LVwG W VGW-152/007/15518/2022; VGW-152/007/15519/2022; VGW-152/007/15520/2022; VGW-152/007/6353/2023; VGW-152/007/6359/2023

VGW-152/007/15518/2022; VGW-152/007/15519/2022; VGW-152/007/15520/2022; VGW-152/007/6353/2023; VGW-152/007/6359/2023Landesverwaltungsgericht10.07.2023

Regest

Staatsbürgerschaft; Nationalfonds; Gutachten; Nachkommen des Nationalsozialismus; Verfolgung; Beweiswürdigung, freie

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/007/15518/2022; VGW-152/007/15519/2022; VGW-152/007/15520/2022; VGW-152/007/6353/2023; VGW-152/007/6359/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.152.007.15518.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerden 1.) der A. B. (geboren am ...) gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) vom 29.09.2022, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz, 2.) der C. D. (geboren am ...) gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) vom 29.09.2022, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz, 3.) des E. F. D. (geboren am ...) gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) vom 29.09.2022, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz, 4.) der G. D. (geboren am ...) gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) vom 29.09.2022, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz und 5.) des H. D. (geboren am ...) gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 35) vom 29.09.2022, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz, alle vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verkündung am 23.06.2023 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde der A. B. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29.09.2022, Zl. ..., wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde der C. D. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29.09.2022, Zl. ..., wird als unbegründet abgewiesen.

III. Die Beschwerde des E. F. D. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29.09.2022, Zl. ..., wird als unbegründet abgewiesen.

IV. Die Beschwerde der G. D. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29.09.2022, Zl. ..., wird als unbegründet abgewiesen.

V. Die Beschwerde des H. D. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29.09.2022, Zl. ..., wird als unbegründet abgewiesen.

VI. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Beschwerdegegenstand

Die Beschwerdeführer brachten am 17.03.2021 bei der Österreichischen Botschaft in Doha Anzeigen ein, die sich im Wesentlichen darauf stützen, dass sie Nachkommen der I. J. (geborene K., geboren am ... in L.) seien, die sich ins Ausland begeben habe, weil sie Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten gehabt oder erlitten habe.

Mit den nun angefochtenen Bescheiden vom 29.09.2022 stellte die belangte Behörde jeweils gemäß § 39 iVm § 58c Abs. 1 StbG fest, dass die Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund der Anzeigen vom 17.03.2021 gemäß § 58c Abs. 1a StbG nicht erworben haben. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass I. J. und deren Tochter M. N. O. J. zum Zeitpunkt des Verlassens Österreichs im Jahr 1946 nicht österreichische Staatsbürgerinnen waren und somit die Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 StbG nicht erfüllen. Daher könnten die Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht gemäß § 58c Abs. 1a StbG erwerben.

Feststellungen

Die Erstbeschwerdeführerin A. B. wurde am ... in Ägypten geboren und ist Staatsangehörige von Kanada. Bei den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern handelt es sich um die Kinder der Erstbeschwerdeführerin, nämlich C. D., geboren am ... in Ägypten und Staatsangehörige von Kanada, E. F. D., geboren am ... in Kanada und Staatsangehöriger von Kanada, G. D., geboren am ... in Ägypten und Staatsangehörige von Kanada, und H. D., geboren am ... in Ägypten und Staatsangehöriger von Ägypten.

I. J. (geborene K.; in der Folge auch: die Ankerperson) geboren am ... in L. und in der Folge getauft (Glaubensbekenntnis römisch-katholisch), ist die Großmutter der Erstbeschwerdeführerin A. B. und Urgroßmutter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer. I. J. war (zunächst) österreichische Staatsangehörige. I. J. wird in den Anzeigen vom 17.03.2021 jeweils als Vorfahre, der verfolgt worden wäre, ausgewiesen.

Die Mutter von A. B. ist M. N. O. J. (geboren am ... in P.). Die Mutter von M. N. O. J. ist I. J..

Am 11.10.1935 meldete der ägyptischen Staatsangehörige Q. R. J. (alias S. oder T. J., geboren am ... in Ägypten, Glaubensbekenntnis muslimisch) erstmals einen Wohnsitz in L.. Er verbrachte auch die folgenden Jahre in L. und meldete sich nur in den Sommermonaten jeweils nach Ägypten ab. Q. R. J. hat zumindest seit dem Wintersemester 1938/1939 in L. Pharmazie studiert. In L. dürfte er auch I. J. kennengelernt haben, spätestens seit dem Frühjahr 1939 bestand diese Beziehung/Lebensgemeinschaft. Aus dieser Beziehung entsprang zunächst ein Kind, nämlich die am ... in L. geborene U. J.. In einer „Aufnahmeschrift“ des Fürsorgeamtes der Stadt L. vom 16.01.1940 gab Q. R. J. ein Vaterschaftsanerkenntnis ab. In diesem Formular wurden Felder ausgefüllt und Streichungen vorgenommen. Der Vordruck „Ich erkläre der Wahrheit gemäß und an Eidesstatt, bei sonstiger Strafverfolgung, daß ich arischer Abstammung bin“ wurde nicht gestrichen. Im unmittelbar folgenden Textfeld „Oder: …“ wurde keine Eintragung vorgenommen. Im Februar 1942 wurde der (damals ledigen, in Lebensgemeinschaft mit Q. R. J. lebenden) I. J. die Vormundschaft über (V.) U. J. übertragen.

Ende April 1940 wurde Q. R. J. in einem deutschen Kriegsgefangenenlager interniert. Im Juni 1941 kehrte er nach L. zurück und meldete sich dort an der Adresse der I. J. in der W.-gasse wieder an. Er setzte auch sein Studium an der Universität L. fort.

Am 02.06.1945 heirateten Q. R. J. und I. J. in P.. Nach der damaligen ägyptischen Rechtslage erwarb I. J. durch die Eheschließung kraft Gesetzes die ägyptische Staatsangehörigkeit (Art. 14 des Gesetzesdekrets Nr. 19 vom 27.02.1929 betreffend die ägyptische Staatsangehörigkeit). Zugleich verlor I. J. durch die Eheschließung mit einem ausländischen Staatsangehörigen gemäß der damals geltenden Rechtslage die österreichische Staatsbürgerschaft. Am 11.08.1945 wurde I. J. ein Personalausweis für Fremde ausgestellt.

Am ... wurde die Mutter der Erstbeschwerdeführerin, nämlich M. N. O. (auch M. J.) als eheliche Tochter der I. J. und des Q. R. J. in P. geboren. Sie war damit ägyptische Staatsangehörige (Art. 9 des Gesetzesdekrets Nr. 19 vom 27.02.1929 betreffend die ägyptische Staatsangehörigkeit). Da zu diesem Zeitpunkt kein Elternteil die österreichische Staatsbürgerschaft besaß, erwarb (auch) die Mutter der Erstbeschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft nicht aufgrund Abstammung (vgl. auch § 1 Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 59/1945 iVm § 7 Z 3 Bundesgesetz vom 30. Juli 1925 über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft, BGBl. 285/1925, sowie Staatsbürgerschaftsgesetz, StGBl. Nr. 60/1945).

