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VGW-042/055/14347/2022•LVwG W VGW-042/055/14347/2022
VGW-042/055/14347/2022Landesverwaltungsgericht31.03.2023
Arbeitnehmerschutzvorschriften; verantwortliche Beauftragte; Ruhezeiten; Verkehrsunternehmen; Fahrer; Fahrtenschreiber; Landessymbol
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Forster über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 25. Oktober 2022, Zl. ..., betreffend Übertretungen des § 28 Abs. 5 Z 6 AZG iVm Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 34 Abs. 3 und 5 der VO (EU) Nr. 165/2014 und § 28 Abs. 5 Z 8 AZG iVm Art. 34 Abs. 7 der VO (EU) Nr. 165/2014 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. März 2023 durch Verkündung zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die beiden Spruchpunkte hinsichtlich des Schuldausspruches und des Strafausspruches wie folgt lauten:
„1. Sie haben es als verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs. 2 VStG der C. GmbH (FN ...) mit der Geschäftsanschrift Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen ihren Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr E. F. G. (geb. 1994), als Fahrer des LKW mit dem Kennzeichen W-..., welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5t überstieg, hinsichtlich jener Zeiträume, in denen er sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des digitalen Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaube oder krankheitsbedingte Fehlzeiten getrennt und unterscheidbar aufzeichnet, da im Zeitraum zwischen 5. November 2021, 16:18 Uhr, bis 8. November 2021, 6:25 Uhr, andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaube oder krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, wobei sich der Fahrer in diesem Zeitraum nicht im Fahrzeug aufhielt und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen.
Hierdurch haben Sie folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs. 5 Z 6 AZG, BGBl. 1969/461 idF BGBl. I 2014/94, iVm Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. L 2006/102, 1, iVm Art. 33 Abs. 3 und 34 Abs. 3 lit. b und Abs. 5 lit. b sublit. ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. L 2014/60, 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, iVm § 9 Abs. 2 VStG, BGBl. 1991/52.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 28 Abs. 5 Z 6 AZG, BGBl. 1969/461 idF BGBl. I 2014/94, iVm § 28 Abs. 6 Z 3 zweiter Strafsatz AZG, BGBl. 1969/461 idF BGBl. I 2009/149, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.100,– bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag und vier Stunden verhängt.
2. Sie haben es als verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs. 2 VStG der C. GmbH (FN ...) mit der Geschäftsanschrift Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen ihren Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr E. F. G. (geb. 1994), als Fahrer des LKW mit dem Kennzeichen W-..., welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5t überstieg, den digitalen Fahrtenschreiber richtig verwendet, da der genannte Arbeitnehmer entgegen der Verpflichtung, das Symbol des Landes einzugeben, in dem die tägliche Arbeitszeit beginnt bzw. endet, am 14. Oktober 2021, um 5:56 Uhr, am Beginn des Arbeitstages nicht das Symbol des Landes eingegeben hat.
Hierdurch haben Sie folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs. 5 Z 8 AZG, BGBl. 1969/461 idF BGBl. I 2014/94, iVm Art. 33 Abs. 3 und 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. L 2014/60, 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/49, 1, iVm § 9 Abs. 2 VStG, BGBl. 1991/52.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 28 Abs. 6 Z 1 lit. b zweiter Strafsatz AZG, BGBl. 1969/461 idF BGBl. I 2009/149, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,– bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden verhängt.“
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 340,– (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. GmbH für die verhängten Geldstrafen, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.
IV. Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG wird der beschwerdeführenden Partei der Ersatz der in diesem Verfahren erwachsenen Barauslagen dem Grunde nach auferlegt.
V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
I. Als erwiesen angenommene Tatsachen:
1. Die C. GmbH, FN ..., mit der Geschäftsanschrift Wien, D.-gasse, ist ein in der Transportbranche tätiges Unternehmen, das mehrere Kraftfahrer beschäftigt.
2. Die C. GmbH wird seit 16. Dezember 2016 von der Gesellschafterin Frau H. I. als Geschäftsführerin (selbständig) vertreten. Zum angelasteten Tatzeitpunkt war bei der C. GmbH die Beschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt. Die einschlägige Bestellungsurkunde vom 1. Oktober 2021, welche am selben Tag Wirksamkeit erlangte, nennt als Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin ausdrücklich die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und der „EG-VO 561/2006“ sowie der „EU-VO 165/2014“, wofür die Beschwerdeführerin auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sein soll. Die Bestellung wurde von der Beschwerdeführerin und Frau H. I. eigenhändig unterschrieben und anschließend, vor dem angelasteten Tatzeitpunkt, dem Arbeitsinspektorat übermittelt.
