LVwG W VGW-152/088/6248/2022

VGW-152/088/6248/2022Landesverwaltungsgericht17.07.2023

Regest

Verhältnismäßigkeitsprüfung, Staatsbürgerschaftsverlust, Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung, Unionsrecht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/088/6248/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.152.088.6248.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Kalteis über die Säumnisbeschwerde der Frau A. B. (geb. am ...2000, StA.: Republik Österreich), vertreten durch Herrn Dipl.-Ing. C. D., MBA, betreffend das Verfahren der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Zl. MA35/III – .../21, zur Anzeige vom 21.9.2021 auf Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 57 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.11.2022, am 30.3.2023 und am 3.5.2023

zu Recht:

I. Hinsichtlich des in der verfahrenseinleitenden Anzeige gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist gemäß § 57 Abs. 2 iVm Abs. 1 dritter Satz StbG wird das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Gemäß § 57 Abs. 1 erster Satz iVm § 42 Abs. 3 StbG wird die auf § 57 StbG gestützte Anzeige der Frau A. B. (geb. am ...2000) vom 21.9.2021, wonach sie aufgrund fälschlicher verwaltungsbehördlicher Behandlung als österreichische Staatsbürgerin rückwirkend die österreichische Staatsbürgerschaft erworben habe, aufgrund des seit 11.1.2001 bei ihr bestehenden Vorliegens der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 21.9.2021 (Postaufgabe am 24.9.2021, behördliches Einlangen am 29.9.2021) tätigte die Beschwerdeführerin eine Anzeige gemäß § 57 StbG.

2. Die belangte Behörde nahm diverse Ermittlungsschritte vor. Eine bescheidmäßige Erledigung erging bis zuletzt nicht.

3. Mit Eingabe vom 20.4.2022 erhob die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde. Diese wurde seitens der belangten Behörde samt dem zur Beschwerdeführerin Bezug habenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.

4. Das Verwaltungsgericht führte am 8.11.2022, am 30.3.2023 und am 3.5.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin als Partei sowie ihre Schwester E. B. (nunmehr nach Eheschließung: E. F.) und ihr Vater G. B. (dieser nach polizeilicher Vorführung) als Zeugen einvernommen wurden.

In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wurden gerichtsseitig u.a. diverse Verwaltungsakten der belangten Behörde betreffend Familienangehörige der Beschwerdeführerin und Bezug habende, pflegschaftsgerichtliche Akten des Bezirksgerichts H. beigeschafft.

In der mündlichen Verhandlung wurde der vormals gleichzeitig mit der verfahrenseinleitenden Anzeige gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist gemäß § 57 Abs. 2 iVm Abs. 1 dritter Satz StbG ausdrücklich zurückgezogen.

Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren nach § 39 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG geschlossen. Es wurde daher auch nicht sogleich gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG die Entscheidung verkündet und wurde beschwerdeführerseitig auf eine (Vertagung zwecks) Verkündung verzichtet.

II. Sachverhalt:

Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen fest:

1. Die Beschwerdeführerin wurde am ...2000 als außereheliche leibliche Tochter des G. B. und der I. B. in J./Nigeria geboren.

Der Vater der Beschwerdeführerin wurde am ...1958 in K./Nigeria geboren, die Mutter wurde am ...1974 in J./Nigeria geboren. Beide Elternteile verfügten ihrerseits von Geburt an jeweils über die nigerianische Staatsangehörigkeit. Auch die Beschwerdeführerin verfügte bei ihrer Geburt über die nigerianische Staatsangehörigkeit.

2. G. B. heiratete am 17.10.1994 die österreichische Staatsbürgerin L. M.-N. (geborene N., ...1949).

In Anknüpfung an diese Ehe beantragte er für sich am 12.12.1994 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem StbG. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25.8.2000, Zl. MA 61/IV – .../2000, wurde ihm diese mit Wirkung ab 25.8.2000 verliehen.

Die Ehe zwischen G. B. und L. M.-N. wurde zu Zl. ...6/00m des BG O. am 10.11.2000 (rechtskräftig mit 17.11.2000) wieder geschieden.

Am 11.1.2001 heiratete G. B. die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin, I. B.. Hierdurch erwarb die Beschwerdeführerin ab 11.1.2001 die österreichische Staatsbürgerschaft.

Am 16.12.2003 wurde für die Beschwerdeführerin erst-(und letzt-)malig ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt. Davor erfolgte keine behördliche Behandlung der Beschwerdeführerin als österreichische Staatsbürgerin.

Der Beschwerdeführerin wurde erstmalig für den Gültigkeitszeitraum XX.XX.2004 bis XX.XX.2008 ein österreichischer Reisepass ausgestellt.

Die Ehe der leiblichen Eltern der Beschwerdeführerin wurde am 11.6.2007 (rechtskräftig mit 11.9.2007) geschieden.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2011, Zl. MA 35/IV – .../2009, wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren Zl. MA 61/IV – .../2000 betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an G. B. gemäß § 69 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und in den Stand vor der an ihn erfolgten Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zurückgesetzt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Antrag des G. B. vom 12.12.1994 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach der aktuellen Rechtslage "neu zu bewerten" sein werde (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Ehe des G. B. und der L. M.-N. um eine bloße Aufenthaltsehe gehandelt habe, weshalb ersterer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für sich erschlichen habe.

Dieser Bescheid wurde am 24.10.2011 an der damaligen, im Zentralen Melderegister eingetragenen Hauptwohnsitzanschrift des G. B. in Wien, P. Straße, hinterlegt. Er blieb unbekämpft und erwuchs am 25.10.2011 in Rechtskraft.

4. Die Beschwerdeführerin erlangte von dieser bescheidmäßigen Wiederaufnahme des staatsbürgerschaftsrechtlichen Verfahrens ihres Vaters zunächst keine Kenntnis.

Spätestens im Laufe des Jahres 2017 gelangte der Beschwerdeführerin jedoch zur Kenntnis, dass ihr Vater und mitunter auch sie selbst nicht mehr österreichische Staatsbürger sein könnten.

Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem AsylG. Mit Wirkung ab 1.12.2017 wurde ihr eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war sie darüber in Kenntnis, dass ihr eigener staatsbürgerschaftsrechtlicher Status an den ihres Vaters anknüpft und sich der staatsbürgerschaftsrechtliche Status ihres Vaters geändert hat. Spätestens ab Erteilung der besagten Aufenthaltsberechtigung wurde sie nicht mehr von einer Behörde als österreichische Staatsbürgerin behandelt.

In der Folge wurden der Beschwerdeführerin ab 2018 wiederholt Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt, zuletzt mit Gültigkeit bis 23.11.2023.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.1.2021, Zl. MA 35/IV-.../2017, wurde der Antrag des G. B. vom 12.12.1994 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen. Dieser Bescheid wurde von G. B. am 18.3.2021 persönlich übernommen. Der Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs spätestens am 15.4.2023 in Rechtskraft.

6. Mit am 24.9.2021 zur Post gegebenem Schreiben vom 21.9.2021 brachte die Beschwerdeführerin die verfahrenseinleitende Anzeige nach § 57 StbG ein.

7.1. Die Beschwerdeführerin reiste erstmals Anfang des Jahres 2004 nach Österreich ein und begann hier ihre Schulausbildung.

Die Beschwerdeführerin wuchs in Österreich gemeinsam mit ihren Geschwistern E. B. (...1994; nach Eheschließung nunmehr E. F.), Q. B. (...1996), R. B. (...1998) und S. B. (...2006) in einem desolaten familiären Umfeld auf. Insbesondere war die Beziehung zwischen ihren leiblichen Eltern von ständigen (insbesondere Obsorge-)Streitigkeiten geprägt, es ereigneten sich körperliche Misshandlungen beider Elternteile gegenüber u.a. der Beschwerdeführerin und nahmen die leiblichen Eltern ihre Aufgaben als Erziehungsberechtigte in nur gravierend nachlässiger Weise wahr.

Im Jahr 2013 reiste die Beschwerdeführerin nach bis dahin durchgehendem Aufenthalt im Bundesgebiet auf Wunsch der Mutter gemeinsam mit dieser und mehreren Geschwistern (außer E. F.) nach Südafrika aus, wo sie auch die Schule besuchte. Anfang des Jahres 2016 reiste die Beschwerdeführerin auf Wunsch ihrer Mutter mit dieser und ihren Geschwistern nach Nigeria weiter. Am 24.8.2016 verstarb die Mutter der Beschwerdeführerin in N…. Daraufhin kehrten die Beschwerdeführerin und einige ihrer Geschwister auf wesentlichen Wunsch der Beschwerdeführerin im Sommer 2016 wieder in das österreichische Bundesgebiet zurück; die Einreise erfolgte mit Hilfe des G. B., der seine Kinder aus Nigeria abholte.

Da sich G. B. um seine Kinder nicht ausreichend gekümmert hat, wurde die Obsorge für die Beschwerdeführerin zwischenzeitig mit Beschluss des Bezirksgerichts H. vom XX.XX.2016, zu dg. Zl. .../16f, vorläufig (bis zur inzwischen eingetretenen Volljährigkeit) auf die Schwester E. F. übertragen, wobei auch eine gemeinsame Wohnsituation bei besagter Schwester, deren Ehegatten und deren gemeinsamer mj. Tochter T. B. (geboren am ...2010) bestand.

Die Beschwerdeführerin nahm im Bundesgebiet wieder ihre Schulausbildung auf und absolvierte die Reifeprüfung an einem Realgymnasium in Wien. Der Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften ist angestrebt.

Die Beschwerdeführerin verfügt über ausgezeichnete Deutschkenntnisse in Wort und Schrift.

7.2. Die Beschwerdeführerin ist sowohl strafgerichtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

7.3. Der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts H. vom XX.XX.2019, Zl. .../16f, die alleinige Obsorge für ihren noch mj. Bruder S. B. übertragen.

Die Beschwerdeführerin kommt ihrer Aufgabe als Obsorgeberechtigte gewissenhaft nach.

