LVwG W VGW-105/020/11505/2022

VGW-105/020/11505/2022Landesverwaltungsgericht18.04.2023

Regest

Gewerbeordnung, Gewerbeberechtigung, Entziehung, Zuverlässigkeit, Schwerwiegende Verstöße, Fehlverhalten, Strafbare Handlung, strafgerichtliche Verurteilung, Erwerbsfreiheit, Eingriff, Verhältnismäßigkeit, grob sorgfaltswidriges Verhalten, Fehleinschätzungen, mangelnde Weit- und Gefahrensicht, grobe Sorglosigkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-105/020/11505/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.105.020.11505.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei … GmbH Co KG, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk, vom 12.08.2022, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung (GewO),

zu Recht erkannt:

I. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk, entzog mit angefochtenem Bescheid gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 Herrn A. B., geboren am: ... 1980 in Wien, Inhaber des protokollierten Unternehmens A. B., C. e.U., Firmenbuchnummer: ..., die Gewerbeberechtigung: Planung einer sinnvollen Freizeitgestaltung (Animation) im Standort Wien, D.-gasse. Dem Urteil des Bezirksgerichtes E. vom 18.01.2022, GZ: ..., rechtskräftig mit 22.01.2022 sei zu entnehmen, dass Herr A. B. am 19.07.2021 in F. als Outdoor-Workshop-Betreiber die erforderliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe, indem er unter Außerachtlassung des § 6 der Seen- und Flussverkehrsordnung, ohne geeignete Ausbildung für die Anwendung von Wasserfahrzeugen und Booten, auf der Hochwasser führenden G., ohne geeignete Schlauchboote, sowie ohne Schwimmwesten und ohne weiterer Sicherheitsausrüstung mit acht Kindern im Alter zwischen 8-10 Jahren, eine Bootsfahrt auf der G. durchgeführt habe, wobei die Schlauchboote durch den Verlust von zwei Rudern manövrierunfähig geworden seien und in den Sträuchern des Ufers hängen geblieben seien, was eine Bergung durch den Donaudienst notwendig gemacht habe, um die Kinder vor Schaden zu bewahren und dadurch grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der acht Kinder herbeigeführt habe. Erschwerend bei der Strafbemessung sei vom Gericht das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet worden.

Herr A. B. verfüge über die Gewerbeberechtigung „Planung einer sinnvollen Freizeitgestaltung (Animation)“ im Standort Wien, D.-gasse. Der Vorfall am 19.07.2021 habe im Zuge der Ausübung dieses Gewerbes stattgefunden. Das Gewerbe biete seiner Art nach Gelegenheit zur Begehung gleicher oder ähnlicher (gegen das gleiche Rechtsgut gerichteter) Straftaten. Auch seien durch das Vergehen Schutzinteressen missachtet worden, die nicht nur bei der Ausübung des Gewerbes geschützt werden sollten, sondern auch im öffentlichen Interessen seien (z.B. die Unversehrtheit des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit). Aufgrund dieser strafgerichtlichen Verurteilung könne von der erforderlichen Zuverlässigkeit von Herrn A. B. nicht mehr ausgegangen werden. Der vorliegende Verstoß werde als schwerwiegend beurteilt, da Herr B. eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit der acht ihm anvertrauten Kinder grob fahrlässig herbeigeführt habe, was zu einer spezifischen strafgerichtlichen Verurteilung geführt habe, auch wenn im Hinblick auf das Ausmaß der verhängten Strafe noch nicht die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 GewO 1994 erfüllt worden seien.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird vorgebracht, dass es sich bei der gerichtlichen Verurteilung nicht um schwerwiegende Verstöße, sondern um einen einzigen Verstoß gehandelt habe, möge dieser auch mehrere Personen betroffen haben.

Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers iSd GewO sei darauf abzustellen, welches Verhalten er bei wie vielen Vorfällen gesetzt habe.

