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VGW-101/032/14669/2022•LVwG W VGW-101/032/14669/2022
VGW-101/032/14669/2022Landesverwaltungsgericht12.04.2023
Auskunftsbegehren; Zurückweisungsgrund; bescheidmäßiger Abspruch; Art der Auskunftserteilung; Eignung; vollumfängliche Auskunft; Auskunftspflicht; Recht auf Information
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des A. B. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 1. August 2022, Zl. ..., in einer Angelegenheit des Wiener Auskunftspflichtgesetzes, nach mündlicher Verhandlung am 8. März 2023
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 3 Abs. 3 und 5 Wiener Auskunftspflichtgesetz, LGBl. 29/1999 idF LGBl. 33/2013, wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien in Zusammenhang mit laut Medienberichten gesammelten "Vorschlägen zu Effizienzmaßnahmen" gem. §§ 2 und 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz – Wr. APG folgenden Antrag:
"- Wie ist der Wortlaut der etwa 1.200 gesammelten Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen?
Ich beantrage die Beantwortung in Form von vollständigen Auflistungen."
2. In der Folge erging der Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2016, Zl. ..., mit welchem ausgesprochen wurde, dass die Auskunft nicht zu erteilen sei. Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Juli 2017, Zl. VGW-101/073/862/2017, als unbegründet abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2018, Ra 2017/03/0083, Folge gegeben und vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache dahingehend entschieden, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.
3. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, welcher mit Erkenntnis vom 2. Mai 2020, Zlen. VGW-101/042/13427/2019 und VGW101/V/042/674/2020, – zusammengefasst – dahingehend Folge gegeben wurde, dass das Verwaltungsgericht Wien feststellte, dass die Behörde ihrer Auskunftspflicht auf Beauskunftung der vom Beschwerdeführer gestellten Fragen nicht nachgekommen sei, und bestimmt wurde, dass die belangte Behörde dem Antragsteller eine umfassende Akteneinsicht in alle Akte des Magistrats der Stadt Wien zu gewähren habe, in welchen die 1200 Vorschläge auch nur periphär behandeln werden.
Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Amtsrevision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2021, Ra 2020/03/0120, teilweise zurückgewiesen, teilweise wurde dieser Revision stattgegeben und vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache entschieden, dass "dass der Magistrat der Stadt Wien die vom [Beschwerdeführer] begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert" habe.
4. Im Rahmen einer behördlichen Niederschrift anlässlich eines Einsichtstermins des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 5. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Bescheids. In der Folge erging der angefochtene Bescheid vom 1. August 2022, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2022 gem. § 3 Abs. 3 Wr. APG als unzulässig zurückgewiesen wurde. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Auskunft gesetzmäßig erteilt worden sei.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die – rechtzeitig erhobene – Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Auskunft erteilt worden sei.
6. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
7. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 8. März 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Auf die Verkündung der Entscheidung wurde von den Verfahrensparteien verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen weitere Unterlagen vorzulegen und zu seinen Beschwerdeanträgen eine weitere Erklärung abzugeben.
8. Mit Schriftsatz vom 16. März 2023 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Äußerung und legte unter einem Unterlagen vor. Dazu wurde der belangten Behörde Parteiengehör eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.
II.Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Dem vorliegenden Auskunftsbegehren liegt das Projekt "WiStA" (Wiener Struktur- und Ausgabenreform) zugrunde. Im Zuge dieses Projekts wurden von verschiedenen Personen ca. 1.200 Vorschläge beim Magistrat der Stadt Wien eingereicht, wie im Bereich der Verwaltung der Stadt Wien Effizienzmaßnahmen gesetzt werden können. Die Einreichung erfolgte mittels Formular, das von den einreichenden Personen ausgefüllt wurde. Der Magistrat der Stadt Wien sortierte diese Vorschläge vor, um etwa doppelte Nennungen auszusondern, und prüfte ca. 740 der Vorschläge näher. Das Ergebnis dieser Prüfung ist ebenso auf den jeweiligen Formularbögen vermerkt. Der Wortlaut aller Vorschläge samt dem Wortlaut der Ergebnisse der Prüfung umfasst insgesamt mindestens 2.000 bedruckte A4-Seiten. Diese mindestens 2.000 bedruckten A4-Seiten liegen bei der belangten Behörde elektronisch und in ausgedruckter Form vor.
