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VGW-121/049/2533/2023•LVwG W VGW-121/049/2533/2023
VGW-121/049/2533/2023Landesverwaltungsgericht23.03.2023
Gewerbeanmeldung; Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten; Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe; Individueller Befähigungsnachweis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 20.01.2023, Zl. MA 63-…-2022, betreffend Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 04.07.2022 begehrte der Beschwerdeführer die Erteilung der Genehmigung für das Gewerbe „Baugewerbetreibender eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ und schloss diesem Antrag folgende Unterlagen an:
Kursbestätigung „Einführung in die Elektronik des Bundesministeriums für soziale Verwaltung“ (13.09.1985, bfi Wien),
Abschlussprüfungszeugnis „Fachschule für Maschinenbau“ (30.05.1984, Höhere technische Lehranstalt H.)
Urkunde Teilnahme Scheidegger-Kurs für das Zehnfinger-Tastschreiben (14.05.1980, Scheidegger Institut, Salzburg)
Bestätigung vom 02.07.2022 von Herrn Ing. C. D.
Protokoll über das positive Fachgespräch vom 29.07.2021, durchgeführt von Herrn DI E. F.
GISA-Auszug vom 23.10.2017 (GISA-Zahl: …)
Verständigung Zurücklegung der Gewerbeberechtigung „G. GmbH“ (30.06.2011, MA 63)
KSV-Auskunft der „G. GmbH“ (20.11.2008, KSV1870)
Bescheid Gewerbeanmeldung und Geschäftsführerbestellung der „G. GmbH“ (06.12.2006, MA 63)
Gewerbeschein „Schwarzdecker gemäß § 103 Abs. 1 lit.b Z.4la GewO 1973“ vom 18.12.1990 (21.03.1991, MBA 17)
Mit Schreiben vom 17.08.2022 erging eine Unterlagennachforderung der belangten Behörde auf die der Beschwerdeführer dergestalt reagierte, dass dieser folgende Unterlagen nachreichte:
Bestätigung von Ing. C. D. vom 24.08.2022
Stundentafel
Mit Bescheid vom 20.01.2023 stellte die belangte Behörde schließlich fest, dass der Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für das Gewerbe „Baugewerbetreibender eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ nicht besitzt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.01.2023 zugestellt und von diesem mit Schreiben vom 19.02.2023, sohin fristgerecht, Beschwerde erhoben, in welcher dieser rügt, dass ihm kein Parteiengehör gewährt worden sei und er sich daher in seinen Verfahrensrechten verletzt erachte.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer schloss 1984 die Höhere technische Bundeslehranstalt H., Fachschule für Maschinenbau, ab. Im Rahmen dieser Ausbildung lag der Schwerpunkt, abseits allgemeiner Fächer, auf Fächern der Mechanik, Elektrotechnik und Maschinenkunde.
Der Beschwerdeführer legte beim gerichtlich beeideten Sachverständigen Dipl.Ing. E. F., Sachverständiger für die Gebiete der Seilkonstruktionen und Vorspannkonstruktionen, ein Fachgespräch eingeschränkt auf das Modul 3 der Befähigungsprüfung gemäß Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung ab. Eine Arbeitsprobe selbst wurde nicht abgelegt.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine vom 14.05.1980 datierende Urkunde des Scheidegger Instituts für das Zehn-Finger-Tastenschreiben.
Der Beschwerdeführer hat von 14.05.1985 bis 13.09.1985 am BFI einen Fernkurs „Einführung in die Elektrotechnik und Einführung in die Elektronik“ absolviert.
Der Beschwerdeführer verfügte über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Schwarzdecker gemäß § 103 Abs. 1 lit.b Z.4la GewO 1973“ (nunmehr gemäß § 150 Abs. 2c GewO 1994 Gewerbe der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer). Weiters verfügte dieser von 23.10.2017 bis 12.03.2019 über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Dokumentation des optischen Zustandes von Immobilien.