7.4. Die Beschwerdeführerin hat sich auch außerhalb ihrer Kernfamilie ein soziales Netzwerk aufgebaut und sich umfassend integriert. Insbesondere besteht zu Frau Mag. U. V. und deren Familie (dabei ehemalige Schulkollegen der Beschwerdeführerin) eine enge Verbindung, wobei der Beschwerdeführerin und dem ihrer Obsorge anvertrauten S. B. durch die besagte Familie seit April 2018 in Wien, W.-Weg, auch eine im Wesentlichen kostenfreie Wohnmöglichkeit im Familienverband zur Verfügung gestellt wird.

Im Bundesgebiet leben zudem auch (neben dem mj. S. B.) die vormals mit der Obsorge über die Beschwerdeführerin betraute und über eine "Rot-Weiß-Rot – Karte Plus" verfügende Schwester E. F. sowie deren Ehegatte und deren gemeinsames mj. Kind, weiters der Bruder der Beschwerdeführerin Q. B.. Daneben lebt im Bundesgebiet auch der Vater der Beschwerdeführerin, wobei sich dieser zuletzt in Strafhaft befand, ein näherer Kontakt zur Beschwerdeführerin besteht nicht. Im Bundesgebiet sind weiters noch diverse Geschwister des G. B. aufhältig; die Beschwerdeführerin hat den Kontakt zu diesen gesucht, ein Kontakt war von den Genannten jedoch nicht gewollt.

In Nigeria lebt der Bruder der Beschwerdeführerin R. B..

7.5. Die Beschwerdeführerin weist folgende Zeiten einer beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet auf:

03.07. 2017 – 31.08.2017:Arbeiterin bei X. GmbH, Wien;

10.03. 2018 – 14.09.2018:geringfügig beschäftigte Angestellte bei Y. Ltd Co KG, Wien;

14.06. 2018 – 31.07.2018:Angestellte bei Z. GmbH, Wien;

01.09. 2018 – 30.09.2018:mehrfach geringfügig beschäftigte Angestellte;

04.09. 2018 – 31.05.2022:geringfügig beschäftigte Angestellte bei AA. OG, Wien;

05.04. 2019 – 30.04.2019: geringfügig beschäftigte Angestellte bei AB. GmbH, AC.;

01.07. 2019 – 25.07.2019: Angestellte bei der AD. AG, Wien;

02.04. 2020 – 30.04.2020: Angestellte bei AE., AF.;

01.05. 2020 – 12.04.2021: geringfügig beschäftigte Angestellte bei AE., AF.;

14.04. 2021 – 04.05.2021: Angestellte bei AG. GmbH, AH.;

03.07. 2021 – 03.07.2021: AI., XXX, Wien, GB + freier DV und kürzer als 1 Monat Ang.;

08.07. 2022 – 08.07.2022: AI., XXX, Wien, GB + freier DV und kürzer als 1 Monat Ang.;

22.04. 2022 – 31.05.2022: Angestellte bei AJ. OG, Wien;

01.06. 2022 – 31.07.2022: geringfügig beschäftigte Angestellte bei AJ. OG, Wien;

01.08. 2022 bis zuletzt: geringfügig beschäftigte Angestellte bei AJ. OG, Wien.

7.6. Dass die Beschwerdeführerin aktuell über die nigerianische Staatsangehörigkeit verfügt, kann nicht festgestellt werden.

III. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

(entsprechend der drei Verhandlungstermine vor dem Verwaltungsgericht werden die Verhandlungsprotokolle als "VHP I", "VHP II" und "VHP III" bezeichnet; Bezugnahmen auf Aktenseiten ["AS"] beziehen sich auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde betreffend die Beschwerdeführerin)

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Würdigung des Vorbringens in der Säumnisbeschwerde, Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Beschwerdeführerin, Würdigung der beschwerdeführerseitig im verwaltungsbehördlichen wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und getätigten Eingaben, Vornahme diverser Registerauszüge und Abfragen (zB Zentrales Melderegister, IZR, Strafregister, Versicherungsdatenauszüge, Abfrage allfälliger Verwaltungsstrafen, etc.), Beischaffung diverser Gerichtsakten (Zl. .../2021w des Landesgerichts für Strafsachen Wien [strafgerichtliche Verurteilung des Vaters der Beschwerdeführerin], Zl. .../00m des BG O. [Scheidung der Ehe zwischen G. B. und L. M.-N.], Zl. .../16 f des Bezirksgerichts H. [Pflegschaftsakt betreffend die Beschwerdeführerin und diverse Geschwister]), Beischaffung etlicher Bezug habender Verwaltungsakte der belangten Behörde u.a. auch zu Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (ON 41), und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.11.2022, am 30.3.2023 sowie am 3.5.2023, in welcher die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung als Partei sowie E. B. (nunmehr nach Eheschließung E. F.; Schwester der Beschwerdeführerin) und G. B. (Vater der Beschwerdeführerin; dieser nach polizeilicher Vorführung) als Zeugen einvernommen wurden.

2. Auf den vorliegenden, insoweit unstrittigen und auch sonst unzweifelhaften Akteninhalt stützen sich die Ausführungen zum Verfahrensgang samt Einbringung der verfahrenseinleitenden Anzeige durch die Beschwerdeführerin sowie auch die Feststellungen zu den allseitigen personenbezogenen Angaben (Namen, Geburtsdaten und –orte, Abstammungsverhältnisse, außereheliche Geburt der Beschwerdeführerin, zur jeweiligen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt [zu den Eltern der Beschwerdeführerin vgl. etwa AS 20 verso, 23, 38 f, 34; zur nigerianischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Geburt siehe Art. 23 Abs. 1 lit b der Verfassung der Bundesrepublik Nigeria, siehe Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift], etc.), zu den Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführerin nach dem AsylG und dem NAG, zur Aufenthaltsberechtigung der E. F., zu den beiden Ehen des G. B., zu den beruflichen Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, zur sowohl strafgerichtlichen wie auch verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, und zum Antrag des G. B. vom 12.12.1994 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und dessen Behandlung (zur Stellung des Antrages siehe AS 20; zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft siehe AS 21; zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens siehe AS 26 ff; zur späteren Abweisung des Antrages siehe AS 41 ff).

Die zuletzt bestehende Inhaftierung des G. B. ergibt sich aus dem Verfahrensgang vor dem Verwaltungsgericht, zumal der Genannte polizeilich aus der Vollzugsanstalt zur Einvernahme vorgeführt werden musste.

Dass dem G. B. sowohl der Bescheid vom 14.10.2011 über die amtswegige Wiederaufnahme des ihn betreffenden staatsbürgerschaftsrechtlichen Verfahrens als auch der Bescheid vom 21.1.2021 über die Abweisung des Antrages vom 12.12.1994 auch rechtswirksam zugegangen ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt. Hinsichtlich des Abweisungsbescheides aus 2021 ergibt sich dies bereits aufgrund der aktenkundigen persönlichen Übernahme des Bescheides durch G. B. (AS 44 f), welcher vor dem Verwaltungsgericht auch die eigene Unterschrift auf der Übernahmebestätigung bestätigt hat (VHP III, Seite 3). Auch die ordnungsgemäße Zustellung des vorausgegangenen Wiederaufnahmebescheides aus 2011 an G. B. ist zu bejahen: So wurde der Bescheid an die damals im Zentralen Melderegister als Hauptwohnsitzanschrift eingetragene Örtlichkeit adressiert abgefertigt (AS 26 ff), wobei dem G. B. behördenseitig wiederholt die ordnungsgemäße Zustellung der Wiederaufnahmebescheides durch Hinterlegung explizit vorgehalten wurde, ohne dass dieser jemals die ordnungsgemäße Zustellung des Wiederaufnahmebescheides bestritten hätte (siehe etwa den Vorhalt im späteren Abweisungsbescheid, AS 41; siehe weiters etwa AS 8 zur Mitteilung auch per Email vom 12.7.2016, wobei G. B. die Email-Adresse in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als die seine verifizierte [VHP III, Seite 3; siehe aaO auch die Angaben des G. B., welche einen Erhalt sowohl des Wiederaufnahme- als auch des Abweisungsbescheides belegen: "Ich habe die Entscheidungen nie angefochten"]). Auch die zwischenzeitige Erteilung von Aufenthaltstiteln an den Genannten belegt letztlich den Zugang beider Bescheide, zumal ansonsten nicht ersichtlich wäre, weshalb G. B. – der bei unterstelltem Nichterhalt insbesondere des Wiederaufnahmebescheides wohl in der Annahme gewesen wäre, nach wie vor österreichischer Staatsbürger zu sein – für sich selbst Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet beantragen sollte. Das beschwerdeführerseitige Vorbringen, wonach G. B. den Wiederaufnahmebescheid möglicherweise nicht erhalten habe (VHP I, Seite 4; vgl. auch AS 14 verso) blieb dagegen vage und unsubstanziiert, und wurde letztlich durch das Vorstehende widerlegt. Dass G. B. noch am 12.7.2016 die Verlängerung seines österreichischen Reisepasses beantragt hat (Beilage ./3 zur Verhandlungsschrift), belegt dabei entgegen dem beschwerdeführerseitigen Vorbringen nichts Gegenteiliges, zumal daraus zwar mitunter eine Unkenntnis der rechtlichen Wirkungen der Bescheidzustellung abzuleiten ist, nicht aber eine unterbliebene rechtswirksame Zustellung an sich; zudem wurde G. B. laut besagter Beilage ./3 auch an jenem 12.7.2016 anlässlich seines damaligen Behördentermins auf die rechtskräftige Wiederaufnahme seines vormaligen staatsbürgerschaftsrechtlichen Verleihungsverfahrens ausdrücklich hingewiesen und ist auch dieser Unterlage nicht zu entnehmen, dass der Genannte eine ordnungsgemäße Zustellung des Wiederaufnahmebescheides in irgendeiner Weise bestritten hätte.

Vor dem dargelegten Hintergrund ergaben sich auch die obigen Feststellungen dazu, dass sowohl der amtswegige Wiederaufnahme- als auch der nachfolgende Abweisungsbescheid der belangten Behörde betreffend den Antrag des G. B. vom 12.12.1994 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem StbG in Rechtskraft erwachsen sind.

Eine Anfechtung der Bescheide bzw. von einem der beiden Bescheide ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und ergaben sich hierfür auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte. G. B. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine Anfechtung der Bescheide verneint (VHP III, Seite 3).