Die belangte Behörde erstellte Listen von Kurzbezeichnungen der jeweiligen erstatteten Vorschläge und dazu ergangenen Prüfergebnisse, in welchen die einzelnen Vorschläge und Prüfergebnisse stichwortartig, nicht aber in ihrem gesamten Wortlaut, abgebildet sind. Diese Listen wurden von der belangten Behörde im Internet veröffentlicht und sind dort unter den Adressen https://www.wien.gv.at/finanzen/budget/pdf/vorschlaege-wista.pdf und https://www.wien.gv.at/finanzen/budget/pdf/vorschlaege-wienneudenken.pdf abrufbar.
Der Beschwerdeführer hatte bislang die Möglichkeit, im Rahmen zweier Einsichtstermine einen Ausdruck der mindestens 2.000 bedruckten A4-Seiten über die Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen und der jeweiligen Prüfergebnisse einzusehen. Kopien der Dokumente wurden ihm auch auf Anfrage nicht übermittelt, dem Beschwerdeführer wurde auch nicht die Möglichkeit gegeben, im Rahmen der Einsichtstermine Kopien anzufertigen.
Der erste Einsichtstermin fand am 11. Jänner 2022 von 15:30 bis 16:55 Uhr in den Räumlichkeiten der belangten Behörde statt. Bei diesem Einsichtstermin fertigte der Beschwerdeführer mit Einverständnis der anwesenden Behördenvertreter Fotos vom Stapel der einzusehenden Dokumente an, ohne dass auf diesen Fotos konkrete Dokumenteninhalte erkennbar sind.
Der zweite Einsichtstermin fand am 5. Mai 2022 von 14:00 bis 14:45 Uhr in den Räumlichkeiten der belangten Behörde statt, nachdem ein für den 23. März 2022 vereinbarter Termin seitens der belangten Behörde abgesagt worden war. Bei diesem zweiten Einsichtstermin begann der Beschwerdeführer, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass dies der letzte Einsichtstermin sei und das Anfertigen von Fotos vom Inhalt der Dokumente nicht gestattet sei, Fotos von den Dokumenteninhalten anzufertigen. Daraufhin wurde der Einsichtstermin durch die belangte Behörde beendet.
Zwei Einsichtstermine, auch wenn diese jeweils länger gedauert hätten als jene am 11. Jänner 2022 und am 5. Mai 2022, wären nicht in zeitlicher Hinsicht nicht ausreichend gewesen, dem Beschwerdeführer ein Einsehen des Wortlauts aller Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen und des Ergebnisses der Prüfung dieser Vorschläge zu ermöglichen.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2021, Ra 2020/03/0120, langte bei der belangten Behörde am 21. Oktober 2021 ein.
Der Beschwerdeführer ist als Journalist tätig und hat das gegenständliche Auskunftsbegehren im Rahmen seiner Tätigkeit im C. gestellt. Die Ergebnisse des Auskunftsbegehrens könnten potentiell in weiteren journalistischen Recherchen bzw. Veröffentlichungen münden.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, Beischaffung der Vorakten des Verwaltungsgerichts Wien zu den Zlen. VGW-101/073/862/2017 VGW-101/042/13427/2010, Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugin MMag. D. und Erörterung des Beschwerdegegenstands mit den Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Wesen des Projekts "WiSta" ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind hinsichtlich des Umfangs und der Art der Aufbereitung der Daten nicht weiter strittig. Auch die als Zeugin einvernommene Vertreterin der belangten Behörde hat angegeben, dass der Dokumenteninhalt ungefähr 2.000 A4-Seiten umfasst. In Hinblick darauf, dass insgesamt ca. 1.200 Vorschläge vorliegen und – wie die Vertreterin der belangten Behörde angegeben hat – jeder Vorschlag auf einem zweiseitigen Formular erfasst wurde, erscheint die Seitenzahl grundsätzlich auch plausibel. Dem Verwaltungsgericht Wien wurden die gegenständlichen Dokumente nicht vorgelegt, weshalb eine unmittelbare Überprüfung des Umfangs der Dokumente nicht möglich ist.
Die Erstellung von stichwortartigen Listen der einzelnen Verbesserungsvorschläge und Prüfergebnisse durch die belangte Behörde sowie die Veröffentlichung dieser Listen ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie einem Abruf der zitierten Internetadressen am 8. März 2023 und am 12. April 2023.
