projekte
VGW-107/042/14278/2022•LVwG W VGW-107/042/14278/2022
VGW-107/042/14278/2022Landesverwaltungsgericht02.06.2023
Bescheid; Zeichnung; Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien; eigener Wirkungsbereich; Instanzenzug; Unzuständigkeit
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 20.10.2022, Zl. ..., in einer Angelegenheit des Namensänderungsgesetzes, den
BESCHLUSS
Gemäß § 31 VwGVG wird die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses lauten wie folgt:
„Gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Z 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1988, BGBl. Nr. 195/1988, über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG) in der geltenden Fassung wird
C. B.
geboren am ... 2018 in Wien,
wohnhaft in Wien, die
Änderung des Familiennamens in
D.
bewilligt.“
B E G R Ü N D U N G
Frau E. D. hat als Mutter und alleinige gesetzliche Vertreterin ihres unehelich geborene Kindes C. B. die Änderung des Familiennamens in „D. “ beantragt. Sie lebt vom Kindesvater getrennt, hat auch die alleinige Obsorge, wobei das Kind bei Ihr lebt und von ihr gepflegt und erzogen wird. Das Kind geht in den Kindergarten, wo es -wie auch bei Ärzten und zuletzt auch bei einer Urlaubsreise in die Türkei bei der Einreise- zu Problemen wegen der unterschiedlichen Namensführung gekommen ist. Das Kind wurde auch schon als „D.“ geboren, hat dann aber nach dem Vaterschaftsanerkenntnis den Namen des Vaters bekommen. Nun soll es wieder den Namen der Mutter erhalten.
Der Vater des Kindes, Herr A. B., war mit der beabsichtigten Namensänderung allerdings nicht einverstanden. Er begründete dies damit, dass er mit der Kindesmutter viele Probleme wegen des Besuchsrechtes hat und darüber hinaus den Zahlungen des Unterhaltes nachkomme. Außerdem hat der den Eindruck, dass eine Entfremdung entsteht.
Hierzu ist aber zu sagen, dass sich die Lebensumstände mittlerweile geändert haben und der Vater schon seit längerer Zeit nicht mehr bei der Familie wohnt. Entscheidend ist aber ohnehin nicht der Wunsch des Vaters sondern die Frage, ob die Namensänderung dem Wohl des Kindes dient. Da in diesem Fall jedoch nicht der Vater, sondern die Mutter die Hauptbezugsperson des Kindes ist, ist eine Namensdiskrepanz zu ihr für das Wohl des Kindes in Zukunft sicher problematischer als zum leiblichen Vater. Hinsichtlich allfälliger Probleme beim Kontaktrecht kann sich der Vater jederzeit an das Jugendamt bzw. das Gericht wenden, wobei der er-laut Angaben der Mutter-ohnehin sein Besuchsrecht wahrnimmt, bzw. nur dann nicht, wenn er sich über die Mutter ärgert. Eine Entfremdung zum Kind geschieht nicht durch eine behördliche Namensänderung, sondern ist die Folge mangelnder Kontakte zum Kind. Dabei liegt es am Vater dieses gerichtlich ausgemachte Besuchsrecht auch entsprechend einzuhalten. Festzuhalten ist jedoch nochmals, dass die Namensänderung in keinem Zusammenhang mit dem Besuchsrecht steht.
Bei einer vorzunehmenden Interessensabwägung musste berücksichtigt werden, dass im Allgemeinen die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit jenem der Familie in der das Kind aufwächst, dem Kindeswohl in höherem Maße entspricht, als die Beibehaltung seines bisherigen Familiennamens. Auf diese Weise wird auch vermieden, dass immer wieder und zwar vor fremden Leuten (die die Familiengeschichte eigentlich gar nichts angeht) erklärt werden muss, warum Mutter und Kind unterschiedliche Namen tragen. Dies ist ein Umstand der sich in zwei Jahren, also bei Schuleintritt, nochmals verstärken wird und dem Kindeswohl nicht dienlich ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 und Z 9 NÄG ist die Namensänderung schon dann zu bewilligen, wenn der mj. Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege es sich befindet. Der unehelichen Mutter steht die alleinige Obsorge ex-lege zu.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG darf die Bewilligung nur dann nicht erfolgen, wenn die beantragte Änderung des Familiennamens dem Wohl des mj. Kindes abträglich ist.