Die polizeiliche Meldung des Q. R. J. in L. blieb (zunächst) aufrecht. Am 16.02.1946 graduierte Q. R. J. an der Universität L. zum Magister der Pharmazie. Q. R. J. war zuvor (unter anderem) im Wintersemester 1943, Sommersemester 1944, Wintersemester 1944/1945 inskribiert und absolvierte Prüfungen/Lehrveranstaltungsbesuche. Q. R. J. war auch in einer Apotheke in L. unselbständig erwerbstätig und hat hierfür eine Beschäftigungsbewilligung besessen.

Im Oktober 1946 verließen Q. R. und I. J. mit ihren beiden Töchtern Österreich und verzogen nach Ägypten.

Der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus hat ein Gutachten gemäß § 58c Abs. 10 StbG erstattet (nämlich die Stellungnahme vom 13.03.2023) und dabei zur Biografie der Ankerperson I. J. unter anderem folgende Feststellungen und Schlussfolgerungen getroffen (Hervorhebungen durch das Verwaltungsgericht):

„Zusammenfassend ist zu den obigen Themenkomplexen zu bemerken, dass die Beziehung der römisch-katholischen Ankerperson zu einem muslimischen ägyptischen Staatsbürger angesichts der herrschenden nationalsozialistischen Rassentheorie als Umgang einer „arischen“ Frau mit einer „fremdvölkischen“ Person eingestuft wurde. Aus dieser Sicht wird die Beziehung als unangebracht eingeschätzt worden sein und gesellschaftlich auf Vorbehalte, wenn nicht gar auf Ablehnung gestoßen sein. Auch könnte die Ankerperson zumindest zeitweise einer mehr oder weniger offenen Beobachtung durch (lokale) parteiamtliche Stellen der NSDAP ausgesetzt gewesen sein, so wie es möglich ist, dass das weitere soziale Umfeld (z.B. Wohngegend, Freundes- und Bekanntenkreis, Nachbarschaft) distanziert, vielleicht mit Anfeindungen auf das Verhältnis reagierte.

Aus dem familiären Umfeld der Ankerperson können keine Hinweise auf eine Missbilligung und Ablehnung der Beziehung abgeleitet werden: Weder lässt sich belegen, dass der Bruder der Ankerperson nationalsozialistische Ansichten und Haltungen vertrat, noch lässt die gemeinsame L.er Wohnadresse der Ankerperson, ihres Lebensgefährten und der Eltern der Ankerperson ab 1941 bis (nach) Kriegsende darauf schließen, dass die Familie der Ankerperson der Beziehung in einer Weise ablehnend gegenüberstand, die eine räumliche Distanz erforderte. Auch vermitteln die übereinstimmenden Meldedaten nicht den Eindruck, dass die Beziehung der Ankerperson zu ihrem Lebensgefährten im Verborgenen geführt wurde.

Da aus den vorliegenden behördlichen Unterlagen keine Anhaltspunkte und Hinweise auf eine konkrete Diskriminierung oder für Verfolgungshandlungen hervorgehen und auch sonst keine Belege dafür ermittelt werden konnten, dass die Ankerperson mit Stellen der NSDAP oder den Sicherheitsbehörden in Berührung kam, können nur auf einer allgemeinen, übergeordneten Ebene Diskriminierungen vermutet werden. So ist anzunehmen, dass die Ankerperson und ihre 1940 geborene Tochter vom Bezug bzw. der Inanspruchnahme von Sozialleistungen ausgeschlossen waren.

Die Internierung des Lebensgefährten Q. T. J. zwischen April 1940 und Mai/Juni 1941 erfolgte aufgrund seiner Eigenschaft als ägyptischer Staatsbürger, der wie weitere ägyptische Staatsbürger im Deutschen Reich als Austauschgeisel für internierte deutsche Reichsbürger in Ägypten genommen wurde. Das Zustandekommen der Internierung ägyptischer Staatsbürger von 1939/1940 bis 1941 beruhte vorrangig auf einer politischen Entscheidung. In der Internierung des Q. T. J. ist kein Zusammenhang mit seiner Beziehung zur Ankerperson zu erkennen.

Auch wenn Q. T. J. als „fremdvölkisch“ wahrgenommen wurde, so bewegte er sich in einem Handlungsrahmen, den bereits 1936 maßgebende Berliner Stellen aus außenpolitischen Gründen ägyptischen Staatsbürgern zugestehen mussten. In deren Folge waren sie vor rassistischen Verfolgungen ausgenommen; durch ein unauffälliges Verhalten, das keine Hinweise auf einen Widerstand zum Regime aufwies, verringerten sich die Möglichkeiten der nationalsozialistischen Behörden, disziplinierend oder strafend gegen ein einzelnes Individuum vorzugehen. Schließlich erkannte im Mai 1941 Adolf HITLER im arabischen Nationalismus einen Bündnispartner gegen den britischen Kriegsgegner, wodurch die im Deutschen Reich lebenden arabischen bzw. ägyptischen Staatsangehörigen einen zusätzlichen Schutzaspekt erhielten.

[…] Auf Personen arabischer Herkunft gab es jedoch im Gegensatz zur jüdischen Bevölkerung keine eigens „zugeschnittenen Gesetze“. […]

[…] Egyptian citizens were thus treated in the same way as other European (and indeed non-European) foreign nationals: marriage between (non-Jewish) non-German men and (non-Jewish) German women were accepted […]

[…] Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Ankerperson aufgrund ihres Verhältnisses zu einem ägyptischen Staatsbürger behördlich belangt worden wäre oder Kontakt mit der Gestapo L. gehabt hätte. Die verfügbaren pflegschaftlichen Unterlagen (Pflegschaftsakt Zahl ... und Akt des Fürsorgeamtes L. Zahl ...) enthalten keine Anzeichen eines außerordentlichen behördlichen Interesses an der Kindesmutter. […]

[…]

Das Vorbringen, dass der Bruder von I. K., X. K. (* ... in L.), Nationalsozialist und Befürworter der nationalsozialistischen Rassenlehre war und dadurch dem Verhältnis seiner Schwester zu einem ägyptischen Staatsbürger ablehnend gegenüberstand, wurde dahingehend überprüft, ob sich Hinweise auf eine Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen auffinden lassen.

Zu X. K. (* ...) fand sich weder in der NSDAP-Ortsgruppen-Kartei ein Hinweis zu einer Parteimitgliedschaft noch konnten im Bestand der so genannten Gauakten im Österreichischen Staatsarchiv/Archiv der Republik (Bestandsgruppe Zivilakten der NS-Zeit) Aufzeichnungen aufgefunden werden. Auf den Zeitraum nach Kriegsende bezogen konnte im Steiermärkischen Landesarchiv weder ein Entnazifizierungsakt desselben ausfindig gemacht werden, der auch über eine Mitgliedschaft in einer Gliederung der NSDAP Auskunft hätte geben können, noch erbrachte eine Abfrage im Bestand des Österreichischen Staatsarchivs/Archiv der Republik (Inneres BMI 1945-2022/BeKo) zur Beschwerdekommission nach § 7 Verbotsgesetz Hinweise auf den Genannten.

[…] Diese Interpretation stimmt mit den aus dem Österreichischen Staatsarchiv/Archiv der Republik (Bestandsgruppe Militärische Evidenzen 1938–1945) eingeholten Unterlagen zu X. K. aus der „Wehrstammbuchreihe“ überein, der demnach am 2. Mai 1941 als Kanonier zur schweren Flak-Ersatzabteilung 25 in Mährisch Ostrau (Protektorat Böhmen und Mähren) zur Kriegsdienstleistung eingezogen wurde. (PDF-Datei „Wehrstammbuchreihe_ K.X....“) Aus der abgebildeten Militäruniform ist keineswegs automatisch auf eine Parteimitgliedschaft oder Gesinnung des Trägers zu schließen.

