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VGW-101/032/11297/2022•LVwG W VGW-101/032/11297/2022
VGW-101/032/11297/2022Landesverwaltungsgericht06.04.2023
Ausnahmebewilligung; Benützung von Straßen; verkehrsfremder Zweck; eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Altkleidersammelcontainer; Grünfläche;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer nach einem Vorlageantrag über die Beschwerde des Vereins A., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Magistrats der Stadt Wien vom 6. April 2022, Zl. MA 46-…, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. Februar 2022 gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 35 und § 82 Straßenverkehrsordnung – StVO, abgewiesen wurde, nach mündlicher Verhandlung am 25. November 2023
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 82 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 idF BGBl. 518/1994, wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der verfahrenseinleitende Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 14. Dezember 2020 als unzulässig zurückgewiesen wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 8. Februar 2022 wurde ein Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 14. Dezember 2020 auf Benützung der Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs durch Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers auf Privatgrund in Wien, B.-gasse 9-11, nach § 83 StVO abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig und zulässig die vorliegende Beschwerde erhoben.
3. In der Folge erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 6. April 2022, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. Februar 2022 als unbegründet abgewiesen wurde.
4. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde von der beschwerdeführenden Partei rechtzeitig und zulässig ein Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht Wien gestellt.
5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt der bezughabenden Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
6. Das Verwaltungsgericht Wien führte nebst Einholung weiterer Stellungnahmen der Verfahrensparteien am 25. November 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Folge wurde ein schriftliches Amtssachverständigengutachten eingeholt, welches den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurde. Sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die belangte Behörde traten den gutachterlichen Ausführungen nicht entgegen und verzichteten auf die Fortführung der mündlichen Verhandlung.
II.Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Benützung einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken gem. § 82 Abs. 1 StVO zur Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers bezieht sich auf den Standort Wien, B.-gasse 9-11, Ecke C.-straße. Es handelt sich dabei um eine neben dem Gehsteig liegende Grünfläche im rechten Winkel einer Kreuzung. Der Einwurf in den Altkleidersammelcontainer erfolgt vom Gehsteig aus, wobei es nur zu einigen wenigen Einwürfen jeden Tag kommt. Findet ein Einwurf statt, wird durch den Aufenthalt der einwerfenden Person kurzzeitig die nutzbare Gehsteigbreite von 1,80 m auf 1,13 m reduziert. Dadurch wird der Begegnungsverkehr von Fußgängern vorübergehend behindert. An der Örtlichkeit ist jedoch eine im gesamtstädtischen Vergleich unterdurchschnittliche Fußgängerfrequenz zu verzeichnen.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, Einholung weiterer Stellungnahmen der Verfahrensparteien sowie Einholung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigengutachtens.
Die Feststellungen zum Aufstellort des Altkleidersammelcontainers sowie zu den örtlichen Gegebenheiten der dort befindlichen Fläche ergeben sich aus den im Verwaltungsakt enthaltenen Lichtbildern.
Die Feststellungen zu den sich aus der Aufstellung ergebenden Einschränkungen des Fußgängerverkehrs an der Örtlichkeit ergeben sich aus den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Amtssachverständigen in ihrem verkehrstechnischen Gutachten. Für das Verwaltungsgericht Wien legt dieses Gutachten schlüssig und widerspruchsfrei dar, wie die Amtssachverständige zu ihren sachverhaltsmäßigen Annahmen gelangt ist und welche Schlüsse sie in fachlicher Hinsicht daraus gezogen hat.
Die Feststellungen zur Einwurffrequenz in den gegenständlichen Altkleidersammelcontainer beruhen auf den glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei selbst. Unter der nicht weiter anzuzweifelnden Prämisse, dass eine Entleerung des Containers einmal wöchentlich erfolgt, wie von der beschwerdeführenden Partei behauptet, scheint die behauptete Einwurffrequenz von ca. 20 Einwürfen wöchentlich lebensnah. Es muss somit durchschnittlich zu einigen wenigen Einwürfen täglich kommen.
III.Rechtliche Beurteilung
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. 159 idF BGBl. 518/1994, lauten (auszugsweise):
"Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken.
§ 82. Bewilligungspflicht.