Dass die Beschwerdeführerin am 11.1.2001 aufgrund der Eheschließung ihrer leiblichen Eltern die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, ergibt sich aus § 7a StbG in der damals geltenden Fassung (Erwerb ex lege kraft Legitimation).

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin erstmals 2004 ein österreichischer Reisepass ausgestellt wurde, stützt sich auf den vorliegenden Akteninhalt (siehe hg. ON 36 und die dort beiliegende Übersicht der MA 62 zu allen der Beschwerdeführerin ausgestellten österreichischen Reisepässen). Gegenteiliges war auch den Angaben der Beschwerdeführerin selbst nicht zu entnehmen (siehe VHP III, Seite 5, wonach sie angab, einen früheren Reisepass als jenen beginnend mit Gültigkeit ab 2011 [vorgelegt als Beilage ./2 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung], nicht zu kennen). Insoweit die Zeugin E. F. eine vor 2003 erfolgte Ausstellung eines Reisepasses (auch) betreffend die Beschwerdeführerin behauptete, waren diese Angaben nicht glaubwürdig (siehe dazu im Detail unten Punkt III.3.).

3.1. Dem vorliegenden Akteninhalt war auch der für die Beschwerdeführerin am 16.12.2003 ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweis zu entnehmen (siehe etwa in ON 34).

Dass vor diesem Zeitpunkt ein Staatsbürgerschaftsnachweis betreffend die Beschwerdeführerin ausgestellt worden wäre, war dem Akteninhalt nicht zu entnehmen (siehe auch die behördenseitigen Registerinhalte AS 2 und 18, denen nur jene zum Staatsbürgerschaftsnachweis vom 16.12.2003 zu entnehmen ist; nur im Hinblick auf diesen einen Staatsbürgerschaftsnachweis findet sich auch die spätere verwaltungsbehördliche Einziehungsanordnung, siehe AS 18 und 59 iVm hg. ON 41). Auch der Zeuge G. B. gab bei seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht – insoweit in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt – an, dass kein früherer Staatsbürgerschaftsnachweis vor dem 16.12.2003 für seine Kinder ausgestellt wurde (VHP III, Seite 2). Insoweit dem Akteninhalt ein zwischenbehördliches Schreiben der belangten Behörde an die Österreichische Botschaft Pretoria vom XX.XX.2014 einliegt, in welchem auf einen vermeintlich "am 11. Jänner 2001" ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis Bezug genommen wurde (siehe AS 4 bzw. 63 und 70), lag ein solcher eben gerade nicht vor und handelt es sich bei der datumsmäßigen Bezugnahme offenkundig um ein bloßes Versehen der belangten Behörde (irrtümlicher Bezug auf den 11.1.2001 als Zeitpunkt des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Beschwerdeführerin kraft Legitimation nach § 7a StbG, siehe auch AS 2 und 18).

Dass vor dem 16.12.2003 kein Staatsbürgerschaftsnachweis (und auch kein vergleichbares Dokument) für die Beschwerdeführerin ausgestellt wurde, ergibt sich auch aus folgendem Ablauf: Der Vater der Beschwerdeführerin hat vormals am 8.8.2002 (erkennbar in Unkenntnis des § 7a StbG) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin bei der Wiener Landesregierung/(damals) MA 61 beantragt (AS 31 f) und dazu auch eine Zustimmungserklärung der Kindesmutter vom 7.5.2003 vorgelegt (AS 34), wobei erst am 13.7.2003 ein Schreiben der Österreichischen Botschaft Lagos an die Wiener Landesregierung/(damals) MA 61 betreffend eine Dokumentenüberprüfung im Hinblick auf diesen Antrag erging und dem Akteninhalt ein Aktenvermerk der MA 61 vom 5.12.2003 einliegt, wonach eine Dokumentenüberprüfung nicht mehr notwendig sei, "da lt. derzeitigem Aktenstand die Kinder bereits legitimiert sind" (AS 35), woraufhin der Vater der Beschwerdeführerin am 12.12.2003 wiederum den Antrag vom 8.8.2002 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin zurückgezogen hat (AS 36 f; zum gleichermaßen für E. F. am 8.8.2002 gestellten Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und der auch für sie erteilten Zustimmung der Kindesmutter vom 7.5.2003 siehe in hg. ON 41). Dieser – dem 16.12.2003 vorausgegangene – Ablauf wäre nicht erklärbar, wäre vor dem 16.12.2003 bereits ein Staatsbürgerschaftsnachweis (oder ein sonstiges vergleichbares Dokument) für die Beschwerdeführerin an ihre damals noch mit der Obsorge für sie betrauten Eltern ausgestellt worden.

Ebenso wenig war dem Akteninhalt zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 16.12.2003 seitens einer Behörde auf andere Weise als durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises als österreichische Staatsbürgerin behandelt worden wäre. Auch den Angaben der Beschwerdeführerin selbst war Gegenteiliges nicht zu entnehmen (VHP III, Seite 4: "Mir ist nicht bekannt, dass es Dokumente oder behördliche Unter[la]gen gibt, die vor dem 16.12.2003 datieren und in denen ich als österreichischer Staatsbürger behandelt wurde. Mir sind zumindest solche Dokumente nie in die Hände gefallen und habe ich solche Dokumente nie gefunden").

Speziell im Hinblick auf an die Beschwerdeführerin ausgestellte österreichische Reisepässe ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin erstmalig für den Zeitraum XX.XX.2004 bis XX.XX.2008 ein österreichischer Reisepass ausgestellt wurde (siehe hg. ON 36 und die dort beiliegende Übersicht der MA 62 zu allen der Beschwerdeführerin ausgestellten österreichischen Reisepässen; die Beschwerdeführerin selbst gab an, einen früheren Reisepass als jenen, der mit Gültigkeit ab 2011 als Beilage ./2 vorgelegt wurde, nicht zu kennen [siehe VHP III, Seite 5]).

3.2. Zwar behauptete die vor dem Verwaltungsgericht einvernommene Zeugin E. F., dass (neben ihr auch) die Beschwerdeführerin bereits bei der (von der Zeugin 2002 bzw. 2003 zeitlich verorteten) erstmaligen Einreise nach Österreich im Besitz eines österreichischen Reisepasses gewesen sei, welcher verloren gegangen sei (VHP III, Seiten 6 f). Ein Nachweis hierfür lag jedoch – wie dargelegt – weder dem Akteninhalt ein noch wäre ein solcher Nachweis seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt worden. Dem zu hg. ON 36 aktenkundigen Übersichtsblatt der MA 62 zu vormaligen österreichischen Reisepässen der Beschwerdeführerin ist kein Reisepass mit Gültigkeit vor dem 9.1.2004 zu entnehmen; eine Eintragung als "gestohlen" findet sich ebendort auch nur zu eben jenem Reisepass mit Gültigkeit vom XX.XX.2004 bis XX.XX.2008.

Zudem waren die besagten Angaben der Zeugin E. F. aus folgenden Gründen unglaubwürdig:

E. F. wurde am ...1994 in J./Nigeria unter dem Namen E. B. – gleich der Beschwerdeführerin – als uneheliche leibliche Tochter des G. B. und der I. B. geboren. Auch sie selbst erlangte vormals über Anknüpfung an ihren Vater und dessen Eheschließung mit der Kindesmutter die österreichische Staatsbürgerschaft kraft Legitimation gemäß § 7a StbG mit Wirkung vom 11.1.2001. Durch die Wiederaufnahme des staatsbürgerschaftsrechtlichen Verfahrens des G. B. ergab sich daher auch bei ihr die im Wesentlichen vergleichbare staatsbürgerschaftsrechtliche Problemlage wie bei der Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund brachte E. F. bereits am XX.XX.2016 für sich selbst eine Anzeige nach § 57 StbG bei der belangten Behörde ein (einliegend im hg. beigeschafften und einbezogenen Akt zur Zl. MA35/III – .../2016, siehe in hg. ON 41). Hinsichtlich dieser Anzeige stellte die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 25.9.2018, Zl. MA 35/III – .../2016, gemäß § 39 StbG iVm § 57 StbG fest, dass E. F. die österreichische Staatsbürgerschaft nicht kraft Anzeige nach § 57 Abs. 1 StbG erworben hat. Dies wurde im genannten Bescheid insbesondere damit begründet, dass (auch) für E. F. ein Staatsbürgerschaftsnachweis vom 16.12.2003 erstmalig vorlag und kein Nachweis für eine vor dem 16.12.2003 erfolgte behördliche Behandlung der E. F. als österreichische Staatsbürgerin bestand, sodass zum dort relevanten Anzeigezeitpunkt (13.9.2016) die 15-Jahres-Frist nach § 57 StbG eben noch nicht erfüllt war (bereits davor wurde ihr dieses behördliche Ermittlungsergebnis seinerzeit mit schriftlichem Parteiengehör vom 31.7.2018 zuhanden ihrer damaligen rechtsanwaltlichen Vertretung ausdrücklich zur Kenntnis gebracht [Übernahme am 14.8.2018]). Dieser Bescheid betreffend die in ihrem eigenen Verfahren rechtsanwaltlich vertretene E. F. wurde laut Aktenlage und eigener Angabe der E. F. vor dem Verwaltungsgericht (VHP III, Seite 6) nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Wäre – wie von E. F. nunmehr vor dem Verwaltungsgericht behauptet – ein Reisedokument vor dem 16.12.2003 an sie ausgestellt worden, so wäre es ohne weiteres möglich gewesen, dieses oder einen entsprechenden Nachweis hierfür im Rahmen einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Dies ist jedoch nicht erfolgt und wurde auch kein sonstiger Nachweis für eine vor dem 16.12.2003 erfolgende Behandlung der E. F. als österreichische Staatsbürgerin vorgelegt. Dies wiederum ist letztlich nur dadurch erklärbar, dass eben vor dem 16.12.2003 keine behördliche Behandlung der E. F. als österreichische Staatsbürgerin erfolgte. Dass E. F. ihr eigenes Verfahren diesbezüglich deswegen nicht weiterverfolgt hätte, weil sie "kein Geld hatte" (so ihre Erklärung in VHP III, Seite 6), erscheint demgegenüber als Grund nicht plausibel, zumal die Angelegenheit für ihren eigenen staatsbürgerschaftsrechtlichen Status (und im Weiteren auch für den jenen ihrer eigenen mj. Tochter T. B., geb. am ...2010, vgl. etwa AS 63) von evidenter Relevanz und Tragweite war. Zudem wären etwa in Gestalt eines Verfahrenshilfeantrages Möglichkeiten zur Vermeidung hoher Kosten offen gestanden. Das Verwaltungsgericht gelangte daher zur Ansicht, dass vor dem 16.12.2003 keine behördliche Behandlung der E. F. als österreichische Staatsbürgerin erfolgt ist. Allein der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass E. F. noch in ihrer eigenen Anzeige gemäß § 57 StbG an die belangte Behörde keinen ihr vermeintlich 2002 bzw. 2003 ausgestellten Reisepass angegeben hatte und dass sie sich mit einem 2009 ausgestellten Reisepass legitimierte. Im sie betreffenden Verwaltungsakt Zl. MA35/III – .../2016 (in hg. ON 41) war vielmehr auch nur der 16.12.2003 als Datum eines für sie ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweises vorzufinden; nach der dabei ebenso aktenkundigen Angabe des Magistrats der Stadt Wien/MA 62 (entnommen einer am 23.9.2016 geführten Korrespondenz mit der belangten Behörde) ist im Übrigen ein erstmals mit Gültigkeit ab XX.XX.2004 ausgestellter Reisepass betreffend die Schwester der Beschwerdeführerin zu entnehmen.

Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens betreffend die Beschwerdeführerin sind die vorstehenden Ausführungen zum Verfahren betreffend E. F. nun insbesondere aus folgenden Gründen von Relevanz:

Der Beschwerdeführerin (bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im gegenständlichen Verfahren) musste vor dem dargestellten Hintergrund unzweifelhaft erkennbar sein, dass einem konkreten Nachweis für eine bereits vor dem 16.12.2003 erfolgende eigene Behandlung als österreichische Staatsbürgerin durch österreichische Behörden erhebliche Bedeutung zukommen würde. Dass die Beschwerdeführerin vom Verfahren betreffend ihre Schwester bis zum Verhandlungstermin am 3.5.2023 keine Kenntnis gehabt hätte (VHP III, Seite 5), war nicht glaubwürdig. Dies zumal der E. F. nach Einbringung ihrer eigenen Anzeige (13.9.2016) aufgrund des zeitlich späteren Beschlusses des Bezirksgerichts H. vom 24.11.2016 zwischenzeitig die Obsorge für die Beschwerdeführerin übertragen wurde (in hg. ON 34), zwischen 2016 und 2018 ein gemeinsamer Wohnsitz der beiden Schwestern vorlag (ZMR-Auszüge ON 5 und 11 sowie die pflegschaftsrechtlichen Unterlagen in hg. ON 34, zB Protokoll des Bezirksgerichts H. zur damaligen Vorsprache der Beschwerdeführerin am 23.11.2016 und dg. obsorgerechtlicher Beschluss vom 24.11.2016) und ein inniges Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Schwestern bereits damals bestand (siehe auch hier in hg. ON 34, zB Stellungnahme der MA 11 an das Bezirksgericht H. vom 2.11.2016), sodass eine gänzliche Ausklammerung dieses Themas – insbesondere bestand bei beiden Schwestern eine sehr vergleichbare staatsbürgerschaftsrechtliche Fragestellung – zwischen den beiden Schwestern nicht angenommen werden kann. Zudem gab auch E. F. ihrerseits an, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von ihrem Verfahren nach § 57 StbG hatte (VHP III, Seiten 6 f).

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der mit 11.1.2001 vormals erfolgte Staatsbürgerschaftserwerb der Beschwerdeführerin schon deswegen keine "Behandlung" als österreichische Staatsbürgerin darstellt(e), weil es sich um einen vom Gesetzgeber (und keiner Behörde) statuierten, ex lege eintretenden (somit kein behördliches Zutun erfordernden) Staatsbürgerschaftserwerb nach § 7a StbG gehandelt hat.

3.3. Das Vorstehende zusammenfassend hat sich somit im gesamten Verfahren nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 16.12.2003 behördenseitig als österreichische Staatsbürgerin behandelt worden wäre.

4. Zur Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin von der amtswegigen Wiederaufnahme des staatsbürgerschaftsrechtlichen Verfahrens ihres Vaters zunächst keine Kenntnis erlangt hat:

Seitens der Beschwerdeführerin wurde stets vorgebracht, dass sie lange Zeit keine Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass sie möglicherweise keine österreichische Staatsbürgerin sein könnte.

Zwar sind dem vorliegenden Aktenmaterial mehrere Abläufe/Situationen zu entnehmen, angesichts derer anzunehmen wäre, dass die wahren Umstände nach allgemeiner Lebenserfahrung (auch) der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gelangt sein müssten (zB Eigenangabe vor dem Verwaltungsgericht, wonach sie "Mitte bzw. Ende August 2016" Kenntnis von einem Brief des Magistrats der Stadt Wien/MA 62 über die Rückgabeverpflichtung betreffend ihren Reisepass erlangt habe [VHP I, Seite 4; siehe dazu auch die hiermit im Einklang stehenden Angaben der E. F. in VHP II, Seiten 4 f und VHP III, Seite 7]; Eigenangabe vor dem Verwaltungsgericht, dass sie ab ihrem Kontakt mit der belangten Behörde 2016 ein Problem mit ihrer Staatsbürgerschaft erahnt habe [VHP II, Seite 3]; Wiederaufnahme des staatsbürgerschaftsrechtlichen Verfahrens des Vaters bereits im Jahr 2011; Rückgabe des österreichischen Reisepasses u.a. auch der Beschwerdeführerin durch G. B. im Jahr 2016; Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien/MA 62 an die vormals obsorgeberechtigte Schwester E. am 17.7.2017, dass die Beschwerdeführerin keine österreichische Staatsbürgerin sei [siehe die Niederschrift zum 17.7.2017 in hg. ON 36]; zumindest gelegentlicher Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater [VHP III, Seite 3]; Rückführung der Beschwerdeführerin nach Österreich im Jahr 2016 durch ihren Vater nach zwischenzeitigem Aufenthalt in Südafrika bzw. Nigeria; etc.).

Jedoch bestand bei der Beschwerdeführerin ausweislich des vorliegenden Akteninhalts in Bezug auf ihre Eltern und insbesondere auch speziell in Bezug auf ihren Vater de facto seit jeher eine äußerst desolate familiäre Situation, die lange Zeit durch innerfamiliäre (Obsorge-)Streitigkeiten, elterliche Übergriffe auf die Kinder und gravierend mangelnde elterliche Fürsorge für die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister geprägt war, wobei insbesondere G. B. seiner gewichtigen Rolle als Vater kaum jemals längerfristig in nennenswertem Ausmaß nachgekommen ist und nicht zuletzt auch aufgrund seiner regelmäßigen Abwesenheiten vom Bundesgebiet sowie seiner eigenen strafgerichtlichen Verfolgung und letztlich Bestrafung nicht zur Verfügung stand (siehe auch unten Punkt III.6.2.). Auch die obsorgerechtliche Situation betreffend die Beschwerdeführerin und deren Wohnsituation haben sich etliche Male geändert bzw. waren stets ungesicherte Faktoren während ihrer Kindheit (siehe zu alldem insbesondere die unzähligen Korrespondenzen, Aktenvermerke, Eingaben, Anträge, etc. im pflegschaftsgerichtlichen Akt des Bezirksgerichts H. zur hg. ON 34).

Angesichts dieser Situation – welche eine elterlich-familiäre Gesprächsbasis im Allgemeinen sowie eine Erörterung staatsbürgerschaftsrechtlicher Belange mit den Eltern im Speziellen nicht erwarten lässt – und eingedenk des noch sehr jungen Alters sowie der vulnerablen Verfasstheit der Beschwerdeführerin war im vorliegenden Zusammenhang von der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.

5. Dazu, dass die Beschwerdeführerin spätestens im Laufe des Jahres 2017 davon Kenntnis erlangt hat, dass ihr Vater und daher auch möglicherweise sie selbst nicht mehr österreichische Staatsbürger sein könnten:

Die Beschwerdeführerin hat ausweislich des vorliegenden Akteninhalts 2017 eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG beantragt, welche ihr mit Wirksamkeit ab 1.12.2017 erteilt wurde.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung musste die Beschwerdeführerin an sich bereits ab der Antragstellung Kenntnis davon haben, dass ihre staatsbürgerschaftsrechtliche Situation zweifelhaft erscheinen musste (wobei dem Akteninhalt ON 34 auch ein Protokoll des Bezirksgerichts H. vom 4.7.2017 zu entnehmen war, laut dem u.a. auch mit der Beschwerdeführerin "die Problematik hinsichtlich der Aberkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft erörtert" wurde).

Jedenfalls aber ab Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG Ende 2017 musste die Beschwerdeführerin selbst aus laienhafter Perspektive Kenntnis davon haben, dass sie nach verwaltungsbehördlicher Sicht mitunter keine österreichische Staatsbürgerin mehr sein könnte. Dies geht auch aus ihren eigenen Angaben vor dem Verwaltungsgericht hervor (VHP I, Seite 6: "Es trifft zu, dass ich ab der Abgabe meines Reisepasses bzw. der Beantragung von AT gemerkt habe, dass ich in den Augen der österreichischen Behörden nicht mehr österreichische Staatsbürgerin bin"). Dass ein österreichischer Staatsbürger keine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet benötigt, kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Die Annahme des Gegenteils erscheint lebensfremd (insbesondere wenn die Erwirkung von Aufenthaltsberechtigungen für das Bundesgebiet davor viele Jahre nicht erforderlich war).

Dass die Beschwerdeführerin nach der Erteilung einer humanitären Aufenthaltsberechtigung durch eine Behörde als österreichische Staatsbürgerin behandelt worden wäre, wurde weder substantiiert vorgebracht noch hätten sich dahingehend sonst konkrete Anhaltspunkte ergeben.

