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VGW-101/042/14957/2022; VGW-101/042/15418/2022•LVwG W VGW-101/042/14957/2022; VGW-101/042/15418/2022
VGW-101/042/14957/2022; VGW-101/042/15418/2022Landesverwaltungsgericht09.05.2023
Tierschutz; Tier; Abnahme; Unterbringung; Betreuung; Kosten; Rückstandsausweis; Vollstreckung; Hoheitsakt; Bescheid; Mitteilung; Recht, subjektives; Vollstreckungsverfügung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über 1) die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L. M., vom 1.12.2022, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, vom 17.6.2021, Zl. MA 60-...9-2021-11, (protokolliert zu VGW-101/042/14957/2022) und 2) die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L. M., vom 28.11.2022 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, vom 25.10.2022, Zl. MA 60-...9-2021-21, (protokolliert zu VGW-101/042/15418/2022) jeweils in Angelegenheiten des Tierschutzgesetzes, den
B E S C H L U S S
I. Infolge der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 21.4.2023 wird das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien eingestellt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
I. Infolge der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 21.4.2023 wird das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien eingestellt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
zu 1) VGW-101/042/14957/2022:
Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften, zur GZ VGW-101/042/14957/2022 protokollierten Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, vom 17.6.2021, Zl. MA 60-...9-2021-11, (protokolliert zu VGW-101/042/14957/2022) lauten wie folgt:
„Der Firma A. GmbH (FN ...), ansässig in Wien, B.-straße, werden gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, EUR 1.504,52 für die Unterbringung und Betreuung der gemäß § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz abgenommenen Vögel vorgeschrieben.
Firma A. GmbH ist verpflichtet, diesen Betrag binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution an die Stadt Wien zu entrichten; die betreffende Bankverbindung lautet IBAN: AT49 1200 0514 2801 1803, BIC: BKAUATWW bei der UniCredit Bank Austria AG.
B e g r ü n d u n g
Am 17.02.2021 wurden der Firma A. GmbH von der Stadt Wien – Veterinäramt und Tierschutz fünf Kanarienvögel gemäß § 37 Tierschutzgesetz als Maßnahme des sofortigen Zwangs abgenommen, da die Behörde verpflichtet ist, Tierhaltern das Tier abzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird. Die Firma A. GmbH war nicht in der Lage, einen gesetzeskonformen Zustand aufrecht zu erhalten beziehungsweise zu garantieren.
Die Tiere wurden in ein beauftragtes Tierheim zur Unterbringung und Betreuung transportiert.
Die Firma A. GmbH ist laut Auszug aus dem Grundbuch Eigentümerin jener Wohnung, aus der die Tiere abgenommen wurden. Eine Anfrage der Behörde hinsichtlich Bekanntgabe der Mieterdaten am 14.05.2021 wurde dahingehend nicht ausreichend beantwortet, als die Nationale des Mieters/der Mieter nicht bekannt gegeben wurden. Eine dokumentierte telefonische Anfrage an den Geschäftsführer am 10.06.2021 wurde mit einer Rückrufzusage erledigt, welche jedoch bis dato nicht eingehalten wurde.
Da die Wohnung an der Interventionsadresse Wien, C.-gasse 45/4 lt. Auskunft der Wohnungseigentümerin – Firma A. GmbH – keinem Dritten überlassen wurde, ist die Tierhaltung der Sphäre dieser zuzurechnen.
Die Haltung abgenommener Tiere erfolgt auf Kosten und Gefahr des Tierhalters. Davon umfasst sind die Pflege und Betreuung und gegebenenfalls Beschäftigung des Tieres, die Kosten für Futter, die Reinigung und Desinfektion der Unterbringungseinrichtungen und auch tierärztliche Kosten, hier jedenfalls die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Eingangsuntersuchung.
Die nachfolgend angeführte Kostenaufstellung dient zu Ihrer Information:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20230509_VGW_101_042_14957_2022_00/image001.jpg
In Analogie zu dem Urteil mit der Geschäftszahl … des Landesgerichtes D. vom 08.11.2012 wird der zehnfache Wert des Tieres als Kostenobergrenze herangezogen. Dabei wurde für einen Kanarienvogel ein Kaufpreis von EUR 29,00 erhoben, wodurch der zu zahlende Betrag der Unterbringung exkl. Transportkosten mit EUR 1.450,00 festgesetzt wird. Inkl. Transportkostenpauschale in der Höhe von EUR 54,52 ergibt sich ein Gesamtbetrag von EUR 1.504,52.“
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus wie folgt:
„Mit Bescheid der Stadt Wien – Veterinäramt und Tierschutz, Thomas-Klestil-Platz 4, 1030 Wien, vom 17.06.2021, GZ: MA 60 – ...9-2021-11, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 17.11.2022 zugestellt, wurden der Beschwerdeführerin die Kosten für Unterbringung und Transport von fünf abgenommenen Kanarienvögeln vorgeschrieben.
