LVwG W VGW-002/V/024/5583/2022

VGW-002/V/024/5583/2022Landesverwaltungsgericht29.03.2023

Regest

Glücksspielrecht; Beschlagnahme; Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände; Unionsrecht; unionsrechtswidrige Bescheide; Rechtskraft; Durchbrechung der Rechtskraft

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-002/V/024/5583/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.002.V.024.5583.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr. Fekete-Wimmer über die Beschwerde der A. s.r.o., vertreten durch Herrn B. C., dieser vertreten durch Herrn Mag. D. E., gegen Spruchpunkt 1.) des Bescheides der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat für wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten, Vermögenssicherung und Glücksspiel, vom 17.02.2022, GZ: PAD/.../011/VW, mit welchem gemäß § 55 Abs. 3 Glückspielgesetz (GSpG) der Antrag vom 02.06.2021 abgewiesen wurde,

zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass das rechtskräftig beschlagnahmte Bargeld in Höhe von € 2.190,00, welches im E-Kiosk vorgefunden wurde, gemäß § 55 Abs. 3 GSpG nicht ausgefolgt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

1. Mit dem hg. Antrag vom 2.6.2021 begehrte die A. s.r.o. die unverzügliche Ausfolgung des noch festzustellenden Geldbetrages, der sich im E-Kiosk mit der Seriennummer ... befunden habe, welcher mit Beschlagnahmebescheid vom 28.02.2020 beschlagnahmt wurde. Dabei berief sie sich auf § 55 Abs. 3 GSpG und fehlende Abgabenforderungen des Bundes (mit Verweis auf das Parallelverfahren zur GZ: PAD/.../016/VW) bzw. fehlende offene Geldstrafen als wirtschaftliche Eigentümerin der beschlagnahmten Gegenstände.

2. Am 19.10.2021 wurde seitens der belangten Behörde ein Aktenvermerk angelegt, aus dem hervorgeht, dass sich € 2.190,70 im E-Kiosk befunden hätten.

3. Mit Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides der Landespolizeidirektion Wien wurde der Antrag vom 2.6.2021 gemäß § 55 Abs. 3 GSpG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschlagnahme und die Einziehung des E-Kiosks sowie die Beschlagnahme des allfälligen Bargeldinhalts der Gerätekassen mit Bescheid der LPD Wien vom 28.02.2020, angeordnet worden sei und die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30.10.2020, GZ: VGW-002/024/3673/2020 u.a., zurückgewiesen worden sei. Dieser Beschluss sei am 12.11.2020 in Rechtskraft erwachsen. Daher sei die Vernichtung der Geräte angeordnet worden. Laut Auskunft des Finanzamtes bestünde eine Forderung, auf welcher der entnommene Betrag anzurechnen sei. In Spruchpunkt 2.) wurde das Verfahren zur Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 02.02.2022 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerdeverfahren) gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

4. Mit Schreiben vom 01.03.2022 wurde nach der objektiv so zu verstehenden Parteienerklärung des rechtskundigen Vertreters der Beschwerdeführerin (VwGH 26.2.2016, Ra 2015/12/0042) rechtzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.) des Bescheides vom 17.02.2022 erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es unrichtig sei, wenn das beschlagnahmte Geld für aushaftende Strafen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin herangezogen werde, da die wirtschaftliche Eigentümerin des E-Kiosk die A. s.r.o. sei und gegen diese keine Geldstrafen verhängt worden seien. Daher sei der noch festzustellende Geldbetrag auszufolgen. In einer Beschwerdeergänzung brachte die Beschwerdeführerin unions- und verfassungsrechtliche Bedenken vor.

5. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Behördenakt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor.

6. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte der Finanzpolizei die Beschwerde am 23.8.2021 zur Kenntnis. Diese gab eine Stellungnahme hierzu ab. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die A. s.r.o. die wirtschaftliche Eigentümerin des E-Kiosks sei. Derzeit bestünden seitens der Finanzverwaltung keine offenen Forderungen, da die A. s.r.o. keinerlei Umsätze melde. Für die offene Geldstrafe iHv 8.709,20 Euro laut Bescheid hafte sie jedoch gemäß § 9 VStG zur ungeteilten Hand.

7. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtes Wien gab die belangte Behörde mit Schreiben vom 01.02.2023 an, dass gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Geldstrafen der LPD Wien in Höhe von insgesamt € 186.369,-- offen seien (Anm.: Das ist die Summe der in dem Schreiben angeführten Geldstrafen), wobei bei der sechsten ausständigen Verwaltungsstrafe zu VStV/.../2019 eine noch offene Strafe in Höhe von € 9.909,20 angeführt wurde.

In dem hg. parallel geführten Verfahren zu VGW-002/V/024/12040/2021 wurden die noch offenen Verwaltungsstrafen seitens der belangten Behörde hingegen mit einer Höhe von insgesamt € 186.588,-- bekannt gegeben, wobei bei der sechsten ausständigen Verwaltungsstrafe zu VStV/.../2019 eine noch offene Strafe in Höhe von € 10.128,10 (nach Abzug eines Teilbetrages in Höhe von € 3.290) bekanntgegeben wurde.

Mit Schreiben vom 06.02.2023 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die belangte Behörde um Aufklärung dieser Diskrepanz. Mit Schreiben vom 06.02.2023 nahm die belangte Behörde dazu wie folgt Stellung: Die ursprüngliche Geldstrafe zu VStV/.../2019 habe (mit Verfahrenskosten) € 13.200,-- betragen. Zu diesen Kosten seien in weiterer Folge € 1.418,90 als Folge des Vollzugsverfahrens gekommen. Durch diese Kosten habe sich der Gesamtbetrag auf € 13.418,90 (Anmerkung: Gemeint wohl € 14.618,90) erhöht. Gemäß § 55 Abs. 3 GSpG sei ein Bargeldbetrag von € 3.290,80 auf die aushaftende Geldstrafe angerechnet worden. Bei Anrechnung auf die ursprüngliche Geldstrafe (ohne Barauslagen) ergebe sich sohin ein Betrag von € 9.909,200, bei Anrechnung auf die Geldstrafe zuzüglich Barauslagen ergebe sich der Betrag von € 10.128,10 (Anmerkung: Gemeint wohl € 11.328,90).

Mit Schreiben vom 15.02.2023 wurde dies dem Vertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt.

8. Mit E-Mail vom 19.03.2023 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab und brachte unionsrechtliche Bedenken vor. Auf die laut belangter Behörde aushaftenden Beträge ging die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie brachte unionsrechtliche Bedenken vor, insbesondere führte sie aus, dass sich Unionsbürgern aus unionsrechtswidrigen Behördenmaßnahmen keine Nachteile erwachsen dürften (Verweis auf Rs C-224/97 EuGH Ciola).

II.Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 28.02.2020, GZ: PAD/.../004/VW, wurde für das „E-Kiosk“ (Ein- und Auszahlungsgerät) mit der Seriennummer ... sowie das allenfalls in den Kassenladen befindliche Bargeld 1.) die Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG angeordnet und 2.) die Einziehung der sechs Geräte und des E-Kiosks gemäß §°54 Abs. 1 GSpG verfügt. Dieser Bescheid richtete sich an die A. s.r.o. als Eigentümerin/Veranstalterin und Inhaberin/Betreiberin gemäß § 53 Abs. 3 GSpG und Berechtigte gemäß § 54 Abs. 2 GSpG.

2. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30.10.2020 zur GZ: VGW-002/024/3673/2020 und VGW-002/V/024/3675/2020, rechtskräftig seit 12.11.2020, wurde die dagegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde keine außerordentliche Revision erhoben.

3. Gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der A. s.r.o. B. C. bestehen derzeit offene Geldstrafen in Höhe von insgesamt € 186.369,--.