Es ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer keine Kopie der bedruckten A4-Seiten übermittelt wurde, sowie, dass er ausschließlich im Zuge der beiden Einsichtstermine die Möglichkeit hatte, sich mit dem Inhalt der Dokumente vertraut zu machen. Das Datum der beiden Einsichtstermine sowie die Absage des geplanten Einsichtstermins am 23. März 2022 ergeben sich aus der Aktenlage und dem damit übereinstimmenden Parteienvorbringen. Die Dauer der jeweiligen Einsichtstermine ist niederschriftlich dokumentiert und nicht weiter strittig. Der Beschwerdeführer und die als Zeugin einvernommene Vertreterin der belangten Behörde haben übereinstimmend angegeben, dass beim ersten Einsichtstermin am 11. Jänner 2022 der Beschwerdeführer keine Fotos vom Dokumenteninhalt, aber vom Umfang der vorgelegten Dokumente angefertigt hat. Sie haben weiters übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer beim zweiten Einsichtstermin am 5. Mai 2022 begann, Fotos vom Dokumenteninhalt anzufertigen, woraufhin der Einsichtstermin beendet wurde.
Es ist weiters unstrittig, dass dem Beschwerdeführer keine weiteren Einsichtstermine angeboten wurden; die als Zeugin einvernommene Vertreterin der belangten Behörde hat dazu angegeben, dass vonseiten der Behörde jedenfalls klar gewesen sei, dass der zweite Einsichtstermin, welcher nur ein "Entgegenkommen" gegenüber dem Beschwerdeführer gewesen sei, der letzte Einsichtstermin gewesen sei.
Dass ein vollständiges Einsehen des Wortlauts aller Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen und der Ergebnisse der Prüfung dieser Vorschläge im Rahmen zweier Einsichtstermine nicht möglich gewesen wäre, ist angesichts des Umfangs der Dokumente von mindestens 2.000 A4-Seiten glaubhaft und wurde auch von der als Zeugin einvernommenen Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung so bestätigt. Der Beschwerdeführer hat den Zeitaufwand für eine Auskunftserteilung durch die von der belangten Behörde gewählte Form der Einsichtstermine für das Verwaltungsgericht Wien nachvollziehbar mit ca. 40 Stunden veranschlagt; es entspricht der Lebenserfahrung, dass Termine im Rahmen des behördlichen Parteienverkehrs nicht 20 Stunden dauern, sodass ein Einsehen des Wortlauts aller Vorschläge und Prüfergebnisse im Rahmen zweier Einsichtstermine faktisch ausgeschlossen ist.
Das Datum des Einlangens des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2021, Ra 2020/03/0120, bei der belangten Behörde ergibt sich aus der entsprechenden Datierung auf der eingescannten Ausfertigung der Entscheidung im Verwaltungsakt.
Die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen und ergibt sich zudem auch aus dem Inhalt der im Zuge des gegenständlichen Auskunftsbegehrens bereits ergangenen (höchst)gerichtlichen Entscheidungen.
III.Rechtliche Beurteilung
1. Das Gesetz über die Auskunftspflicht – Wiener Auskunftspflichtgesetz (ab hier: Wr. APG), LGBl. 20/1988 idF LGBl. 33/2013, lautet (auszugsweise):
"§ 1. (1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.
(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.
(4) Die Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den diesen Vertretungen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.
§ 2 (1) Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.
(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines umfangreichen mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.
§ 3 (1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.
(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.
(4) Langt bei einem Organ ein Begehren um Auskunft in einer Sache ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Begehren unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu weisen. Der Auskunftswerber ist von der Weiterleitung zu verständigen.
(5) Auf Antrag des Auskunftswerbers hat das Organ mit schriftlichem Bescheid über seine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung zu entscheiden.
(6) Für das in den Abs. 3 und 5 vorgesehene Verfahren gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.
[…]"
2. Zum Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2022 und zum Beschwerdebegehren:
Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurzelt in einem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2016, mit welchem der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Projekt "WiSta" Auskunft darüber begehrte, wie der Wortlaut der etwa 1.200 gesammelten Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen sowie der Wortlaut der Ergebnisse der Prüfungen dieser Vorschläge sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Beantwortung in Form von vollständigen Auflistungen.
