahinstehen könne, ob die Beschwerde eventuell auch aus anderen Gründen – etwa da die Bevollmächtigung des einschreitenden Vertreters unwirksam ist – unzulässig wäre.

Mit neuem, wenn auch inhaltlich gleichlautendem, „Straferkenntnis“ vom 1.3.2023, Zl ..., verhängte die belangte Behörde aufgrund der oben wiedergegeben Tatanlastung eine Geldstrafe von EUR 1.800,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 18 Stunden über die Beschuldigte. Die Zustellung wurde an „Frau A. B. Zhd. D. C., Präsident des Vereins F., H.-straße, Wien“ verfügt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 5.5.2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Diese Beschwerde legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.6.2023 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich abgesehen von dem mit E-Mail vom 15.2.2022 der Behörde vorgelegten und als „Vollmacht“ bezeichneten Dokument vom 11.1.2022 keine Grundlage für ein Vertretungsverhältnis des Beschwerdeführers für die Beschuldigte. Dies wurde der belangten Behörde auch mit Schreiben vom 29.6.2023 vorgehalten und zugleich die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit nahm die belangte Behörde keinen Gebrauch.

Prozessunfähige können (im Rahmen der Beschränkung) rechtswirksam nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handeln. Das bedeutet, dass – jeweils mit Wirkung für die Partei – Anträge entweder vom gesetzlichen Vertreter einzubringen oder zu genehmigen sind (vgl VwSlg 12.579 A/1987; VwGH 4. 4. 2001, 2000/01/0121; 17. 9. 2003, 2001/20/0188; Bernat, ZAS 1983, 183; Zierl, ÖJZ 1982, 569; ferner VwSlg 8057 A/1971, wonach die bloße Nichterhebung von Rechtsmitteln nicht als Genehmigung des das Verfahren abschließenden Bescheides gedeutet werden kann) und die Behörde Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen kann. Die wirksame Vertretung eines Prozessunfähigen durch einen gewillkürten Vertreter ist hingegen nur möglich, wenn dieser gemäß § 10 Abs. 1 AVG vom gesetzlichen Vertreter – nicht hingegen vom Handlungsunfähigen selbst – bestellt wurde (vgl VwGH 25. 3. 1999, 96/20/0487; 25. 3. 1999, 98/06/0141) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 9, Rz 16).

Das vom Verwaltungsgericht im Zuge des Verfahrens zur Zl. VGW-001/022/2739/2022 eingeholte und der belangten Behörde mit Schreiben vom 21.6.2022 zur Kenntnis gebrachte Sachverständigengutachten, wies aus, dass die Beschuldigte ab 30.10.2020 aufgrund der krankheitsbedingten erheblichen Einschränkungen ihrer intellektuellen Fähigkeiten nicht mehr fähig war Bedeutung und Tragweite des Verfahrens zu erkennen und entsprechende Handlungen zu setzen. Eine von ihr unterzeichnete Erklärung vom 11.1.2022 konnte daher nicht zu einer wirksamen Bevollmächtigung führen.

Da auch kein anderer Umstand hervorgekommen ist, der ein Vertretungsverhältnis des C. D. für A. B. begründen könnte führte die Zustellung des „Straferkenntisses“ vom 1.3.2023 an C. D. nicht dazu, dass dieses rechtmäßig erlassen wurde. Es wurde also noch kein Straferkenntnis in diese Rechtssache erlassen. Der Beschwerde mangelt es also (erneut) an einem zulässigen Beschwerdegegenstand, sodass die Beschwerde schon aus diesem Grund zurückzuweisen war.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

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