Der Beschwerdeführer habe den Ort und den Zeitpunkt des Ausflugs ein einziges Mal ausgewählt. Er habe alle drei Boote gleichzeitig und ein einziges Mal zu Wasser gelassen, an Land zu ziehen versucht und letztlich durch die Feuerwehr retten lassen. Somit liege ein einziger Verstoß vor.

Der Beschwerdeführer sei kein Wiederholungstäter.

Die im Strafurteil angeführte und von der belangten Behörde durch Verweis auf dieses Urteil bloß rudimentär festgestellte einzige Verletzung der gebotenen Sorgfalt bei einem Bootsausflug könne angesichts der bisherigen Rechtsprechung die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht begründen.

Wenn der Gewerbetreibende nach der Rspr schon bei einer Vielzahl von Verstößen nicht automatisch und regelmäßig als unzuverlässig zu betrachten sei, dann müsse dies erst recht dann gelten, wenn lediglich ein Verstoß vorliege.

Das Strafgericht hätte keine geringe Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens des § 89 StGB verhängt, wäre ein schwerwiegender Verstoß vorgelegen. Das Strafgericht habe auch festgehalten, dass die Tat in auffallendem Widerspruch mit dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers gestanden sei.

Allenfalls hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel (eine bloß teilweise und/oder befristete Entziehung der Gewerbeberechtigung) anwenden können und müssen.

Im Fall einer persönlichen Einvernahme hätte der Beschwerdeführer den genauen Ablauf der Bootstour — über die knappen Sachverhaltsfeststellungen des strafrechtlichen gekürzten Urteilsvermerks hinaus — geschildert: wie er den Ort für die Bootstour ausgewählt, wie er recherchiert habe, welche Boote er gewählt habe, wie der Zustand der G. den gesamten Tag über gewesen sei, welche Versuche er zur eigenen Rettung geprüft habe und wie er sich letztlich, um jedes Risiko auszuschließen, für die Meldung an die Feuerwehr entschieden habe.

Die belangte Behörde hätte bei vollständiger Ermittlung entsprechende Feststellungen treffen können. In rechtlicher Hinsicht hätte die belangte Behörde auf Basis dieser genaueren Feststellungen zum Schluss gelangen müssen, dass eine Einstellung des Verfahrens oder jedenfalls nur eine Einschränkung der Gewerbeberechtigung um Wasseraktivitäten ausreichend gewesen wäre.

Auf Grundlage dieser Ermittlungen und entsprechender Feststellungen hätte die belangte Behörde folgern müssen, dass ein Vorfall wie der verfahrensgegenständliche nicht mehr vorkommen könne. Zumindest hätte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer ohnehin angekündigte Einschränkung der Tätigkeit zum Anlass nehmen können, mit einer befristeten Einschränkung der Gewerbeberechtigung um Wasseraktivitäten anstelle mit einer gänzlichen Entziehung vorzugehen.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung in der Sache im Sinne der Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides; in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin, dass die Gewerbeberechtigung Planung einer sinnvollen Freizeitgestaltung (Animation) am Standort Wien, D.-gasse, um Aktivitäten zu Wasser eingeschränkt werde; in eventu, dass die Gewerbeberechtigung Planung einer sinnvollen Freizeitgestaltung (Animation) am Standort Wien, D.-gasse, für eine dem Vorfall und dem Verschulden angemessene Frist entzogen werde; in eventu, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Rechtssache zur ergänzenden Ermittlung des Sachverhalts und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Zuge der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde. Dabei schilderte der Beschwerdeführer den in Rede stehenden Sachverhalt, der zur gerichtlichen Verurteilung führte wie folgt:

