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VGW-031/077/5079/2023•LVwG W VGW-031/077/5079/2023
VGW-031/077/5079/2023Landesverwaltungsgericht07.06.2023
Alkohol beeinträchtigender Zustand; Lenken eines Fahrzeuges; Fremdgefährdung; Fahrweise; ungebührlicher Lärm; Durchdrehen der Reifen; Unwert der Tat; Milderungsgrund
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Josefstadt, vom 28.02.2023, Zl. VStV/…/2022, wegen Übertretung gemäß 1. § 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) iVm § 5 Abs. 1 StVO, und 2. § 102 Abs. 4 Kraftfahrgesetz (KFG),
zu Recht e r k a n n t:
I.Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit zum Teil stattgegeben, als im Punkt 2 die verhängte Geldstrafe von € 200,- auf € 50,- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden auf 5 Stunden herabgesetzt wird. Der gemäß § 64 VStG zu zahlende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens verringert sich demnach für Punkt 2 auf € 10 und beträgt damit zusammen € 120. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis bestätigt.
II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer € 220,- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen, das sind 20 % der zu Punkt 1 verhängten Geldstrafe.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Hinsichtlich des Tatvorwurfs 1 ist der Beschwerdeführer geständig und richtet sich seine Beschwerde lediglich gegen die Strafbemessung.
Hinsichtlich des Tatvorwurfs 2 bestreitet der Beschwerdeführer den Tatvorwurf.
Es wurde am 05.06.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser der Beschwerdeführer sowie als Zeuge der Meldungsleger vernommen.
Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest:
Zur Person des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er als Rechtsanwalt selbstständig tätig ist und über vergleichsweise eher ungünstige Einkommensverhältnisse verfügt. Zur Tatzeit hat der Beschwerdeführer kein Einkommen erzielt und lebte von Ersparnissen und von der Unterstützung durch Verwandtschaft. In der Zwischenzeit hat sich sein Einkommen auf durchschnittliche Einkommensverhältnisse stabilisiert.
Der Beschwerdeführer sieht das Unrecht seiner im Spruchpunkt 1 begangenen Tat ein, ist insoweit geständig und hat glaubwürdig den Eindruck vermittelt, dass er eine Tat dieser Art nicht wiederholen wird.
Der Beschwerdeführer weist insgesamt 20 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Diese betreffen durchgehend die StVO und stellen zum Teil Delikte betreffend die verkehrstechnische Ausstattung von Fahrrädern und zum Teil Delikte im fließenden Verkehr dar. Der Beschwerdeführer hat zu den letzteren dargelegt, dass er bei der Wahrung von Gerichtsterminen mitunter unter Zeitdruck gestanden ist und mitunter Übertretungen der StVO begangen habe, um Versäumungsfolgen abzuwenden.
Dem Fahrzeug des Beschwerdeführers handelt es sich um einen Ford Fiesta, das ist der kleinste Typ der Pkw von Ford, mit Vorderradantrieb. Der Pkw war zum Tatzeitpunkt mit Winterreifen ausgestattet, wobei die Bereifung nicht zu beanstanden war.
Der Beschwerdeführer hat den Pkw zur Tatzeit in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Die Alkoholisierung ist durch die Konsumation von zweimal 0,5 l Bier und einem Glas Wein im Verlauf des Abends zustande gekommen. Der Test am geeichten Alkomaten hat einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,58 mg/Liter ergeben.
Die Witterungsverhältnisse zur Tatzeit (04.12.2022, 02:43 und 02:44 Uhr) waren insoweit ungünstig, als die Temperaturen nur knapp über dem Gefrierpunkt lagen, die Straßenverhältnisse rutschig waren und es finster und nebelig war.
Der Beschwerdeführer ist zur Tatzeit mit seiner Lebensgefährtin von einem Treffen mit Freunden nach Hause gefahren, wobei der Beschwerdeführer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zumindest voll ausgeschöpft hat.
