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VGW-031/056/2368/2022•LVwG W VGW-031/056/2368/2022
VGW-031/056/2368/2022Landesverwaltungsgericht09.05.2023
Lenker; Fahrzeug; Sicherheitsabstand; Reaktionsweg; Geschwindigkeit; Überschreitung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des Herrn A. B., nunmehr vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Floridsdorf, vom 08.01.2022, GZ: VStV/.../2021, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 und dem FSG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2022, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird
der Beschwerde im Umfang des Spruchpunktes 4.) sowie 9.) jeweils Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang jeweils behoben und das Verfahren hier je gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt;
im übrigen wird die Beschwerde im sonstigen Beschwerdeumfang (Spruchpunkte 1.), 3.), 5.), 6.) und 8.) jeweils als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis jeweils bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer in diesem Umfang einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 234 EUR (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
Entscheidungsgründe
1. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und beinhaltet folgenden Spruch:
„1. Datum/Zeit: 16.06.2021, 23:11 Uhr
Ort: 1020 Wien, Handelskai 348, Richtung 20. Bezirk
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)
Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde.
Die Fahrzeuglänge betrug weniger als eine Fahrzeuglänge.
2. Datum/Zeit: 16.06.2021, 23:11 Uhr
Ort: 1020 Wien, Handelskai 342, Richtung 20. Bezirk
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)
Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten. Sie haben vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt.
3. Datum/Zeit: 16.06.2021, 23:12 Uhr
Ort: 1020 Wien, Handelskai 348, Richtung 20. Bezirk
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)
Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten.
4. Datum/Zeit: 16.06.2021, 23:12 Uhr
Ort: 1020 Wien, Handelskai 296-298, Richtung 20. Bezirk / Kreuzung Roman-Köhler-Steg
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)
Sie haben trotz gelben nicht blinkenden Lichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern sind weitergefahren, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre.
5. Datum/Zeit: 16.06.2021, 23:12 Uhr
Ort: 1020 Wien, Handelskai 218-220, Richtung 20. Bezirk / Kreuzung Machstraße
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)
Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Aufrichten einer Tafel mit der Aufschrift „Polizei bitte folgen“ im Heckfenster eines Dienstkraftwagens deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.
6. Datum/Zeit: 16.06.2021, 23:13 Uhr
Ort: 1020 Wien, Handelskai 218-220, Richtung 20. Bezirk / Kreuzung Machstraße
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)
Sie haben sich auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt. Sie sind geradeaus weitergefahren.
7. Datum/Zeit: 16.06.2021, 23:14 Uhr
Ort: 1020 Wien, Handelskai 214, Richtung 20. Bezirk
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)
Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.
8. Datum/Zeit: 16.06.2021, 23:15 Uhr
Ort: 1020 Wien, Handelskai 154-166, Richtung 20. Bezirk
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)
Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten.
9. Datum/Zeit: 16.06.2021, 23:16 Uhr
Ort: 1200 Wien, Handelskai 128, Auffahrt auf die Brigittenauer Brücke A22, Rampe 28, Kilometer 0,1., Floridsdorf
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)
Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche befahren.
10. Datum/Zeit: 16.06.2021, 23:19 Uhr
Ort: 1210 Wien, Fännergasse 1, Kreuzung Floridsdorfer Hauptstraße
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)
Sie haben das KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,35 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
10. § 37a i.V.m. § 14 Abs.8 FSG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlichFreiheitsstrafeGemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
von
1. € 100,001 Tage(n) 22 Stunde(n)---§ 99 Abs. 3 lit. a StVO
0 Minute(n)
2. € 76,001 Tage(n) 11 Stunde(n)---§ 99 Abs. 3 lit. a StVO
0 Minute(n)
3. € 200,003 Tage(n) 20 Stunde(n)---§ 99 Abs. 3 lit. a StVO
0 Minute(n)
4. € 76,001 Tage(n) 11 Stunde(n)---§ 99 Abs. 3 lit. a StVO
0 Minute(n)
5. € 300,005 Tage(n) 18 Stunde(n)---§ 99 Abs. 3 lit. j StVO
0 Minute(n)
6. € 70,001 Tage(n) 8 Stunde(n)---§ 99 Abs. 3 lit. a StVO
0 Minute(n)
7. € 100,001 Tage(n) 22 Stunde(n)---§ 99 Abs. 3 lit. a StVO
0 Minute(n)
8. € 500,009 Tage(n) 15 Stunde(n)---§ 99 Abs. 3 lit. a StVO
0 Minute(n)
9. € 100,001 Tage(n) 22 Stunde(n)---§ 99 Abs. 3 lit. a StVO
0 Minute(n)
10. € 300,003 Tage(n) 9 Stunde(n)---§ 37a FSG
0 Minute(n)
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 190,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.012,00“
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde werden die Spruchpunkte 1,3,4,5, 6,8 und 9 bestritten.
