LVwG W VGW-102/100/674/2023; VGW-102/100/5342/2023; VGW-102/100/5343/2023

VGW-102/100/674/2023; VGW-102/100/5342/2023; VGW-102/100/5343/2023Landesverwaltungsgericht20.07.2023

Regest

Maßnahmenbeschwerde, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Festnahme, Durchführung, Zwangsmaßnahmen, Alkoholisierung, Abnahme der Fahrzeugschlüssel, gefährlicher Angriff, Anwendung von Körperkraft, Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/100/674/2023; VGW-102/100/5342/2023; VGW-102/100/5343/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.102.100.674.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Huber über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG des A. B., vertreten durch Rechtsanwältin, betreffend 1) Versetzen von Fauststößen gegen den Beschwerdeführer im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in Wien, Bereich C.-brücke, 2) Durchsetzung der Festnahme des Beschwerdeführers mittels Zwangsgewalt in Wien, D.-Straße, und 3) Abnahme der Fahrzeugschlüssel für das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers, jeweils am 9.12.2022 durch Organe der Landespolizeidirektion Wien nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.4.2023, 27.4.2023, 13.6.2023 und 26.6.2023

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 bis 5 der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV und in sinngemäßer Anwendung von §§ 52 bis 54 VwGG dem Land Wien EUR 541,60 sowie dem Bund EUR 1.083,20 an Aufwandersatz, jeweils binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Maßgeblicher Verfahrensgang

1. Mit dem am 16.1.2023 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 9.12.2022 mit dem Begehren, diese für rechtswidrig zu erklären. In seiner Beschwerde bringt er auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes vor:

1.1. Der Beschwerdeführer sei am 9.12.2022 von einer Zivilstreife wegen des Verdachts der Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten worden. Der Aufforderung des einschreitenden Polizisten sich auszuweisen und die Fahrzeugpapiere vorzuzeigen, sei er nicht nachgekommen, sondern im versperrten Auto bei geöffnetem Fenster sitzen geblieben. Zwischen dem Beschwerdeführer und den Polizeibeamten sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, die darin gegipfelt sei, dass ein Polizeibeamter dem Beschwerdeführer mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt habe. Durch die Faustschläge habe er einen Nasenbeinbruch sowie zahlreiche weitere Prellungen und Wunden erlitten. Darüber hinaus sei dabei die Brille des Beschwerdeführers beschädigt worden und ein Brillenglas herausgefallen.

Der aufgrund der Nasenbeinfraktur unter Schock stehende Beschwerdeführer habe mit seinem Fahrzeug flüchten können und habe letztlich im Bereich Wien, D.-Straße, angehalten, als er einen weiteren Funkstreifenwagen gesehen habe. Er habe sein Fahrzeug verlassen und mehrfach gerufen, dass er sich ergebe. Der Beschwerdeführer habe sich widerstandslos festnehmen lassen und sei an Händen und Füßen gefesselt in Bodenlage gebracht worden. Am Boden liegend hätten Polizeibeamte den Beschwerdeführer verletzt und misshandelt. Die Polizeibeamten hätten den Beschwerdeführer mit Füßen ins Gesicht getreten, mit Fäusten auf das Gesicht und auf den Hinterkopf des Beschwerdeführers eingeschlagen, dem Beschwerdeführer am Hals fast die Luft abgedrückt und die linke Hand des Beschwerdeführers derart stark verdreht, dass dieser beinahe das Bewusstsein verloren habe. Ferner sei er mit den Worten „gusch, du gschissene Drecksau, sonst brech ich sie (Anm. die Hand) dir wirklich“ sowie „Du bist kein Mensch, du bist einfach nur Abschaum. Und wenn du jetzt nicht die Goschn hältst, brech ich dir die Füße“ beschimpft worden. Beim Eintreffen des Arrestantenwagens sei der Beschwerdeführer auf die Füße gestellt worden und von den Polizeibeamten, weil er aufgrund der Fußfesseln offenbar zu langsam gegangen sei, zu Boden gestoßen worden, wodurch er auf sein Gesicht gefallen sei. Die Polizeibeamten hätten dem Beschwerdeführer sodann mit den Worten „Steh auf du dreckiger Abschaum. Und solltest du noch einmal runterfallen, so breche ich dir wirklich die Füße“ gedroht.

Zudem habe der Beschwerdeführer seine Brille verloren, als er zu Boden gebracht worden sei. Er habe die Polizeibeamten vergeblich angefleht, man möge ihm die Brille wieder aufsetzen. Der Beschwerdeführer habe sodann gehört, dass jemand auf die Brille getreten sei.

Schließlich hätten die Polizeibeamten dem Beschwerdeführer die Fahrzeugschlüssel abgenommen. Diese seien in der Folge verloren gegangen und hätten nie Eingang in eine aktenmäßige Erfassung gefunden.

Durch die Amtshandlungen habe der Beschwerdeführer folgende Verletzungen erlitten: Einen Nasenbeinbruch, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Schädelprellung, eine Unterkieferprellung, weitere Prellungen und Schürfwunden sowie eine Nervenläsion an der linken Hand, die ein Taubheitsgefühl verursache und sich möglicherweise als Dauerschaden darstellen werde.

1.2. Das Versetzen der Faustschläge und der übrigen Tritte und Schläge und das Anlegen der Fußfesseln sei völlig unverhältnismäßig gewesen. Der Beschwerdeführer habe beim Aussteigen aus seinem Fahrzeug in der D.-Straße mehrmals gerufen „ich ergebe mich“. Diese Äußerung sei von den Beamten völlig ignoriert worden. Das Anlegen der Fußfesseln und das Zu-Boden-Bringen des Beschwerdeführers sowie das Zufügen der Verletzungen seien nicht verhältnismäßig gewesen. Auch wenn die Polizeibeamten vom Beschwerdeführer möglicherweise an ihrer Amtshandlung gehindert worden seien, so habe es für das eskalierende, erniedrigende Vorgehen der Organe der Landespolizeidirektion Wien keinen Anlass und keinen Grund gegeben.

Dadurch, dass dem Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung das Verfügungsrecht und das Eigentumsrecht an seiner Brille und am Autoschlüssel entzogen worden seien, liege eine Verletzung der durch Art. 5 StGG und Art. 1 des 1. ZPEMRK geschützten Eigentumsfreiheit vor.

Insgesamt sei eine gröbliche Missachtung der Menschenwürde des Beschwerdeführers zu erblicken und seien die gesetzten Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig.

2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: „belangte Behörde“ oder „LPD Wien“) mit dem Ersuchen um Vorlage der Bezug habenden Verwaltungsakten. Zudem wurde die Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift eingeräumt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte den vom Polizeikommissariat E. geführten Verwaltungsakt zur GZ: ...4/KRIM, den vom Referat Besondere Ermittlungen geführten Verwaltungsakt zur GZ: ...1/KRIM und die zur GZ: ...4/VStV protokollierten Anzeigen von Verwaltungsübertretungen vor. In der Gegenschrift führt die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes aus:

2.1. Der Beschwerdeführer habe am 9.12.2022 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Bereich C.-brücke durch sein aggressives Verhalten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen, weshalb ihm letztlich durch RvI F. die Festnahme angedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe hierauf mit folgender Drohung reagiert: „Das schau ich mir an, dass du mich festnehmen wirst. Wünsch Dir nicht, dass ich aussteige! Ich werde dich schlagen! Ich nehm´s mit euch allen auf. Du wirst schon sehen, was du davon hast! Ich werde dich fertig machen!“. Der Beschwerdeführer habe dann plötzlich den Motor seines Fahrzeuges gestartet und geschrien: „Ich fahr jetzt! Mir ist egal, wer mir im Weg steht!“. Zu diesem Zeitpunkt sei Asp. G. vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers gestanden. RvI F. und RvI H. hätten versucht, den Beschwerdeführer am Wegfahren zu hindern. In der Folge hätten die Polizeibeamten in das Fahrzeug des Beschwerdeführers hineingegriffen, um den Motor abzustellen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin auf Arme und Oberkörper der beiden Polizeibeamten geschlagen. Die Polizeibeamten hätten sodann dem Beschwerdeführer gerade Fauststöße gegen dessen Oberkörper versetzt, welche sich jedoch als wirkungslos erwiesen hätten. Der Beschwerdeführer sei in Richtung ... Wien davongefahren.

2.2. In der D.-Straße, Wien, sei der Beschwerdeführer letztlich gestellt worden. RvI J. und Insp. I. hätten den Beschwerdeführer mit gezogener Dienstwaffe aufgefordert, stehenzubleiben und sich auf den Boden zu legen. Diesen Aufforderungen sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. RvI H. habe daher dem Beschwerdeführer aus dem Laufen heraus einen Handballenstoß gegen dessen Oberkörper versetzt. Der Beschwerdeführer sei dadurch zu Sturz gekommen und mit dem Gesicht auf dem Asphalt aufgeschlagen. Am Boden liegend habe sich der Beschwerdeführer gegen die Fixierung gewährt. Dem Beschwerdeführer seien zunächst Handfesseln am Rücken angelegt worden. RvI J. habe die Beine des Beschwerdeführers zu Boden gedrückt und so fixiert. Um 22:05 Uhr sei durch RvI H. die Festnahme nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung ausgesprochen worden. Da der Beschwerdeführer wiederholt versucht habe, seine Beine abzuwinkeln und diese aus der Fixierung zu lösen, seien ihm um 22:06 Uhr durch Insp. I. die Fußfesseln angelegt worden.

2.3. Zur behaupteten Beschädigung der Brille des Beschwerdeführers hält die belangte Behörde fest, dass die Polizeibeamten keine Brille beim Beschwerdeführer wahrgenommen hätten. Hinsichtlich der Autoschlüssel wird ausgeführt, dass diese wegen des Verdachtes des Lenkens eines Fahrzeuges in durch Alkohol und durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand gemäß § 5b StVO sichergestellt worden seien.

2.4. Die Gegenschrift wurde samt Kopien der vorgelegten Behördenakten dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt.

3. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 22.3.2023 wurde die LPD Wien (Referat Besondere Ermittlungen) darüber benachrichtigt, dass die Staatsanwaltschaft Wien das gegen die einschreitenden Polizeibeamten BzI R., RvI H. und RvI F. geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Körperverletzung unter Ausnützung einer Amtsstellung gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt hat, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe.

4. Beim Verwaltungsgericht Wien fand in der Beschwerdesache am 17.4.2023, 27.4.2023, 13.6.2023 und 26.6.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien präzisierte der Beschwerdeführer zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 17.4.2023 seine Beschwerde dahingehend, dass mit dieser konkret folgende am 9.12.2022 gesetzte Amtshandlungen bzw. folgende Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angefochten werden: 1) das Versetzen von Fauststößen durch Polizeibeamte gegen den Beschwerdeführer im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in Wien, Bereich C.-brücke; 2) Durchsetzung der Festnahme des Beschwerdeführers mittels exzessiver Gewaltanwendung in Wien, D.-Straße, wobei davon auch die Beschädigung einer Brille des Beschwerdeführers umfasst ist; 3) Abnahme der Fahrzeugschlüssel für das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers.

5. Am 2.6.2023 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten wegen § 269 Abs. 1 dritter und vierter Fall StGB und § 15 iVm § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 erster Fall StGB. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer Rechtsmittel erhoben.

II. Sachverhalt

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1. Am 9.12.2022, gegen 21:40 Uhr, fuhr die Einheit V/510 (RvI F.; BzI R.; Asp. G.) in einem Zivil-Streifenkraftwagen im 2... Bezirk auf der A22 Richtung Strebersdorf. Nach dem Kaisermühlentunnel auf der Höhe E.er Brücke wurde die Einheit von einem schwarzen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen „W-... (A)“ mit stark überhöhter Geschwindigkeit überholt. Lenker dieses Kraftfahrzeuges war der Beschwerdeführer. Die Polizeibeamten nahmen die Nachfahrt unter Verwendung des Blaulichtes und des Folgetonhorns auf. Der Beschwerdeführer reagierte zunächst nicht auf die Anhalteversuche der Polizeibeamten. Kurz vor der C.-brücke konnten die Polizeibeamten zum Fahrzeug des Beschwerdeführers aufschließen. Der Beschwerdeführer nahm die Abfahrt C.-brücke, bremste in der Rampe abrupt ab und blieb am Beschleunigungsstreifen unmittelbar nach der Rampe auf der C.-brücke in Richtung stadteinwärts stehen.

2. Die Polizeibeamten näherten sich dem Kraftfahrzeug zur Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle. RvI F. leitete die Amtshandlung und positionierte sich fahrerseitig, BzI R. positionierte sich beifahrerseitig und Asp. G. positionierte sich in der Nähe von RvI F.. Der Beschwerdeführer blieb im versperrten Kraftfahrzeug sitzen und öffnete das Fenster an der Fahrerseite. RvI F. forderte den Beschwerdeführer auf, Führerschein und Zulassungsschein auszuhändigen. Der Beschwerdeführer reagierte darauf insofern, als er RvI F. aufforderte, den Dienstausweis vorzuzeigen. BzI R. begab sich deshalb zur Fahrerseite, weil es sich aus ihrer Sicht nicht um eine standardmäßige Amtshandlung handelte. RvI F. zeigte sodann den Dienstausweis vor und forderte den Beschwerdeführer neuerlich auf, Führerschein und Zulassung auszuhändigen. Der Beschwerdeführer erwiderte hierauf: „Einen scheiß muss ich! Ihr habt´s eure eigenen Gesetze. Die Gesetze akzeptiere ich aber nicht!“ In der Folge wurde der Beschwerdeführer mehrmals erneut aufgefordert, Führerschein und Zulassung auszuhändigen sowie die nach dem KFG vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände des Kraftfahrzeuges vorzuzeigen. Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch jegliche Kooperation. Im Fortlauf der Amtshandlung wurde der Beschwerdeführer gegenüber den Polizeibeamten zunehmend aggressiver, indem er herumschrie, mit den Händen in Richtung RvI F. fuchtelte und diesen beschimpfte. BzI R. ersuchte daher Asp. G., über Funk Unterstützung anzufordern. Der Beschwerdeführer wurde durch RvI F. mehrmals ermahnt, sein Verhalten einzustellen. RvI F. drohte dem Beschwerdeführer sodann die Festnahme an, wenn er sein Verhalten nicht einstellt. Darauf erwiderte der Beschwerdeführer drohend unter anderem mit den Worten „Ich nehme es mit Euch allen auf!“. Mittels IAP-Abfragen im Kraftfahrzeugzentralregister und Abgleich im Führerscheinregister konnten die Polizeibeamten die Identität des Beschwerdeführers klären.

Als Unterstützung traf in der Zwischenzeit die Einheit T/8 (BzI Q.; BzI S.; RvI H.) vor Ort ein. RvI H. positionierte sich mit RvI F. an der Fahrerseite und BzI S. positionierte sich an der Beifahrerseite. BzI Q. blieb zunächst einige Meter entfernt hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers, um den Anhalteort abzusichern, positionierte sich jedoch dann beifahrerseitig neben BzI S., weil die Interaktion des Beschwerdeführers mit den Polizeibeamten immer lauter wurde.

3. Gegen 21:50 Uhr ließ der Beschwerdeführer plötzlich den Motor des Kraftfahrzeuges aufheulen und sagte, dass er jetzt wegfahren wird. RvI F. und RvI H. nahmen in diesem Moment wahr, dass Asp. G. in unmittelbarer Nähe vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers stand, und zwar im Bereich vor der Motorhaube. RvI F. ging von einer Gefahrensituation aus und konnte nicht ausschließen, dass Asp. G. im nächsten Moment angefahren wird. RvI H. befürchtete ebenfalls, dass der Beschwerdeführer tatsächlich losfahren und sich der Anhaltung entziehen würde.