Laut seiner Meldekarteikarte aus dem Referat Meldewesen/Wahlen der Stadt L. gelangte Q. T. J. am 17. Juni 1941 in L., W.-gasse/I zur Anmeldung, der drei Monate später eine Ummeldung als Untermieter nach W.-gasse/III folgte. (PDF-Datei „L._Meldekarteikarten_N.O. J._1914“) Die L.er Adresse W.-gasse (ohne Zusatz) war laut Adressbuch von L. 1943/44 nicht nur die Wohnanschrift des Vaters der Ankerperson, X. K. (bzw. deren Eltern und Bruders), sondern auch den vorliegenden Behördenunterlagen nach der gewöhnliche Wohnsitz der Ankerperson.

Der Hinweis auf das Untermietverhältnis des Q. T. J. ergibt sich aus dem handschriftlichen Vermerk „b. [bei] Ks.“ auf dessen Meldekarteikarte, wohl eine phonetische Wiedergabe des Nachnamens „K.“ bzw. „K.“. Das lässt den Schluss zu, dass Q. T. J. bei den Eltern der Ankerperson als Untermieter gemeldet war.

Weder der Zuzug des Kindesvaters an die Adresse W.-gasse noch deren Bestand bis (nach) Kriegsende lässt vermuten, dass das Verhältnis der Ankerperson zu Q. T. J. besonderer Vorsichtsmaßnahmen vor einer akuten Verfolgung oder Bedrohung bedurfte. Auch spricht die Adresse W.-gasse als Wohnort der Eltern zumindest für die Tolerierung der Beziehung durch die Familie der Ankerperson.

[…]

Insoweit lag im gegenständlichen Fall der Verbindung einer „deutschblütigen“ reichsdeutschen Staatsangehörigen mit einem nicht-jüdischen ägyptischen Ausländer keine im nationalsozialistischen Sinne zu verhindernde „Blutsverschiedenheit“ und damit kein Ehehindernis aus diesem Grund vor.

[…]

Im gegenständlichen Fall ist daher von keinem Ehehindernis im Sinne des § 4 Ehegesetz auszugehen.

[…]

Es ist davon auszugehen, dass auch § 5 Ehegesetz der gegenständlichen Eheschließung nicht im Wege stand.

[…]

Demnach kann davon ausgegangen werden, dass bei Vorlage des von der zuständigen ägyptischen Behörde ausgestellten Ehefähigkeitszeugnisses die Eheschließung im gegenständlichen Fall zulässig gewesen wäre.

[…]

Aufgrund der Ausführungen zur „Blutsverschiedenheit“ und „Ehetauglichkeit“ ist jedoch zu vermuten, dass im gegenständlichen Fall im Sinne des Grundgedankens des „Ausscheidens“ der Verlobten und deren Kinder aus der „deutschen Volksgemeinschaft“ durch Eheschließung mit einem ägyptischen Staatsbürger dessen „Rassenzuordnung“ ohne Belang war und die Befreiung erteilt worden wäre.

[…]

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Eheschließung von I. K. mit Q. T. J. nach derzeitigem Kenntnisstand kein zwingendes nationalsozialistisches Ehehindernis entgegenstand.

Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass – wie die Ausführungen zeigen – im Deutschen Reich eine Eheschließung mit einem ausländischen Mann regelmäßig zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit der Frau führte.34 Am 2. Juni 1945, also auch im befreiten Österreich nach Ende des Krieges, trat der Verlust der österreichischen und die Annahme der ägyptischen Staatsbürgerschaft bei I. K. mit Eheschließung mit Q. T. J. ein. Eine Eheschließung in der NS-Zeit hätte den Verlust ihrer Staatsangehörigkeit auf den entsprechenden Zeitpunkt vorverlegt.

[…]

Die Internierung von Q. T. J. erscheint als eine Konsequenz der deutschen Kriegspolitik und seine Freilassung als eine Folge einer strategischen Ausrichtung der deutschen Kriegsführung im Nahen Osten, die im arabischen Nationalismus und seinen gegen Großbritannien gerichteten Unabhängigkeitsbestrebungen einen Bündnispartner sah. Insofern konnte Q. T. J. als ägyptischer Staatsangehöriger, unbescholten und offenbar einer Opposition gegen bzw. Gefahr für das NS-Regime unverdächtig, an seinen Wohn- und Studienort zurückkehren.

[…]

Die konkreten Gründe dafür, dass die Ankerperson zu einem nicht bekannten Zeitpunkt Ende 1944 oder Anfang 1945 L. verließ, um schließlich am 26. Juli 1945 in P. eine Tochter zur Welt zu bringen, sind nicht bekannt.“

Ergänzend zur (schriftlichen) Stellungnahme vom 13.03.2023 brachten Vertreter des Nationalfonds in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vor (im Wesentlichen übernommen aus dem unkorrigierten, nicht beanstandeten Resümeeprotokoll), dass sich als Schlussforderung aus den ermittelten Unterlagen keine Verfolgung der Ankerperson ergibt; diese hatte offenkundig keinen Kontakt mit Sicherheitsbehörden oder NS-Organen. Es gibt sich das Bild eines sachlichen Umganges mit ihr. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Fürsorgeakt sowie aus dem Pflegschaftsakt der Stadt L. betreffend U. K./J..

Aus geschichtswissenschaftlicher Sicht gibt es keine einheitliche Definition für den gegenständlichen Verfolgungsbegriff. Am leichtesten ist eine Einordnung bei systematisch verfolgten Personen; soweit bloß Einzelvorfälle beurteilt werden müssen, sind konkrete Nachweise erforderlich.

Zur Internierung des Q. R. J. wurde der Zusammenhang mit der Verordnung über feindliche Ausländer auch anhand der vorliegenden Literatur untersucht. Feindstaaten waren solche, die sich im Kriegszustand mit dem deutschen Reich befunden haben. Insofern ist die gegenständliche Internierung als kriegsbegleitende Maßnahme, wie sie auch in Großbritannien und Frankreich gehandhabt wurde, zu sehen. Das ist also eine Folge des Kriegszustandes und dient dem Schutz vor Sabotage und anderen Folgen. Eine solche Internierung ist keine Form einer spezifisch durch NS-Organe gesetzten Verfolgung, sondern eine Folge des Kriegsvölkerrechts. Es gab damals auch den Plan, ägyptische Inhaftierte als Austauschgeiseln gegen inhaftierte deutsche Staatsangehörige auszutauschen.

Mit der Einordnung des Q. R. J. als fremdvölkisch war im Wesentlichen gemeint, dass er „nicht völkisch“, also nicht „deutschblütig“ war. Es gab hier eine exakte Hierarchie in der NS-Rassentheorie, wonach Zigeuner und Juden an unterster Stelle waren und auch Zwangsarbeiter aus dem Osten, etwa Polen waren deutlich am unteren Ende eingeordnet. Hier gab es auch bei Slawen eine negative Haltung, wobei genauer nach der Herkunft differenziert wurde. Ein Ägypter wurde als Araber eingeordnet und hier gab es insofern einen Widerspruch, als man arabische Länder grundsätzlich als Bündnispartner behandeln wollte, aber auch als fremdrassig, weshalb eine Vermischung abgelehnt wurde.