Der Beschwerdeführer war handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. GmbH, welche in der Zeit von 14.12.2006 bis 28.06.2011 vermittelt durch deren gewerberechtlichen Geschäftsführer (zugleich auch zweiter handelsrechtlicher Geschäftsführer) Herrn Ing. C. D. über die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Baumeister, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ verfügt hat.
Für die übrigen vom Beschwerdeführer in seinem Lebenslauf genannten Stationen wurden keine Urkunden vorgelegt.
Die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers für das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ konnte nicht objektiviert werden.
III.Beweiswürdigung:
Die obgenannten Feststellungen zu den Ausbildungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von diesem vorgelegten Unterlagen, welche einen Bestandteil des unbedenklichen Verwaltungsaktes bilden.
Jene zu dessen Gewerbeberechtigungen aus einer Einsichtnahme in das GISA.
Jene zu dessen Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer zum einen aus den von diesem vorgelegten Unterlagen sowie auch einer Einsichtnahme in GISA und Firmenbuch.
Jene dazu, dass sich durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen dessen individuelle Befähigung für das angestrebte Gewerbe nicht objektiveren lässt aus folgenden Überlegungen:
Zu Beginn ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine facheinschlägige Ausbildung für das angestrebte Gewerbe absolviert hat, da sich auch aus der von diesem vorgelegten Stundentafel für dessen Ausbildung an der höheren technischen Bundeslehranstalt H., Fachschule für Maschinenbau, keine facheinschlägigen Fächer für das Gewerbe des Baugewerbetreibenden ergeben, sondern die dort absolvierten Fächer, abseits der allgemeinen wie bspw. Geographie oder Rechtskunde, aus den Bereichen der Mechanik und Elektrotechnik stammen. Gleiches gilt dabei für den Fernkurs des BFI zur Einführung in die Elektrotechnik und Elektronik.
Durch den Kurs im Zehn-Finger-Tastenschreiben des Scheidegger-Instituts werden bereits abstrakt keine Fertigkeiten und Kenntnisse hervorgetan, welche für das Gewerbe des Baugewerbetreibenden einschlägig wären.
Was das Fachgespräch des Beschwerdeführers bei Herrn Dipl.-Ing. F. anbelangt, so ist zu diesem zunächst auszuführen, dass Herr Dipl.-Ing. F. selbst nur Amtssachverständiger für die Bereiche Seilkonstruktionen und Vorspannkonstruktionen ist und nicht für den gesamten Bereich des Bauwesens, sondern eben nur diesen eng umgrenzten Abschnitt. Darüber hinaus wurde im Rahmen dieses Fachgesprächs nur das Modul 3 (Recht und Wirtschaft) abgeprüft, nicht jedoch die Module 1 und 2, welche sich auf die fachlich-inhaltlichen Aspekte der Baumeister-Tätigkeit beziehen. Auch erfolgte die Beantwortung der Fragen, wie sich aus dem Gesprächsprotokoll ergibt, nur höchst oberflächlich und kann diese auch nicht als ausreichend im Sinne der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung angesehen werden, da bspw. die Frage zum bürgerlichen Recht nur damit beantwortet wurde, dass die erste Fassung des ABGB aus dem Jahr 1811 datiert und dieses Gesetz laufend novelliert wird. Diese Beantwortung spiegelt in keiner Weise die Bedeutung der sachenrechtlichen Regelungen des ABGB, welche auch von einem Baugewerbetreibenden zu berücksichtigen sind, wider und kann ihrer Pauschalität darüber hinaus dem Grunde nach auf jede Fragestellung umgelegt werden und ist insgesamt als eine völlig inhaltslose Beantwortung anzusehen, die gemeinhin von jedermann stammen könnte. In ähnlich basaler Art erfolgte auch die Beantwortung der übrigen Fragen, da jene zum Baurecht als Antwort aufweist, dass dieses bundesländerweise geregelt und von den Gemeinden administriert wird und in Wien hierfür die MA 37 zuständig ist. Gerade das Baurecht stellt nun mit dem Raumordnungsrecht einen der für einen Baugewerbetreibenden zentralsten Regelungskomplexe dar, sodass eine Beantwortung dieser Natur und Fragmentierung dem Grunde nach jeder Beschreibung spottet, da diese so allgemein und inhaltsleer ist, dass sie nahezu von jedermann getroffen werden könnte, aber keinerlei vertiefte Kenntnisse des Befähigungswerbers aufzuzeigen vermag. Abseits dieser inhaltlichen Insuffizienzen der Beantwortung der Fragen des Moduls 3 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung und der nicht erfolgten Abnahme einer Prüfung über die Module 2 und 3, wurde von Dipl.-Ing. F. auch keine Arbeitsprobe mit dem Beschwerdeführer durchgeführt (Vgl. zu deren Notwendigkeit auch Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2022] § 19 Rz 13), sodass insgesamt hierdurch keine fachliche Qualifikation des Beschwerdeführers nachgewiesen werden konnte.