RvI H. und RvI F. versuchten daraufhin, den Beschwerdeführer an der Wegfahrt zu hindern. Die Fahrzeugtüren waren zu diesem Zeitpunkt versperrt. Die beiden Polizeibeamten versuchten gleichzeitig über das geöffnete Fenster an der Fahrerseite, in den Innenraum des Fahrzeuges zu greifen und den Motor abzustellen. Als die Polizeibeamten in das Fahrzeuginnere griffen, attackierte der Beschwerdeführer diese mit Schlägen gegen Arme und Oberkörper der Beamten. In Reaktion auf die Schläge des Beschwerdeführers versetzten die beiden Polizeibeamten dem Beschwerdeführer Fauststöße, um zu erreichen, dass dieser sein Verhalten einstellt. RvI H. setzte ungefähr drei Fauststöße in Richtung Arme und Oberkörper des Beschwerdeführers. RvI F. schlug mehrere Male in Richtung Arme und Oberkörper des Beschwerdeführers, wobei nicht auszuschließen ist, dass er den Beschwerdeführer in der dynamischen Situation auch im Kopfbereich getroffen hat. Im Zuge dieser Auseinandersetzung verlor RvI F. sein Funkgerät im Innenraum des Fahrzeuges.

Die Fauststöße der Polizeibeamten blieben wirkungslos und der Beschwerdeführer konnte das Fahrzeug in Bewegung setzen. Um nicht verletzt zu werden, entfernten sich sämtliche um das Fahrzeug positionierte Polizeibeamte vom Fahrzeug. Asp. G. musste in dieser Situation etwa einen Meter in Fahrtrichtung links auf den ersten Fahrstreifen der C.-brücke springen. Der Beschwerdeführer beschleunigte zügig und fuhr in Richtung … Wien davon.

4. Die Einheiten V/510 und T/8 begaben sich unverzüglich zu ihren jeweiligen Streifenkraftwagen und nahmen die Verfolgung auf, verloren jedoch die Sicht auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers. Ziel der Verfolgung war es, den Beschwerdeführer neuerlich anzuhalten und dann festzunehmen, weil er aus Sicht der Polizeibeamten Straftatbestände verwirklicht hatte. Aus Sicht von RvI H. hatte der Beschwerdeführer den Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt verwirklicht. RvI F. ging ebenso von der Verwirklichung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt aus und sah zudem eine versuchte schwere Körperverletzung als verwirklicht.

Die Einheit T/8 meldete über Funk, dass sich der Beschwerdeführer als Lenker eines schwarzen BMW mit dem Kennzeichen „W-... (A)“ einer Anhaltung entzogen hat und den Straftatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt verwirklicht hat. Über die Landesleitzentrale wurden in der Folge strategisch an mehreren Kreuzungen Funkmittel positioniert.

5. Die Einheit T/4 (Insp. I.; RvI J.; Asp. K.) befand sich gerade in Wien, L., hörte die Funksprüche und nahm sodann den Beschwerdeführer wahr, welcher von der C.-brücke kommend auf ihren Standort zufuhr. RvI J. positionierte als Lenkerin den Streifenkraftwagen quer auf den beiden Fahrspuren in Fahrtrichtung ... Bezirk, um den Beschwerdeführer den Weg abzusperren und diesen zum Anhalten zu bewegen. Der Beschwerdeführer fuhr mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auf die Einheit T/4 zu. Erst knapp vor dem Streifenkraftwagen scherte der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug in Fahrtrichtung nach links auf die Fahrspur des Gegenverkehrs aus und passierte den Streifenkraftwagen.

In weiterer Folge bog der Beschwerdeführer rechts nach der dort gelegenen M.-Filiale auf den N.-Platz ein. Anschließend fuhr er auf die D.-Straße weiter Richtung stadteinwärts, stellte sein Fahrzeug auf der Höhe D.-Straße ab und stieg aus dem Fahrzeug aus. Die Einheit T/4 verlor das Fahrzeug des Beschwerdeführers kurz aus den Augen, fuhr in Richtung D.-Straße weiter und RvI J. sah dann auf der rechten Seite Alarmblinklichter aufblinken. Die Polizeibeamten erkannten dann das Fahrzeug des Beschwerdeführers wieder und sahen diesen in Richtung O.-straße gehen. Als der Beschwerdeführer den Streifenkraftwagen bemerkte, lief er plötzlich los. RvI J. fuhr im Streifenkraftwagen am Beschwerdeführer vorbei und versuchte diesem den Weg abzusperren, indem sie in die O.-straße einbog. Der Beschwerdeführer machte eine Kehrtwende und lief den Gehsteig in Richtung seines Fahrzeuges zurück. Da der Gehsteig breit genug war, fuhr RvI J. auf diesen auf und verfolgte den Beschwerdeführer. Dieser wurde dann langsamer, weshalb RvI J. anhielt. RvI J. und Insp. I. stiegen aus, setzten dem Beschwerdeführer nach und riefen mit gezogenen Dienstwaffen „Halt! Polizei!“. Die beiden Polizeibeamten hatten die Dienstwaffen gezogen, weil über Funk zuvor durchgegeben worden war, dass der Beschwerdeführer den Straftatbestand Widerstand gegen die Staatsgewalt verwirklicht hatte. Der Beschwerdeführer blieb sodann auf der Höhe D.-Straße letztlich stehen und drehte sich um. Die beiden Polizeibeamten riefen mehrmals, dass der Beschwerdeführer die Hände heben soll. Da der Beschwerdeführer dem nicht nachkam und seine Hände nicht hob, forderten die Polizeibeamten den Beschwerdeführer weiterhin mit gezogener Dienstwaffe in entschlossener Schießhaltung (dabei wird die Waffe in Augenhöhe in Richtung Ziel gehalten) auf, sich auf den Boden zu legen.

6. Zu diesem Zeitpunkt – kurz nach 22:00 Uhr – traf die Einheit T/8 vor Ort ein. Die Einheit T/8 fuhr aus der P.-Gasse kommend zur D.-Straße und blieb beim Grünstreifen zwischen den Fahrbahnen mit dem Streifenwagen stehen.

RvI H. lief über die Fahrbahn auf die Situation zu und mit etwas Abstand folgte auch BzI Q.. Der Beschwerdeführer stand in diesem Moment so, dass RvI H. dessen linke Körperseite sehen konnte. Als RvI H. auf die Situation zulief, nahm er wahr, dass RvI J. und Insp. I. den Beschwerdeführer mit gezogenen Dienstwaffen aufforderten, sich auf den Boden zu legen, der Beschwerdeführer dem jedoch nicht nachkam. Der Beschwerdeführer hatte die Hände nicht erhoben. RvI H. konnte die rechte Hand des Beschwerdeführers nicht sehen und konnte aus seiner Sicht auch nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer irgendeine Form einer Waffe bei sich hatte. RvI H. ging von einer Gefahrensituation aus und entschied sich dazu, dem Beschwerdeführer aus dem Laufen heraus einen beidseitigen Handballenstoß zu versetzen. Er traf den Beschwerdeführer im linken Schulterbereich, woraufhin der Beschwerdeführer das Gleichgewicht verlor und stürzte.

Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer durch den Cannabiswirkstoff THC beeinträchtigt, weshalb seine Reaktionsfähigkeit verlangsamt war. Aufgrund dessen stützte sich der Beschwerdeführer nicht reflexartig mit den Armen ab und schlug mit Gesicht und Oberkörper am Boden auf. Hierdurch erlitt der Beschwerdeführer Verletzungen im Kopfbereich, und zwar eine Schädelprellung mit mehreren Hautabschürfungen und einer Rissquetschwunde im Kopfbereich, einen nicht verschobenen Nasenbeinbruch, eine Prellung der Nase, Schürfwunde in Höhe des cranialen Nasenbeinabschnittes, eine Prellung des Unterkiefers sowie in weiterer Folge ein Brillenhämatom (Bluterguss im Bereich der Augenunterlider).

7. Nach seinem Sturz lag der Beschwerdeführer in Bauchlage auf den Boden. RvI H., BzI Q. und RvI J. versuchten ihn zu fixieren und die Festnahme nach den Bestimmungen der Strafprozessordung mittels Anwendung von Körperkraft durchzusetzen. RvI H. befand sich auf der linken Körperseite und BzI Q. auf der rechten Körperseite des Beschwerdeführers. Die Polizeibeamten mussten nach der Verbringung zu Boden Körperkraft anwenden, weil der Beschwerdeführer sich verspannte und sich herumdrehte. Nur durch die kontinuierliche Anwendung von Körperkraft – unter anderem mittels polizeilicher Einsatztechnik der „Handfesselsperre“ (dabei wird die Hand verdreht und Druck ausgeübt, was auch bei ordnungsgemäßer Ausführung mit Schmerzen für den Betroffenen verbunden ist) – konnten dem Beschwerdeführer die Handfesseln am Rücken angelegt und arretiert werden. Die Handfesseln wurden deshalb am Rücken angelegt, um einen erneuten Fluchtversuch des Beschwerdeführers und weitere Gewaltausübung gegen die einschreitenden Polizeibeamten zu unterbinden. Die Beine des Beschwerdeführers wurden von RvI J. durch Anwendung von Körperkraft fixiert.

Die Einheit V/510 traf vor Ort ein, als RvI H., BzI Q. und RvI J. gerade versuchten, den Beschwerdeführer zu fixieren. RvI F. trat hinzu, um bei der Fixierung des Beschwerdeführers zu unterstützen. BzI R. und Asp. G. sicherten gemeinsam mit BzI S. die Einsatzörtlichkeit ab.

Der Beschwerdeführer beruhigte sich nicht und wurde im Verlauf der Fixierung aggressiver, schrie, bewegte sich herum und strampelte mit den Beinen. RvI J. teilte den anderen Polizeibeamten mit, dass sie mit der Fixierung der Beine des Beschwerdeführers Probleme hatte. Da sich der Beschwerdeführer aus Sicht der Polizeibeamten aus der Fixierung lösen wollte, hielten sie in dieser Situation das Anlegen von Fußfesseln für erforderlich. Insp. I., der bislang nicht unmittelbar bei der Fixierung beteiligt war, holte Fußfesseln aus dem Fahrzeug der Einheit T/4 und übernahm federführend um 22:06 Uhr das Anlegen und Arretieren der Fußfesseln beim Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer erlitt im Zuge des Sturzes und der darauffolgenden Fixierung neben den oben unter Punkt II.6. beschriebenen Verletzungen noch eine Prellung der linken Hand bzw. am linken Daumengrundgelenk mit Hautabschürfungen, eine Prellung und Schürfwunde am Daumengrundgelenk rechts, Prellungen und Hautabschürfungen an den Knien und eine leichte Zerrung der Halswirbelsäule (Schweregrad I). Weitere Verletzungen hat der Beschwerdeführer nicht erlitten.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Fixierung nicht von den einschreitenden Polizeibeamten mit Füßen ins Gesicht getreten wurde, die Polizeibeamten nicht mit Fäusten auf Gesicht und Hinterkopf des Beschwerdeführers eingeschlagen haben und dem Beschwerdeführer nicht durch Körperkraftausübung auf den Hals die Luft abdrückten. Festgestellt wird ferner, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Geschehensablaufes in der D.-Straße nicht von Polizeibeamten mit Worten wie „gschissene Drecksau“ oder „dreckiger Abschaum“ beschimpft worden ist und auch nicht durch Polizeibeamte damit bedroht wurde, dass ihm Beine, Füße oder Hände gebrochen würden.

8. Die Polizeibeamten führten eine Personendurchsuchung durch und fanden Suchtmittel (ein Baggy mit 1,1 g Cannabis) beim Beschwerdeführer, welches sichergestellt wurde. Nach der Durchsuchung wurde der Beschwerdeführer in eine aufrecht sitzende Position gebracht. Allerdings versuchte der Beschwerdeführer aufzustehen und wand sich mit dem Oberkörper herum, weshalb er bis zum Eintreffen des Arrestantenwagens wieder in eine liegende Position gebracht wurde. Nach dem Eintreffen des Arrestantenwagens wurde der Beschwerdeführer in eine stehende Position gebracht. RvI H. und RvI J. brachten den Beschwerdeführer zum Arrestantenwagen. RvI H. ergriff dabei den Beschwerdeführer auf der rechten Seite und RvI J. auf der linken Seite. Auf dem Weg zum Arrestantenwagen sackte der Beschwerdeführer plötzlich zusammen, wodurch RvI J. stürzte. Einen Sturz des Beschwerdeführers zu Boden konnte RvI H. noch abfangen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht von den Polizeibeamten umgestoßen oder dessen Gleichgewicht vorsätzlich gebrochen wurde.

Der Beschwerdeführer wurde sodann in den Arrestbereich der PI T.-gasse überstellt. Um 22:35 Uhr wurde mit dem zuständigen Zentraljournal Dr. U. Kontakt aufgenommen, welcher nach Schilderung des Sachverhalts die Abgabe in den Arrest anordnete. Dem Beschwerdeführer wurden sodann die Hand- und Fußfesseln abgenommen, wobei leichte Rötungen an den Hand- und Fußgelenken des Beschwerdeführers erkennbar waren.

9. Im Arrestbereich der PI T.-gasse räumte der Beschwerdeführer ein, vor dem Fahrtantritt Alkohol getrunken zu haben. BzI R. forderte den Beschwerdeführer auf, einen Alkomattest zu machen, was dieser jedoch verweigerte. Da beim Beschwerdeführer Cannabis aufgefunden worden war und aufgrund des von ihm gesetzten Verhaltens, wurde zudem eine Beeinträchtigung durch Suchtgift vermutet und daher der Beschwerdeführer aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, was dieser jedoch ebenfalls verweigerte. Für die Polizeibeamten bestand vor diesem Hintergrund der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigen Zustand befand. Zu diesem Zeitpunkt war für die Polizeibeamten nicht absehbar, ob bzw. wie lange der Beschwerdeführer weiter inhaftiert bleiben würde. Da aus Sicht der Polizeibeamten eine Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer im Falle einer Enthaftung hintangehalten werden musste, wurden dem Beschwerdeführer durch BzI R. und RvI F. der Fahrzeugschlüssel auf Basis des § 5b StVO sowie sein Führerschein abgenommen. Der Fahrzeugschlüssel wurde von der Einheit T/8 in die PI V.-straße gebracht und befand sich dort für fünf Tage, weil im Rayon der PI V.-straße auch das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt wurde. Da der Fahrzeugschlüssel innerhalb der darauffolgenden fünf Tage nicht abgeholt wurde, erfolgte die Übermittlung des Schlüssels an das Polizeikommissariat W. (Verwahrung unter der Depositenzahl „DP/...“).

10. Der Beschwerdeführer wurde am 10.12.2022 von 11:12 bis 12:06 Uhr durch Mag. X. in der PI T.-gasse einvernommen. In der Folge verfügte der Journaldienststaatsanwalt die Überstellung des Beschwerdeführers in die Justizanstalt Y. sowie eine körperliche Untersuchung samt Blutabnahme beim Beschwerdeführer, welche um 14:15 Uhr durchgeführt wurde.

11. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer während der oben beschriebenen Amtshandlungen am 9.12.2022 keine Brille getragen hat und somit auch keine Brille des Beschwerdeführers im Zuge der Amtshandlungen am 9.12.2022 durch die einschreitenden Polizeibeamten beschädigt worden ist.

III. Beweiswürdigung

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen und Fotos, und Würdigung der unbedenklichen Aktenlage sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.4.2023, 27.4.2023, 13.6.2023 und 26.6.2023, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei und RvI Z. H., BzI AA. R., BzI AB. Q., RvI AC. F., Insp. AD. I., Herr AE. AF., BzI AG. S., Asp. AH. G. und RvI AI. J. als Zeugen einvernommen wurden. Der Verhandlung wurde am 26.6.2023 der Amtssachverständige Dr.med. AJ. AK. beigezogen, welcher im Rahmen der Verhandlung an der Erhebung des Sachverhalts mitwirkte und sodann in der Verhandlung Befund und Gutachten im engeren Sinn zu im Vorfeld an ihn übermittelten Fragen (Gutachtensauftrag vom 27.4.2023 sowie ergänzende Fragen seitens des Beschwerdeführers vom 28.4.2023) legte und erläuterte.