Der Beschwerdeführer ist vom Museumsplatz nach dem Volkstheater nach links abgebogen und hat dabei insoweit mit seinen Reifen die Bodenhaftung verloren, als die Reifen durchgedreht haben und dadurch ein quietschendes Geräusch erzeugt haben.
Der Beschwerdeführer hat auf das Durchdrehen der Reifen nicht rasch reagiert, sondern ist erst verzögert vom Gas gestiegen, um das Durchdrehen der Reifen zu beenden. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht einen „Kavaliersstart“ hinlegen wollte und auch nicht das weitere Durchdrehen der Reifen billigend in Kauf genommen hat, sondern vielmehr aufgrund seiner Alkoholisierung und uhrzeitbedingter Ermüdung verzögert auf den Verlust der Bodenhaftung und das Durchdrehen der Reifen reagiert hat.
In dem Bereich, in dem der Beschwerdeführer den Lärm durch das Durchdrehen der Reifen verursacht hat, befinden sich keine Wohngebäude, sondern wird die Straße an dieser Stelle auf der einen Seite vom Volkstheater und auf der anderen Seite von einem Park umgeben. Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer waren zu diesem Zeitpunkt nicht unterwegs. Die nächsten Wohngebäude befinden sich in einer Entfernung, in der die Lautstärke des Quietschens der Reifen durch die Entfernung erheblich abgemildert wird.
Der Beschwerdeführer vermochte trotz seiner verlängerten Reaktionszeit, mit seinem Pkw die Fahrspur zu halten.
Bei der Beweiswürdigung wurde erwogen:
Der Sachverhalt wurde umfangreich durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers erhoben. Dabei war vor allem der unmittelbare Eindruck maßgeblich.
Der Beschwerdeführer konnte überzeugend darlegen, dass er mit seinem Fahrzeug aufgrund der Straßenverhältnisse vorübergehend die Bodenhaftung der Reifen verloren hat, wodurch es zum Durchdrehen der Reifen gekommen ist. Der Beschwerdeführer konnte auch überzeugend darlegen, dass er dieses Durchdrehen der Reifen als Unfallrisiko wahrgenommen und so rasch beendet hat, als ihm dies möglich war. Dass der Beschwerdeführer mit seinem Pkw rasch unterwegs war, hat er im Zuge des Verfahrens zugestanden.
Der Meldungsleger konnte überzeugend darlegen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Pkw rasch unterwegs war, wobei eine Anzeige wegen einer etwaigen Geschwindigkeitsüberschreitung vor allem deswegen unterblieben ist, weil eine Nachfahrt mit gleichbleibender Geschwindigkeit nicht möglich war und damit nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h bzw. im Bereich der Mess- bzw. Schätztoleranz dieser Geschwindigkeit unterwegs war. Der Meldungsleger konnte jedoch überzeugend darlegen, dass der Beschwerdeführer das Durchdrehen der Reifen nicht so rasch beendet hat, wie es von einem sorgfältigen Lenker mit der im Straßenverkehr vorauszusetzenden Reaktionszeit zu erwarten gewesen wäre.
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Alkoholisierung die Reaktionszeit im Straßenverkehr verzögert. Das gleiche gilt für Übermüdung. Es ist dem Meldungsleger als Organ der Verkehrskontrolle zuzugestehen, dass er einschätzen kann, ob ein Lenker auf ein witterungsbedingtes Durchdrehen der Reifen mit angemessener Geschwindigkeit reagiert oder diesbezüglich eine verzögerte Reaktion zeigt. Die verzögerte Reaktion seitens des Beschwerdeführers ist durch den Meldungsleger erwiesen.