Diese Summe beinhaltet

-eine offene Geldstrafe zum rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren VStV/.../2019 (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.3.2020 zur GZ: VGW-002/091/6402/2019) in Höhe von nunmehr € 9.909,20 (exklusive Kosten des Vollstreckungsverfahrens). Die Entscheidung zu VGW-002/091/6402/2019 wurde nicht in einem fortgesetzten Verfahren nach einer höchstgerichtlichen Entscheidung getroffen. Gegen dieses Erkenntnis wurde keine außerordentliche Revision erhoben.

-eine Geldstrafe iHv € 4.950,-- aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens zur GZ: VStV-.../2020 (siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.5.2021 zur GZ: VGW-002/024/10684/2020). Auch diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien wurde nicht in einem fortgesetzten Verfahren nach höchstgerichtlicher Entscheidung getroffen. Gegen dieses Erkenntnis wurde keine außerordentliche Revision erhoben.

Auf diese Geldstrafen wurden mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.07.2021, Zl. PAD/...4/VW, bestätigt mit rechtskräftigem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 06.09.2021, VGW-002/V/062/12042/2021-9, folgende Geldsummen aus beschlagnahmten Geräten angerechnet: € 1.350,- (Nr. 31/5) und € 1.690,- (Nr. 31/6); in Summe sohin € 3.040,--.

Zur isolierten Betrachtung dieser zwei Straferkenntnisse und verhängten Strafen siehe bei den unionsrechtlichen Ausführungen (Durchbrechung der Rechtskraft).

Die Differenz der Summe der beiden zuvor angeführten Geldstrafen, nämlich € 14.859,20 abzüglich der bereits angerechneten Beträge in Höhe von € 3.040,-- beträgt € 11.819,20.

Zieht man davon noch die mit Erkenntnis zu VGW-002/V/024/12040/2021 angerechneten Beträge in Höhe von € 2.149,00 ab, so ergibt sich eine Differenz in Höhe von € 9.670,20.

4. Es befindet sich Bargeld in Höhe von € 2.190,00 in dem beschlagnahmten E-Kiosk.

III.Beweiswürdigung

Sämtliche Feststellungen gründen sich auf den Behörden- und Gerichtsakt, welcher unbestritten geblieben ist.

1. Die Feststellung zu Punkt II.1. fußt auf Einsichtnahme in den im Behördenakt aufliegenden Bescheid und ist unbestritten.

2. Die bereits dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Feststellung zu Punkt II.2. fußt auf Einsichtnahme in den Gerichtsakt zur GZ: VGW-002/062/15328/2019 u.a. sowie das Akteninformationssystem des Verwaltungsgerichtes Wien und ist ebenso unbestritten.

3. Die Feststellung zu Punkt II.3. fußt auf dem Behördenakt sowie der von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht Wien erteilten Auskunft, in welcher sie auch die Diskrepanz zwischen der jeweils sechsten bekannt gegebenen Verwaltungsstrafe einerseits in dem zu dieser Zahl geführten Verfahren und andererseits in dem Verfahren zu VGW-002/V/024/12040/2021 (siehe dazu die Schilderung beim Verfahrensgang) nachvollziehbar aufklärte. Die Beschwerdeführerin ist der Aufstellung der aushaftenden Verwaltungsstrafen auch nicht entgegengetreten. Festgehalten wird, dass betreffend die unter Punkt 6. angeführte Strafe jener Betrag zu Grunde gelegt wurde, welcher sich, nach Anrechnung eines Bargeldbetrags von € 3.290,--, abzüglich der Kosten des Vollstreckungsverfahrens ergibt. Die Ausführungen zur außerordentlichen Revision ergeben sich aus Einsichtnahme in das Akteninformationssystem des Verwaltungsgerichtes Wien.

4. Die Feststellung zu Punkt II.4. basiert auf dem Aktenvermerk der belangten Behörde über die Öffnung des Gerätes.

IV.Rechtliche Würdigung

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung, BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 111/2010, lauten auszugsweise wie folgt:

„Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände

§ 55. (1) Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, daß im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 die Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, eingezogen werden. Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen Gegenstände zu verständigen, soweit er ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht herausgegeben wurden.