2. Die Feststellungen stützen sich neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insbesondere auf folgende im Akt einliegende Unterlagen:

Meldung vom 9.12.2022, Bearbeiter: RvI H. (GZ: ...4/001/KRIM);

Amtsvermerk vom 10.12.2022, Bearbeiter: RvI F. (GZ: ...4/001/KRIM);

Beschuldigtenvernehmung vom 10.12.2022, Bearbeiter: Mag. X. (GZ: ...4/017/KRIM);

Beschuldigtenvernehmung vom 12.12.2022 beim Landesgericht für Strafsachen Wien, Strafsache gegen A. B. (GZ: ...);

Befund des AL. Krankenhauses Wien vom 10.12.2022 (Erstversorgungs-Bericht);

Befund des AL. Krankenhauses Wien vom 13.12.2022 (Neurologische Untersuchung);

Chefärztlicher Befund Dris. AK. vom 17.1.2023 (GZ: ...3/1);

Einsatzprotokoll der MA 70 vom 9.12.2022 (Casusnummer: ...);

Lichtbildbeilage vom 9.12.2022, Bearbeiter: RvI S. (GZ: ...4/001/KRIM);

Anhalteprotokoll betreffend A. B. (ZAD-Nr: ...);

Anzeige vom 11.12.2022, Bearbeiterin: BzI R. (GZ: ...4/002/VStV);

Anzeige vom 24.12.2022, Bearbeiterin: RvI F. (GZ: ...4/031/VStV).

Seitens der Parteien wurden in der mündlichen Verhandlung folgende Unterlagen vorgelegt, welche zu Protokoll genommen und verlesen wurden:

Unfallchirurgisch-fachärztliche Stellungnahme Dris. AM. vom 2.2.2023 (Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll);

Unfallchirurgisch-fachärztliche Stellungnahme Dris. AM. vom 10.4.2023 (Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll);

Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 22.3.2023 über die Einstellung des Verfahrens gegen die einschreitenden Polizeibeamten BzI R., RvI H. und RvI F. wegen des Verdachtes der Körperverletzung unter Ausnützung einer Amtsstellung gemäß § 190 Z 2 StPO (Beilage ./C zum Verhandlungsprotokoll);

Chemisch-toxikologisches Gutachten Dris. AN. vom 24.1.2023 (Beilage ./D zum Verhandlungsprotokoll);

Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien vom 2.5.2023, Strafsache gegen A. B., zur GZ: ... (Beilage ./H zum Verhandlungsprotokoll).

Im Zuge der Verhandlung ersuchte der Verhandlungsleiter, den Beschwerdeführer auf Ausdrucken von Umgebungsbildern, welche Google Maps entnommen wurden, die konkreten Einsatzörtlichkeiten einzuzeichnen (Beilage ./E zum Verhandlungsprotokoll).

Der Zeuge Insp. I. zeichnete auf einem Ausdruck eines Umgebungsbildes der Adresse Wien, L., welche Google Maps entnommen wurde, die Position des Streifenkraftwagens T/4 ein (Beilage ./F zum Verhandlungsprotokoll). Ferner fertigte der Zeuge Insp. I. eine Skizze an, wie sich die Situation in der D.-Straße unmittelbar vor dem Versetzen des Handballenstoßes durch RvI H. aus seiner Sicht dargestellt hat (Beilage ./G zum Verhandlungsprotokoll).

3. Die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die glaubhaften und weitgehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen BzI R. und RvI F.. Diese stehen im Einklang mit den Ausführungen im Amtsvermerk vom 10.12.2022 (GZ: ...4/001/KRIM). Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Einvernahme nicht, dass er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, und zwar laut seinen Angaben mit etwa 140 bis 150 km/h, und sodann auf der C.-brücke Richtung stadteinwärts am Beschleunigungsstreifen nach der Rampe stehen blieb. Hiezu führte er aus, dass er ein anderes Fahrzeug, welches mit circa 60 km/h unterwegs gewesen sei, überholt habe. Die Polizei habe er zunächst nicht bemerkt, weil er auf das Überholmanöver konzentriert gewesen sei und es sich um eine Zivilstreife gehandelt habe. Als er die Polizei dann bemerkt habe, habe er sofort nach einer Möglichkeit gesucht, um anzuhalten. Wie die Zeugen BzI R. und RvI F. allerdings glaubhaft und übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung angaben, nahmen sie die Verfolgung mit Blaulicht auf und schalteten sodann auch das Folgetonhorn ein. Vor diesem Hintergrund ist es für das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das Einsatzfahrzeug zunächst nicht bemerkt habe.

4. Die unter Punkt II.2. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die glaubhaften und weitgehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen BzI R., RvI F. und Asp. G.. Diese stehen im Einklang mit den Ausführungen im Amtsvermerk vom 10.12.2022 (GZ: ...4/001/KRIM). Die Aussagen von BzI R. und RvI F. divergierten lediglich dahingehend, wer von beiden die Identität des Beschwerdeführers mittels IAP-Abfragen abklärte. Dies beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Zeugen nicht. Zum einen handelt es sich dabei um ein Standardprozedere zur Identitätsfeststellung, welches von Polizeibeamten sehr häufig in derartigen Situationen durchgeführt wird. Zum anderen legen die Schilderungen der Zeugen nahe, dass sie in der Situation arbeitsteilig vorgegangen sind und die divergierenden Aussagen insofern in Einklang zu bringen sind. So führte RvI F. in seiner Einvernahme auch aus „Wir haben die Identitätskontrolle priorisiert, wir haben mehrere Abfragen durchgeführt.“

Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Einvernahme nicht, dass er die Aushändigung von Führerschein und Zulassungsschein verweigerte, seinen vollständigen Namen nicht nannte und die Dienstausweise der Polizeibeamten verlangte. Hiezu führte er aus, dass er das Verhalten von RvI F. als nicht wertschätzend bzw. unsympathisch empfand und er in diesem Moment verärgert gewesen sei. Dies aufgrund seines allgemeinen emotionalen Zustandes, weil er familiäre Probleme gehabt habe. Die Situation habe sich aufgeschaukelt und der Polizeibeamte habe ihm Zwangsgewalt angedroht. Für das Verwaltungsgericht Wien war in der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung auffällig, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem eigenen Verhalten detailarm blieben. Für das Verwaltungsgericht Wien ist es naheliegend, dass der Beschwerdeführer das seitens der Polizeibeamten einhellig beschriebene unkooperative und aggressive Verhalten gesetzt hat. Hingegen ist es lebensfremd, dass dem Beschwerdeführer Zwangsgewalt durch Polizeibeamte angedroht worden wäre, wenn er sich in der Situation ruhig verhalten hätte. In seiner Einvernahme als Angeklagter vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am 2.5.2023 führte der Beschwerdeführer auch aus, dass er selbst in dieser Situation „präpotent“ gewesen sei und der einschreitende Polizeibeamte RvI F. ihm „so juristisch erklärt“ habe, wann er „handgreiflich“ ihm gegenüber werden könne. Ferner gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme bei der LPD Wien am 10.12.2022 an, dass er versucht habe, ein Video von der Amtshandlung mit seinem Mobiltelefon aufzunehmen. Dies gaben auch RvI H. und BzI R. in ihren Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung an. Der Beschwerdeführer erwähnte dies jedoch in der Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien mit keinem Wort, was den Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer sein eigenes Verhalten möglichst nicht thematisieren wollte.

Die Feststellungen zu den Positionen, welche die als Unterstützung nachträglich eingetroffenen Polizeibeamten BzI Q., BzI S. und RvI H. beim Fahrzeug des Beschwerdeführers eingenommen haben, stützen sich auf deren glaubhaften und übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung. Diese wurden seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten.

5. Die unter Punkt II.3. getroffenen Feststellungen stützen sich insbesondere auf die glaubhaften und weitgehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen RvI F. und RvI H.. Diese stehen im Einklang mit den Ausführungen im Amtsvermerk vom 10.12.2022 (GZ: ...4/001/KRIM).

5.1. RvI F. schilderte dem Verwaltungsgericht Wien lebensnahe, dass er bei Aufheulen des Motors von einer unmittelbaren Gefährdung des Asp. G. ausging, welcher sich in Fahrersicht links vor der Motorhaube des Fahrzeuges des Beschwerdeführers befand. Diese Position wurde von Asp. G. in seiner Einvernahme bestätigt. RvI H. schilderte ebenfalls glaubhaft, dass er Asp. G. in dieser Position wahrnahm und davon ausging, der Beschwerdeführer würde tatsächlich – wie von ihm verbal und mittels Aufheulen lassen des Motors angekündigt – losfahren. Dieser Geschehensablauf wurde übereinstimmend von BzI R. in ihrer Einvernahme bestätigt.

Die Zeugen RvI F. und RvI H. schilderten übereinstimmend und lebensnahe, wie sie über das geöffnete Fenster auf der Fahrerseite versuchten, gleichzeitig in den Innenraum zu greifen und den Motor abzustellen, und sie der Beschwerdeführer daraufhin mit Schlägen attackierte. Sowohl RvI F. als auch RvI H. führten aus, dass sie jeweils in Reaktion dem Beschwerdeführer Fauststöße versetzten, und zwar in Richtung seiner Arme und seines Oberkörpers, diese jedoch wirkungslos blieben. RvI F. führte idZ glaubhaft aus, dass er nicht mehr angeben könne, wie viele Fauststöße er dem Beschwerdeführer versetzte und wo genau er diesen getroffen hat. Dies ist in Anbetracht der Dynamik der Situation und des engen Aktionsradius der Polizeibeamten lebensnah. RvI F. hielt auch explizit fest, dass es durchaus möglich sein könnte, dass er den Beschwerdeführer im Kopfbereich getroffen hat. Ebenso lebensnahe führte RvI H. aus, dass er dem Beschwerdeführer circa drei Fauststöße versetzte und sich sodann aus dem Fahrzeuginnenraum entfernte. Dies deckt sich auch mit seinen Angaben bei der LPD Wien am 25.1.2023, bei der er von zwei bis drei Schlägen gegen den Beschwerdeführer sprach. Für das Verwaltungsgericht Wien war auffällig, dass beide Zeugen in ihrer Einvernahme darauf verzichteten, das Verhalten des Beschwerdeführers als besonders negativ darzustellen, sondern in ihren Ausführungen sachlich blieben. Dies obwohl sich, wie insbesondere der glaubhaften Aussage der Zeugin BzI R. zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer während der Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgehend aggressiv und unkooperativ verhielt. Dies spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen RvI F. und RvI H..

Die gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers waren widersprüchlich und lebensfremd. Der Beschwerdeführer führte in seiner Einvernahme am 17.4.2023 zunächst aus, dass RvI F. aggressiv gewesen sei und ihm nach Eintreffen der zusätzlichen Polizeieinheit unvermittelt mit der Faust oder mit dem Ellbogen auf die linke Kopfseite im Schläfenbereich geschlagen habe, es sei dann zu einem Handgemenge gekommen, wobei er jedoch nicht zurückgeschlagen habe. Er habe nur die Hände weggedrückt. RvI F. hätte ihn dann noch insgesamt drei Mal mit der linken Faust geschlagen. Am 26.6.2023 wurde der Beschwerdeführer nochmals durch den beigezogenen Amtssachverständigen Dr. AK. zu dieser Situation befragt. Der Beschwerdeführer gab an, dass ihm ein linker Hakenschlag frontal circa im Bereich über seiner Nase versetzt worden sei. In diesem Moment habe er geradeaus nach vorne über das Lenkrad geblickt. Für das Verwaltungsgericht Wien ist es widersprüchlich und inkonsistent, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 26.6.2023 einen möglichen Schlag mit dem Ellbogen bzw. den Trefferbereich bei der linken Schläfe nicht mehr erwähnte. In seiner Einvernahme vor dem Landesgericht für Strafsachen am 2.5.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass RvI F. ihn zunächst aus dem Auto zerren wollte, dies jedoch nicht schaffte und ihm deshalb Fauststöße versetzte. Am 12.12.2022 gab der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung beim Landesgericht für Strafsachen Wien an, dass er von einem Polizisten zweimal ins Gesicht geschlagen worden sei, wobei dieser zuerst mit der linken und dann mit der rechten Hand zugeschlagen habe. Die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen sind insgesamt nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr vermitteln diese den Eindruck, dass der Beschwerdeführer ein komplexes Handlungsgeschehen konstruieren wollte, dieses jedoch nicht widerspruchsfrei wiedergeben konnte. Zudem ist es für das Verwaltungsgericht lebensfremd, dass RvI F. unvermittelt und anlasslos den Beschwerdeführer geschlagen haben sollte, wie dies der Beschwerdeführer angab. Darüber hinaus ist es nicht plausibel, dass RvI H. einräumen würde, dem Beschwerdeführer Fauststöße versetzt zu haben, wenn tatsächlich nur RvI F. den Beschwerdeführer geschlagen hätte.

Ebenso widersprüchlich blieben die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Aufheulen des Motors. Zunächst gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass sich der Motor wegen der Start-Stopp-Funktion selbst gestartet habe, weil das Fahrzeug eine Weile gestanden sei. Sodann gab er jedoch an, dass er während des Handgemenges mit seinem Fuß auf das Gaspedal gekommen sei und sich dadurch der Motor gestartet habe. Wiederum widersprüchlich führte der Beschwerdeführer dann aus, dass er sich nicht von der Polizei verprügeln lassen wollte und keine andere Option gesehen hätte, als wegzufahren. Er habe dann durch leichtes Losrollen angedeutet, dass er wegfahren werde. Aus diesen Angaben ist jedoch für das Verwaltungsgericht Wien zwanglos ableitbar, dass der Beschwerdeführer den Motor bewusst gestartet hat. Am 12.12.2022 gab der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung beim Landesgericht für Strafsachen Wien an, dass das Auto auf Schaltposition Parken gestellt gewesen sei und als er die Schläge bekommen habe, habe er auf Fahren geschaltet. Da er nicht verletzt werde wollte, habe er in seiner Panik Gas gegeben und sei weggefahren. Wiederum lassen sich die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht in Einklang bringen und legen ein konstruiertes Vorbringen nahe.

5.2. Die Feststellung, wonach in dieser Situation die Fahrzeugtüren versperrt waren, stützt sich auf die glaubhaften Angaben von BzI S. und BzI R.. BzI S. hielt fest, dass er den Eindruck hatte, RvI H. und RvI F. würden versuchen, den Beschwerdeführer aus dem Fahrzeug zu ziehen oder sonst in irgendeiner Weise die Weiterfahrt unterbinden wollten. Deshalb versuchte BzI S., die Beifahrertür zu öffnen, welche jedoch versperrt war. BzI R. gab an, dass RvI F. beim Aufheulen des Motors zunächst die Fahrertüre öffnen wollte, diese jedoch versperrt gewesen ist. Dies wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Ebenso unstrittig blieb, dass RvI F. im Zuge der Auseinandersetzung sein Funkgerät im Fahrzeuginnenraum verloren hat, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. Der Beschwerdeführer versuchte im Verfahren lediglich aus dem Umstand, dass RvI F. sein Funkgerät verloren hatte und dies im Amtsvermerk vom 10.12.2022 nicht erwähnt worden ist, die Glaubwürdigkeit der Aussage von RvI F. in Zweifel zu ziehen. Für das Verwaltungsgericht Wien erschließt sich nicht, weshalb dies Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen RvI F. nahelegen sollte. Zudem handelt es sich offenkundig nicht um ein wesentliches Detail eines vielschichtigen Geschehensablaufes, weshalb es durchaus nachvollziehbar ist, dass dies nicht in den Amtsvermerk vom 10.12.2022 Eingang gefunden hat.