Zur Bestätigung von Herrn Ing. C. D. vom 02.07.2022 ist zunächst auszuführen, dass durch diese zum einen, wie von der belangten Behörde richtigerweise ausgeführt, nur ein Zeitraum von gesamt 4 Jahren, 6 Monaten und 14 Tagen nachgewiesen wird, womit der von § 2 Abs. 1 Z 1 Baumeister-Verordnung geforderte durchgängige sechs jährige Tätigkeitszeitraum nicht erreicht wird. Zum anderen ist zu diesen beiden Bestätigungen auszuführen, dass sich aus diesen, wie schon von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, nicht ergibt, inwiefern der Beschwerdeführer selbst an etwaigen Errichtungstätigkeiten beteiligt und in diese ausführend involviert war, da die Bestätigung des Herrn Ing. D., teil auch etwas erratisch, zwischen einer abstrakten Tätigkeitsauflistung über eine dritte Person und teils in der Ich-Form, offenkundig eingefügt durch den Beschwerdeführer selbst, schwankt, sodass in keiner Weise erkennbar ist, ob es sich um eine tatsächliche Tätigkeitsbeschreibung des Beschwerdeführers durch Herrn Ing. D., oder vielmehr um eine vom Beschwerdeführer selbst verfasste ebensolche handelt. Auch die Bestätigung von Herrn Ing. D. vom 24.08.2022 vermag im Gesamten kein anderes Bild zu ergeben, da sich aus dieser, unter Bereinigung der in der vorherigen Bestätigung enthaltenen Insuffizienzen des Duktus, einerseits – naheliegend - kein anderer Zeitraum als der von 4 Jahren, 6 Monaten und 14 Tagen ergibt und zum anderen erweckt dieses vielmehr den Eindruck, dass der Beschwerdeführer allenfalls in koordinierende, nicht jedoch in ausführende Tätigkeiten bei den dort genannten Bauprojekten involviert war.
IV.Anzuwendende Rechtsvorschriften und rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994 (WV) idF. BGBl. I Nr. 94/2017 und der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Baumeister (Baumeister-Verordnung), BGBl. II Nr. 399/2008 lauten:
Allgemeine Bestimmungen
§ 16. (1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
(3) Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung oder einer dieser gleichzuhaltenden Prüfung oder durch die erfolgreiche Absolvierung des Ausbilderkurses oder einer diesem gleichzuhaltenden Ausbildung (§§ 29a, 29g und 29h des Berufsausbildungsgesetzes) nachgewiesen.
(4) Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem reglementierten Gewerbe entsprechenden Beruf sind den österreichischen Prüfungszeugnissen für ein reglementiertes Gewerbe gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Behörde auszustellen.
