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VGW-001/022/14573/2022•LVwG W VGW-001/022/14573/2022
VGW-001/022/14573/2022Landesverwaltungsgericht24.03.2023
Rundfunkempfangseinrichtung; Meldung; Gebührenpflicht; Mitteilung; Auskunftsbegehren; Mahnung; Verweigerung; Zustellung; Kenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerde der A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk, vom 29.9.2022, Zl. …, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Rundfunkgebührengesetz (RGG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.2.2023
zu Recht e r k a n n t und v e r k ü n d e t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 20,— (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Gang des Verfahrens, angefochtener Bescheid und Beschwerde
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk, vom 29.9.2022, Zl. …, wurde der Beschwerdeführerin angelastet, sie habe trotz Auskunftsbegehren und Mahnung der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht bekanntgegeben, ob sie an ihrer Meldeadresse eine Rundfunkempfangseinrichtung betreibe. Dadurch habe sie § 7 Abs. 1 erster Satz letzter Fall iVm § 2 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 RGG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde die Beschwerdeführerin zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 100,— (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Stunden) verpflichtet. Gemäß § 64 VStG wurden der Beschwerdeführerin EUR 10,— als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 27.10.2022, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, dass sie die Mahnung der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht erhalten habe. Die Mahnung sei zwar ihrem Gatten übergeben worden, dieser habe die Mahnung allerdings nicht an sie weitergegeben und sie habe keine Kenntnis von dieser erlangt. Daher sei der objektive Tatbestand des angelasteten Delikts nicht erfüllt. Weiters beantragt die Beschwerdeführerin das Verfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, in eventu die Strafe außerordentlich zu mildern.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte dem Verwaltungsgericht Wien den Verwaltungsakt (einlangend am 28.11.2022) vor.
Mit Schreiben vom 3.2.2023 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte und wiederholte das bereits in der Beschwerde vorgebrachte Begehren.
Das Verwaltungsgericht Wien führte am 15.2.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der weder die Beschwerdeführerin noch ein Vertreter der belangten Behörde erschien. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Das Verhandlungsprotokoll samt Belehrung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.2.2023, nachweislich zugestellt am 17.2.2023, übermittelt.
Mit E-Mail vom 3.3.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II.Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in C., D..
Ein an die Beschwerdeführerin gerichtetes Auskunftsbegehren der GIS Gebühren Info Service GmbH gemäß § 2 Abs. 5 RGG wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 24.11.2021 in der Geschäftsstelle eines Postpartners in C. hinterlegt und ab 25.11.2021 zur Abholung bereitgehalten. Das Zustellorgan hinterließ eine Hinterlegungsanzeige in der Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin und beurkundete die Vorgänge auf dem im Akt einliegenden Zustellnachweis. Das Auskunftsbegehren wurde von der Beschwerdeführerin am 10.12.2021 persönlich abgeholt.
Am 19.1.2022 wurde eine an die Beschwerdeführerin adressierte Mahnung hinsichtlich des Auskunftsbegehrens an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin von einem Mitbewohner übernommen. Bei diesem Mitbewohner handelte es sich um den Ehegatten der Beschwerdeführerin.
III.Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, Abfrage der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem im Verwaltungsakt enthaltenen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, der Beschwerde vom 27.10.2022 sowie aus der Mitteilung vom 3.2.2023 der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zum Zustellvorgang des Auskunftsbegehrens der GIS Gebühren Info Service GmbH gründen auf der im Verwaltungsakt befindlichen Kopie des Rückscheins bzw. der darauf ersichtlichen Unterschrift der Beschwerdeführerin und wurden diese von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht bestritten.
Dass die Mahnung der GIS Gebühren Info Service GmbH am 19.1.2022 an der Abgabestelle der Beschwerdeführerin an einen Mitbewohner übergeben wurde ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Zustellnachweis RSb. Aus der eidesstattlichen Erklärung vom 18.8.2022 geht hervor, dass es sich bei dem Mitbewohner um den Ehegatten der Beschwerdeführerin gehandelt hat.
IV.Erwägungen
1. Zur Verweigerung der Mitteilung:
Gemäß § 2 Abs. 5 iVm § 4 Abs. 1 RGG haben Personen, die ihren Wohnsitz in einer Wohnung haben, für die keine Meldung über die Entstehung der Gebührenpflicht vorliegt, der GIS Gebühren Info Service GmbH auf deren Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen. Wer diese Mitteilung trotz Mahnung verweigert, begeht gemäß § 7 Abs. 1 RGG eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,— zu bestrafen.
Voraussetzung für eine Bestrafung gemäß § 7 Abs. 1 RGG ist der wirksame Zugang einer Aufforderung zur Meldung sowie einer Mahnung und die darauffolgende Verweigerung der Auskunft.