Dem minderjährigen Kind steht somit kraft Gesetzes ein Rechtsanspruch auf Namensangleichung zur Mutter, die die alleinige Obsorge hat, zu.
Dem Elternteil, der das Kind nicht gesetzlich vertritt, d.h. im gegenständlichen Fall dem Vater, kommt hierbei jedoch kein Recht auf Zustimmung sondern nur auf Anhörung zu. Aus den Ausführungen des Vaters sind jedoch, wie auch im gesamten Ermittlungsverfahren, keine Hinweise auf eine etwaige Gefährdung des Kindeswohls durch die Namensänderung hervorgetreten.
Eine Kindewohlgefährdung auf Grund der Namensänderung ist nicht erkennbar und wurde auch vom Vater nicht behauptet und entsprechend dargelegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
In der dagegen eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:
„Gegenstand der Beschwerde ist der Bescheid vom 20.10.2022 Bescheid mit welchem der Antrag auf Namensänderung der mj C. B. durch die Kindesmutter bewilligt wurde. Der Bescheid ist vom 20.10.2022, die mit 17.11.2022 übermittelte Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig.
Als Beschwerdegründe werden die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, die unrichtige Sachverhaltsannahme und die unrichtige rechtliche Beurteilung des Antrags geltend gemacht.
Der von der Kindesmutter angeführte Grund der Namensänderung – Probleme bei der Einreise in die Türkei – wurde durch nichts bescheinigt und hat die Behörde dazu auch keine Ermittlungen angestellt.
Der dargestellte Sachverhalt stellt keinen Grund im Sinne des § 2 NÄG dar, ein solcher wurde von der Antragstellerin auch sonst nicht behauptet oder bescheinigt.
Bei Berücksichtigung der Interessen der mj. C. B. im Hinblick auf die Beziehung zum Kindesvater – dem Beschwerdeführer – hätte die Behörde bei richtiger Beurteilung des Sachverhalts und der Rechtslage zum Ergebnis gelangen müssen, dass sogar ein Grund zur Versagung der Bewilligung vorliegt – jener des § 3 Z 6 NÄG.
Wie im Bescheid ausgeführt, ist die Kindesmutter alleinig mit der Obsorge betraut und ist für die hauptsächliche Betreuung der mj C. zuständig. Zusätzlich speilt aber der Beschwerdeführer eine große Rolle im Leben der mj. C.. Die beeiden haben regelmäßigen Kontakt im Rahmen des derzeit möglichen Ausmaßes und arbeitet der Kindesvater auf eine Intensivierung der Beziehung zu seiner mj Tochter hin, bisher scheint dieser Weg auch gut begonnen zu haben.
Eine Namensänderung der mj. C. vom Namen des Kindesvaters in den Namen der Kindesmutter kann . so banal das auch klingen mag – geeignet sein, die Beziehung de beiden zu beeinträchtigen. Zur Kindesmutter besteht von Haus aus eine stärkere Bindung, die mh. C. lebt bei ihr, die Kindesmutter ist ihre Hauptbezugsperson. Die Beziehung zum Kindesvater verläuft sehr stabil und intensiviert sich gerade, ist aber durch keine nach außen hin sichtbaren Zeichen ersichtlich – bis auf den Nachnamen des Kindesvaters den die mj C. derzeit führt.
Beweis: PV A. B.
Wiegt man die beiden Interessen, einerseits das Interesse der Kindesmutter ohne zusätzlichen Aufwand in die Türkei einreisen zu können und andererseits, das Interesse der mj. C. und des Beschwerdeführers auch durch ein nach außen erkennbares Zeichen verbunden zu sein, gegeneinander ab, kann die Interessensabwägung nur zu Gunsten des letzteren Interesses ausfallen.“
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:
Mit Schriftsatz vom 11.5.2022 stellte die am ... 2018 durch ihre Vertreterin und Mutter, Frau E. D., vertretene C. B. den Antrag auf Änderung des Nachnamens von C. B. auf D..
Laut diesem Antrag hat ausschließlich Frau E. D. das Obsorgerecht über die mj. C. B..
