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VGW-042/095/13241/2022•LVwG W VGW-042/095/13241/2022
VGW-042/095/13241/2022Landesverwaltungsgericht11.05.2023
Arbeitsunfall; Doppelbestrafungsverbot; Strafverfahren; Arbeitnehmerschutz; Tatvorwurf; Sperrwirkung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Lukas Diem über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Anwaltssocietät, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22.9.2022, Zl. MBA/.../2022, betreffend eine Übertretung des § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 4 iVm § 161 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) iVm § 2 Abs. 3 iVm § 130 Abs. 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Die Übertretungsnormen, hinsichtlich derer die Einstellung erfolgt, werden dabei wie folgt präzisiert: „§ 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 4 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 77/2014, iVm § 130 Abs. 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017, iVm § 118 Abs. 3 ASchG, idF BGBl. I Nr. 60/2015“.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Der Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: belangte Behörde) verhängte mit Straferkenntnis vom 22.9.2022, Zl. MBA/.../2022, über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 4 iVm § 161 BauV iVm § 2 Abs. 3 iVm § 130 Abs. 5 Z 1 iVm § 9 Abs. 1 VStG gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG iVm § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 4 BauV eine Geldstrafe in Höhe von € 3.700,– bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 18 Stunden. Zudem wurde er zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens in Höhe von € 370,– verpflichtet. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die C. KG für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand haftet.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. KG mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 8.7.2022 auf ihrer auswärtigen Arbeitsstelle in Wien, D.-straße (E.), insofern gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 4 BauV verstoßen habe, als der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr F. G., im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit mit Fensterreinigungsarbeiten im zweiten Stock dieses Gebäudes an einem Fenster beschäftigt gewesen sei, welches innen eine Parapethöhe von 52cm aufweise und bei dem außen eine Absturzgefahr über eine Höhe von ca. 13m in einen Lichtschacht bestehe, ohne dass eine Absturzsicherung, Abgrenzung oder Schutzeinrichtung angebracht gewesen sei und der Arbeitnehmer auch nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert gewesen sei.
2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer am 21.10.2022 eine zulässige Beschwerde bei der belangten Behörde ein.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde samt dem verwaltungsbehördlichen Akt dem Verwaltungsgericht Wien vor.
4. Das Verwaltungsgericht Wien machte mit Schreiben vom 7.11.2022 dem Arbeitsinspektorat gemäß § 10 VwGVG Mitteilung von der Beschwerde und räumte ihm Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen.
5. Das Arbeitsinspektorat trat mit Schreiben vom 14.11.2022 dem Beschwerdevorbringen mit näherer Begründung entgegen.
6. Die Staatsanwaltschaft Wien teilte mit Schreiben vom 16.11.2022 aufgrund des Ersuchens des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7.11.2022 mit, dass das Ermittlungsverfahren, Zl. .../22s, gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten wegen § 80 StGB noch nicht abgeschlossen sei.
Die Staatsanwaltschaft Wien übermittelte dem Verwaltungsgericht Wien am 24.1.2023 den staatsanwaltschaftlichen Akt.
Darin enthalten ist unter anderem die an den Beschwerdeführer und an den rechtsfreundlichen Vertreter der Verlassenschaft nach dem verunglückten Arbeitnehmer übermittelte Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 17.1.2023, wonach die Staatsanwaltschaft Wien das gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung des Herrn F. G. gemäß § 80 StGB geführte Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall am 8.7.2022 in Wien, D.-straße, E., gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt hat.
Diesbezüglich führt die Staatsanwaltschaft Wien aus, dass das Verfahren im Zweifel einzustellen war, da ein sorgfaltswidriges Verhalten, bezüglich der notwendigen Schulungen des Mitarbeiters und der zur Verfügung gestellten Sicherungen, nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte.
Aufgrund eines entsprechenden Antrages des rechtsfreundlichen Vertreters der Verlassenschaft nach dem verunglückten Arbeitnehmer übermittelte die Staatsanwaltschaft Wien diesem eine nähere Begründung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Darin führt sie mit näherer Begründung aus, dass ein sorgfaltswidriges Verhalten nicht nachgewiesen werden konnte. Diese nähere Begründung übermittelte die Staatsanwaltschaft Wien dem Verwaltungsgericht Wien am 10.5.2023.