Der Beschwerdeführer führte dazu insbesondere aus, dass er den Abstand eingehalten habe, ein Anhalten wäre möglich gewesen. Da hinter ihm kein KFZ gefahren sei, hätte diesem Polizist auch nicht erkennen können (ad Spruchpunkt 1). Ferner könne nicht nachvollziehen, wie es zu dem Vorwurf einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen sei (ad Spruchpunkt 2 und Spruchpunkt 8). Er habe die Kreuzung bei Grün-Blinken der Verkehrslichtanlage übersetzt (ad Spruchpunkt 3), die Aufschrift „Polizei folgen“ sei für ihn nicht sofort erkennbar gewesen. Er habe gedacht, dass der Einsatz jemandem anderen gelte und habe die Polizei mit ihrem KFZ vorbei lassen wollen (ad Spruchpunkt 5). Der Meldungsleger habe angegeben, es habe sich um ein Linksabbiegen des Beschwerdeführers gehandelt (ad Spruchpunkt 6 und 9).
2. ) Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt geht folgender Sachverhalt hervor:
Die am 05.07.2021 gelegte Anzeige der LPD Wien beinhaltet die in der Folge gegenständlich inkriminierten Vorwürfe und Ausführungen zu den Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitswacheorgane.
In der Folge wurde das gegenständliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.
Mit Schreiben vom 23.11.2021 nahm das, die Anzeige legende Sicherheitswacheorgan zu einzelnen Einwänden des Beschwerdeführers inhaltlich Stellung. Die Erheblichkeit der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sei vorgelegen gewesen. Es sei mit einem ungeeichten Tachometer 86 km/h (bzw. zu Spruchpunkt 8: 121 km/h)gemessen worden. Die Messung habe über eine Wegstrecke von 300 m bei annähernd gleichem Abstand zum KFZ des Beschwerdeführers stattgefunden.
Sie hätten sich – auf dem rechten Fahrstreifen fahrend - auf der Höhe Handelskai 284 mittels Hecktafel „Polizei bitte folgen“ sowie Blaulicht eindeutig zu erkennen gegeben. Es habe sich bei ihrem KFZ um ein Zivilfahrzeug gehandelt. Dies sei auch abrupt wahrgenommen worden, die Geschwindigkeit sei vom Beschwerdeführer reduziert worden. Sie selbst hätten in weiterer Folge auf den linken Fahrstreifen gewechselt, um nach links in die Machstraße abzubiegen. Der Beschwerdeführer habe ebenso den Fahrstreifen gewechselt. Der Beschwerdeführer habe hinter ihnen vor der roten Verkehrslichtsignalanlage angehalten. Er habe dann das KFZ jedoch plötzlich nach rechts abgelenkt und sei gerade aus weiter gefahren.
3. ) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 27.09.2022 eine öffentliche Verhandlung statt zu welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie der Meldungsleger als Zeuge erschienen. Die Entscheidung wurde im Anschluss an die Verhandlung nicht verkündet, da darauf verzichtet wurde und weitere rechtliche Erwägungen durchzuführen waren.
4. ) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Es steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer und seine Beifahrerin fuhren im fraglichen Zeitraum an den inkriminierten Örtlichkeiten (Handelskai) in Richtung 1210 Wien. Seine Beifahrerin war zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich angeschlagen und es war das Ziel rasch nach Hause zu fahren. Der Beschwerdeführer fuhr zunächst (Beginn der Beobachtung durch Sicherheitswacheorgane) zur angelasteten Tatzeit und Örtlichkeiten am rechten Fahrstreifen, während das zivile Streifendienstkraftfahrzeug, welches der die Anzeige legende Sicherheitswachebeamte lenkte, am linken der beiden Fahrstreifen am Handelskai Richtung Klosterneuburg schräg hinter dem KFZ des Beschwerdeführers fuhr. Der Beschwerdeführer hielt zu dem vor ihm fahrenden KFZ bei einer von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 60 bis 70 km/h einen Abstand von ca. einer Autolänge. Als der zivile Streifenwagen sich verlangsamte, also zurückfallen ließ, war der Abstand ausreichend für den Beschwerdeführer, um das vor ihm fahrende Fahrzeug zu überholen. Er ordnete sich in weiterer Folge wieder am rechten Fahrstreifen ein und setzte die Fahrt fort. Es war wenig Verkehrsaufkommen.
Der Beschwerdeführer überschritt auf der weiteren Fahrtstrecke die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und fuhr jedenfalls etwas mehr als 70 km/h. Dies wurde durch Nachfahrt der Sicherheitswacheorgane über eine Wegstrecke von ca. 300 Meter bei gleichbleibender Geschwindigkeit und Ablesen ihres ungeeichten Tachometers festgestellt.
Kurz vor Handelskai ON 218-220 schalteten die einschreitenden Sicherheitswachebeamten im Heck des KFZ eine digitale Signaltafel ein, welche immer wiederkehrend den Schriftzug „Polizei“-„bitte“ „folgen“ wiedergab. Dies war ein rot umrandetes, digitales Schriftbild in der Hutablage hinten im Fahrzeug, von hinten wahrnehmbar. Das Schriftbild (jeweils ein Wort) wechselte regelmäßig und war in blau scheinendem Licht. Darüber hinaus schalteten sie blaue, blinkend-blitzende Lichter an der Front des KFZ ein.
