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VGW-001/016/3116/2023•LVwG W VGW-001/016/3116/2023
VGW-001/016/3116/2023Landesverwaltungsgericht31.03.2023
Spruch; Tatvorwurf; Tatobjekt; Identifizierung; Konkretisierung; Verfolgungshandlung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über die Beschwerde des Dr. A. B., C.-gasse, Wien, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 10.2.2023 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat D., vom 26.1.2023, Zl. ..., betreffend sechs Übertretungen des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997,
zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und wird das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis, insoweit darin über Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses abgesprochen wird, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gemäß Abs. 1 par. cit. eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit o.a. Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer sechs Übertretungen des WaffG zur Last gelegt und wurden hiefür sechs Geldstrafen und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit sechs Ersatzfreiheitsstrafen über den Beschwerdeführer verhängt.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher – mit näherer Begründung – die Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses im Sinne der Einstellung sämtlicher Verwaltungsstrafverfahren, in eventu die Zurückverweisung der Rechtsache an die belangte Behörde, in eventu der Ausspruch von Ermahnungen, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafen, sowie die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt werden.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor.
Das Verwaltungsgericht Wien stellt den folgenden Sachverhalt fest:
Nach verfahrenseinleitender Anzeige vom 17.12.2021 erging eine mit 6.12.2022 datierte und nachweislich am 13.12.2022 zugestellte Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer, in welcher jenem folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen wurden:
„1. Datum/Zeit: 16.12.2021, 08:48 Uhr
Ort: Wien, C.-gasse, Tür 2, Tür 3, Tür 4 sowie die zugehörigen Kellerabteile 1A, 2 und 5
Sie haben die angeführte/n Munition nicht sicher verwahrt, da bei einer Kontrolle festgestellt wurde, dass die Munition offen in der Wohnung, dem zugehörigen Keller sowie den weiteren Wohnungen offen auf dem Boden, den Kästen usw. lagen Folgende Munition wurde/n vorgefunden:
ca. 13.000 Stück Verschiedenste Munition.
2. Datum/Zeit: 16.12.2021, 08:48 Uhr
Ort: Wien, C.-gasse, Tür 2, Tür 3, Tür 4 sowie die zugehörigen Kellerabteile 1A, 2 und 5
Sie haben es als Erwerber und daher Registrierungspflichtiger bis zum 16.12.2022 unterlassen, Ihre nachangeführten Schusswaffen einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, binnen sechs Wochen nach dem Erwerb, das war vor dem 04.11.2021 registrieren zu lassen.
Waffe: 23x Langwaffen lt. Sicherstellungsbestätigung Kategorie: C
3. Datum/Zeit: 16.12.2021, 08:48 Uhr
Ort: Wien, C.-gasse, Tür 2, Tür 3, Tür 4 sowie die zugehörigen Kellerabteile 1A, 2 und 5
Sie haben die angeführten Schusswaffen nicht sicher verwahrt, da bei einer Kontrolle festgestellt wurde, dass die Schusswaffen der Kateogorie C in der Wohnung, dem Keller sowie den weiteren Wohnungen offen auf dem Boden, den Kästen usw. lagen. Folgende Schusswaffen wurden vorgefunden:
23x Langwaffen bzw. Teile davon lt. Sicherstellungsbestätigung
4. Datum/Zeit: 16.12.2021, 08:48 Uhr
Ort: Wien, C.-gasse, Tür 2, Tür 3, Tür 4 sowie die zugehörigen Kellerabteile 1A, 2 und 5
Sie haben es zumindest bis zum 16.02.2022 unterlassen, den Erwerb von 10x Schusswaffen und einem wesentlichen Waffenbestandteil der Kategorie B, welche Sie erworben haben, innerhalb von 6 Wochen der für Sie als Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Waffen: 2x Langwaffen und 8 x Faustfeuerwaffen sowie 1x Verschluss lt. Sicherstellungsbestätigung.
5. Datum/Zeit: 16.12.2021, 08:48 Uhr
Ort: Wien, C.-gasse, Tür 2, Tür 3, Tür 4 sowie die zugehörigen Kellerabteile 1A, 2 und 5
Sie haben es als Erwerber und daher Registrierungspflichtiger bis zum 16.12.2021 unterlassen, Ihre nachangeführten wesentlichen Waffenbestandteile von Schusswaffen einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, binnen sechs Wochen nach dem Erwerb, das war vor dem 04.11.2021 registrieren zu lassen.
