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VGW-101/042/7965/2023•LVwG W VGW-101/042/7965/2023
VGW-101/042/7965/2023Landesverwaltungsgericht20.07.2023
Antrag, verfahrenseinleitender; Auskunft, Erteilung der; Zuständigkeit; Unzuständigkeit; Dokument; Information; Obsorge; Recht, subjektives; Pflegekind; Pflegschaftsverhältnis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, vom 24.5.2023, Zl. MA 11-...2-2022-18, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz und eine Angelegenheit nach dem Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz (WKJHG), zu Recht:
A) zum Abspruch nach dem Wr. Auskunftspflichtgesetz:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der im Hinblick auf den Antrag nach dem Wr. AuskunftspflichtG erfolgte Abspruch ersatzlos behoben.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
B) zum Abspruch nach dem Wr. Kinder- und Jugendhilfegesetz:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG i.V.m. § 12 Abs. 4 Wiener Kinder- und JugendhilfeG wird festgestellt, dass die Behörde „Magistrat der Stadt Wien“ ihrer aufgrund des Antrags des Herrn A. B. vom 16.5.2023 ausgelösten Verpflichtung zur Offenlegung der in den Dokumenten der Stadt Wien als Obsorgeberechtigte erliegenden Informationen, welche für die seitens der Psychologin Frau Mag.a C. D. an das Bezirksgericht E. erteilten Auskunft im Hinblick auf das Verhalten der Pflegefamilie B. im Hinblick auf deren (ehemaligen) Pflegling F. (Nachname infolge Bekanntgabeverweigerung durch den Magistrat der Stadt Wien unbekannt) relevant und/oder maßgeblich waren, nicht nachgekommen ist.
Die Stadt Wien als Obsorgeberechtigte ist verpflichtet, diese Informationen umfassend und ohne inhaltliche Kürzungen Herrn A. B. zu erteilen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem Spruch der gegenständlich bekämpften Bescheidausfertigung wird über zwei von einander unabhängig zu prüfende Anträge des Herrn A. B. abgesprochen, nämlich erstens im Hinblick auf seinen Auskunftserteilungsantrag nach dem Wr. Auskunftspflichtgesetz und zweitens im Hinblick auf seinen Auskunftserteilungsantrag nach dem Wr. Kinder- und Jugendhilfegesetz. Damit wurden mit der gegenständlichen Bescheidausfertigung zwei von einander unabhängige Bescheide erlassen, welche infolge der Bekämpfung beider Bescheide durch den Beschwerdeführer jeweils auch eigenständig vom Verwaltungsgericht einer Prüfung zu unterziehen sind.
Die Sprüche und die Begründungen der in der gegenständlichen Bescheidausfertigung verbundenen Bescheide lauten wie folgt:
„Die Auskunftsbegehren von Herrn A. B., G.-straße, E., vom 16.05.2023 zur Erteilung von Auskünften über “die Informationsgewinnung der Psychologin Frau D.” sowie über die Umstände, “wie die Psychologin zur Ansicht gelangt ist, dass die Pflegeeltern manipulativ einwirken” sowie den Umstand “wie die Psychologin zur Ansicht gelangt ist, dass die Pflegeeltern bei der MJ H. schlechtes Gewissen verursachen” werden abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 1 Abs 2 Wiener Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 29/1999 idgF §§ 12 Abs 4 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz
Begründung
Sachverhalt:
Herr B. hat mit Schreiben vom 16.05.2023 einen Antrag auf Auskunftserteilung an die Wiener Kinder- und Jugendhilfe gerichtet.
Im Auskunftsbegehren wurde
die Darstellung der Informationsgewinnung der Psychologin Frau D.,
die Auskunft, wie die Psychologin zur Ansicht gelangt ist, dass die Pflegeeltern manipulativ einwirken, sowie
die Auskunft, wie die Psychologin zur Ansicht gelangt ist, dass die Pflegeeltern bei der MJ H. schlechtes Gewissen verursachen
In dem Antrag führt Herr B. aus, dass am 23.09.2021 eine Psychologin der MA11 gegenüber dem Bezirksgericht E. festgestellt habe, dass die Pflegeeltern des mj. F. manipulativ auf ihre Kinder einwirken.
In einer eingerahmten und in den Flusstext des Auskunftsbegehrens eingefügten Passage ist folgender Inhalt zu lesen: „auch nur positiv über seine Pflegeeltern. An Gefahrenquellen ist jedenfalls zu sehen, dass die Pflegeeltern durchaus manipulativ einwirken, den Minderjährigen auch auffordern, kund zu tun, dass er seine Pflegeeltern vermisst, und auch gegenüber der Pflegeschwetser H., die durch ihre Meldung dieses Verfahren auch ins Laufen gebracht hat, ein schlechtes Wissen dafür verursachen. Von Seiten der Psychologin wird empfohlen, Kontakte durchzuführen, weil der Minderjährige sehr unter dem Kontaktabbruch leidet, auch Einschlafstörungen dadurch“.
Ergänzend zu der allgemeinen Anfrage (gemeint ist wohl das Ansuchen auf Darstellung der Informationsgewinnung durch die Psychologin Frau D.), begehrt Herr B. Auskünfte darüber, wie die Psychologin zur Ansicht gelangt sei, dass die Pflegeeltern manipulativ einwirken, sowie darüber, wie sie zur Ansicht gelangt sei, dass die Pflegeeltern bei der MJ H. schlechtes Gewissen verursachen.
Während beim ersten Punkt des Auskunftsbegehrens unklar ist, auf welche Rechtsgrundlage sich Herr B. stützt, wird in Punkt zwei auf einen sinngemäß gleichen Antrag im Sinne von Punkt 1 und das WKJHG verwiesen. Für den Fall einer Ablehnung des Auskunftsbegehrens wird außerdem eine bescheidmäßige Erledigung beantragt.
Die von Herrn B. eingefügte Textpassage bezieht sich wohl auf den Beschluss des Bezirksgerichts E. vom 16.01.2023, GZ …. In der Begründung wird unter anderem auf Seite 10 ff ein Telefonat zwischen dem Gericht und der von der MA 11 eingeschalteten Psychologin erwähnt.
