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VGW-031/077/5105/2023•LVwG W VGW-031/077/5105/2023
VGW-031/077/5105/2023Landesverwaltungsgericht17.05.2023
Tatort; technische Richtigstellung; aggressives Verhalten; Mindestdistanz; Organ der öffentlichen Aufsicht; Abmahnung; Lärmerregung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, 16 PK Ottakring, vom 28.02.2023, GZ: VStV/…/2023, wegen Übertretung des 1. § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), 2. § 1 ABs. 1 Z 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG), 3. § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG,
zu Recht e r k a n n t :
I.Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich dem Tatvorwurf Punkt 2 stattgegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 1 1. Fall VStG eingestellt. Hinsichtlich dem Tatvorwurf Punkt 1 wird der Beschwerde insoweit zum Teil stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 500 auf € 100 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitstrafe von 14 Tagen auf 2 Tage herabgesetzt werden. Hinsichtlich dem Tatvorwurf Punkt 3 wird der Beschwerde insoweit zum Teil stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 700 auf € 500 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen auf 5 Tage herabgesetzt werden. Im Übrigen wird hinsichtlich der Tatvorwürfe in den Punkten 1 und 3 die Beschwerde gemäß § 50 VwGVG abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatort jeweils anstatt Wien, C.-Straße 79, richtig Wien, C.-Straße 86, lautet und die erlittene Vorhaft von 07.01.2023, 04:20 Uhr, bis 07.01.2023, 06:00 Uhr, das sind € 6,94, gemäß § 19a Abs. 1 Z 1 VStG auf Punkt 3 der verhängten Strafe angerechnet wird. Der gemäß § 64 VStG zu zahlende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens beträgt € 60, das sind 10 % der verhängten Strafen.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Beschwerdeführer hat gegen das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis rechtzeitig Beschwerde erhoben und die ihm zur Last gelegten Taten bestritten sowie sich in seinem Beschwerdevorbringen auch gegen die Höhe der verhängten Strafen gewandt.
Es wurde am 15.05.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser ein Beweisverfahren durch Einvernahme des Beschwerdeführers, des Meldungslegers und mehrerer vom Beschwerdeführer namhaft gemachter Zeugen geführt.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer hat vom 06.01.2023 auf den 07.01.2023 mit mehreren Freunden seinen Geburtstag im Lokal „D.“ in Wien, C.-Straße 70, gefeiert. Am 07.01.2023 gegen 04:00 Uhr sind der Beschwerdeführer und seine Freunde vor das Lokal gegangen, um zu rauchen. Sie sind in der Folge vor dem Haus C.-Straße 86, welches sich neben dem Haus C.-Straße 70 (getrennt durch die Seitengasse „E.-gasse“) befindet, gestanden und haben sich in einer für diese Zeit unangepassten Lautstärke untereinander unterhalten. Der Beschwerdeführer und ein Teil seiner Gesprächspartner waren dabei durch den vorangegangenen Genuss von alkoholischen Getränken alkoholisiert. Die Stimmung war gut und die Unterhaltung freundschaftlich.
Zugleich befanden sich auch andere Personengruppen im Bereich vor dem Lokal „D.“ und führten Konversationen.
Die C.-Straße ist in diesem Bereich von der gegenüberliegenden Straßenseite durch den spitz zulaufenden F.-Park getrennt, welcher die Größe etwa einer Baulücke hat und überwiegend aus Rasenfläche mit Sitzgelegenheiten und einzelnen Bäumen besteht. Die C.-Straße verläuft in diesem Bereich auf beiden Seiten des F.-Parks, wobei die Bezeichnung der Ordnungsnummern in diesem Bereich nicht einer streng fortlaufenden Nummerierung folgt. Ein Anrainer des auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Gebäudes C.-Straße 79 hat aufgrund des nächtlichen Gesprächslärms die Polizei gerufen und einen Polizeieinsatz ausgelöst. Die Adressangabe in der Anzeige hat sich dadurch ergeben, dass der Vorfall unter der Adresse des Anrainers, der die Polizei verständigt hat, geführt wurde.