Der Meldungsleger hat bei seiner Einvernahme insoweit leichte Widersprüche in seinen Ausführungen getätigt, als er dem Gericht das Durchdrehen der Reifen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zunächst erst nach dem Linksabbiegen in der Kreuzung beschrieben, dies aber auf den Vorhalt des Beschwerdeführers als bereits vor dem Linksabbiegen beginnend korrigiert hat und auf weiteren Vorhalt des Beschwerdeführers bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug die Fahrspur halten konnte. Der Beschwerdeführer hat insoweit zu Recht aufgezeigt, dass dies technisch nicht möglich ist, weil bei einem Durchdrehen der vorderen Antriebsreifen in der Kurve die Fahrspur nicht zu halten gewesen wäre.
Dieser vom Beschwerdeführer zunächst herausgearbeitete und dann aufgezeigte Widerspruch in den Angaben des Meldungslegers vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass nach dem Abbiegevorgang die Reifen am Pkw des Beschwerdeführers durchgedreht sind und ein quietschendes Geräusch erzeugt haben und der Beschwerdeführer dieses Durchdrehen der Reifen nicht so rasch beendet hat, als dies von einem nicht alkoholisierten und nicht übermüdeten Lenker mit nicht beeinträchtigtem Reaktionsvermögen zu erwarten gewesen wäre.
In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:
Zu Tatvorwurf Punkt 1 ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 99 Abs. 1b StVO mit Geldstrafe von € 800 bis € 3.700 zu bestrafen ist, wer in einem durch Alkohol oder suchtgiftbeeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Gemäß § 99 Abs. 1a StVO ist mit Geldstrafe von € 1.200-€ 4.400 zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt.
Der Beschwerdeführer hat den Tatbestand des zitierten § 99 Abs. 1b StVO schuldhaft erfüllt, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft mit 0,57mg/l nur knapp unter 0,6 mg/l und damit nur knapp unter der Grenze des Tatbestandes des § 99 Abs. 1b StVO gelegen ist. Das Anliegen des Beschwerdeführers zielt darauf ab, die verhängte Strafe auf die Mindeststrafe des § 99 Abs. 1b StVO herabzusetzen.
Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen:
Ein erheblicher Teil der Delikte nach § 99 Abs. 1b StVO wird nicht mit Kraftfahrzeugen, sondern mit anderen Fahrzeugen wie insbesondere Fahrrädern begangen. Von Fahrrädern geht typischer Weise bereits aufgrund der gegenüber einem PKW geringeren Masse sowie der typischer Weise geringeren Geschwindigkeit eine deutlich geringere Fremdgefährdung aus als beim Lenken eines Pkw in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand. Dennoch wird das Lenken von Fahrzeugen dieser Art in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand in ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen mit der Mindeststrafe oder höherer bestraft. Um auch das Lenken eines PKWs in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand lediglich mit der Mindeststrafe ahnden zu können, müssten im Hinblick auf das höhere Gefährdungspotenzial, das von der Begehung des in Rede stehenden Deliktes mit einem PKW anstatt eines nicht motorisierten Fahrzeuges ausgeht, besondere Milderungsgründe hinzugetreten.
Unbescholtenheit kann dem Beschwerdeführer nicht zu Gute gehalten werden, zumal er zwanzig verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen verschiedener Verkehrsdelikte aufweist.
Eine besonders vorsichtige Fahrweise - etwa, um zu versuchen, seine Beeinträchtigung durch die Alkoholisierung auszugleichen - kann dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Im Gegensatz hat der Beschwerdeführer eine im Hinblick auf die Straßenverhältnisse und auf seine Beeinträchtigung durch die Alkoholisierung nicht angemessene und riskante Fahrweise getätigt, die dazu geführt hat, dass die Reifen seines Fahrzeuges durchgedreht haben und der Beschwerdeführer auf diese Situation wegen seiner verzögerten Reaktionsfähigkeit nur zeitverzögert reagieren konnte. Wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zutreffend herausgearbeitet hat, hätte dieses Durchdrehen der Reifen, wenn es im Verlauf einer Kurve passiert wäre, dazu geführt, dass der Beschwerdeführer die Fahrspur verloren und möglicherweise einen Unfall verursacht hätte.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zur Tatzeit seine Lebensgefährtin als Beifahrerin gehabt, welche durch das Lenken in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand ebenfalls - neben dem Beschwerdeführer selbst - einem Unfallrisiko ausgesetzt war. Darüber hinaus ist im Straßenverkehr grundsätzlich, auch zur gegenständlich nächtlichen Tatzeit, mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen, die durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand seitens eines Fahrzeuglenkers ebenfalls einem Unfallrisiko ausgesetzt sind.