§ 17. (1) Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei der Bestellung als Geschäftsführer (§ 39), Pächter (§ 40 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002) oder Filialgeschäftsführer (§ 47) die Befähigung nachgewiesen hat oder keinen Befähigungsnachweis zu erbringen hatte, darf auch ohne Nachweis der Befähigung ein gleiches Gewerbe persönlich ausüben oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer in einem gleichen Gewerbe tätig sein, auch wenn die Bestimmungen über den Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls nicht ausdrücklich anderes bestimmt worden ist.
(2) Bei jenen Gewerben, für die eine Vorschrift im Sinne des § 18 Abs. 4 gilt, ist die Befähigung auch dann nachzuweisen, wenn die Befähigung bereits früher anläßlich eines gewerberechtlich relevanten Vorganges im Sinne des Abs. 1 nachgewiesen worden ist. Das gilt nicht, wenn das betreffende Gewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als Gewerbeinhaber ausgeübt wurde oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre eine Tätigkeit im betreffenden Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer erfolgte.
Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe
§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.
Individueller Befähigungsnachweis
§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Bestimmungen für einzelne Gewerbe
§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 94/2017)
4. Bandagisten; Orthopädietechnik; Miederwarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
8. Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung;
Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006)
12. verbundenes Handwerk: Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeugung; verbundenes Handwerk: Kürschner, Säckler (Lederbekleidungserzeugung)
13. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)
15. Drucker und Druckformenherstellung
(Anm.: Z 17 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 94/2017)
18. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen)
(Anm.: Z 20 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 212/2013)
22. Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)
24. Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk)
28. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk)
29. Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk)
31. Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)
32. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften
33. Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten
34. Hörgeräteakustik (Handwerk)
35. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)
37. Kälte- und Klimatechnik (Handwerk)
38. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk)
39. Kommunikationselektronik (Handwerk)
40. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk)
42. Kosmetik (Schönheitspflege)
43. Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk)
(Anm.: Z 44 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 94/2017)
45. Kunststoffverarbeitung (Handwerk)
46. Lebens- und Sozialberatung
47. Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer;
Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)
49. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik;
Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik;
Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung;
Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)
50. Milchtechnologie (Handwerk)
51. Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk)
52. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk)
53. Orthopädieschuhmacher (Handwerk); Schuhmacher (Handwerk); verbundenes Handwerk: Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer, Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner
55. Rauchfangkehrer (Handwerk)
(Anm.: Z 57 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 94/2017)
58. Schädlingsbekämpfung (Handwerk)
59. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk)
(Anm.: Z 60 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 94/2017)
61. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum
62. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
63. Spediteure einschließlich der Transportagenten
64. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk)
66. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher
67. Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk)
68. Tapezierer und Dekorateure (Handwerk)
69. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)
70. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk)
71. Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk)
72. Überlassung von Arbeitskräften
74. Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
75. Gewerbliche Vermögensberatung
76. Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten)
79. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk)
80. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels
Überprüfung der Zuverlässigkeit
§ 95. (1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.
(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Baumeister
§ 99. (1) Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,
1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen,
3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
4. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,
5. zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,
6. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
(3) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden.
(4) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.
(5) Wird das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag des Gewerbetreibenden innerhalb von drei Monaten durch Bescheid festzustellen, dass der Gewerbetreibende, dessen Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, neben der Bezeichnung „Baumeister“ auch die Bezeichnung „Gewerblicher Architekt“ verwenden darf, wenn er
1. einen Ausbildungsnachweis entsprechend Art. 49 der Richtlinie 2005/36/EG
a)entweder auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer einschlägigen inländischen höheren technischen Lehranstalt (Hochbau) erworben hat und mindestens zehn Jahre als Baugewerbetreibender oder in einer dem gleichzuhaltenden Funktion tätig war
b)oder auf Grund eines inländischen einschlägigen Hochschul(Universitäts)studiums erworben hat und
2. in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen oder auch nur tatsächlich von der Übernahme von öffentlichen Aufträgen auf dem Fachgebiet seiner Gewerbeberechtigung oder von der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen oder auf Grund der dort geltenden Vorschriften und Normen von der Übernahme von privaten Aufträgen oder von der Beteiligung an privaten Ausschreibungen nur deshalb ausgeschlossen wurde, weil er diese Bezeichnung nicht führen darf, sofern dieser Ausschluss nicht nur gegenüber einem inländischen Wettbewerbsteilnehmer wirksam wird.