Laut dem Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2022, GZ: MA 60 – ...9-2021-21, wurde der Beschwerdeführerin der Bescheid vom 17.06.2021 ordnungsgemäß zugestellt und kein Rechtsmittel dagegen erhoben, sodass die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.
Da die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2021 verstrichen ist, stellt die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründet diesen wie folgt:
1. Über den Bescheid vom 17.06.2021 selbst und dessen Inhalt hat die Beschwerdeführerin erstmals nach der am 17.11.2022 erfolgten Übermittlung der Entscheidung an ihren Rechtsvertreter Kenntnis erhalten.
Beweis: Beilage ./1 Mails vom 08.11.2022 und 17.11.2022,
2. Der Zustellnachweis betreffend den gegenständlichen Bescheid vom 17.06.2021 gibt die Information über die Hinterlegung am 16.07.2021 an. In dem fraglichen Zeitraum hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aber keine sich auf den angefochtenen Bescheid beziehende Hinterlegungsanzeige im Postkasten gefunden.
2.1. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin befindet sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit häufig auf Geschäftsreisen und ist deshalb oft an der Abgabestelle nicht aufhältig. Er kehrt aber immer wieder an die Abgabestelle zurück und kontrolliert den Briefkasten. Schließlich erhält der Geschäftsführer als Geschäftsmann immer wieder eingeschriebene Schriftstücke und ist ihm daher das Risiko der Nichtbeachtung solcher Dokumente bekannt. Daher wird die in der Abwesenheit des Geschäftsführers eingegangene Post bei seiner Rückkehr sorgfältig von ihm kontrolliert und besonders darauf geachtet, ob sich in der Post eingeschriebene Schriftstücke bzw. Hinterlegungsanzeigen befinden. Im vorliegenden Fall ist in dem gegenständlichen Zeitraum aber dem Geschäftsführer, wie eingangs erwähnt, keine Hinterlegungsanzeige betreffend den angefochtenen Bescheid aufgefallen.
2.2. Es wird hinzugefügt, dass im gegenständlichen Haus des Öfteren Hinterlegungsanzeigen verschwinden oder in falsche Postfächer eingelegt werden. Ob dem auch in diesem Fall so war, kann gänzlich nicht ausgeschlossen werden.
Beweis: Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Herrn Ing. E. F., p.A.: Wien, B.-straße, Einvernahme des Zustellers.
Mangels Hinterlegungsanzeige trifft die Beschwerdeführerin bzw. ihren Geschäftsführer kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.06.2021. Die Beschwerdeführerin hat die Frist vielmehr aufgrund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses versäumt.
Die Beschwerdeführerin stellt daher fristgerecht – die Kenntnis von gegenständlichem Bescheid erlangte sie am 17.11.2022 – den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.06.2021.
II. Beschwerde
Unter einem holt die Beschwerdeführerin die versäumte Prozesshandlung nach und erhebt gegen den Bescheid der Stadt Wien – Veterinäramt und Tierschutz vom 17.06.2021, GZ: MA 60 – ...9-2021-11, wegen Verletzung in ihren Rechten innerhalb offener Frist die nachstehende Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien:
1. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin die Kosten für Unterbringung und Transport von fünf abgenommenen Kanarienvögeln vorgeschrieben.
2. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung unter anderem damit, dass sie schriftliche als auch telefonische Versuche zur Aufklärung unternommen hat.
2.1. Die behaupteten Kontaktversuche der belangten Behörde werden ausdrücklich von der Beschwerdeführerin bestritten. Bis dato wurde die Beschwerdeführerin weder telefonisch noch schriftlich von der belangten Behörde kontaktiert, um die Halterverhältnisse zu den Kanarienvögeln zu klären.
Beweis: PV,
weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.
3. Zu der weiteren von der belangten Behörde angeführten Begründung, dass die Beschwerdeführerin laut Auszug aus dem Grundbuch Eigentümerin jener Wohnung ist, aus der die Tiere abgenommen wurden, führt die Beschwerdeführerin wie folgt aus:
3.1. Bezüglich der Eigentümerverhältnisse der Wohnung in Wien, C.-gasse 45 Top 4 führt die Beschwerdeführerin an, dass sie zwar im fraglichen Zeitraum (17.02.2021 - 17.04.2021) als Eigentümerin der gegenständlichen Wohnung im Grundbuch noch ersichtlich war, aber aufgrund des bereits am 24.07.2020 unterschriebenen Kaufvertrages Gefahr und Zufall sowie Nutzen und Lasten auf den Käufer (G. GmbH) übergegangen sind.