Über dieses Auskunftsbegehren erging (nach einem weiteren hier für das Ergebnis nicht relevanten Rechtsgang durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2018, Ra 2017/03/0083) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2021, Ra 2020/03/0120, in der Sache, in welcher ausgesprochen wurde, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert hat. Der Verwaltungsgerichtshof ging dabei sachverhaltsmäßig davon aus, dass die von der belangten Behörde veröffentlichten Listen schlagwortartige Kurzbezeichnungen bzw. Überschriften der gegenständlichen Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen und Prüfergebnissen enthalten, nicht aber den vom Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers geforderten Wortlaut der Vorschläge und der Ergebnisse der Prüfungen (Rz. 51). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher davon auszugehen, dass durch die Veröffentlichung der genannten Listen das Auskunftsbegehren nicht erfüllt wurde.
Das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2016 war daher nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. Ra 2020/03/0120 noch unbeantwortet und die belangte Behörde verpflichtet, im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGVG unverzüglich den der in diesem Erkenntnis dargelegten Rechtsanschauung entsprechenden Zustand herzustellen (Rz. 67).
Vor diesem Hintergrund ist das niederschriftlich dokumentierte Begehren des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2022 auf "Ausstellung eines Bescheides" dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer einen bescheidmäßigen Abspruch darüber begehrte, ob durch das weitere Verhalten der belangten Behörde die beantragte Auskunft vollumfänglich erteilt wurde. In diesem Sinne wurde der Antrag des Beschwerdeführers offenbar auch von der belangten Behörde verstanden, wenn diese im angefochtenen Bescheid über den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2022 "auf Erlassung eines Bescheides, ob hinsichtlich des Auskunftsbegehrens vom 19. Oktober 2016 Auskunft zu erteilen ist", abspricht. Eine solche Auslegung steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch wenn die belangte Behörde das Auskunftsbegehren (vollinhaltlich) erfüllt hätte, diesfalls ein (den Auskunftsantrag zurückweisender) Bescheid zu erlassen wäre (Ra 2020/03/0120, Rz. 52).
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist folglich die Frage, ob der von der belangten Behörde herangezogene Zurückweisungsgrund – nämlich, dass die Auskunft bereits vollumfänglich erteilt wurde – vorliegt oder nicht. Wurde das Auskunftsbegehren vom 19. Oktober 2016 bereits erfüllt, wurde der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßigen Abspruch zu Recht zurückgewiesen und ist die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. Wurde das Auskunftsbegehren hingegen nicht vollständig erfüllt, liegt der von der belangten Behörde herangezogene Zurückweisungsgrund nicht vor und ist der angefochtene Bescheid zu beheben (vgl. VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052; sowie zum Berufungsverfahren VwGH 23.7.1998, 98/20/0175, wonach das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben hat, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat, wenn der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vorliegt).
Im Sinne einer solchen Behebung des angefochtenen Bescheids ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien der vom – unvertretenen – Beschwerdeführer in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gestellte Antrag, "in der Sache selbst [zu] entscheiden, dass der Zugang zu den angefragten Informationen antragsgemäß zur Gänze und damit durch Übermittlung der angefragten Informationen zu gewähren ist", zu verstehen. Die übrigen Beschwerdeanträge zur Aktenführung durch die belangte Behörde bzw. zur Belehrung über die Beschwerdegebühr wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bzw. in seiner Äußerung vom 16. März 2023 zurückgezogen, sodass ein ausdrücklicher Abspruch darüber nicht zu erfolgen hat.
3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht, sollte sich ergeben, dass die beantragte Auskunft zu erteilen wäre, spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat, was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038). Es liegt daher im Ermessen der auskunftserteilenden Behörde, die Art der Auskunftserteilung zu wählen; die Verpflichtung zur Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt nicht die Festlegung der Art der Auskunftserteilung (vgl. VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120, Rz. 59ff, wo ein entsprechendes Vorbringen der Behörde als zielführend erachtet wurde). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist für das Verwaltungsgericht Wien aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. Ra 2020/03/0120 nicht abzuleiten, dass der Behörde unter bestimmten Voraussetzungen auch die Art der Auskunftserteilung durch das Verwaltungsgericht aufgetragen werden könnte.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien ermöglicht die Wahl der Art der Auskunftserteilung der Behörde aber nicht, durch eine von vornherein für die Auskunftserteilung ungeeignete oder unangemessene Vorgangsweise die Auskunftserteilung letztlich faktisch zu verunmöglichen oder derart zu verschleppen, dass dies einer Verweigerung der Auskunftserteilung gleichzuhalten ist. In diesem Fall hat die Behörde das ihr zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt (vgl. allgemein zum Ermessen VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106, mwN).
