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VGW-101/032/1689/2023•LVwG W VGW-101/032/1689/2023
VGW-101/032/1689/2023Landesverwaltungsgericht21.04.2023
Zentrales Personenstandsregister; Geschlechtseintrag; Streichung; alternative Geschlechtsidentität; Geschlechtsentwicklung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde von A. B., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien vom 23. Dezember 2022, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 – PStG, nach mündlicher Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 29. März 2023
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 41 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I 16/2013 idF BGBl. I 32/2018, wird infolge des Antrags der beschwerdeführenden Partei vom 3. November 2022 der Geschlechtseintrag von A. B., geb. am ... 1994, im Zentralen Personenstandsregister gestrichen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang
1. Mit Bescheid Bürgermeisters der Stadt Wien vom 23. Dezember 2022, ..., wurde gem. § 41 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013 – PStG ein Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Streichung des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister – ZPR abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien mit dem Begehren, dem Antrag auf Streichung des Geschlechtseintrags der beschwerdeführenden Partei im ZPR stattzugeben.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.
4. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2023 erstattete die beschwerdeführende Partei eine weitere Stellungnahme und legte mit dieser verschiedene Unterlagen vor.
5. Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien legte die belangte Behörde die "Durchführungsanleitung für die standesamtliche Arbeit" vom 4. November 2022, Zl. ..., vor.
6. Am 29. März 2023 fand eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in welcher die beschwerdeführende Partei einvernommen wurde. Die Entscheidung wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet.
Mit Schriftsatz vom 14. April 2023 stellte die belangte Behörde rechtzeitig einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung.
II.Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Die beschwerdeführende Partei wurde am ... 1994 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Im ZPR war das Geschlecht der beschwerdeführenden Partei zuletzt mit "männlich" beurkundet. Die beschwerdeführende Partei wuchs in C. auf und stellte in der Kindheit die männliche Geschlechtszuschreibung nicht in Frage. Erst in der Pubertät stellten sich erste Zweifel an der Richtigkeit geschlechtsspezifischer Zuschreibungen. Ab dem Alter von ca. 20 Jahren identifizierte sich die beschwerdeführende Partei mit einer Geschlechtsidentität abseits der Kategorien von "männlich" und "weiblich".
Die beschwerdeführende Partei empfindet ein Gefühl der Fremdheit zum eigenen Körper und kann sich mit den geschlechtlichen Kategorien "männlich" und "weiblich" nicht identifizieren. In psychiatrischer Hinsicht liegt eine "Störung der Geschlechtsidentität/Transsexualismus (F64.0)" iSd Klassifikationsliste ICD-10 vor. Aus diesen Gründen hat die beschwerdeführende Partei am 1. März 2022 mit einer Hormontherapie begonnen, welche derzeit noch andauert und bislang zu teils irreversiblen (zB Brustwachstum) und teils reversiblen (zB Körperbehaarung oder Körperfettverteilung) körperlichen Veränderungen geführt hat. Es ist nicht zu erwarten, dass sich an der Geschlechtsidentität der beschwerdeführenden Partei noch etwas ändern wird.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbingens und der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen sowie Einvernahme der beschwerdeführenden Partei in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 29. März 2023.
Die persönlichen Daten der beschwerdeführenden Partei und ihr bisheriger Geschlechtseintrag im ZPR ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.
Die Feststellungen zur Entwicklung der Geschlechtsidentität der beschwerdeführenden Partei bis zum Erwachsenenalter und zum eigenen körperlichen Empfinden der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus der glaubhaften Darstellung der beschwerdeführenden Partei selbst sowie aus den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen, welche dieses Geschlechtsempfinden gleichermaßen dokumentieren. Angesichts dessen, dass die beschwerdeführende Partei schon seit der Pubertät ein Unwohlsein mit der Zuschreibung zu einer binären Geschlechtskategorie empfindet und seit vielen Jahren eine gefestigte Geschlechtsidentität abseits binärer Geschlechtskategorien besteht, ist für das Verwaltungsgericht Wien glaubhaft, dass sich an der geschlechtlichen Identität der beschwerdeführenden Partei in der Zukunft nichts mehr ändern wird. Die Einschätzung, dass sich an der Geschlechtsidentität der beschwerdeführenden Partei nichts mehr ändern wird, ergibt sich auch aus der von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahme vom 15. Februar 2022.