„Ich habe sehr viele Ausbildungen für mein Gewerbe. Einerseits habe ich eine Ausbildung, die einem Bergführer nahekommt. Ich habe eine wildnispädagogische Ausbildung und mache eine alpinpädagogische Ausbildung beim Alpenverein. Für das Fahren auf stehenden Gewässern mit Schlauchbooten habe ich keine konkrete Ausbildung, eine solche wird aber auch nicht verlangt. Bei der in Rede stehenden Veranstaltung handelt es sich um ein Outdoorcamp und die Wasseraktivitäten fanden lediglich in dessen Rahmen statt, waren aber nicht der Hauptgegenstand. Bei meinen Kursen handelt es sich um Outdoorcamps, die in der Natur stattfinden und entsprechende naturbezogene Aktivitäten enthalten. Der damalige Kurs umfasste 8 Kinder, alle haben an der Wasseraktivität teilgenommen. Voraussetzung für die Teilnahme war ein Mindestalter von 8 Jahren sowie ausgezeichnete Schwimmkenntnisse. Der Nachweis der Kenntnisse erfolgte dadurch, dass ich die Kinder bereits von früheren Camps kannte und mir die Eltern versicherten, dass sie im Besitz des Fahrtenschwimmerabzeichens waren. Dieses gilt ab 9 Jahren, ein 8-jähriger war im Besitz des Freischwimmerabzeichens. Die Camps dauern 5 Tage. An jedem Tag findet eine andere Aktivität statt. Diese Aktivitäten sind an verschiedenen Schauplätzen in einem Umkreis von 30 min. von Wien entfernt. Für die Wasseraktivität habe ich damals die G. ausgewählt, weil nach meinen Recherchen durch eine Rückstauung aus der Donau dieses Gewässer strömungsarm bzw. strömungsfrei war. Eine entsprechende Infomail betreffend Ort und Gegenstand der Aktivität erging am Vortag an die Eltern. Das gegenständliche Camp sollte unmittelbar mit der Bootsfahrt beginnen. Ich war daher am Wochenende davor vor Ort und habe mir den Anlegeplatz und die G. selbst angesehen. Ich habe dann festgestellt, dass man gut zum Wasser kommt, dass der Anlegeplatz frei war und dass auch sonst keine Beeinträchtigungen vorhanden waren. Ich weiß nicht mehr, ob es Samstag oder Sonntag war, vom Bauchgefühl würde ich sagen, dass ich eher am Sonntag vor Ort die Gefahrenlage geprüft habe. Vor dieser Vorortbesichtigung habe ich im Internet recherchiert, ich habe dabei auf der Website des Nationalparks Donauauen geprüft, ob es ein Befahrungsverbot für die G. gab und ob allgemein das Befahren gestattet ist. Weiters habe die Pegelstände angeschaut. Ich habe eine App namens Pegelalarm und dieses zeigt die Pegelstände an gewissen Messstellen der Donau. Aufgrund der Regenfälle gab es damals einen Hinweis auf höhere Pegelstände und das war der Grund, weshalb ich eine Vorortbesichtigung gemacht habe. Die Auswahl der Boote erfolgte, weil diese besonders breit sind und den Kindern mehr Platz boten und weil sie nicht mit Stoff ausgelegt und damit abwischbar waren. Sie waren daher auch rascher trocken. Es handelte sich um Ruderboote, die zwingend ein Ruderpaar voraussetzen. Die Ruder der zwei kleinen Boote sind nicht mit dem Ruder des großen Bootes kompatibel. Insbesondere sind die Ruder der kleinen Boote zu kurz, um sie im großen Boot einzusetzen. Eine Notausrüstung gehört nicht zu den Booten. Die Boote waren aus Sicherheitsgründen