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VGW-151/062/3809/2023•LVwG W VGW-151/062/3809/2023
VGW-151/062/3809/2023Landesverwaltungsgericht17.05.2023
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Familienzusammenführung; finanzielle Belastung; Wohnkosten; Unterhaltszahlung; Richtsatz; Stillhalteklausel
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb. am ... 2000, StA: Türkei), vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 vom 1.2.2023, GZ: ..., mit welchem der Antrag vom 18.1.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.4.2023
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Beschwerdeführer aufgrund des Erstantrages vom 18.1.2022 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
H i n w e i s
Zum Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A. B. (geb. 2000, türkischer Staatsangehöriger) stellte am 18.1.2022 einen Erstantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei der ÖB Ankara.
Der Beschwerdeführer hat Erwerbsabsicht und will als Hilfsarbeiter für Montagetätigkeiten bei der C. GmbH Vollzeit (40h/Woche, 2.000,- Euro brutto pro Monat, unbefristet) in Österreich arbeiten (Vorvertrag vom 20.2.2023).
Er ist mit D. B. (geb. 1987, türkischer Staatsangehörige) seit ... 2021 verheiratet, die über einen „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Sie hat drei Kinder aus einer Vorehe mit einem Österreicher, nämlich den vj. E. F. (geb. 2004, österreichischer Staatsbürger), mj. G. F. (geb. 2006, österreichischer Staatsbürger) und mj. H. F. (geb. 2012, österreichischer Staatsbürger).
Der Beschwerdeführer wird mit seiner Ehegattin und den zwei mj. Stiefkindern im gemeinsamen Haushalt in Wien wohnen (94,50 m2, drei Zimmer, unbefristet, Mietvertrag lautend auf die Ehegattin).
Der Beschwerdeführer wird als Angehöriger bei der Ehegattin mitversichert sein.
Seine Ehegattin ist als Reinigungskraft Vollzeit bei der I. GmbH und geringfügig (10h/Woche) bei der C. GmbH seit 4.1.2023 beschäftigt. Sie verdient insgesamt 2.064,75 Euro netto pro Monat (incl. Sonderzahlungen). Der Kinderabsetzbetrag für zwei mj. Kinder beträgt derzeit insgesamt 123,60 Euro pro Monat. Weiters hat sie ein Sparvermögen von derzeit insgesamt 11.229,72 Euro.
Die Ehegattin hat weder Kredite noch Pfändungen vorzuweisen.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Der Reisepass des Beschwerdeführers ist bis 12.11.2031 gültig. Ein Quotenplatz ist vorhanden.
Zur rechtlichen Begründung
Zunächst wird festgehalten, dass Art 13 ARB 1/80 einschlägig ist, da dieser auch auf Familienzusammenführungen anwendbar ist, wenn wie hier der (türkische) Beschwerdeführer zu seiner türkischen Ehegattin zieht, die im Bundesgebiet Arbeitnehmerin ist (vgl. EuGH 12.4.2016, C-561/14).
Der Beschwerdeführer stellte den Erstantrag gemäß § 21 Abs. 1 NAG vom Ausland aus und wartet das Verfahren in der Türkei ab.
Er ist als Ehegatte Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG und erfüllt damit die besondere Erteilungsvoraussetzung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG.
§ 21a NAG muss hier aufgrund der Anwendbarkeit der Stillhalteklausel nicht erfüllt werden (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0289, Rz 10).
Ein Quotenplatz ist vorhanden.
Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ist wie folgt auszuführen:
Anhaltspunkte, die gegen das Vorliegen des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG sprechen, liegen keine vor.
Da für den Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft ein familienrechtlicher Titel ausreicht (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032) und die Ehegattin des Beschwerdeführers Hauptmieterin der Wohnung ist, ist die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG erfüllt.
Der Beschwerdeführer wird bei der Ehegattin als Angehörige mitversichert sein, sodass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG gegeben ist (vgl. § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV; VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030).