Der Kaufvertrag vom 24.07.2020 legt fest, dass mit dem Tag der Übergabe Gefahr und Zufall sowie Nutzen und Lasten auf den Käufer übergehen. Die Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes – unter anderem auch der Top 4 in Wien, C.-gasse 45 – erfolgte Zug um Zug gegen Erlag des Kaufpreises samt Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr beim Treuhänder (Punkt IV. des Kaufvertrages). Der Kaufpreis samt Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr war spätestens bis 31.10.2020 beim Treuhänder zu erlegen (Punkt III. des Kaufvertrages). Obwohl die Einverleibung des Eigentumsrechts aufgrund des Kauvertrages erst am 02.07.2021 vollzogen wurde, ergibt sich aus dem oben Angeführten, dass im Zeitraum vom 17.02.2021 bis 17.04.2021 die Beschwerdeführerin über die Wohnung nicht mehr verfügungsberechtigt war und ihr daher die Transportkosten nicht zu Recht vorgeschrieben wurden.
Beweis: Beilage ./2 Kaufvertrag vom 24.07.2020,
Beilage ./3 GB-Auszug aus der Urkundensammlung,
weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.
4. Schließlich begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass die gegenständliche Wohnung keinem Dritten überlassen wurde und leitet davon die Tierhaltereigenschaft der Beschwerdeführerin ab. Dazu führt die Beschwerdeführerin an:
4.1. Die tatsächliche Wohnungseigentümerin gab bei Nachfrage an, dass zum Zeitpunkt der Durchführung des Transports die gegenständliche Wohnung an Herrn H. K. vermietet war. Eine aktuelle Adresse liegt der G. GmbH nicht vor.
Beweis: Beilage ./4 Emailkommunikation mit G. GmbH,
weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.
4.2. Wesentliche Voraussetzung einer Kostenüberwälzung gemäß Tierschutzgesetz ist, dass es sich bei dem in Aussicht genommenen Kostenträger tatsächlich um den „Halter“ des Tieres im Sinne des § 4 Z 1 Tierschutzgesetz handelt. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie irgendwann für die in Rede stehenden Kanarienvögel verantwortlich war oder sie diese in ihrer Obhut bzw. Besitz hatte. Wie die belangte Behörde den Schluss aus dem Umstand zieht, dass allein die aus dem Grundbuch ersichtlichen Eigentümerverhältnisse die Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin für die Kanarienvögel zum fraglichen Zeitpunkt begründen, ist für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.
4.3. Der Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin besteht in Handel, Verkauf, Vermietung und Verpachtung von Immobilien und in der Beteiligung an und Geschäftsführung von Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Betriebsgegenstand. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keinen Grund für Besitz irgendwelcher Tiere hat, weil sie ausschließlich im Immobilienbereich tätig ist.
Beweis: offenes Firmenbuch.
4.4. Nach der Judikatur des VwGH erfordert die Haltereigenschaft eine Nahebeziehung zum Tier selbst, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet. Diese spezifische Nahebeziehung kann etwa aus Füttern, Ausmisten, Ausführen oder Ähnlichem bestehen; sie muss jedenfalls zum Tier selbst gegeben sein (VwGH 2011/02/0283, 27.04.2012 mwN). Eine diesbezügliche Feststellung der Behörde, dass die Beschwerdeführerin die abgenommenen Kanarienvögel gefüttert oder sie um diese in irgendwelcher Weise gekümmert hätte oder Ähnliches, ist aus der angefochtenen Entscheidung nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, leitet die Behörde die Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin allein von dem Grundbuchstand her, was der zitierten Rechtsprechung des VwGH widerspricht.
5. Aus all dem ist ersichtlich, dass weder die A. GmbH noch die G. GmbH für die Kosten der Unterbringung und des Transports der abgenommenen Kanarienvögel verantwortlich sind, da die Wohnung Top 4 im fraglichen Zeitpunkt einem Dritten überlassen wurde. Konkret hat der damalige Mieter, Herr H. K., diese Kosten verursacht und sind diese von ihm auch zu tragen. Dazu kommt noch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nie die Halterin der gegenständlichen Kanarienvögel im Sinne des Tierschutzgesetzes war.“
Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften, zur GZ VGW-101/042/15418/2022 protokollierten Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, vom 25.10.2022, Zl. MA 60-...9-2021, (protokolliert zu VGW-101/042/15418/2022) lauten wie folgt:
„Der Antrag von RA Dr. L. M., Wien, …, vom 29.09.2022, auf ersatzlose Aufhebung des Rückstandsausweises der Stadt Wien – Rechnungs- und Abgabenwesen gegen die A. GmbH wird abgewiesen.