7. Das Verwaltungsgericht Wien unterrichtete mit Schreiben vom 16.2.2023 die Verfahrensparteien vom wesentlichen Inhalt des von der Staatsanwaltschaft Wien geführten Ermittlungsverfahrens, Zl. .../22s, und räumte diesen die Möglichkeit ein, dazu – insbesondere im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot – Stellung zu nehmen.
8. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 24.2.2023 eine Stellungnahme, in der er vorbringt, dass das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren aus denselben Gründen wie das strafrechtliche Verfahren einzustellen sei.
9. Das Arbeitsinspektorat erstattete mit Schreiben vom 21.3.2023 ebenfalls eine Stellungnahme, in der es unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2018/05/0266) darauf hinwies, dass das Ergebnis der Staatsanwaltschaft für das gegenständliche Verfahren überhaupt nur dann Relevanz habe, wenn die Staatsanwaltschaft wegen derselben strafbaren Handlung ermittelt habe. Eine unzulässige Doppel- und Mehrfachbestrafung liege nur dann vor, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen sei und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpfe. Zudem teilte das Arbeitsinspektorat mit, dass die geplante Einstellung des Strafverfahrens zur Kenntnis genommen werde.
II. Feststellungen
1. Der Beschwerdeführer war am 8.7.2022 unbeschränkt haftender Gesellschafter der C. KG. Herr F. G. war am 8.7.2022 Arbeitnehmer dieser Gesellschaft. An diesem Tag war Herr G. auf der auswärtigen Arbeitsstätte in Wien, D.-straße (E.) mit Fensterreinigungsarbeiten im zweiten Stock dieses Gebäudes an einem Fenster beschäftigt, wobei er dabei, ohne dass er eine persönliche Schutzausrüstung getragen hat, über eine Höhe von ca. 13m in einen Lichtschacht gestürzt ist und dabei tödlich verletzt wurde.
2. Die belangte Behörde verhängte mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 22.9.2022, Zl. MBA/.../2022, über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 4 iVm § 161 BauV iVm § 2 Abs. 3 iVm § 130 Abs. 5 Z 1 iVm § 9 Abs. 1 VStG gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG iVm § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 4 BauV eine Geldstrafe.
Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Straferkenntnis – wie bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.7.2022 – vorgeworfen, er habe es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der C. KG mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 8.7.2022 auf ihrer auswärtigen Arbeitsstelle in Wien, D.-straße (E.), insofern gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 4 BauV verstoßen habe, als der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr F. G., im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit mit Fensterreinigungsarbeiten im zweiten Stock dieses Gebäudes an einem Fenster beschäftigt gewesen sei, welches innen eine Parapethöhe von 52cm aufweise und bei dem außen eine Absturzgefahr über eine Höhe von ca. 13m in einen Lichtschacht bestehe, ohne dass eine Absturzsicherung, Abgrenzung oder Schutzeinrichtung angebracht gewesen sei und der Arbeitnehmer auch nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert gewesen sei.
3. Wegen dieses tödlichen Unfalles vom 8.7.2022 führte die Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung (§ 80 StGB) ein Ermittlungsverfahren, Zl. .../22s.
Dieses Verfahren wurde aufgrund eines an die Staatsanwaltschaft Wien adressierten Anlassberichtes der Landespolizeidirektion Wien vom 8.7.2022 eingeleitet, wobei darin – entsprechend den geäußerten Bedenken des vor Ort anwesenden Arbeitsinspektors, Herrn Amtsdirektor H. K., hinsichtlich fehlender arbeitsrechtlicher Sicherungsmaßnahmen – Anzeichen für das Vorliegen etwaigen Fremdverschuldens (Fahrlässigkeitsdelikt) festgestellt wurden. Auch das Arbeitsinspektorat erstattete gemäß § 78 Abs. 1 StPO aufgrund der Unfallerhebung am Tag des Unfalles mit Schreiben vom 21.7.2022, Zl. 041-.../22, Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien. Das Arbeitsinspektorat übermittelte im Verfahren auch der Landespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 21.7.2022, Zl. 030-.../22, einen Bericht zu dem verfahrensgegenständlichen Unfall.