Festzuhalten ist, dass die klinische Psychologin Mag.a C. D. im gegenständlichen Fall mit der psychologischen Diagnostik betraut war.
Im Zuge der psychologischen Diagnostik wurden durch die genannte Psychologin zahlreiche Gespräche mit dem mj. F. geführt. Das klinisch-psychologische Diagnostikverfahren wurde im August 2021 eingeleitet und beinhaltete insbesondere Explorationen, Anamnesen und Verhaltensbeobachtungen.
Die Grundlage für die psychologische Einschätzung sind dabei insbesondere die Gespräche mit F. und Verhaltensbeobachtungen. Allfällige Aufzeichnungen von Frau Mag.a D. über das klinisch psychologische Verfahren sind nicht Bestandteil des Aktes und werden im Interesse des mj. F. D. nicht bekannt gegeben.
Im Hinblick auf die (ehemalige) Pflegeschwester H. B. (welche das leibliche Kind von Dr. J. B. ist) liegen der Wiener Kinder- und Jugendhilfe keine Aufzeichnungen vor. Ob diese in einem Gespräch allenfalls thematisiert wurde, entzieht sich der Kenntnis der Wiener Kinder- und Jugendhilfe. Die Befassungen in Bezug auf dieses Kind liegen nicht in der Zuständigkeit der Wiener Kinder- und Jugendhilfe, folglich wurde keine Beauskunftung hinsichtlich der Befindlichkeit dieses Kindes abgegeben.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Abs 2 Wiener Auskunftspflichtgesetz ist die Auskunft eine Wissenserklärung, die auf dem Wissen zu beruhen hat, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.
Gemäß § 12 Abs 4 WKJHG 2013 haben Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und einer beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Offenlegung nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung auf Grund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.
Gemäß § 1 Abs 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz ist die Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Dies ist aber der Fall, wenn gemäß § 12 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz Tatsachen über das Privat- und Familienleben nur soweit bekannt gegeben werden dürfen, als nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der betreuten Kinder gefährdet werden.
Die Grenze für das Auskunftsrecht ist somit die Gefährdung von Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen sowie der Schutz berücksichtigungswürdiger überwiegender persönlicher Interessen Dritter.
Bei der Frage nach dem Auskunftsrecht ist zu beachten, dass es im höchsten Interesse von F. liegt, das Vertrauensverhältnis zu der Psychologin bzw. das Vertrauen in psychologische / therapeutische Unterstützungen nicht zu torpedieren. Durch eine Offenlegung der genauen Umstände der Gespräche und Beobachtungen gegenüber Herrn B. bestünde die Gefahr, dass das Vertrauen in die psychologische Hilfe geschwächt und der mj. F. mit nachteiligen Folgen konfrontiert wäre (Vertrauensverlust, Druck, Konfrontation mit seinen im Geheimen anvertrauten Aussagen, Loyalitätskonflikt), was sich äußerst kindeswohlgefährended auswirken würde. Somit sprechen überwiegende Interessen des Kindes gegen eine solche Offenlegung.
Zwingend zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Verschwiegenheitspflicht der PsychologInnen entsprechend des Psychologengesetz 2013.
Weiters ist festzuhalten, dass in Zusammenhang mit Herrn B. nach wie vor ein pflegschaftsgerichtliches Verfahren anhängig ist und dieses durch die Auskunftserteilung nicht in der Objektivität gefährdet werden soll. Im Zusammenhang mit dem Pflegschaftsverfahren steht es Herrn B. frei, die Psychologin als Zeugin namhaft zu machen und diese allenfalls zu ihren Erhebungsgrundlagen zu befragen.
Zudem handelt es sich bei der Frage, wie die betreffende Psychologin zu den genannten
Schlussfolgerungen gelangt, nicht um auskunftsfähige Tatsache im Sinne des Gesetzes. Vielmehr betreffen diese Fragen einen wissenschaftlichen (inneren) psychologisch diagnostischen Prozess im Sinne einer fachlichen Einschätzung, über welche der Träger nicht beauskunften kann.
Da gewichtige Interessen des mj. F. dagegen sprechen und es sich auch nicht um Umstände handelt, die dem Auskunftsrecht unterliegen, ist das Auskunftsbegehren mangels verfügbarer Informationen abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:
Grafik – nicht anonymisierbar
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:
Mit Schriftsatz vom 16.5.2023 stellte der Beschwerdeführer nachfolgende Anträge:
„Ich bitte untenstehende Anträge zu behandeln,
Da mich das BZG E. informiert hat, dass die Basis dieser Aussagen nur über den Verwaltungsweg herausgefunden werden können (also nicht über das BZG), stelle ich den Antrag auf Darstellung der Basis der untenstehenden Aussagen.
Eingescannter Text aus der Gerichtsentscheidung:
„auch nur positiv über seine Pflegeeltern. An Gefahrenquellen ist jedenfalls zu sehen, dass die Pflegeeltern durchaus manipulativ einwirken, den Minderjährigen auch auffordern, kund zu tun, dass er seine Pflegeeltern vermisst, und auch gegenüber der Pflegeschwester H., die durch ihre Meldung dieses Verfahren auch ins Laufen gebracht hat, ein schlechtes Gewissen dafür verursachen. Von Seiten der Psychologin wird empfohlen, Kontakte durchzuführen, weil der Minderjährige sehr unter dem Kontaktabbruch leidet und Einschlafstörungen dadurch“
Ergänzend zu dieser allgemeinen Anfrage wünsche ich folgende Auskünfte:
a. Wie die Psychologin zur Ansicht gelangt ist, dass die Pflegeeltern manipulativ einwirken
b. Wie die Psychologin zur Ansicht gelangt ist, dass die Pflegeeltern bei der MJ H. schlechtes Gewissen verursachen.
Ich stelle den Antrag des Punkt 1) sinngemäß nach den Auskunftsrechten des Wiener Kinder- und Jugendhilfe Gesetz.