Der Beschwerdeführer fuhr zu diesem Zeitpunkt mit erhöhter Geschwindigkeit am rechten Fahrstreifen. Die Sicherheitswacheorgane überholten ihn dabei, lenkten ihr KFZ vor seinem KFZ auf den rechten Fahrstreifen und reduzierten ihre Geschwindigkeit, im Gefolge auch der Beschwerdeführer. Sie wechselten darauf hin auf den linken Fahrstreifen, hielten an einer roten Verkehrslichtanlage an, um danach nach links abzubiegen und an geeigneter Örtlichkeit die Anhaltung und Kontrolle durchzuführen. Dies war an der Kreuzung Handelskai – Machstraße. Dabei war der linke Fahrstreifen lediglich zum Linkabbiegen und war eine Verkehrslichtanlage für Linksabbieger vorhanden, während der rechte Fahrstreifen (mit getrennter Ampelanlage) lediglich zum Geradeausfahren diente. Der Beschwerdeführer folgte dem KFZ der Sicherheitswacheorgane und fuhr hinten nach. Es erfolgte ein verkehrsbedingtes Anhalten. Bei der folgenden Weiterfahrt (Grünlicht) bog der Beschwerdeführer jedoch nicht nach links ab und folgte daher den Sicherheitswacheorganen nicht weiter. Vielmehr lenkte er sein KFZ zurück auf die rechte Fahrspur. Die beiden Fahrspuren waren an dieser Örtlichkeit durch eine Sperrlinie getrennt.
Der Beschwerdeführer überschritt auf der weiteren Fahrtstrecke die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und fuhr ca. 100 km/h. Dies wurde durch Nachfahrt der Sicherheitswacheorgane über eine Wegstrecke von ca. 300 Meter bei gleichbleibender Geschwindigkeit und Ablesen ihres ungeeichten Tachometers festgestellt
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer die Verkehrssignalanlage auf Höhe Handelskai ON 296-298 bei gelben, nicht blinkenden Licht überquerte und nicht angehalten hat, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre. Ebenso konnte nicht als erwiesen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer beim Rechtsabbiegen auf Höhe Handelskai ON 128 dabei die Sperrfläche befahren hat.
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer verwirklichten Verwaltungsübertretungen basieren auf dem Akteninhalt, den Aussagen des einvernommenen Exekutivbeamten und dem teilweise Zugeständnis der Übertretungen durch den Beschwerdeführer. Hierbei ist zu bemerken, dass sich das angefochtene Straferkenntnis wesentlich auf die Anzeige von Exekutivorganen stützt, in denen dieses Organ seine Wahrnehmungen in unmittelbarem, zeitlichem Zusammenhang mit dem tatsächlichen Geschehen niedergeschrieben und den beobachteten Sachverhalt inhaltlich an sich klar, schlüssig und nachvollziehbar dargestellt hat. Im Rahmen der persönlichen Einvernahmen vor dem Verwaltungsgericht konnte das – unter Wahrheitspflicht stehenden – Sicherheitsorgan auch schlüssig und nachvollziehbar darlegen sowie insbesondere auch begründen, wie es zu den Angaben in der Anzeige gekommen ist. Da der Meldungsleger auch einen korrekten Eindruck vermittelte, ist nicht davon auszugehen, dass er den Sachverhalt, wie er zur Anzeige gebracht wurde, nicht richtig wahrgenommen und wiedergegeben hätte. Konkrete Hinweis auf eine Befangenheit sind auch nicht hervorgekommen. Dass er den Beschwerdeführer von einer Veranstaltung kannte, mag zutreffen. Alleine aufgrund des Umstandes ist jedoch noch nicht auf die Objektivität in der Wahrnehmung ausschließende Befangenheit zu schließen.
In diesem Zusammenhang ist auch davon auszugehen, dass den zur Überwachung des öffentlichen Verkehrs bestellten und besonders geschulten Organen zugebilligt werden kann, dass sie in der Lage sind, Verkehrssituationen richtig zu erfassen und das Beobachtete richtig wiederzugeben (vgl. VwGH 4.7.1980, 1949/78; 28.11.1990, 90/03/0172; zum Befahren einer Sperrlinie: VwGH 20.11.1991, 91/02/0092).
Ferner ist zum allgemeinen Einwand der Unstimmigkeit der Tatzeitpunkte und Verletzung des § 44a VStG wie folgt auszuführen:
Die aus dem Akt hervorgehenden Tatzeiten und Tatörtlichkeiten blieben entweder unbestritten bzw. ergeben sich die Tatzeiten aus den Angaben des Meldungslegers, welcher einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Die Fahrtstrecke im Verlauf derer die Wahrnehmungen bis hin zur Anhaltung erfolgten, war durchaus in diesem zeitlichen Rahmen durchführbar, zumal da der Beschwerdeführer auch mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Die Gefahr einer Doppelbestrafung bestand daher gegenständlich nicht, die angelasteten Übertretungen waren ausreichend konkretisiert.