Abseits von allfälligen Unschärfen in der Rassenideologie in bzw. mit den Rassengesetzen, konkret im Reichsbürgergesetz und im Blutschutzgesetz wurde zentral gegen Juden agiert. Im Aufnahmebogen des Fürsorgeamtes gibt es zwar einige Streichungen, allerdings wurde die Deklaration des Kindesvaters hinsichtlich einer arischen Abstammung nichts gestrichen und dieser Gesamtvorgang auch von einem Beamten mit Unterschrift bestätigt.

Angesprochen auf die Beschäftigungserlaubnis vom Arbeitsamt L. führte der Vertreter des Nationalfonds aus, dass Q. R. J. nach der Freilassung an seinen Wohnort zurückkehren und sein Studium fortsetzen konnte und entsprechend seiner Ausbildung eine Beschäftigungserlaubnis erhalten hat und eine solche Beschäftigung auch tatsächlich ausüben konnte. Daraus lässt sich ein sachlicher Umgang ableiten, er wird als junge Arbeitskraft willkommen gewesen sein. Jedenfalls lässt sich hier gerade keine Diskriminierung ableiten.

Zum Aufnahmebogen des Fürsorgeamtes wurde ergänzt, dass hier die Ideologie nicht immer deckungsgleich war mit den Gesetzen. Es lässt sich lediglich im Umkehrschluss klar definieren, dass „jüdisch“ jedenfalls nicht „arisch“ bedeutete; eine allgemein gültige Definition von „arisch“ ist hier nicht möglich (weshalb zuvor auch eine sprachliche Nachschärfung auf nicht „deutschblütig“ vorgenommen wurde). Es ist jedenfalls im Formular auch möglich gewesen, nicht nur eine Streichung vorzunehmen, sondern auch eine Alternative einzutragen. Es wäre damals kein Grund für eine Verfolgung gewesen, ein Aufgebot für eine beabsichtigte Eheschließung zu bestellen.

Auf die Frage, ob Diskriminierungen oder Anfeindungen von behördlicher Seite geduldet worden wären, ergänzte der Vertreter des Nationalfonds, dass Ausgrenzungen soweit sie auf der Linie des Regimes geblieben wären und ein gewisses Maß an Intensität nicht überstiegen hätten, als regimetreu verstanden worden wären und keine bestimmte Schutzhandlung ausgelöst hätten. Die Ankerperson war römisch-katholisch und genoss somit grundsätzlich jedenfalls den Schutz der Behörden. Das Vertrauen der Behörden zeigt sich auch darin, dass ihr 1942 die Vormundschaft übertragen wurde, sodass sie offenkundig nicht als verdächtig oder sonst als negativ eingestuft wurde.

Der Vertreter des Nationalfonds ergänzte schließlich, dass es im gesellschaftlichen Klima jedenfalls eine Tendenz zur Ablehnung von Mischehen geherrscht haben wird, weil aufgrund der vorherrschenden Ideologie die entsprechende Grundlage hierfür bestanden hat. Gefragt nach der Situation nach Ende des Krieges wird festgehalten, dass die Nachkriegszeit in der Steiermark davon geprägt war, dass es Flüchtlingsströme und eine kritische Versorgungslage gab. Es gab den politischen Willen gegen NS-Gedankengut vorzugehen. Staatliche Strukturen mussten neu aufgebaut werden und die Autorität lag damals bei den Alliierten. Unabhängig davon, wie rasch ein Wandel im gesellschaftlichen Klima stattgefunden haben mag, ist jedenfalls bei den Ausdrucksformen einer ablehnenden Haltung ein gravierender Wandel insofern vorgelegen, als es einen äußeren Sanktionsdruck gegeben hätte.

Zusammenfassend kann auf Basis des Gutachtens festgestellt werden, dass I. J. weder durch Organe/Behörden des Deutschen Reiches noch durch Organe der NSDAP verfolgt wurde. Konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte für eine solche Furcht vor Verfolgung sind ebenfalls nicht hervorgekommen. I. J. hat Österreich nicht wegen einer NS-Verfolgung oder aus Furcht vor einer solchen Verfolgung verlassen.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhobenen Urkunden, der Würdigung des Beschwerdevorbringens sowie dem Gutachten des Nationalfonds (Stellungnahme vom 13.03.2023) und der Befragung von Sachverständigen des Nationalfonds in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 23.06.2023. Die wesentlichen Eckpunkte in den Lebensläufen der Beteiligten sind unstrittig und ergeben sich übereinstimmenden Angaben und Urkunden.

Die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführer ergeben sich aus den in den Verwaltungsakten befindlichen Kopien der Geburtsurkunden und Reisepässe. Geburtsdatum, Geburtsort und Religionsbekenntnis der I. J. ergeben sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Kopie des Taufzeugnisses (Aktenseite 37 und 53 im Behördenakt betreffend A. B.).

Dass I. J. die österreichische Staatsbürgerschaft durch die Eheschließung mit dem ägyptischen Staatsangehörigen Q. R. J. verloren hat, ergibt sich aus der festgestellten ägyptischen Rechtslage (Aktenseiten 39 ff im Behördenakt betreffend A. B.) sowie einem von I. J. verfassten Schreiben an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung aus Oktober 1988 (Aktenseiten 47 f im Behördenakt betreffend A. B.). Die Feststellungen zur ägyptischen Rechtslage ergeben sich auch aus dem Gutachten des Nationalfonds. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde auch von I. J. anerkannt und sie wurde von den österreichischen Behörden als ausländische Staatsangehörige behandelt.

Die Feststellungen zum Aufenthalt von Q. R. J. in Österreich sowie dessen Internierung in einem deutschen Kriegsgefangenenlager ergeben sich aus der Meldekartei und den Meldungsunterlagen der I. K. und ihrer Familie. Die Absolvierung des Studiums der Pharmazie von Q. R. J. an der Universität L. ergibt sich aus einer Heiratsurkunde (Aktenseite 38 im Behördenakt betreffend A. B.) und einer Geburtsurkunde (Aktenseite 35 im Behördenakt betreffend A. B.).

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Q. R. J. in einer Apotheke und der Beschäftigungsbewilligung ergeben sich aus der „Arbeitskarte für den ausländischen Angestellten“ vom 18.09.1942 (samt Stempel des Arbeitsamtes L. mit Reichsadler; Aktenseite 63 im Behördenakt betreffend A. B.). Die Feststellungen zur Sponsion ergeben sich aus der Urkunde im Akt (Aktenseite 173 im Behördenakt betreffend A. B.), auch Inskriptionsbestätigungen/Sammelzeugnisse über absolvierte Prüfungen bzw. besuchte Lehrveranstaltungen liegen vor (Aktenseiten 174 – 179 im Behördenakt betreffend A. B.).

Dass Q. R. J. und I. J. am 02.06.1945 geheiratet haben, geht aus der im Verwaltungsakt befindlichen Kopie der Heiratsurkunde hervor (Aktenseite 52 im Behördenakt betreffend A. B.).