3. Am 11. November 2021, um 11 Uhr, wurde Herr E. F. G. in Guntramsdorf, Autobahn, Straßennummer 2, Straßenkilometer 013,500, Richtungsfahrbahn Graz, im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Zu dieser Zeit lenkte Herr G. den Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen W-... (A), welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t überstieg.
Bei der Anhaltung konnte im Wege einer automationsunterstützten Auswertung der vom Kontrollgerät aufgezeichneten Daten festgestellt werden, dass Herr G. bestimmte Zeiten, die er außerhalb des Fahrzeuges verbrachte und in denen er daher nicht in der Lage war, den in das Fahrzeug eingebauten digitalen Fahrtenschreiber zu betätigen, nicht mittels manueller Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen hatte. Näherhin hatte Herr G. im Zeitraum von 5. November 2022, 16:18 Uhr, bis 8. November 2022, 6:25 Uhr, die Schaltvorrichtung des im Fahrzeug vorhandenen digitalen Fahrtenschreibers nicht so betätigt, dass andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaube oder krankheitsbedingte Fehlzeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden.
Zudem hatte Herr G. für den 14. Oktober 2021 bei Arbeitsbeginn um 5:56 Uhr nicht das Symbol des Landes eingetragen.
Der in dem von Herrn G. gelenkten LKW vorhandene Fahrtenschreiber wies weder zum Zeitpunkt der fehlenden Eintragungen noch zum Zeitpunkt der Kontrolle am 11. November 2021 eine Funktionsstörung auf. Auf den im Akt einliegenden Aufzeichnungen sind für die Tage bzw. Wochen vor und nach den angelasteten Tatzeitpunkten unterschiedliche Eintragungen ausgewiesen. Eine Funktionsstörung des Gerätes ist auf dem Zeitstrahl nicht vermerkt.
Herr G. konnte bei der Kontrolle am 11. November 2021 auch keine sonstigen Aufzeichnungen der im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Aufzeichnungen vorweisen.
4. Herr G. war von März 2021 bis November 2021 bei der C. GmbH beschäftigt.
Herr G. hatte neben der Einschulung in die Bedienung des Fahrtenschreibers im Rahmen seiner Führerscheinausbildung im Jahr 2012 und der Ausbildung zum C-95-Schein im Dezember 2019 nur eine weitere einschlägige Nach- bzw. Einschulung. Diese weitere Schulung fand im September bzw. Oktober 2021 bei der C. GmbH statt und zwar für mehrere Lenker gemeinsam. Als Herr G. im März 2021 seine Arbeit bei der C. GmbH aufnahm, gab es keine derartige Einschulung. Der verfahrensgegenständliche Vorfall hatte im Unternehmen keine Konsequenzen für Herrn G., wie z.B. eine Ermahnung oder Nachschulungen. Auch die Bezahlung der Strafe wurde von der C. GmbH übernommen. Bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall wurden ein- oder zweimal Fehler der Protokollierung auf den von Herrn G. angefertigten Fahrzeitauswertungen gefunden.
5. Die Beschwerdeführerin wies zum angelasteten Tatzeitpunkt jeweils zumindest eine nach wie vor ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen Übertretungen des § 28 Abs. 5 Z 6 und 8 AZG (bzw. § 28 Abs. 6 Z 1 und 3 AZG) auf, darüber hinaus sind auch mehrere weitere Vormerkungen wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (iVm den Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014) vorhanden. Die Beschwerdeführerin verfügt über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und hat keine Sorgepflichten.
II. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt (Gerichts- und Behördenakten) und die Erörterung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Funktionsweise bzw. Funktionstüchtigkeit des Fahrtenschreibers stützen sich insbesondere auf die in den Behördenakten enthaltenen Fahrtenschreiberauswertungen (Zeitstrahl), welche in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden. Das – im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhaltene – Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Fahrtenschreiber bestimmte Aufzeichnungen aufgrund von technischen Gebrechen nicht aufgezeichnet haben könnte, kann vor dem Hintergrund der Auswertungsergebnisse der Fahrtenschreiber nicht nachvollzogen werden. Die Auswertungen zeigen, dass andere Aufzeichnungen problemlos abgespeichert wurden und eine Fehlermeldung für ein technisches Problem (welche nach der auf den Aufzeichnungen ersichtlichen Legende mit einem eigenen Symbol ausgewiesen ist) an keiner Stelle aufzufinden ist.
Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin sind dem Akt zu entnehmen. Die Feststellungen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen basieren auf einer Schätzung, zumal die Beschwerdeführerin keine Angaben dazu erstattet hat. Sorgepflichten wurden nicht behauptet.
III. Rechtliche Erwägungen
1. Gemäß Art 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, ABl. L 2006/102, 1, organisiert das Verkehrsunternehmen die Arbeit der in Art. 10 Abs. 1 genannten Fahrer – dies sind beim Verkehrsunternehmen angestellte oder ihm zur Verfügung gestellte Fahrer – so, dass diese die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingehalten werden.
Gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. L 2014/60, 1, haftet ein Verkehrsunternehmen für Verstöße gegen diese Verordnung, die von Fahrern des Unternehmens bzw. von den Fahrern begangen werden, die ihm zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können diese Haftung jedoch von einem Verstoß des Verkehrsunternehmens gegen Absatz 1 Unterabsatz 1 des Art. 33 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 abhängig machen.
Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume, a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen, b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen. Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.
Gemäß Art. 34 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 betätigten die Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass die in dieser Bestimmung angeführten Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden.
Nach Punkt H16 des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG gelten Verstöße gegen Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 („Keine Eingabe von Hand, wenn vorgeschrieben“) als sehr schwerwiegende Verstöße.
Gemäß § 28 Abs. 5 Z 6 sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß § 28 Abs. 6 AZG zu bestrafen.
Sofern Übertretungen gemäß § 28 Abs. 5 AZG nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft sind, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäß § 28 Abs. 6 Z 3 AZG mit einer Geldstrafe von EUR 300,– bis EUR 2.180,–, im Wiederholungsfall von EUR 350,– bis EUR 3.600,–, zu bestrafen.
2. Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass die Beschwerdeführerin (als verantwortliche Beauftrage für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG) das Tatbild der ihr in Spruchpunkt „1)“ des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes dieser Übertretungen nicht von Relevanz, ob zu den in Rede stehenden Zeiten tatsächlich Ruhezeiten konsumiert wurden. Die Nichteinhaltung der Ruhezeit stellt ein von der gegenständlichen Übertretung zu unterscheidendes Delikt dar (§ 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der VO (EG) Nr. 561/2006).
Da Art. 34 Abs. 5 lit. b sublit. iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 auch die manuelle Eintragung von Ruhezeiten und des Jahresurlaubes vorschreibt, bleibt es für die Erfüllung des objektiven Tatbestands unbeachtlich, ob sich bestimmte Zeiträume der angelasteten Unterlassungen über ein Wochenende erstrecken (siehe auch die gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 anwendbaren Begriffsbestimmungen von Ruhezeit und Woche in Art. 4 lit. g, h und i der Verordnung (EG) Nr. 2006/561).
3. Gemäß Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gibt der Fahrer in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes ein, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet. Ein Mitgliedstaat kann jedoch den Fahrern von Fahrzeugen, die einen innerstaatlichen Transport in seinem Hoheitsgebiet durchführen, vorschreiben, dem Symbol des Landes genauere geografische Angaben hinzuzufügen, sofern der Mitgliedstaat diese genaueren geografischen Angaben der Kommission vor dem 1. April 1998 mitgeteilt hat. Die Fahrer brauchen die Angaben nach Artikel 1 Unterabsatz 1 nicht zu machen, wenn der Fahrtenschreiber Standortdaten gemäß Artikel 8 automatisch aufzeichnet.
Gemäß § 28 Abs. 5 Z 8 AZG (in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I 2022/58) sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 26 ausgenommen Abs. 4 und 9, Art. 27, Art. 28, Art. 29 Abs. 2 bis 5, Art. 32 Abs. 1 bis 4 sowie Art. 34 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verletzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß § 28 Abs. 6 AZG zu bestrafen.
Sofern Übertretungen gemäß § 28 Abs. 5 AZG nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt werden, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäß § 28 Abs. 6 Z 1 lit. b AZG im Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe von EUR 145,– bis EUR 2.180,–, im Wiederholungsfall von EUR 200,– bis EUR 3.600,–, zu bestrafen.
4. Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass die Beschwerdeführerin (als verantwortliche Beauftrage für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG) das Tatbild der ihr in Spruchpunkt „2)“ des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die in Rede stehenden Fahrer nur innerhalb Österreichs fahren würden, verschlägt schon vor dem Hintergrund des klaren Wortlautes des Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nicht, da diese Bestimmung in Bezug auf die Verpflichtung zur Eingabe des Landessymbols nicht darauf abstellt, ob mit einer gewissen Regelmäßigkeit grenzüberschreitende Fahrten unternommen werden.
Auch der Umstand, dass Übertretungen der Verpflichtung nach Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nicht in Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG genannt sind, ändert nichts daran, dass eine Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gemäß § 28 Abs. 5 Z 8 AZG eine mit einer Geldstrafe gemäß § 28 Abs. 6 Z 1 lit. b AZG (wo explizit auch auf im Anhang III der RL 2006/22/EG nicht genannte Übertretungen abgestellt wird) zu ahndende Verwaltungsübertretung des Arbeitgebers darstellt. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nähere Festlegung hinsichtlich der Sanktionen für Verstöße den Mitgliedstaaten überlässt (vgl. VwGH 21.4.2020, Ra 2019/11/0073) und der österreichische Gesetzgeber in § 28 Abs. 5 Z 8 AZG auch für Übertretungen des Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausdrücklich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers vorgesehen hat.