Im Zuge dieses Verfahrens wurde u.a. am 27.10.2022 der Beschwerdeführer förmlich als Beschuldigter u.a. hinsichtlich folgender Fragen, die aufgrund des Ersuchens der Staatsanwaltschaft Wien vom 17.8.2022 von der die Vernehmung durchführenden Landespolizeidirektion Wien gestellt wurden, vernommen: „Wie lautete der Auftrag an das Opfer G. F. für den gegenständlichen Reinigungsauftrag? Beinhaltete dieser auch das Putzen der Fenster innen und außen?“ „Hat Ihr Unternehmen ein Sicherheitskonzept, die Unfälle wie den gegenständlichen verhindern sollen?“ „Wurde G. F. sicherheitstechnisch geschult?“ „Wurde G. F. für Aufträge, die auch gefährliche Arbeiten, wie das Putzen von Außenfenstern, beinhalten, Sicherheitskleidung sowie Sicherungsmaterial zur Verfügung gestellt?“ Weiters wurden vier Arbeitnehmer der C. KG, Herr L. M., Herr F. N., Herr O. P. und Herr R. S., jeweils am 9.12.2022 förmlich als Zeugen einvernommen. Dies aufgrund einer entsprechenden Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 28.10.2022 zu den Fragen, „ob Unterweisungen stattgefunden haben und ob am Vorfallstag eine Sicherheitsausrüstung für G. vor Ort vorhanden war und ob es üblich ist, dass zusätzliche Schutzausrüstungen zu den Aufträgen mitgenommen werden“.
Dieses gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten im Hinblick auf § 80 StGB geführte Verfahren hat die Staatsanwaltschaft Wien am 17.1.2023 gestützt auf § 190 Z 2 StPO eingestellt. In der Verständigung von der Einstellung führt sie aus, dass das Verfahren „im Zweifel einzustellen [war], da ein sorgfaltswidriges Verhalten, bezüglich der notwendigen Schulungen des Mitarbeiters und der zur Verfügung gestellten Sicherungen, nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte“.
Die Benachrichtigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer und dem rechtsfreundlichen Vertreter der Verlassenschaft nach dem verunglückten Arbeitnehmer übermittelt. Das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben wurde am 19.1.2023 ohne Zustellnachweis an das Zustellorgan der Österreichischen Post AG übermittelt. Dem rechtsfreundlichen Vertreter der Verlassenschaft nach dem verunglückten Arbeitnehmer wurde die Verständigung von der Einstellung per ERV am 18.1.2023 übermittelt. Dieser stellte mit Schreiben vom 26.1.2023 einen Antrag auf Begründung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Die näher begründete Einstellung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Verlassenschaft nach dem verunglückten Arbeitnehmer in der Folge übermittelt. Darin begründet die Staatsanwaltschaft Wien die Einstellung des Ermittlungsverfahrens damit, dass „ein sorgfaltswidriges Verhalten nicht nachgewiesen werden konnte. Die Ermittlungen ergaben, dass das Opfer Herr F. G. selbst Sicherheitsbeauftragter der Firma war und daher über ausreichend Wissen verfügte, wie vor zugehen ist, wenn Arbeiten von Außen zu verrichten sind. Es befanden sich ebenso ausreichend Sicherheitsgurte im Firmenauto, welches vor der E. geparkt war. Nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeugen F. N., O. P. und R. S., die teilweise die gleichen Arbeiten wie das Opfer, nur in anderen Zimmer verrichteten, war es für die in Auftrag gegebene Arbeit auch nicht notwendig, aus dem Zimmer zu klettern, sondern wären die Fenster auch von Innen gut zu reinigen gewesen“.
In der Folge stellte der Vertreter der Verlassenschaft nach dem verunglückten Arbeitnehmer keinen Fortführungsantrag. Auch die Staatsanwaltschaft Wien traf keine Anordnung der Fortführung.
III. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf den gesamten Akteninhalt (Behörden- und Gerichtsakt), an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit kein Zweifel entstanden ist, sowie auf den beigeschafften Akt der Staatsanwaltschaft Wien zur Zahl .../22s, der dem Akt des gegenständlichen Verfahrens in Kopie angeschlossen wurde. Im Einzelnen:
1. Dass der Beschwerdeführer am 8.7.2022 unbeschränkt haftender Gesellschafter der C. KG war, ergibt sich aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Firmenbuchauszug vom 26.7.2022 (AS 10 ff.). Die Arbeitnehmereigenschaft von Herrn F. G., die von diesem durchgeführten Arbeiten am 8.7.2022 auf der in Rede stehenden auswärtigen Arbeitsstelle und der wesentliche Hergang des tödlichen Arbeitsunfalles ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Anzeigen des Arbeitsinspektorates vom 18.7.2022 an die belangte Behörde (AS 1) bzw. die Staatsanwaltschaft Wien (Akt StA Wien, ON 4, 1), der Meldung des Arbeitsunfalles durch die Landespolizeidirektion Wien vom 8.7.2022 (Akt StA Wien, ON 2.1 und ON 2.2) sowie dem Beschwerdevorbringen, und sind im Verfahren unstrittig.
2. Der Inhalt des Tatvorwurfes im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ist aus dem Inhalt des Behördenaktes, insbesondere aus der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.7.2022 (AS 12 f.) und dem angefochtenen Straferkenntnis, klar ersichtlich.
3. Die Feststellungen zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien stützen sich auf den beigeschafften Akt der Staatsanwaltschaft Wien zur Zl. .../22s, an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit kein Zweifel entstanden ist, insbesondere auf die Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 8.7.2022 (Akt StA Wien, ON 2.1 und 2.2), die Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 21.7.2022 (Akt StA Wien, ON 4, 1) sowie dessen Bericht an die Landespolizeidirektion Wien vom 21.7.2022 (Akt StA Wien, ON 5.3), die Beschuldigtenvernehmung (Akt StA Wien, ON 8.2), in der aufgrund des entsprechenden Ersuchens der Staatsanwaltschaft Wien (Akt StA Wien, ON 8.3.) u.a. die genannten Fragen gestellt wurden, die Zeugeneinvernahmen (Akt StA Wien, ON 11.3, 11.4, 11.5, 11.6), in denen aufgrund der Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien (Akt StA Wien, ON 11.7) die entsprechenden Fragen gestellt wurden sowie auf die am 17.1.2023 erfolgte Einstellung des Ermittlungsverfahrens (Gerichtsakt ON 12) bzw. die näher begründete Einstellung der Staatsanwaltschaft Wien (Gerichtsakt ON 22).
Die Zustellung der Benachrichtigung von der Einstellung an den Beschwerdeführer und den Vertreter der Verlassenschaft nach dem verunglückten Arbeitnehmer fußen auf der entsprechenden Auskunft der Staatsanwaltschaft Wien (ON 11 und ON 19). Auf diese Auskunft der Staatsanwaltschaft Wien (ON 19) stützten sich auch die Feststellungen zum Verlangen einer näheren Begründung der Einstellung (diese ergibt sich darüber hinaus auch aus dem von der Staatsanwaltschaft Wien am 10.5.2023 erneut übermittelten staatsanwaltschaftlichen Akt) sowie zum Nichteinbringen eines Fortführungsantrages bzw. zur nicht getroffenen Anordnung zur Fortführung durch die Staatsanwaltschaft Wien in weiterer Folge.
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Die dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung hatte einen tödlichen Arbeitsunfall zur Folge. Wie festgestellt, hat die Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung gemäß § 80 StGB geführt. Dieses Verfahren wurde (auch) aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates eingeleitet. In diesem Verfahren wurde der Beschwerdeführer förmlich als Beschuldigter vernommen und es wurden mehrere Arbeitnehmer der C. KG als Zeugen einvernommen. Dieses Ermittlungsverfahren wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt. Von der Einstellung wurden mit Schreiben vom 17.1.2023 sowohl der Beschwerdeführer (zugestellt gemäß § 26 ZustG am 22.2.2023) als auch der Vertreter der Verlassenschaft nach dem verunglückten Arbeitnehmer (mittels ERV am 18.1.2023 zugestellt) gemäß § 194 Abs. 1 StPO verständigt. Begründend führt die Staatsanwaltschaft Wien darin aus, dass das Verfahren „im Zweifel einzustellen [war], da ein sorgfaltswidriges Verhalten, bezüglich der notwendigen Schulungen des Mitarbeiters und der zur Verfügung gestellten Sicherungen, nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte“. Dem Verlangen gemäß § 194 Abs. 2 StPO auf Begründung, in der die Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zu Grunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung anzuführen sind, kam die Staatsanwaltschaft Wien in der Folge nach. Darin führt sie begründend für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens aus, dass „ein sorgfaltswidriges Verhalten nicht nachgewiesen werden konnte“, wobei sie dabei auf den Umstand hinwies, dass der verunglückte Arbeitnehmer selbst Sicherheitsbeauftragter des Unternehmens gewesen ist und daher über ausreichend Wissen verfügte, wie vorzugehen ist, wenn Arbeiten von außen zu verrichten sind; weiters, dass ausreichend Sicherheitsgurte im Firmenauto vor der E. vorhanden gewesen sind und es für die in Auftrag gegebene Arbeit, wie dies die Zeugenaussagen der auf derselben auswärtigen Arbeitsstelle beschäftigten Arbeitnehmer belegten, nicht notwendig gewesen ist, aus dem Fenster zu klettern. In der Folge wurde kein Fortführungsantrag gemäß § 195 Abs. 2 StPO gestellt und es erfolgte keine Anordnung der Fortführung durch die Staatsanwaltschaft nach § 195 Abs. 3 StPO.