Mit Schriftsatz vom 22.6.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Antrag informiert und ihm die Möglichkeit gegeben, Einwände vorzubringen.
Mit Schreiben vom 8.6.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit der Kindesmutter viele Probleme wegen des Besuchsrechts habe, was sogar gerichtsanhängig sei, obgleich er seiner Unterhaltspflicht nachkomme. Er sei mit der Namensänderung nicht einverstanden „da ich den Eindruck habe eine Endfremdung entsteht!“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Antrag auf Namensänderung
§ 1. (1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
einen österreichischen Staatsbürger;
einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
einen Flüchtling im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(2) Der Antragsteller muss – außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 – entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.
(3) Den Antrag einer nicht entscheidungsfähigen minderjährigen Person hat die mit der Pflege und Erziehung betraute Person (der Erziehungsberechtigte) einzubringen.
(4) Der Antrag einer volljährigen nicht entscheidungsfähigen Person ist durch ihren gesetzlichen Vertreter einzubringen und zu bewilligen, wenn dies zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die vom gesetzlichen Vertreter angestrebte Namensänderung ablehnt, so hat sie zu unterbleiben, es sei denn, ihr Wohl wäre sonst erheblich gefährdet.
Voraussetzungen der Bewilligung
§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
1. der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;
2. der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;
3. der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;
4. der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;
5. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;
6. die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu Verwechslungen der Personen kommen kann;
7. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB) einen Familiennamen nach §§ 93 bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 erhalten will;)
8. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will;
9. der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
9a. der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen;
10. der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;
10a. der Antragsteller glaubhaft macht, Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. a Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zu sein und dass eine Änderung des Familiennamens Straftaten im Sinne des § 65 Z 1 lit. a StPO vorbeugen kann;
11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn
1. das minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird;
2. der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird;
3. ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.
(3) Sonstige Namen (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) können auf Antrag aus dem aktuellen Namen entfernt werden.
Versagung der Bewilligung
§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;
2. der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;
3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;
4. Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;
5. die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;
6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Person abträglich ist;
7. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;
8. der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 9a oder 10a erfolgen soll.
(2) Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn
1. im Fall des Abs. 1 Z 4 eine Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5, 7 bis 9a beantragt wird;
2. im Fall des Abs. 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.
Anhörungen
§ 4. (1) Vor der Bewilligung eines Antrags einer minderjährigen entscheidungsfähigen Person ist deren Erziehungsberechtigter anzuhören.
(2) Soweit tunlich hat die Behörde vor der Bewilligung Minderjährige ab dem vollendeten 10. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören.
(3) Hat das anhörungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist es mündlich bei der nach § 7 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der von dieser um die Vernehmung des Berechtigten ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzuhören. In den übrigen Fällen kann die Anhörung schriftlich oder mündlich erfolgen.
§ 8. (1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu
2. der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.
(2) Lassen sich Parteien nach Abs. 1 Z 2 nicht nach § 5 ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des § 41 AVG bekanntzumachen.“
Zuständigkeit
§ 7. (1) Die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
Artikel 102 Abs. 1 B-VG lautet wie folgt:
„(1) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Art. 20 Abs. 1) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.“
Artikel 116 Abs. 1 und 3 B-VG lautet wie folgt:
„(1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.
(3) Einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.“
Artikel 118 Abs. 1 B-VG lautet wie folgt:
„Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.“
§ 74 samt Überschrift der Wiener Stadtverfassung (WStV) lautet wie folgt:
„Einteilung des Wirkungsbereiches
Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
§ 107 samt Überschrift der Wiener Stadtverfassung (WStV) lautet wie folgt:
„Angelegenheiten der Bezirksverwaltung
Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen.“
§ 46 samt Überschrift der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien lautet wie folgt:
„Unterfertigung (Zeichnung) der Geschäftsstücke in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
(1) Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin unterfertigt Geschäftsstücke unter Anführung seiner bzw. ihrer Funktionsbezeichnung. Der Vertreter bzw. die Vertreterin des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin unterfertigt unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“) und der eigenen Funktionsbezeichnung. Erteilt der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin einen Auftrag, unterfertigt der oder die Betreffende unter Beifügung der Worte „Im Auftrag“ (abgekürzt: „I.A.“).