Der Tatort stand dabei sowohl für den Meldungsleger als auch für den Beschwerdeführer in natura – an Hand eines Ausdrucks aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan – unzweifelhaft fest. Die Zuordnung zu Ordnungsnummer 79 anstatt zu Ordnungsnummer 86 war dabei insoweit nicht ganz korrekt, als es sich dabei um die gegenüberliegende Straßenseite handelt und zwischen diesen beiden Straßenseiten an dieser Stelle nicht nur die Straße selbst, sondern auch der F.-Park liegt. Die Örtlichkeit entspricht insoweit weitgehend einem Platz, wobei sich der Beschwerdeführer zwar auf diesem „Platz“ befunden hat und sich insoweit mittelbar auch vor der Ordnungsnummer 79 befunden hat, jedoch in einem Bereich dieses „Platzes“, der sich unmittelbar vor der Ordnungsnummer 86 befand und nur mittelbar auch vor all den anderen Ordnungsnummern, die zu diesem „Platz“ hin ausgerichtet sind.
Die Polizei hat durch wiederholte Durchsagen mittels Lautsprecher die anwesenden Personengruppen aufgefordert, den Ort zu verlassen.
Der Beschwerdeführer hat sich durch diese Durchsagen nicht angesprochen gefühlt, sondern diese auf andere anwesende Personengruppen bezogen.
Die Polizeiorgane sind daraufhin auf die Gruppe, der der Beschwerdeführer angehört hat, zugegangen und haben diese ausdrücklich aufgefordert, das Gespräch einzustellen und den Ort zu verlassen.
Der Beschwerdeführer hat das Unrecht der lautstarken nächtlichen Unterhaltung nicht eingesehen und begonnen, mit den Polizeibeamten unvermindert lautstark darüber zu diskutieren, dass er seiner Ansicht nach nichts Unrechtes getan habe und sich lediglich mit seinen Freunden unterhalten würde.
Die Polizeiorgane haben ihre Aufforderung, die Gespräche einzustellen und den Ort zu verlassen, unter der Androhung sonstiger Verhaftung wiederholt. Der Beschwerdeführer hat dem lautstark entgegengehalten, dass er seiner Ansicht nichts Unrechtes tun würde.
Die Lautstärke des Beschwerdeführers war dabei so, dass diese für tagsüber bei entsprechendem Verkehrsgeschehen (Straßenbahn, Autoverkehr) durchaus angemessen gewesen wäre. Zur Tatzeit war es jedoch kurz nach 04:00 Uhr früh, wobei tageszeitbedingt nahezu kein Fahrzeugverkehr bestand und der Tatort - abgesehen von dem erwähnten F.-Park in der Größe einer Baulücke – von mehrgeschossigen Wohngebäuden umgeben ist. Die angrenzende Flächenwidmung besteht auf beiden Straßenseiten in gemischtem Baugebiet, Bauklasse III, geschlossene Bauweise, bzw. angrenzend an den F. Park auch in Wohngebiet, Bauklasse III, geschlossene Bauweise. Die Lautstärke des Beschwerdeführers erschien im Hinblick auf die Uhrzeit geeignet, die Anrainer der angrenzenden Wohnungen in ihrer Nachtruhe zu beeinträchtigen.
In weiterer Folge forderte der Meldungsleger den Beschwerdeführer auf, sich auszuweisen. Der Beschwerdeführer verharrte zunächst in der erwähnten lautstarken Diskussion darüber, dass er seine Ansicht nach nichts Unrechtes getan habe. Dabei unterstrich er seine Worte mit reichlich Gesten und kam dabei die Meldungsleger wiederholt näher als die Distanz eines ausgestreckten Armes. Der Meldungsleger hielt dabei den Beschwerdeführer wiederholt auf Distanz eines ausgestreckten Armes.
Schließlich übergab der Beschwerdeführer dem Meldungsleger seinen Führerschein. Der Meldungsleger nahm die Personalien des Beschwerdeführers auf, gab dem Beschwerdeführer den Führerschein zurück und informierte ihn darüber, dass der Beschwerdeführer eine Anzeige erhalten werde.
Der Beschwerdeführer diskutierte daraufhin lautstark (Lautstärke wie zuvor beschrieben) mit dem Meldungsleger über die nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht berechtigte Anzeige.
In weiterer Folge wurde die Festnahme des Beschwerdeführers ausgesprochen und durchgeführt. Zugleich wurde auch die Festnahme einer weiteren Person dieser Gruppe ausgesprochen und durchgeführt.