Ich stelle den Antrag des Punkt 1) sinngemäß nach den Auskunftsrechten die mir durch die Datenschutz Grundverordnung zustehen.
Ich möchte hier festhalten, dass ich - sofern die Anträge nicht im Sinne meines Schreibens bearbeitet werden - eine entsprechende Ablehnung per Bescheid fordere.
Weiters weise ich darauf hin, dass für Auskünfte nach der DSGV, wie von mir am 25. April 2023 gefordert, nicht die Fristen des AVG, sondern der DSGV gelten.“
Diesen Anträgen sind mehrere Anträge des Beschwerdeführers einerseits an das Land NÖ (als mit der Aufsicht über das von der Stadt Wien innegehabte Obsorgeverhältnis im Hinblick auf den mj. F. [Nachname infolge Bekanntgabeverweigerung durch den Magistrat der Stadt Wien unbekannt] beauftragte Stelle) und andererseits an die Stadt Wien (als Obsorgeberechtigte des mj. F. [Nachname infolge Bekanntgabeverweigerung durch den Magistrat der Stadt Wien unbekannt]) vorangegangen.
Aus dem Akt ergibt sich weiters, dass Herr A. B. von der Stadt Wien als Obsorgeberechtigte des mj. F. (Nachname infolge Bekanntgabeverweigerung durch den Magistrat der Stadt Wien unbekannt) mit der Pflege und Erziehung des mj. F. betraut worden war, in weiterer Folge aber diese Betrauung widerrufen wurde. Herr A. B. ist daher aktuell nicht mehr mit der Pflege und Erziehung des mj. F. (Nachname infolge Bekanntgabeverweigerung durch den Magistrat der Stadt Wien unbekannt) betraut.
Seitens des erkennenden Gerichts wurde der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 28.6.2023 aufgetragen, 1) alle beim Magistrat der Stadt Wien erliegenden Aufzeichnungen und Dokumentationen von Frau Mag.a. D., zu den Minderjährigen F. (Nachname unbekannt) und H. (Nachname unbekannt), und 2) alle beim Magistrat der Stadt Wien erliegenden Aufzeichnungen, Dokumentationen und Akten im Hinblick auf das Pflegeelternverhältnis der Familie B. vorzulegen. Weiters wurde der Auftrag erteilt, die Nachnamen der durch die Pflegefamilie B. betreuten Minderjährigen F. und H. bekannt zu geben.
In Reaktion auf diesen Gerichtsauftrag übermittelte die Wiener Kinder- und Jugendhilfe mit Schriftsatz vom 13.7.2023 als Beilage die an Herrn B. nach Eingang des oa Gerichtsauftrags ergangene, mit 13.7.2023 datierte, schriftliche „Auskunftserteilung“ im Hinblick auf seinen Antrag vom 16.5.2023 (MA11-...2-2022) und vertrat die Auffassung, dass mit dieser „Auskunftserteilung“ den oa Auskunftsbegehren des Herrn B. gänzlich entsprochen worden sei.
In dieser an Herrn B. gerichteten „Auskunftserteilung“ vom 13.7.2023 wurde wörtlich ausgeführt:
„Mit Schreiben vom 16.05.2023 haben Sie einen Antrag auf Auskunftserteilung (MA11-...2-2022) an die Wiener Kinder- und Jugendhilfe gerichtet. Dabei wurden folgende Auskünfte begehrt:
die Darstellung der Informationsgewinnung der Psychologin Frau D.,
die Auskunft, wie die Psychologin zur Ansicht gelangt ist, dass die Pflegeeltern manipulativ einwirken, sowie
die Auskunft, wie die Psychologin zur Ansicht gelangt ist, dass die Pflegeeltern bei der MJ H. schlechtes Gewissen verursachen
Ungeachtet der bereits geschilderten Rechtsansicht sowie unter Berücksichtigung, dass keine Verpflichtung besteht, Auskünfte nach Wiener Auskunftspflichtgesetz sowie dem Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz schriftlich zu erteilen, wurde seitens der Wiener Kinder- und Jugendhilfe nunmehr entschieden, Ihnen im gegenständlichen Fall die gewünschten Umstände schriftlich zu beauskunften.
In Entsprechung Ihres Ansuchens auf Auskunftserteilung vom 16.05.2023 übermitteln wir Ihnen daher nunmehr eine Stellungnahme aus dem Fachbereich des psychologischen Dienstes, welche sich mit Ihren Anfragen befasst und entsprechend beauskunftet.
Damit wurde Ihrem Auskunftsbegehren vom 16.05.2023 gänzlich entsprochen.“
Diese im oa. Auskunftserteilungsschreiben vom 13.7.2023 angesprochene und dem Beschwerdeführer übermittelte Stellungnahme aus dem Fachbereich des psychologischen Dienstes lautet wie folgt:
„Zum Auskunftsbegehren von Herrn A. B. nämlich zur Erteilung von Auskünften über die Informationsgewinnung der Psychologin Frau Mag. D. sowie über die Umstände „wie die Psychologin zur Ansicht gelangt ist, dass die Pflegeeltern manipulativ einwirken“ sowie den Umstand „wie die Psychologin zur Ansicht gelangt ist, dass die Pflegeeltern bei der MJ H. schlechtes Gewissen verursachen“ (gemäß Antrag vom 16.5.2023) werden folgende Informationen bereitgestellt:
Frau Mag. D. war als zuständige Psychologin für die Wohngemeinschaft (WG) K.-straße im Zeitraum Juli bis September 2021 seitens der DSA Fr. L. sowie der oben genannten WG zur Fragestellung „Wie ist die psychische Befindlichkeit von F. insbesondere in Hinblick auf die zukünftige Beziehungsgestaltung zu den ehemaligen Pflegeeltern zu beurteilen?“ befasst.