(2) Der Magistratsdirektor bzw. die Magistratsdirektorin unterfertigt unter Anführung seiner bzw. ihrer Funktionsbezeichnung. Der Vertreter bzw. die Vertreterin des Magistratsdirektors bzw. der Magistratsdirektorin unterfertigt unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“). Erteilt der Magistratsdirektor bzw. die Magistratsdirektorin einem oder einer Bediensteten einen Auftrag, unterfertigt dieser oder diese unter Beifügung der Worte „Im Auftrag“ (abgekürzt: „I.A.“).
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn persönliches Briefpapier verwendet wird; in solchen Fällen erfolgt die Unterfertigung ohne besondere Formvorschriften.
(4) Die Leiter und Leiterinnen von Dienststellen und deren Vertreter und Vertreterinnen unterfertigen unter Anführung ihrer dienstlichen Stellung (z. B. als Leiter bzw. Leiterin einer Magistratsabteilung mit „Der Abteilungsleiter:“ bzw. „Die Abteilungsleiterin:“), die Vertreter und Vertreterinnen überdies unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“). Erteilt ein Dienststellenleiter oder eine Dienststellenleiterin einem oder einer Bediensteten einen Auftrag, unterfertigt dieser oder diese unter Beifügung der Worte „Im Auftrag“ (abgekürzt: „I.A.“).
(5) Bedienstete, denen eine Funktionsbezeichnung zukommt, unterfertigen unter Anführung ihrer Funktionsbezeichnung, deren Vertreter und Vertreterinnen überdies unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“).
(6) Alle anderen zur Unterfertigung von Geschäftsstücken berechtigten Bediensteten zeichnen mit „Für den ... (z. B. Magistratsdirektor, Abteilungsleiter, Bezirksamtsleiter)“ oder „Für die ... (z. B. Magistratsdirektorin, Abteilungsleiterin, Bezirksamtsleiterin)“.
(7) Wie die Bediensteten mit Sonderaufgaben unterfertigen, ist vom Magistratsdirektor bzw. von der Magistratsdirektorin im Einzelfall zu bestimmen.“
§ 47 samt Überschrift der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien lautet wie folgt:
„Unterfertigung (Zeichnung) der Geschäftsstücke in den Angelegenheiten, deren Vollziehung Bundes- oder Landessache ist
(1) In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unterfertigt der Bürgermeister als Landeshauptmann bzw. die Bürgermeisterin als Landeshauptfrau unter Anführung seiner bzw. ihrer Funktionsbezeichnung. Der Vertreter bzw. die Vertreterin zeichnet unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“) und der eigenen Funktionsbezeichnung. Das mit der Führung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß Art. 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes betraute Mitglied der Landesregierung unterfertigt „Für den Landeshauptmann“ bzw. „Für die Landeshauptfrau“ unter Anführung seiner Funktionsbezeichnung.
(2) In den Angelegenheiten der Landesvollziehung erfolgt die Unterfertigung gemäß den Bestimmungen des Abs. 1, jedoch unter Voransetzung der Worte „Für die Landesregierung“.
(3) Der Magistratsdirektor als Landesamtsdirektor zeichnet in den Angelegenheiten der Bundes- und der Landesvollziehung unter Anführung der Bezeichnung „Der Landesamtsdirektor“, die Magistratsdirektorin als Landesamtsdirektorin zeichnet in den Angelegenheiten der Bundes- und der Landesvollziehung unter Anführung der Bezeichnung „Die Landesamtsdirektorin“. Der Vertreter zeichnet unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“) und der Bezeichnung „Landesamtsdirektor-Stellvertreter“ bzw. „Landesamtsdirektorin-Stellvertreter“‚ die Vertreterin zeichnet unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“) und der Bezeichnung „Landesamtsdirektor-Stellvertreterin“ bzw. „Landesamtsdirektorin-Stellvertreterin“.
(4) Die Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen zeichnen in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung in der Landesinstanz mit den Worten „Für den Landeshauptmann“ bzw. „Für die Landeshauptfrau“, deren Vertreter und Vertreterinnen überdies unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“). Ein Hinweis auf die dienstliche Stellung, z. B. als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin, hat zu unterbleiben.