Zu Spruchpunkt 1.:
Gegenstand ist die (in seiner Anlastung und Strafnorm nicht qualifizierte) Übertretung des § 18 Abs. 1 StVO, wonach der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten hat, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.
Dieser Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass ein ziffernmäßig bestimmter Abstand zwischen den Fahrzeugen und eine bestimmte von den Fahrzeugen eingehaltene Fahrgeschwindigkeit zu den Tatbestandsmerkmalen einer Übertretung der Norm gehörten. Dies bedeutet vielmehr, dass ein Kfz-Lenker jedenfalls einen Abstand einhalten muss, der etwa der Länge des Reaktionsweges (Sekundenweges) entspricht, das sind in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (vgl. VwGH, Erkenntnis vom 26.09.2008, Zl. 2008/02/0143).
Ausgangspunkt des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist die von der LPD Wien, erstattete Anzeige, woraus sich ergibt, dass die Sicherheitswachebeamten auf ihrer Fahrt hinter ihnen am selben Fahrstreifen das KFZ des Beschwerdeführers bemerkt hätten, welcher drängelte und dem vor ihm fahrenden KFZ aufgefahren sei. Der Zeuge konnte nachvollziehbar aus seiner Erinnerung heraus den Vorfall in der mündlichen Verhandlung darlegen.
Erstens ist festzuhalten, dass er wegen des wahrgenommenen Drängelns des Beschwerdeführers auf ihn aufmerksam wurde - da dessen gefahrene Geschwindigkeit in diesem Zeitpunkt nicht wesentlich erhöht war sowie kein hohes Verkehrsaufkommen herrschte und sonst seine Fahrweise bzw. Fahrzeugausstattung nicht weiter auffällig waren - aus den dargelegten Gesamtumständen heraus lebensnah und schlüssig erscheint.
Zweitens verwies der Beschwerdeführer selbst darauf, dass es für ihn – aufgrund geringen Verkehrsaufkommens - nicht nötig gewesen wäre, zu drängeln, also den Mindestabstand zum Vordermann nicht einzuhalten. Er selbst gab dabei an, in etwa eine Fahrzeuglänge Abstand eingehalten zu haben und eine Geschwindigkeit zwischen 60 km/h und 70 km/h gefahren zu sein.
Diese beiden Umstände lassen die Erläuterungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar erscheinen: wenn er ausführte, dass sie am linken (der beiden) Fahrstreifen gefahren sind – und zwar schräg hinter dem Beschwerdeführer (welcher auf dem rechten Fahrstreifen fuhr) – sodass der Beschwerdeführer das unmittelbar vor ihm fahrende KFZ nicht überholen konnte (zu knapp zum links hinter ihm befindlichen KFZ der Polizei), erscheint es aus dem Gesamtzusammenhang heraus betrachtet nachvollziehbar, dass er den notwendigen Sicherheitsabstand dabei währenddessen nicht einhielt. Wie der Beschwerdeführer und die einvernommene Zeugin angaben, wollten sie rasch nach Hause und eine grundsätzlich überhöhte Fahrgeschwindigkeit wurde im Verfahren nicht bestritten.
Darüber gab der Beschwerdeführer selbst an, hier mit 60 km/h bis 70 km/h gefahren zu sein und seines Erachtens einen Abstand von 1 Fahrzeuglänge eingehalten zu haben. Alleine seine Angaben lassen am Vorliegen der Übertretung keine Zweifel erkennen: bei einer Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h wäre ein Abstand von 3/10 der Fahrgeschwindigkeit einzuhalten gewesen (siehe dazu auch nochmals die oben wieder gegebene Judikatur des VwGH). Dies wären daher zumindest jedenfalls 18 Meter gewesen, also eindeutig mehr als 1 Fahrzeuglänge. Wie der Meldungsleger ausführte, hat er sich mit seinem KFZ zurückfallen lassen und damit dem Beschwerdeführer die Überholmöglichkeit gegeben. Dass die Anzeige den Vorfall derart umschreibt, dass die Wahrnehmung der Sicherheitswacheorgane hinter ihnen gewesen sei (und nicht schräg vor ihnen, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt) ist aufgrund der dargelegten Umstände als Ungenauigkeit in der Protokollierung auf Grund der Mehrzahl an Delikten in kurzer Zeit zu werten. Bei diesen vorliegenden Umständen und der glaubhaften Darlegung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung sind keine Zweifel an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes hervorkommen.
Der objektive Tatbestand steht daher als erwiesen fest.
Bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes bestritten. Mangelndes Verschulden ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Es trifft ihn daher der Vorwurf zumindest fahrlässigen Verhaltens.
Zu Spruchpunkte 3.) und 8.):
Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.
Im gegenständlichen Fall wurde jeweils von einem zivilen Streifenkraftwagen durch Nachfahren eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h festgestellt, wobei dem Fahrzeug des Beschwerdeführers jeweils etwa 300 m nachgefahren wurde und die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung durch das Ablesen des eigenen nicht geeichten Tachometers erfolgte.