zusammengehängt. Das hinterste war das größere Boot. Im ersten Boot befand ich mich und die 4 leichteren Kinder. Das zweite Boot beinhaltete das Gepäck und im letzten Boot befanden sich die 4 schwereren Kinder. Die Besetzung der Boote blieb auch gleich. Das mittlere Boot konnte mit der Schnur jeweils herangezogen werden, damit auf Proviant und Gepäck zugegriffen wird. Außerdem war es als Notbackup für einen eventuellen Personentransport vorgesehen. In den Booten gab es weder Schwimmwesten noch Schwimmreifen. Das war bewusst so gewollt, weil die Kinder ins Wasser springen und auch tauchen sollten. Auch ich habe keine getragen, anders als bei einem Camp, wo ich auch auf der Donau war, und wo wir Schwimmwesten getragen haben, war das in diesem Fall absolut nicht notwendig. Der lange Aufenthalt am Wasser war gar nicht geplant, gedacht war an einen Aufenthalt bis nach dem Mittagessen und eine Fortsetzung des Tages auch an Land. Dazu kam es nicht, weil wir die zwei Ruder verloren haben. Ein Ruder wurde bereits von den Kindern am Vormittag verloren. Wir sind ins Wasser eingestiegen und haben 100 m gerudert und dann war ein Ruder weg. Dieses Ruder ging im hinteren Boot verloren. Wir haben dann zunächst einmal Mittag gegessen. Ich wollte dann zurück zur Einstiegstelle. Ich habe dann den Kindern das Ruderpaar aus dem mittleren Boot gegeben und habe auch bei allen Booten die Gewinde kontrolliert. Bei der Weiterfahrt ging dann, weil die Ruder aus dem mittleren Boot für das große Boot zu kurz waren, noch ein Ruder verloren. Wir haben dann zwar auch noch versucht, durch mein Rudern und mit einem langen und kurzen Ruder im hinteren Boot zur Einstiegsstelle zurückzukommen. Da das nicht funktioniert hat, habe ich entschieden, dass wir zurück zum Ufer kehren und durch den Wald zurückgehen. Am Ufer war aber auch für mich ein Aussteigen nicht möglich und um die Kinder nicht zu gefährden, habe ich mich dann entschieden, die Feuerwehr zu rufen. Im Wasser durften die Kinder vom Boot aus ins Wasser springen und tauchen. Soweit ich mich erinnere, war auch einmal ein Baumstamm, der neben uns getrieben ist und die Kinder haben gefragt, ob sie darauf klettern dürfen und ich habe ihnen erlaubt, darauf zu balancieren und ins Wasser zu springen. Ich erinnere mich, dass es ein Baumstamm ohne Äste war und dass nur ein oder zwei Kinder das probieren wollten. Es waren auch keine längeren Tauchgänge, sondern die Kinder sind einfach unter dem Boot durchgetaucht. Ich selbst bin nicht ins Wasser gegangen, ich wollte den Überblick über die Kinder bewahren. Erst am Schluss bin ich ausgestiegen und habe gesehen, dass ich dort nicht stehen konnte. Die Verhältnisse auf der G. waren am Tag des Camps genauso wie bei meiner Besichtigung am Wochenende davor. Auch während des Tages hat sich nichts geändert. Während des Mittagessens sind zwei Senioren in Einzelkajaks stromaufwärts an uns vorbeigefahren und haben uns gegrüßt. Die Stimmung der Kinder war sehr gut und blieb es auch nach dem Verlust des Paddels. Den Feuerwehreinsatz fanden sie cool und alle 8 blieben bis zum Schluss und wurden auch für weitere Camps angemeldet.“