(2) Sind beschlagnahmte Gegenstande gemäß Abs. 1 innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Bundes über.

(3) Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, ist zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen.“

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass es sich bei einem Cash-Center (Kassensystem, das zur Auszahlung von Gewinnen dient – hier verfahrensgegenständliche E-Kiosk) um eine Komponente eines Glücksspielgerätes handelt, die nicht als selbstständiger Eingriffsgegenstand einer Bestrafung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG iVm § 52 Abs. 2 GSpG zu Grunde gelegt werden darf (vgl. VwGH 18.7.2018, Ra 2017/17/0822, mwN). Als Komponente eines Glücksspielgerätes ist das Cash-Center jedoch einer Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG und einer Einziehung gemäß § 54 Abs.°1 GSpG zugänglich (vgl. VwGH 18.7.2018, Ra 2017/17/0822, mwN, VwGH 20.3.2019, Ra 2019/16/0001, VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0092).

2. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, erfasst die Beschlagnahme gemäß § 53 GSpG das Glücksspielgerät samt seinem Inhalt, somit auch das darin befindliche Geld (vgl. VwGH 21.1.2019, Ra 2018/17/0009, mwN). Zwar beinhaltet § 55 Abs. 3 GSpG keine eigene gesetzliche Ermächtigung, den einem Glücksspielgerät entnommenen Geldbetrag separat in Verwahrung zu nehmen, jedoch ist die Beschlagnahme des Kasseninhaltes der Glücksspielgeräte, wenn sie unter einem im Beschlagnahmebescheid gemäß § 53 GSpG angeordnet ist, von der angeordneten Beschlagnahme mitumfasst (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2015/17/0143).

3. Die Bestimmung des § 55 Abs. 3 GSpG sieht vor, wie mit Geld verfahren werden soll, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet. Darin ist - im Gegensatz zur Anordnung des Überganges des Eigentums an beschlagnahmten Gegenständen an den Bund nach § 55 Abs. 2 GSpG - die Ausfolgung bestimmt, soweit das Geld nicht für die Tilgung der in § 55 Abs. 3 GSpG genannten Abgabenforderungen und Geldstrafen zu verwenden ist (vgl. VwGH 14.9.2020, Ra 2019/17/0054).

4. § 55 Abs. 3 GSpG stellt klar, dass das Geld in beschlagnahmten Gegenständen (in der Regel Glücksspielautomaten oder VLTs) zunächst für fällige Abgabenschuldigkeiten des wirtschaftlichen Eigentümers (Betreibers) und dann für Geldstrafen desselben zu verwenden ist. Erst danach verbleibendes Geld wird zurückgegeben (vgl. EB zur RV 658 BlgNr. 24. GP, 9).

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die A. s.r.o. die wirtschaftliche Eigentümerin (Betreiberin) der beschlagnahmten Gegenstände ist. Dabei ist zu beachten, dass die A. s.r.o. gemäß § 9 Abs. 7 VStG für offene Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und jeweilige Verfahrenskosten ihrer Organe solidarisch haftet (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely VStG2 § 9, Rz 20, wonach es auch im Ermessen der Behörde liegt, die Forderung gegen den Verantwortlichen oder den Haftungsbeteiligten geltend zu machen). Es gab bzw. gibt eine Vielzahl von Verfahren gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer iSd § 9 Abs. 1 VStG der A. s.r.o., in denen rechtskräftige Haftungsaussprüche der A. s.r.o. getätigt wurden. Ausweislich der Feststellungen beträgt die Differenz der Summe der beiden in Punkt II.3. angeführten Geldstrafen, nämlich € 14.859,20, abzüglich der bereits angerechneten Beträge in Höhe von € 3.040,-- (Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 23.07.2021, Zl. PAD/...4/VW, bestätigt mit rechtskräftigem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 06.09.2021, VGW-002/V/062/12042/2021-9) € 11.819,20. Zieht man davon noch die mit Erkenntnis zu VGW-002/V/024/12040/2021 angerechneten Beträge in Höhe von € 2.149,00 ab, so ergibt sich eine Differenz in Höhe von € 9.670,20.