Die festgestellte psychiatrische Diagnose ergibt sich aus einem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten psychiatrischen Befund vom 28. Juni 2021, an dessen Schlüssigkeit und Plausibilität das Verwaltungsgericht Wien nicht zweifelt; weiters aus der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahme vom 15. Februar 2022, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten klinisch-psychologischen Untersuchung vom 22. Juli 2021 sowie der Ambulanzbestätigung der Transgender-Ambulanz im … Krankenhaus vom 17. Februar 2022, in welchem als Diagnose "F64.0" vermerkt ist.
Der Beginn einer Hormontherapie und die damit einhergegangenen irreversiblen und reversiblen körperlichen Veränderungen ergeben sich aus der glaubhaften Schilderung der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung sowie aus den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen, aus welchen sich eine psychiatrisch/psychotherapeutische Abklärung des Starts einer Hormontherapie erkennen lassen sowie aus den dokumentierten Ambulanzbesuchen vom 27. August 2022, vom 17. Mai 2022 und vom 17. Februar 2022. Aus diesen Einträgen lässt sich eine verschriebene (fortgesetzte) Medikation erkennen, weshalb die Durchführung der Hormontherapie glaubhaft erscheint.
III.Rechtliche Beurteilung:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes – PStG, BGBl. I 16/2013 idF BGBl. I 104/2018, lauten:
"§ 1. (1) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.
[…]
Personenstandsdaten
§ 2. (1) […]
(2) Allgemeine Personenstandsdaten sind:
[…]
Änderung und Ergänzung
§ 41.(1) Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.
(2) Die Personenstandsbehörde hat eine unvollständige Eintragung zu ergänzen, sobald der vollständige Sachverhalt ermittelt worden ist.
(3) Bei einer Namens- oder Geschlechtsänderung, die gemäß § 11 Abs. 1a MeldeG von der Personenstandsbehörde im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister übermittelt wird, hat die Personenstandsbehörde der betroffenen Person eine Ausfertigung aus dem Zentralen Melderegister, auf der entweder die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz in aktualisierter Form oder – auf Verlangen der Person – die zuletzt geänderten Meldedaten ausgewiesen sind, auszufolgen oder zu übermitteln.
Berichtigung
§ 42. (1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.
(3) Die Berichtigung kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden.
(4) Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.
(5) Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.“
2. Zur Durchführungsanleitung des Bundesministeriums für Inneres:
Im angefochtenen Bescheid wird auf eine Durchführungsanleitung für die standesamtliche Arbeit des Bundesministeriums für Inneres vom 4. November 2022, Zl. ..., verwiesen, in welcher der Bundesminister für Inneres als Anweisung für den Vollzug dargelegt habe, unter welchen Bedingungen einem Antrag auf "diverse" Geschlechtseintragung in das Zentrale Personenstandsregister entsprochen werden könne.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei dieser Durchführungsanleitung um eine für das Verwaltungsgericht Wien zu beachtende Rechtsnorm handelt. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn es sich dabei um eine Rechtsverordnung iSd Art. 139 BVG handelt. Diesfalls müsste das Verwaltungsgericht Wien in Hinblick auf das von der beschwerdeführenden Partei erstattete Vorbringen näher betrachten, ob Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer solchen Verordnung, etwa in Hinblick auf die Grundrechtskonformität oder auf eine mögliche Verletzung von Kundmachungsvorschriften, bestehen. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien handelt es sich bei der angeführten Durchführungsanleitung jedoch aus folgenden Gründen um keine Rechtsverordnung und ist diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher auch nicht näher zu beachten:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt es für die Qualifikation einer behördlichen Enuntitation als Verordnung im Sinne des Art. 139 B-VG auf ihre rechtsgestaltende Außenwirkung an: Die Enuntiation muss die Rechtssphäre eines unbestimmten Adressatenkreises gestalten und ein solches Maß an Publizität aufweisen, dass der betreffende Akt Eingang in die Rechtsordnung findet. Diese von Art. 139 B-VG geforderte Publizität ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes gegeben, wenn die Normadressaten Kenntnis vom Inhalt der rechtsgestaltenden behördlichen Enuntiation erlangen können oder diese Enuntiation anderen Behörden (Ämtern) übermittelt wurde (VfGH 23.2.2017, V 42/2016, mwN).
Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der belangten Behörde vorgelegte Durchführungsanleitung für die standesamtliche Arbeit des Bundesministeriums für Inneres, Zl. ..., mit Stand 4. November 2022, enthält – unter anderem – Ausführungen zu der bislang ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Berichtigung und Änderung von Geschlechtseinträgen im Zentralen Personenstandsregister. In weiterer Folge wird darin aus der dargestellten Rechtsprechung der Schluss gezogen, dass bestimmte gewünschte Eintragungen "auf Basis eines Fachgutachtens" zu erfolgen hätten, wovon abgesehen werden könne, wenn bereits bei der Antragstellung Unterlagen und Fachgutachten vorgelegt werden (vgl. Pkt. 1.1.2.1.a.3 der Durchführungsanleitung). In Hinblick auf eine Streichung des Geschlechtseintrags, wie sie im Beschwerdefall begehrt wird, ist für das Verwaltungsgericht Wien in der Durchführungsanleitung keine generelle außenwirksame Norm (vgl. VfSlg 17.023/2003, 17.869/2006) zu ersehen, die eine rechtsgestaltende Außenwirkung hat (VfSlg. 19.590/2011). Es handelt sich bei den in der Durchführungsanleitung angeführten Instruktionen vielmehr um an die vollziehenden Behörden gerichtete Erläuterungen zur Gestaltung des behördlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. dazu auch die einleitenden Bemerkungen der Durchführungsanleitung, wonach es sich dabei um "eine Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Personenstandsbehörden" sowie "eine aktuelle und vollständige Grundlage für die tägliche Verwaltungsarbeit" handle). Die Durchführungsanleitung ist daher angesichts ihres Inhalts allenfalls eine – für das Verwaltungsgericht Wien unbeachtliche – Weisung an nachgeordnete Behörden (vgl. zum Weisungsbegriff unter vielen VwGH 26.2.2020, Ro 2018/09/0003), aber keine Rechtsverordnung iSd Art. 139 BVG, sodass nicht weiter zu prüfen ist, ob diese Durchführungsverordnung überhaupt das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Mindestmaß an Publizität erlangt hat.
3.1. Die beschwerdeführende Partei begründet ihren Antrag auf Streichung des Geschlechtseintrags im ZPR – zusammengefasst – damit, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2018, G 77/2018, festgehalten habe, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens gem. Art. 8 EMRK auch das Recht auf eine selbstbestimmte Geschlechtsidentität mitumfasse. Letzteres wiederum beinhalte auch, dass Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, die nicht männlich oder weiblich sei, berechtigt seien, eine alternative Geschlechtsbezeichnung zu tragen. § 2 Abs. 2 Z 3 PStG sei so allgemein, dass ohne Schwierigkeiten auch eine alternative Geschlechtsidentität miteingeschlossen werden könne. Eine auf die Anforderungen des Art. 8 EMRK Bedacht nehmende Auslegung sei damit möglich.
Auch wenn sich der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung nur mit der Situation intersexueller Personen auseinandersetzen musste und sich dementsprechend auch nur mit deren selbstbestimmter Wahl der Geschlechtsbezeichnung auseinandergesetzt habe, so könne aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen im Fall von transidenten Personen in Bezug auf deren Rechte gem. Art. 8 EMRK iVm Art. 14 EMRK nichts andere gelten.
3.2. Die belangte Behörde hat ihre Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags damit begründet, dass Änderungen oder Berichtigungen des Geschlechtseintrags nur für Menschen möglich seien, "die eine nachweisbare Variante der Geschlechtsentwicklungen aufweisen, die sich durch eine atypische Entwicklung des chromosomalen, anatomischen oder hormonellen Geschlechts kennzeichnen und wo nicht Transidentität vorliegt (d.h. jemand, der genetisch oder anatomisch bzw. hormonell eindeutig einem anderen Geschlecht zugewiesen ist, sich dadurch falsch oder unzureichend beschrieben fühlt)". Eine Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich auf Grund einer atypischen Entwicklung des chromosomalen, anatomischen oder hormonellen Geschlechts sei von der beschwerdeführenden Partei weder behauptet noch nachgewiesen worden, weshalb ein Antrag auf Streichung des Geschlechtseintrags gem. § 41 PStG nicht bewilligt werden könne.