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:

Der Beschwerdeführer, Herr A. B., geboren am: ... 1980 in Wien, ist Inhaber des protokollierten Unternehmens A. B., C. e.U., (vormals A. B., H. e.U.) Firmenbuchnummer: ..., und Inhaber der Gewerbeberechtigung: Planung einer sinnvollen Freizeitgestaltung (Animation) im Standort Wien, D.-gasse. Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes E. vom 18.01.2022, GZ: ..., rechtskräftig mit 22.01.2022, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 EUR (2.400,00 EUR) wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 6 Abs.3) StGB unter Anwendung des § 28 Abs.1 StGB verurteilt.

Er hat am 19.07.2021 in F. unter Außerachtlassung des § 6 der Seen- und Flussverkehrsordnung, ohne geeignete Ausbildung für die Anwendung von Wasserfahrzeugen und Booten, auf der Hochwasser führenden G., ohne geeignete Schlauchboote, sowie ohne Schwimmwesten und ohne weiterer Sicherheitsausrüstung mit acht Kindern im Alter zwischen 8-10 Jahren, eine Bootsfahrt auf der G. durchgeführt, wobei die Schlauchboote durch den Verlust von zwei Rudern manövrierunfähig wurden und in den Sträuchern des Ufers hängen blieben, was beginnend mit 15:25 Uhr eine Bergung durch den Donaudienst notwendig machte um die Kinder vor Schaden zu bewahren. Der Beschwerdeführer war in Kenntnis des Umstandes, dass die G. Hochwasser führte, hat es aber bei einer allgemeinen Internetrecherche betreffend Fahrverbot auf der G. und im Naturschutzgebiet belassen. Einer „Pegelalarm“App hat er insoferne Beachtung geschenkt, als er diese einer Vor-Ort-Besichtigung am Wochenende vor Beginn des Camps zu Grunde legte. Insbesondere erfolgten, obwohl bei einem Pegelstand ab 564 cm allgemeines Fahrverbot auf der Donau gilt und der Pegelstand Korneuburg am verfahrensrelevanten Tag bei 675cm lag (eine Aufhebung der Streckensperre für die Donau-Schiffahrt auf Grund von Hochwasser, beginnend im Grenzgebiet Deutschland/Österreich mit 18.07.2021, 06:30 Uhr, erfolgte erst mit 20.07.11:00 Uhr), keine weiteren Erkundigungen bei den zuständigen Behörden hinsichtlich Fahrverboten beziehungsweise der Gefährdungslage (durch das Hochwasser nicht sichtbarer Stromschnellen sowie im Fluß befindliches Treibgut). Auch eine Nachschau auf der Website des Binnenschifffahrtsinformationsdienstes DoRIS, www.doris.bmvit.gv.at erfolgte nicht. Die Vor-Ort-Besichtigung fand am Wochenende, somit am 17.07.2021 oder 18.07.2021, daher vor oder spätestens unmittelbar nach Beginn der Streckensperre des vor der G.-mündung liegenden Streckenteils der Donau und somit vor dem größten Ausmaß des Hochwassers statt. Allein im Vertrauen auf eine gut zugängliche Anlegestelle sowie eine eigenständige Begutachtung der G., die nach seiner Meinung eine langsame Fließgeschwindigkeit aufwies, ging er mit drei aneinander gehängten Schlauchbooten und in Begleitung von acht Kindern (…) im Alter von acht bis zehn Jahren ins Wasser. Der Beschwerdeführer befand sich im vorderen (entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung dem größeren) Boot Intex Challenger 3 mit vier Kindern, nach einem mit Gepäck beladenen Boot waren vier weitere Kinder im dritten Boot. Bei den Schlauchbooten handelte es sich um einfache Boote „Intex Challenger 2“ und „Intex Challenger 3“. Die Kinder trugen während des gesamten, um 10:30 Uhr begonnen Events keine Schwimmwesten, um während der Bootsfahrt ins Wasser springen und tauchen zu können. Weiters konnten die Kinder auf einem schwimmenden Baumstamm balancieren. Die Boote wurden durch den Verlust von zwei Rudern manövrierunfähig. Nach Verlust des ersten Ruders wurde noch zu Mittag gegessen, erst nach dem Verlust des zweiten Ruders, des vergeblichen Versuches, zur Anlegestelle zurückzukommen und eines gescheiterten Versuches, über Land zurückzukehren, wurde die Feuerwehr verständigt.

Sonstige strafrechtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers liegen nicht vor.

Die belangte Behörde ist ihrer Verpflichtung, Stellungnahmen der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer zu ihrem beabsichtigten Vorgehen einzuholen, nachgekommen, es bestand aber, keine Bindungswirkung an den Inhalt dieser Stellungnahmen. Schlussendlich wurde dem Beschwerdeführer mit angefochtenem Bescheid die in Rede stehende Gewerbeberechtigung entzogen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem vom Verwaltungsgericht eingeholten und eingesehenen Strafakt des Bezirksgerichtes E. sowie aus dem persönlichen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Weder die Feststellungen der Verwaltungsbehörde noch die strafgerichtliche Verurteilung sind strittig, der Beschwerdeführer sieht nur seine Verantwortung für den Vorfall aus einer eigenen Perspektive.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung kann die Behörde die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern.

Gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung kann, treffen die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgesehenen Voraussetzungen nur auf einen Teil der gewerblichen Tätigkeit zu, die Gewerbeberechtigung auch nur zum Teil entzogen werden, wenn auch durch die nur teilweise Entziehung der Gewerbeberechtigung der Zweck der Maßnahme erreicht wird.

Die Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO), BGBl. II Nr. 98/2013 gelten gemäß § 1 Abs. 1 für öffentliche fließende Gewässer sowie für die in der Anlage 1 des Schifffahrtsgesetzes angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer; sie gelten nicht für Wasserstraßen gemäß § 15 dieses Bundesgesetzes, den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.

Gemäß § 6 dieser Verordnung gilt:

„(1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.

(2) Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere

1. die Gefährdung von Menschenleben,

2. die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer,

3. die Behinderung der Schifffahrt,

4. das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt

zu vermeiden.

(3) Abs. 2 gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.“

Unbestritten ist die strafrechtliche Verurteilung durch das Bezirksgericht E..

Fraglich bleibt im Sinne der Beschwerde, ob es sich bei den zu Grunde liegenden Taten um schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handelt, ob der Begriffe „Verstöße“ mehrere, möglicherweise auch getrennte strafbare Handlungen voraussetzt und ob auf Grund des festgestellten Sachverhaltes bereits davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Im weiteren ist zu klären, ob gelindere Maßnahmen überhaupt in Betracht kämen und ob in diesem Fall mit diesen gelinderen Maßnahmen vorzugehen wäre.

Der Regierungsvorlage zur Gewerberechtsnovelle 1992 kann entnommen werden, dass durch den (damals) neuen Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 der Verlust der Zuverlässigkeit, die eine Voraussetzung für die Ausübung eines jeden Gewerbes bildet, im Falle schwerwiegender Verstöße bei allen Gewerben zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen soll, während dies bis dahin nur bei den konzessionierten Gewerben möglich war. Mit diesem neuen Entziehungstatbestand solle besser als bisher dafür gesorgt werden, dass den sogenannten "schwarzen Schafen" die Gewerbeausübung untersagt werden könne. Der Entziehungstatbestand solle dann zum Tragen kommen, wenn der Gewerbeinhaber durch sein Verhalten die Zuverlässigkeit, die eine Voraussetzung für die Ausübung eines jeden Gewerbes bildet, verwirkt habe. Durch die Einschränkung auf "schwerwiegende" Verstöße werde sichergestellt, dass nicht schon jede geringe Verletzung der bei Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen könne. Als schwerwiegend sei ein Verstoß dann anzusehen, wenn er geeignet sei, das Ansehen des betreffenden Berufszweiges herabzusetzen. Außerdem müsse es sich um Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handeln, die bei Ausübung gerade des gegenständlichen Gewerbes "besonders" zu beachten seien. Das Gewicht des Verstoßes ergäbe sich weiters aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses. Als besondere Schutzinteressen würden - je nach Art und Gegenstand des Gewerbes - zB Interessen des Umweltschutzes, des Schutzes vor Gefährdung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit sowie des Schutzes vor sittlicher Gefährdung, etwa durch Videokassetten· und sonstige Darstellungen mit gewalttätigem, brutalem oder pornographischem Inhalt in den Vordergrund treten. Ein schwerwiegender Verstoß gegen diese Interessen sichernde Rechtsvorschriften werde zwar nicht schon im Falle einer geringfügigen Verwaltungsübertretung, wohl aber dann angenommen werden können, wenn durch eine Vielzahl geringerer Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist. An sich schwer würden Verstöße gegen Rechtsvorschriften dann sein, wenn sie zu schweren verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen oder etwa zu spezifischen strafgerichtlichen Verurteilungen geführt hätten, auch wenn letztere im Hinblick auf das Ausmaß der verhängten Strafe noch nicht die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 erfüllten.

Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Schifffahrtsgesetz und eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung (Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO) BGBl. II Nr. 98/2013), somit bei Ausübung seines Gewerbes zu beachtende Rechtsvorschriften im Zuge der Ausübung seines Gewerbes (bei der Veranstaltung am 19.07.2021) missachtet hat und dadurch Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 6 Abs.3) StGB bei mehreren Personen (Kinder im Alter zwischen acht und zehn Jahre) herbeigeführt hat. Vom Gericht wurde eine unbedingte Geldstrafe verhängt. Damit ist das Tatbestandsmerkmal „schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen“ erfüllt, da eine im Zusammenhang mit dem Gewerbe Planung einer sinnvollen Freizeitgestaltung (Animation), bei Veranstaltungen mit Booten auf Flüssen zu beachtende Verwaltungsvorschrift (§ 6 SFVO, Allgemeine Sorgfaltspflicht) missachtet und das Leben und die körperliche Unversehrtheit von insgesamt acht minderjährigen Kindern gefährdet wurde. Dass es sich dabei um mehrere Vergehen handelt, ergibt sich aus dem strafgerichtlichen Urteil.

Die Wertung als schwerwiegende Verstöße ergibt sich nicht nur aus der Vorschriftsverletzung und der gerichtlichen Strafe sondern auch aus den konkreten Tatumständen. So wurde die Veranstaltung in Kenntnis einer erhöhten Gefahrenlage (Hochwasser) vom Beschwerdeführer ohne ausreichende Ausbildung für die konkrete Wasseraktivität durchgeführt, bei der Ausbildung der Kinder wurde keine ordnungsgemäße Kontrolle durchgeführt sondern den Zusicherungen der Eltern vertraut, es wurde keine ordnungsgemäße Recherche der Verbots- aber auch der Gefährdungssituation (unsichtbare Stromschnellen) vor dem Befahren des Wassers durchgeführt und die Kinder wurden durch das bewusste Weglassen von Schwimmwesten und Schwimmhilfen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, es müsste mehr als ein Verstoß vorliegen, um den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO zu erfüllen, ergibt schon eine Gesamtschau der in § 87 Abs. 1 GewO 1994 geregelten Entziehungsgründe, dass dies zu einer Ungleichbehandlung etwa mit den Entziehungstatbeständen nach Z 1 und Z 4 führen würde. Wohingegen bei diesen Tatbeständen unter der Voraussetzung einer negativen Prognose schon ein einmaliges Fehlverhalten eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nach sich ziehen könnte, wäre eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nach der Z 3 des § 87 Abs. 1 GewO bei bloß einem Verstoß und in Frage gestellter Zuverlässigkeit ausgeschlossen. Rene Kreisl führt in Daniel Ennöckl, Nicolas Raschauer, Wolfgang Wessely, Kommentar zur Gewerbeordnung Band I zu § 87 in Rz 36 aus, dass bereits ein singulärer, schwerwiegender Rechtsverstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen zu einer Entziehung nach § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 wegen mangelnder Zuverlässigkeit führen kann (Hinweis auf Marzi, Die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, Jahrbuch Gewerberecht 2010, Neuer Wissenschaftlicher Verlag, wo der Autor zur Begründung seiner Ansicht, zur Tatbestandsverwirklichung könne eine Verstoß ausreichend sein auf die fehlende Rechtfertigung einer Differenzierung zwischen einem lang andauernden Delikt und zwei durch einen kurzen Zeitraum getrennte Deliktszeiträume aus verfassungsrechtlicher Sicht verweist)