Im Zuge der Festnahme wurde die Maßnahme ausdrücklich mit Maßnahmen des NS-Regimes verglichen und der Meldungsleger ausdrücklich mit dem Leiter eines Konzentrationslagers in Verbindung gebracht. Allerdings ließ sich im Zuge des durchgeführten Beweisverfahrens nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, wer diese Vergleiche mit dem Nationalsozialismus ausgesprochen hat. Dem Beschwerdeführer konkret zuordenbar waren im Stadium seiner Festnahme lediglich lautstarke Aufforderungen an anwesende Freunde und Bekannte, die Amtshandlung zu filmen, sowie weitere lautstarke Äußerungen, welche Stimmung gegen die Festnahme machen sollten.
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und spricht perfekt Deutsch. Die Gespräche sind je nach Situation in unterschiedlichen Sprachen erfolgt, nämlich der Polizei gegenüber in deutscher Sprache und die freundschaftlichen Gespräche untereinander in einer Fremdsprache.
Im Anschluss an seine Festnahme befand sich der Beschwerdeführer am 07.01.2023 von 04:20 Uhr bis 06:00 Uhr in Haft.
Der Beschwerdeführer weist 39 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Diese haben sich dadurch ergeben, dass der Beschwerdeführer ein Taxi- und Mietwagenunternehmen geleitet hat, wobei er für den Fuhrpark verantwortlich war und die Kraftfahrzeuge teilweise auf ihn zugelassen waren. Die Mehrzahl der Übertretungen ist dadurch zu Stande gekommen, dass der Beschwerdeführer mehrfach nicht in der Lage gewesen ist, Lenkerauskünfte zu erteilen. Die Übertretungen, die nicht in der nicht ordnungsgemäßen Erteilung einer Lenkerauskunft bestehen, betreffen andere Verkehrsdelikte, die glaublich dadurch zu Stande gekommen sind, dass dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer der Taxi- und Mietwagenfahrzeuge auch einzelne der mit diesen Fahrzeugen begangenen Verkehrsdelikte angelastet worden sind.
Der Beschwerdeführer verfügt über durchschnittliche Einkommensverhältnisse und ist für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig.
Bei der Beweiswürdigung wurde erwogen:
Aufgrund der im Zuge der mündlichen Verhandlung durchgeführten Einvernahmen konnte das Verwaltungsgericht einen lebensnahen Eindruck der Ereignisse gewinnen.
Hinsichtlich des angelasteten aggressiven Verhaltens blieb aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens lediglich übrig, dass der Beschwerdeführer die Distanz zum Meldungsleger in seiner Diskussion mit dem Meldungsleger mehrfach unterschritten hat und der Meldungsleger die Distanz mehrfach vom Beschwerdeführer einmahnen musste. Etwaige Drohgebärden wie ein etwaiges sich Aufbäumen und sich mit den Fäusten auf die Brust trommeln wurden im Zuge des Beweisverfahrens nicht erwiesen. Auch ein etwaiges Schreien des Beschwerdeführers wurde im Beweisverfahren nicht erwiesen, zumal auch der Meldungsleger im Zuge seiner Einvernahme lediglich ein für die nächtliche Zeit zu lautes Sprechen des Beschwerdeführers dargelegt hat.
Bezüglich der ausgesprochenen Vergleiche mit dem NS-Regime hat das Beweisverfahren ergeben, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, wer diese Vergleiche ausgesprochen hat. Wenn daher der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme angegeben hat, diese Vergleiche gehört zu haben, aber nicht gesprochen zu haben, so kann ihm nicht entgegengetreten werden. So hat auch der Meldungsleger im Zuge seiner Einvernahme ausdrücklich eingeräumt, dass die Möglichkeit bestünde, dass diese Vergleiche nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einer anderen Person ausgesprochen worden sind.
Hinsichtlich der Lärmerregung war das Beweisergebnis gesichert und eindeutig. So hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass das Gespräch sowie die von ihm gewählte Gesprächslautstärke in Anbetracht der Tageszeit zu laut waren. Auch die Aussagen sämtlicher vernommener Zeugen haben den Verdacht bestätigt, dass sowohl das Gespräch als auch die vom Beschwerdeführer geführten Diskussionen mit den Polizeiorganen in Anbetracht der Tageszeit zu laut waren.