Wenn ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG zu hinterlegen und der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen (Abs. 2). Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, es sei denn, es ergibt sich, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Abs. 3 stellt somit im Ergebnis eine widerlegbare Vermutung für eine ordnungsgemäße Zustellung auf (vgl. Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely [Hrsg], Österreichisches Zustellrecht2 [2011] zu § 17 ZustG Rz 7). Aufgrund des Zustellnachweise RSb ist im vorliegenden Fall nachgewiesen, dass das Auskunftsbegehren vom 19.11.2021 der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am ersten Tag der Abholfrist, also am 25.11.2021 zugestellt wurde.
Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf gemäß § 16 Abs. 1 ZustellG an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
Die Zustellung im Wege des Ersatzempfängers wird grundsätzlich im Zeitpunkt der Übergabe der Sendung an diesen wirksam (sofern - bei mehreren Empfängern - klar ist, für welchen von ihnen das Schriftstück übernommen wird; VwSlg 11.211 A/1983); dies unabhängig davon, ob oder wann der Ersatzempfänger den Empfänger über die Zustellung informiert (VwGH 24.10.1989, 88/08/0264) bzw. ob oder wann die Sendung dem Empfänger tatsächlich zukommt (vgl. VwGH 23.4.2009, 2007/09/0202) Das diesbezügliche Risiko trägt der Empfänger (VwSlg 7403/1968; VwGH 3.4.1951, 406/50; VfSlg. 8290/1978; OGH 15.12.1998, 4 Ob 329/98 f) (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely [Hrsg], Österreichisches Zustellrecht2 [2011] zu § 16 ZustG Rz 6).
Daraus ergibt sich, dass auch die Mahnung vom 14.1.2022 durch Übergabe an den Ehegatten der Beschwerdeführerin wirksam zugestellt wurde.
Aufgrund der Verwendung des Begriffes „Verweigern“ in § 7 Abs. 1 erster Satz letzter Fall RGG, der – nach dem allgemeinen Sprachgebrauch – „etwas von jemandem Gefordertes nicht ausführen“ bedeutet, setzt eine Verpflichtung zur Mitteilung nach § 2 Abs. 5 RGG einen wirksamen Zugang einer Anfrage der GIS Gebühren Info Service GmbH voraus. Eine Bestrafung nach diesem Tatbestand hat zudem nur zu erfolgen, wenn die Mitteilung vorsätzlich nicht erstattet wurde. Hiezu reicht allerdings bedingter Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB). Die tatbildliche Verweigerung der Mitteilung liegt somit nur dann vor, wenn die betreffende Person tatsächlich Kenntnis von der Aufforderung iSd § 2 Abs. 5 RGG hat oder das Vorliegen einer derartigen Aufforderung zumindest ernstlich für möglich hält und dennoch die Mitteilung – die Verwirklichung des tatbildlichen Sachverhaltes in Kauf nehmend – unterlässt (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/15/0073).
Dies war hier der Fall. Die Beschwerdeführerin hatte Kenntnis von der Aufforderung iSd § 2 Abs. 5 RGG, welche sie ja selbst von der Post abgeholt hat. Die Beschwerdeführerin hat auch im Verfahren nie bestritten, dass ihr das Auskunftsersuchen zur Kenntnis gelangt ist. Dennoch hat sie die Mitteilung – entgegen der Aufforderung – unterlassen und damit die Auskunft vorsätzlich verweigert.
Dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der Mahnung erhalten hat, da es ihr Ehegatte verabsäumt hat, diese weiterzugeben, ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft wusste und dieser Verpflichtung dennoch nicht nachkam, sodass der Vorsatz der Beschwerdeführerin von diesem Umstand unberührt ist. Auch die Wirksamkeit der Zustellung der Mahnung wurde, wie oben näher ausgeführt, von der Unterlassung der Weitergabe nicht beeinträchtigt. Das Risiko der Unterlassung der Weitergabe trug die Beschwerdeführerin.
Da der Beschwerdeführerin also sowohl die Aufforderung zur Meldung als auch die Mahnung wirksam zugestellt wurden und die Beschwerdeführerin in Kenntnis der Aufforderung die Mitteilung unterließ und damit verweigerte, hat sie den Tatbestand der in § 7 Abs. 1 RGG normierten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 7 Abs. 1 RGG von einem Strafrahmen für Geldstrafen bis zu EUR 2.180,— und gemäß § 16 Abs. 2 VStG für Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen auszugehen. Die belangte Behörde hat zu Recht den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin beachtet. Der Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld der Beschwerdeführerin sind als durchschnittlich zu bewerten. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin sind aufgrund ihrer glaubhaften Angaben als ungünstig zu bewerten.
Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungskriterien, erscheint die verhängte Strafe von EUR 100,— nicht zu hoch bemessen. Die Strafe bewegt sich vielmehr im untersten Bereich des Strafrahmens von bis zu EUR 2.180,—. Dies gilt auch für die im Ausmaß von zwei Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe.
3. Der Kostenausspruch stützt sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.
4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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