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VGW-131/V/036/6306/2023•LVwG W VGW-131/V/036/6306/2023
VGW-131/V/036/6306/2023Landesverwaltungsgericht15.06.2023
Verfahrenshilfe; Rechtsmittel; Rechtskraft; Bescheid; Vorstellung; remonstrativ; Instanzenzug; Unzulässigkeit; Mandatsbescheid
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über den Antrag des (am ...1986 geborenen) Herrn A. B. in Wien, C.-straße, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Beistellung eines Rechtsbeistandes) in einem (beim Verkehrsamt rechtskräftig abgeschlossenen) Administrativverfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weitere Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz 1997, den
BESCHLUSS
gefasst:
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 8a VwGVG wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 03.06.2022 war gegenüber dem Antragsteller Folgendes angeordnet worden:
„1.) Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - entzieht Ihnen gemäß § 24 Absatz 1 Zif. 1 Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 die für die Klasse(n) AM und B erteilte Lenkberechtigung.
Gemäß § 26 Absatz 2 Ziffer 1 FSG 1997 wird verfügt, dass Ihnen die Lenkberechtigung für die Zeit von sechs Monaten
gerechnet ab Abnahme des Führerscheines,
das ist bis einschließlich 25.11.2022 entzogen wird.
Führerschein ausgestellt von: LPD Wien
am: 27.06.2019
Zahl: ...
Klasse(n): AM und B
2. ) Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - ordnet gemäß § 24 Absatz 3 Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 an, dass Sie sich einer Nachschulung zu unterziehen haben.
3. ) Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - ordnet gemäß § 8 Absatz 2 Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung 1997 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 an, die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bis zum Ablauf der Entziehungszeit nachzuweisen.
Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - ordnet gemäß § 24 Absatz 3 Führerscheingesetz 1997 i.V.m. § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 an, bis zum Ablauf der Entziehungszeit ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung vorzulegen.
Zu diesem Zwecke haben Sie sich einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien, Wien 3., Dietrichgasse 27, 1. Stock, Zimmer Nr. 148 (Montag bis Donnerstag jeweils 08.00- 09.30 Uhr) zu unterziehen.
Bei Nichterfüllung dieser Anordnungen verlängert sich die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnungen, sich einer Nachschulung zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.“
Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 10.06.2022 durch Hinterlegung zugestellt worden.
Nach der Aktenlage ist gegen diesen (Mandats-)Bescheid keine Vorstellung erhoben worden, dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Am 09.01.2023 übermittelte Herr A. B. dem Verwaltungsgericht Wien (per E-Mail) ein Schreiben, wonach er postalisch einen Antrag auf Beistellung einer Verfahrenshilfe/eines Rechtsbeistandes stelle. Dem Schreiben war der oben angeführte Bescheid des Verkehrsamtes vom 03.06.2022 angeschlossen. Das E-Mail des Antragstellers mit seinen Beilagen wurde dem Verkehrsamt übermittelt, um zu überprüfen, ob es dort einen Bescheid bezüglich des Antragstellers gibt, den er mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien bekämpfen könnte. Das Verkehrsamt hat den dortigen Akt bezüglich des Herrn A. B. dann dem Verwaltungsgericht Wien mit dem Bemerken übermittelt, dass keine sachliche Zuständigkeit des Verkehrsamtes für Entscheidungen nach § 8a VwGVG bestehe. Nach dortiger Ansicht wäre der Antrag aufgrund des Fehlens einer durch das Landesverwaltungsgericht zu führenden Rechtssache als unzulässig zurückzuweisen.
§ 8a VwGVG („Verfahrenshilfe“) lautet wie folgt:
„§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“
Der Antragsteller hat wohl einen Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgericht Wien gestellt, er hat dabei aber offenbar übersehen, dass der Bescheid des Verkehrsamtes vom 03.06.2022 bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (es wurde keine Vorstellung erhoben). Im gesamten Akt des Verkehrsamtes, der dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt worden ist, findet sich nun kein Bescheid, der vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht Wien bekämpft werden könnte. Im Übrigen hätte er gegen den Bescheid vom 03.06.2022 zunächst Vorstellung erheben müssen (wie dies auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides erwähnt ist). Eine Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid vom 03.06.2022 an das Verwaltungsgericht Wien wäre nicht möglich gewesen. Da somit eine Bewilligung der Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Bescheides des Verkehrsamtes vom 03.06.2022 (aufgrund der obigen Ausführungen) nicht in Betracht kommt, war der Antrag des Herrn A. B. auf Bewilligung der Verfahrenshilfe/Beigebung eines Rechtsbeistandes als unzulässig zurückzuweisen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen stellten.
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