Im Übrigen lassen die Erläuternden Bemerkungen zur Gewerberechtsnovelle 1992 erkenne, dass im Vordergrund des Entziehungstatbestandes nach § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 die aufrechte und fortgesetzte Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden steht. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung soll dann ausgesprochen werden, wenn der Gewerbeinhaber durch sein Verhalten die Zuverlässigkeit verwirkt hat. Ausgeschlossen werden soll, dass jede noch so geringe Verletzung der bei der Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschrift zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen kann, ist der Verstoß aber schwerwiegend, kommt eine Entziehung der Gewerbeberechtigung mangels Zuverlässigkeit in Betracht. Ein den Entzug der Gewerbeberechtigung auslösender Verstoß kann durch eine Vielzahl geringerer Übertretungen, die ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers befürchten lassen, durch die wiederholte Begehung schwerwiegender Verwaltungsübertretungen (u.a. VwGH 02.02.2012, 2011/04/0180) oder im Fall von spezifischer strafgerichtlicher Verurteilung vorliegen. Liegt kein wiederholtes oder über längere Zeit andauerndes Fehlverhalten des Gewerbeinhabers im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 vor, ist es vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich, an Hand der sich aus dem Verstoß ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden – wie in den Fällen des Vorliegens lediglich getilgter Bestrafungen oder überhaupt einer fehlenden (rechtskräftigen) Bestrafung – zu beurteilen, ob dieser noch die Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 besitzt.

Eine solche Prüfung führt gegenständlich zu keinem anderen Ergebnis als der im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Gewerbeberechtigung. Dem Beschwerdeführer ist zwar verwaltungsstrafrechtliches und strafrechtliches Wohlverhalten vor und (für einen kurzen Zeitraum) auch nach den der gerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Tat(en) zuzugestehen, die Tatumstände der der Verurteilung zu Grunde liegenden Tat lassen aber ein grob sorgfaltswidriges Verhalten bei der Ausübung des Gewerbes erkennen. Dass der Beschwerdeführer im Bewusstsein einer für das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Kindern gefährlichen Situation (Hochwasser) und trotz seiner unzureichenden Ausbildung nicht von dem Unternehmen Abstand genommen hat, dabei von einem Schutz der acht bis zehnjährigen(!) Kinder durch Schwimmwesten bewusst („Teil des Konzepts“) Abstand nahm und vor Beginn der Unternehmung geeignete Erhebungen betreffend der Veranstaltung entgegenstehender Rechtsvorschriften (Fahrverbote) sowie verdeckter oder nur an unterschiedlichen Stellen auftretender Gefahren (Stromschnellen, Treibgut) unterließ, zeigt die offenkundige Sorglosigkeit und grobe Fahrlässigkeit. Auch im Rückblick im Rahmen der persönlichen Einvernahme lässt der Beschwerdeführer nicht erkennen, dass er sich seines Fehlverhaltens wirklich bewusst ist und daher erwartet werden kann, dass derartige Fehleinschätzungen und derartiges Fehlverhalten in Zukunft bei der Ausübung gegenständlichen Gewerbes ausgeschlossen ist.

In der Tat manifestiert sich somit eine (nicht nur auf Veranstaltungen zu Wasser beschränkte) mangelnde Weit- und Gefahrensicht, mangelnder Respekt vor dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit anvertrauter Personen sowie grobe Sorglosigkeit beim Vorbereiten der Veranstaltung, insbesondere im Hinblick auf zu beachtende Vorschriften und die aktuelle und konkrete Gefahrensituation. Eine folgende Einsicht in diese Vergehen, die auf eine Lernfähigkeit und Änderung in der Vorgangsweise schließen ließe, ist der Verantwortung des Beschwerdeführers, wie gesagt, nicht zu entnehmen.

Damit erfolgte nicht nur die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu Recht, es ist auch eine Befristung oder Einschränkung der Entziehung ausgeschlossen, weil die mangelnde Zuverlässigkeit nicht auf Veranstaltungen zu Wasser beschränkt ist und eine Wiederherstellung der Zuverlässigkeit aktuell nicht absehbar ist.

Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut sowie die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen, zumal die Frage, ob Verstöße als schwerwiegend zu bewerten sind, von der Beurteilung der Umstände im Einzelfall abhängt und eine solche Beurteilung keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu begründen vermag.

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