Die Feststellungen zur Geburt der Mutter der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus der Geburtsurkunde. Dass der Großmutter der Erstbeschwerdeführerin ein Personalausweis für Fremde ausgestellt wurde, ist aus der im Verwaltungsakt enthaltenen Kopie ersichtlich (Aktenseite 54 im Behördenakt betreffend A. B.).

Die „Aufnahmeschrift“ des Fürsorgeamtes der Stadt L. vom 16.01.1940 wurde als Beilage zur Stellungnahme vom 13.03.2023 durch den Nationalfonds übermittelt (ON 19 im hg. Akt betreffend A. B.). Dass I. J. die Vormundschaft über (V.) U. J. übertragen wurde, ergibt sich aus einem Beschluss des Amtsgerichts L. vom 17.02.1942 und einem „Dienstzettel“ vom 23.02.1942 (ebenfalls Beilage zur Stellungnahme vom 13.03.2023, ON 19 im hg. Akt betreffend A. B.).

Die Feststellungen zu personenbezogenen Daten (Geburtsdaten, Religionsbekenntnis, Wohnsitz, Eheschließung, Aufenthalt, Studium, Erwerbstätigkeit etc.) sind unstrittig. Lediglich zur Frage von Verfolgungshandlungen und der damit verbundenen Lebenssituation werden Feststellungen oder Schlussfolgerungen durch die Beschwerdeführer bekämpft.

Das Verwaltungsgericht konnte (aber) auch nach Beiziehung des Nationalfonds der Republik Österreich als Sachverständiger im Sinne des § 58c Abs. 10 StbG sowie Erörterung des von dort vorgelegten Gutachtens keine Umstände ausmachen, die vermuten lassen, dass I. J. Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat.

Das Gutachten wurde samt Beilagen den Beschwerdeführern unmittelbar nach Vorlage durch den Sachverständigen zum Parteiengehör zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung übermittelt (ON 20 im hg. Akt betreffend A. B.). Soweit das Gutachten von den Beschwerdeführern inhaltlich in Zweifel gezogen wurde, ist festzuhalten, dass dem Gutachten nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 65).

Bereits mit Schreiben vom 26.01.2023 (Ladung zur [zunächst angesetzten] Verhandlung am 15.03.2023) wurde auf ein Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls gestützt auf § 58c StbG hingewiesen, in dem eine Verfolgung der I. J. gestützt auf ein Gutachten des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus verneint wurde (Erkenntnis vom 25.11.2022, VGW-152/022/3410/2022-41). Die in diesem Verfahren erstattete Stellungnahme des Nationalfonds vom 28.07.2022 war als Beilage angeschlossen (ON 3 im hg. Akt betreffend A. B.).

Das im gegenständlichen Verfahren vorgelegte bzw. ergänzte Gutachten ist schlüssig, vollständig und in jeder Hinsicht unbedenklich. Es wurden umfangreiche Fakten untersucht und Details in den Biographien der Beteiligten (Q. R. J., I. J. und deren Bruder, etwa betreffend Meldeadressen) bewertet. Die Schlussfolgerungen des Nationalfonds sind plausibel und nachvollziehbar begründet. Zudem wurde das Gutachten durch drei qualifizierte Vertreter des Nationalfonds in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht plausibel und nachvollziehbar erläutert.

Das Beschwerdevorbringen, wonach es sich um bloße Vermutungen oder Spekulationen handeln würde, ist verfehlt, zumal es bei einem Gutachten gemäß § 58c Abs. 10 StbG (wie generell bei einer Gutachtenserstellung) darum geht, Fakten zu sammeln (einen Befund zu erstellen) und daraus Schlüsse zu ziehen. Wenn es für eine Verfolgung keine Anhaltspunkte gibt, ist daraus der Schluss zu ziehen, dass die entsprechende Tatbestandsvoraussetzung nicht vorliegt (das ist eine vom Verwaltungsgericht zu beurteilende Rechtsfrage; zu konkret maßgeblichen Beweisregeln siehe unten die rechtlichen Erwägungen).

Nachdem es keine Anhaltspunkte für einen Kontakt mit Sicherheitsbehörden, eine Verfolgung durch Organe/Behörden des deutschen Reiches oder durch Organe der NSDAP gibt, ist der Schluss zu ziehen, dass es eine solche Verfolgung nicht gegeben hat. Wie der Nationalfonds durch Auswertung unterschiedlicher Dokumente ableitete, war der Umgang der Behörden mit I. J. nicht diskriminierend. So wurde etwa die Betrauung mit der – damals noch ledigen, aber in Lebensgemeinschaft zu Q. R. J. stehenden –Ankerperson mit der Vormundschaft über die erstgeborene Tochter vom Nationalfonds hervorgehoben. Dass Q. R. J. nach der Inhaftierung sein Studium fortsetzen und ausbildungsgemäß arbeiten konnte, lässt ebenfalls gerade nicht auf Verfolgungen oder eine Furcht davor schließen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer zur vermeintlich ablehnenden Haltung der Familie (Eltern und Bruder der I. J.) ist durch die überschneidenden Wohnsitzmeldungen nicht nachvollziehbar. Eine Mitgliedschaft in der NSDAP oder sonstige relevante „Rolle“ des Bruders der I. J. lag nicht vor. Der Dienst in der Wehrmacht alleine, lässt ebenfalls keine Schlussfolgerung in Richtung einer Zuordnung zu NSDAP zu.

Mit Hinweisen auf einen Fall eines Ägypters in Deutschland kann keine Schlussfolgerung auf eine allgemeine Situation für eine bestimmte Nationalität oder Ethnie abgeleitet werden. Zum konkret eingewendeten Fall des Dr. Mohamed (Mohammed) Helmy konnte das Gutachten des Nationalfonds auch einen spezifischen Konnex zu einer NS-Verfolgung darstellen (Seite 20 des Gutachtens vom März 2023).

Rechtliche Beurteilung

Das Beschwerdevorbringen stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Ankerperson und ihr Ehemann in Österreich Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Beziehungen zwischen Ariern und Nichtariern seien geächtet und als Mischehen verpönt gewesen. Der Ehemann der Ankerperson sei aus politischen Gründen inhaftiert worden. Die Familie der Ankerperson habe in dieser Zeit Drohbriefe erhalten. Die Eheschließung sei aufgrund der damaligen Rechtslage verboten gewesen; auch nach der Entlassung aus der Gefangenschaft habe sich die Situation nicht entschärft.

Die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Anzeigen der Beschwerdeführer nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Anzeigelegung zu beurteilen seien, verstoße gegen den Grundsatz, wonach die im Zeitpunkt einer Entscheidung geltende Rechtslage maßgeblich sei. Dieser Grundsatz gelte auch im Rechtsmittelverfahren. Als Angehörige eines ägyptischen Staatsbürgers sei auch die Ankerperson verfolgt und staatlich diskriminiert worden. Auch die Familie der Ankerperson habe die Beziehung nicht gebilligt.

Infolge der Übermittlung der Stellungnahme des Nationalfonds wurden vom Beschwerdevertreter Einwände gegen dieses Gutachten übermittelt. Er beantrage eine mündliche Erörterung und allfällige Ergänzung der übermittelten Stellungnahme mit einer Auskunftsperson des Nationalfonds im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Nationalfonds stelle über weite Teile bloße Vermutungen auf. Zudem stehen die Feststellungen in der Stellungnahme teilweise im Widerspruch zu den Erhebungen und den Erläuterungen. Eine Erörterung des Gutachtens zur Klärung der Widersprüche wäre zielführend. Eine Ergänzung des Gutachtens werde nicht beantragt.