3.3. Gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 PStG ist das Geschlecht ein allgemeines Personenstandsdatum, wobei diese Bestimmung nicht näher definiert, welche Art von Eintragungen unter "Geschlecht" verstanden werden können; auch die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 gibt darüber keinen näheren Aufschluss. § 2 Abs. 2 Z 3 PStG wird jedenfalls dahingehend verfassungskonform zu interpretieren sein, dass dieser Bestimmung kein Art. 8 EMRK widersprechender Inhalt zu unterstellen ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2018, VfSlg. 20.258/2018, ausführlich zu verschiedenen Dimensionen des Geschlechtseintrags in § 2 Abs. 2 Z 3 PStG auseinandergesetzt. Er hat dort unter näherer Darstellung der zu Art. 8 EMRK ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgeführt, dass das von Art 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf individuelle Geschlechtsidentität auch umfasst, dass Menschen – nach Maßgabe des Absatzes 2 dieser Verfassungsbestimmung – (nur) jene Geschlechtszuschreibungen durch staatliche Regelung akzeptieren müssen, die ihrer Geschlechtsidentität entsprechen (Rz. 18). Stellt der Gesetzgeber – wie in § 2 Abs. 2 Z 3 PStG – für personenstandsrechtliche Zwecke in einem öffentlichen Register auf das Geschlecht als Personenstandsdatum ab, ist er durch Art. 8 EMRK grundsätzlich gehalten, eine Eintragung vorzusehen, die die jeweilige individuelle Geschlechtsidentität zu reflektieren vermag. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistet Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich, ihre individuelle Geschlechtsidentität adäquat zum Ausdruck zu bringen (Rz. 23). Dabei hat der Verfassungsgerichtshof in Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht außer Acht gelassen, dass der Gesetzgeber unbestritten auf das Geschlecht grundsätzlich als für den Personenstand relevantes Datum abstellen darf (Rz. 32). Der Verfassungsgerichtshof kommt aber zum Schluss, dass eine Verpflichtung zu einem und eine starre Beschränkung auf einen binären Geschlechtseintrag den Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK an die Verhältnismäßigkeit nicht gerecht werden kann. Es ist kein Grund von entsprechendem Gewicht zu erkennen, der eine solche Beschränkung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf individuelle Geschlechtsidentität rechtfertigt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass es nicht in einer die Funktion öffentlicher Personenstandsregister wahrenden Art und Weise möglich sein soll, den dargestellten Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1 EMRK Rechnung zu tragen (Rz. 34). Der von § 2 Abs. 2 Z 3 PStG verwendete Begriff des Geschlechts ist so allgemein, dass er sich ohne Schwierigkeiten dahingehend verstehen lässt, dass er auch alternative Geschlechtsidentitäten miteinschließt (Rz. 37). § 2 Abs. 2 Z 3 PStG ist vor dem Hintergrund der Anforderungen aus Art. 8 EMRK so zu verstehen, dass er erstens Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich nicht dazu zwingt, personenstandsrechtlich, insbesondere bei Eintragungen im Zentralen Personenstandsregister, zur Bezeichnung des Geschlechts die Begriffe männlich oder weiblich zu verwenden. Zweitens ist diese Bestimmung damit auch so zu verstehen, dass die Personenstandsbehörden zur Bezeichnung des Geschlechts als allgemeines Personenstandsdatum eines Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich auf Antrag dieser Person eine der genannten oder diesen vergleichbaren Bezeichnungen einzutragen haben (Rz. 38).
Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist vor dem Hintergrund des dem Gesetzesprüfungsverfahren zugrundeliegenden Anlassfalls einer intersexuellen Person zu sehen. Intersexualität hat der Verfassungsgerichtshof als eine "Variante der Geschlechtsentwicklung, die, weil die geschlechtsdifferenzierenden Merkmale durch eine atypische Entwicklung des chromosomalen, anatomischen oder hormonellen Geschlechts gekennzeichnet sind, die Einordnung eines Menschen als männlich oder weiblich nicht eindeutig zulässt", definiert (Rz. 15). Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in der Folge ausgesprochen, dass es bei dieser Fallkonstellation sehr wohl auf das "biologische, körperliche Geschlecht" ankommt (VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0015). Neben der Fallkonstellation der "Variante der Geschlechtsentwicklung" hat der Verfassungsgerichtshof aber auch die Fallkonstellation der Transidentität angeführt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Mensch zwar "eindeutig genetisch und/oder anatomisch bzw. hormonell einem Geschlecht zugewiesen [ist], […] sich in diesem Geschlecht aber falsch oder unzureichend beschrieben [fühlt] bzw. […] auch jede Form der Geschlechtszuordnung und Kategorisierung ab[lehnt]" (Rz. 15). Für das Verwaltungsgericht Wien ist in Hinblick auf die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Fallkonstellationen der Transidentität ergangenen Entscheidungen nicht ersichtlich, dass diese grundsätzlich anders zu behandeln wären, als die Fallkonstellation der Intersexualität als Variante der Geschlechtsentwicklung; auch hier hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen, dass der Staat gehalten ist, die individuelle Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Geschlecht zu respektieren (vgl. die dazu in VfSlg. 20.258/2018, Rz. 15 vom Verfassungsgerichtshof zitierte Rechtsprechung des EGMR). In der Entscheidung Y v. France vom 31. Jänner 2023, 76888/17, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechten die positive Verpflichtung eines Staats, neben binären Geschlechtseinträgen einen weiteren "neutralen" Geschlechtseintrag zu schaffen, im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK verneint. Diese Entscheidung ist aber im Lichte der dort zu beurteilenden französischen Rechtslage, welche ausschließlich die Geschlechtseinträge "männlich" und "weiblich" zuließ, zu sehen, während die österreichische Rechtslage eine Definition der personenstandsrechtlichen Kategorie "Geschlecht" ausdrücklich offenlässt und im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Geschlechtseinträge abseits der Kategorien "männlich" und "weiblich" jedenfalls schon jetzt möglich sind (vgl. zum Geschlechtseintrag "inter" VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0015).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass der in § 2 Abs. 2 Z 3 PStG verwendete Begriff des "Geschlechts" einen Geschlechtseintrag abseits der binären Kategorien "männlich" und "weiblich" grundsätzlich ermöglicht und eine solche weite Definition des Begriffs "Geschlecht" abseits der Kategorien "männlich" und "weiblich" erforderlich sein kann, um den Anforderungen des Art. 8 EMRK zu genügen (vgl. aber aus der früheren Rechtsprechung VwGH 30.9.1997, 95/01/0061, wonach die österreichische Rechtsordnung und das soziale Leben von dem Prinzip ausgehen, dass jeder Mensch entweder weiblichen oder männlichen Geschlechts sei; auch der Verfassungsgerichtshof hat unter Verweis auf VfSlg. 18.929/2009 festgehalten, dass sowohl die österreichische Rechtsordnung als auch das soziale Leben davon ausgehen, dass jeder Mensch entweder weiblich oder männlich ist, und sich diese Einschätzung der sozialen Realität heute relativiert haben mag, aber nicht grundsätzlich verändert hat [VfSlg. 20.258/2018, Rz. 14]).
Dies ist jedenfalls dort zu sehen, wo ein Fall von Intersexualität als Variante der Geschlechtsentwicklung oder ein Fall von Transidentität vorliegt (vgl. auch die Ausführungen des dt. BVerfG 10.10.2017, 1 BvR 2019/16, Rz. 45, wonach der Personenstand in zentralen Punkten die rechtlich relevante Identität einer Person umschreibt und die Verwehrung der personenstandsrechtlichen Anerkennung der geschlechtlichen Identität bereits an sich, unabhängig davon, welche Folgen außerhalb des Personenstandsrechts an den Geschlechtseintrag geknüpft sind, die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit einer Person spezifisch gefährdet).
In seinem Erkenntnis VfSlg. 20.258/2018 führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass die zur Geschlechtsangabe zur Verfügung stehenden Bezeichnungen und Kategorien einen realen Bezugspunkt im sozialen Leben haben müssen und nicht frei erfunden sein dürfen (Rz. 33). Unter Verweis auf eine Stellungnahme der Bioethikkommission geht der Verfassungsgerichtshof in Zusammenhang mit der Fallkonstellation der Intersexualität davon aus, dass sich zwar (noch) keine alleinige Bezeichnung als Ausdruck einer entsprechenden Geschlechtsvariation entwickelt, sich aber eine (überschaubare) Zahl von Begrifflichkeiten herausgebildet hat, die üblicherweise zur Bezeichnung des Geschlechts bzw. zum Ausdruck der Geschlechtsidentität von Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich verwendet werden. In diesem Zusammenhang verweist der Verfassungsgerichtshof auf die Bezeichnungen "divers", "inter" und "offen" (Rz. 37, vgl. auch VfSlg. 20.266/2018, wonach der Geschlechtsbegriff dahingehend zu verstehen und auch verfassungskonform abgrenzbar ist, dass er – mangels anderweitiger Festlegung – diejenigen unterschiedlichen Bezeichnungsmöglichkeiten miteinschließt, die sich zur Benennung des in Rede stehenden Phänomens der Geschlechtsvariationen entwickelt haben).