(1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
[…]
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich
a) für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze,
b) für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht behindert wird,
c) für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist,
d) für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind,
e) für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (§ 86),
f) für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, wenn diese Nutzung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden.
[…]
(5) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
[…]
§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
[…]
[…]"
2. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien:
2.1. Der durch die Beschwerdevorentscheidung bestätigte angefochtene Bescheid spricht über einen Antrag nach § 82 StVO ab, welcher sich auf den Standort Wien, B.-gasse 9-11, Ecke C.-straße, bezieht.
Für die Frage, ob gegen eine solche behördliche Entscheidung unmittelbar das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeweg angerufen werden kann, ist darauf abzustellen, ob das Verfahren auf Erteilung einer Bewilligung iSd § 82 StVO von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich der in Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz BVG vorgesehene innergemeindliche Instanzenzug in Wien nicht grundsätzlich ausgeschlossen (VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001). In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 BVG erst nach Erschöpfung des Instanzenzugs erhoben werden. Der Materiengesetzgeber hat von der ihm nach Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht und den innergemeindlichen Instanzenzug in der Straßenverkehrsordnung 1960 nicht ausgeschlossen.
2.2. Gemäß § 94d Z 9 StVO ist eine Bewilligung iSd § 82 StVO dann im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen, wenn sich die Ausnahmebewilligung "auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll".
2.2.1. In seinem Erkenntnis vom 29. Juni 1972, G 6/72, VfSlg. 6770, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass alle Verkehrsflächen, die überwiegend übergeordneten Interessen dienten, zum damaligen Zeitpunkt in Wien als Bundesstraßen erklärt und die "übrigen Verkehrsflächen auf den Lokalverkehr innerhalb des Stadtgebietes" beschränkt seien; letztere seien deshalb als Verkehrsflächen im Sinne des Art. 118 Abs. 3 Z 4 B-VG und § 76 Z 4 Wiener Stadtverfassung – WStV zu sehen. Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist im Licht der damals geltenden Rechtslage zu verstehen.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 BVG können Straßenzüge wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärt werden. Diese Erklärung als Bundesstraßen erfolgte mit dem Bundesstraßengesetz 1971 – BStG, BGBl. 286. Dort wurden neben Autobahnen und Bundesschnellstraßen auch bestimmte Straßenzüge ("Bundesstraßen B") als "übrige Bundesstraßen" festgelegt (§ 2 Abs. 1 lit. c BStG idF vor der Novelle BGBl. I 50/2002), dies umfasste auch Straßenzüge im Wiener Stadtgebiet.
Mit dem Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I 50/2002, wurde ein großer Teil der österreichischen Bundesstraßen (ua. jene im Verzeichnis 3 zum BStG als "Bundesstraßen B" aufgelisteten Bundesstraßen) als solche aufgelöst und den Bundesländern übertragen ("Verländerung der Bundesstraßen"). Damit gingen jene Straßenzüge in den Regelungsbereich der Bundesländer über, welche zuvor wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr als "Bundesstraßen B" vom Bundesstraßengesetz erfasst waren.
2.2.2. In Wien wurde bislang kein eigenes Landesstraßengesetz erlassen, in der Wiener Rechtsordnung findet sich keine Legaldefinition des Begriffs "Landesstraße" oder "Gemeindestraße" (vgl. demgegenüber § 4 Z 3 lit. a und b NÖ Straßengesetz oder die Regelung zu Landes- und Gemeindestraßen in den §§ 22 und 23 OÖ Straßengesetz). Materielle Bestimmungen zur Straßenorganisation finden sich aber – unter anderem – in den §§ 16 und 17 Wiener Bauordnung, in den § 76 Z 4 und § 103 Abs. 2 WStV und der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen.
In § 103 Abs. 2 WStV wurde als Reaktion auf die Verländerung der Bundesstraßen mit der Novelle LGBl. 18/2002 eine Unterscheidung in "Hauptstraßen A" und "Hauptstraßen B" eingeführt, welche – unter anderem – für die Befugnisse der Bezirksverwaltung in § 103 Abs. 1 WStV relevant ist; die konkrete Einteilung der Straßenzüge in Hauptstraßen A und Hauptstraßen B wurde einer Verordnung des Gemeindesrates vorbehalten. Mit dieser Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 22/2002, wurde die Zuordnung der einzelnen Straßenzüge in Hauptstraßen A und Hauptstraßen B vorgenommen. Dabei glichen die in Anlage 2 der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen definierten Hauptstraßen B ihrem Verlauf nach weitgehend den im Verzeichnis 3 des BStG idF vor der Novelle BGBl. I 50/2002 aufgelisteten "Bundesstraßen B" im Wiener Stadtgebiet.
