LVwG W VGW-001/101/3466/2023

VGW-001/101/3466/2023Landesverwaltungsgericht29.03.2023

Regest

Abzeichen; Symbol; verboten; Anwendungsbereich; Gesamteindruck; Fanartikel; Runen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/101/3466/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.001.101.3466.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Koderhold über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, LVT Referat 1 - Informationsgewinnung und Ermittlung, vom 07.02.2023, Zl. VStV/…/2022, betreffend Abzeichengesetz 1960 zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer betrat am 25.08.2022, 14:22 Uhr den Hauptstandort des Bundesministeriums für Inneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (kurz: DSN) in 1030 Wien, Rennweg 93. Dabei wurde er von Mitarbeitern der DSN-Sicherheitszentrale wahrgenommen, welche ihn auf seine Bekleidung aufmerksam machten. Er trug ein T-Shirt das sich wie folgt darstellte:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20230329_VGW_001_101_3466_2023_00/image001.jpg

Abb. 1. (Vorderseite Symbolfoto)

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20230329_VGW_001_101_3466_2023_00/image002.png

Abb. 2. (Detailansicht Vorderseite Symbolfoto)

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Abb. 3. (Rückseite Symbolfoto)

1.2. Bei diesem T-Shirt befinden sich sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite nordische Runen in einer kreisförmigen Anordnung, die um einen Hammer abgebildet sind. Zusätzlich ist das T-Shirt mit Blitzen verziert. Auf der Rückseite befindet sich das Wort „Thor“ in Großbuchstaben geschrieben. Die von der belangten Behörde gegenständlich als unzulässig eingestuften Runen wurden von dieser in den obigen Symbolfotos eingekreist. Dabei handelte es sich einmal um die Sigrune, einmal um die Odalrune und zweimal um die Tyr-Rune.

1.2. Bei dem gegenständlichen T-Shirt handelte es sich konkret um einen Fanartikel aus der Marvels Avengers „Thor“-Filmreihe. Darauf wurde auch im Innenetikett hingewiesen mit den zusätzlichen Worten „THOR – Love and Thunder“. Dieses T-Shirt bestellte der Beschwerdeführer, der ein Fan von Marvel-Filmen und Videospielen ist, über den Onlineshop www.emp.at. Er interessierte sich unter anderem auch für das Videospiel Assassins Creed Valhalla, das sich mit der nordischen Mythologie befasst. Über den Onlineshop auf www.emp.at können diverse Fanartikel insbesondere zu Filmen, Musikbands und Computerspielen bestellt und käuflich erworben werden. Betreiber dieser Website ist die E.M.P. Merchandising Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in 49811 Lingen, Darmer Esch 70a, Deutschland.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Tragens dieses T-Shirts einer genaueren Kontrolle und Befragung unterzogen. Im Zuge dessen konnte aufgrund einer freiwilligen Nachschau des Mobiltelefons des Beschwerdeführers, dessen Inhalte genauer nachgeprüft werden. Bei Sichtung der Kontakte, Fotos, Internetverläufe, SMS und Whatsapp-Nachrichten konnten keine bekannten, der rechtsextremen Szene zugehörigen Personen vorgefunden werden. Auch verlief die Suche nach sonstigen rechtsextremen oder verbotsgesetzwidrigen Inhalten negativ. Der Beschwerdeführer ist weiters weder in kriminalpolizeilichen noch staatspolizeilichen Datenbanken vorgemerkt. Er ist darüber hinaus verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung

Der obige Sachverhalt ergab sich im Wesentlichen aus dem im Akteninhalt der belangten Behörde befindlichen Bericht (AS 1-8). Darüber hinaus stimmte das Beschwerdebegehren mit den im Bericht vom Beschwerdeführer angegebenen Ausführungen überein (insb Fanartikel und Fan von Marvel-Filmen udgl). Die Feststellungen hinsichtlich der Homepage www.emp.at samt deren Betreiber, konnte aus dem dort befindlichen Impressum eingesehen werden (https://www.emp.at/impressum/imprint.html, zuletzt abgerufen am 27.03.2023) Der grundsätzliche Ablauf der festgestellten Geschehnisse wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, geht es ihm gegenständlich doch hauptsächlich um die rechtliche Qualifizierung der Verwaltungsübertretung. Diese wird weiter unten genauer erörtert.

3. Rechtslage

Die wesentlichen Bestimmungen des Abzeichengesetz 1960 BGBl. Nr. 84/1960 idF BGBl. I Nr. 113/2012 (kurz AbzeichenG) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1. (1) Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.

(2) Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Abs. 1 erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.