Neben einem Kennenlernen und einzelnen Terminen mit dem Minderjährigen - in dessen Rahmen F. offen gehaltene Fragen zu seiner damals aktuellen Lebenssituation gestellt wurden - zog die Psychologin zur Beantwortung der an sie gestellten Frage weitere Datenquellen heran, so u.a. auch Informationen und Eindrücke aus Explorations- und Fachgesprächen mit der fallführenden Sozialarbeit sowie der den Minderjährigen in der WG betreuenden Sozialpädagog*innen. Frau Mag. D. hatte selbst im Rahmen der Befassung zu keinem Zeitpunkt Kontakt bzw. Termine mit den ehemaligen Pflegeeltern.
Das am 23.9.2021 geführte Telefonat der Psychologin Frau Mag. D. mit dem Richter Herrn Mag. M. (s. von Herrn B. zit. Aktenvermerk von Mag. M.) fand auf Ersuchen der fallführenden Sozialarbeiterin statt (und wurde entgegen der Behauptung von Herrn B. also nicht „aus eigenem Bestreben“ geführt). Im Zuge des Telefonats wurde von Frau Mag. D. eine zusammenfassende, aus diversen Informationsquellen stammende Rückmeldung zur Fragestellung gegeben, die wie beschrieben auch Einschätzungen und Eindrücke sozialarbeiterischer und sozialpädagogischer Kolleg*innen im Sinne einer Informationsweitergabe enthielt. Dass die Pflegeeltern manipulatives Verhalten gesetzt hätten, stellte somit keine persönliche Ansicht oder Behauptung von Frau Mag. D. dar.
Im Rahmen der oben genannten Erhebungen wurden Frau Mag. D. auch einzelne Informationen zu der Minderjährigen H. N. (Anmerkung: leibliche Tochter der ehem. Pflegemutter F.s) - deren Ausführungen im Universitätsklinikum O. zur Gefährdungsmeldung im Jahr 2021 geführt haben - von der fallführenden Sozialarbeiterin mitgeteilt. Auch dies ist als Teil der Informationserhebung anlässlich der psychologischen Befassung zu sehen. Dass die Pflegeeltern bei der Minderjährigen ein schlechtes Gewissen verursacht hätten, stellte folglich ebenso keine persönliche Ansicht oder Behauptung von Frau Mag. D. dar.“
Diese Stellungnahme wurde von Frau Mag.a C. D. und der für die Wohngemeinschaft zuständigen Psychologin Mag.a P. unterfertigt.
In Anbetracht dieses Schreibens der belangten Behörde vom 13.7.2023 an das erkennende Gericht ist daher zu konstatieren, dass dem oa Gerichtsauftrag - abgesehen vom Umstand, dass mittelbar der Nachname der minderjährigen H. dem Gericht zur Kenntnis gebracht worden ist - umfassend nicht entsprochen worden ist.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.5.2023 sowohl im Hinblick auf das durch das Wr. Auskunftspflichtgesetz als auch durch das Wr. Kinder- und Jugendhilfegesetz jeweils normierte Recht zur Auskunftserteilung nachfolgende Anträge gestellt hatte:
„Ich bitte untenstehende Anträge zu behandeln,
Da mich das BZG E. informiert hat, dass die Basis dieser Aussagen nur über den Verwaltungsweg herausgefunden werden können (also nicht über das BZG), stelle ich den Antrag auf Darstellung der Basis der untenstehenden Aussagen.
Eingescannter Text aus der Gerichtsentscheidung:
„auch nur positiv über seine Pflegeeltern. An Gefahrenquellen ist jedenfalls zu sehen, dass die Pflegeeltern durchaus manipulativ einwirken, den Minderjährigen auch auffordern, kund zu tun, dass er seine Pflegeeltern vermisst, und auch gegenüber der Pflegeschwester H., die durch ihre Meldung dieses Verfahren auch ins Laufen gebracht hat, ein schlechtes Gewissen dafür verursachen. Von Seiten der Psychologin wird empfohlen, Kontakte durchzuführen, weil der Minderjährige sehr unter dem Kontaktabbruch leidet und Einschlafstörungen dadurch“
Ergänzend zu dieser allgemeinen Anfrage wünsche ich folgende Auskünfte:
a. Wie die Psychologin zur Ansicht gelangt ist, dass die Pflegeeltern manipulativ einwirken
b. Wie die Psychologin zur Ansicht gelangt ist, dass die Pflegeeltern bei der MJ H. schlechtes Gewissen verursachen.
Ich stelle den Antrag des Punkt 1) sinngemäß nach den Auskunftsrechten des Wiener Kinder- und Jugendhilfe Gesetz.
Ich stelle den Antrag des Punkt 1) sinngemäß nach den Auskunftsrechten die mir durch die Datenschutz Grundverordnung zustehen.
Ich möchte hier festhalten, dass ich - sofern die Anträge nicht im Sinne meines Schreibens bearbeitet werden - eine entsprechende Ablehnung per Bescheid fordere.
Weiters weise ich darauf hin, dass für Auskünfte nach der DSGV, wie von mir am 25. April 2023 gefordert, nicht die Fristen des AVG, sondern der DSGV gelten.“
Diesen Anträgen sind mehrere Anträge des Beschwerdeführers einerseits an das Land NÖ (als mit der Aufsicht über das von der Stadt Wien innegehabte Obsorgeverhältnis im Hinblick auf den mj. F. [Nachname infolge Bekanntgabeverweigerung durch den Magistrat der Stadt Wien unbekannt] beauftragte Stelle) und andererseits an die Stadt Wien (als Obsorgeberechtigte des mj. F. [Nachname infolge Bekanntgabeverweigerung durch den Magistrat der Stadt Wien unbekannt]) vorangegangen.
Aus dem Akt ergibt sich weiters, dass Herr A. B. von der Stadt Wien als Obsorgeberechtigte des mj. F. (Nachname unbekannt) mit der Pflege und Erziehung des mj. F. (Nachname unbekannt) betraut worden war, in weiterer Folge aber diese Betrauung widerrufen wurde. Herr A. B. ist daher aktuell nicht mehr mit der Pflege und Erziehung des mj. F. (Nachname unbekannt) betraut.