Dazu ist festzuhalten, dass das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt; bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zu (VwGH 15.05.1990, 89/02/0162). Voraussetzung für die Tauglichkeit des Beweismittels ist, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 m wurde für ausreichend erachtet (vgl. VwGH 30.05.2007, 2003/03/0155, wobei dem Beschuldigten in diesem Fall ebenso eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h im Ortsgebiet vorgeworfen wurde). Wie oben dargelegt, ist eine technische Möglichkeit zur Durchführbarkeit bei der vorliegenden Wegstrecke im gegenständlichen Fall gegeben.
Der Beschwerdeführer bestritt den Tatbestand nicht konkret. In der durchgeführten mündlichen Verhandlung führten sowohl er als auch die einvernommene Zeugin aus, dass die Geschwindigkeit ca. 70 km/h bzw. ca. 85km/h bzw. ca. 100 km/h während der Fahrt war.
Betreffend der beiden im Spruchpunkt 3.) bzw. 8.) angelasteten, gegenständlichen Tatörtlichkeiten wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung je durch Nachfahrt durch das, die Anzeige legende Sicherheitswacheorgan ermittelt bzw. wahrgenommen. Der einvernommene Zeuge konnte nachvollziehbar und schlüssig sein Vorgehen bei der Messung darlegen. Er wirkte um Wahrheitsfindung bemüht, es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der Zeuge sorgfaltswidrig vorgegangen wäre oder etwa wahrheitswidrig die Vorgehensweise dargelegt hätte. Das Vorgehen entspricht den, auch durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Standards, um eine korrekte Geschwindigkeitsmessung durchzuführen.
Es überschritt der Beschwerdeführer die höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h jeweils um zumindest mehr als 20 km/h (Spruchpunkt 3.) 70km/h und Spruchpunkt 8.) 100 km/h), sohin um jeweils mehr als ein Drittel. Die Beobachtungsstrecke selbst betrug jeweils etwa 300 m, weshalb von einer ausreichenden Wegstrecke ausgegangen werden kann. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die Messung der Geschwindigkeit im konkreten Fall technisch durchführbar war.
Im Hinblick auf diese Ausführungen ist somit jeweils die objektive Tatseite des § 20 Abs. 2 StVO erfüllt. Für die beiden vorliegenden Delikte bzw. für das Tatbild ist die herangezogene Strafnorm darüber hinaus auch nicht qualifiziert (sondern eine Übertretung je nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO), insofern ist die Erheblichkeit bzw. das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (lediglich) beim Unrechtsgehalt der Tat (Strafbemessung) zu werten.
Weil zum Tatbestand der Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt (§ 5 Abs. 1 VStG). Bei diesem besteht von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war.
Der Beschwerdeführer hat sein mangelndes Verschulden an der Übertretung (wie auch an den anderen) weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Dass die Beifahrerin rasch nach Hause wollte, ist zwar angesichts ihrer glaubwürdigen Angaben nachvollziehbar, jedoch kein wurde kein Notstand (betreffend dieser Übertretung wie auch betreffend der anderen, hier angelasteten Übertretungen) mit diesem Vorbringen dargelegt. Dazu hätte eine schwere, unmittelbare Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen vorliegen müssen und diese Gefahr hätte zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden können. Schon dies ist durch den Umstand, dass sie nach Hause fahren wollten und nicht zum nächstgelegenen Krankenhaus nicht nachvollziehbar und wurde auch sonst nicht näher dargelegt bzw. eingewendet. Auch aus dem Akteninhalt haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Es war daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.
Ad 4.):
Gemäß § 38 Abs 1 StVO (idF BGBl. I Nr. 18/2019) gilt gelbes nicht blinkendes Licht unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z 10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs 7 anzuhalten, wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie (lit a).
Gemäß § 38 Abs 2 StVO haben Fahrzeuglenker, die sich bei gelbem nicht blinkendem Licht bereits auf der Kreuzung befinden, diese so rasch wie ihnen dies möglich und erlaubt ist zu verlassen. Fahrzeuglenker, denen ein sicheres Anhalten nach Abs 1 nicht mehr möglich ist, haben weiterzufahren.
Bei Aufleuchten des gelben Lichtes besteht somit nicht unter allen Umständen die Pflicht, das Fahrzeug anzuhalten; vielmehr darf in jenen Fällen, in denen ein Anhalten nicht mehr möglich ist, die Kreuzung noch durchfahren werden. Es ist also von ausschlaggebender Bedeutung, in welchem Punkte vor der Kreuzung sich das Fahrzeug befand, als der Wechsel des Lichtes auf der Verkehrsampel von Grün auf Gelb erfolgte (vgl VwGH 14.02.1964, 1978/63, ZVR 1964/248 und VwGH 29.08.1990, 90/02/0068).
Zur Beurteilung, ob ein sicheres Anhalten bei Aufleuchten des gelben Lichtes der Verkehrsampel (hier vor der Haltelinie) möglich war, bedarf es zumindest der Feststellung der vom Fahrzeuglenker eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit und der Entfernung dieses Kraftfahrzeuges von der Kreuzung im Zeitpunkt des Aufleuchtens des Gelblichtes, da daraus der Bremsweg berechnet werden kann.