(3) Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.

§ 2. (1) Die Verbote des § 1 finden, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, keine Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter § 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen.

(2) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des § 1 dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden verbotenen Organisation richten.

§ 3. (1) Wer einem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro oder mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Abzeichen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des § 1 bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Abzeichen möglich ist, für verfallen zu erklären.

(3) Der Versuch ist strafbar.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Den Abzeichen einer Organisation kommt in der Regel eine mehrfache Funktion zu. Zunächst dienen sie dem Zwecke, die Mitglieder und Anhänger der Organisation in der Öffentlichkeit als solche kenntlich zu machen und diesen Personen Gelegenheit zu geben, sich in der Öffentlichkeit auf einfache und unmissverständliche Weise zu der Organisation und deren Zielen zu bekennen. Weiters fällt diesen Abzeichen die Aufgabe zu, dem Auftreten einer Organisation als solcher in der Öffentlichkeit einen sinnfälligen Rahmen zu geben. Schließlich wird von diesen Abzeichen an sich eine propagandistische und den Geist der Organisation verpflanzende Wirkung erwartet. Des Weiteren sollte verhindert werden, dass Handlungen gesetzt würden, die auf der Linie einer in Österreich verbotenen Organisation lägen oder mit denen der Geist derselben wachgerufen werden könnte (vgl. ErläutRV 164 BlgNR 9. GP).

4.2. Der Anwendungsbereich beschränkt sich jedoch nicht nur auf bloße Abzeichen, sondern erstreckt sich auf Uniformen oder Uniformteile und vor allem auch auf Embleme, Symbole und Kennzeichen und zusätzlich auch auf derartige Gegenstände die eine gewisse Ähnlichkeit zu solch einschlägigen Symbolen und Abzeichen haben (vgl § 1 Abs 2 AbzeichenG). Umfasst und damit auch strafbar sind ebenso Symbole kleiner und unbekannter Gliederungen der NSDA (vgl. VwGH 20.4.1983, 81/01/0116). Weiters ist es für die Strafbarkeit unerheblich, wenn die historische Nutzung oder Trageweise des Symbols von der heutigen stark verschieden ist: Ein Briefpapier mit Lebensrune ist strafbar, auch wenn die Rune damals als Ärmelabzeichen getragen wurde (vgl. VfSlg 9.246/1981). Entsprechend stellen auch stark abweichende Proportionen keinen Grund dafür dar, aus der Strafbarkeit zu fallen (vgl. VwGH 20.4.1983, 81/01/0116; VwGH 4.7.1984, 81/01/0227).

4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei den gegenständlichen Runen am T-Shirt des Beschwerdeführers um keine Abzeichen im Sinne des AbzeichenG handelt. Weder stelle es ein Symbol, Emblem oder Sinnbild dar. Aufgrund der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, die auch die Strafbarkeit solcher Runen (insbesondere Odalrune, wie gegenständlich) zum Inhalt hatte, kann diesem Vorbringen bereits aus diesen Gründen nicht gefolgt werden.

Zum Thema des Verschuldens wird an dieser Stelle festgehalten, dass für die Erfüllung dieses Deliktes grundsätzlich Fahrlässigkeit genügt. Es kommt also gerade nicht darauf an, dass die Person, die ein solches Symbol oder Abzeichen darstellt, darum weiß, dass es sich um ein verbotenes Symbol handelt oder weiß, dass das Darstellen desselben verboten ist. Ebenso ist die Erregung eines Ärgernisses nicht erforderlich (Lichtenwagner, Abzeichengesetz – „Kleines Verbotsgesetz“ verschollen im Verwaltungsstrafrecht? juridikum 2017, 171). Eine Bestrafung ist somit auch ohne Rücksicht auf die damit verbundene Absicht verboten (vgl VwGH 13.1.1968, 1108/67).

4.4. Allerdings ist hier, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, die Betrachtung des Gesamtkontextes erforderlich. Vor allem bei der gegenständlich auch vorgehaltenen unzulässigen Verwendung der Tyrrune. Bei dieser handelt es sich im Endeffekt um ein Pfeilsymbol wie es in vielfacher Form in anderen Lebensbereichen vorkommt, ohne mit der NS-Zeit in Verbindung gebracht zu werden. Eine rein isolierte Betrachtung solcher Zeichen ist somit meist nicht zielführend. Vielmehr müssen sich die Symbole in ihrer darstellerischen Gestaltung und vom Gesamteindruck her gesehen ähnlich sein (vgl. VwGH 4.7.1984, 81/01/0227).