B e g r ü n d u n g
Der dem Rückstandsausweis zugrundeliegende Bescheid der Stadt Wien – Veterinäramt und Tierschutz, GZ MA 60 – ...9-2021-11, vom 17.06.2021 wurde der Mandantin des RA Dr. L. M. ordnungsgemäß zugestellt und es wurde kein Rechtsmittel erhoben. Dieser ist folglich auch als solcher in Rechtskraft erwachsen.
Weiters hat die Stadt Wien – Veterinäramt und Tierschutz um Aufklärung bemüht, schriftliche als auch telefonische Versuche unternommen, mit der Mandantin des RA Dr. L. M. in Kontakt zu treten, diese ist jedoch ihrer Mitwirkungspflicht äußerst zurückhaltend nachgekommen. Der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Rückstandsausweises der Stadt Wien –Rechnungs- und Abgabenwesen gegen die A. GmbH wird abgewiesen.“
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus wie folgt:
„1. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf ersatzlose Aufhebung des gegen sie ausgestellten Rückstandausweises der Stadt Wien – Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 15 zu GZ: ...6 abgewiesen.
2. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung unter anderem mit einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides, der Erhebung keines Rechtsmittels dagegen und dem folgenden Erwachsen der Entscheidung in Rechtskraft.
Die betreffende Begründung der belangten Behörde wird aus nachstehenden Gründen bestritten:
2.1. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde wurde meiner Mandantin der Bescheid der Stadt Wien – Veterinäramt und Tierschutz, GZ MA60 – ...9-2021-11 vom 17.06.2021, welcher dem Rückstandsausweis zu GZ: ...6 zugrunde liegt, nicht ordnungsgemäß zugestellt. Erst über die am 08.11.2022 erfolgte Aufforderung der Kanzlei Dr. M. und die am 17.11.2022 darauffolgende Übermittlung des Bescheides der Stadt Wien – Veterinäramt und Tierschutz vom 17.06.2021, hat meine Mandantin erstmals vom Inhalt des gegenständlichen Bescheides Kenntnis erhalten.
Der Zustellnachweis betreffend den Bescheid der Stadt Wien – Veterinäramt und Tierschutz vom 17.06.2021 gibt zwar die Information über die Hinterlegung an, die Voraussetzungen für die wirksame Zustellung liegen jedoch nicht vor, da sich der zur Empfangnahme befugte Vertreter der Beschwerdeführerin an der Abgabestelle nicht regelmäßig aufhält. Dieser Umstand wird im Rahmen eines gesonderten Rechtmittels gegen den Bescheid vom 17.06.2021 geltend gemacht.
Beweis: Beilage ./1 Mails vom 08.11.2022 und 17.11.2022,
PV,
weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.
3. Zu der weiteren von der belangten Behörde angeführten Begründung, dass die Behörde schriftliche als auch telefonische Versuche zur Aufklärung unternommen hat, führt die Beschwerdeführerin wie folgt aus:
3.1. Die behaupteten Kontaktversuche der belangten Behörde werden ausdrücklich von der Beschwerdeführerin bestritten. Bis dato wurde die Beschwerdeführerin weder telefonisch noch schriftlich von der belangten Behörde kontaktiert, um die Halterverhältnisse zu den Kanarienvögeln zu klären.
Beweis: PV,
weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.
4. Unberücksichtigt blieb von der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Einwendungen vom 29.09.2022 bezüglich der Eigentümerverhältnisse der Wohnung in Wien, C.-gasse 45 Top 4 im Zeitpunkt des Transports von den Kanarienvögeln im Jahr 2021.
4.1. Nach näherer Überprüfung der Eigentümerverhältnisse stellt die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen insoweit richtig, dass sie zwar im fraglichen Zeitraum (17.02.2021 - 17.04.2021) als Eigentümerin der gegenständlichen Wohnung im Grundbuch noch ersichtlich war, aber aufgrund des bereits am 24.07.2020 unterschriebenen Kaufvertrages Gefahr und Zufall sowie Nutzen und Lasten auf den Käufer (G. GmbH) übergegangen sind.
Der Kaufvertrag vom 24.07.2020 legt fest, dass mit dem Tag der Übergabe Gefahr und Zufall sowie Nutzen und Lasten auf den Käufer übergehen. Die Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes – unter anderem auch der Top 4 in Wien, C.-gasse 45 – erfolgte Zug um Zug gegen Erlag des Kaufpreises samt Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr beim Treuhänder (Punkt IV. des Kaufvertrages). Der Kaufpreis samt Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr war spätestens bis 31.10.2020 beim Treuhänder zu erlegen (Punkt III. des Kaufvertrages). Obwohl die Einverleibung des Eigentumsrechts aufgrund des Kauvertrages erst am 02.07.2021 vollzogen wurde, ergibt sich aus dem oben Angeführten, dass im Zeitraum vom 17.02.2021 bis 17.04.2021 die Beschwerdeführerin über die Wohnung nicht mehr verfügungsberechtigt war und ihr daher die Transportkosten nicht zu Recht vorgeschrieben wurden.