6.1. Die erstmalige Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich im Jahr 2004 ergibt sich an etlichen Stellen im beigeschafften, unbestrittenen und auch sonst unzweifelhaften pflegschaftsgerichtlichen Akt des Bezirksgerichts H. (hg. ON 34, siehe dazu etwa die Ausführungen in den diversen Beschlüssen des Bezirksgerichts H.), wobei dies auch mit der erstmaligen Hauptwohnsitzbegründung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet (siehe hg. ON 5: 15.12.2003) und der erstmaligen Erteilung eines Reisepasses (ab 9.1.2004, siehe hg. ON 36 und Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift) sowie der ab Dezember 2003 erfolgten Auszahlung von Familienbeihilfe) im Wesentlichen im Einklang steht (siehe auch ON 34 zu am 2.9.2008 und am 17.12.2008 aufgenommenen Protokollen zur Vorsprache der leiblichen Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bezirksgericht AK., in welchem diese auf einen Zuzug im Jahr 2004 verwiesen hat). Konkrete gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht hervorgekommen.

Aus dem beigeschafften pflegschaftsgerichtlichen Akt des Bezirksgerichts H. (hg. ON 34) ergibt sich auch der Schulabschluss der Beschwerdeführerin bishin zum angestrebten rechtswissenschaftlichen Studium.

6.2. Die Feststellungen zum Aufwachsen der Beschwerdeführerin mit ihren Geschwistern in Österreich und zu ihrer Kindheit stützen sich ebenso auf den vorliegenden Akteninhalt und die Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens. Die Feststellungen zur vormals schlechten familiären Situation und Ausgangslage bei der Beschwerdeführerin im Speziellen stützen sich dabei auf die Inhalte des pflegschaftsgerichtlichen Aktes des Bezirksgerichts H. (hg. ON 34; siehe bereits oben Punkt III.4.). Diesem ist v.a. auch zu entnehmen, dass die problematischen familiären Verhältnisse – Obsorgerechtstreitigkeiten, Verwahrlosung der Kinder, Misshandlungen der Eltern gegenüber den Kindern, Unterernährung der Kinder und mangelnde Versorgung, etc. – der Wiener Kinder- und Jugendhilfe bekannt und speziell ab 2009 Gegenstand der da. Verwaltungsarbeit waren. Weiters war auch den Inhalten des beigeschafften Gerichtsaktes zur strafgerichtlichen Verurteilung des G. B. zu Zl. .../2021w des Landesgerichts für Strafsachen Wien (hg. ON 40: Verurteilung wegen Geldwäscherei gemäß §§ 165 Abs. 2 erster Fall, 165 Abs. 4 erster Fall StGB) zu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin nicht zuletzt auch aufgrund seiner kriminellen, in den Hintergründen und Vorbereitungshandlungen zeitlich weit zurückreichenden Machenschaften nicht zur Verfügung stand. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht trat deutlich hervor, dass keine wechselseitige Vertrautheit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater bestand bzw. besteht und war vielmehr die längst erfolgte Entfremdung der beiden zu erkennen.

6.3. Die Reisebewegungen der Beschwerdeführerin zwischen 2013 und 2016 – 2013 Ausreise nach Südafrika, 2016 Reise von ebendort nach Südafrika, sodann 2016 Rückreise nach Österreich – ergeben sich aus dem vorliegenden pflegschaftsgerichtlichen Aktenmaterial (hg. ON 34, zB Protokoll des Bezirksgerichts H. zur damaligen Vorsprache der Beschwerdeführerin am 23.11.2016; Beschlussausführungen des Bezirksgerichts H.) und den eigenen glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht samt der hierzu vorgelegten Unterlagen (VHP I, Seiten 2 ff und hg. ON 55 [Schulbesuchsunterlagen aus Südafrika]; siehe auch bereits ihre Ausführungen AS 14 ff), wobei diese auch mit den Angaben der hierzu ebenso einvernommenen Zeugin E. F. im Wesentlichen im Einklang standen (VHP II, Seite 5 und VHP III, Seiten 6 f).

Dass die Abwesenheitszeiten der Beschwerdeführerin nicht auf eigene Initiative erfolgt sind und auch nicht vom eigenen Wollen mitgetragen waren, wurde von der Beschwerdeführerin im unmittelbaren Verhandlungseindruck (zur Relevanz desselben im Rahmen der Beweiswürdigung etwa VwGH 8.10.2019, Ra 2019/22/0185) ebenso glaubwürdig geschildert wie die Umstände der Wiedereinreise nach Österreich (VHP I, Seiten 4 f), wobei sich auch den vorliegenden pflegschaftsgerichtlichen Akteninhalten – insbesondere den diversen dortigen Niederschriften zur Befragung der einzelnen Personen in unterschiedlichen Zusammenhängen und Situationen (hg. ON 34) – keinerlei gegenteilige Anhaltspunkte ergeben haben.

Das Ableben der leiblichen Mutter der Beschwerdeführerin in N… ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen (zB hg. ON 55 sowie in hg. ON 34), Gleiches gilt für die vormalige zwischenzeitige Übertragung der Obsorge über die Beschwerdeführerin an ihre Schwester E. (ON 34).

6.4. Die Feststellung zu den ausgezeichneten Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin in Wort und Schrift stützt sich auf den Gang der durchgeführten mündlichen Verhandlung und das vorliegende Aktenmaterial. So war eine reibungslose Verständigung mit der Beschwerdeführerin – auch über komplexe Abläufe und rechtliche Hintergründe – zu jeder Zeit möglich und musste keine Übersetzungshilfe zugezogen werden. Die Beschwerdeführerin präsentierte sich dabei im Rahmen der mündlichen Verhandlung äußerst eloquent und verfügt sie über einen umfassenden Wortschatz. Dem vorliegenden Akteninhalt war wiederum zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache auch schriftlich in Ausdruck, Form, Grammatik und Wortschatz vollumfänglich beherrscht – dies zeigt sich nicht nur in den diversen aktenkundigen Korrespondenzen mit der belangten Behörde, sondern etwa auch im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Stellungnahmerechten betreffend Anträge des G. B. hinsichtlich des mj. S. B., für den der Beschwerdeführerin die Obsorge pflegschaftsgerichtlich übertragen ist (siehe etwa die in hg. ON 34 einliegende, ausführliche schriftliche Stellungnahme vom 21.6.2019 an das Bezirksgericht H. oder die ebenso aaO einliegende Email vom 5.8.2021 an die belangte Behörde zur Vereinbarung eines Akteneinsichtstermins mit entsprechender Begründung).

6.5. Die gerichtliche Übertragung der Obsorge für den mj. S. B. an die Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vorliegenden pflegschaftsgerichtlichen Aktenmaterial (siehe die Beschlüsse des Bezirksgerichts H. zu dg. Zl. .../16 f, einliegend in hg. ON 34 sowie zu AS 46 ff).

Dass die Beschwerdeführerin dieser ihr übertragenen gewichtigen Aufgabe gewissenhaft nachgeht, ergibt sich ebenso aus dem genannten pflegschaftsgerichtlichen Aktenmaterial, zumal dort der erfolgreiche Schulbesuch des mj. S. B. in behördlichen Unterlagen ausdrücklich festgehalten wird (in hg. ON 34 einliegende Stellungnahme der MA 11 an das Bezirksgericht H. vom 10.7.2019) und zumal eben auch den Rechten auf Stellungnahme für den mj. S. B. wie oben dargelegt umfassend und fristgerecht nachgekommen wird (auch das besagte Ersuchen betreffend Akteneinsicht erstreckt sich, ebenso wie die verfahrenseinleitende Anzeige nach § 57 StbG, ausdrücklich auch auf die rechtliche Situation des mj. S. B.). Dem Akteninhalt ist in diesem Zusammenhang auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit Frau Mag. V.) Möglichkeiten gesucht hat, um für den mj. S. B. eine psychologische Behandlung zur Verarbeitung der während seiner Kindheit erfolgten innerfamiliären Abläufe und erlebten Erfahrungen sicherzustellen (siehe etwa das in hg. ON 34 einliegende Protokoll des Bezirksgerichts H. vom XX.XX.2018 sowie aaO die Stellungnahme der MA 11 an das Bezirksgericht H. vom XX.XX.2018). Gegenteilige Anhaltspunkte haben sich dabei im gesamten durchgeführten Verfahren nicht ergeben.

6.6. Die Feststellungen zur sozialen Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auch außerhalb ihrer Kernfamilie stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt. Insbesondere ergibt sich die beschriebene gemeinsame Wohnsituation mit der Familie V. aus den pflegschaftsgerichtlichen Akteninhalten ON 34 (wobei auch den aktenkundigen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister die gemeinsame Wohnsituation zu entnehmen ist, siehe hg. ON 5). Dabei ist dem besagten Aktenmaterial auch zu entnehmen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem mj. Bruder S. B. einerseits und der Familie V. andererseits ein sehr enges freundschaftlich-familiäres Verhältnis besteht; letzteres zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass – wenngleich dies in der Niederschrift zur hg. Verhandlung aufgrund ihres Wesens als Resümee-Protokoll nicht eigens festgehalten wurde – Frau Mag. V. die Beschwerdeführerin zum Verhandlungstermin am 3.5.2023 vor dem Verwaltungsgericht als Vertrauensperson begleitet hat. Bereits davor wurden die Beschwerdeführerin und der mj. S. B. von Frau Mag. V. und deren Mutter zu Behörden- bzw. Gerichtswegen begleitet (siehe etwa das in hg. ON 34 einliegende Protokoll des Bezirksgerichts H. vom 29.5.2018).

