LVwG W VGW-041/046/12123/2022

VGW-041/046/12123/2022Landesverwaltungsgericht15.05.2023

Regest

Ausländerbeschäftigung; Entsendung; Beschäftigungsbewilligung; Meldungen; Fälschungen Überprüfung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-041/046/12123/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.041.046.12123.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 05.09.2022, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 25.4.2023

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

Eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Nach der gegenständlich zur Anwendung gebrachten Strafnorm des § 28 Abs. 1 Z 4 AuslBG macht sich im Fall entsendeter Arbeitskräfte strafbar, wer diese Arbeitskräfte entgegen § 18 Abs. 12 Z 1 oder 2 AuslBG in Anspruch nimmt.

Nach letztgenannter Rechtsvorschrift ist für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen werden, keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn

1. sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung oder Überlassung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind,

2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 3 Abs. 3 bis 6, § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl. Nr. 44/2016, im Fall der Überlassung gemäß § 10 AÜG, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und 5 und § 6 LSD-BG sowie die sozialversicherungs-rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Gegenständlich ist im Beschwerdeverfahren hervorgekommen, dass die zwei im Spruch genannten Arbeitnehmer in Slowenien ordnungsgemäß und rechtmäßig beim entsendenden Unternehmen (der C. d.o.o.) beschäftigt waren. Dass bei den betreffenden Arbeitnehmern die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 3 bis § 5 LSD-BG nicht eingehalten worden wären, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Somit wurde seitens der D. GmbH nicht gegen § 18 Abs. 12 Z 1 AuslBG verstoßen und ist das Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH – unbeschadet des Fehlens einer ZKO3-Meldung – nicht tatbildlich im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 AuslBG.

Dazu kommt, dass die der D. GmbH von der Firma C. d.o.o. vorgelegten ZKO3-Meldungen selbst bei entsprechend sorgfältiger Prüfung als Fälschungen nicht zu erkennen waren, konnten doch die Kontrollorgane der Finanzpolizei die Fälschung erst durch die Überprüfung der den Arbeitnehmern auf den ZKO 3 Formularen zugeteilten Nummern im internen, Außenstehenden nicht zugänglichen behördlichen EDV-System erkennen.

H i n w e i s

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 25.4.2023 in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss an die Verhandlung das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer und dem Vertreter der Finanzpolizei am 25.4.2023 ausgehändigt und der belangten Behörde, dem BMF und dem BMA am 26.4.2023 zugestellt. Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein dazu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt, weswegen das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG gekürzt ausgefertigt wurde.

Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.

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