Beweis: Beilage ./2 Kaufvertrag vom 24.07.2020,
Beilage ./3 GB-Auszug aus der Urkundensammlung,
Beilage ./4 Einwendungen vom 29.09.2022 samt Beilagen,
weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.
5. Ebenfalls unbeachtet ließ die belangte Behörde das Vorbringen betreffend die Bekanntgabe des Mieters, an welchen zum Zeitpunkt der Durchführung des Transports die gegenständliche Wohnung vermietet war. Die Wohnung war zur fraglichen Zeit an Herrn H. K. vermietet.
Beweis: Beilage ./4 Einwendungen vom 29.09.2022 samt Beilagen,
weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.
6. Wesentliche Voraussetzung einer Kostenüberwälzung gemäß Tierschutzgesetz ist, dass es sich bei dem in Aussicht genommenen Kostenträger tatsächlich um den „Halter“ des Tieres im Sinne des § 4 Z 1 Tierschutzgesetz handelt. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie irgendwann für die in Rede stehenden Kanarienvögel verantwortlich war oder sie diese in ihrer Obhut hatte. Wie die belangte Behörde den Schluss aus dem Umstand zieht, dass allein die aus dem Grundbuch ersichtlichen Eigentümerverhältnisse die Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin für die Kanarienvögel zum fraglichen Zeitpunkt begründen, ist für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.
7. Aus all dem ist ersichtlich, dass weder die A. GmbH noch die G. GmbH für die in dem Rückstandsausweis zu GZ: ...6 ausgewiesenen Kosten verantwortlich sind, da die Wohnung Top 4 einem Dritten überlassen wurde. Konkret hat der damalige Mieter, Herr H. K., diese Kosten verursacht und sind diese von ihm auch zu tragen. Dazu kommt noch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nie die Halterin der gegenständlichen Kanarienvögel war. Sowohl der angefochtene Bescheid als auch der gegenständliche Rückstandsausweis sind offenbar unrichtig.“
Aus den genannten Gründen werden gestellt die
Seitens der belangten Behörde wurde anlässlich der Beschwerdenvorlage nachfolgende, mit 1.12.2022 datierte Stellungnahme abgegeben:
„die Stadt Wien - Veterinäramt und Tierschutz übermittelt die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Firma A. GmbH vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L. M. gegen den Bescheid vom 25.10.2022.
Zu der Beschwerde wird wie folgt Stellung genommen:
Am 17.02.2021 wurden in Wien, C.-gasse 45 Tür 4 fünf Kanarienvögel gemäß § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz abgenommen, da während eines Polizeieinsatzes der Polizeiinspektion P., die in der Wohnung befindlichen Personen verhaftet wurden und somit die Versorgung der Tiere nicht gewährleistet werden konnte.
Da zu diesem Zeitpunkt im Melderegister keine Personen unter der Adresse gefunden werden konnten, wurde bei der MA 6 BA 34 um Auskunft der Hausverwaltung der Liegenschaft bzw. des Wohnungseigentümers gebeten. (siehe Subzahl-2)
Der Bescheid vom 17.06.2021 erging an die Firma A. GmbH mit einer Abholfrist ab 16.07.2021. Die Beschwerdeführer hatten das Recht, innerhalb von 4 Wochen Bescheidbeschwerde einzureichen, welche aber ausblieb. Somit war und ist der Bescheid mit 14.08.2021 in Rechtskraft erwachsen. (siehe Subzahl-11)
Am 29.09.2022 reichte die Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. L. M. ein Ansuchen um ersatzlose Aufhebung des Rückstandsausweises ein, welche mit dem Bescheid vom 25.10.2022 abgewiesen wurde. (siehe Subzahl-19/-21)
Der gegenständliche Akt mit der GZ: ...9-2021 wird im ELAK für das Verwaltungsgericht Wien zur Einsicht freigegeben.“
Aus den den Beschwerden beigeschlossenen erstinstanzlichen Akten ist ersichtlich:
Laut im Akt erliegenden Rückschein wurde die Nachricht zur Hinterlegung des obwiedergegebenen Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, vom 17.6.2021, Zl. MA 60-...9-2021-11, (Beschwerde gegen diesen protokolliert zu VGW-101/042/14957/2022) in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin (Adresse Wien, B.-str.) eingelegt und ab dem 16.7.2021 zur Abholung bereit gehalten. Wie zu ersehen, wurden mit diesem Bescheid die Kosten für den Transport und die Verwahrung von fünf Kanarienvögel, welche in der Wohnung Wien, C.-g. 45/4, aufgefunden worden waren, vorgeschrieben.