2.2.3. Im Lichte dieser gesetzgeberischen Entwicklungen geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass es sich bei den im Zuge der Verländerung der Bundesstraßen aufgelassenen Bundesstraßen und in der Folge in Wien in der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen als Hauptstraße B bezeichneten Straßenzügen um solche mit einer Bedeutung für den Durchzugsverkehr handelt, die überwiegend übergeordneten Interessen dienen. Diese dienen folglich nicht dem Lokalverkehr innerhalb des Stadtgebiets und unterliegen daher nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde iSd Art. 118 Abs. 3 Z 4 BVG. Damit handelt es sich bei diesen Hauptstraßen B um Straßen, die in verfassungskonformer Interpretation iSd § 94d StVO Bundes- oder Landesstraßen gleichzuhalten sind. Akte der Vollziehung betreffend diese Straßen sind folglich nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.
2.2.4. Die gegenständliche Örtlichkeit liegt auf einer Grünfläche entlang des Gehsteigs an einer Kreuzung mit der C.-straße. Dieser Straßenzug ist in der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen unter der Anlage Hauptstraßen B als B223 angeführt. Hauptstraßen B sind nach dem eben Gesagten dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde entzogen, weshalb das Verwaltungsgericht Wien betreffend eine Bewilligung nach § 82 StVO unmittelbar im Beschwerdeweg angerufen werden kann.
3. Zum Abspruch über den verfahrensgegenständlichen Antrag im behördlichen Verfahren:
Im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt fällt auf, dass in der gegenständlichen Angelegenheit am 17. Jänner 2022 vor der belangten Behörde eine Verhandlung stattgefunden hat, über welche eine Niederschrift angefertigt wurde. In dieser Niederschrift wird unter Punkt "1)" ausgeführt, dass der beantragte Standort wegen einer möglichen Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs abzuweisen sei. In Punkt "3) A)" ist ein Feld angekreuzt, wonach das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einem schriftlichen Bescheid zu Grunde gelegt werde. In Punkt "3) A) a)" ist wiederum ausgeführt, dass die beantragte Benützung der Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs "in der in Punkt 1) beschriebenen Art und ausgewiesenem Umfang unter den in Punkt 1) angeführten Bedingungen und Auflagen bewilligt" werde. In der Folge findet sich in Punkt "3) A) b)" eine Rechtsmittelbelehrung, wonach "gegen diesen Bescheid" Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden könne.
Im Lichte dieser sich widersprechenden Angaben in der Niederschrift vom 17. Jänner 2022 – einmal wird der Antrag abgewiesen, einmal wird eine Bewilligung unter einem ins Leere gehenden Verweis auf Auflagen und Bedingungen erteilt und schließlich wird auf eine schriftliche Bescheiderlassung verwiesen – geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass dieser Niederschrift kein normativer Gehalt im Sinne eines bescheidmäßigen Abspruchs über den verfahrensgegenständlichen Antrag innewohnt. Selbst unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden ist nämlich nicht zweifelsfrei ergründbar, welcher Inhalt einer allfälligen Entscheidung der Behörde durch die Niederschrift dokumentiert werden soll. Über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 14. Dezember 2020 wurde daher erst durch den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 2022 abgesprochen.
4. Zum Verhältnis des angefochtenen Bescheids zur Beschwerdevorentscheidung:
Im Beschwerdefall erging nach Beschwerdeerhebung gegen den angefochtenen Bescheid eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde, welche die Beschwerde dem Spruch nach abwies.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung im Anwendungsbereich des VwGVG derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098). Mit der abweisenden Beschwerdevorentscheidung wird der Spruch des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids übernommen (VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0119).
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher die von der belangten Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung, welche durch Abweisung der Beschwerde den Spruch des angefochtenen Bescheids übernommen und so zum Spruch der Beschwerdevorentscheidung gemacht hat.