Da das Strafverfahren jenen Sachverhalt betrifft, der auch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren gegenständlich ist, ist zu prüfen, ob vorliegend das Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 7.ZPEMRK einer Verfolgung oder Bestrafung des Beschwerdeführers entgegenstehen.
2. Gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Art. 4 7. ZPEMRK verbietet nicht nur eine doppelte Bestrafung, sondern auch die doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung (siehe VwSlg. 19.349 A/2016 mwN).
Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- und Mehrfachbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK liegt dann vor, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt in dieser Konstellation, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Deliktes in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen oder Bestrafungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (siehe jeweils mwN VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294; 28.5.2019, Ra 2018/05/0266; 29.3.2021, Ra 2020/02/0298; 18.1.2022, Ra 2020/02/0061).
Zur Würdigung der Frage, ob „dieselbe Sache“ vorliegt, ist allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben. Eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (siehe jeweils mwN VwSlg. 19.453 A/2016; VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0241; siehe weiters VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0020 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes zum Bezugspunkt für die Beurteilung der Frage, ob dieselbe strafbare Handlung vorliegt).
2.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die im strafgerichtlichen Verfahren gegenständliche Tathandlung einerseits und die im vorliegenden Verfahren gegenständlichen verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungshandlungen andererseits dieselbe strafbare Handlung betreffen (VwSlg. 19.136 A/2015; VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230).
2.1.1. Das strafrechtliche Verfahren betraf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung. Gemäß § 80 Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt.
Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren betrifft den Vorwurf einer Übertretung des § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG iVm § 118 Abs. 3 ASchG iVm § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 4 BauV.
Gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 166,– bis € 8.324,–, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 333,– bis € 16.659,– zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.
Gemäß dem im 9. Abschnitt des ASchG enthaltenen § 118 Abs. 3 gilt die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV) als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 7 Abs. 1 BauV sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen. Gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 BauV liegt Absturzgefahr vor an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00m Absturzhöhe.
2.1.2. In seinem Erkenntnis VfSlg. 15.293/1998 führte der Verfassungsgerichtshof betreffend einen Fall, in dem die Außerachtlassung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen zu einem Arbeitsunfall geführt hatte, bei dem Arbeitnehmer schwer verletzt worden waren, nach Prüfung von Regelungs- und Schutzzweck sowie der wesentlichen Straftatbestände des § 130 ASchG einerseits sowie der §§ 80 und 88 StGB andererseits aus, dass die Bestrafung nach § 80 bzw. § 88 StGB die Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach § 130 Abs. 5 ASchG ausschließt. Diese Delikte nach dem StGB erschöpfen nämlich in der Regel den Unrechts- und Schuldgehalt des § 130 Abs. 5 Z 1 bzw. Abs. 1 Z 15 oder Z 16 ASchG vollständig. Dies insbesondere dadurch, dass im Zuge eines strafgerichtlichen Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung die objektive Sorgfaltswidrigkeit, d.h. die Verletzung von Verkehrsnormen wie hier die Arbeitnehmerschutzvorschriften der BauV, wie auch die objektive Zurechnung geprüft werden und damit über alle Elemente der verletzten Arbeitnehmerschutzvorschriften entschieden wird. Es gibt daher, so der Verfassungsgerichtshof, kein zusätzliches Strafbedürfnis aufgrund desselben Tatverhaltens.