Die Feststellungen zu den im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen der Beschwerdeführerin einerseits und zu den in Nigeria lebenden Familienangehörigen andererseits, sowie weiters zum Nichtzustandekommen eines näheren Kontakts zwischen der Beschwerdeführerin und den im Bundesgebiet lebenden Geschwistern ihres Vaters, stützen sich auf die hierzu getätigten glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht (VHP I, Seite 4 sowie VHP II, Seite 3 und VHP III, Seite 3), wobei keine konkreten gegenteiligen Anhaltspunkte im Zusammenhang mit den Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen E. F. (vgl. VHP III, Seite 3) sowie den seinerzeitigen Angaben des G. B. (in hg. ON 34 zum Protokoll des Bezirksgerichts H. vom 14.2.2017) oder dessen Angaben vor dem Verwaltungsgericht hervorgekommen sind oder sich anderweitig ergeben haben. Insoweit dem sonstigen Akteninhalt Anhaltspunkte für sonstige bzw. entfernte Verwandte zu entnehmen waren (zB in ON 34 dokumentierte Bezugnahme vom 16.9.2008 durch das Bezirksgericht AK. auf eine "Tante" der E. F. namens "AL. B. " in Wien; im Protokoll des Bezirksgerichts H. vom 24.1.2017 durch die Beschwerdeführerin erwähnte Großelternteile in Nigeria), ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte auf ein ansatzweise näheres Verhältnis zwischen diesen und der Beschwerdeführerin.

6.7. Im vorliegenden pflegschaftsgerichtlichen Akt ON 34 finden sich Anhaltspunkte dafür, dass G. B. angesichts des vormaligen Staatsbürgerschaftserwerbs für sich und u.a. die Beschwerdeführerin die nigerianische Staatsangehörigkeit für sich und eben auch die Beschwerdeführerin zurückgelegt haben könnte. Eine konkrete Bestätigung hierfür liegt dem Akteninhalt jedoch nicht ein und konnte eine Zurücklegung der vormaligen nigerianischen Staatsangehörigkeit auf Seiten der Beschwerdeführerin auch sonst nicht verifiziert werden. Umgekehrt finden sich im vorliegenden Akteninhalt Anhaltspunkte für die auf behördliches Anraten erfolgte Beantragung eines nigerianischen Reisepasses durch die Beschwerdeführerin nach Aufkommen der gegenständlichen staatsbürgerschaftsrechtlichen Situation im Zusammenhang mit ihrem Vater, wobei eine tatsächliche Passausstellung nicht dokumentiert ist (siehe zB in hg. ON 34 einliegendes Protokoll des Bezirksgerichts H. vom 19.9.2017, in welchem E. F. vom seinerzeitigen Versuch der Erlangung eines nigerianischen Reisepasses spricht). Die Beschwerdeführerin hat die (neuerliche) Ausstellung eines nigerianischen Reisepasses vor dem Verwaltungsgericht nicht bestätigt (VHP III, Seite 5; vgl. im gegebenen Zusammenhang etwa auch AS 23, 32 verso und 38 verso, 39, 64 verso, 70).

Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt über die nigerianische Staatsangehörigkeit verfügt.

IV. Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) lauten in der hier maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:

§ 57. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, dass er zumindest in den letzten 15 Jahren von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hat. Als Staatsbürger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Die Behörde hat die fälschliche Behandlung als Staatsbürger dem Fremden schriftlich zur Kenntnis zu bringen und ihn über die Frist zur Anzeige gemäß Abs. 2 zu belehren. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde rückwirkend mit dem Tag, an dem der Fremde das erste Mal von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde, mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung gemäß Abs. 1 einzubringen.

(3) Die Frist gemäß Abs. 1 entfällt, wenn der Fremde den Grundwehr- oder Ausbildungsdienst oder den ordentlichen Zivildienst geleistet hat.

(4) – (5) […]"

V. Rechtliche Beurteilung:

1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

Im gegenständlichen Fall richtet sich die Säumnisbeschwerde ausschließlich auf die verfahrenseinleitende Anzeige der Beschwerdeführerin vom 21.9.2021 gemäß § 57 StbG (nicht aber auch auf die mit selben Tag datierte Anzeige ihres Bruders S. B.; siehe dazu die Bezugnahme nur auf die Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde und deren Angaben in VHP III, Seite 7).

Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0286; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich (VwGH 15.3.2017, Ra 2017/04/0024).

Zweck des Rechtsbehelfs der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des "überwiegenden Verschuldens der Behörde" in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. So wurde beispielsweise ein überwiegendes Verschulden der Behörde iSd § 73 Abs. 2 AVG bzw. des § 8 Abs. 1 VwGVG dann angenommen, wenn diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann. Der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer iSd § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen (VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021).

Die Beschwerdeführerin tätigte mit Schreiben vom 21.9.2021 die verfahrenseinleitende Anzeige nach § 57 StbG.

Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, über diesen Antrag spätestens binnen sechs Monaten bescheidmäßig abzusprechen, was sie jedoch bis zur Einbringung der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde mit 20.4.2022 und auch danach bis zuletzt unterließ.

Gründe, die diese Verzögerung rechtfertigen würden, liegen nicht vor und wurden auch von der belangten Behörde selbst nicht konkret genannt.

Das Unterbleiben einer bescheidmäßigen Erledigung erscheint nicht zuletzt auch deswegen unverständlich, da zur in sachverhaltsbezogener Hinsicht nicht unähnlichen Konstellation der E. F. bereits 2018 – und sohin lange vor Einbringung der verfahrenseinleitenden Anzeige der Beschwerdeführerin 2021 – ein Bescheid ergangen ist (in hg. ON 41) und offenkundig selbst nach Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist nach § 16 Abs. 1 VwGVG ausreichend behördliche Ressourcen bereitstanden, um die Fallkonstellation der Beschwerdeführerin umfassend schriftlich darzustellen (AS 69 ff).

Die Verzögerung der Entscheidung ist im Ergebnis ausschließlich auf das Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen.

Da somit zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 VwGVG vorlagen, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen.

2. In der Sache:

2.1. Zur Einstellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Im Rahmen der verfahrenseinleitenden Anzeige nach § 57 StbG wurde unter einem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist gemäß § 57 Abs. 2 iVm Abs. 1 dritter Satz StbG eingebracht.

Dieser Antrag wurde im Zuge des Verhandlungstermins vom 3.5.2023 ausdrücklich zurückgezogen (VHP III, Seite 7).

Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgezogen wurde, war dem Verwaltungsgericht Wien ein inhaltliches Eingehen auf diesen Antrag und eine Entscheidung hierüber verwehrt.

Das Verfahren war daher insoweit spruchgemäß einzustellen.

2.2. Zur Anzeige vom 21.9.2021 gemäß § 57 StbG:

2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass die verfahrenseinleitende Anzeige der Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 57 Abs. 2 iVm Abs. 1 dritter Satz StbG rechtzeitig erfolgte.

Die zitierten Gesetzesstellen sind nämlich dahingehend auszulegen, dass die Frist des Abs. 2 leg.cit. solange nicht zu laufen beginnt, als – wie hier – keine behördliche Verständigung iSv Abs. 1 dritter Satz par.cit. mit dem dort umschriebenen Inhalt der Mitteilung erfolgt (arg.: "ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung gemäß Abs. 1 […]", wobei Abs. 1 eben auf eine schriftliche Information der/des Betroffenen samt näher beschriebenem Inhalt der Verständigung [Vorhalt der fälschlichen Behandlung sowie Hinweis auf Fristenlauf] durch die Behörde abstellt; vgl. auch Peyrl in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 § 57 Rz 8, sowie Plunger in Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG § 57 Rz 7 und 4).

Insofern wäre der unter Punkt V.2.1. genannte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wäre er nicht zurückgezogen worden, ohnehin zurückzuweisen gewesen.

2.2.2. Erfolgsvoraussetzung für eine Anzeige nach § 57 StbG ist zunächst, dass der/die Anzeigende nicht ohnehin über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt.

Anknüpfungspunkt für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin durch Legitimation nach § 7a StbG war im Kern die österreichische Staatsbürgerschaft ihres Vaters G. B.. Konkrete Anknüpfungspunkte für sonstige Erwerbstatbestände liegen nicht vor und wurden auch beschwerdeführerseitig nicht dargelegt.

Da das staatsbürgerschaftsrechtliche Verfahren des G. B. gemäß § 69 AVG mit Wirkung ex tunc von Amts wegen wiederaufgenommen wurde (zur ex tunc-Wirkung etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, § 70 Rz 85 f mwN; vgl. auch VwGH 21.6.2022, Ra 2021/22/0218; 26.4.2010, 2007/01/1186) und der Antrag des Genannten vom 12.12.1994 späterhin abgewiesen wurde, verfügte dieser rechtlich gesehen nie über die österreichische Staatsbürgerschaft.

Somit stellt sich die Frage, ob auch die Beschwerdeführerin – welche über keine sonstige Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verfügt – gleichzeitig mit ihrem Vater (dh in Anknüpfung an die Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahrens ihren Vater betreffend) die österreichische Staatsbürgerschaft und damit auch ihren Unionsbürgerstatus rückwirkend verloren hat.

Nun enthält das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht durchaus Regelungen, welche den staatsbürgerschaftsrechtlichen Status von Personen an staatsbürgerschaftsrechtlich relevante Willenserklärungen u.a. ihrer Eltern (§ 27 Abs. 2 StbG) bzw. an den staatsbürgerschaftsrechtlichen Status der Eltern selbst (§ 29 Abs. 1 StbG) knüpfen. In gegenständlicher Konstellation besteht dabei eine inhaltliche Nähe zu § 29 Abs. 1 StbG: Ausgangspunkt der staatsbürgerschaftsrechtlichen Problematik der Beschwerdeführerin ist nämlich keine staatsbürgerschaftsrechtlich relevante Erklärung iSv § 27 Abs. 2 StbG des G. B. für die Beschwerdeführerin, sondern vielmehr ein autonomes und an sich mit der Beschwerdeführerin in keinem tatsächlichen Zusammenhang stehendes Verhalten des G. B., welches bei ihm selbst den Wegfall der österreichischen Staatsbürgerschaft begründet hat (Erschleichen des ihn selbst betreffenden Bescheides zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft).

Der Verwaltungsgerichtsgerichtshof hat zu § 29 Abs. 1 StbG bereits ausgesprochen, dass diese Regelung von der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 12.3.2019, Rs. C-221/17, Tjebbes u.a., erfasst wird und im Zusammenhang mit dieser Bestimmung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unionsrechtlich geboten ist (zB VwGH 17.12.2019, Ro 2019/01/0012-13 [Rz 30 ff]; die zitierte Rechtsprechung des EuGH erging erst nach der 2018 erfolgten Bescheiderlassung zu E. F. – sie stellt nach hg. Ansicht einen wesentlichen rechtlichen Unterschied zur damaligen dortigen Konstellation dar).