Weiters erliegen im Akt die Vermerke vom 16.3.2022 und vom 17.3.2022 auf, wonach an diesen Tagen Herr Ing. Dr. F. jeweils mit einer MitarbeiterIn der Magistratsabteilung 60 im Hinblick auf eine ihm zugegangene Mahnung bzw. Rechnung telefoniert, wobei er mitteilte, niemals ein Haustier gehabt zu haben. Im Zuge des letzteren Telefonats wurde Herrn F. mitgeteilt, dass an die Beschwerdeführerin ein Kostenbescheid abgesendet worden sei, eine Hinterlegungsnachricht laut Rückschein am 16.7.2021 in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei, dieser Bescheid aber niemals behoben worden sei. Daraufhin habe Herr Ing. Dr. F. mitgeteilt, dass er niemals ein geschriebenes Schreiben erhalten habe.
In weiterer Folge führte die Mitarbeiterin der Kanzlei Dr. M., Frau R., am 11.5.2022 ein Telefonat mit einer MitarbeiterIn der Magistratsabteilung 60 betreffend der Herrn Ing. Dr. F. in Rechnung gestellten Kosten für den Tranport von fünf Kanarienvögeln. Diese Vögel haben Herrn Ing. Dr. F. niemals gehört und habe dieser auch niemals Post zu diesem Fall erhalten.
Frau R. führte am selben Tag sodann zwei weitere Gespräche mit einer MitarbeiterIn der Magistratsabteilung 60. Dabei gab Frau R. an, dass die Wohnung, in welcher die Kanarienvögel vorgefunden worden seien, bereits 2020 an die G. verkauft worden sei.
In weiterer Folge wurde gegen die Beschwerdeführerin ein mit 12.7.2022 datierter Rückstandsausweis im Hinblick auf die mit dem oa Bescheid vom 17.6.2021 vorgeschriebenen Kosten zugestellt.
In weiterer Folge wurden mit Schriftsatz vom 29.9.2022 von der Beschwerdeführerin Einwendungen gegen diesen Rückstandsausweis erhoben, und zugleich der Antrag auf ersatzlose Behebung dieses Rückstandsausweises bestellt. In diesem Schriftsatz wurde ausgeführt, dass der oa Bescheid vom 17.6.2021 zu Unrecht gegen die Beschwerdeführerin erlassen worden sei, zumal diese nicht Halterin der in weiterer Folge von der Stadt Wien versorgten Vögel gewesen sei. Zudem sei zu diesem Zeitpunkt die gegenständliche Wohnung, in welcher die Vögel aufgefunden worden seien, in der Verfügungsgewalt der G. GmbH gestanden. Diese Wohnung sei damals an Herrn H. K. vermietet gewesen.
Wörtlich wurde in diesem Schriftsatz ausgeführt:
„Mit dem obengenannten Rückstandausweis wurde die A. GmbH zur Zahlung von Forderungen in der Gesamthöhe von EUR 1.519,57 verpflichtet. Der Rückstandausweis wird von der Behörde wie folgt begründet: Tierschutz, Forderungszeitraum 13.07.2021 Vögel v. 17.02.-17.04.2021 u. Transportkosten Forderung EUR 1.504,52, Forderungszeitraum 09.02.2022 Pfändungsgebühr EUR 15,05.
Die Ausstellung des Rückstandausweises ist nicht zu Recht erfolgt, die Richtigkeit der Ausstellung wird aus nachstehenden Gründen bestritten:
1. Die A. GmbH war zum Zeitpunkt der Durchführung des Transports von Vögeln im Jahr 2021 (13.07.2021 bzw. 17.02.2021 - 17.04.2021) nicht die grundbücherrechtliche Eigentümerin der Wohnung in Wien, C.-gasse 45 Top 4. Wie dem beiliegenden Grundbuchauszug zu entnehmen ist, stand im gegenständlichen Zeitraum die Wohnung im Eigentum der G. GmbH und zwar bereits seit Jahr 2020. Sohin war der Rückstandausweises bereits im Zeitpunkt seiner Ausfertigung zu Unrecht ausgestellt.
Bei Nachfrage gab die tatsächliche Wohnungseigentümerin an, dass zum gegenständlichen Zeitpunkt die Wohnung an Herrn H. K. vermietet wurde. Eine aktuelle Adresse liegt der G. GmbH nicht vor.