Weiters wird festgestellt, dass die belangte Behörde weder im Rahmen der Beschwerdevorlage noch in Entsprechung der ausdrücklichen Aufforderung durch das erkennende Gericht, irgendwelche internen Dokumentationen oder Aktenteile im Hinblick auf das gegenständliche Pflegschaftsverhältnis betreffend den mj. F. (Nachname unbekannt) vorgelegt hat.
Insbesondere wurden die vom erkennenden Gericht ausdrücklich zur Vorlage aufgetragenen Aufzeichnungen und Dokumentationen von Frau Mag.a D., zu den Minderjährigen F. (Nachname unbekannt) und H. (Nachname unbekannt) nicht vorgelegt, und 2) keine beim Magistrat der Stadt Wien erliegenden Aufzeichnungen, Dokumentationen und Akten im Hinblick auf das Pflegeelternverhältnis der Familie B. vorgelegt. Auch wurde trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung nicht einmal der Nachname des Pflegebefohlenen „F.“ dem Gericht zur Kenntnis gebracht.
Das erkennende Gericht ist nicht in der Lage, die Vorlage von behördeninternen Akten exekutiv durchzusetzen. In dem Umfang, als eine Behörde zur Vorlage von Aktenteilen etc. im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verhalten ist, hat das Gericht im Falle der Nichtentsprechung dieser Mitwirkungspflicht diese Gesetzesverletzung durch die Behörde zu würdigen (vgl. etwa VwGH 31.3.2004, 2002/06/0214).
Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde völlig unsubstantiiert im bekämpften Bescheid behauptet, dass es irgendwelche öffentliche oder in der Person des Pflegebefohlenen F. (dessen Nachname sogar seitens der Behörde dem erkennenden Gericht vorenthalten wurde) gelegene Interessen verletzt werden, womit die Ablehnung der Erteilung der begehrten Auskünfte begründet wurde.
Damit erfolgte seitens der Behörde keinerlei Offenlegung der gegen eine Auskunftserteilung sprechenden subjektiven oder öffentlichen Interessen und auch nicht einmal im Ansatz eine Interessensabwägung der Auskunftserteilungsinteressen des Beschwerdeführers einerseits und der dieser Auskunftserteilung allenfalls entgegen stehenden öffentlichen oder subjektiven Interessen.
In diesem Zusammenhang fällt nun aber auf, dass die belangte Behörde sogar gegenüber dem zur Verschwiegenheit gegenüber dem Beschwerdeführer verpflichteten erkennenden Gericht jegliche Auskunftserteilung und Aktenvorlage verweigert hat.
Diese gravierende Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde zur Vorlage der entsprechenden Aktenteile kann denkmöglich nur dadurch gewürdigt werden, dass die belangte Behörde gegenüber dem erkennenden Gericht (und damit mittelbar gegenüber dem Beschwerdeführer) nicht offen legen wollte, dass es keinerlei öffentliche oder subjektive Interessen gibt, welche der Erteilung der vom Beschwerdeführer begehrten Auskünfte entgegen stehen würden.
Da nicht einmal behauptet wurde, dass es keinerlei Aufzeichnungen zu den begehrten Informationen gibt, ist weiters festzustellen, dass es behördeninterne Aufzeichnungen zu den begehrten Informationen gibt.
Damit ist in Auslegung der oa gravierende Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde zur Vorlage der entsprechenden Aktenteile festzustellen, 1) dass es keinerlei öffentliche oder subjektive Interessen gibt, welche der Erteilung der vom Beschwerdeführer begehrten Auskünfte entgegen stehen würden; sowie 2) dass es behördeninterne Aufzeichnungen zu den begehrten Informationen gibt.
Dass es solche betriebsinternen Aufzeichnungen gibt, ergibt sich zudem auch aus den Ausführungen in der oa. Stellungnahme vom 13.7.2023, in welcher explizit und konkretisiert einige konkrete, in den Akten der Behörde erliegende Aufzeichnungen angeführt werden.
A) zum Abspruch nach dem Wr. Auskunftspflichtgesetz:
Der Antrag eines Auskunftswerbers auf Erteilung einer Auskunft ist auf ein faktisches Verhalten der Behörde (nämlich eine vorzunehmende Auskunftserteilung) gerichtet, und damit auf die Setzung eines Realakts.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits im Erkenntnis vom 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, zum Ausdruck gebracht hat, haben die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden Ausspruch) treffen.
2. maßgebliche Rechtsvorschriften:
Art. 20 Abs. 3 B-VG lautet:
„Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“
Art. 20 Abs. 4 B-VG lautet:
„(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.“
Das Bundesgrundsatzgesetz über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden (Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz), BGBl. Nr. 286/1987, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, lautet:
„§ 1. Die Organe der Länder, der Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
§ 2. Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.
§ 3. Die Landesgesetzgebung regelt, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind, und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können. Für berufliche Vertretungen hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, daß sie nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig sind und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
§ 4. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen.
§ 5. Auskünfte sind innerhalb einer durch Landesgesetz zu bestimmenden Frist zu erteilen.
§ 6. Die Landesgesetzgebung hat den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, daß auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist.
[...]“
§ 1 Wr. AuskunftspflichtG lautet wie folgt:
„(1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.
(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.
(4) Die Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den diesen Vertretungen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.“
§ 2 Wr. AuskunftspflichtG lautet wie folgt:
„(1) Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.
(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines umfangreichen mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.“
§ 3 Wr. AuskunftspflichtG lautet wie folgt:
„(1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.
(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.
(4) Langt bei einem Organ ein Begehren um Auskunft in einer Sache ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Begehren unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu weisen. Der Auskunftswerber ist von der Weiterleitung zu verständigen.
(5) Auf Antrag des Auskunftswerbers hat das Organ mit schriftlichem Bescheid über seine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung zu entscheiden.