(5) In den Angelegenheiten der Landesvollziehung zeichnen Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen und deren Vertreter und Vertreterinnen in der Landesinstanz mit den Worten „Für die Landesregierung“. Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.
(6) In den Angelegenheiten der Bundes- und der Landesvollziehung, in denen die Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen nicht in der Landesinstanz tätig werden, sind für die Unterfertigung der Geschäftsstücke die Bestimmungen des § 46 Abs. 4 erster Satz sinngemäß anzuwenden.
(7) Für Bedienstete mit Sonderaufgaben gilt § 46 Abs. 7 sinngemäß.
Wie bereits ausgeführt, wird im Kopf des angefochtenen Bescheids der „Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65“ angeführt. Die Fertigung des Bescheids erfolgte „Für die Abteilungsleiterin“. Der angefochtene Bescheid ist vor diesem Hintergrund aufgrund der Zeichnungsregelung des § 46 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien vom Magistrat der Stadt Wien in seiner Eigenschaft als Vollzugsbehörde von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde erlassen.
Damit steht fest, dass dieser Bescheid nicht von der Behörde Magistrat in deren Eigenschaft als Bezirksverwaltungsbehörde erlassen worden ist, zumal diesfalls die Zeichnung „Für den Landeshauptmann“ lauten hätte müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 12.11.2021, Ro 2019/04/0001, wie folgt zu Recht erkannt:
„Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bestimmt, dass in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug besteht. Bei diesem handelt es sich um einen administrativen und innergemeindlichen Instanzenzug, der also zwischen den Organen der Gemeinde verläuft (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 12). Durch die zuständige (Bundes- oder Landes-Gesetzgebung (siehe Art. 115 Abs. 2 B-VG) kann dieser Instanzenzug jedoch ausgeschlossen werden.
Im Bereich des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist - im Gegensatz zur Bundes- und Landesverwaltung, in der der administrative Instanzenzug durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 beseitigt wurde - bereits von Verfassungs wegen der Grundsatz des Bestehens eines (administrativen) Instanzenzuges normiert (vgl. dazu VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012). Art 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bildet insoweit eine Ausnahme von dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 vollzogenen Systemwechsel. Wird von der in Art 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG vorgesehenen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht und der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen, ist seine Ausschöpfung gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Art. 112 B-VG ordnet die subsidiäre Geltung des Abschnitts A des Sechsten Hauptstücks des B-VG (Art. 115 bis 120) - mit Ausnahme des Art. 117 Abs. 6 zweiter Satz, des Art. 119 Abs. 4 und des Art. 119a - auch für die Bundeshauptstadt Wien an, wodurch für deren Organisationsrecht in erster Linie die für die Gemeinden geltenden Vorschriften des Bundesverfassungsrechts maßgebend sind (vgl. VfSlg. 13.136/1992).
In jenen Materien, in denen es sich um - dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde übertragene - Angelegenheiten der Bundesvollziehung handelt, richtet sich das Bestehen des Instanzenzuges nach der jeweils konkreten materiengesetzlichen Regelung. Dabei gilt, dass der Ausschluss des Instanzenzuges ausdrücklich normiert sein muss.“
Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG gilt über Art. 112 B-VG - in Angleichung an alle übrigen Gemeinden - auch für Wien. Zwar mag es auf Grund der in Art. 108 B-VG angeordneten Doppelfunktionalitäten und ungeachtet des in Art. 112 B-VG an sich taxativ angeordneten Geltungsausschlusses bestimmter Regelungen des B-VG weitere Bestimmungen geben, die für Wien nicht anwendbar sind. Dazu werden etwa Bestimmungen wie Art. 116 Abs. 1 erster Satz B-VG (Gliederung des Landes in Gemeinden) und Art. 116a B-VG (Gemeindeverbände) gezählt, die für Wien keine praktische Bedeutung haben, oder auch Art. 116 Abs. 3 B-VG, weil Wien der Status einer Stadt mit eigenem Statut gemäß Art. 109 B-VG unmittelbar auf Grund des Bundes-Verfassungsgesetzes zukommt. Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG fällt hingegen unter keine dieser Kategorien, die für eine implizite Ausnahme im obigen Sinn sprächen. Hätte der Bundesverfassungsgesetzgeber die Bundeshauptstadt Wien tatsächlich von der Geltung des Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG ausnehmen wollen, wäre dies wohl auch in den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 zum Ausdruck gekommen. Diese stellen jedoch im Gegenteil klar, dass der neu gefasste Art. 118 Abs. 4 gemäß Art. 112 B-VG auch für die von der Bundeshauptstadt Wien zu besorgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gelten soll (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 11; VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001).