3. Aus all dem ist ersichtlich, dass weder die A. GmbH noch die G. GmbH für die in dem obengenannten Rückstandsausweis ausgewiesenen Rückstände verantwortlich sind, sondern nur den damalige Mieter Herr H. K. und sohin der angefochtene Rückstandsausweis offenbar unrichtig ist.
Beweis: Grundbuchauszug vom 11.05.2022 (Beilage ./1),
Emailkommunikation mit G. GmbH vom Mai 2022 (Beilage ./2).“
Im Anschluss an diese Ausführungen wurde in diesem Schriftsatz u.a. der Antrag vom 29.9.2022 auf ersatzlose Aufhebung dieses Rückstandsausweises gestellt.
In weiterer Folge wurde der gegenständlich bekämpfte Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, vom 25.10.2022, Zl. MA 60-...9-2021, mit welchem der oa Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises abgewiesen wurde, am 31.10.2022 erlassen.
Mit Schriftsatz vom 27.10.2021 wurde sodann im Hinblick auf die oa. mit Bescheid vom 17.6.2021 vorgeschriebenen Kosten eine an die Beschwerdeführerin adressierte Vollstreckungsverfügung abgefertigt.
Mit Schriftsatz vom 8.11.2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, den Bescheid der MA 60 vom 17.6.2021, GZ MA 60-…9-2021-11, niemals erhalten zu haben, und ersuchte diese um Übermittlung dieses Bescheids samt des die Zustellung dieses Bescheids dokumentierenden Rückscheins.
Mit Email der belangten Behörde vom 17.11.2022 wurden der Beschwerdeführerin dieser Bescheid und der bezughabende Rückschein übermittelt.
In weiterer Folge wurde mit Schriftsatz vom 28.11.2022 die obwiedergegebene Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, vom 17.6.2021, GZ MA 60-…9-2021-11, eingebracht.
Sodann wurden mit Schriftsatz vom 1.12.2022 der obwiedergegebene Wiedereinsetzungsantrag und die obwiedergegebene Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, vom 25.10.2022, Zl. MA 60-...9-2021-21, eingebracht.
Dieser Wiedereinsetzungsantrag wurde mit erstinstanzlichem Bescheid vom 6.3.2023, GZ MA 60-...9-2021-55, als verspätet zurückgewiesen.
Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Wien teilte die Vollstreckungsbehörde (Magistratsabteilung 6 des Magistrats der Stadt Wien) zur näheren Darstellung der Vorgänge im Vollstreckungsverfahren mit Schriftsatz vom 2.2.2023 unter Beischluss der entsprechenden Aktenvorgangsdokumentationen mit wie folgt:
„Genese des Aktes:
Am 13.7.2021 wurde uns von der MA 60 ein Bescheid übermittelt. (siehe Beilage). Dieser wurde mit Buchungsdatum 13.7.2021 gebucht. Bei einer routinemäßigen Anfrage am 19.10.2021 an die MA 60 wurde angefragt ob es denn bereits ein Rechtskraftsdatum für diesen Bescheid gebe.
Am 20.10.2021 antwortete uns die MA 60 das der Bescheid mit 14.8.2021 in Rechtskraft erwachsen ist. Nach der bisherigen Praxis wusste die MA 6 dass der Bescheid mit 14.08.2021 gleichzeitig auch vollstreckbar geworden ist. Wäre der Bescheid nicht vollstreckbar, hätte es die MA 60 im Schreiben vom 20.10.2021 angemerkt.
Aufgrund dieser Vollstreckbarkeitsbestätigung erfolgte am 27.10.2021 eine Mahnung inkl. Vollstreckungsverfügung.
Da keine Zahlung geleistet wurde, wurde der Akt an den Erhebungs- und Vollstreckungsdienst der Stadt Wien weitergeleitet. Der Akt wurde am 9.2.2022 Herrn S. zugeteilt. Herr S. hat den Pfändungsgebührenbescheid samt Rückstandsausweis ausgedruckt und am 15.3.2022 persönlich vor Ort übermittelt.“
Mit Schriftsatz vom 21.4.2023 zog die Beschwerdeführerin die beiden verfahrensgegenständlichen Beschwerden zurück.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 37 Abs. 2 TierschutzG sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 leg. cit. verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
§ 30 Abs. Abs. 1 bis 4 TierschutzG lautet wie folgt:
„(1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.
(2) Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln.
(3) Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
(4) Verwahrer von Tieren im Sinne des Abs. 1 haben den Organen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt sind, jederzeitigen Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen und jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gewähren und allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten.“
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG ist die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheides zu erheben. Diese gesetzlich normierte Frist ist gemäß § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckbar.