5.3. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer das Fahrzeug in Bewegung setzte und sodann in Richtung … Wien fuhr, stützen sich auf die glaubhaften und weitgehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen RvI F., RvI H., BzI R., BzI Q., BzI S. und Asp. G.. Der Beschwerdeführer bestritt dies auch nicht, führte jedoch aus, dass er zunächst durch leichtes Losrollen seine Intention wegzufahren angedeutet habe, damit die Polizisten nicht verletzt würden. Dies widerspricht den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 12.12.2022, bei der er ausführte, in Panik Gas gegeben und weggefahren zu sein. Am 10.12.2022 gab er bei einer Einvernahme bei der LPD Wien an, einen Schockzustand bekommen und einfach aufs Gas getreten zu haben. Demgegenüber schilderte der Zeuge Asp. G. dem Verwaltungsgericht Wien sehr lebensnah, dass sich das Wegfahren des Beschwerdeführers für ihn als bedrohlich darstellte, der Beschwerdeführer aufs Gas gestiegen ist und schnell wegfuhr, „wie wenn man von 0-100 anfährt“. Deshalb ist er auch einen Meter in Fahrtrichtung links auf den ersten Fahrstreifen gesprungen. Der Zeuge BzI S. führte ebenfalls glaubhaft aus, dass der Beschwerdeführer zügig weggefahren ist. Die Aussage der Zeugin BzI R., wonach der Beschwerdeführer „dann langsam losgefahren“ ist, steht dem nur scheinbar entgegen. In ihrer Einvernahme vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am 2.5.2023 gab sie idZ auf die konkrete Frage „Ist er vorsichtig losgerollt oder wie?“ explizit die Antwort „Nein, es war schon Schrittgeschwindigkeit.“ Vor diesem Hintergrund lassen sich die Angaben der Zeugin BzI R. mit den übrigen Zeugenaussagen, wonach der Beschwerdeführer zügig beschleunigte, in Einklang bringen.

6. Die unter Punkt II.4. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die glaubhaften und weitgehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen RvI F., RvI H., BzI S., RvI J. und Insp. I.. Diese stehen im Einklang mit den Ausführungen im Amtsvermerk vom 10.12.2022 (GZ: ...4/001/KRIM) sowie in der Meldung vom 9.12.2022 (GZ: ...4/001/KRIM).

Die Feststellungen zur beabsichtigten Festnahme wegen der Verwirklichung von Straftatbeständen sowie dazu, welche konkreten Straftatbestände RvI F. und RvI H. jeweils als verwirklicht erachteten, basieren auf deren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen, welche Informationen die Einheit T/8 über Funk durchgegeben hat und der in der Folge strategischen Positionierung von Funkmitteln, stützt sich auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Zeugin RvI J. in der mündlichen Verhandlung. Diese stehen im Einklang mit den Ausführungen im Amtsvermerk vom 10.12.2022 (GZ: ...4/001/KRIM) sowie in der Meldung vom 9.12.2022 (GZ: ...4/001/KRIM). Insp. I. führte in seiner Einvernahme vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am 2.5.2023 aus, dass über Funk die Verwirklichung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt durchgegeben wurde.

7. Die unter Punkt II.5. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die glaubhaften und weitgehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen RvI J. und Insp. I..

7.1. Insp. I. konnte auf einem Google Maps Ausdruck (Beilage ./F zum Verhandlungsprotokoll) der Fahrbahnen bei der Adresse Wien, L., einzeichnen, in welcher Position der Streifenkraftwagen den Weg versperrte und welche Fahrtroute der Beschwerdeführer nahm. Die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nicht in Fahrtrichtung links, sondern rechts am Streifenkraftwagen vorbeigefahren sei, sind unplausibel. Ein Ausweichen in Fahrtrichtung rechts war aufgrund der Positionierung des Streifenkraftwagens und der neben dem rechten Fahrbahnrand durchgehend vorhandenen Hausmauern schlicht unmöglich. Der Beschwerdeführer gab idZ an, dass ein entgegenkommendes Einsatzfahrzeug ihm den Weg versperren wollte und er dieses rechts umfahren habe. Es ist lebensfremd, dass Polizeibeamte versuchen würden, einem Fahrzeug den Weg zu versperren, indem sie gegen die Fahrtrichtung auf das anzuhaltende Fahrzeug zufahren würden. Dies nicht zuletzt deshalb, weil sich die Polizeibeamten dadurch massiv selbst gefährdet hätten. Ferner ist es lebensfremd, dass in einer derartigen Situation der Beschwerdeführer nach rechts ausgewichen wäre, weil dort neben dem rechten Fahrbahnrand durchgehend Hausmauern vorhanden sind. Selbst unter Zugrundelegung des nicht glaubhaften Vorbringens, dass der Streifenwagen dem Beschwerdeführer gegen die Fahrtrichtung entgegengefahren sei, wäre ein Ausweichen in Fahrtrichtung links naheliegend, weil sich dort keine massiven Mauern, sondern Fahrbahnen befinden.

7.2. RvI J. und Insp. I. schilderten lebensnahe und detailreich, wie sich der Geschehensablauf von der Verfolgung bis zu dem Moment, als sie den Beschwerdeführer mit gezogenen Dienstwaffen in entschlossener Schießhaltung (dabei wird die Waffe in Augenhöhe in Richtung Ziel gehalten, siehe hiezu Richtlinien für das Einsatztraining, BMI-EE1233/0004-II/2/b/2012) stellten. Übereinstimmend gaben die Zeugen an, dass sie die Dienstwaffen deshalb gezogen hatten, weil zuvor über Funk durchgegeben worden war, dass der Beschwerdeführer den Straftatbestand Widerstand gegen die Staatsgewalt verwirklicht hatte (siehe hiezu auch die Ausführungen oben Punkt III.6.). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer der Aufforderung, seine Hände zu heben, nicht nachkam, stützt sich ebenfalls auf die glaubhaften Angaben der beiden Zeugen, welche dies auch nach mehrmaliger Nachfrage konsistent schilderten. Die abweichende Aussage des Zeugen BzI Q., wonach der Beschwerdeführer seine Hände etwa in Kopfhöhe hochhielt, als er vor Ort eingetroffen ist, konnte der Zeuge Insp. I. nachvollziehbar relativieren. Mittels einer Skizze (Beilage ./G zum Verhandlungsprotokoll) erläuterte Insp. I., dass kurz nach Eintreffen der Einheit T/8 RvI H. auf den Beschwerdeführer zulief. Hingegen hat er BzI Q. in dieser Situation nicht wahrgenommen. Damit in Einklang stehend führte BzI Q. auch aus, dass er zwar ebenfalls auf den Beschwerdeführer zulief, sich jedoch hinter RvI H. befand. Für das Verwaltungsgericht Wien liegt sohin der Schluss nahe, dass BzI Q. noch etwas zu weit entfernt war, um die Situation vollständig zu erfassen. Hiefür spricht auch, dass BzI Q. in seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung zudem angab, dass seiner Erinnerung nach RvI J. ihre Dienstwaffe nicht gezogen hatte, was jedoch nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eindeutig nicht zutrifft.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dieser Situation sind lebensfremd und blieben detailarm. In seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien gab der Beschwerdeführer an, dass er in der D.-Straße geparkt habe, um zu dem dort befindlichen Hotel zu gehen, weil er auf Zeugen gehofft habe, die alles beobachten könnten. Er sei in Panik zum Hotel, hätte jedoch niemanden vorgefunden. Sodann habe er dort auf die Polizeibeamten gewartet. Es ist lebensfremd, dass jemand in Panik vor Polizeibeamten zu einem Hotel läuft, um Schutz zu suchen, sodann aber doch auf die Polizeibeamten wartet. An der Adresse Wien, D.-Straße, befindet sich ein Hostel (Jugendgästehaus E.). Gerade in den Abendstunden in der Adventzeit ist es unplausibel, dass sich im Eingangsbereich des Hostels keine Personen befunden hätten, wie dies der Beschwerdeführer angab. Dementsprechend gab der Zeuge Asp. G. an, dass er in der D.-Straße die Aufgabe hatte, Schaulustige wegzuhalten. Bewohner des dort befindlichen „Studentenheimes“ seien auch bei den Fenstern gestanden. Ebenso gab der Zeuge BzI Q. an, dass Personen aus dem dort befindlichen „Studentenheim“ die Situation beobachtet haben. Der Zeuge Insp. I. sprach von Schaulustigen, die den Geschehensablauf filmen wollten. In seiner Einvernahme bei der LPD Wien am 10.12.2022 gab der Beschwerdeführer noch an, dass er aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und dann weggelaufen sei. Dies lässt sich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht Wien in Einklang bringen.

8. Die unter Punkt II.6. getroffenen Feststellungen stützen sich insbesondere auf die glaubhaften und detaillierten Angaben des Zeugen RvI H., den damit in Einklang stehenden Angaben der Zeugen RvI J. und Insp. I. sowie den Ausführungen des ASV Dr. AK..

8.1. Die Position, wo die Einheit T/8 mit ihrem Streifenwagen stehen blieb, stützt sich auf die Angaben des Zeugen BzI S., welche mit den Angaben des Zeugen Insp. I. übereinstimmen (siehe hiezu auch Beilage ./G zum Verhandlungsprotokoll).

RvI H. schilderte in seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien detailliert und lebensnahe, was er in dem Moment, als er auf den Beschwerdeführer zulief, wahrgenommen hat und aufgrund dessen von einer Gefahrensituation ausging. Dies deckt sich mit den Ausführungen der Zeugen RvI J. und Insp. I. (siehe hiezu Punkt III.7.2.). RvI H. beschrieb detailliert, in welchem Bereich er den Beschwerdeführer mit einem beidseitigen Handballenstoß getroffen hat. Dabei ergänzte er seine Aussage spontan und ohne danach gefragt worden zu sein dahingehend, dass der Beschwerdeführer sich beim Sturz nicht reflexartig mit den Armen abgestützt hat, wofür er keine Erklärung habe. Die Schilderung dieses ungewöhnlichen Details vermittelte dem Verwaltungsgericht Wien einen besonders glaubhaften Eindruck der Aussage des Zeugen RvI H.. Der Zeuge RvI H. beschrieb vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesicht und dem Oberkörper am Boden aufgeschlagen ist. Dies deckt sich mit den Angaben der Zeugin RvI J. in der mündlichen Verhandlung.

8.2. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer durch den Cannabiswirkstoff THC beeinträchtigt war, stützt sich auf das schlüssige und nachvollziehbare chemisch-toxikologische Gutachten Dris. AN. vom 24.1.2023 (Beilage ./D zum Verhandlungsprotokoll). Am 10.12.2023 ordnete die Staatsanwaltschaft Wien die körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers an. Dem Beschwerdeführer wurde entsprechend am 10.12.2023 um 14:15 Uhr Blut entnommen, also etwa 16 Stunden nach den Vorfällen. Die Konzentration von THC in der Blutprobe lag laut Laborbefund bei 5,7 ng/mL. Vor diesem Hintergrund wird im chemisch-toxikologischen Gutachten nachvollziehbar die Schlussfolgerung gezogen, dass der Beschwerdeführer zeitnah zum Vorfallszeitpunkt eine hohe Dosis THC aufgenommen hatte und daher in berauschungs-/beeinträchtigungsrelevanten Ausmaß unter der Wirkung von THC stand. Diesem Gutachten wurde seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten. Auf Basis des chemisch-toxikologischen Gutachtens hielt der ASV Dr. AK. in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar fest, dass die Konzentration des Cannabiswirkstoffes THC am 9.12.2022 gegen 22:00 Uhr hoch gewesen sein dürfte, was zu einer Reaktionsverlangsamung führte. Bei einer derartigen Konzentration kann laut dem ASV Dr. AK. der Sturz-Schutz-Reflex bei dem heftigen und unvermittelten Handballenstoß ausgelassen haben. Für das Verwaltungsgericht Wien ist dies die plausibelste Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer sich beim Sturz nicht mit den Armen abstützte und in der Folge ungebremst mit Gesicht und Oberkörper am Boden aufschlug. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Der ASV Dr. AK. hielt weiters schlüssig und nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführer den unverschobenen Nasenbeinbruch sowie die Schürfwunde in Höhe des cranialen Nasenbeinabschnittes durch eine hohe Gewalt von außen, wie durch den ungebremsten Sturz mit dem Gesicht zu Boden, erlitten hat. IdZ verwies Dr. AK. nachvollziehbar auch auf das unscharfe Verletzungsmuster im cranialen Nasenbeinabschnitt, dass durch die Abschürfung am rauen Asphalt bedingt sein dürfte. Der Sturz stellte eine hohe Gewalt von außen auf den Gesichtsschädel dar. Für das Verwaltungsgericht Wien legen der konkrete Ablauf des Sturzes sowie die Ausführungen des ASV Dr. AK. nahe, dass der Beschwerdeführer seine Verletzungen im Kopfbereich (siehe hiezu Befund des AL. Krankenhauses Wien vom 10.12.2022, Chefärztlicher Befund Dris. AK. vom 17.1.2023 und Einsatzprotokoll der MA 70 vom 9.12.2022 – Casusnummer: ...) durch das Aufschlagen am Boden erlitten hat. Damit in Einklang stehend hielt auch der Zeuge RvI H. in der mündlichen Verhandlung fest, dass der Beschwerdeführer sich Verletzungen im Gesicht zugezogen hat, als er durch den Handballenstoß zu Sturz gekommen ist. Vor diesem Hintergrund waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Die seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Stellungnahme Dris. AM. vom 2.2.2023 (Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll) steht diesen Feststellungen nicht entgegen. Darin werden die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen beschrieben, wobei diese nicht gänzlich mit den im Akt einliegenden Befunden des AL. Krankenhauses Wien vom 10.12.2022 und vom 13.12.2022 sowie auch dem im Akt einliegenden Einsatzprotokoll der MA 70 vom 9.12.2022 (Casusnummer: ...) übereinstimmen. In der Stellungnahme wird der „Unfallhergang“ lediglich auf Basis von Angaben des Beschwerdeführers kurz umrissen und in der Zusammenfassung festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Verletzungshergänge geeignet gewesen wären, die festgestellten Verletzungen herbeizuführen. Ein für das Verwaltungsgericht Wien auffälliges Detail war unter anderem, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. AM. die Konsumation von Drogen negierte (siehe Seite 8 der Stellungnahme Dris. AM. vom 2.2.2023). Demgegenüber räumte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ein, zumindest unregelmäßig Cannabis konsumiert zu haben, was nicht zuletzt im oben genannten chemisch-toxikologischen Gutachten Dris. AN. und dem beim Beschwerdeführer am 9.12.2022 aufgefundenen Cannabis seine Bestätigung findet.

8.3. Nicht nachvollziehbar war für das Verwaltungsgericht Wien die ergänzende Stellungnahme Dris. AM. vom 10.4.2023, wonach die Schürfwunde in Höhe des cranialen Nasenbeinabschnittes des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Krafteinwirkung von außen auf einen Brillensteg verursacht worden sei (Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll). Hiezu verwies Dr. AM. lediglich auf ein offenkundig in seiner Praxis am 2.2.2023 aufgenommenes Lichtbild, auf dem in Höhe des cranialen Nasenbeinabschnittes eine querverlaufende streifenförmige Prellmarke zu erkennen sei. Für das Verwaltungsgericht Wien ist dies auf diesem Lichtbild jedoch nicht ersichtlich. Die am Vorfallstag aufgenommenen Lichtbilder von den frischen Verletzungen (siehe die Lichtbildbeilage vom 9.12.2022 zur GZ: ...4/001/KRIM) zeigen demgegenüber ein unscharfes Verletzungsmuster, worauf der ASV Dr. AK. hiezu befragt hinwies. Zudem verwies der ASV darauf, dass die Verletzung als schräg und nicht linear verlaufend zu erkennen ist. Eine Prellmarke durch einen Brillensteg würde sich als scharf abgegrenzt, linear und nicht unterbrochen abzeichnen. Vor diesem Hintergrund konnte auch den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 17.4.2023, wonach die Verletzungen im Kopfbereich zur Gänze durch RvI F. verursacht worden seien, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ordnete dabei die erlittenen Verletzungen konkret einzelnen Polizeibeamten zu. Dies ist für das Verwaltungsgericht Wien lebensfremd, weil sich dies von einer Person bei einem derart dynamischen Geschehensablauf kaum erfassen ließe. Im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme am 26.6.2023 hielt der Beschwerdeführer zudem dazu im Widerspruch stehend ausdrücklich fest, dass er die erlittenen Verletzungen nicht so genau zuordnen könne und die Verletzungen unter der Nase und der Lippe vom Sturz herrühren könnten.