Die Stellungnahme vom 13.03.2023 erfülle die an ein Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen jedoch nicht. Ein Sachverständigengutachten müsse aus einem Befund und dem Gutachten im engeren Sinn bestehen. Beim Befund handle es sich um die Tatsachenfeststellungen. Aus diesen Tatsachenfeststellungen seien Schlussfolgerungen und damit das Gutachten im engeren Sinn abzuleiten (Hinweis VwGH 05.11.2020, Ra 2020/11/0146). Die erforderlichen Bestandteile eines Gutachtens seien in der vorgelegten Stellungnahme nicht enthalten. Daher gelte auch der Grundsatz, dass einem Sachverständigengutachten nur durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden könne, nicht.

Die Stellungnahme vom 13.03.2023 sei auch inhaltlich nicht schlüssig. Unter anderem setze sich die Stellungnahme mit den Möglichkeiten einer Heirat zwischen Q. R. J. und I. J. auseinander. In diesem Zusammenhang stelle der Nationalfonds zahlreiche Mutmaßungen an und lege seinen Schlussfolgerungen keine konkreten Nachweise zugrunde. Der Nationalfonds komme schließlich zu dem Ergebnis, dass die nationalsozialistischen Ehegesetze einer Eheschließung nicht entgegengestanden seien. Stattdessen gehe der Nationalfonds davon aus, dass eine Eheschließung aus praktischen Gründen nicht möglich gewesen sei. Q. R. J. sei es aufgrund des Abbruchs der diplomatischen Beziehungen zu Ägypten nicht möglich gewesen, das für die Eheschließung erforderliche Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. Ein Absehen von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses sei zwar möglich gewesen, dies sei jedoch im Ermessensspielraum des Standesbeamten gelegen. Es sei aus dem bisherigen Vorbringen nicht ersichtlich, dass Q. R. J. und I. J. Bemühungen in Richtung einer Eheschließung angestellt hätten. Nach Ansicht des Nationalfonds sei der Eheschließung daher kein zwingendes nationalsozialistisches Ehehindernis entgegengestanden.

Die Ausführungen des Nationalfonds seien in diesem Punkt nicht schlüssig. Q. R. J. und I. J. heirateten am 02.06.1945, nur wenige Monate nach dem Ende des nationalsozialistischen Regimes in Österreich. Es erscheine nicht wahrscheinlich, dass alle praktischen Hürden (insbesondere die fehlenden diplomatischen Beziehungen zu Ägypten) binnen kürzester Zeit beseitigt werden konnten und dadurch eine Eheschließung innerhalb der kurzen Zeit nach Ende der Schreckensherrschaft der Nationalsozialisten ermöglicht gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Eheschließung zwischen Q. R. J. und I. J. aufgrund der Gesetze und Praktiken des nationalsozialistischen Regimes davor nicht möglich gewesen ist.

In der Stellungnahme erläutere der Nationalfonds die rechtliche bzw. gesellschaftliche Stellung von Muslimen bzw. Arabern im nationalsozialistischen Staat. Der Nationalfonds zitiere wissenschaftliche Literatur zum Thema und halte fest, dass „Araber von den Regelungen zum Umgang mit „Fremdvölkischen“ betroffen waren, die sehr willkürlich ausgelegt werden konnten“ und dass Araber von „Beschränkungen, Anfeindungen und Alltagsdiskriminierungen“ nicht geschützt seien. Weiters halte der Nationalfonds fest, dass „die Beziehung zwischen der Ankerperson mit einem ägyptischen Staatsbürger, der 1940 ein gemeinsames Kind entsprang, „verpönt“ war und die ledige Mutter und ihre Tochter im Alltag vor Probleme gestellt waren“. Als Beispiele führe der Nationalfonds die Verwehrung von Sozialleistungen an. Auch sei nicht auszuschließen, dass die Ankerperson von Parteifunktionären der NSDAP „auf ihr Verhältnis zum Kindesvater angesprochen wurde bzw. (Ver-)Warnungen ausgesprochen wurden“. Der Nationalfonds bestätige daher in seiner Stellungnahme das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den erlittenen Bedrohungen, Diskriminierungen und Benachteiligungen der Ankerperson. Dennoch komme der Nationalfonds zu dem Schluss, dass keine Anhaltspunkte und Hinweise auf eine konkrete Diskriminierung oder für Verfolgungshandlungen vorliegen würden. Die Stellungnahme sei daher widersprüchlich.

Der Nationalfonds bestätige im Wesentlichen die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Inhaftierung des Q. R. J.. Dieser sei rechtsgrundlos und ohne vorangegangenes Gerichtsverfahren aus politischen bzw. strategischen Gründen inhaftiert worden. Es handle sich bei dieser Inhaftierung um eine Verfolgungshandlung, die auch in der Ankerperson und ihrer Tochter begründete Furcht vor Verfolgung auslöste. Die Ankerperson I. J. kannte die politischen Hintergründe der grundlosen Inhaftierung ihres Lebensgefährten nicht. Die alleinerziehende und weitgehend mittellose Ankerperson I. J. und ihre Töchter lebten daher während der Anhaltung des Q. R. J. in Haft ohne den Kindesvater und in ständiger Angst, wie dieser grundlos inhaftiert zu werden. Diese Furcht sei unter anderem auch auf die vom Nationalfonds bereits angesprochenen (Ver-)Warnungen durch Mitglieder der NSDAP zurückzuführen.

Wie bereits dargelegt könnten die Erfahrungen des Q. R. J. zudem nicht getrennt von den Erfahrungen der Ankerpersonen I. J. und der beiden Töchter betrachtet werden (zur Zurechnung von Bedrohungen/Verfolgungshandlungen gegenüber engen Familienangehörigen Hinweis VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358). Bei der Inhaftierung des Q. R. J. handle es sich daher um eine Verfolgungshandlung durch Organe der NSDAP, die auch die Ankerperson betraf und in begründete Furcht versetzte.

In der Stellungnahme des Nationalfonds fänden sich zahlreiche Spekulationen und Vermutungen. Der Nationalfonds nenne einerseits zahlreiche belegte Beispiele für Diskriminierungen und Verfolgungen von ägyptischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen. Auf der anderen Seite gehe der Nationalfonds ohne Bezug auf konkrete Nachweise davon aus, dass gerade die Familie der Beschwerdeführer von diesen Diskriminierungen nicht betroffen gewesen sei. Insbesondere in Bezug auf die Verhinderung einer Eheschließung durch NS-Behörden, das Verhalten des Bruders und der Eltern der Ankerperson, mögliche Drohungen durch NS-Behörden und die Gründe für die Flucht der Familie von L. nach P. argumentiere der Nationalfonds spekulativ. In allen Punkten, in denen keine konkreten schriftlichen Nachweise für eine Verfolgung vorgelegt bzw. in Archiven gefunden werden konnten, stelle der Nationalfonds Mutmaßungen an und gehe nicht vom Vorliegen einer Verfolgung aus. Das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführer werde dabei vom Nationalfonds nicht beachtet. Den Bestandteilen der Stellungnahme, in denen der Nationalfonds mangels konkreter Nachweise bloß Vermutungen anstellen kann, werde nur geringe Beweiskraft zuzuerkennen sein.