(6) Für das in den Abs. 3 und 5 vorgesehene Verfahren gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.“
§ 4 Wr. AuskunftspflichtG lautet wie folgt:
„Die Gemeindeorgane besorgen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.“
Das Wr. Auskunftspflichtgesetz erging in Ausführung des in Erfüllung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Regelung des Auskunftsrechts für den Bereich der Landesverwaltung gemäß Art 20 Abs. 4 B-VG erlassenen Auskunftspflichtgrundsatzgesetzes des Bundes. Zur Auslegung dieser Vorschrift sind neben den Gesetzesmaterialien zum Wr. Auskunftspflichtgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung auch die Gesetzesmaterialien zur B-VG-Novelle 1987, BGBl Nr 285/1987 (39 BlgNR 17. GP), zum Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (40 BlgNR 17. GP), zum AuskunftspflichtG des Bundes (41 BlgNR 17. GP) sowie die Rechtsprechung zu Art 20 Abs. 4 B-VG, zum AuskunftspflichtG des Bundes und zu den Auskunftspflichtgesetzen der anderen Länder heranzuziehen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038; 30.6.1994, 94/06/0094).
Schon in Anbetracht des Umstands, dass durch die Auskunftspflichtgesetze der Länder und das AuskunftspflichtG des Bundes die Vorgaben des Art. 20 Abs. 4 BVG umgesetzt werden, und dass zudem die Landesauskunftspflichtgesetze Ausführungsgesetze zum Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes des Bundes sind, ergibt sich, dass Auskunftsbegriff im Sinn des Art. 20 Abs. 4 B VG im Bundesrecht und Landesrecht grundsätzlich ident ist (vgl. VwGH 8.6.2011, 2009/06/0059).
Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet daher (nur) die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt (vgl. VwGH 25.11.2008, 2007/06/00848.6.2011, 2009/06/0059; 28.3.2014, 2014/02/0006; 13.9.2016, Ra 2015/03/0038; Sommerauer in Poier/Wieser [Hrsg], Steiermärkisches Landesrecht, Band 2, Organisations-, Dienst – und Abgabenrecht [2016] 321).
Anknüpfend an die in den Gesetzesmaterialien getroffene Gleichsetzung des Begriffs „Auskunft“ mit einer „Wissenserklärung“ hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass nur gesichertes Wissen (sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich) Gegenstand einer Auskunft sein kann, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses (vgl. VwGH 20.5.2015, 2013/04/0139).
Der Begriff "Auskunft" umfasst auch die Pflicht zur Bekanntgabe nur behördeninterner Informationen, wie etwa zur Bekanntgabe von Informationen, die in behördeninternen Unterlagen und Akten enthalten sind (vgl. VwGH 21.9.2005, 2004/12/0151).
Dass im Hinblick auf die durch die gegenständlichen Fragen angesprochenen Materien vom Vorliegen von Angelegenheiten des Vollzugsbereiches des Magistrats der Stadt Wien bzw. der Stadt Wien als Trägerin als Privatrechten (welche in Wien im Hinblick auf die Wahrnehmung von Obsorgerechten vom Magistrat der Stadt Wien wahrzunehmen sind) auszugehen ist, blieb unbestritten und ist in Anbetracht der in gegenständlichen Anträgen angesprochenen Rechtsnormen und dem Umstand, dass die Wahrnehmung von Privatrechten durch eine Gemeinde im Rahmen der Gemeindevollziehung im eigenen Gemeindewirkungsbereich erfolgt, offenkundig. Die Bestimmungen des Wr. Auskunftspflichtgesetzes kommen daher im Hinblick auf alle gestellten Fragen zur Anwendung. Das Bundes-Auskunftspflichtgesetz findet im vorliegenden Fall keine Anwendung.
Auskünfte i.S.d. Wr. AuskunftspflichtG sind grundsätzlich zu geben, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht (§ 1 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz), und insoweit, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird; Auskunft ist weiters dann nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird (siehe dazu § 1 Abs. 5 Wiener Auskunftspflichtgesetz und im Allgemeinen insbesondere VwGH vom 29.5.2018, Ra 2017/03/0083). Es ist daher – wenn die begehrte Auskunft in den Bereich des Auskunftspflichtgesetzes fällt – in jedem Fall zu prüfen, ob der Erteilung der begehrten Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstünde, ob durch die Erteilung der begehrten Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt würde, oder ob die Auskunft offenkundig mutwillig begehrt wurde.
Ein über das Vorliegen einer Pflicht zur Erteilung einer begehrten Auskunft entscheidender Bescheid nach dem Wr. AuskunftspflichtG i.S.d. § 3 Abs. 3 Wr. AuskunftspflichtG bedarf gemäß § 3 Abs. 3 Wr. AuskunftspflichtG i.V.m. § 6 Auskunftpflicht-GrundsatzG eines ausdrücklichen Bescheiderlassungsantrags.
Dieser Bescheiderlassungsantrag ist selbst wieder nur zulässig, wenn die Behörde nicht binnen 8 Wochen die begehrte Auskunft erteilt hat bzw. die angefragte Behörde binnen dieser 8 Wochen ausdrücklich die begehrte Auskunft (mit einem bloßen, nicht als Bescheid zu wertenden Schreiben) i.S.d. § 3 Abs. 3 Wr. AuskunftspflichtG i.V.m. § 6 Auskunftpflicht-GrundsatzG verweigert hat.
Ein die Verpflichtung und die Befugnis der Behörde zur Erlassung eines Bescheids im Hinblick auf einen Auskunftsantrag auslösender Bescheidausfertigungsantrag ist daher frühestens im Falle der (förmlichen) Ablehnung der Auskunftserteilung durch die Behörde bzw. nach dem Verstreichen der Frist von 8 Wochen nach der Antragseinbringung zulässig.
Seitens des Beschwerdeführers wurde lediglich ein einziger Bescheiderlassungsantrag gestellt. Dieser wurde bereits im Auskunftsantrag gestellt.