In seinem Erkenntnis VwSlg. 19.136 A/2015 schloss sich der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem die Außerachtlassung der Vorschriften über die Absturzgefahr nach § 7 BauV, für die der Arbeitgeber verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, zu einem Arbeitsunfall mit Körperverletzung geführt hatte, weshalb gegen den Arbeitgeber auch ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf fahrlässige Körperverletzung von der Staatsanwaltschaft eingeleitet, aber schlussendlich eingestellt wurde, zunächst dem Ergebnis des Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 15.293/1998 ausdrücklich an. Er führte sodann aus, dass keine verschiedenen Straftatbestände vorliegen, die sich in wesentlichen Elementen unterscheiden. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der Fakten, die Gegenstand des (später eingestellten) gerichtlichen Strafverfahrens sowie des parallel eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens gewesen seien, stehe im Zentrum beider angewendeter Strafbestimmungen (§ 130 ASchG und § 88 StGB) derselbe Vorwurf, nämlich die (fahrlässige) Außerachtlassung der normierten arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen. Damit umfasse die strafrechtliche Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit, und gehe sogar noch um ein weiteres Element (den Erfolgseintritt der Körperverletzung) über die Verwaltungsstraftat hinaus. Auch davon, dass der Unrechtsgehalt, der im Straftatbestand des § 88 StGB zum Ausdruck komme, von jenem des § 130 ASchG in einem wesentlichen Element abweiche und damit wesentlich verschieden sei, könne nicht die Rede sein (VwSlg. 19.136 A/2015 mit Hinweisen auf VfSlg. 15.293/1998 und EGMR 18.9.2009, Müller gegen Österreich [Nr. 2], Appl. Nr. 28.034/04, Rz 32, wo der EGMR feststellte, dass die Anklage gegen den dortigen Beschwerdeführer im Strafverfahren, nämlich sein Versäumnis, einem Arbeitsunfall vorzubeugen, und der Vorwurf im Verwaltungsstrafverfahren, die Kontrolle der Beachtung der Sicherheitsregeln durch die Arbeiter versäumt zu haben, im Wesentlichen übereinstimmten [„were essentially the same“]).
2.1.3. Diese Erwägungen lassen sich auf die Beurteilung der hier in Rede stehenden Straftat übertragen:
Im Zentrum der im vorliegenden Fall angewendeten Strafbestimmungen (§ 130 Abs. 5 Z 1 ASchG iVm § 118 Abs. 3 ASchG iVm § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 4 BauV einerseits und § 80 [Abs. 1] StGB andererseits) steht derselbe Tatvorwurf, nämlich die (fahrlässige) Außerachtlassung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen, in konkreten Fall betreffend die Sicherung von Arbeitnehmern bei Absturzgefahr.
Daraus folgt, dass dieselbe strafbare Handlung (idem) vorliegt.
2.2. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die wegen dieser strafbaren Handlung erfolgte Einstellung der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 190 Z 2 StPO Sperrwirkung entfaltet, sodass eine Bestrafung im Verwaltungsverfahren wegen der Übertretung des § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG iVm § 118 Abs. 3 ASchG iVm § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 4 BauV nicht mehr zulässig ist.
2.2.1. Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, das mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung – Freispruch oder Verurteilung – ist dann als endgültig („final“) anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, d.h. wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (siehe grundlegend VwSlg. 19.136 A/2015; weiters VwSlg. 19.349 A/2016, 19.473 A/2016).
Auch eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 190 StPO ist grundsätzlich als eine solche Entscheidung zu qualifizieren. Eine solche Einstellung stellt eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Art. 90 Abs. 2 B-VG getroffene Entscheidung dar. Sie ist somit zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren, aber sie ist eine das Strafverfahren, das mit dem Ermittlungsverfahren als integralen Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung (siehe VwSlg. 19.136 A/2015, 19.453 A/2016). Für die Frage, ob eine Einstellung nach § 190 StPO als endgültig anzusehen ist, ist zu prüfen, ob sie (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich geworden ist, somit keine formlose Fortführungsmöglichkeit gemäß § 193 Abs. 2 StPO mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat (siehe VwSlg. 19.136 A/2015 unter Verweis auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes; weiters VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Frist für einen Fortführungsantrag des Opfers gemäß § 195 Abs. 2 StPO abgelaufen und ob eine Anordnung der Fortführung durch die Staatsanwaltschaft nach § 195 Abs. 3 StPO erfolgt ist (vgl. VwSlg. 19.136 A/2015; weiters VwSlg. 19.349 A/2016).