3.2. Auf Sachverhaltsebene steht im Beschwerdefall fest, dass die vom Auskunftsbegehren erfassten Dokumente, deren "Wortlaut" zu beauskunften ist, einen Umfang von mindestens 2.000 A4-Seiten haben. Die von der belangten Behörde gewählte Form der Auskunftserteilung in Form von Einräumung von Einsichtsterminen, bei welchen weder Kopien noch Fotos der Dokumenteninhalte angefertigt werden können, erweist sich angesichts des Umfangs der zu erteilenden Auskunft grundsätzlich als ungeeignet, um eine zeitnahe und zweckmäßige Auskunftserteilung zu gewährleisten.
Selbst unter der Annahme, dass die Einräumung von Einsichtsterminen für die Auskunftserteilung über den Wortlaut von Dokumenten im Ausmaß von mehr als 2.000 A4-Seiten grundsätzlich zweckmäßig sein sollte, lässt die Umsetzung dieser Auskunftserteilung durch die belangte Behörde nicht den Schluss zu, dass vollumfänglich Auskunft erteilt wurde:
Gem. § 3 Abs. 2 Wr. APG ist die Auskunft ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen. Das vorliegende Auskunftsbegehren wurde vom Beschwerdeführer am 19. Oktober 2016 bei der belangten Behörde eingebracht. Jedenfalls bis zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2021, Ra 2020/03/0120, wurden seitens der belangten Behörde keine tauglichen Schritte gesetzt, die begehrte Auskunft zu erteilen. Ab Eingang dieses Erkenntnisses bei der belangten Behörde am 21. September 2021 musste der belangten Behörde zudem unmissverständlich klar sein, dass sie zur Auskunftserteilung tatsächlich verpflichtet war. In der Folge wurden – in Missachtung des § 3 Abs. 2 Wr. APG und des § 28 Abs. 5 VwGVG – weiter keine unmittelbaren Schritte zur Auskunftserteilung gesetzt. Ein erster Einsichtstermin fand auf Betreiben des Beschwerdeführers erst am 11. Jänner 2022 statt. Dieser ca. eineinhalbstündige Termin wäre angesichts des Umfangs der Dokumente jedenfalls ungeeignet gewesen, dem Beschwerdeführer vollumfänglich die Auskunft zu erteilen, auch wenn dieser Termin früher begonnen und/oder später geendet hätte. Wenngleich offenkundig bei diesem Termin am 11. Jänner 2022 die Auskunft nicht vollständig erteilt wurde, wurde dem Beschwerdeführer erst am 5. Mai 2022 ein erneuter Einsichtstermin angeboten und letztlich durchgeführt. Ungeachtet der Frage, ob der Abbruch dieses zweiten Einsichtstermins dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzurechnen ist, wäre auch mit dem Einsichtstermin am 5. Mai 2022 jedenfalls nicht genug Zeit zur Verfügung gestanden, die Auskunft in der von der belangten Behörde gewählten Weise vollumfänglich zu erteilen.
3.3. In diesem Zusammenhang hat die Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung eingewandt, der Beschwerdeführer habe die Zeit bei den Einsichtsterminen nicht genutzt, "Fragen zu den Verbesserungsvorschlägen zu stellen". Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Auskunftsrechts nach § 1 Abs. 1 Wr. APG von weiteren Fragestellungen des Auskunftswerbers an die auskunftserteilende Behörde abhängen soll. Mit dem Auskunftsbegehren wurde der Umfang der zu erteilenden Auskunft klar abgegrenzt. Der Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung korrespondiert ein subjektives öffentliches Recht des Auskunftswerbers. Ein über das in § 1 Abs. 1 Wr. APG anerkannte rechtliche Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung fordert das Wiener Auskunftspflichtgesetz nicht. Für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs ist es daher grundsätzlich auch keine Voraussetzung, dass die begehrte Auskunft erforderlich ist, um eine Debatte von öffentlichem Interesse führen zu können (VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128, mwN).
