LVwG W VGW-101/V/042/2634/2023

VGW-101/V/042/2634/2023Landesverwaltungsgericht13.06.2023

Regest

Verfahrenshilfe; Antrag; unzuständige Stelle; Weiterleitung; Beschwerdevorentscheidung; verspätet

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/V/042/2634/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.V.042.2634.2023

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien fasst seinen Richter Mag. DDr. Tessar über den Vorlageantrag des Herrn A. B. betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 23.11.2022, Zl. MA 63...-2021, mit welcher der am 24.10.2022 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangte Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 6.7.2022, zur Zahl MA 63 – ...-2021, als verspätet zurückgewiesen wurde, den

B E S C H L U S S

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerdevorentscheidung vom 23.11.2022 behoben.

II) Der am 24.10.2022 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangte Antrag auf Verfahrenshilfe, wird gemäß § 8a i.V.m. § 7 Abs. 4 VwGVG i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 6.7.2022, zur Zahl MA 63 – ...-2021, wurde der Antrag des Herrn A. B., geb. am …, auf Eintragung als Vater der mj. C. D., geb. am …, in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) gemäß § 11 i.V.m. § 2 Abs. 3 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013 abgewiesen.

Dieser Bescheid enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung – u.a. auch den Hinweis, dass eine Beschwerde direkt bei der belangten Behörde einzubringen ist – und wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 21.9.2022 im Wege der Österreichischen Botschaft persönlich ausgefolgt.

Am 12.10.2022, um 15:56 Uhr langte ein Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers in Zusammenhang mit dem obgenannten Bescheid beim Verwaltungsgericht Wien ein.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG wurde dieser Antrag mit verfahrensleitendem Beschluss vom 14.10.2022 an die belangte Behörde weitergeleitet, wo dieser Antrag am 24.10.2022 einlangte.

In der Folge erließ die belangte Behörde die nunmehr bekämpfte Beschwerdevorentscheidung vom 23.11.2022, zur Zahl MA 63-...-2021, mit welcher der Verfahrenshilfeantrag als verspätet zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 27.1.2023 durch persönliche Übernahme am Standesamt Wien-Zentrum zugestellt.

Gegen diese Entscheidung wurde am 10.2.2023 fristgerecht der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag eingebracht, welcher dem Verwaltungsgericht Wien samt zugrundeliegendem Verwaltungsakt am 24.2.2023 zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

ad I):

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Beim gegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde handelt es sich naturgemäß noch nicht um eine Beschwerde. Da die Behörde nur im Hinblick auf die Einbringung einer Beschwerde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung befugt ist, war diese daher gegenständlich nicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung kompetent.

Da gegen diese Beschwerdevorentscheidung rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht wurde, war dieser Bescheid daher zu beheben.

ad II):

Da der gegenständliche Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe auf die Grundlage des § 8a VwGVG gestellt wurde, und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien begehrt wurde, ist das Verwaltungsgericht Wien berufen, über diesen Antrag abzusprechen:

§ 8a VwGVG lautet:

„(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“

Für die gegenständlich vom Verwaltungsgericht Wien vorzunehmende Beurteilung der Zulässigkeit bzw. Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Antrags auf Gewährung einer Verfahrenshilfe kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 6.7.2022, zur Zahl MA 63 – ...-2021, sowie auf den Zeitpunkt des Einlangens des im Hinblick auf die Einbringung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gestellten Verfahrenshilfeantrags bei der belangten Behörde an.

Gemäß § 24 Zustellgesetz können dem Empfänger versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde, bzw. Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; (…).

Unbestritten wurde der obgenannte Bescheid vom 6.7.2022, zur Zahl MA 63 – ...-2021, am 21.9.2022 im Wege der Österreichischen Botschaft persönlich ausgefolgt und gilt mit diesem Tag als zugestellt.

Gemäß § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG ist die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheides zu erheben. Diese gesetzlich normierte Frist ist gemäß § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckbar.

Gemäß § 8a Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Aus § 8a Abs. 7 VwGVG, welcher auf die rechtzeitige Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Rechtsmittels abstellt, ist zu folgern, dass im Falle der Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Behördenbescheid dieser binnen der gesetzlichen Beschwerdefrist einzubringen ist.

Ein nach dieser Frist eingebrachter Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Behördenbescheid ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Aus § 8a Abs. 7 VwGVG ergibt sich daher, dass Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe innerhalb der – hier vierwöchigen – Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 4 VwGVG zu stellen sind.

Wird eine Bescheidbeschwerde oder ein Antrag auf Verfahrenshilfe entgegen § 12 VwGVG nicht bei der erstinstanzlichen Behörde, sondern direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht, hat dieses gemäß § 6 AVG die Eingabe von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub an die erstinstanzliche Behörde auf Gefahr des Einschreiters weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Weiterleitung gemäß § 6 AVG auf Gefahr des Einschreiters (vgl. etwa VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068). Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. VwGH 21.3.2016, Ra 2015/08/0180).

Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Verfahrenshilfe am 12.10.2022 direkt beim Verwaltungsgericht Wien ein. Dieser wurde mit verfahrensleitendem Beschluss vom 14.10.2022 an die belangte Behörde weitergeleitet, wo dieser am 24.10.2022 einlangte.

Wie oben ausgeführt begann die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde (bzw. eines Antrags auf Verfahrenshilfe) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6.7.2022 mit dem Zeitpunkt der Zustellung am 21.9.2022 und endete am 19.10.2022.

Da der Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 6.7.2022 laut der unbedenklichen Aktenlage erst am 24.10.2022 bei der belangten Behörde einlangte, erließ diese die nunmehr mitbekämpfte Beschwerdevorentscheidung vom 23.11.2022.

In seinem dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führt der Beschwerdeführer sinngemäß aus, dass die Formulierung der Rechtsmittelbelehrung missverständlich gewesen sei.

Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids der belangten Behörde vom 6.7.2022 hatte folgenden Wortlaut:

„Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der Bescheid erlassenden Behörde einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. (…)“

[Hervorhebungen durch das Verwaltungsgericht Wien]

Seitens des Verwaltungsgerichts Wien kann die Auffassung des Beschwerdeführers nicht geteilt werden und erweist sich der Einbringungsort für ein Rechtsmittel – in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzeslage – als unmissverständlich.

Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 6.7.2022 erweist sich somit als verspätet.

Wie zuvor ausgeführt langte der Antrag erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der Behörde, bei welcher dieser einzubringen gewesen wäre, ein.

Da dieser sohin verspätet eingebracht worden ist, war dieser spruchgemäß vom Verwaltungsgericht Wien zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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