Der EuGH hat in der Rechtssache Tjebbes u.a., ausgeführt, dass die besagte unionsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bei jeder "Regelung eines Mitgliedstaats […], die unter bestimmten Bedingungen den Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes vorsieht" besteht (aaO, Rz 48). Der Verwaltungsgerichtshof hat dies etwa in seiner Entscheidung vom 17.12.2019, Ro 2019/01/0012-13, betont (Rz 35).

Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes lag als Ausgangspunkt zugrunde, dass hinsichtlich eines vormals türkischen Staatsangehörigen, der nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Ausscheiden aus dem türkischen Staatsangehörigkeitsverband die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben hatte, mittels verwaltungsbehördlichem Feststellungsbescheid ausgesprochen wurde, dass er durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 18.2.1998 die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege gemäß § 27 StbG verloren habe. Nach Eintritt der Rechtskraft in Bezug auf diesen Feststellungsbescheid ergingen hinsichtlich der vier Kinder des zuvor Genannten – der vier späteren Revisionswerber – verwaltungsbehördliche Feststellungsbescheide, wonach diese die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 29 Abs. 1 StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch ihren Vater in Erstreckung ebenso am 18.2.1998 verloren hätten. Die vier Betroffenen waren dabei – wie auch gegenständlich die Beschwerdeführerin – nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union. Die diese vier Feststellungsbescheide behebenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien jeweils vom 31.7.2019, Zlen. 1. VGW-152/065/16963/2018 und 2. VGW-152/065/16962/2018-13 wurden vermittels Amtsrevisionen der Wiener Landesregierung angefochten. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Amtsrevisionen maßgeblich unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Tjebbes u.a. zurück, zumal eben auch § 29 Abs. 1 StbG von der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Tjebbes erfasst werde und eine entsprechend den bestehenden Leitlinien vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht revisibel sei.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass auch in einem Fall wie dem konkret vorliegenden, in welchem der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Seiten der Beschwerdeführerin nicht in der Anwendung des § 29 StbG, sondern als Ausfluss der Anwendung des § 69 AVG in Bezug auf ihren Vater gründen würde, die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unionsrechtlich geboten ist. Hierzu ist auch festzuhalten, dass der EuGH bereits ausgesprochen hat, dass auch in Fällen, in denen bei einer Ankerperson ein rückwirkender Verlust der durch Einbürgerung erworbenen Staatsangehörigkeit wegen betrügerischer Handlungen bei ihrem Erwerb droht, die hieraus gegebenenfalls für die Familienangehörigen resultierenden Folgen zu berücksichtigen sind (EuGH 2.3.2010, Rs. C-135/08, Rottmann [Rz 56]).

Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung kann der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend auch nur im gegenständlichen Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin vorgenommen werden, zumal eine Mitberücksichtigung dieses Aspekts im Rahmen der vormaligen Wiederaufnahme des staatsbürgerschaftsrechtlichen Verfahrens des G. B. von vornherein ausgeschieden wäre (vgl. VwGH 23.9.2020, Ro 2020/01/0014 [Rz 45 ff, 48]; 1.9.2021, Ra 2021/01/0250 [Rz 9]).

Vor diesem Hintergrund gelangt das Verwaltungsgericht zur Ansicht, dass auch im konkret vorliegenden Fall eine Verhältnismäßigkeitsprüfung dahingehend, ob die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft in Anknüpfung an die Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahrens ihren Vater betreffend verloren hat, unionsrechtlich geboten ist.

2.2.3. Eine unionsrechtlich gebotene Prüfung im vorstehend beschriebenen Sinn erfordert eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles durchgeführte Gesamtbetrachtung (VwGH 18.2.2020, Ra 2020/01/0022 [Rz 25]). Erforderlich ist eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Person sowie der ihrer Familie, um zu bestimmen, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, wenn er den Verlust des Unionsbürgerstatus mit sich bringt, Folgen hat, die die normale Entwicklung ihres Familien- und Berufslebens – gemessen an dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel, insbesondere der Vermeidung von Doppelstaatsbürgerschaften – aus unionsrechtlicher Sicht unverhältnismäßig beeinträchtigen würden. Dabei darf es sich nicht um nur hypothetische oder potenzielle Folgen handeln. Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat zu prüfen, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist; bei dieser Prüfung ist der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die unionsrechtliche gebotene Abwägung ist dabei auch vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK zu betrachten (siehe etwa VwGH 17.12.2019, Ro 2019/01/0012-13 [Rz 38]; 28.1.2020, Ra 2019/01/0466 [Rz 22 bis 25]).

Im gegenständlich vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin ergibt sich dabei Folgendes:

Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt selbst eine Willenserklärung getätigt oder eine Handlungsweise gesetzt, welche zu ihrer aktuellen Situation geführt oder beigetragen hat (vgl. zu diesem Aspekt auch etwa VwGH 17.12.2019, Ro 2019/01/0012-0013, darauf verweisend auch VwGH 18.2.2020, Ra 2020/01/0022 [Rz 24]). Vielmehr gründet die staatsbürgerschaftsrechtliche Problematik der Beschwerdeführerin auf dem alleinigen früheren Verhalten des Vaters G. B., welcher (laut den nicht angefochtenen) vormaligen Bescheiden der belangten Behörde zur rechtswidrigen Erwirkung eigener staatsbürgerschaftsrechtlicher Vorteile eine Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen hat. Dieses Verhalten wurde dabei am XX.XX.1994 (Heirat der Frau M.-N.) gesetzt, sohin ca. fünfeinhalb Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdeführerin überhaupt geboren war (...2000).

Ein initiatives Handeln der Beschwerdeführerin lag sohin in keiner Weise vor (vgl. zur Hervorhebung eines initiativen Handelns als nachteilig zu gewichtendem Faktor im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung etwa VfGH 17.6.2019, E 1302/2019). Dieser Aspekt ist im vorliegenden Zusammenhang zugunsten der Beschwerdeführerin zu gewichten. Der Vollständigkeit halber ist dabei auch festzuhalten, dass nicht hervorgekommen ist, dass die Beschwerdeführerin vom Umstand einer vormaligen bloßen Aufenthaltsehe zwischen ihrem Vater und L. M.-N. – welche letztlich Ausgangspunkt sowohl für den Staatsbürgerschaftserwerb ihres Vaters als auch für den eigenen Staatsbürgerschaftserwerb war – frühzeitig Kenntnis erlangt und wider besseren Wissens keine Klärung diesbezüglich herbeigeführt hätte.

Ungeachtet des Umstandes, dass kein Anwendungsfall des § 27 StbG vorliegt, wäre der Beschwerdeführerin auch keinerlei Möglichkeit offen gestanden, auf eine Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft, etwa vergleichbar zu § 28 StbG, hinzuwirken und ist auch dieser Umstand im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 10.2.2022, Ra 2021/01/0356 [Rz 36 ff] mwN, wonach in einer [nach hg. Ansicht vergleichbaren] Konstellation des § 29 StbG, in der die minderjährigen ledigen Kinder keine selbstständige Willenserklärung abgeben konnten, dem Umstand, dass die Möglichkeit zur https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=AenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=FalseSucheNachText=TrueGZ=VonDatum=BisDatum=16.07.2023Norm=StbG §29ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedImRisSeitForRemotion=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=beibehaltWxeFunctionToken=13a13c58-0751-4550-ac49-fbce7269b183 - hit16Beibehaltunghttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=AenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=FalseSucheNachText=TrueGZ=VonDatum=BisDatum=16.07.2023Norm=StbG §29ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedImRisSeitForRemotion=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=beibehaltWxeFunctionToken=13a13c58-0751-4550-ac49-fbce7269b183 - hit18 der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wahrgenommen wurde, nicht mehr derart maßgebliche Bedeutung zugemessen werden kann, wobei Gleiches auch für § 27 Abs. 2 StbG zu gelten hat, in der sich ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Willenserklärung seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen muss und bereits diese den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirken kann). Auch dieser Aspekt schlägt daher im vorliegenden Zusammenhang zugunsten der Beschwerdeführerin aus.

Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist weiters ihre strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit in Anschlag zu bringen (vgl. zu einer Wertung zum Nachteil des Betroffenen, wenn entsprechende Rechtsbrüche vorlagen, etwa VwGH 30.9.2019, Ra 2019/01/0281 [Rz 17]). Der Umstand der (verwaltungs-)strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin stellt dabei auch einen wesentlichen Unterschied zur Konstellation in der Entscheidung zum (wenngleich vor dem Hintergrund des § 27 Abs. 2 StbG ergangenen) Erkenntnis VwGH 10.2.2022, Ra 2021/01/0356, dar, ebenso zur Situation ihrer Schwester E. (siehe in hg. ON 41: rechtskräftige Verurteilung der Genannten durch das Landesgericht Wien zur dg. Zl. …/2012w wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall StGB und § 241e Abs. 1 erster Fall StGB). Dabei ist auch festzuhalten, dass die Schwester der Beschwerdeführerin E. F. vormals im Zusammenhang mit der früheren mangelhaften Betreuungs- und Versorgungssituation der Kinder des G. B. ein an sich straffälliges Verhalten gesetzt hat (siehe in hg. ON 34: Anzeige wegen des [2006 im schulischen Kontext begangenen] Vergehens des Diebstahls von Geld nach § 127 StGB, wobei die Anzeige nach § 4 Abs. 1 JGG zurückgelegt wurde), während sich die vormals in der gleichen prekären Situation befindliche Beschwerdeführerin eben gerade nicht zu rechtswidrigem Verhalten verleiten hat lassen.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin den weitaus größten Teil ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht hat. So wurde sie zwar im Jahr 2000 in Nigeria geboren, sie reiste jedoch im ersten Halbjahr 2004 nach Österreich ein und hielt sich hier mit Ausnahme ihrer zwischenzeitigen Ausreise von 2013 bis Spätsommer 2016 im Bundesgebiet auf. Die Zeiten der Abwesenheit vom Bundesgebiet erfolgten dabei – wie oben bereits ausgeführt – auch nicht auf Wunsch der Beschwerdeführerin; vielmehr ergab sich dies aufgrund der elterlichen Wünsche bzw. Handlungsweisen. In der Zeit ihrer langjährigen Anwesenheit im Bundesgebiet vollzog die Beschwerdeführerin – trotz äußerst ungünstiger Ausgangsbedingungen aufgrund der familiären Situation – gewichtige Integrationsschritte, insbesondere indem sie im Bundesgebiet die Schulausbildung absolvierte, die Berechtigung zum Studienzugang erwarb, bereits beruflich tätig war und ist (so liegen zwischen 3.7.2017 bis zuletzt nur etwa 6,5 Monate ohne Versicherungszeiten aufgrund beruflicher Beschäftigung vor), weiters umfassende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift erwarb sowie sehr enge soziale Anknüpfungen zu Personen auch außerhalb der eigenen Kernfamilie gestaltete. Hervorzuheben ist zudem, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auch die sehr verantwortungsvolle Aufgabe der Obsorge für ihren mj. Bruder S. B. übernommen hat bzw. aktuell übernimmt, diese Aufgabe dabei gewissenhaft wahrnimmt und hierbei auch (im Verbund mit der befreundeten Familie V.) darauf hinwirkt, dass ihr Bruder auf günstigeren Ausgangsvoraussetzungen aufbauen kann, als dies vormals bei ihr selbst der Fall war.