Zur Beweislast weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass im Einklang mit asylrechtlichen Bestimmungen eine Verfolgung oder die begründete Furcht vor Verfolgung bloß glaubhaft zu machen sei (Hinweis § 3 Abs. 1 AsylG). Aufgrund der langen Zeit, die seit dem Ende des nationalsozialistischen Regimes vergangen sei, könne nicht gefordert werden, alle Verfolgungshandlungen zweifelsfrei zu belegen. Der Wortlaut des § 58c Abs. 1 StbG spreche davon, dass die Staatsbürgerschaft erworben werde, wenn der Fremde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeige, dass er sich in das Ausland begeben habe, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat. Darüber hinaus fordere der im gegenständlichen Fall anwendbare § 58c Abs. 2 StbG lediglich einen Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zum verfolgten Vorfahren. Die Beschwerdeführer haben die Verfolgung ihrer Vorfahren daher nicht zweifelsfrei nachzuweisen, sondern lediglich anzuzeigen und das Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen. In Anlehnung an die Judikatur zum Asylrecht sei daher die Verfolgung lediglich glaubhaft zu machen. Dies sei den Beschwerdeführern jedenfalls gelungen.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt:

Mit dem Anzeigezeitpunkt wird in der vorliegenden Konstellation die maßgebliche Rechtslage bestimmt (die Sachlage ist im Wesentlichen jene, die zur Zeit des Nationalsozialismus gegeben war, nämlich als eine Verfolgung, eine Ausreise oder ein sonstiges nach § 58c StbG relevantes Ereignis stattgefunden hat oder haben soll; bezüglich der Nachkommeneigenschaft sind freilich auch jüngere Sachverhalte maßgeblich). Wenn der Gesetzgeber etwas will, muss er es im Gesetzeswortlaut auch zum Ausdruck bringen; gesetzgeberische Willensbekundungen in Erläuterungen alleine, die sich im Gesetzeswortlaut nicht widerspiegeln, reichen nicht (hier wären dies die Materialien zu BGBl. I Nr. 48/2022, ErläutRV 1421 BlgNR XXVII. GP, 10). Weil nicht explizit Gegenteiliges angeordnet wird, gilt für die Anzeige nach § 58c Abs. 1 StbG – auch aufgrund des gemäß § 58c Abs. 7 StbG (zuvor Abs. 2) maßgeblichen Zeitpunktes konstitutiven Charakters (arg „mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) erworben hat.“) – die Rechtslage im Zeitpunkt der Anzeige und nicht jene im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. VwSlg. 18.837 A/2014 zu konstitutivem Charakter einer Anmeldung/Anzeige; sowie VwSlg 19.489 A/2016). Die Behörde hätte es sonst in der Hand, durch die Verfahrensdauer die anwendbare Rechtslage zu beeinflussen bzw. der Gesetzgeber könnte die Rechtslage ändern, um nachträglich den Erfolg von eingebrachten Anzeigen zu beeinflussen.

Schließlich ist aber zu bedenken, dass die Novelle BGBl. I Nr. 48/2022 im vorliegenden Fall zu keiner für den Beschwerdefall relevanten Gesetzesänderung und damit auch nicht denkmöglich zu einem anderen Ergebnis führen würde, weil sowohl § 58c Abs. 1a idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 48/2022 als auch § 58c Abs. 3 StbG idF der Novelle BGBl. I Nr. 48/2022 an § 58c Abs. 1 StbG anknüpfen. § 58c Abs. 1 StbG selbst hat durch die Novelle BGBl. I Nr. 48/2022 keine Änderung erfahren.

Gemäß § 58c Abs. 1 StbG erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 StbG die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39 StbG) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15.05.1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.

Wesentlicher Inhalt des § 58c Abs. 1 StbG ist (bzw. war im Zeitpunkt der Anzeige vom 17.03.2021 idF BGBl. I 96/2019), dass Personen, die auf Grund von nationalsozialistischer Verfolgung aus Österreich fliehen mussten, die Staatsbürgerschaft durch bloße Anzeige wiedererlangen können. Neben diesen Personen werden auch Nachkommen dieser Personen in direkter absteigender Linie von dieser Bestimmung erfasst (VwGH 31.01.2022, Ra 2021/01/0322).

Gemäß § 58c Abs. 3 StbG erwirbt (bzw. im Zeitpunkt der Anzeige vom 17.03.2021 Abs. 1a idF BGBl. I 96/2019) ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 StbG die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß § 58c Abs. 1 oder 2 StbG die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 StbG hinsichtlich des Vorfahren entfällt.

Gemäß § 58c Abs. 10 StbG kann in Verfahren nach § 58c Abs. 1 bis 4 StbG der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen als Sachverständiger beigezogen werden.

Das Verwaltungsgericht hat zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des von den Beschwerdeführern behaupteten Vorliegens einer Verfolgung der I. J. den Nationalfonds als Sachverständigen beigezogen. Aufgrund des von dort vorgelegten Gutachtens und dessen Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte eine Verfolgung der I. J. iSd § 58c Abs. 1 StbG, d.h. eine Verfolgung durch Organe der NSDAP oder Behörden des Deutschen Reiches, als Vorfahrin der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Zusammenfassend kann auf Basis des Gutachtens vielmehr festgestellt werden, dass I. J. weder durch Organe/Behörden des Deutschen Reiches noch durch Organe der NSDAP verfolgt wurde. Auch eine objektivierbare Furcht vor einer solchen Verfolgung ist nicht erwiesen.

Das Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei Ausführungen des Nationalfonds um bloße Vermutungen oder Spekulationen handeln würde, ist verfehlt, zumal es bei einem Gutachten gemäß § 58c Abs. 10 StbG (wie generell bei einer Gutachtenserstellung) darum geht, Fakten zu sammeln (einen Befund zu erstellen) und daraus Schlüsse zu ziehen. Wenn es für eine Verfolgung keine Anhaltspunkte gibt, ist daraus der Schluss zu ziehen, dass die entsprechende Tatbestandsvoraussetzung nicht vorliegt (das ist eine vom Verwaltungsgericht zu beurteilende Rechtsfrage). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich aus § 58c StbG für die Verfolgung keine Regelung über die Beweislast oder ein bestimmtes Beweismaß. Vielmehr ist in jedem Fall des § 58c StbG, d.h. auch bei Nachkommen, die Verfolgung iSd § 58c Abs. 1 StbG nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen (insb. § 37, § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG [iVm § 17 VwGVG]) zu prüfen. Ein Gutachten gemäß § 58c Abs. 10 StbG unterliegt der freien Beweiswürdigung (vgl. auch VwGH 26.09.2022, Ra 2021/01/0296). Die Beschwerde verkennt, dass im Fall eines Nachkommens freilich nicht bloß ein Beweisverfahren über die Nachkommeneigenschaft zu führen ist (arg. „nachweist“ in § 58c Abs. 1a alt, Abs. 3 neu). Das bloße Behaupten einer Verfolgung reicht nicht, zumal auch eine Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen normiert war bzw. ist (§ 58c Abs. 5 alt, Abs. 10 neu).