Weder aus dem Akteninhalt noch nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren konnte festgestellt werden, wo sich das KFZ des Beschwerdeführers in dem Zeitpunkt des Aufleuchtens des Gelblichts war. Daher war eine Beurteilung dessen mit ausreichender Sicherheit nicht möglich, sodass im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden war.
Ad. 5.):
Gemäß § 97 Abs. 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht – ohne weitere Voraussetzungen (VwGH 30.06.1993, 93/02/0070) – dazu berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern, wobei der Fahrzeuglenker der Aufforderung Folge zu leisten hat. Das Tatbild der Übertretung nach § 97 Abs. 5 StVO besteht insofern darin, dass einer individuellen Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten nicht Folge geleistet wird (VwGH 18.05.2001, 98/02/0097). Zuwiderhandlungen gegen eine derartige Aufforderung sind gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,– bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen (zur richtigen Sanktionsnorm vgl. VwGH 25.03.1992, 91/03/0038).
Der Beschwerdeführer gab an, dass er die Aufschrift „Polizei bitte folgen“ nicht wahrgenommen habe. Auch betreffend Darstellung der konkreten Vorgehensweise und Fahrmanöver divergierten seine Angaben mit jenen der Anzeige bzw. des zeugenschaftlich einvernommenen Sicherheitswacheorgan.
Unstrittig war, dass dem Beschwerdeführer zu Bewusstsein gekommen ist, dass ein ziviles Streifendienstfahrzeug der Polizei im Einsatz war. Dies gab auch die einvernommene Zeugin an, sie hat das Einsatzfahrzeug hinter ihnen und neben ihnen wahrgenommen. Strittig war, ob die Aufforderung zur Anhaltung eindeutig individualisiert war und daher für den Beschwerdeführer wahrnehmbar sein musste. Dies heißt, dass konkret fraglich war, ob der Beschwerdeführer hinter dem, ihn zunächst überholenden PKW der Polizei (Zivilkraftfahrzeug) nachgefahren ist oder aber ob kein Überholvorgang vorlag und sie sie mehr oder minder parallel in zwei unterschiedlichen Fahrstreifen bis zur Anhaltung vor der Ampel Handelskai/Machstraße gefahren sind.
Zunächst ist vom Gesamtablauf des gesamten Vorfalls her betrachtet die Schilderung des Zeugen an sich glaubwürdig und wirkte schlüssig. Aus den Erläuterungen im Verwaltungsverfahren ergibt sich auch schlüssig die genaue Vorgehensweise in solchen Fällen bei Anhaltungen dieser Art mit einem zivilen Streifenwagen.
Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass der zivile Streifenwagen im Einsatz war. Da geringes Verkehrsaufkommen war, hätte dem Beschwerdeführer jedenfalls hier auch bewusstwerden müssen, dass diese Aufforderung ihm gegolten hat, eine Verwechslung war hier auch nicht möglich. Ferner hätte ihm dies auch deswegen bewusstwerden können, da die Polizei ihre Fahrgeschwindigkeit selbst reduziert hat, bei einem Einsatz zu einem anderen Einsatzort hätte dafür kein Grund bestanden (zumal da ein Anhalten bei roter Ampel nicht zwingend für ein Einsatzfahrzeug ist). Der Zeuge selbst wirkte um Wahrheitsfindung bemüht und er legte nicht nur in der Anzeige, sondern auch in der Stellungnahme im Verwaltungsverfahren näher zum Vorgehen in solchen Fällen und konkret in diesem Fall dar. Er legte dies schlüssig und nachvollziehbar dar; damit ist gerade insbesondere die am Heck aufscheinende, digital und hintereinander immer wieder zu sehende Aufschrift „Polizei – bitte folgen“ eine ausreichende Aufforderung, die eindeutig und klar wahrnehmbar ist.
Dass die einschreitenden Sicherheitswacheorgane nach einer längeren Verfolgung des Beschwerdeführers (mit überhöhter Geschwindigkeit) dann die Aufschrift nicht eingeschaltet hätten, sondern vielleicht etwa nur durch Handzeichen versucht hätten, den Beschwerdeführer zu einem Anhalteort (Billa Parkplatz) zu lotsen oder aber dass sie dann zwar die Aufschrift eingeschaltet hätten, sich aber nicht vor dem Beschwerdeführer auf seine Fahrspur einordnen (und damit ein Ablesen der Aufschrift - die wiederum zentrales Zeichen der Aufforderung zur Anhaltung im Sinne des § 97 Abs. 5 StVO in einem Fall wie vorliegend ist - vereiteln) erschiene wenig schlüssig. Es handelt sich darüber hinaus um einen Sicherheitswachebeamten, welcher seit längerem seinen Dienst versieht und versiert wirkte. Es erschiene auch wenig nachvollziehbar, dass sich der Meldungsleger damit begnügt hätte, neben dem Beschwerdeführer sein KFZ zum Linksabbiegen anzuhalten und darauf zu vertrauen, dass der Beschwerdeführer (auf der nebenanliegenden Fahrspur, welche für Geradeausfahrten diente) ihnen folgen werde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dem vor ihm fahrenden zivilen Streifenwagen folgte und hinter diesem fuhr. Der Streifenwagen war in diesem Zeitpunkt ein Einsatzfahrzeug (also vorne blau-blinkende Lichter und nach hinten die Aufschrift „Polizei – bitte – folgen“ wiederkehrend gut sichtbar in der Hutablage im Heck des Polizeifahrzeuges ersichtlich).
Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer entweder die Aufschrift nicht wahrgenommen hat oder ignoriert hat, mag dahinstehen. Die einvernommene Zeugin konnte keine weiteren Aufschlüsse zum Hergang darlegen. Wie sie angab, war sie zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich angeschlagen, so konnte sie auch zum sonstigen Hergang wenig angeben. Dass sie daher nicht wahrgenommen hat, dass die Sicherheitswacheorgane vor ihnen fuhren, lässt aufgrund ihrer mangelhaften Aufmerksamkeit auf das gesamte Verkehrsgeschehen, daher nicht darauf schließen, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen wäre.
Damit hat der Beschwerdeführer einer individuellen Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten nicht Folge geleistet und den objektiven Tatbestand erfüllt.
Zur subjektiven Tatseite siehe unten.
Ad. 6.):
Gemäß § 9 Abs. 1 StVO dürfen – erkennbare (VwGH 26.04.1991, 91/18/0014) – Sperrlinien (§ 55 Abs. 2 StVO) nicht überfahren und Sperrflächen (§ 55 Abs. 4 StVO) nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt. Durch § 9 Abs. 1 StVO ist dabei jegliches und somit auch nur ein geringfügiges Überfahren der Sperrlinie untersagt (VwGH 14.09.1972, 2198/71). Verstöße gegen diese Bestimmungen sind gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,– bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht, so haben die Lenker ihre Fahrzeuge gemäß § 9 Abs. 6 StVO je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen hierbei auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben. Die damit angeordnete Verpflichtung zur Weiterfahrt im Sinne der Richtungspfeile besteht – wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt – ab Beginn der Kreuzung und erstreckt sich jedenfalls auf den gesamten Kreuzungsbereich; das Fehlen eines Zeichens „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ macht das Verbot des § 9 Abs. 6 StVO nicht unwirksam (VwSlg 15.595 A/2001). Verstöße gegen diese Bestimmungen sind gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,– bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Angeführt wird hier, dass die Angaben des Meldungslegers in der Anzeige bzw. Stellungnahme widersprüchlich seien, da es kein Linksabbiegen durch den Beschwerdeführer gewesen sein kann. Damit hat der Beschwerdeführer recht, jedoch ergibt sich aus dem gesamten Zusammenhang der Darstellung genau, dass der Meldungsleger „rechtsabbiegen“ gemeint hatte. Es hat sich daher um ein Verschreiben gehandelt. Dies hat sich auch aus den Angaben des Meldungslegers unmittelbar in der durchgeführten Verhandlung und seinen insgesamt schlüssigen Angaben klar ergeben.
Es war unstrittig, dass die beiden Fahrstreifen an der fraglichen Örtlichkeit durch eine Sperrlinie voneinander getrennt waren. Strittig war, auf welcher der beiden Fahrspuren der Beschwerdeführer sein KFZ verkehrsbedingt anhielt und dann weiterfuhr.
Es steht fest, (siehe Spruchpunkt 5.) oben), dass der Beschwerdeführer hinter dem Kraftfahrzeug der Sicherheitswachebeamten im linken Fahrstreifen angehalten hatte, und dieser linke Fahrstreifen mit Sperrlinie (im Kreuzungsbereich) zum rechten Fahrstreifen, welcher für Geradeausfahrten diente, abgegrenzt war. Daher hat der Beschwerdeführer den Tatbestand dadurch erfüllt, dass er von diesem linken Fahrstreifen aus trotz vorliegender Sperrlinie auf den rechten Fahrstreifen wechselte. Es ist auszuschließen, dass der Beschwerdeführer verkehrsbedingt einen Spurwechsel durchgeführt hat, um das Einsatzkraftfahrzeug nicht zu behindern.
Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. Zum subjektiven Tatbestand siehe unten.
Ad. 9.).
Wie oben unter 6.) wird dem Beschwerdeführer hier eine Übertretung des § 9 Abs. 1 StVO vorgeworfen. Dies war nach einer Nachfahrt, bei welcher die, ihn verfolgenden Sicherheitswachebeamten eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt haben und der Beschwerdeführer selbst angab, ca. 100 km/h gefahren zu sein. Wie er im Verfahren angegeben hat, war sein Ziel, die Heimatadresse möglichst rasch zu erreichen. Bei der hier fraglichen Örtlichkeit, wie auch durch Foto der Örtlichkeit eindeutig vom Zeugen und Beschwerdeführer bestätigt, kann es zwar sein, dass die Sperrfläche bei der Auffahrt nach rechts überfahren werden kann (zur Erfüllung des Tatbestandes reicht auch nur ein teilweises Befahren der Sperrlinie).