5.1. Im Beschwerdefall ist zunächst zu klären, ob der beantragten Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers auf einer Grünfläche neben einem Gehsteig überhaupt eine Benützung von Straßen iSd § 82 Abs. 1 StVO zugrunde liegt. Nur wenn durch diese Aufstellung eine Straße tatsächlich (zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs) benützt werden sollte, kommt die Erteilung einer Bewilligung nach der genannten Bestimmung in Betracht. Wird durch die Aufstellung keine Straße benützt, wäre der Antrag von der belangten Behörde – wie der Sache nach von der beschwerdeführenden Partei begehrt und letztlich auch von der belangten Behörde in Reaktion auf das Amtssachverständigengutachten vorgebracht – nicht inhaltlich zu entscheiden, sondern zurückzuweisen gewesen.
5.2. Zunächst steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Altkleidersammelcontainer auf einer Grünfläche aufgestellt werden soll, welche neben dem Gehsteig liegt, aber selbst nicht dem Fußgängerverkehr dient. Beim Aufstellort selbst handelt es sich daher um keine Straße mit öffentlichem Verkehr, um den danebenliegenden Gehsteig, von welchem aus der Einwurf erfolgt, hingegen schon (vgl. zur Definition einer Straße VwGH 26.1.2007, 2006/02/0046).
Nun ist der bestimmungsmäßige Gebrauch des Altkleidersammelcontainers zweifellos nur unter Inanspruchnahme des Gehsteigs, also einer Straße mit öffentlichem Verkehr, möglich. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien folgt daraus aber nicht, dass diese Inanspruchnahme jedenfalls eine Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs iSd § 82 Abs. 1 StVO und damit eine Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung nach sich zieht. Im Beschwerdefall ist diese Inanspruchnahme des Gehsteigs nämlich in einem derart geringen Ausmaß gegeben, dass von einer Benützung der Straße zu diesem Zweck nicht gesprochen werden kann. Der Einwurf von Gegenständen in einen Altkleidersammelcontainer erfolgt in der Regel durch Fußgänger innerhalb weniger Sekunden im Vorbeigehen. Da ein solcher Einwurf nur einige wenige Mal täglich stattfindet, wird der Gehsteig durch diese Einwürfe nur in ganz geringen Maße in Anspruch genommen und weisen die Einwürfe somit keine andere Qualifikation als regelmäßig im Fußgängerverkehr vorkommende verkehrsfremde Unterbrechungen der Fortbewegung von geringer Dauer und Intensität auf. So ergibt sich auch aus dem vorliegenden Amtssachverständigengutachten, dass während eines Einwurfs in den Altkleidersammelcontainer nur der ohnehin an der Örtlichkeit selten auftretende Begegnungsverkehr von Fußgängern kurzfristig beeinträchtigt wird. Der bloße Einwurf in den nicht auf einer Straße stehenden Altkleidersammelcontainer von einer Straße aus erfolgt somit im Beschwerdefall im Rahmen des stattfindenden Fußgängerverkehrs und stellt keinen verkehrsfremden Zweck dar. Insofern ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht zu erkennen, dass durch die gegenständliche Aufstellung des Altkleidersammelcontainers iSd § 82 Abs. 1 StVO die Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benützt wird.
5.3. Im Lichte dieses Ergebnisses wäre der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde nicht inhaltlich zu erledigen, sondern zurückzuweisen gewesen, weil für die im Antrag angeführte Tätigkeit keine Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO erforderlich ist.
In einer solchen Konstellation hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Berufungsverfahren nach § 66 Abs. 4 AVG ausgesprochen, dass die Berufung gegen den betreffenden Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen ist, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids auf Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zu lauten habe (vgl. unter vielen VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097, mwN). Diese Vorgangsweise ist auch auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar (VfGH 18.6.2014, VfSlg. 19.882/2014, sowie VwGH 24.1.2018, Ra 2016/01/0127).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die vorliegenden Beschwerde daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der von der beschwerdeführenden Partei gestellte Antrag nach § 82 Abs. 1 StVO als unzulässig zurückzuweisen ist.
6. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen sind. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Definition einer "Straße" an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Im Übrigen haben sich im Beschwerdefall vorrangig Fragen der Beweiswürdigung bzw. sachverhaltsbezogene Rechtsfragen gestellt, welche keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufgeworfen haben.
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