4.5. Nach dem festgestellten Sachverhalt handelt es sich gegenständlich eindeutig und unbestritten um einen Fanartikel zu der Marvel-Filmreihe „THOR“ der vom Beschwerdeführer von einer gewöhnlichen Fanartikel-Homepage erworben wurde. Diese Filmreihe handelt vom entsprechenden nordischen Gott. Dieser ist nach der nordischen Mythologie der oberste und gefürchtetste der Götter (meist auch Donnergott genannt), der insbesondere für seinen Mut und seine Stärke bekannt ist (siehe hierzu Simek, Lexikon der Germanischen Mytholohie, S 370) Die auf dem T-Shirt verwendeten Runen bilden offenbar zwei voneinander getrennte Worte, welche in kreisförmiger Gestaltung um den in der Mitte angebrachten Hammer angeordnet sind. Diese zwei Worte stehen offenbar für „strength“ und „valor“ was vom Englischen ins Deutsche übersetzt „Stärke“ und „Mut“ bedeutet (siehe hierzu Düwel, Runenkunde3, 2001, Seite 11). Diese zwei Eigenschaften sind laut den diesbezüglichen Quellen offenbar Attribute, für welche der Gott Thor bekannt ist.

4.6. Somit kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass das gegenständliche T-Shirt eindeutig dem Gott Thor der nordischen Mythologie gewidmet ist. Es sind abschließend weitere Voraussetzungen zu prüfen, insbesondere, ob durch die Verwendung dieser Runen diese im konkreten Fall aufgrund ihrer darstellerischen Gestaltung und vom Gesamteindruck her gesehen den verbotenen Symbolen und Abzeichen ähnlich sind.

4.7. Konkret mangelt es nach Ansicht des Gerichts am Gesamteindruck, um eine Strafbarkeit nach dem AbzeichenG zu bewirken. Die Verwendung derartiger Runen ist in einem Gesamtkontext zu sehen. Bei diesem Gesamteindruck ist von einem durchschnittlichen Betrachter auszugehen. Dass im gegenständlichen Fall die auf dem T-Shirt angebrachten Runen ursprünglich überhaupt als unzulässig angesehen wurden, lag vermutlich an den besonders darauf geschulten Organen. Schließlich fand die Kontrolle des Beschwerdeführers nach dem festgestellten Sachverhalt in der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst statt, eine Einrichtung die exakt für die Ahndung derartiger Delikte speziell ausgebildet und sensibilisiert ist. Im Unterschied zu der in der bereits ergangenen oben näher zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, sind die gegenständlichen Runen Teil eines Wortes und werden nicht isoliert dargestellt. Der VfGH hat vor allem hinsichtlich der Odalrune festgehalten, dass die Verwendung derselben von der Strafsanktion des AbzeichenG erfasst sein kann, wenn sie geeignet ist, den Geist der verbotenen Organisation darzutun oder wachzurufen (VfGH 16.10.1982, B209/81). Im höchstgerichtlichen Fall war die Odalrune jedoch neben nur einem einzigen anderen Symbol, einem aus der Sonne aufsteigenden Adler, angebracht. Damit stand die Odalrune jedoch wesentlich freier als, wenn sie sich im Vergleich, wie im vorliegenden Fall, in einem längeren Wort wiederfindet. Gleiches kann für die übrigen gegenständlichen Runen gesagt werden.

4.8. Die Aufbereitung der auf dem T-Shirt enthaltenen Runen sind im konkreten Fall aufgrund ihres Gesamteindrucks nicht dazu geeignet den Geist einer in Österreich verbotenen Organisation darzutun oder wachzurufen. Weder wird das Ideengut einer in Österreich verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert noch der Geist derselben wachgerufen. Da der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist, ist das Straferkenntnis aufzuheben. Dieses Ergebnis leitet sich bereits aus der Aktenlage ab, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig ist.

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ein derartiger Fanartikel kann mit geringem Aufwand schnell für eine Vielzahl von Personen erworben und getragen werden, sodass der konkrete Fall keinen Einzelfall darstellt bzw darstellen wird. Zwar existiert höchstgerichtliche Judikatur zum AbzeichenG, diese setzte sich jedoch noch nicht konkret mit derartigen Fanartikeln auseinander. Die (überwiegend) verbotenen Symbole waren in der höchstgerichtlichen Judikatur darüber hinaus meist isoliert dargestellt worden und nicht Teil eines längeren Wortes, was nach Ansicht des hier erkennenden Gerichts Einfluss auf den Gesamteindruck nehmen kann. Zu dieser konkreten Konstellation fehlt somit Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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