Der Beschwerdeführer bestritt die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht, wie dargelegt. Er gab an, an dieser Stelle das Blaulicht des Polizeikraftfahrzeuges weiter hinten wahrgenommen zu haben. Der Zeuge gab in der Verhandlung an, an dieser Stelle schon aufgeschlossen zu haben. Dies erscheint auch nachvollziehbar, da bereits davor neuerlich eine Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahrt (bei gleichbleibender Geschwindigkeit) durchgeführt worden ist. Dennoch musste naturgemäß auch dabei ein gewisser Sicherheitsabstand zum Beschwerdeführer eingehalten werden (um nach Möglichkeit an gegebener Örtlichkeit den Beschwerdeführer dann neuerlich überholen zu können um ihm den Befehl zum Anhalten zu geben). Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei dieser hier vorliegenden Örtlichkeit und dem notwendigen Sicherheitsabstand der einschreitenden Organe hinter dem PKW des Beschwerdeführers bei der anzunehmenden erhöhten Geschwindigkeit des Beschwerdeführers dieser hier noch vor dem Beginn der Sperrfläche sein KFZ nach rechts (Richtung Brücke) lenkte.
Es war daher im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden, in diesem Umfang das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.
Zum subjektiven Tatbestand ad Spruchpunkte 5.) und 6.):
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang das Außerachtlassen der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt, welche dem Täter allerdings nur dann zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn es ihm unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass hierbei ein objektiv-normativer Maßstab zur Anwendung gelangt, wobei ein einsichtiger und besonnener Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat, als Maßfigur heranzuziehen ist. Vor diesem Hintergrund handelt der Täter dann objektiv sorgfaltswidrig, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte. In Ermangelung einschlägiger ausdrücklicher Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt insbesondere nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörenden Menschen billigerweise verlangt werden kann – mithin aus der Verkehrssitte (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092).
Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die im vorliegenden Fall angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Die Taten waren nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,– bedroht, sodass gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung jeweils besteht. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und jeden für seine Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl. VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195).
Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Zur Strafbemessung:
Die vorliegenden Übertretungen sind jeweils mit Geldstrafen bis zu jeweils EUR 726,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafen bis zu jeweils zwei Wochen bedroht (ad 1.) § 18 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO / ad 3.) und 8.) § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO / ad 5.) § 97 Abs. 5 iVm § 99 Abs. 3 lit. j StVO / ad 6.) § 9 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 3 lit a StVO).
Bei der innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens vorzunehmenden Strafzumessung (§ 19 Abs. 1 und 2 VStG) ist vorerst grundsätzlich festzustellen, dass die gegenständlichen gesetzlichen Strafdrohungen dem Interesse an der Verkehrssicherheit dienen. Im vorliegenden Fall wurde daher jeweils das, durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit teilweise erheblich geschädigt. Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher bei der vorliegenden Beweislage jeweils zumindest durchschnittlich, wobei die beiden Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellten, insbesondere beim Tatbestand 8.) bei einer, vom Beschwerdeführer zugestandenen Geschwindigkeit von 100 km/h, also doppelte Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit. Dass einer individuellen Aufforderung der Sicherheitswacheorgane zur Kontrolle bewusst nicht gefolgt wird, lässt den Unrechtsgehalt ebenso erheblich wirken (Punkt 5.).
Auch das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Nach der vorliegenden Aktenlage weist der Beschwerdeführer eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung (Spruchpunkte 3.) und 8.) vor, welche erschwerend zu werten war. Es waren betreffend sämtlicher hier vorliegender Delikte darüber hinaus zwei weitere Vormerkungen wegen Übertretungen nach der StVO ihrer Art nach als gleichgelagert und daher auch erschwerend zu werten. Als Milderungsgrund war nunmehr die überlange Verfahrensdauer zu werten.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse waren als durchschnittlich zu werten. Sorgepflichten waren nicht zu werten.
Unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Strafrahmen und die dargestellten Strafzumessungsgründe erweist sich insbesondere angesichts des Unrechtsgehaltes und der erschwerenden Vormerkungen trotz des nunmehr vorliegenden Milderungsgrundes die von der Behörde ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe jeweils als keineswegs zu hoch. Insbesondere bei den Spruchpunkten 3.), 8.) und 5.) war der Unrechtsgehalt erheblich und erweist sich deswegen die verhängte Strafhöhe als tat- und schuldangemessen. Die übrigen verhängten Geldstrafen waren ohnedies im untersten Bereich des bestehenden Strafrahmens verhängt. Ferner kam eine Strafherabsetzung auch deswegen nicht in Betracht, weil die Strafe in ihrer Höhe auch geeignet sein soll, den Beschwerdeführer, aber auch andere Fahrzeuglenker, in Hinkunft wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Höhen der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen waren ebenso verhältnismäßig.
Es war daher spruchgemäß vorzugehen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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