Wesentliche Waffenbestandteile: Ca. 170 kg (u. a. Waffenverschlüsse, Waffenläufe etc.) lt. Sicherstellungsbestätigung. Kategorie: C
6. Datum/Zeit: 16.12.2021, 08:48 Uhr
Ort: Wien, C.-gasse, Tür 2, Tür 3, Tür 4 sowie die zugehörigen Kellerabteile 1A, 2 und 5
Sie haben es als Erwerber und daher Registrierungspflichtiger bis zum 16.12.2021 unterlassen, Ihre nachangeführten wesentlichen Waffenbestandteile von Schusswaffen einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, binnen sechs Wochen nach dem Erwerb, das war vor dem 04. 1 1 .2021 registrieren zu lassen.
Wesentliche Waffenteile: 10x Magazine, 2 Verschlüsse und Doppel-Schrotflintenschaft lt. Sicherstellungsbestätigung. Kategorie: C“
(Unkorrigiertes Originalzitat)
Eine andere Verfolgungshandlung ist im Verfahrensverlauf nicht ergangen. Die zitierte „Sicherstellungsbestätigung“ wurde dem Beschwerdeführer nicht übermittelt.
Nach schriftlicher Rechtfertigung vom 24.12.2022 erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, dessen Spruch wie folgt lautet:
„1. Datum/Zeit: 16.12.2021, 08:48 Uhr
Ort: Wien, C.-gasse, Tür 2, Tür 3, Tür 4 sowie die zugehörigen Kellerabteile 1A, 2 und 5
Sie haben die angeführte/n Munition nicht sicher verwahrt, da bei einer Kontrolle festgestellt wurde, dass die Munition offen in der Wohnung, dem zugehörigen Keller sowie den weiteren Wohnungen offen auf dem Boden, den Kästen usw. lagen Folgende Munition wurde/n vorgefunden:
ca. 13.000 Stück Verschiedenste Munition.
2. Datum/Zeit: 16.12.2021, 08:48 Uhr
Ort: Wien, C.-gasse, Tür 2, Tür 3, Tür 4 sowie die zugehörigen Kellerabteile 1A, 2 und 5
Sie haben es als Erwerber und daher Registrierungspflichtiger bis zum 16.12.2022 unterlassen, Ihre nachangeführten Schusswaffen einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, binnen sechs Wochen nach dem Erwerb, das war vor dem 04.11.2021 registrieren zu lassen.
Waffe: 23x Langwaffen lt. Sicherstellungsbestätigung Kategorie: C
3. Datum/Zeit: 16.12.2021, 08:48 Uhr
Ort: Wien, C.-gasse, Tür 2, Tür 3, Tür 4 sowie die zugehörigen Kellerabteile 1A, 2 und 5
Sie haben die angeführten Schusswaffen nicht sicher verwahrt, da bei einer Kontrolle festgestellt wurde, dass die Schusswaffen der Kateogorie C in der Wohnung, dem Keller sowie den weiteren Wohnungen offen auf dem Boden, den Kästen usw. lagen. Folgende Schusswaffen wurden vorgefunden:
23x Langwaffen bzw. Teile davon lt. Sicherstellungsbestätigung
4. Datum/Zeit: 16.12.2021, 08:48 Uhr
Ort: Wien, C.-gasse, Tür 2, Tür 3, Tür 4 sowie die zugehörigen Kellerabteile 1A, 2 und 5
Sie haben es zumindest bis zum 16.02.2022 unterlassen, den Erwerb von 10x Schusswaffen und einem wesentlichen Waffenbestandteil der Kategorie B, welche Sie erworben haben, innerhalb von 6 Wochen der für Sie als Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Waffen: 2x Langwaffen und 8 x Faustfeuerwaffen sowie 1x Verschluss lt. Sicherstellungsbestätigung.