Die Summe von € 9.670,20 übersteigt den in dem beschlagnahmten E-Kiosk befindlichen Betrag in Höhe von € 2.149,-- bei Weitem. Dies gilt umso mehr für die von der belangten Behörde genannten Summe sämtlicher Geldstrafen in Höhe von insgesamt € 186.369,--. Die Aufrechnung des im E-Kiosk befindlichen Bargeldes mit diesen offenen Geldstrafen/Haftungsbeträgen iSd § 9 Abs. 7 VStG der A. s.r.o. hat die belangte Behörde eindeutig vor der tatsächlichen Ausfolgung vorzunehmen.

5. Insofern die Beschwerdeführerin mit Verweis auf EuGH Rs C-224/97, Ciola vorbringt, dass Unionsbürgern aus unionsrechtswidrigen Behördenmaßnahmen keine Nachteile erwachsen dürfen, dass also sinngemäß auf Grund von Unionsrechtswidrigkeit die Straferkenntnisse unangewendet zu bleiben haben, ist Folgendes auszuführen (siehe zu alledem siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 [Stand 1.3.2018, rdb.at], Rn 138 ff mit Verweis auf EuGH Kühne Heitz): Für die Durchbrechung der Rechtskraft von Bescheiden (von Erkenntnissen der VwG), die auf Unionsrecht beruhen, sind grundsätzlich, dh soweit das Unionsrecht nicht ausnahmsweise eigenständige Verfahrensnormen enthält, die nationalen Vorschriften, insbesondere §§ 68 ff AVG und §§ 32 f VwGVG maßgeblich.

Zwar hat der EuGH in seinem Urteil EuGH 29. 4. 1999, C-224/97, Ciola Slg 1999, I-2517 erstmals klargestellt, dass der Vorrang des Unionsrechts auch gegenüber individuellen staatlichen Akten zum Tragen kommen kann und dass derartige Bescheide unangewendet zu bleiben haben, allerdings war in diesem Urteil speziell die Frage zu beantworten, ob der Verstoß gegen eine in einem rechtskräftigen Bescheid enthaltene unionsrechtswidrige Auflage Basis für einen nachfolgenden Strafbescheid sein könne. Die Auflage betraf die Beschränkung von Bootsanlegeplätzen für Personen mit Wohnsitz außerhalb Österreichs und war bereits einige Jahre vor dem EU-Beitritt Österreichs in Rechtskraft erwachsen. Eine solche Wirkung des Unionsrechts gegenüber entgegenstehenden individuell-konkreten staatlichen Akten (vgl EuGH 28. 6. 2001, C-118/00, Larsy Slg 2001, I-5063 Rz 53 f) ist, wie aus dem Urteil Ciola hervorgeht, auf jene besonderen Fälle beschränkt, in denen eine Erfolg versprechende Bekämpfung der Entscheidung wegen Unionsrechtsrechtswidrigkeit nicht möglich war (vgl Griller, Rechtsschutz 85; Gundel, EuR 1999, 787; Leeb, Bescheidwirkungen 238 ff; Leeb, Umsetzung 144 ff; Öhlinger/Potacs, EU-Recht6 95 f; Pesendorfer, Verwaltungsgerichtshof 57; Potacs, Bestandskraft 244; Potacs, Entwicklungstendenzen 275 f).