2.2.2. Im vorliegenden Fall kommt der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO endgültige Wirkung im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK zu, da die Einstellung rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich geworden ist:
Der Beschwerdeführer wurde am 27.10.2022 als Beschuldigter einvernommen (§ 193 Abs. 2 Z 1 StPO), es erfolgte keine Anordnung der Fortführung des Verfahrens gemäß § 193 Abs. 2 Z 2 StPO, die (mit Zustellung der ausführlicheren Begründung iSd § 194 Abs. 2 StPO Ende Jänner 2023 beginnende vierzehntägige) Frist für einen Fortführungsantrag des Opfers ist bereits abgelaufen, ohne dass ein solcher Antrag gestellt wurde (§ 195 Abs. 2 StPO), und bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgte auch keine Anordnung der Fortführung durch die Staatsanwaltschaft (§ 195 Abs. 3 StPO). Folglich besteht keine formlose Fortführungsmöglichkeit gemäß § 193 Abs. 2 StPO mehr und es hat daher ein Anklageverbrauch stattgefunden.
2.2.3. Allerdings kommt nicht jeder endgültigen Entscheidung die Fähigkeit zu, ein Wiederholungsverbot im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK zu bewirken. Auch im Fall einer Einstellung nach § 190 StPO ist neben der Frage, ob diese rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich geworden ist, mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Eine Sperrwirkung ist nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen, die im Strafverfahren herangezogen und geprüft wurden. Der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung vermag nicht ohne weiteres eine dem Art. 4 7. ZPEMRK entgegenstehende Sperrwirkung entfalten. Vielmehr kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte (siehe VwSlg. 19.136 A/2015, 19.453 A/2016; VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230; vgl. auch VwSlg. 19.349 A/2016).
Fallbezogen stellte die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung gemäß § 80 StGB deswegen gemäß § 190 Z 2 StPO ein, weil im Zweifel ein sorgfaltswidriges Verhalten bezüglich der notwendigen Schulungen des (verunglückten) Mitarbeiters und der zur Verfügung gestellten Sicherungen nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte bzw. präzisierte sie dies in der ausführlicheren Begründung dahingehend, dass ein sorgfaltswidriges Verhalten nicht nachgewiesen werden konnte, wobei sie dabei auf den Umstand hinwies, dass der verunglückte Arbeitnehmer selbst Sicherheitsbeauftragter des Unternehmens gewesen ist und daher über ausreichend Wissen verfügte, wie vorzugehen ist, wenn Arbeiten von außen zu verrichten sind; weiters, dass ausreichend Sicherheitsgurte im Firmenauto vor der E. vorhanden gewesen sind und es für die in Auftrag gegebenen Arbeit, wie dies die Zeugenaussagen der auf derselben auswärtigen Arbeitsstelle beschäftigten Arbeitnehmer belegten, nicht notwendig gewesen ist, aus dem Fenster zu klettern. Zu diesem Ergebnis kam die Staatsanwaltschaft Wien nach einer Beschuldigtenvernehmung und der Einvernahme von vier Arbeitnehmern der C. KG, wobei das Verfahren (auch) auf Anzeige des Arbeitsinspektorates eingeleitet wurde, das in seiner Anzeige dargelegt hat, aus welchen Gründen eine Übertretung des § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 4 BauV (keine Absturzsicherung, Abgrenzung oder Schutzeinrichtung und auch keine persönliche Schutzausrüstung) vorliegt. Bei den Befragungen wurde den Fragen nachgegangen, wie der Auftrag an den verunglückten Arbeitnehmer für den gegenständlichen Reinigungsauftrag lautete und ob dieser auch das Putzen der Fenster innen und außen beinhaltete, ob dieses Unternehmen ein Sicherheitskonzept hat, die Unfälle wie den gegenständlichen verhindern sollen, ob Unterweisungen stattgefunden haben, ob der verunglückten Arbeitnehmer sicherheitstechnisch geschult wurde und ob diesem am Unfalltag Sicherheitskleidung sowie Sicherheitsmaterial zur Verfügung gestellt wurde.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde demnach dasselbe Faktensubstrat geprüft, das auch Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens ist. Dabei hat sich die Staatsanwaltschaft Wien mit den Sorgfaltspflichten des Beschwerdeführers als Vertreter der Arbeitgeberin hinsichtlich der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, die einen Absturz bei vorliegender Absturzgefahr im konkreten Fall verhindern sollen (wie insb. das Zurverfügungstellen entsprechender Schutzausrüstung), mit der Veranlassung von Unterweisungen sowie der Durchführung entsprechender Schulungen auseinandergesetzt. Diese Sachverhaltselemente sind im Wesentlichen auch jene, die Gegenstand des angefochtenen Straferkenntnisses sind: Dessen Tatvorwurf betrifft ebenfalls die mangelnde Setzung von Sicherheitsmaßnahmen bei einer Arbeit, bei der Absturzgefahr besteht.