8.4. Nicht nachvollziehbar waren ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er umgestoßen worden, wobei ihm dabei die Arme blockiert worden seien, sodass er sich nicht abstützen habe können. Nähere Details, wie sich dies konkret dargestellt haben soll, schilderte der Beschwerdeführer nicht. Widersprüchlich dazu gab er auch an, dass er die Hände in dieser Situation in der D.-Straße hochgehalten habe. Dem Privatsachverständigen Dr. AM. schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Untersuchung, dass ihm Handschellen und Fußfesseln angelegt wurden und er danach von einem Polizeibeamten gestoßen worden sei, weshalb er mit dem Gesicht gegen den Asphalt geprallt sei. In seiner Einvernahme am 10.12.2022 bei der LPD Wien gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Situation, als er mit gezogenen Dienstwaffen gestellt wurde, von zwei oder drei Polizeibeamten zu Boden geworfen worden sei. Die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers lassen sich nicht in Einklang bringen, weshalb die Aussage des Beschwerdeführers auch idZ als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist.

9. Die unter Punkt II.7. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die glaubhaften, lebensnahen und weitgehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen RvI H., BzI Q., RvI J. und Insp. I.. Diese stehen im Einklang mit den Ausführungen in der Meldung vom 9.12.2022 (GZ: ...4/001/KRIM).

9.1. RvI H. und BzI Q. schilderten übereinstimmend, welche Positionen sie bei der Verbringung der Arme des Beschwerdeführers hinter dessen Rücken einnahmen. Ferner beschrieben sie lebensnahe, wie sie dies jeweils durchführten und wie sich der Beschwerdeführer währenddessen verhielt. Beide gaben übereinstimmend an, dass sie das Anlegen der Handfesseln für erforderlich hielten, um einen erneuten Fluchtversuch zu unterbinden. RvI H., der zuvor im Bereich der C.-brücke vom Beschwerdeführer mit Schlägen attackiert worden war, führte zudem nachvollziehbar aus, dass er das Anlegen der Handfesseln für erforderlich hielt, weil der Beschwerdeführer bereits gegenüber den Polizeibeamten Gewalt geübt hatte. Soweit vom Beschwerdeführer idZ ein schmerzhaftes Verdrehen der linken Hand behauptet wird, ist festzuhalten, dass das Verdrehen von Handflächen oder die Druckausübung auf den Handrücken ein Teil von mehreren polizeilichen Einsatztechniken ist und damit auch bei ordnungsgemäßer Ausführung Schmerzen für den Betroffenen verbunden sind (siehe hiezu Richtlinien für das Einsatztraining, BMI-EE1233/0004-II/2/b/2012). Sowohl BzI Q. als auch RvI H. hielten in ihren Einvernahmen vor dem Verwaltungsgericht Wien fest, dass sie die Technik der „Handfesselsperre“ gegenüber dem Beschwerdeführer eingesetzt haben. Der Zeuge BzI Q. führte vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgericht Wien bekannten Richtlinien für das Einsatztraining nachvollziehbar aus, dass das „Verdrehen des Armes“ Teil dieser Technik ist. Damit in Einklang stehend hielt RvI H. fest, dass bei dieser Technik „das Handgelenk nach innen gebogen“ wird.

Die Feststellung, wonach RvI J. die Beine mit Körperkraft fixierte, stützt sich auf die Angaben der Zeugen RvI H. und BzI R.. RvI J. gab idZ für das Verwaltungsgericht Wien lebensnahe an, dass sie sich aufgrund der Situation, welche sie als „unnatürlich“ beschrieb, nicht mehr genau erinnern kann, aber glaublich im Zuge des Geschehensablaufes den Beschwerdeführer auch bei den Füßen fixiert habe.

Die Feststellungen zum Eintreffen der Einheit V/510 und zu den Aufgaben, die RvI F., BzI R. und Asp. G. sowie BzI S. vor Ort übernahmen, stützen sich auf die jeweiligen Zeugenaussagen.

Die Feststellungen, wonach sich der Beschwerdeführer nicht beruhigte, sondern im Verlauf der Fixierung aggressiver wurde, schrie, sich herumbewegte und mit den Beinen strampelte, stützen sich auf die glaubhaften und übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen BzI Q., RvI J., BzI R., RvI F. und RvI H.. RvI H. hielt in seiner Einvernahme glaubhaft fest, dass RvI J. mitteilte, dass sie Probleme mit der Fixierung der Beine des Beschwerdeführers habe, und er den Eindruck hatte, dass der Beschwerdeführer aufzustehen versuchte. Daher beschlossen sie, Fußfesseln anzulegen. Damit übereinstimmend gab der Zeuge BzI Q. an, dass die Fußfesseln deshalb angelegt wurden, weil sich der Beschwerdeführer aus der Fixierung lösen wollte. Die Feststellungen zum Anlegen und Arretieren der Fußfesseln stützen sich auf die lebensnahen und äußerst detaillierten Ausführungen des Zeugen Insp. I. sowie die Angaben in der Meldung vom 9.12.2022 (GZ: ...4/001/KRIM).

9.2. Die Feststellungen zu den weiteren Verletzungen, welche der Beschwerdeführer neben den unter Punkt II.6. beschriebenen Verletzungen erlitt, stützen sich im Wesentlichen auf die im Akt einliegenden Befunde des AL. Krankenhauses Wien vom 10.12.2022 und vom 13.12.2022. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer diese im Verlauf des Sturzes und der Fixierung erlitten hat, gründet sich auf das oben beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers während der Fixierung. Es ist für das Verwaltungsgericht Wien innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung naheliegend, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Sturzes und der Fixierung am Asphalt, bei der er sich herumbewegte und mit den Beinen strampelte, Hautabschürfungen, Prellungen und eine leichte Zerrung der Halswirbelsäule (Schweregrad I laut Stellungnahme Dris. AM. vom 2.2.2023) davontrug. Die in der Stellungnahme Dris. AM. vom 2.2.2023 angeführte Prellung und Schürfwunde am Daumengrundgelenk rechts sowie die Prellung und Schürfwunde des linken Knies steht nicht im Einklang mit dem Befund des AL. Krankenhauses Wien vom 10.12.2022, in welchem diese Verletzungen keine Erwähnung finden. Da der Eintritt dieser Verletzungen aufgrund des festgestellten Geschehensablaufes nicht unwahrscheinlich ist und diese auch keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung haben, wird es als wahr unterstellt, dass diese Verletzungen im Zuge des Sturzes bzw. der darauffolgenden Fixierung des Beschwerdeführers eingetreten sind.

Die seitens des Beschwerdeführers behauptete „Nervenläsion an der linken Hand, die sich möglicherweise als Dauerschaden darstellen wird“ bzw. die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten „massiven Verletzungen des Ulnarisbereiches linke Hand“ konnten nicht festgestellt werden. Bereits in der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Stellungnahme Dris. AM. vom 2.2.2023 wird ausgeführt, dass eine am 4.1.2023 beim Beschwerdeführer durchgeführte elektrophysiologische Untersuchung des nervus ulnaris und des nervus medianus einen Normbefund erkennen ließ. Laut dem in der Stellungnahme abgedruckten Befund sind nervus ulnaris und nervus medianus beidseits im Normbereich. Derzeit ist kein Hinweis auf ein peripher neurogenes Beschwerdesubstrat nachweisbar. Damit übereinstimmend wird im neurologisch fachärztlichem Befund des AL. Krankenhauses Wien vom 13.12.2022 festgehalten, dass kein Nachweis einer gröberen nervalen Läsion der oberen Extremitäten beidseits vorliegt. Der ASV Dr. AK. hielt in der mündlichen Verhandlung am 26.6.2023 hiezu befragt nachvollziehbar und schlüssig fest, dass die Stellungnahme Dris. AM. und der Befund des AL. Krankenhauses Wien vom 13.12.2022 in Einklang zu bringen sind.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass er durch die angelegten Handfesseln nach wie vor Abdrücke an den Handgelenken habe. Der Beschwerdeführer bestand in der mündlichen Verhandlung am 17.4.2023 darauf, dem Verhandlungsleiter seine Handgelenke vorzuzeigen. Auf dem rechten Handgelenk konnte der Verhandlungsleiter Abdrücke erkennen, und zwar in Form einer roten durchgehenden Linie. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die vom Verhandlungsleiter wahrgenommene Drucklinie nicht den typischen Abdrücken von polizeilichen Handfesseln in Form von einzelnen Druckstellen entspricht. Ferner wurde eine derartige Verletzung bislang vom Beschwerdeführer nie thematisiert und findet insbesondere auch nicht in der vorgelegten Stellungnahme Dris. AM. vom 2.2.2023 oder den Befunden des AL. Krankenhauses Wien vom 10.12.2022 und vom 13.12.2022 irgendeine Erwähnung. Auffallend war zudem, dass der Beschwerdeführer Abdrücke an seinen Handgelenken am 26.6.2023 in Anwesenheit des ASV Dr. AK. mit keinem Wort mehr erwähnte. Vor diesem Hintergrund konnte das Verwaltungsgericht Wien den erstmals und einmalig in der mündlichen Verhandlung erstatteten Angaben des Beschwerdeführers, wonach er durch die angelegten Handfesseln nach wie vor Abdrücke an den Handgelenken habe, keinen Glauben schenken.

9.3. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die im Beschwerdeschriftsatz behaupteten Misshandlungen durch Polizeibeamte, nämlich das Treten mit Füßen ins Gesicht, Faustschläge auf Gesicht und Hinterkopf sowie das Abdrücken der Luft durch Körperkraftausübung auf den Hals, nicht erlitten hat, ferner nicht in der behaupteten Form beschimpft wurde und auch nicht mit dem Brechen von Körperteilen bedroht wurde, basieren auf folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hielt in seiner Einvernahme am 17.4.2023 vor dem Verwaltungsgericht Wien fest, dass er unmittelbar nach seinem Sturz mit einem Fuß ins Gesicht getreten worden sei. Am Boden liegend habe RvI F. ihm die Hand und die Finger verdreht und ihn mit den Worten „Halt die Goschen du Drecksau, sonst breche ich sie dir wirklich.“ beschimpft. Ferner habe sich RvI F. mit vollem Körpergewicht auf seinen Hals, auf seine linke Schulter, auf die Wirbelsäule, die Hüfte und den inneren Arm gekniet. Auf Nachfrage, wie der Beschwerdeführer am Bauch liegend erkennen konnte, welcher Polizeibeamte dies alles getan habe, hielt er für das Verwaltungsgericht lebensfremd fest, dass er RvI F. im Augenwinkel erkennen habe können. Ferner ist nicht nachvollziehbar, in welcher Weise RvI F. sich auf alle genannten Körperregionen mit seinem vollen Körpergewicht gekniet haben soll. Zudem ist neuerlich darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme am 26.6.2023 ausdrücklich festhielt, dass er die erlittenen Verletzungen nicht so genau zuordnen könne (siehe hiezu bereits die Ausführungen und Punkt III.8.3.). In seiner Einvernahme am 10.12.2022 bei der LPD Wien gab der Beschwerdeführer an, dass nach dem Anlegen der Handfesseln eine Polizistin von rechts auf sein Gesicht eingetreten habe. Dies erwähnte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Wien mit keinem Wort. Für das Verwaltungsgericht Wien ist es zudem insgesamt lebensfremd und nicht plausibel, dass die Polizeibeamten die behaupteten Handlungen gesetzt hätten, während mehrere Schaulustige den Geschehensablauf beobachteten, die – wie Insp. I. glaubhaft schilderte – auch filmen wollten (siehe hiezu die Ausführungen zur mangelnden Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers unter Punkt III.7.2.).

Schließlich ist allgemein festzuhalten, dass die Aussagetüchtigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Fixierung durch die Beeinträchtigung des Cannabiswirkstoffes THC als deutlich eingeschränkt zu beurteilen ist (zur Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch THC siehe die Ausführungen unter Punkt III.8.2.). Auch vor diesem Hintergrund ist es für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer am Bauch liegend die konkreten Misshandlungsvorwürfe RvI F. zuordnen konnte und sich im Detail an den Wortlaut der behaupteten Beschimpfungen und Drohungen erinnern könnte.

10. Die unter Punkt II.8. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die glaubhaften, lebensnahen und weitgehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen RvI H., BzI Q., RvI F., RvI J. und BzI R. sowie den Ausführungen im Amtsvermerk vom 10.12.2022 (GZ: ...4/001/KRIM) sowie in der Meldung vom 9.12.2022 (GZ: ...4/001/KRIM).

Die Feststellung, wonach im Zuge der Personendurchsuchung beim Beschwerdeführer ein Baggy mit 1,1 g Cannabis aufgefunden wurde, stützen sich auf den Amtsvermerk vom 10.12.2022 und den im Akt einliegenden Bericht an die Staatsanwaltschaft Wien vom 23.12.2022 (GZ: ...4/010/KRIM). Dies wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens nach Verbringung in eine sitzende Position bis zum Eintreffen des Arrestantenwagens hingelegt werden musste, stützen sich auf die glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeugen RvI H. und RvI F.. Die Aussage des Zeugen BzI Q. in der mündlichen Verhandlung, wonach der Beschwerdeführer in einer sitzenden Position verblieb, bis der Arrestantenwagen eingetroffen ist, steht dem insofern nicht entgegen, als BzI Q. auch angab, dass er sich nach dem Verbringen in die sitzende Position von der direkten Amtshandlung entfernte und andere Aufgaben vor Ort übernommen hat. Dementsprechend führte er auch aus, dass er auch zum Abtransport des Beschwerdeführers keine unmittelbaren Wahrnehmungen hatte.

Die Feststellungen zum Ablauf des Transports des Beschwerdeführers zum Arrestantenwagen stützen sich auf die lebensnahen und weitgehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen RvI H., RvI J. und BzI R.. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach RvI H. ihn beim Transport nachgezogen habe, er das Gleichgewicht verlor und RvI H. ihm dann beim Kippen einen leichten Stoß versetzt habe, sind in sich widersprüchlich. Für das Verwaltungsgericht Wien ist es nicht nachvollziehbar, wie jemand eine Person ziehen und gleichzeitig stoßen kann. In seiner Einvernahme am 10.12.2022 bei der LPD Wien gab er widersprüchlich zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung an, dass er mit Absicht von beiden Polizeibeamten, die ihn transportierten, gestoßen worden sei. Zudem ist es für das Verwaltungsgericht Wien wiederum insgesamt lebensfremd und nicht plausibel, dass die Polizeibeamten die behaupteten Handlungen gesetzt hätten, während mehrere Schaulustige den Geschehensablauf beobachteten (siehe hiezu bereits die Ausführungen unter Punkt III.7.2. und Punkt III.9.3.).

Die Feststellungen zur Überstellung in den Arrestbereich der PI T.-gasse, zur Kontaktaufnahme mit dem Zentraljournal der LPD Wien und zur Abnahme der Hand- und Fußfesseln stützen sich auf die Ausführungen im Amtsvermerk vom 10.12.2022 (GZ: ...4/001/KRIM), in der Meldung vom 9.12.2022 (GZ: ...4/001/KRIM) sowie den Bericht an die Staatsanwaltschaft Wien vom 12.1.2023 (GZ: ...6/001/KRIM). Dieser Ablauf wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (hinsichtlich der in der Verhandlung am 17.4.2023 vorgezeigten Drucklinie siehe die Ausführungen unter Punkt III.9.2.).