Ansonsten hat die Vollziehung des Unionsrechts, soweit dieses nicht selbst Verfahrensvorschriften enthält, gemäß der institutionellen und verfahrensrechtlichen Autonomie der Mitgliedstaaten nach nationalem Recht zu erfolgen, wobei den Grundsätzen der Einheitlichkeit und größtmöglichen Wirksamkeit sowie dem Effektivitätsgrundsatz und dem Grundsatz der Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes besondere Beachtung zu schenken sind. Da nach Ansicht des EuGH der Rechtssicherheit und dem Schutz des Vertrauens auf eine bestimmte Rechtslage (vgl Hatje, Vertrauensschutz 149 ff; Potacs, Vertrauensschutz 187 ff) nach Ablauf angemessener Rechtsmittelfristen Vorrang vor der Rechtsrichtigkeit eingeräumt werden kann (vgl VwGH 30. 4. 1999, 97/21/0539; 24. 9. 2014, 2012/03/0165; Potacs in FS Ress 729 ff; Schwarz/Fraberger, ecolex 1998, 55), bestehen gegen die Rechtskraftregelungen des AVG und die in §§ 68 ff AVG vorgesehenen Möglichkeiten ihrer Durchbrechung keine unionsrechtlichen Bedenken (Öhlinger/Potacs, EU-Recht6 160).

Unionsrechtswidrige Bescheide (Erkenntnisse der VwG) erwachsen daher – abgesehen von Ausnahmefällen, wie etwa demjenigen, der im Urteil Ciola zu entscheiden war – in formelle und materielle Rechtskraft und können aufgrund der Tatbestände des § 68 Abs 2 bis 4 und 6 AVG (zur Anwendbarkeit von materiengesetzlichen Ermächtigungen zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung iSd des § 68 Abs 6 AVG auch auf Erkenntnisse der VwG siehe Rz 6/6, 136) aufgehoben oder abgeändert werden (vgl Thienel/Schulev-Steindl5 309). Dies wurde vom EuGH mit den Entscheidungen des EuGH in den Fällen Kühne Heitz (EuGH 13. 1. 2004, C-453/00 Slg 2004, I-837) und Kapferer (EuGH 16. 3. 2006, C-234/04 Slg 2006, I-2585) sowie im Fall i-21 Germany GmbH und Arcor AG Co KG (EuGH 19. 9. 2006, C-392/04 und C-422/04 Slg 2006, I-08559) bestätigt.

Im gegenständlichen Fall sind ausweislich der Feststellungen die beiden Straferkenntnisse, auf deren aushaftende Geldstrafen das in der Lade befindliche Kassageld anzurechnen ist (VStV/.../2019 - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.3.2020 zur GZ: VGW-002/091/6402/2019 und GZ: VStV-.../2020 – Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien VGW-002/091/6402/2019) nicht in einem fortgesetzten Verfahren nach einer höchstgerichtlichen Entscheidung ergangen; es scheidet daher schon aus diesem Grund eine Durchbrechung der Rechtskraft aus (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 [Stand 1.3.2018, rdb.at], Rn 148 ff mit Verweis auf EuGH Kühne Heitz).

6. Schließlich ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren Fragen zur Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols nicht stellen (siehe dazu VwGH 23.02.2022, Ra 2020/17/0024), weil das Geld, welches sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet zur Tilgung sämtlicher offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers zu verwenden ist, und nicht bloß zur Tilgung von nach dem Glücksspielgesetz verhängten Strafen (siehe dazu RV 658 BlgNR 24. GP 9).

7. Im Ergebnis kann die beschlagnahmte Geldsumme, die sich in den beiden E-Kiosks befunden hat, daher nicht ausgefolgt werden.

8. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da hier nur die rechtliche Beurteilung bekämpft wurde bzw. eine Rechtsfrage zu klären war (Auslegung des § 55 Abs. 3 GSpG) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (die Beschwerdeführerin ist auch rechtskundig vertreten – VwGH 26.2.2016, Ra 2015/12/0042).

9. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (u.a. VwGH 14.9.2020, Ra 2019/17/0054). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der Wortlaut des § 55 Abs. 3 GSpG – insb. auch in Zusammenschau mit § 9 VStG – eindeutig ist (vgl. VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.