Dazu kommt schließlich, dass der Grad der Alkoholisierung des Beschwerdeführers nur knapp unterhalb des Grenzwertes für den Tatbestand des § 99 Abs. 1a StVO gelegen ist. Wäre der Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers nur um 0,03 mg/l höher gelegen, so wäre bereits der Tatbestand des § 99 Abs. 1a StVO erfüllt gewesen und wäre die gesetzliche Mindeststrafe um € 100 höher gelegen als die gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe.
Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtes lassen diese Umstände für eine etwaige Herabsetzung der wegen des Punktes 1 verhängten Geldstrafe keinen Ermessensraum. Die Strafbemessung wäre insoweit sogar dann zu bestätigen gewesen, wenn dem Beschwerdeführer ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ein Geständnis und Unbescholtenheit zugute zu halten gewesen wären. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse mögen zwar für den Berufsstand möglicherweise ungünstig erscheinen. Der Strafbemessung zugrunde zu legen sind jedoch die aktuellen Einkommensverhältnisse. Diese sind als durchschnittlich zu werten. Ein Geständnis kann dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den erfolgten Tatnachweis mittels geeichtem Alkomaten nicht zu Gute gehalten werden. Die erwähnten zwanzig verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen stehen einer Unbescholtenheit des Beschwerdeführers entgegen. Die tragenden Gründe für die Bestätigung der Strafbemessung liegen jedoch darin, dass der Grad der Alkoholisierung des Beschwerdeführers lediglich 0,03 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft unterhalb eines mit höheren Strafen sanktionierten Deliktes gelegen ist, dass die Tat mit einem Pkw erfolgt ist, der Beschwerdeführer dabei eine seinem Zustand und den Witterungsverhältnissen nicht angepasste und zu riskante Fahrweise getätigt hat, mit seiner Beifahrerin auch eine weitere Person einem Unfallrisiko ausgesetzt war und mit dem Durchdrehen der Reifen und der verzögerten Reaktion des Beschwerdeführers darauf durch die Tat sogar eine gewisse Gefahrensituation eingetreten ist.
Die obigen Ausführungen treffen sinngemäß auch auf die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe zu. Eine Herabsetzung der im Punkt 1 festgesetzten Geldstrafe sowie der für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe kamen daher nicht in Betracht.
Zu Punkt 2 ist auszuführen:
Gemäß § 102 Abs. 4 KFG darf der Lenker mit den von ihm gelenkten Kraftfahrzeug nicht ungebührlichen Lärm verursachen. Lärm, der bei ordnungsgemäßem Zustand unsachgemäßen Betrieb des Fahrzeugs unvermeidbar ist, ist nicht ungebührlich.
Dazu hat das Verwaltungsgericht zunächst erwogen, dass die Begehung des § 102 Abs. 4 KFG nicht das Vorliegen von Vorsatz erfordert, sondern Fahrlässigkeit genügt. Darüber hinaus schließt das Vorliegen einer Beeinträchtigung durch Alkohol Fahrlässigkeit nicht aus, sondern muss sich der Lenker jene Auffassungs- und Reaktionsfähigkeit zurechnen lassen, die ohne die Beeinträchtigung durch Alkohol von einem Fahrzeuglenker erwartet werden kann.
Wenn daher der Beschwerdeführer in seinem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nicht in der Lage gewesen ist, das eingetretene Durchdrehen der Reifen so rasch zu beenden, wie es von einem nicht durch Alkohol beeinträchtigten Lenker erwartet werden kann, so fällt ihm dies als Fahrlässigkeit zur Last.