Auf Grundlage der infolge auch der Anzeige des Arbeitsinspektorates durchgeführten Vernehmungen des Beschuldigten und der Zeugen – somit nach entsprechender Ermittlungstiefe und -richtung – kam die Staatsanwaltschaft Wien zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer kein sorgfaltswidriges Verhalten (bezüglich der notwendigen Schulungen des Mitarbeiters und der zur Verfügung gestellten Sicherungen) anzulasten ist.
Anders als etwa in dem, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.1.2017, Ra 2016/02/0230, zugrundeliegenden Sachverhalt erfolgte die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Wien auch nicht nur aus dem Grund, weil ein besonderes Merkmal des Tatbestandes der gerichtlich strafbaren Handlung, das das objektive Tatbild der Verwaltungsstraftat nicht auch aufweist, nicht erfüllt sei (siehe auch VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0236). Im Gegensatz zu einer solchen Fallkonstellation hat die Staatsanwaltschaft Wien im beschwerdegegenständlichen Fall die Verletzung von für den Arbeitsunfall kausalen Sorgfaltspflichten seitens des Beschwerdeführers schlechthin verneint; ein solches (fahrlässiges) Verhalten konnte die Staatsanwaltschaft Wien nicht feststellen.
2.3. Im Ergebnis entfaltet die rechtskräftige Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Wien gemäß Art. 4 7. ZPEMRK Sperrwirkung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren.
2.4. Art. 4 7. ZPEMRK verbietet nicht die gleichzeitige Führung mehrerer Strafverfahren, wenn das zweite Verfahren nach endgültiger Beendigung des ersten Verfahrens eingestellt wird (VwSlg. 19.136 A/2015, 19.349 A/2016 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Aufgrund der Sperrwirkung der rechtskräftigen Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Wien darf nach dem oben Gesagten in der gegenständlichen Strafsache keine Bestrafung des Beschwerdeführers mehr erfolgen. Schon aus diesem Grund ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen (vgl. VwSlg. 19.473 A/2016).
Da die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im vorliegenden Fall Sperrwirkung für eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der hier in Rede stehenden Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften entfaltet, kommt es fallgegenständlich auf die Frage, ob das Subsidiaritätsprinzip des § 22 Abs. 1 VStG der Strafbarkeit entgegensteht, im Ergebnis nicht an (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 30 [Stand 1.5.2017, rdb.at] Rz 9).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
4. Da auch bei der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 VStG die Übertretungsnormen, wenn notwendig, präzisiert werden müssen (VwGH 21.12.2021, Ra 2021/03/0048), erfolgte im Spruch die entsprechende Präzisierung der im vorliegenden Fall anwendbaren (Fassungen der) Übertretungsnormen, wobei fallbezogen mit der Angabe der letzten Novellierung der angewendeten Paragraphen vor dem angelasteten Tatzeitpunkt das Auslangen gefunden werden kann (VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328). Eine Berichtigung des Bescheidspruches hinsichtlich der angewendeten Strafsanktionsnormen kommt im Falle einer Einstellung hingegen nicht in Frage (VwGH 25.1.2022, Ra 2020/11/0132).
5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier entscheidungswesentlichen Frage der Sperrwirkung einer Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK für ein Verwaltungsstrafverfahren ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu anzusehen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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