Die Örtlichkeit, wo die Diskussion des Beschwerdeführers mit den Polizeiorganen sowie die vorangegangene freundschaftliche Unterhaltung des Beschwerdeführers mit seinen Freunden stattgefunden haben, wurde erhoben, in dem sowohl der Beschwerdeführer und der Meldungsleger als auch die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen unter Vorlage eines Ausdrucks aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan befragt wurden. Das Beweisverfahren hat diesbezüglich ergeben, dass der Tatort in natura klar und eindeutig war, sodass diesbezüglich keine Verwechslungsmöglichkeit bestanden hat, wobei der Meldungsleger den Tatort jedoch fälschlich der Ordnungsnummer 79 zugeordnet hat.
In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:
Zunächst wurde erwogen, ob der angelasteten Tatort von C.-Straße 79 auf C.Straße 86 korrigiert werden kann.
Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen, dass der Tatort unzweifelhaft feststehen muss. Eine nachträgliche Auswechslung des Tatorts wäre im Hinblick auf die Identität der Tat grundsätzlich unzulässig. Eine bloße Korrektur in der technisch korrekten Bezeichnung des Tatorts ist jedoch dann zulässig, wenn diese Korrektur die Identität der Tat nicht berührt.
Im Anlassfall hat sich der Beschwerdeführer auf einem öffentlichen Raum befunden, der die Eigenschaft eines Platzes hat, wobei der F.-Park die Mitte dieses Platzes bildet und der Platz auf seinen beiden Flanken jeweils von der C.-Straße begrenzt wird. Wer sich auf diesem Platz befindet, befindet sich mittelbar vor jedem Gebäude, welches zu diesem Platz hin ausgerichtet ist. Die technisch korrekte Zuordnung zu einer Ordnungsnummer erfolgt dabei jedoch dadurch, dass die Zuordnung zum unmittelbar nächstgelegenen Gebäude erfolgt.
Wie das Beweisverfahren ergeben hat, erfolgte die Zuordnung des Tatorts durch den Meldungsleger dadurch, dass der Tatort einem Gebäude auf der gegenüberliegenden Seite des F.-Parks zugeordnet wurde, weil sich ein Anrainer aus diesem Gebäude über die Lärmbelästigung beschwert und den Einsatz ausgelöst hat. Die Änderung der Bezeichnung des Tatorts von Ordnungsnummer 79 auf Ordnungsnummer 86 war daher nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts lediglich eine technische Richtigstellung, welche keine Auswechslung des Tatorts darstellt.
§ 82 Sicherheitspolizeigesetz stellt aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht unter Strafe. Nach der einschlägigen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung bedeutet „aggressives Verhalten“ soviel wie „angreifend“ oder „angriffslustig“.
Das wiederholte Unterschreiten der Distanz zum Meldungsleger trotz vorangegangener Einmahnung der Distanz konnte nach Ansicht des Verwaltungsgerichts an sich als aggressives Verhalten im Sinne des § 82 Sicherheitspolizeigesetz gewertet werden, zumal gerade ein Unterschreiten der Distanz für sich eine der effektivsten Möglichkeiten für etwaige Angriffshandlungen herstellt. Die Abmahnung, die Mindestdistanz eines ausgestreckten Armes einzuhalten, wäre aus diesem Grund vom Beschwerdeführer zu befolgen gewesen und war die fortgesetzte Unterschreitung der Mindestdistanz tatbestandlich im Sinne des § 82 Sicherheitspolizeigesetz.
Bei der Strafbemessung war dem Beschwerdeführer jedoch zugute zu halten, dass zumindest im Zweifel davon auszugehen war, dass die Unterschreitung der Mindestdistanz durch den Beschwerdeführer in friedfertiger Absicht erfolgt ist und der Beschwerdeführer lediglich mit dem Meldungsleger diskutieren wollte. Es war dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass seiner Körpersprache etwaige Drohgebärden gegen den Meldungsleger nicht zu entnehmen waren und sein Gesprächston nicht die Lautstärke des Schreiens erlangt hat. Dennoch kann bereits aus generalpräventiven Gründen nicht hingenommen werden, dass ein fortgesetztes Nichtbeachten des Mindestabstandes gegenüber einem Polizeiorgan trotz erfolgter Einmahnung nicht gemäß § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz sanktioniert wird. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass gerade die Herausnahme von Distanz im Vergleich zu einem etwaigen Ausholen in einigen östlichen Kampfsportdisziplinen eine der wirksamsten Angriffsmethoden darstellt und es daher aus generalpräventiven Gründen nicht anginge, lediglich vergleichsweise weniger gefährliche Vorgangsweisen wie Ausholen unter die Strafsanktion des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz zu stellen, eine Herausnahme der Distanz trotz vorangegangener Abmahnung hingegen straflos ließe. Aufgrund der zugunsten des Beschwerdeführers anzunehmenden friedfertigen Intention des Beschwerdeführers war die verhängte Strafe in diesem Punkt jedoch trotz der oben angeführten generalpräventiven Erwägungen spruchgemäß herabzusetzen.
Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Bezugnahme auf den Nationalsozialismus ist im durchgeführten Beweisverfahren eine Unsicherheit zutage getreten, ob die angelasteten Äußerungen tatsächlich vom Beschwerdeführer oder aber von einer anderen Person getätigt worden sind. Bereits aus diesem Grund war Spruchpunkt 2 des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt spruchgemäß einzustellen. Darüber hinaus ist die im Spruchpunkt 2 angelastete Verwaltungsübertretung der Verletzung des öffentlichen Anstands (§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 WLSG) zu etwaigen strafgerichtlichen Tatbeständen subsidiär. Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts sind Vergleiche mit dem Nationalsozialismus dem Grunde nach geeignet, den Straftatbestand einer Verharmlosung des Nationalsozialismus sowie allenfalls auch den Straftatbestand einer Ehrenbeleidigung zu bilden und würden demnach in die Zuständigkeit der Strafgerichte und der Staatsanwaltschaft fallen. Eine Abhandlung derartiger Vorfälle unter dem Verwaltungsstraftatbestand des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 WLSG kommt somit auf Grund von dessen Subsidiarität zu strafgerichtlichen Tatbeständen nicht in Betracht. Die Polizeibehörde ist daher wegen dieses Vorfalls auf die Möglichkeit einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft zu verweisen.
Hinsichtlich der Lärmerregung ist auf § 1 Abs. 1 Ziffer 2 WLSG zu verweisen. Nach dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 700, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt.
Der Beschwerdeführer hat diese Tat begangen.
Die Behörde hat die Höchststrafe von € 700 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit die höchste Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt und als Erschwerungsgrund insbesondere die 39 Vorstrafen des Beschwerdeführers herangezogen.
Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen, dass die Tat der Lärmerregung deswegen besonders schwer wiegt, weil die Tatzeit und der Tatort im Hinblick auf das Schlafbedürfnis der anrainenden Wohnbevölkerung besonders schwer wiegen und die Tat fortgesetzt begangen wurde, zumal die unangemessene Lautstärke auch über die gesamte anschließende Diskussion des Beschwerdeführers mit dem Meldungsleger beibehalten wurde. Der Platz um den F.-Park ist von mehrgeschossigen Wohngebäuden umgeben, zur Tatzeit um 4:00 Uhr früh ist von Schlafbedürfnis der Wohnbevölkerung auszugehen und die Verhaltensweise des Beschwerdeführers war mit dem Schlafbedürfnis der anrainenden Wohnbevölkerung nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere auch für die gesamte Diskussion des Beschwerdeführers mit dem Meldungsleger über Fragen der Rechtmäßigkeit des Polizeieinsatzes.
Allerdings wurden die verwaltungsrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers nicht als einschlägig gewertet, zumal sämtliche verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen glaublich aus der Führung eines Taxi- und Mietwagenunternehmens durch den Beschwerdeführer hervorgegangen sind und ein Zusammenhang der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen mit den nunmehr anstehenden Übertretungen nicht hergestellt werden kann.
Die Strafe im Punkt 3 war daher spruchgemäß herabzusetzen.
Die vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Sorgepflichten wurden berücksichtigt.
Die Anrechnung der Vorhaft wurde gemäß § 19a Abs. 3 VStG so berechnet, dass die verhängte Geldstrafe durch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in Minuten dividiert wurde, wodurch sich der anzurechnende Geldbetrag pro Minute Vorhaft errechnet. Da die Vorhaft 100 Minuten betragen hat, wurde dieser Betrag mit 100 multipliziert und kaufmännisch auf einen Centbetrag gerundet.
Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens ergibt sich aus § 64 VStG.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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