11. Die unter Punkt II.9. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die nachvollziehbaren und weitgehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen BzI R., BzI Q., RvI F. und RvI H., den damit in Einklang stehenden Angaben in der Anzeige vom 11.12.2022 (GZ: ...4/002/VStV) und in der Anzeige vom 24.12.2022 (GZ: ...4/031/VStV), der im Akt einliegenden Dokumentation der Verwahrung des Fahrzeugschlüssels (Verwahrung in der Depositenstelle des PK W. unter der Zahl DP/...) sowie den im Verfahren erstatten Äußerungen der belangten Behörde vom 28. und 29.3.2023. Der Beschwerdeführer brachte idZ lediglich vor, dass der Fahrzeugschlüssel nach dessen Abnahme „verloren“ gegangen sei und nie Eingang in eine aktenmäßige Erfassung gefunden habe. Dem kann schon unter Verweis auf die im Akt einliegende Dokumentation zur Zahl DP/... sowie den schriftlichen Äußerungen der belangten Behörde vom 28. und 29.3.2023, welche vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden, nicht gefolgt werden. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, dass das Ergebnis eines Alkoholtests in der PI T.-gasse 0,0 Promille ergeben habe, ist festzuhalten, dass es sich laut dem im Akt einliegenden Anhalteprotokoll III Neuzugang – Polizeiamtsärztliches Gutachten um einen Alkoholvortest handelte, der erst am 10.12.2022 um 7:20 Uhr durchgeführt worden ist. Für den Zeitpunkt der Abnahme des Fahrzeugschlüssels ist dies daher ohne Relevanz.

12. Die unter Punkt II.10. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die im Akt einliegende Niederschrift zur Beschuldigtenvernehmung am 10.12.2022, den Bericht an die Staatsanwaltschaft Wien vom 10.12.2022 (GZ: ...4/017/KRIM), das Anhalteprotokoll III Neuzugang – Polizeiamtsärztliches Gutachten und die Anordnung der körperlichen Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Wien vom 10.12.2022.

13. Die unter Punkt II.11. getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführer während der Amtshandlungen im Bereich C.-brücke und in der D.-Straße am 9.12.2022 keine Brille getragen hat und somit auch keine Brille des Beschwerdeführers im Zuge der Amtshandlungen am 9.12.2022 durch die einschreitenden Polizeibeamten beschädigt worden ist, basiert auf folgenden Erwägungen:

Die Zeugen RvI H., RvI F., BzI R., Insp. I. und Asp. G. gaben jeweils in der mündlichen Verhandlung auf konkrete Nachfrage hin glaubhaft an, dass sie sich nicht daran erinnern können, dass der Beschwerdeführer eine Brille getragen hätte bzw. dass eine Brille aufgefunden worden wäre. RvI H. gab in seiner Einvernahme bei der LPD Wien am 25.1.2023 an, ihm sei nicht aufgefallen, dass der Beschwerdeführer eine Brille getragen hat. BzI R. führte in ihrer Einvernahme bei der LPD Wien am 25.1.2023 und somit zeitlich näher zu den angefochtenen Amtshandlungen aus, sie sei sich ziemlich sicher, dass der Beschwerdeführer keine Brille getragen hat. Für das Verwaltungsgericht Wien ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb die unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht und den Diensteid als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten idZ konstant und übereinstimmend wahrheitswidrige Angaben tätigen sollten. Die Beschädigung einer Brille spielt im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen seiner körperlichen Integrität eine völlig untergeordnete Rolle. Vor dem Hintergrund des festgestellten Geschehensablaufes bei der C.-brücke und der D.-Straße bzw. der jeweiligen festgestellten Anwendung von Zwangsgewalt würde die Beschädigung einer Brille keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der einer besonderen Erklärung oder Rechtfertigung seitens der Polizeibeamten bedurft hätte. Dass die Polizeibeamten sämtliche Beweise wie Brillengläser, Bruchstücke einer Brille oder einen beschädigten Brillenrahmen beseitigt hätten, wie dies vom Beschwerdeführer in den Raum gestellt wurde, ist schlicht lebensfremd.

Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass die Schürfwunde in Höhe des cranialen Nasenbeinabschnittes des Beschwerdeführers durch Krafteinwirkung von außen auf einen Brillensteg verursacht worden sei, ist auf die gegenteiligen Ausführungen des ASV Dr. AK. in der mündlichen Verhandlung am 26.6.2023 zu verweisen (siehe hiezu bereits die Ausführungen unter Punkt III.8). In der mündlichen Verhandlung hielt der Beschwerdeführer am 17.4.2023 zudem fest, dass laut Gutachten Dris. AK. vom 17.1.2023 beim Beschwerdeführer ein Brillenhämatom festgestellt worden ist, was bestätige, dass der Beschwerdeführer zum Vorfallszeitpunkt eine Brille getragen habe. Am 26.6.2023 hielt der ASV Dr. AK. in der mündlichen Verhandlung hiezu fest, dass ein Brillenhämatom nicht mit dem Tragen einer Brille verbunden ist, sondern es sich um einen Fachbegriff für einen Bluterguss im Bereich der Augenunterlider handelt, welcher wie eine Brille aussieht. Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben -2 Dioptrien hat und in seinem Führerschein der Code 01.06 (wahlweise ist eine Brille oder sind Kontaktlinsen zu tragen), legt ebenso wenig zwingend den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer eine Brille trug. Auf Befragung durch ASV Dr. AK. in der mündlichen Verhandlung am 26.6.2023 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe bei der Weiterfahrt von der C.-brücke weg die Brille mit nur mehr einem Brillenglas getragen. Dies wurde durch den ASV Dr. AK. mehrmals hinterfragt. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer sich bei der Weiterfahrt mit der kaputten Brille getan habe, antwortete dieser detailarm mit „Anders. Ich musste mich ein wenig mehr konzentrieren“. ASV Dr. AK. fragte sodann, ob es nicht sein könne, dass er die Brille bei der Weiterfahrt runtergegeben habe, um besser zu sehen. Darauf antwortete der Beschwerdeführer ohne Bezug zur konkreten Situation: „Für mich ist es sinnvoller, zumindest 1 Brillenglas zu tragen, mit welchem ich scharf sehen kann“. Das Verwaltungsgericht Wien gewann den Eindruck, dass der Beschwerdeführer von der Befragung durch ASV Dr. AK. in der mündlichen Verhandlung am 26.6.2023 überrascht war und auf dessen Fragen im Vergleich zu seiner Einvernahme am 17.4.2023 auffällig knapp, detailarm und oberflächlich antwortete.

Auffallend ist idZ ferner, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 10.12.2022 bei der LPD Wien die Beschädigung einer Brille mit keinem Wort thematisierte. Der Zeuge AF., welcher den Beschwerdeführer nach entsprechendem Verlangen in der Nacht von 9. auf den 10.12.2022 in das AL. Krankhaus Wien transportierte, gab in der mündlichen Verhandlung an, dass der Beschwerdeführer aufgebracht war und gesagt hat, er sei von Polizisten geschlagen worden. Der Zeuge AF. konnte sich jedoch nicht daran erinnern, dass der Beschwerdeführer gesagt hätte, seine Brille wäre zertreten worden.

Vor diesem Hintergrund konnten die in Zusammenschau inkonsistenten und lebensfremden Ausführungen des Beschwerdeführers keine berechtigten Zweifel an den Angaben der Polizeibeamten, wonach diese sich übereinstimmend nicht an eine Brille erinnern konnten, erwecken. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher von unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers aus.

14. In der mündlichen Verhandlung am 13.6.2023 zog der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit der Angaben des von ihm selbst – „zum Beweis dafür, dass die Amtshandlung am Vorfallstag rechtswidrig war und der Bf durch das Einschreiten der Polizeibeamten die im unfallchirurgisch fachärztlichen Gutachten Dris. AM. objektivierten Verletzungen erlitten“ hat – als Zeugen beantragten Asp. G. in Zweifel. Dies unter Hinweis darauf, dass Asp. G. am 2.5.2023 von Frau AO. B. beobachtet worden sei, wie er Chat-Nachrichten auf seinem Mobiltelefon geschrieben und Blickkontakt zu anderen Zeugen gesucht hätte. Dieses unsubstantiierte und nicht nachvollziehbare Vorbringen des Beschwerdeführers konnte beim Verwaltungsgericht Wien keine berechtigten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Asp. G. vor dem Verwaltungsgericht Wien erwecken, welcher im Rahmen der Vernehmung einen gewissenhaften und korrekten Eindruck hinterließ.

IV. Rechtsgrundlagen

1. § 16, § 33 und § 50 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 61/2016, lauten:

„Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

§ 16. (1) Eine allgemeine Gefahr besteht

1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)

oder

2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder

2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder

3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder

4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder

5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder

6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011, handelt.

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.

[…]

Beendigung gefährlicher Angriffe

§ 33. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.

[…]

Unmittelbare Zwangsgewalt

§ 50. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.

(3) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerläßlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, daß eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.“

2. Die §§ 83 f. und § 269 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 105/2019, lauten:

„Körperverletzung

§ 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

(3) Wer eine Körperverletzung nach Abs. 1 oder 2 an einer Person, die

1. mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist,

2. in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, in einer anerkannten Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufes, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist,

während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Schwere Körperverletzung

§ 84. (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.

(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.

(5) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begeht

1. auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist,

2. mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder

3. unter Zufügung besonderer Qualen.

[…]

Widerstand gegen die Staatsgewalt

§ 269. (1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.

(3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.

(4) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.“

3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 (WV) idF BGBl. I Nr. 20/2020, lauten:

„Gesetz- und Verhältnismäßigkeit

§ 5. (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.

(2) Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.

(3) Es ist unzulässig, Personen zur Begehung von strafbaren Handlungen in einer dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) widerstreitenden Weise zu verleiten, oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken.

[…]

2. Abschnitt

Festnahme

Zulässigkeit

§ 170. (1) Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,

1. wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen,

2. wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verborgen halten,

3. wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen,

4. wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs. 1 Z 5 StGB) ausführen.

(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.

(3) Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (§ 5).

Anordnung

§ 171. (1) Die Festnahme ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.

(2) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen

1. in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 und

2. in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

(3) Im Fall des Abs. 1 ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Festnahme die Anordnung der Staatsanwaltschaft und deren gerichtliche Bewilligung zuzustellen; im Falle des Abs. 2 eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei über Tatverdacht und Haftgrund.

(4) Dem Beschuldigten ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Art und Weise sowie in einer Sprache, die er versteht, Rechtsbelehrung (§ 50) zu erteilen, die ihn darüber hinaus zu informieren hat, dass er

1. soweit er nicht freizulassen ist (§ 172 Abs. 2), ohne unnötigen Aufschub in die Justizanstalt eingeliefert und dem Gericht zur Entscheidung über die Haft vorgeführt werden wird (§§ 172 Abs. 1 und 3 und 174 Abs. 1), sowie

2. berechtigt ist,

a. einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger unverzüglich von seiner Festnahme zu verständigen oder verständigen zu lassen (Art. 4 Abs. 7 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit), wobei ihm auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ (§ 59 Abs. 4) zu ermöglichen ist, dessen Kosten er unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 5 nicht zu tragen hat,

b. Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Festnahme zu erheben und im Übrigen jederzeit seine Freilassung zu beantragen,

c. seine konsularische Vertretung unverzüglich verständigen zu lassen (Art. 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969),

d. Zugang zu ärztlicher Betreuung zu erhalten (§§ 66 bis 74 StVG).

Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigten versteht, nicht verfügbar, so ist sie zunächst mündlich zu erteilen (§ 56 Abs. 2) und sodann ohne unnötigen Aufschub nachzureichen. Der Umstand der erteilten Belehrung ist in jedem Fall schriftlich festzuhalten (§§ 95 und 96).

Durchführung

§ 172. (1) Vom Vollzug einer Anordnung auf Festnahme hat die Kriminalpolizei die Staatsanwaltschaft und diese das Gericht unverzüglich zu verständigen. Der Beschuldigte ist ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden ab Festnahme in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einzuliefern. Wenn dies, insbesondere wegen der Entfernung des Ortes der Festnahme nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich oder wegen Erkrankung oder Verletzung des Beschuldigten nicht tunlich wäre, ist es zulässig, ihn der Justizanstalt eines unzuständigen Gerichts einzuliefern oder einer Krankenanstalt zu überstellen. In diesen Fällen kann das Gericht den Beschuldigten unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernehmen und ihm den Beschluss über die Untersuchungshaft auf gleiche Weise verkünden (§ 174).

(2) Hat die Kriminalpolizei den Beschuldigten von sich aus festgenommen, so hat sie ihn unverzüglich zur Sache, zum Tatverdacht und zum Haftgrund zu vernehmen. Sie hat ihn freizulassen, sobald sich ergibt, dass kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist. Kann der Zweck der weiteren Anhaltung durch gelindere Mittel nach § 173 Abs. 5 Z 1 bis 7 erreicht werden, so hat die Kriminalpolizei dem Beschuldigten auf Anordnung der Staatsanwaltschaft unverzüglich die erforderlichen Weisungen zu erteilen, die Gelöbnisse von ihm entgegenzunehmen oder ihm die in § 173 Abs. 5 Z 3 und 6 erwähnten Schlüssel und Dokumente abzunehmen oder die aufgetragene Sicherheitsleistung nach § 172a einzuheben und ihn freizulassen. Die Ergebnisse der Ermittlungen samt den Protokollen über die erteilten Weisungen und die geleisteten Gelöbnisse sowie den abgenommenen Schlüsseln und Dokumenten sind der Staatsanwaltschaft binnen 48 Stunden nach der Festnahme zu übermitteln. Über die Aufrechterhaltung dieser gelinderen Mittel entscheidet das Gericht.

(3) Ist der Beschuldigte nicht nach Abs. 2 freizulassen, so hat ihn die Kriminalpolizei ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme, in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einzuliefern oder – im Fall seiner Erkrankung (Abs. 1) – einer Krankenanstalt zu überstellen. Sie hat jedoch vor der Einlieferung rechtzeitig die Staatsanwaltschaft zu verständigen. Erklärt diese, keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft zu stellen, so hat die Kriminalpolizei den Beschuldigten sogleich freizulassen.

(4) Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Freilassung des Beschuldigten nach dieser Bestimmung unter Angabe der hiefür maßgeblichen Gründe und der dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel sogleich zu verständigen. Opfer nach § 65 Abs. 1 Z 1 lit. a und besonders schutzbedürftige Opfer (§ 66a) sind jedoch unverzüglich von Amts wegen zu verständigen. Diese Verständigung obliegt der Staatsanwaltschaft, wenn sie nach Einlieferung in die Justizanstalt erklärt, keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft zu stellen, im Übrigen jedoch der Kriminalpolizei.“

4. § 5b des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 80/2002, lautet:

„Zwangsmaßnahmen bei Alkoholisierung

§ 5b. (1) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (§ 5 Abs. 1), oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

(2) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, deren Fahrlehrer (§ 114 Abs. 4 und 4a KFG 1967), Begleiter (§§ 122 Abs. 2 und 5 KFG 1967 oder 19 Abs. 3 und 6 FSG) oder Ausbildner (§ 122a Abs. 2 KFG 1967) sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden oder bei deren Fahrlehrer, Begleiter oder Ausbildner der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn beim Fahrlehrer, Begleiter oder Ausbildner der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihm auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, entweder beabsichtigt, das Fahrzeug selbst in Betrieb zu nehmen und zu lenken, oder die Aufgaben des Fahrlehrers, Begleiters oder Ausbildners wahrzunehmen.“

5. § 35 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lautet:

„Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

6. § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV) lautet:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)

553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)

276,60 Euro“

V. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar (d.h. ohne vorangegangenen Bescheid) in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt“, zumindest aber als Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (zB VwGH 7.8.2018, Ro 2018/02/0010). Rechtswidrig sind solche Akte, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten wird (zB VwGH 6.7.2010, 2009/05/0231).

Bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt geht es nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527; 12.09.2006, 2005/03/0068).

Im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163). Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG ist in einer Maßnahmenbeschwerde die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bezeichnen. Das angerufene Verwaltungsgericht hat ausschließlich jene Maßnahme zu beurteilen, die in der Beschwerde ausdrücklich als angefochten bezeichnet wird. Für die Beurteilung der Frage, was konkret als „angefochtener Verwaltungsakt“ bzw. angefochtene Maßnahme zu verstehen ist, ist neben der ausdrücklichen Bezeichnung eines spezifischen Aktes als angefochten die sachverhaltsmäßige Umschreibung des Verwaltungsgeschehens maßgeblich (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287).

Ausgehend von diesem Prozessgegenstand ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063). Zu berücksichtigen sind nur solche Sachverhaltselemente, die dem einschreitenden Organ bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Organs; VwGH 25.1.1990, 89/16/0163; 5.12.2017, Ra 2017/01/0373). Im Ergebnis ist daher zu prüfen, ob die einschreitenden Organe in zumindest vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für ihr Einschreiten annehmen durften (VwGH 20.10.1994, 94/06/0119; 4.12.2020, Ra 2019/01/0163).

2. Nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien präzisierte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 17.4.2023 seine Beschwerde dahingehend, dass mit dieser konkret folgende am 9.12.2022 gesetzte Amtshandlungen bzw. folgende Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angefochten werden: 1) das Versetzen von Fauststößen durch Polizeibeamte gegen den Beschwerdeführer im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in Wien, Bereich C.-brücke; 2) Durchsetzung der Festnahme des Beschwerdeführers mittels exzessiver Gewaltanwendung in Wien, D.-Straße, wobei davon auch die Beschädigung einer Brille des Beschwerdeführers umfasst ist; 3) Abnahme der Fahrzeugschlüssel für das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diese Maßnahmen in seinen Rechten verletzt, weil das Vorgehen der Polizeibeamten unverhältnismäßig gewesen sei, die Menschenwürde missachtet habe und das Grundrecht auf Eigentum verletzt worden sei.

3. Die belangte Behörde bringt demgegenüber zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer im Bereich der C.-brücke den Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt verwirklicht habe und die Polizeibeamten dem Beschwerdeführer auf Basis von §§ 33 iVm 50 SPG Fauststöße versetzten, um einen gefährlichen Angriff zu beenden. In der D.-Straße habe die Festnahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der StPO mittels Zwangsgewalt durchgesetzt werden müssen, weil der Beschwerdeführer den Aufforderungen, sich auf den Boden zu legen, nicht nachgekommen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer auch nach dem Zu-Boden-bringen heftige Gegenwehr gegen die Fixierung geleistet, weshalb das Anlegen von Hand- und Fußfesseln erforderlich gewesen sei. Die Autoschlüssel seien dem Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol und durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gemäß § 5b StVO abgenommen worden.

4. Zum Versetzen von Fauststößen durch Polizeibeamte gegen den Beschwerdeführer im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in Wien, Bereich C.-brücke

4.1. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 33 SPG ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen. Ein gefährlicher Angriff ist entsprechend § 16 Abs. 2 Z 1 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (StGB) – ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB – handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein gefährlicher Angriff auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine Bedrohung nach Abs. 2 leg. cit. vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engen zeitlichem Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei auf die sich in der rechtwidrigen Verwirklichung eines entsprechenden Tatbildes manifestierende Gefährlichkeit der betreffenden Person an, während weitere Voraussetzungen der gerichtlichen Strafbarkeit außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 16.6.1999, 96/01/0859). Eine Ermächtigung zur Beendigung eines gefährlichen Angriffs im Sinn des § 21 Abs. 2 SPG ist daher schon dann gegeben, wenn die einschreitenden Organe der Sicherheitsbehörden ein Verhalten wahrnehmen, das von ihnen zumindest vertretbarer Weise als den Tatbestand eines gefährlichen Angriffs erfüllend qualifiziert werden kann (vgl. VwGH 8.3.1999, 98/01/0096; 29.6.2000, 96/01/1071).

4.2. Das Verwaltungsgericht Wien erachtet es aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als erwiesen, dass RvI H. und RvI F. versuchten, den Beschwerdeführer im Rahmen der laufenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle am Wegfahren zu hindern, als dieser den Motor aufheulen ließ und Asp. G., welcher sich vor dem Fahrzeug befand, aus Sicht von RvI F. gefährdet war. Die Polizeibeamten griffen über das geöffnete Fenster an der Fahrerseite in den Innenraum des Fahrzeuges, um den Motor abzustellen, woraufhin der Beschwerdeführer die Polizeibeamten mit Schlägen gegen Arme und Oberkörper attackierte. Das Verhalten des Beschwerdeführers konnte vertretbar als den Tatbestand eines gefährlichen Angriffs erfüllend qualifiziert werden.

Gemäß § 269 Abs. 1 StGB ist der Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (unter anderem) dann verwirklicht, wenn jemand einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert. Fallbezogen wollten die Polizeibeamten den Beschwerdeführer daran hindern, wegzufahren und sich der Anhaltung zu entziehen. Zudem wollte RvI F. eine Gefährdung von Asp. G. hintanhalten. Der Beschwerdeführer hinderte durch sein Verhalten – Schläge gegen RvI H. und RvI F. – die Polizeibeamten an ihrer Amtshandlung.

Ferner sind Schläge auf Oberkörper und Arme der Polizeibeamten während der Vollziehung ihrer Aufgaben dazu geeignet, den Tatbestand einer schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 2 StGB zu verwirklichen. Nach dieser Bestimmung verwirklicht eine Person eine schwere Körperverletzung, wenn diese eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht. Eine Körperverletzung im Sinne des § 83 Abs. 1 StGB ist etwa ein Verhalten, das in die körperliche Unversehrtheit eines anderen nicht ganz unerheblich eingreift. Zudem ist eine Misshandlung im Sinne des § 83 Abs. 2 StGB jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt. Es besteht kein Zweifel daran, dass Schläge im Bereich des Oberkörpers bzw. der Arme bei den einschreitenden Polizeibeamten das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigen können.

RvI H. und RvI F. konnten das Verhalten des Beschwerdeführers somit vertretbar als gefährlichen Angriff iSv § 16 Abs. 2 Z 1 SPG qualifizieren, welcher sie ermächtigte, auf Basis der Befugnis nach § 33 SPG einzuschreiten und in der konkreten Situation Zwangsgewalt gemäß § 50 Abs. 2 SPG auch ohne vorherige Ankündigung bzw. Androhung anzuwenden.

4.3. Die Frage, wie die Abwehr eines gefährlichen Angriffes zu geschehen hat, wird in § 33 SPG nur durch den Begriff der „Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt“ näher beschrieben. Weitere Determinanten des zur Erreichung der Angriffsbeendigung zu setzenden polizeilichen Verhaltens ergeben sich aus den §§ 28 ff. SPG, dann aus den §§ 35 ff. SPG, sofern sie Sondervorschriften zu § 33 SPG enthalten, und letztlich aus sonstigen Rechtsvorschriften (insbesondere in Verfassungsrang), die bestimmte hoheitliche Verhaltensweisen von vornherein verbieten. In diesen durch die Rechtsordnung gezogenen Grenzen hat die Behörde bzw. deren Organe das Zweckdienliche vorzukehren, um das in § 33 SPG umschriebene Ziel (Ende des gefährlichen Angriffes) zu erreichen. Was hiefür in Betracht kommt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Beendigung des Angriffes kann beispielsweise durch ein Wegzerren des Schlägers von seinem Opfer, durch die Abnahme des soeben „gestohlenen Gegenstandes“ oder durch gezielten Schusswaffengebrauch erfolgen (VwGH 8.3.1999, 98/01/0096).

4.4. In Reaktion auf die Schläge des Beschwerdeführers versetzten RvI H. und RvI F. dem Beschwerdeführer Fauststöße in Richtung seines Oberkörpers und seiner Arme, um zu erreichen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten einstellt und in der Folge nicht mit dem Fahrzeug wegfährt. RvI F. gab glaubhaft an, dass nicht auszuschließen ist, dass er den Beschwerdeführer in der dynamischen Situation auch im Kopfbereich getroffen hat. Angesichts der Umstände in der konkreten Situation ist die angewendete Gewalt in Form von Fauststößen nicht als überschießend bzw. unverhältnismäßig zu qualifizieren. Die gesetzten Fauststöße stehen nicht außer Verhältnis zum beabsichtigen Erfolg, den gefährlichen Angriff des Beschwerdeführers zu beenden und diesen in der Folge vom Wegfahren abzuhalten. Zudem nahm RvI F. im Falle des Wegfahrens nachvollziehbar eine Gefährdung von Asp. G. an. Das Ermittlungsverfahren hat nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in dieser Situation maßgebliche Verletzungen davongetragen hat oder dass eine Brille des Beschwerdeführers beschädigt worden wäre. Es ist jedoch offenkundig, dass es durch das Versetzen von Fauststößen in einer dynamischen Situation – wie in der vorliegend zu beurteilenden Situation – zu Verletzungen kommen kann. Ebenso offenkundig ist, dass dadurch eine Brille Schaden nehmen könnte. Selbst wenn – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – er durch die Fauststöße einen Nasenbruch erlitten hätte und seine Brille beschädigt worden wäre, würde dies an sich nicht zur Unverhältnismäßigkeit der gesetzten Zwangsgewalt führen.

5. Zur Durchsetzung der Festnahme des Beschwerdeführers mittels Zwangsgewalt in Wien, D.-Straße

5.1. Das Verwaltungsgericht Wien geht vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen davon aus, dass sich die einschreitenden Polizeibeamten bei der Festnahme des Beschwerdeführers auf § 171 Abs. 2 und § 170 Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 269 StGB stützten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Tatbestand des § 170 Abs. 1 Z 1 StPO („auf frischer Tat betreten“) entscheidend, ob der Beamte vertretbar die Verwirklichung einer (gerichtlich) strafbaren Handlung annehmen konnte. Bei diesem Maßstab reicht es aus, wenn das beobachtete Geschehen vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse vertretbar als Tatbestandsverwirklichung gewertet wurde (VwGH 15.3.2012, 2012/01/0004 mit Verweis auf VwGH 13.12.2005, 2005/01/0055; 18.11.2010, 2006/01/0083).

Gemäß § 269 Abs. 1 StGB ist der Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (unter anderem) dann verwirklicht, wenn jemand einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert. Wie bereits dargelegt, wollten RvI H. und RvI F. den Beschwerdeführer daran hindern, wegzufahren und sich der Anhaltung zu entziehen. Zudem wollte RvI F. eine Gefährdung von Asp. G. hintanhalten. Der Beschwerdeführer hinderte durch sein Verhalten – Schläge gegen RvI H. und RvI F. – die Polizeibeamten an ihrer Amtshandlung. Die beiden Polizeibeamten konnten daher vertretbar die Verwirklichung des Tatbestandes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt annehmen. Die Einheiten V/510 und T/8 nahmen unverzüglich die Verfolgung des Beschwerdeführers auf und die Einheit T/8 meldete über Funk, dass sich der Beschwerdeführer als Lenker eines schwarzen BMW mit dem Kennzeichen „W-... (A)“ einer Anhaltung entzogen hat und den Straftatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt verwirklicht hat. Insp. I. und RvI J. hörten diese Funksprüche und nahmen sodann den Beschwerdeführer wahr, welcher von der C.-brücke kommend mit überhöhter Geschwindigkeit auf ihren Standort zufuhr. Vor diesem Hintergrund konnten auch Insp. I. und RvI J., welche an der Festnahme in der D.-Straße gemeinsam mit RvI H. und BzI Q. beteiligt waren, iSd § 170 Abs. 1 Z 1 StPO („unmittelbar danach […] glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt“) vertretbar annehmen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar zuvor den Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt verwirklicht hat. Die an der Festnahme beteiligten Polizeibeamten konnten somit vertretbar davon ausgehen, dass der Festnahmegrund nach § 171 Abs. 2 und § 170 Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 269 StGB vorliegt.

5.2. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse derselben grundsätzlichen Einschränkung wie der Waffengebrauch: Sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 WaffGG) und maßhaltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, etwa zur Abwehr eines Angriffes, führt, angewendet werden (zB VfSlg. 13.154/1992, VwGH 14.1.2003, 99/01/0013). Dies gilt auch für das Anlegen von Hand- und Fußfesseln (siehe zB VwGH 21.12.2000, 96/01/1032; 26.7.2005, 2004/11/0070; 29.5.2006, 2003/09/0040; 24.3.2011, 2008/09/0075; 9.2.2021, Ra 2021/01/0023).

Art. 3 EMRK verbietet Gewaltanwendungen bei Polizeieinsätzen – etwa um eine Verhaftung zu erwirken – grundsätzlich nicht. Eine dem Waffengebrauchsgesetz entsprechende Gewaltanwendung stellt keinesfalls eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK dar (zB VfSlg. 7377/1974; 8145/1977; 11.327/1987; 13.154/1992; 16.034/2001). Demnach kann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung etwa dann nicht vorliegen, wenn die Maßnahme zB das Anlegen der Handschellen notwendig war und die dabei angewendete Körperkraft maßhaltend vor sich gegangen ist.

Die Beweislast, dass geltend gemachte Misshandlungen bzw. Verletzungen auf polizeiliche Maßnahmen zurückzuführen sind, die ihrerseits außerhalb einer Anhaltung oder Haft erfolgten, trägt grundsätzlich die betroffene Person (vgl. Tretter in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, Art. 3 EMRK [2011], Rz 58 und 60).

5.3. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass gegenüber dem Beschwerdeführer die Festnahme unter Anwendung von Körperkraft umgesetzt wurde, indem ihm durch RvI H. aus dem Laufen heraus einen beidseitiger Handballenstoß im linken Schulterbereich versetzt wurde, woraufhin er zu Boden stürzte, und in der Folge von mehreren Polizeibeamten in Bauchlage mittels Hand- und Fußfesseln fixiert wurde.

5.3.1. Als RvI H. am 9.12.2022, kurz nach 22:00 Uhr, in der D.-Straße eintraf, nahm er wahr, dass RvI J. und Insp. I. gerade den Beschwerdeführer mit gezogenen Dienstwaffen aufforderten, sich auf den Boden zu legen. Aus seiner Sicht kam der Beschwerdeführer dem jedoch nicht nach. Der Beschwerdeführer hatte die Hände nicht erhoben und RvI H. konnte in dieser Situation die rechte Hand des Beschwerdeführers nicht sehen. Aus seiner Sicht konnte er nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer irgendeine Form einer Waffe bei sich hatte. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des bisher durch RvI H. wahrgenommenen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bereich C.-brücke ging der Polizeibeamte vertretbar von einer Gefahrensituation aus. RvI H. entschied sich dazu, die aus seiner Sicht gegebene Gefahrensituation durch das Versetzen eines beidseitigen Handballenstoßes zu entschärfen. Das Versetzen eines beidseitigen Handballenstoßes – einer polizeilichen Einsatztechnik (siehe Richtlinien für das Einsatztraining, BMI-EE1233/0004-II/2/b/2012) – kann in Anbetracht der konkreten Situation, wie sie sich RvI H. darstellte, nicht als unverhältnismäßig qualifiziert werden. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass in diesem Moment RvI J. und Insp. I. den Beschwerdeführer mit gezogenen Dienstwaffen in entschlossener Schießhaltung aufforderten, sich auf den Boden zu legen, und dieser den Aufforderungen keine Folge leistete. Die Anwendung von Körperkraft in der von RvI H. gewählten Form ist im Vergleich zur Verwendung einer potentiell lebensgefährdenden Schusswaffe unzweifelhaft das gelindere Mittel (siehe §§ 4 f. WaffGG).