5. Datum/Zeit: 16.12.2021, 08:48 Uhr
Ort: Wien, C.-gasse, Tür 2, Tür 3, Tür 4 sowie die zugehörigen Kellerabteile 1A, 2 und 5
Sie haben es als Erwerber und daher Registrierungspflichtiger bis zum 16.12.2021 unterlassen, Ihre nachangeführten wesentlichen Waffenbestandteile von Schusswaffen einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, binnen sechs Wochen nach dem Erwerb, das war vor dem 04.11.2021 registrieren zu lassen.
Wesentliche Waffenbestandteile: Ca. 170 kg (u. a. Waffenverschlüsse, Waffenläufe etc.) lt. Sicherstellungsbestätigung. Kategorie: C
6. Datum/Zeit: 16.12.2021, 08:48 Uhr
Ort: Wien, C.-gasse, Tür 2, Tür 3, Tür 4 sowie die zugehörigen Kellerabteile 1A, 2 und 5
Sie haben es als Erwerber und daher Registrierungspflichtiger bis zum 16.12.2021 unterlassen, Ihre nachangeführten wesentlichen Waffenbestandteile von Schusswaffen einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, binnen sechs Wochen nach dem Erwerb, das war vor dem 04. 11 .2021 registrieren zu lassen.
Wesentliche Waffenteile: 10x Magazine, 2 Verschlüsse und Doppel-Schrotflintenschaft lt. Sicherstellungsbestätigung. Kategorie: C“
(Unkorrigiertes Originalzitat)
Zur Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, an dessen Echtheit und Vollständigkeit hg. nicht gezweifelt wird (zur Aufforderung zur Rechtfertigung siehe AS 42 ff.; zum angefochtenen Straferkenntnis siehe AS 50 ff.). Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht alleine damit fest.
Das Verwaltungsgericht Wien hat in rechtlicher Hinsicht hiezu erwogen:
Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. etwa VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; 12.9.2016, Ro 2016/04/0014).
Darüber hinaus ist in – wie hier - Verwaltungsstrafverfahren das in § 42 VwGVG normierte Verbot der „reformatio in peius“ zu berücksichtigen, welches nur dann nicht gilt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens hinaus wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen (vgl. hiezu bspw. VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).
Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Erfüllung dieses Erfordernisses darauf an, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass dieser in die Lage versetzt ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Diese Rechtschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat lediglich insoweit unverwechselbar konkretisiert sein muss, dass dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. VwGH 3.3.2021, Ra 2021/03/0031; 1.9.2022, Ra 2022/03/0198; jeweils mwN).
Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH 22.8.2022, Ra 2022/02/0143, mwN).
Zur Frage der notwendigen Konkretisierung des Tatobjekts im Sinne des § 44a Z 1 VStG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur die Ansicht, dass die Angaben zum Tatobjekt ausreichend sein müssen, um dem Beschuldigten die Identifizierung des den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Objektes zu ermöglichen (vgl. VwGH 21.4.1999, 98/03/0350; 28.2.2001, 2000/03/0223; 3.6.2015, 2013/17/0407).
Aus hg. Sicht erfüllen weder die Angaben in der o.a. Aufforderung zur Rechtfertigung noch im angefochtenen Straferkenntnis die Voraussetzung für eine ausreichende Identifizierung der Tatobjekte. Die hier gewählten Formulierungen – siehe oben im wörtlichen Zitat – lassen keine Konkretisierung der einzelnen Waffen, der Waffenbestandteile und der Munition zu und sind zu allgemein gehalten, als dass damit der Vorgabe des § 44a Z 1 VStG entsprochen wäre.
Zwar ist das Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen solcherart fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0158, mwN).
Eine dementsprechende Verfolgungshandlung wurde jedoch seitens der Behörde vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist – hier mit Ablauf des 16.12.2022 (vgl. § 31 Abs. 1 VStG iVm § 32 AVG) – nicht gesetzt. Insofern besteht für das Verwaltungsgericht keine Korrekturmöglichkeit.
Es war daher – schon alleine deshalb – spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
Insofern jedoch mit vorliegendem Erkenntnis über Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses abgesprochen wird, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig, zumal wegen dieser Verwaltungsübertretung bloß eine Geldstrafe von bis zu EUR 360,– und keine (primäre; vgl. zB VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (vgl. § 51 Abs. 2 WaffG) und im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR 150,– verhängt wurde.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
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