Hierbei ist auch darauf hinzuweisen, dass Art. 34 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die Eintragung des Symbols des Landes, in dem die „tägliche Arbeitszeit beginnt“ vorschreibt. Darunter ist die Arbeitszeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten iSd Art. 4 lit. g der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu verstehen (nach der Vorgängerbestimmung in Art. 15 Abs. 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3821/195 war die Eintragung des Symbols des Landes „in dem er seinen Arbeitstag beginnt“ normiert). Selbst wenn die Eintragung des Symboles zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte sein sollte als zu jenem, zu dem nach der letzten täglichen Ruhezeit der jeweilige LKW erstmals in Betrieb genommen wurde, wäre der objektive Tatbestand erfüllt.
5. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,– bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Bei einer Haftung nach § 9 VStG kann das Vorliegen eines effektiven Kontrollsystems zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften das Verschulden der gemäß § 9 VStG verantwortlichen Person zwar ausschließen, allerdings obliegt es dem Beschuldigten, dieses System im Einzelnen darzulegen (vgl. u.a. VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 12.2.2020, Ra 2020/02/0005).
Dies ist der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht gelungen. Insbesondere vermochte sich nicht darzulegen, welche unter ihrer Anordnungsbefugnis stehenden Personen zur Ergreifung welcher konkreten Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften über die Bedienung der Fahrtenschreiber in welchen Zeitabständen verpflichtet waren bzw. welche konkreten Maßnahmen sie selbst wann und wem gegenüber ergriffen hat, um die Einhaltung der relevanten Bestimmungen sicherzustellen.
Die Beschwerdeführerin brachte zwar vor, dass die Fahrer in Bezug auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten und die Bedienung des Fahrtenschreibers regelmäßig geschult werden. Damit wurde jedoch nicht aufgezeigt, dass und inwiefern Schulungen und Anweisungen in einem strukturierten System in regelmäßigen Abständen erfolgen. Hierbei ist auch darauf hinzuweisen, dass Schulungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen ebenso wenig ein effektives Kontrollsystem dartun wie Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder auch stichprobenartige Kontrollen (u.a. VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0240; 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).
Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
IV. Strafbemessung
Vor dem Hintergrund der maßgeblichen Strafzumessungsgründe erweisen sich die verhängten Strafen als tat- und schuldangemessen: Im vorliegenden Fall können weder das Unrecht der Taten (die der Bestrafungen zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen schädigten jeweils das öffentliche Interesse an der Gewährleistung einer effektiven Kontrolle von Lenk- und Ruhezeiten und damit an der effektiven Kontrolle der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften) noch das Verschulden der Beschwerdeführerin (dieses vor dem Hintergrund eines fehlenden wirksamen Kontrollsystems – vgl. VwGH 22.10.1992, 92/18/0342; 18.4.2017, Ra 2016/02/0061) als gering angesehen werden. Der Beschwerdeführerin kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute, im Gegenteil sind gleich mehrere einschlägige Vormerkungen als Erschwerungsgrund in Anschlag zu bringen. Sonstige Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. In Ermanglung von Angaben ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin und keinen Sorgepflichten auszugehen. Schließlich sind auch general- und spezialpräventive Gründe in Anschlag zu bringen.
Ebenso sind die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen im Verhältnis zu den Geldstrafen als angemessen anzusehen.
Eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen und die Beschwerdeführerin keine Jugendliche ist. Da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering angesehen werden können, scheidet auch eine Anwendung der Bestimmungen gemäß § 33a Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Z 4 VStG im vorliegenden Fall aus.
V. Kosten
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG iVm § 76 AVG der Ersatz der – für die Beiziehung eines Dolmetschers für die polnische Sprache zur Einvernahme des Zeugen G. in der heutigen mündlichen Verhandlung – entstandenen Gebühren dem Grunde nach auferlegt. Die ziffernmäßige Festsetzung dieses Betrags erfolgt durch gesonderten Beschluss.
Die Spruchkorrekturen dienen lediglich der Präzisierung bzw. der sprachlichen Neufassung der Tatvorwürfe zur Bereinigung nicht notwendiger Elemente ohne Austausch des Tatvorwurfes (vgl. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/04/0086; vgl. auch VwGH 28.5.2021, Ra 2021/02/0092) und der Angabe der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften (u.a. VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013).
H i n w e i s
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 50 Abs. 2 VwGVG hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.
Das Verwaltungsgericht Wien hat am 9. März 2023 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin und dem Vertreter des Arbeitsinspektorates unmittelbar ausgefolgt und der belangten Behörde am 10. März 2023 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.
Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.
Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.
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