Der Beschwerdeführer stürzte aufgrund des Handballenstoßes auf den Boden und zog sich dadurch mehrere Verletzungen im Kopfbereich zu (siehe die Feststellungen unter Punkt II.6.). Im Ermittlungsverfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass diese Verletzungen des Beschwerdeführers auf eine unverhältnismäßige Körperkraftanwendung durch RvI H. oder andere Polizeibeamte zurückzuführen sind. Wie der Amtssachverständige Dr. AK. schlüssig und nachvollziehbar darlegte, war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt durch den Cannabiswirkstoff THC beeinträchtigt, weshalb seine Reaktionsfähigkeit verlangsamt war. Aufgrund dessen stützte sich der Beschwerdeführer nicht reflexartig mit den Armen ab und schlug mit Gesicht und Oberkörper am Boden auf. Dies erklärt die Ausprägung der Verletzungen im Kopfbereich.

5.3.2. Nachdem der Beschwerdeführer zu Boden ging, versuchten RvI H., BzI Q. sowie RvI J. ihn zu fixieren. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits gegen Polizeibeamte Gewalt geübt hatte und sodann zu flüchten versuchte, gingen die Polizeibeamten vertretbar davon aus, dass ein Anlegen der Handfesseln am Rücken erforderlich ist. Diese Annahme erfuhr auch durch die weiteren vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltensweisen eine Bestätigung. Die Beamten mussten auch nach der Verbringung zu Boden Körperkraft anwenden, weil sich der Beschwerdeführer am Boden liegend verspannte und herumdrehte. Nur durch die kontinuierliche Anwendung von Körperkraft konnten dem Beschwerdeführer die Handfesseln am Rücken angelegt und arretiert werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es notorisch, dass eine Fesselung „nach vorne zeigend“ im Gegensatz zu einer Fesselung am Rücken dem Betroffenen einen erheblichen Aktionsradius belässt. Dieser Umstand ist bei einem aggressiven Verhalten des Betroffenen ausreichend, um eine Fesselung auf dem Rücken schon allein zur Eigensicherung der Beamten als notwendig zu beurteilen (zB VwGH 9.2.2021, Ra 2021/01/0023). Die Anwendung der „Handfesselsperre“ – einer polizeilichen Einsatztechnik (siehe Richtlinien für das Einsatztraining, BMI-EE1233/0004-II/2/b/2012) – kann in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers, nicht als unverhältnismäßige Vorgehensweise qualifiziert werden, um die Arme des Beschwerdeführers zum Rücken zu führen. Die Handfesseln wurden sodann am Rücken angelegt und arretiert.

5.3.3. Der Beschwerdeführer beruhigte sich in der Folge nicht und wurde aggressiver, schrie, bewegte sich herum und strampelte mit den Beinen. RvI J., welche mit Körperkraft die Beine des am Boden liegenden Beschwerdeführers fixierte, teilte den anderen Polizeibeamten mit, dass sie Probleme mit der Fixierung der Beine hat. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gingen die Polizeibeamten vertretbar davon aus, dass dieser sich aus der Fixierung lösen wollte und daher in der konkreten Situation das Anlegen von Fußfesseln erforderlich ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelten für das Fesseln der Füße eines Menschen keine geringeren Zulässigkeitsvoraussetzungen als für die Handfesselung, ist doch die Fußfesselung mit einem deutlich höheren Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit verbunden. Auch die Fußfesselung ist daher jedenfalls nur dann zulässig, wenn sie unbedingt erforderlich ist (VwGH 26.7.2005, 2004/11/0070). Dies traf in der konkret zu beurteilenden Situation zu. RvI J. versuchte zunächst, die Beine des Beschwerdeführers mit Körperkraft zu fixieren, was aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers immer schwieriger wurde. Daher hielten die einschreitenden Polizeibeamten das Anlegen der Fußfesseln für erforderlich. Die Fußfesseln wurden durch Insp. I. angelegt und arretiert. Diese Annahme, dass das Anlegen von Fußfesseln erforderlich ist, erfuhr wiederum durch das weitere Verhalten des Beschwerdeführers eine Bestätigung. Die Beamten verbrachten den Beschwerdeführer nach dessen Durchsuchung in eine aufrechte Position. Allerdings versuchte der Beschwerdeführer aufzustehen und wand sich mit dem Oberkörper herum, weshalb er bis zum Eintreffen des Arrestantenwagens wieder in eine liegende Position gebracht werden musste.

5.3.4. Im Zuge der Fixierung hat der Beschwerdeführer zusätzlich zu den Sturzverletzungen noch weitere Verletzungen davongetragen (siehe die Feststellungen unter Punkt II.7.). Vor dem Hintergrund des festgestellten Ablaufes der Fixierung bzw. des dabei seitens des Beschwerdeführers gesetzten Verhaltens sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass diese Verletzungen des Beschwerdeführers auf eine unverhältnismäßige Körperkraftanwendung im Zuge der Fixierung am Boden zurückzuführen sind. Es ist offenkundig, dass bei Menschen, die bereits am Boden unter Körperkraftanwendung festgehalten werden, damit ihnen Handfesseln und in der Folge auch Fußfesseln angelegt werden, und die ihren Körper herumbewegen bzw. Gegenwehr leisten ein Mehr an Verletzungen am Körper auftritt, als bei Menschen, die sich nach zu Boden bringen ohne abwehrende Handlungen fixieren lassen. Die Verletzungen des Beschwerdeführers resultierten insgesamt aus der gesetzlich gedeckten Anwendung von Körperkraft zur Durchsetzung der Festnahme (vgl. zB VwGH 21.12.2000, 96/01/1032).

5.3.5. Das Verwaltungsgericht Wien hält fest, dass nach dem festgestellten Sachverhalt und der erfolgten Beweiswürdigung der Beschwerdeführer die im Beschwerdeschriftsatz behaupteten Misshandlungen durch Polizeibeamte, nämlich das Treten mit Füßen ins Gesicht, Faustschläge auf Gesicht und Hinterkopf sowie das Abdrücken der Luft durch Körperkraftausübung auf den Hals, nicht erlitten hat. Ferner wurde der Beschwerdeführer nicht in der von ihm behaupteten Form beschimpft und auch nicht mit dem Brechen von Körperteilen bedroht. Der Beschwerdeführer wurde zudem nicht bei dessen Transport zum Arrestantenwagen von Polizeibeamten umgestoßen. Schließlich wurde nach dem festgestellten Sachverhalt und der erfolgten Beweiswürdigung keine Brille des Beschwerdeführers im Zuge der Amtshandlungen am 9.12.2022 durch die einschreitenden Polizeibeamten beschädigt. Die idZ seitens des Beschwerdeführers behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor.

6. Zur Abnahme der Fahrzeugschlüssel

6.1. Gemäß § 5b Abs. 1 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 StVO) berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden.

Zwangsmaßnahmen nach § 5b Abs. 1 StVO – wie insbesondere die Abnahme der Fahrzeugschlüssel – werden im Interesse der Verkehrssicherheit gesetzt. Ziel einer Zwangsmaßnahme auf Basis von § 5b Abs. 1 StVO ist es, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, an der Fahrt bzw. Weiterfahrt mit einem Fahrzeug zu hindern. Die bloße Abnahme des Führerscheines, eines anderen Dokumentes oder der Kennzeichentafeln hindert Personen, bei denen ein Mangel an körperlicher oder geistiger Eignung zum Lenken eines Fahrzeuges gegeben ist, wie etwa bei Alkoholisierung, Übermüdung, Drogeneinwirkung oder übermäßiger Erregung, nicht in jedem Fall am Lenken eines Fahrzeuges. Nach den Gesetzesmaterialien sind bei derart beeinträchtigten Personen nur solche Zwangsmaßnahmen – bei Kraftfahrzeugen in der Regel die Abnahme der Fahrzeugschlüssel – zielführend, die eine betreffende Person unmittelbar am Lenken des Fahrzeuges hindern (siehe AB 294 BlgNR 14. GP, 2; Salamon in Kaltenegger/H./Vergeiner [Hrsg.], Die Österreichische Straßenverkehrsordnung, 44. Lfg 2022, § 5b StVO). Dementsprechend hält der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass im Zuge einer Amtshandlung sowohl die Fahrzeugschlüssel als auch der Führerschein abgenommen werden dürfen (VwGH 18.12.1990, 90/11/0156; 28.6.1994, 94/11/0146).

6.2. Der Beschwerdeführer räumte im Arrestbereich der PI T.-gasse gegenüber den Polizeibeamten ein, vor Fahrtantritt Alkohol getrunken zu haben, verweigerte es jedoch, sich einem Alkomattest zu unterziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vermutung des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung eines Lenkers schon dann gegeben, wenn der Lenker selbst angibt, Alkohol konsumiert zu haben (zB VwGH 22.11.1983, 83/03/0127; 30.3.2001, 2000/02/0213). Ebenso verweigerte es der Beschwerdeführer, bei dem zuvor Suchtgift aufgefunden wurde, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu unterziehen.

Aufgrund des seitens des Beschwerdeführers gesetzten Verhaltens im Zuge des festgestellten Geschehensablaufes im Bereich C.-brücke und in der D.-Straße, dem beim Beschwerdeführer aufgefundenem Suchtgift sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zum Alkoholkonsum vor Fahrtantritt konnten die Polizeibeamten vertretbar davon ausgehen, dass sich dieser in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befand (vgl. hiezu VwGH 18.2.1998, 97/03/0267).

Für die Polizeibeamten war zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar, ob bzw. wie lange der Beschwerdeführer weiter inhaftiert bleiben würde (siehe hiezu § 172 StPO). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des seitens des Beschwerdeführers gesetzten Verhaltens gingen die Polizeibeamten vertretbar davon aus, dass die Abnahme des Fahrzeugschlüssels erforderlich ist, um den Beschwerdeführer im Fall seiner Enthaftung an der Inbetriebnahme seines Fahrzeuges zu hindern.

Das Verwaltungsgericht Wien hält fest, dass nach dem festgestellten Sachverhalt und der erfolgten Beweiswürdigung der Fahrzeugschlüssel des Beschwerdeführers entgegen dem Beschwerdevorbringen in der Folge nicht „verloren“ ging, sondern unter der Depositenzahl „DP/...“ erfasst wurde.

7. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.

8. Zur Kostenentscheidung

8.1. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 3 iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-AufwErsV und erfolgte aufgrund des von der belangten Behörde mit der Aktenvorlage, in der Gegenschrift und in der Verhandlung beantragten Kostenzuspruchs.

8.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind die §§ 52 bis 54 VwGG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof hält zum Anspruch auf Kostenersatz im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung fest, dass ein Kostenersatzanspruch gemäß § 35 VwGVG dann besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eine davon erfolgreich ist. Für den Ersatzanspruch kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte der Revisionswerber mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat (zB VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002).

Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (zB VwGH 25.6.2020, Ra 2020/14/0178).

8.3. Wie der Beschwerdeführer selbst am 17.4.2023 in der mündlichen Verhandlung präzisierend zu seiner Beschwerde festhielt, werden mit dieser konkret drei am 9.12.2022 gesetzte Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angefochten, und zwar: 1) das Versetzen von Fauststößen durch Polizeibeamte gegen den Beschwerdeführer im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in Wien, Bereich C.-brücke; 2) Durchsetzung der Festnahme des Beschwerdeführers mittels exzessiver Gewaltanwendung in Wien, D.-Straße, wobei davon auch die Beschädigung einer Brille des Beschwerdeführers umfasst ist; 3) Abnahme der Fahrzeugschlüssel für das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers.

Die betreffenden Verwaltungsakte sind nach den getroffenen Feststellungen zeitlich und örtlich voneinander trenn- und unterscheidbar. Zudem stützten sich die jeweils einschreitenden Polizeibeamten dabei auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen (§ 33 SPG, § 171 Abs. 2 und § 170 Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 269 StGB sowie § 5b StVO). Das Verwaltungsgericht Wien hatte die drei angefochtenen Verwaltungsakte dementsprechend jeweils einer isolierten Betrachtung und rechtlichen Würdigung zu unterziehen.

8.4. Die belangte Behörde ist in Bezug auf alle drei angefochtene Verwaltungsakte obsiegende Partei.

In ihrer Gegenschrift ging die belangte Behörde auf jede der drei angefochtenen Verwaltungsakte mit gesonderten Argumenten ein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit der Schriftsatzaufwand für jeden angefochtenen Verwaltungsakt jeweils iHv EUR 368,80 zuzusprechen (siehe zB VwGH 9.9.2003, 2002/01/0360; 16.3.2016, Ra 2015/05/0090).

Der Vorlageaufwand ist nur im einfachen Ausmaß iHv EUR 57,40 zuzusprechen, weil dasselbe Aktengeschehen über sämtliche angefochtenen Verwaltungsakte Auskunft gibt. Die Mehrzahl von angefochtenen Verwaltungsakten führte insofern nicht zu mehr Aktenvorlagen durch die belangte Behörde (siehe zB VwGH 22.3.2000, 97/01/0745; 9.9.2003, 2002/01/0360).

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht in einem Fall, in dem – wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren – über eine Maßnahmenbeschwerde eine Verhandlung durchgeführt wurde, der belangten Behörde nur der einfache Verhandlungsaufwand zu, ohne dass es auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte ankommt (siehe zB VwGH 26.6.2013, 2012/01/0126; 16.3.2016, Ra 2015/05/0090). Dem Wesen einer Pauschalierung wie nach der VwGAufwErsV entspricht es, dass es dabei nicht auf die Dauer der Verhandlung oder auf die Zahl der Verhandlungstermine ankommt (VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163). Vor diesem Hintergrund ist der Verhandlungsaufwand im einfachen Ausmaß iHv EUR 461,00 zuzusprechen.

8.5. Bei der angefochtenen Abnahme des Fahrzeugschlüssels auf Basis des § 5b StVO handelt es sich um eine Angelegenheit der Straßenverkehrsordnung 1960, sohin um eine Angelegenheit aus dem Vollziehungsbereich des Landes (vgl. Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG), weshalb diesbezüglich das Land Wien Rechtsträger im Sinne der Kostenregelung des § 35 VwGVG ist, für den die belangte Behörde idZ funktional eingeschritten ist (siehe VwGH 15.7.2004, 2001/02/0030).

Bei mehreren betroffenen Rechtsträgern sind die Ansprüche anteilig zuzusprechen (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016] 64). Dem Land Wien ist Schriftsatzaufwand im einfachen Ausmaß iHv EUR 368,80 zuzusprechen und dem Bund ist Schriftsatzaufwand im zweifachen Ausmaß iHv EUR 737,60 zuzusprechen. Wie oben ausgeführt, steht der Vorlageaufwand und der Verhandlungsaufwand iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insgesamt nur im einfachen Ausmaß zu. Diese Ansprüche sind aliquot dem Land Wien zu einem Drittel iHv EUR 172,80 und dem Bund zu zwei Drittel iHv EUR 345,60 zuzusprechen.

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit dem Land Wien EUR 541,60 und dem Bund EUR 1.083,20 an Aufwandersatz zu leisten.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes gemäß § 33 SPG siehe VwGH 8.3.1999, 98/01/0096; 29.6.2000, 96/01/1071; zur Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse siehe zB VwGH 21.12.2000, 96/01/1032; 26.7.2005, 2004/11/0070; 29.5.2006, 2003/09/0040; 24.3.2011, 2008/09/0075; 9.2.2021, Ra 2021/01/0023; zu Zwangsmaßnahmen gemäß § 5b StVO siehe VwGH 18.12.1990, 90/11/0156; 28.6.1994, 94/11/0146; 18.2.1998, 97/03/0267). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall waren Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. zB VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 7.5.2021, Ra 2021/01/0128).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.