3.4. Unter Heranziehung der dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besteht für das Verwaltungsgericht Wien kein Zweifel daran, dass § 2 Abs. 2 Z 3 PStG im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK so auszulegen ist, dass diese Bestimmung einen offenen, weder als "männlich" noch als "weiblich" definierten Geschlechtseintrag zulässt, wenn dadurch Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich oder transidenten Menschen erst ermöglicht wird, ihre individuelle Geschlechtsidentität adäquat zum Ausdruck zu bringen.
Den auf mehreren unwidersprochen gebliebenen fachlichen Gutachten und Stellungnahmen gegründeten Feststellungen zufolge liegt bei der beschwerdeführenden Partei das klinische Bild einer Störung der Geschlechtsidentität bzw. des Transsexualismus vor. Die beschwerdeführende Partei absolviert außerdem eine Hormontherapie, welche bereits zu teilweise irreversiblen körperlichen Veränderungen geführt hat. Zudem wird sich den Feststellungen zufolge am Zugehörigkeitsempfinden der beschwerdeführenden Partei zu ihrer geschlechtlichen Identität mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts mehr ändern (zu dieser Voraussetzung für eine Änderung des Geschlechtseintrags in Zusammenhang mit Transsexualität VwGH 27.2.2009, 2008/17/0054). Vor diesem Hintergrund besteht für das Verwaltungsgericht Wien kein Zweifel, dass bei der beschwerdeführenden Partei jedenfalls eine gefestigte und auch im Körperlichen manifestierte Geschlechtsidentität abseits der Kategorien "männlich" und "weiblich" besteht, wobei eine scharfe Abgrenzung zwischen den im Erkenntnis VfSlg. 20.258/2018 genannten Fallkonstellationen der Variante der Geschlechtsentwicklung und der Transidentität dahingestellt bleiben kann, weil – wie dargelegt – das von Art 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf individuelle Geschlechtsidentität generell gewährleistet, dass Menschen (nur) jene Geschlechtszuschreibungen durch staatliche Regelung akzeptieren müssen, die ihrer Geschlechtsidentität entsprechen.
In Hinblick auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach ein offener Geschlechtseintrag abseits der Kategorien "männlich" oder "weiblich" am Ehesten ihrer geschlechtlichen Identität entspricht, bestehen für das Verwaltungsgericht Wien keine Zweifel, dass mit der beantragten Streichung des bestehenden männlichen Geschlechtseintrags, welche im Ergebnis dazu führt, dass dieser offen bleibt, den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK entsprochen wird.
Nach der in Pkt. III.3.3. dargestellten Rechtsprechung wird diese offene Geschlechtsidentität der beschwerdeführenden Partei durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt, es besteht daher ein Rechtsanspruch, diese Geschlechtsidentität entsprechend personenstandsrechtlich abzubilden.
3.5. Nach den eben getroffenen Ausführungen ist der aktuelle Geschlechtseintrag der beschwerdeführenden Partei im Zentralen Personenstandsregister auf "männlich" unrichtig. Nach den Feststellungen war dieser von Geburt an bestehende Geschlechtseintrag nicht von Beginn an unrichtig, sondern ist erst im Laufe der Zeit durch die Festigung der Geschlechtsidentität der beschwerdeführenden Partei unrichtig geworden. Es ist daher eine Änderung des Geschlechtseintrags gem. § 41 Abs. 1 PStG vorzunehmen. Diese Änderung der Eintragung kann vom Verwaltungsgericht Wien selbst vorgenommen werden (vgl. zur Berichtigung der Eintragung nach § 42 Abs. 1 PStG VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0015 mwN).
4. Die ordentliche Revision ist zulässig, da – soweit für das Verwaltungsgericht Wien überblickbar – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vorliegt, unter welchen sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen § 2 Abs. 2 Z 3 PStG die Streichung eines Geschlechtseintrags ermöglicht. Die bislang in Zusammenhang mit einer Berichtigung oder Änderung des Geschlechtseintrags ergangene (zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezog sich auf Fälle von Inter- oder Transsexualität und einen Wechsel des Geschlechtseintrags von "männlich" auf "weiblich" bzw. umgekehrt oder einen Eintrag auf "inter". Diese Rechtsfragen sind von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich auch in anderen Fällen betreffend Person mit einer offenen Geschlechtsidentität stellen können.
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