Bei diesem vom Beschwerdeführer im Auskunftsantragsschriftsatz gestellten Bescheiderlassungsantrag handelt es sich nun aber um einen unbeachtlichen Antrag. Dies deshalb, da es sich bei diesem im Ergebnis um einen bedingten Antrag, daher für den Fall der förmlichen Verweigerung bzw. der Nichtbeantwortung binnen einer Frist von acht Wochen geknüpften Antrag handelt. Zudem wurde der gegenständliche Bescheiderlassungsantrag nicht alternativ zum Primärantrag gestellt, sondern als ein im Fall des Eintritts der Bedingung des Widerrufs bzw. der Behördensäumnis gestellter Zusatzantrag. Solch ein bedingter Antrag ist nach der ständigen Judikatur unzulässig und mangels Qualifizierbarkeit als zulässiger Eventualantrag auch von der Behörde als ein nicht zu beachtender Antrag einzustufen, und damit auch nicht von der Behörde zu behandeln (vgl. VwGH 6.7.2020, 2008/05/0115).
Der gegenständlichen Bescheiderlassung ging daher kein Antrag einer Partei auf Erlassung eines Bescheids i.S.d. § 3 Abs. 3 Wr. AuskunftspflichtG i.V.m. § 6 Auskunftpflicht-GrundsatzG voraus.
Damit steht fest, dass mangels Vorliegens der in § 3 Abs. 3 Wr. AuskunftspflichtG angeführten Voraussetzungen für die (zulässige) Stellung eines Bescheiderlassungsantrags i.S.d. § 3 Abs. 5 Wr. AuskunftspflichtG nicht vom Vorliegen des zu einer Bescheiderlassung i.S.d. § 3 Abs. 3 Wr. AuskunftspflichtG befugenden verfahrensleitenden Antrags auszugehen ist.
Die belangte Behörde war daher nicht befugt, und damit sachlich unzuständig, den gegenständlich bekämpften Bescheid zu erlassen.
Somit war der mit dem Antrag zugleich gestellte Begründungsantrag nicht zu beachten, womit aber auch kein verfahrensleitender Antrag vorliegt, welcher die belangte Behörde befugt hätte, einen Bescheid gemäß § 3 Abs. 3 Wr. AuskunftspflichtG zu erlassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
B) zum Abspruch nach dem Wr. Kinder- und Jugendhilfegesetz:
§ 12 Abs. 4 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 i.d.F. LGBl. Nr. 51/2013 lautet wie folgt:
„Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und einer beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Offenlegung nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung auf Grund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.“
Art. 12 B-VG i.d.F. BGBl. I Nr. 114/2013, welcher zwischen dem 1.1.2014 und dem 31.12.2019 in Geltung stand, lautete wie folgt:
„(1) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
1. Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Art. 10 fällt; Volkspflegestätten; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten; vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; natürliche Heilvorkommen;
2. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
3. Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;
4. Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
5. Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt;
6. Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.
(2) Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.“
Auch in der zwischen dem 1.1.2004 und dem 31.7.2013 in Geltung gestandenen Bestimmung des Art. 12 Abs. 1 B-VG i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2003 wurde normiert, dass die Regelung der Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge in die Bundesgrundsatzkompetenz des Bundes fällt.
Auf Grundlage dieser Verfassungsnorm wurde das Bundes- Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 69 /2013 erlassen.
§ 7 Abs. 4 Bundes- Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 69/2013, lautete wie folgt:
„Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Offenlegung nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sowie andere Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.“
In der Regierungsvorlage zur Stammfassung des Bundes- Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 69/2013, wird zu § 7 dieses Gesetzes ausgeführt (vgl. Blg RV 2191, XXIV. GP, S. 14f):
„Korrespondierend zur Verschwiegenheitspflicht soll auch die Normierung von Auskunftsrechten das Vertrauen der betreuten Familien stärken. Die Klarheit über gesammelte Informationen soll das Entstehen von „Mythen“ über das vermutliche Wissen der Mitarbeiter/innen der Kinder- und Jugendhilfe verhindern.
Um die Ziele, die mit der Festlegung der Verschwiegenheitspflicht verfolgt werden, nicht zu gefährden, werden die Auskunftsrechte auf Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und deren Eltern sowie sonstige mit der Obsorge betraute Personen beschränkt, wobei diese jeweils ein eigenes, nicht abgeleitetes Recht haben, um Interessenskollisionen auszuschließen. Das Auskunftsrecht besteht auch weiter, wenn im Rahmen einer Erziehungshilfe aufgrund gerichtlicher Verfügung die Obsorge entzogen wird.
Auskünfte an Kinder und Jugendliche können an diese erteilt werden, sobald sie in der Lage sind, die konkreten Umstände zu verstehen und zu beurteilen. Sie sind in altersgemäßer Form zu erteilen. Ist ihnen die Kenntnis eines Umstandes aber aufgrund ihres Alters oder Entwicklungsstandes noch nicht zumutbar, ist ihnen die Information vorzuenthalten. Dies kann aber zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
Mit Vollendung des 14. Lebensjahres wird das Vorliegen von Einsichts- und Urteilsfähigkeit vermutet, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte dagegen sprechen. Dann bestehen derartige Einschränkungen nicht mehr. Jedoch sind immer berücksichtigungswürdige überwiegende persönliche Interessen von Dritten – auch den Eltern – zu schützen. Dies können z. B. Mitteilungen der Eltern über die eigene Erziehung, Missbrauchs- oder Misshandlungserfahrungen sein, die für die Reflexion ihres Erziehungsverhaltens notwendig waren, bei einer späteren Weitergabe an ihre Kinder aber einen Eingriff in ihre persönlichen Interessen darstellen.
Die Grenze für das Auskunftsrecht von Eltern und sonstigen mit der Obsorge betrauten Personen ist die Gefährdung von Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen sowie der Schutz berücksichtigungswürdiger überwiegender persönlicher Interessen von Dritten. Würde z. B. die verfrühte Konfrontation der Eltern mit dem Missbrauchsverdacht den Druck auf das betroffene Kind erhöhen, dessen Kooperationsbereitschaft und damit die Schutzgewährung in Frage stellen, ist die Auskunft nicht zu erteilen.