Die Beschwerdeführerin hatte auch bis zum Aufkommen der staatsbürgerschaftsrechtlichen Situation ex ante betrachtet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig sein könnte, zumal ihr der Nichtbestand der österreichischen Staatsbürgerschaft bei ihrem Vater G. B. (und daran anknüpfend die bei ihr allenfalls bestehende Notwendigkeit zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung) nicht bekannt sein konnte. Nachdem für die Beschwerdeführerin die eigene staatsbürgerschaftsrechtliche Problemlage erkennbar wurde, beantragte sie auch umgehend die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet und dokumentiert auch dies das Bemühen um Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben.

Vor dem Hintergrund des Vorstehenden und angesichts der Tatsache, dass auch die wesentlichen familiären Anknüpfungen zum Bundesgebiet vorliegen – insbesondere lebt die im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigte Schwester der Beschwerdeführerin E. F. mit ihrer Familie im Bundesgebiet, wobei der besagten Schwester zwischenzeitlich die Obsorge für die Beschwerdeführerin übertragen war und auch eine gemeinsame Wohnsituation bestand; wie in den Feststellungen ausgeführt, bestand bei der Beschwerdeführerin auch ein Interesse an näherem Kontakt zu den im Bundesgebiet lebenden Geschwistern ihres Vaters, welcher jedoch aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht zustande gekommen ist – bestehen bei der Beschwerdeführerin auch zweifellos die stärksten Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet, während abgesehen vom in Nigeria lebenden Bruder R. letztlich zu keinen im Ausland lebenden Personen nennenswerter Kontakt besteht und lediglich zwischen 2013 und 2016 ein im Ausland absolvierter Tanzkurs und die auch in Südafrika vorübergehend absolvierte Schulzeit zu veranschlagen ist (siehe VHP I, Seite 4 und hg. ON 55).

Zu beachten ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ferner, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht iSv § 57 StbG volle 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerin behandelt wurde (siehe unten Punkt V.3.), sehr wohl jedoch zwischen 16.12.2003 (erstmalige Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises) und zumindest Ende 2016 (Mitteilung der staatsbürgerschaftsrechtlichen Problematik gegenüber u.a. der Beschwerdeführerin), sohin für einen Zeitraum von ca. 13 Jahren, sodass auch beinahe der gesamte in § 57 StbG festgelegte Zeitraum erfüllt wäre.

All diese, im Vorstehenden angeführten Aspekte sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichts im Rahmen der gegenständlichen, unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugunsten der Beschwerdeführerin zu veranschlagen. Für die Beschwerdeführerin ergibt sich auch nicht, dass das Gewicht all der im Vorstehenden genannten Aspekte dadurch verringert werden würde, dass für sie der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund der Gesetzeslage voraussehbar gewesen wäre. Da die Beschwerdeführerin vom Handeln ihres Vaters keine Kenntnis hatte, ergab sich die für sie bestehende staatsbürgerschaftsrechtliche Problematik aus ihrer Sicht vielmehr völlig überraschend.

Umgekehrt kann zulasten der Beschwerdeführerin allein gewichtet werden, dass sie aktuell ohnehin über einen (wenngleich befristeten) Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt und sie zudem die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach §§ 10 ff StbG beantragen könnte, wobei zB im Zusammenhang mit § 11a Abs. 6 Z 1 StbG erleichterte Verleihungsvoraussetzungen zur Anwendung kommen würden (eine drohende Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin wurde – wie bereits in den Feststellungen ausgeführt – nicht substanziiert dargelegt und sohin als bloß hypothetische bzw. potenzielle Folge unbeachtlich).

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts vermögen jedoch die gegen die Beschwerdeführerin sprechenden Gründe die Vielzahl der für sie ins Treffen zu führenden Gründe nicht ansatzweise aufzuwiegen. Vielmehr ergab die Prüfung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin sowie der ihrer Familie, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft und damit verbunden der Verlust der Unionsbürgerschaft derart massive negative Folgen nach sich ziehen würde, dass die normale Entwicklung ihres Privat- und Familienlebens – gemessen an dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel der Vermeidung der Doppel- bzw. Mehrfachstaatsbürgerschaften – aus unionsrechtlicher Sicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden würde. Der ex lege und vollständig rückwirkende Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (und damit verbunden der Status als Bürgerin der Europäischen Union) erweist sich somit nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin als unverhältnismäßig.

Wenn die negativen Folgen für die Betroffenen das nationale Interesse am Verlust der Staatsbürgerschaft überwiegen, der Verlust der Unionsbürgerschaft also unverhältnismäßig ist, ist die Staatsbürgerschaft rückwirkend wiedereinzusetzen (siehe EuGH 12.3.2019, Tjebbes u.a., Rs C-221/17 [Rn. 42, 48]). Die Person ist also so zu stellen, als hätte sie die inländische Staatsangehörigkeit nie verloren.

2.2.4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen fällt die Verhältnismäßigkeitsprüfung im konkret vorliegenden Fall zugunsten der Beschwerdeführerin aus und hat diese somit die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Wegfall der Staatsbürgerschaft auf Seiten ihres Vaters G. B. nicht ex lege verloren. Ein sonstiger Verlusttatbestand lag nicht vor.

Die Beschwerdeführerin war daher seit 11.1.2001 und ist nach wie vor österreichische Staatsbürgerin.

Vor diesem Hintergrund konnte die Beschwerdeführerin auch nicht die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige nach § 57 StbG erwerben. Die Anzeige war daher abzuweisen.

3. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da – soweit für das Verwaltungsgericht überblickbar – keine Rechtsprechung zur Frage besteht, ob in den Fällen wie dem vorliegenden aus unionsrechtlichen Gründen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Feststellung des nie vorgelegenen Bestandes der österreichischen Staatsbürgerschaft im Zusammenhang mit § 69 AVG zu erfolgen hat. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof u.a. in der bereits zitierten Entscheidung vom 17.12.2019, Ro 2019/01/0012-13, ausgesprochen hat, dass sich die aus der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Tjebbes ergebende Verpflichtung zur Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auf "jede" Regelung erstreckt, die unter bestimmten Bedingungen den Verlust der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats kraft Gesetzes vorsieht (aaO, Rz 35 f). Allerdings handelt es sich bei jenen, bisher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in ähnlichem Zusammenhang behandelten Regelungen der §§ 27 und 29 StbG nur insofern um zu § 69 AVG im vorliegenden Kontext vergleichbaren Bestimmungen, als jeweils der Nichtbestand der österreichischen Staatsbürgerschaft ab einem bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zu klären ist; anders als bei §§ 27, 29 StbG steht im vorliegenden Zusammenhang mit § 69 AVG jedoch kein Wegfall der vormals zumindest einige Zeit bestandenen österreichischen Staatsbürgerschaft im Fokus, sondern vielmehr ein ex tunc erfolgender Wegfall der österreichischen Staatsbürgerschaft mit der Konsequenz, dass diese an sich zu keinem Zeitpunkt vorgelegen wäre.

Aufgrund dieses Unterschiedes stellte sich zudem für den Fall einer verpflichtend vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung auch die Frage, nach welchem Maßstab eine solche Prüfung konkret durchzuführen ist (im Wesentlicher gleicher Maßstab wie im Zusammenhang mit § 29 StbG oder anderer Maßstab). Auch diesbezüglich fehlt es – soweit für das Verwaltungsgericht Wien überblickbar – an höchstgerichtlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zwar ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Allgemeinen nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und daher vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten hat oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat bzw. die Entscheidung auf einer verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Grundlage erfolgte (zB VwGH 10.2.2022, Ra 2021/01/0356; vgl. auch VwGH 1.9.2021, Ra 2021/01/0250; 23.9.2020, Ro 2020/01/0014; 28.1.2020, Ra 2019/01/0466; 30.9.2019, Ra 2019/01/0281; uva.). Ob diese Grundsätze eingehalten wurden oder nicht, kann jedoch nach hg. Ansicht auf Grundlage der bislang zu vergleichbaren Konstellationen vorliegenden Rechtsprechung nicht abschließend beurteilt werden (zwar lag auch der Entscheidung zu VwGH 30.9.2019, Ra 2019/01/0281, eine amtswegige Wiederaufnahme eines staatsbürgerschaftsrechtlichen Verfahrens nach § 69 AVG zugrunde; allerdings betraf die dortige Konstellation zuvorderst den unmittelbar von der Wiederaufnahme unmittelbar Betroffenen, anders als im vorliegenden Fall jedoch nicht die davon mittelbar betroffenen Nachkommen; ob der in Rz 38 ff der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegte Ablauf einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auch für die zuletzt genannten Fälle in gleicher oder anderer Weise zur Anwendung kommt, kann daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gesichert beantwortet werden).

Aus den vorstehend genannten Gründen liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

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