§ 17 Zustellgesetz lautet wie folgt:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) […]“
Da die Beschwerde mit Schriftsatz vom 21.4.2023 zurückgezogen worden ist, war das Verfahren gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31. Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Rückstandsausweis der belangten Behörde vom 12.7.2022, mit welchem die mit dem oa. Bescheid vom 17.6.2021 als ausständig ausgewiesen wurden.
Zur Rechtsnatur eines Rückstandsausweises generell ist auszuführen, dass ein Rückstandsausweis (sofern gesetzlich nichts anderes normiert ist) nicht als ein Bescheid, sondern als ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt, einzustufen ist, und ein solcher schon aus diesem Grunde nicht im Beschwerdewege zu bekämpfen ist (vgl. VwGH 1.4.2009, 2006/08/0205; 15.5.2013, 2012/08/0020, 27.4.2022, Ra 2020/08/0156).
Dennoch kommt einem nicht als Bescheid qualifizierbaren Rückstandsausweis mitunter eine rechtliche Folgewirkung zu. Dies nämlich in den Fällen, in welchen durch einen Rückstandsausweis eine offene Forderung festgestellt wird, ohne dass diese Forderung nicht bereits zuvor durch einen rechtkräftigen, durch Rechtsmittel bekämpfbaren Hoheitsakt vorgeschrieben worden ist. Während in letzterem Fall dieser Hoheitsakt bereits den Vollstreckungstitel für diese Forderung darstellt, stellt im Falle des Fehlens eines solchen Hoheitsakts der Rückstandsausweis den Vollstreckungstitel dar, aufgrund dessen die Forderung in weiterer Folge im Vollstreckungsverfahren vollstreckt werden kann (vgl. implizit VwGH 21.3.2005, 2004/17/0168, Nunner-Krautgasser, Der Rückstandsausweis als Grundlage der gerichtlichen Exekution, ÖJZ 2000, 833).
Nur in diesem Fall, in dem ein Rückstandsausweis daher auch die Funktion eines Vollstreckungstitels innewohnt, daher in den Fällen, in welchen erst (erstmals) durch diesen Rückstandsausweis die Vollstreckbarkeit der Forderung eigens bestätigt wird, vermag dieser eigenständige Rechtswirkungen zu zeitigen, welche bekämpfbar sind. Für diesen Fall judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises der Sache nach auch die Bestreitung der Richtigkeit des Rückstandsausweises, dessen Teil die Vollstreckbarkeitsklausel ist, erfolgt. In diesem Sinne ist umgekehrt der Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises jedenfalls als Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsklausel, die Teil des Rückstandsausweises ist, zu verstehen (vgl. auch die bei Angst/Jakusch/Mohr, Exekutionsordnung, MGA, E 257 zu § 7 EO, zitierte hg. Entscheidung, die davon ausgeht, dass für die Bekämpfung des Rückstandsausweises dasselbe gelte wie für die Bekämpfung der Vollstreckbarkeit).
Im gegenständlichen Fall wird durch das TierschutzG Rückstandsausweisen im Hinblick auf Forderungen gemäß § 30 Abs. 3 TierschutzG keine Bescheidqualität zugesprochen. Zudem stellt der Vollstreckungstitel einer Forderung gemäß § 30 Abs. 3 TierschutzG der aufgrund dieser Bestimmung erlassener (rechtskräftiger) Bescheid dar, und somit nicht ein in weiterer Folge erlassener Rückstandsausweis.
Daraus folgt, dass in solch einer Konstellation der Rückstandsausweise keine über einen bloßen Mitteilungscharakter hinausgehende rechtliche Relevanz zukommt, und dieser daher auch nicht eigens bestreitbar ist. Vielmehr sind allfällige Einwendungen gegen einen solchen Rückstandsausweis als ein im Vollstreckungsverfahren (etwa im Hinblick auf die Erlassung einer stets als Bescheid einzustufenden Vollstreckungsverfügung) zu berücksichtigendes Vorbringen zu werten.
Damit folgt, dass die Behörde auch nicht befugt ist, im Hinblick auf solch einen Rückstandsausweise im Falle der Einbringung von Einwendungen gegen diesen Rückstandsausweis bzw. im Falle der Stellung eines Antrags auf Behebung dieses Rückstandsausweises einen eigenständigen Bescheid zu erlassen. Vielmehr sind die in einem solchen Schriftsatz vorgebrachten Ausführungen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens, etwa im Hinblick auf die ausständige Erlassung einer Vollstreckungsverfügung, zu berücksichtigen.
Damit ist aber auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf einen eigenständigen Abspruch über deren Anspruch hatte.
Folglich wäre deren Antrag korrekterweise von der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Da die Beschwerde mit Schriftsatz vom 21.4.2023 zurückgezogen worden ist, war das Verfahren gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31. Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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