Das Auskunftsrecht umfasst immer nur Tatsachen des eigenen Privat- und Familienlebens. Eine Auskunftserteilung an getrennt lebende Elternteile über die Familienverhältnisse ihrer Expartner/innen ist nicht zulässig.
Die Erteilung der Auskünfte kann sowohl mündlich als auch durch Einsicht in die entsprechenden Teile der Dokumentation gewährt werden.“
In Ausführung dieser Bundesgrundsatznorm des § 7 Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 69/2013, wurde die gegenständliche Bestimmung des § 12 Abs. 4 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 i.d.F. LGBl. Nr. 51/2013 erlassen.
Es ist daher davon auszugehen, dass auch für die Auslegung dieser Norm des § 12 Abs. 4 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 i.d.F. LGBl. Nr. 51/2013 die zum § 7 Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 69/2013, ergangenen Ausführungen in der Regierungsvorlage zur Stammfassung des Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 69/2013, heranzuziehen sind.
Das Bundes- Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 trat per 31.12.2018 außer Kraft, da mit der Bundesverfassungsnovelle zum B-VG, BGBl. I Nr. 14/2019, aus dem Art. 12 Abs. 1 B-VG die Wortfolge „Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge“ gestrichen wurde.
Damit ergibt sowohl die Interpretation des § 7 Abs. 4 Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 69/2013, als auch die Interpretation des § 12 Abs. 4 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 i.d.F. LGBl. Nr. 51/2013, dass vom Auskunftsrecht ausschließlich Dokumente (daher dokumentierte Sachverhalte) erfasst sind.
Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortsinn der Worte „bekannten Tatsachen“ als auch aus den Erläuterungen, welche offensichtlich auch nur verschriftlichte Dokumente als Auskunftsquelle vor Augen haben. Insofern daher Erwägungen und Überlegungen zu für einem Sachverhalt nicht auch selbst schriftlich dokumentiert sind, besteht im Hinblick auf diese Erwägungen kein Auskunftsrecht.
Aus dem Kontext der Bestimmung ist zudem der Begriff „Tatsachen des Privat- und Familienlebens“ dahingehend auszulegen, dass darunter insbesondere alle Aufzeichnungen zu Sachverhalten im Hinblick auf die Pflege und Erziehung des von Pflegeeltern betreuten Minderjährigen erfasst sind. Aufzeichnungen zu (angeblichen) manipulativen Handlungen oder zu (angeblich) ein schlechtes Gewissen auslösenden Handlungen von Pflegeeltern stellen daher „Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens“ dar.
Weiters sei klargestellt, dass der Gesetzgeber in den Erläuterungen als Auskunftsmöglichkeiten eine mündliche Erteilung oder aber eine Einsicht in das konkrete Dokument vorsieht. Damit ist zu folgern, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass im Falle einer schriftlichen Auskunftserteilung im Zweifelsfall von einer (allenfalls teilweise geschwärzten) Übermittlung des gesamten Aktendokuments ausgeht, sohin im Zweifelsfall von der Auskunftserteilung im Wege der Akteneinsicht ausgeht.
Klargestellt sei weiters, dass sich das gegenständliche Auskunftsrecht grundsätzlich auf Aktenteile, welche die jeweilige Gebietskörperschaft als Obsorgeberechtigte und sohin als Zivilrechtsträgerin führt, bezieht. Die mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid erfolgte Begründung der Nichterteilung von Auskünften mit dem Hinweis, dass die Informationen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, und nicht im Wege der Hoheitsverwaltung erhoben wurden, ist daher schon aus diesem Grunde verfehlt.
Seitens des Beschwerdeführers wurde nun aber ausdrücklich nur begehrt, dass die Überlegungen der Psychologin der Magistratsabteilung 11, Frau Mag.a. D., zu deren Ansicht, dass die Pflegeeltern manipulativ auf ihre Pflegekinder einwirken bzw. dass die Pflegeeltern bei der minderjährigen H. N. ein schlechtes Gewissen verursacht haben, mitgeteilt werden mögen.
Im Lichte der obdargelegten (deutlich über den Umfang einer Auskunftserteilungsverpflichtung als Obsorgeberechtigte nach dem Wr. AuskunftspflichtG hinausgehenden) Auskunftserteilungsverpflichtung der Stadt Wien gemäß § 12 Abs. 4 Wr. Kinder- und JugendhilfeG ist daher der gegenständliche Auskunftsantrag dahingehend auszulegen, dass Herr A. B. beantragt hat, Kenntnis von den in den Dokumenten der Stadt Wien als Obsorgeberechtigte erliegenden Informationen, welche für die seitens der Psychologin Frau Mag.a C. D. an das Bezirksgericht E. erteilten Auskunft im Hinblick auf das Verhalten der Pflegefamilie B. in Bezug auf deren (ehemaligen) Pflegling F. (Nachname infolge Bekanntgabeverweigerung durch den Magistrat der Stadt Wien unbekannt) relevant und/oder maßgeblich waren, zu erhalten.
All diese Informationen betreffen offenkundig das Pflegschaftsverhältnis des Herrn B. bzw. sein Verhältnis zum (ehemaligen) Pflegekind F. (Nachname unbekannt). Damit sind diese begehrten Informationen auch vom Umfang der gemäß § 12 Abs. 4 Wr. Kinder- und JugendhilfeG umfasst.
Dieser Verpflichtung ist die Stadt Wien offenkundig nicht nachgekommen. Selbst in der mit 13.7.2023 datierten Auskunftserteilung wird nur auf diese bzw. einige Quellen verwiesen, ohne offen zu legen, welchen Informationen in diesen Quellen dokumentiert sind.
Die Stadt Wien hat daher die ihr durch § 12 Abs. 4 Wr. Kinder- und JugendhilfeG auferlegte Auskunftserteilungsverpflichtung verletzt.
Wie zuvor ausgeführt bzw. festgestellt, ist zudem davon auszugehen bzw. festzustellen, dass keinerlei subjektive oder öffentliche Interessen auf Beschränkung dieser begehrten Informationen bestehen. Folglich sind diese begehrten Informationen umfassend zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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