Die Anforderungen an ein Gutachten sind im Beschwerdefall erfüllt. Die Stellungnahme des Nationalfonds enthält Feststellungen; sie setzt sich mit aufgefunden Behördendokumenten und anderen Nachweisen zur Lebensgeschichte der Beteiligten auseinander. Hieraus werden Schlussfolgerungen auf deren allgemeine Lebenssituation, Kontakt mit Behörden und eine denkmögliche Verfolgung gezogen. Auch wenn keine formalistische Trennung oder explizite Bezeichnung von Befund und Gutachten im engeren Sinn durch den Nationalfonds vorgenommen wurde, liegt ein vollständiges Gutachten und damit ein taugliches Beweismittel iSd § 52 AVG vor. Schließlich ist zweifelfrei erkennbar, worauf die sachverständige Äußerung beruht, nämlich auf welchen Tatsachen diese gründet, und auch die Art der Ermittlung dieser Tatsachen ist offengelegt (insbesondere Recherche in zahlreichen Archiven von Behörden im Sprengel historischer Wohnsitzmeldungen und Auswertung von Urkunden/Unterlagen; zusätzlich werden Fundstellen im Gutachten angeführt und es wurde eine Übersicht über fallrelevante Nachweisdokumente zur Ankerperson und ihrem Ehemann in der mündlichen Verhandlung vorgelegt). Das Gutachten enthält Feststellungen auf fachlicher Ebene und Schlussfolgerungen aus diesen Feststellungen. Widersprüche oder Mängel des insoweit vollständigen Gutachtens sind nicht erkennbar.

Die Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 StbG iVm § 58c Abs. 3 StbG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt:

§ 58c Abs. 1 StbG setzt den Begriff der „Verfolgung“ voraus, definiert ihn aber nicht. „Verfolgung“ wird zwar auch in anderen Zusammenhängen als Rechtsbegriff im AsylG verwendet (§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG verweist diesbezüglich auf Art. 9 Statusrichtlinie; § 3 Abs. 1 AsylG knüpft an einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention an), dort aber weiter gefasst bzw. nicht spezifisch eingeschränkt. § 58c StbG knüpft hingegen nicht an jeder Form von „Verfolgung“, sondern an „Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches“ an. Damit sind Verfolgungen durch die damaligen staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie durch politische Organe, nämlich jene der NSDAP gemeint.

Aufgrund des vorliegenden Gutachtens des Nationalfonds sind keine Anhaltspunkte und Hinweise auf eine konkrete Diskriminierung oder für Verfolgungshandlungen hervorgekommen und auch sonst keine Belege dafür, dass die gegenständliche Ankerperson mit Stellen der NSDAP oder den Sicherheitsbehörden in Berührung gekommen wäre.

Diskriminierungen „auf einer allgemeinen, übergeordneten Ebene Diskriminierungen“, wie etwa ein Ausschluss von Sozialleistungen, und andere Lebensumstände (Nachteile im Alltag) stellen keine „Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches“ dar.

Im Bereich des Asylrechts mag es für die Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter einen anderen Verfolgungsbegriff geben, der weiter gefasst ist. Ein solches Verständnis entspricht jedoch nicht dem Zweck des § 58c StbG (nochmals VwGH 31.01.2022, Ra 2021/01/0322, mit Bezugnahme auf die Materialien und Anwendungsbereich, der Vertriebene aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung, erfasst).

Gesellschaftliche Anfeindungen oder Vorbehalte erfüllen ebenso wie unterschwellige Handlungen, die keine konkrete Verfolgung erkennen lassen, nicht den Verfolgungsbegriff des § 58c StbG. Auch eine bloße „Beobachtung“, die keinerlei (konkrete) Auswirkungen erkennen lässt, erfüllt den Tatbestand des § 58c Abs. 1 StbG nicht. Auch ein übergeordnetes gesellschaftliches Klima oder damit im Zusammenhang bestehende Befürchtungen sind nicht unter den Verfolgungsbegriff des § 58c StbG zu subsumieren.

Auch mit dem Vorbringen zur vermeintlich ablehnenden Haltung der Familie (Eltern und Bruder der I. J.) lässt sich keine Verfolgung iSd § 58c StbG begründen. Eine solche Ablehnung scheint durch die Wohnsitzmeldung von Ankerperson und Ehemann an derselben Adresse wie diese Familienmitglieder auch nicht plausibel. Der Dienst in der Wehrmacht (Bruder der I. J.) lässt für sich zudem keine Schlussfolgerung in Richtung einer Zuordnung zur NSDAP zu.

Was eine Furcht vor Verfolgung betrifft, müsste es auch hierfür im Rahmen der freien Beweiswürdigung für das Verwaltungsgericht erwiesen sein, dass eine solche vorlag. Konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte für eine solche Furcht vor Verfolgung sind aber im Beschwerdefall ebenfalls nicht hervorgekommen.

In diesem Zusammenhang ist zur Inhaftierung des Q. R. J. festzuhalten, dass dieses Ereignis objektiv keine begründete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung bei der Ankerperson auszulösen vermag. Schließlich war nach der allgemein bekannten NS-Ideologie klar zu differenzieren zwischen einer römisch-katholischen Österreicherin und einem muslimischen Ägypter („Araber“). Im Übrigen stünde dieses Ereignis 1940/1941 in keinem Zusammenhang zum Verlassen Österreichs im Oktober 1946.

Im Übrigen erfolgte die Eheschließung der I. J. (damals noch K.) mit Q. R. J. am 02.06.1945. Bereits damit hat I. J. nach der damaligen ägyptischen Rechtslage kraft Gesetzes die ägyptische Staatsangehörigkeit erworben. Damit ging auch die österreichische Staatsbürgerschaft durch „Verehelichung mit einem Ausländer“ verloren. Die Ausreise aus Österreich erfolgte erst im Oktober 1946. Zuvor schloss Q. R. J. noch sein Studium ab (16.02.1946). Eine zeitliche Nähe iSd § 58c Abs. 1a StbG – dieser wurde ohnehin erst mit der im Beschwerdefall nicht anwendbaren Novelle BGBl. I Nr. 48/2022 eingefügt – liegt in dieser Konstellation nicht vor. Die österreichische Staatsbürgerschaft war bereits lange vor der Ausreise verloren gegangen.

Die Voraussetzungen der § 58c Abs. 1 und 1a StbG (österreichische Staatsangehörigkeit sowie NS-Verfolgung eines Vorfahrens) liegen bei den Beschwerdeführern nicht vor.

Die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht aufgrund der Anzeigen vom 17.03.2021 erworben haben, ist daher zu Recht erfolgt. Die gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden sind unbegründet.

Die (ordentliche) Revision an den VwGH ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zum Anwendungsbereich bzw. Zweck des § 58c StbG siehe insb. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/01/0322). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zwar fehlt Rechtsprechung des VwGH zur Frage, welche Rechtslage in Fällen des § 58c StbG anzuwenden ist (eine Klarstellung, welcher Zeitpunkt hier der „betreffende“ iSv VwGH 22.06.1994, 93/01/0016; 18.06.2014, 2013/01/0151; 25.09.2018, Ra 2017/01/0331; ist, fehlt), doch hängt die vorliegende Entscheidung im Ergebnis nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage ab (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0185). Auch eine diesbezüglich uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts vermag keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu begründen (VwGH 29.09.2022, Ra 2022/10/0027).

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