Insofern kann dem Beschwerdeführer auch nicht entgegengehalten werden, er hätte gezielte Fragen zu einzelnen Aspekten der zu erteilenden Auskunft stellen müssen, anstatt auf die Erteilung der von ihm beantragten Auskunft zu bestehen. Auch die Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der Einsichtstermine die Möglichkeit gehabt hätte, sich "unmittelbar Kenntnis über den Inhalt der ihn interessierenden Verbesserungsvorschläge zu verschaffen", überzeugt nicht, da das Recht auf Auskunftserteilung nicht auf einzelne den Beschwerdeführer "interessierende" Verbesserungsvorschläge beschränkt war, sondern den Wortlaut aller Vorschläge und Prüfergebnisse umfasste.
3.4. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass durch die Einräumung der beiden Einsichtstermine am 11. Jänner 2022 und am 5. Mai 2022 dem Beschwerdeführer die begehrte Auskunft, zu deren Erteilung die belangte Behörde verpflichtet war, nicht vollumfänglich erteilt wurde. Der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogene Grund für die Zurückweisung des Auskunftsbegehrens liegt somit nicht vor, die belangte Behörde hätte nicht mit einer Zurückweisung vorgehen dürfen und ist ihr Bescheid folglich als rechtswidrig aufzuheben.
Illustrativ sei noch ergänzt, dass selbst unter Fortführung der von der Behörde gewählten Einsichtstermine im Ausmaß von jeweils eineinhalb Stunden und einem zeitlichen Intervall von etwa vier Monaten zwischen den Einsichtsterminen mit einer vollständigen Auskunftserteilung in ca. elf Jahren zu rechnen wäre (dies unter der Annahme, dass 40 Stunden für die vollständige Auskunftserteilung notwendig sind und alle fünf Monate ein eineinhalbstündiger Termin stattfindet). Eine solche Art der Auskunftserteilung als Konsequenz dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wäre daher neuerlich einer Verweigerung der Auskunftserteilung gleichzuhalten.
3.5. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass im Beschwerdefall keine gesetzlichen Hindernisse iSd § 1 Abs. 1 und 5 Wr. APG, die gegen eine Auskunftserteilung sprechen, von der belangten Behörde ins Treffen geführt wurden oder amtswegig zu erkennen sind (vgl. dazu bereits VwGH Ra 2020/03/0120, Rz. 55 ff). Insbesondere kann durch die Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben der belangten Behörde nicht wesentlich beeinträchtigt werden, da die naheliegendste und zweckmäßigste Form der Auskunftserteilung – die elektronische oder postalische Übermittlung der ohnehin bei der belangten Behörde aufliegenden Dokumente an den Beschwerdeführer – mit keinem ersichtlichen nennenswerten Aufwand verbunden ist.
4. Wie soeben dargelegt ist der angefochtene Bescheid aufzuheben, weil der von der belangten Behörde herangezogene Grund für die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers nicht vorliegt. Ein über die Behebung des angefochtenen Bescheids hinausgehender – feststellender – Ausspruch, dass die Auskunft zu Unrecht verweigert wurde oder dass die begehrte Auskunft in einer bestimmten Form zu erteilen wäre, würde aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten bzw. der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts bei Verfahren über die Erfüllung der Auskunftspflicht widersprechen.
Die Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gibt jedoch Anlass zu dem Hinweis, dass auch infolge der gegenständlichen Entscheidung die belangte Behörde gem. § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Es entspricht der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Wien, dass der bisher von der belangten Behörde verfolgte Modus der Auskunftserteilung durch die sporadische Anberaumung kurzer Einsichtstermine nicht geeignet war, die Auskunftspflicht zu erfüllen. Eine weitere beharrliche Weigerung der belangten Behörde, das seit 19. Oktober 2016 offene Auskunftsbegehren, dessen Pflicht zur Beantwortung bereits durch den Verwaltungsgerichtshof festgestellt worden ist, zu beantworten, könnte letztlich zu einer Verantwortlichkeit der handelnden Behördenorgane nach § 302 StGB führen.
5. Im Beschwerdefall haben sich vor allem fallbezogene Rechtsfragen, die der Vorgeschichte des gegenständlichen Auskunftsbegehrens geschuldet sind, gestellt, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind dabei nicht hervorgekommen. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung an der bestehenden, jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Auskunftspflichtgesetzen orientiert und ist von dieser nicht abgewichen. Zudem bringen Auskunftsersuchen im Normallfall streng sachverhaltsbezogene Rechtsfragen mit sich, die keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. Schon deshalb sind solche Fälle in der Regel nicht als Rechtsfragen im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zu qualifizieren (VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0001).
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