Zu § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist festzuhalten, dass nach der Rsp bei der Anwendbarkeit der Stillhalteklausel Wohnkosten bei Heranziehung der ASVG Richtsätze gemäß § 11 Abs. 5 NAG idF vor BGBl. I Nr. 122/2009 nicht abzuziehen sind, da dies der günstigeren Rechtslage entspricht (vgl. VwGH 2.10.2012, 2011/21/0231 mit Verweis auf VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711; VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0193). Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Heranziehung der Sozialhilferichtsätze für Wien (unter Berücksichtigung von Wohnkosten – vgl. VwGH 28.7.2022, Ra 2018/22/0294) im konkreten Fall nachteiliger für den Beschwerdeführer wäre (2.167,14 Euro = 790,23 x 2 + 284,48 x 2 + 17,72 Mietbeihilfe v. 2.094,18 Euro nach § 293 ASVG).
Kreditverbindlichkeiten, Pfändungen und Unterhaltszahlung für Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, waren jedoch bereits gemäß § 11 Abs. 5 NAG idF vor BGBl. I Nr. 122/2009 – ohne Berücksichtigung einer „freie Station“ – heranzuziehen (vgl. VwGH 27.9.2010, 2009/22/0041; VwGH 21.12.2010, 2009/21/0278; VwGH 14.4.2011, 2010/21/0003).
Im Beschwerdefall stehen umgelegt monatlich insgesamt 3.124,16 Euro netto zur Verfügung (siehe dazu u.a. VwGH 29.3.2019, Ra 2018/22/0080 mwN, wonach hier nur der Kinderabsetzbetrag aber nicht die Familienbeihilfe zu berücksichtigen ist).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht (u.a. VwGH 22.9.2009, 2008/22/0659, mwN; VwGH 10.11.2009, 2008/22/0859).
Die Unterhaltszahlungen, die die Ehegattin des Beschwerdeführers für die beiden mj. Kinder aus erster Ehe (Stiefkinder des Beschwerdeführers) erhält, sind unter Berücksichtigung der sinngemäßen Erwägungen zur Familienbeihilfe in Ra 2018/22/0080 nicht hinzuzurechnen, da diese Unterhaltszahlungen des Kindesvaters ausschließlich den Stiefkindern des Beschwerdeführers zukommen sollen und nicht der Ehegattin frei zur Verfügung stehen (vgl. VwGH 30.7.1992, 90/17/0403; OGH 18.10.2001, 6 Ob 38/01h).
Da wie oben dargelegt nach der Rsp hier keine Wohnkosten zu berücksichtigten sind und die Ehegattin des Beschwerdeführers weder Kredite noch Pfändungen vorzuweisen hat, fallen keine Aufwendungen an.
Somit steht ein Betrag von 3.124,16 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag übersteigt die gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG notwendigen Richtsätze nach § 293 ASVG iHv 2.094,18 Euro (in concreto den „Ehegattenrichtsatz“ und zwei „Kinder-Steigerungsbeträge“).
Selbst wenn man nur die Vollzeitbeschäftigung (incl. Sonderzahlungen) der Ehegattin, die zwei Kinderabsetzbeträge und das Sparvermögen heranzieht, stehen 2.819,34 Euro zur Verfügung, sodass damit der erforderliche Richtsatz noch immer überstiegen wird.
Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist somit erfüllt. Daher muss auf den Vorvertrag des Beschwerdeführers nicht mehr näher eingegangen werden.
Die Befristung des Aufenthaltstitels ergibt sich aus § 20 Abs. 1 NAG und ist von der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments des Beschwerdeführers gedeckt.
Die belangte Behörde hat die Herstellung der Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und auszufolgen (vgl. § 19 Abs. 10 NAG).
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Das Verwaltungsgericht Wien hat am 25.4.2023 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers unmittelbar ausgefolgt, sowie dem Landeshauptmann von Wien/Magistratsabteilung 35 am 28.4.2023 und dem Bundesminister für Inneres, Abteilung V/2 am 27.4.2023 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.
Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.
Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.
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