Die Ausführungen für die Beeinträchtigung durch Alkohol gelten hinsichtlich des Durchdrehens der Reifen auch für eine Beeinträchtigung durch Übermüdung. Es macht insoweit keinen rechtlich relevanten Unterschied, ob das verzögerte Beenden des Durchdrehens der Reifen durch den Beschwerdeführer auf eine Beeinträchtigung durch Alkohol, auf eine Beeinträchtigung durch Übermüdung oder auf eine Kombination beider Beeinträchtigungen zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer hätte daher bei sonstiger Fahrlässigkeit das Durchdrehen der Reifen in der von einem nicht beeinträchtigten Lenker zu erwartenden Reaktionszeit zu beenden gehabt.
Soweit ersichtlich, erfordert es die Rechtsprechung für den Tatbestand des § 102 Abs. 4 KFG nicht, dass Passanten anwesend oder Wohnbevölkerung angrenzend sind, welche den Lärm aus dem unsachgemäßen Betrieb des Kraftfahrzeuges wahrnehmen und durch diesen Lärm ungebührlich gestört werden. Der Tatbestand wird daher auch dann erfüllt, wenn die Straße auf der einen Seite vom Volkstheater und auf der anderen Seite von einem Park umgeben wird und aufgrund der nächtlichen Tatzeit außer dem Beschwerdeführer, seiner Beifahrerin und den Einsatzkräften der Verkehrspolizei keine anderen Personen anwesend sind.
Für die Strafbemessung lag jedoch darin, dass außer den genannten Personen keine anderen Personen zugegen waren und insbesondere keine Wohngebäude unmittelbar betroffen waren, ein gewichtiger Milderungsgrund. Wäre die Tat einige hundert Meter weiter begangen worden und der Straßenzug von Wohngebäuden begrenzt, so wäre der Unwert der Tat wegen des zur Tatzeit bestehenden Bedürfnisses der Wohnbevölkerung nach Nachtruhe erheblich gewesen und hätte bereits für sich einer Herabsetzung der im Punkt 2 verhängten Strafe zumindest sehr schwierig gemacht. Das Nichtvorhandensein von angrenzender Wohnbevölkerung verringert den Unwert der im Punkt 2 angelasteten Tat jedoch erheblich. Das Fehlen von Passanten und anderen Verkehrsteilnehmern, die durch den Lärm gestört sein könnten, verringert den Unwert weiter.
Allerdings ist dem § 102 Abs. 4 KFG insbesondere über die Anführung von Rauch, üblen Geruch und schädlicher Luftverunreinigung auch ein Umweltschutzaspekt zu entnehmen, welcher nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts Lärm einschließt. Es bleibt somit ein Restunwert vorhanden, der aber deutlich geringer ist, als dies bei Anwesenheit von Passanten und vor allem bei unmittelbar benachbarter Wohnbevölkerung der Fall gewesen wäre.
Die im Punkt 2 verhängte Geldstrafe und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe waren daher spruchgemäß deutlich herabzusetzen.
In Anwendung des § 64 VStG war der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens neu festzusetzen. Dieser ergibt sich für Punkt 1 aus 10 % der verhängten Geldstrafe und für Punkt 2 aus dem gesetzlichen Mindestbeitrag in der Höhe von € 10.
Da die im Punkt 1 verhängte Geldstrafe und die in diesem Punkt festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe zur Gänze zu bestätigen waren, war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ein Beitrag von 20 % der im Punkt 1 verhängten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Da die im Punkt 2 verhängte Geldstrafe und die in diesem Punkt festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe jeweils herabzusetzen waren, war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG betreffend diese Strafe kein weiterer Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Es blieb daher bei dem gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kostenbeitrag betreffend die in Punkt 1 verhängte Strafe.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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