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VGW-031/V/046/7679/2023•LVwG W VGW-031/V/046/7679/2023
VGW-031/V/046/7679/2023Landesverwaltungsgericht14.06.2023
Straferkenntnis, Abänderung von Amts wegen; subjektives Recht; Bescheidbeschwerde; Rechtskraft, Durchbrechung der; Rechtsweg, unzulässig; Abänderung von Bescheiden
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 28.4.2023, GZ: ..., mit welchem sein Antrag vom 8.12.2022 auf Aufhebung des Straferkenntnisses vom 2.8.2022 von Amts wegen zurückgewiesen wurde, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 in Verbindung mit 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis vom 2.8.2022 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 52 lit. a Z 2 StVO eine Geldstrafe von 96,-- Euro verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 6.12.2022, VGW-031/046/11757/2022 als verspätet zurückgewiesen. Das Straferkenntnis ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Am 8.12.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag, das Straferkenntnis von Amts wegen aufzuheben.
Die belangte Behörde hat diesen Antrag mit Bescheid vom 28.4.2023 zurückgewiesen und die Zurückweisung mit der bereits eingetretenen Rechtskraft begründet.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird dieser Bescheid bekämpft und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Eintritt der Rechtskraft sei ja gerade eine zwingende Voraussetzung für die amtswegige Behebung eines Straferkenntnisses und könne daher nicht zur Zurückweisung seines Antrags führen. Die übrigen Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich auf das Grunddelikt.
Der Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 52a Abs. 1 VStG können von Amts wegen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß.
Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ist danach, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt sein kann, also wenn der Bescheid subjektive Rechte begründet, verändert oder feststellt (siehe Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz (2014), S 39 sowie zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012: VwGH vom 29.1.2013, 2012/02/0291).
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe den Beschluss des VwGH vom 29.6.2011, 2011/02/0145 und das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2012, 2010/07/0011) ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 52a Abs. 1 VStG, dass das Gesetz dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf Aufhebung eines bereits rechtskräftigen Straferkenntnisses nicht einräumt.
Da somit der Beschwerdeführer durch den von ihm bekämpften Bescheid in subjektiven Rechten nicht verletzt sein konnte, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und wurde selbige in den Entscheidungsgründen zitiert.
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