Bei Zugrundelegung der oa Judikatur geht der Instanzenzug gegen einen Bescheid, welcher von der Gemeindebehörde im Rahmen der Gemeindevollziehung erlassen worden ist, und welcher zudem von der Gemeindebehörde als Organ der Vollziehung von Gemeindeagenden des eigenen Wirkungsbereichs erlassen worden ist, sohin dann an eine gemeindeinterne Rechtsmittelinstanz, und daher nicht an ein Verwaltungsgericht, wenn der Materiengesetzgeber der jeweils vollzogenen Materie im Hinblick auf diese Materie nicht ausdrücklich den innergemeindlichen Instanzenzug ausgeschlossen hat.
Im hier maßgeblichen Materiengesetz, dem Namensänderungsgesetz wird gar nicht eine Vollziehung einer Materie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vorgesehen. Vielmehr wird dieses Gesetz gemäß § 7 NÄG von der Bezirksverwaltungsbehörde, und damit nicht im Rahmen der Gemeindevollziehung (sei es im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich) vollzogen. So gesehen wurde der gegenständliche Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen.
Damit wurde evidentermaßen durch dieses Bundesgesetz auch nicht der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen.
Diese Unzuständigkeit vermag das erkennende Gericht aber gegenständlich nicht aufzugreifen, zumal mangels Ausschlusses des innergemeindlichen Instanzenzugs durch das NamensänderungsG ein auf das NamensänderungsG gestützter, im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassener Bescheid gemäß den Vorgaben des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch das Rechtsmittel der Berufung zu bekämpften ist, worüber die innergemeindliche Rechtsmittelinstanz (das ist im Fall der Gemeinde Wien der Berufungssenat der Stadt Wien) zu entscheiden hat.
Erst gegen einen Bescheid des Berufungssenats der Stadt Wien vermag das Verwaltungsgericht Wien angerufen zu werden.
Das Verwaltungsgericht Wien war daher zur Entscheidung funktional unzuständig. Daran ändert auch die Bestimmung des § 7 NamensänderungsG nichts, zumal diese Bestimmung offenkundig nur Bescheide, welche von einem zuständigen Vollzugsorgan erlassen worden sind, bzw. welche von einem Vollzugsorgan erlassen worden sind, gegen dessen Entscheidung das Landesverwaltungsgericht zuständig ist, vor Augen hat. So wäre etwa ein vom Finanzamt erlassener Bescheid nach den NamensänderungsG wohl nur beim Bundesfinanzgericht bekämpfbar. Die Bestimmung des § 7 NamensänderungsG ist daher entsprechend reduzierend auszulegen.
Eine Umdeutung des gegenständlich bekämpften Bescheids in einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde Magistrat der Stadt Wien verbietet sich in Anbetracht der klaren Zeichnung des bekämpften Bescheids.
Da vom zuständigen Bundesmateriengesetzgeber des Namensänderungsgesetzes der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen wurde, war das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf den gegenständlichen im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Bescheid zur meritorischen Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde funktional nicht zuständig.
Es war demnach mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges (s. Art. 132 Abs. 5 B-VG) die Beschwerde zurückzuweisen.
Hingewiesen wird, dass in Anbetracht der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im gegenständlich bekämpften Bescheid die beschwerdeführende Partei die Zurückweisung des beim Berufungssenat der Stadt Wien einzubringenden Rechtsmittels gegen den gegenständlichen Bescheid dadurch abwenden kann, wenn mit der Einbringung dieses Rechtsmittels die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden wird. Dieser Antrag ist binnen 14 Tagen nach Zugang des gegenständlichen Beschlusses zu stellen.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.