(7) Die zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Die Versicherungssumme hat zu betragen:
1. Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden mit höchstens einem jährlichen Umsatz gemäß § 221 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch: mindestens 1 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 3 000 000 Euro zu beschränken.
2. Für einen zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden mit mehr als einem jährlichen Umsatz gemäß § 221 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 221 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch: mindestens 5 000 000 Euro pro Schadensfall, wobei es zulässig ist, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 15 000 000 Euro zu beschränken.
Für diese Pflichtversicherungssummen darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summen pro Schadensfall vereinbart werden.
(8) Bei der Anmeldung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder eines dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbes ist zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß § 339 Abs. 3 der Nachweis der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gemäß Abs. 7 zu erbringen.
(9) Bei Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gelten betreffend die Meldung des Versicherers an die für den das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausübenden Gewerbetreibenden örtlich zuständige Behörde und betreffend die Haftung des Versicherers in Ansehung eines Dritten die Bestimmungen des § 92 GewO 1994 und die Bestimmungen der §§ 158b bis 158i des VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, in der geltenden Fassung. § 158c Abs. 2 VersVG gilt mit der Maßgabe, dass der Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, gegenüber dem Dritten erst nach Ablauf von zwei Monaten wirksam wird, nachdem der Versicherer diesen Umstand der Behörde angezeigt hat.
(10) Bei Wegfall der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Sinne von Abs. 7 hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im GISA zu vermerken.
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. a)das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder
b)das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur an einer Kunsthochschule und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder
c)das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder
d)das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tiefbau oder Maurer oder Zimmerer bzw. Zimmerei oder Schalungsbauer oder bautechnischer Zeichner und eine mindestens sechsjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder
e)das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in lit. c angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, und
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe.
(2) Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a bis e hat Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen.
§ 2. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen:
1. ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
2. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
3. ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
4. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
5. ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sind.
Gegenständlich begehrte der Beschwerdeführer die Erteilung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“, welches gemäß § 99 Abs. 5 GewO 1994 ein eingeschränktes Gewerbe zum Gewerbe des Baumeisters darstellt.
Im gegenständlichen Fall wurde die Anmeldung und Genehmigung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ begehrt. Da es sich beim Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ gemäß § 94 Z 5 GewO 1994 zum einen um ein reglementiertes Gewerbe handelt und dieses nach § 95 Abs. 1 leg. cit. auch zu den sensiblen Gewerben zählt (dazu näher Berl/Forster/Holzer, Handbuch GewO [2023] 46; Ortner/Cetin, Der gewerberechtliche Geschäftsführer [2019] 9), bedarf die Ausübung gemäß § 95 Abs. 2 leg. cit. der Genehmigung.
Gemäß § 16 Abs. 1 GewO 1994 ist Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neuen Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
Gemäß § 16 Abs. 2 GewO 1994 ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
Aufgrund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind.
Kann der nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde gemäß § 19 GewO 1994 unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.
Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinne des § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind (vgl. VwGH 06.04.2005, 2004/04/0047).
Vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw. aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw. sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden (vgl. VwGH 09.10.2002, 2001/04/0108, 24.08.1995, 95/04/0017 ua).
Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl. etwa VwGH 20.05.2015, Ro 2014/04/0032; 06.04.2005, 2004/04/0047 ua).
Der Antragsteller muss in einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit "gleichwertig" ist. Die Behörde hat hier auf ein "Äquivalent" zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abzustellen (vgl. VwGH 20.05.2015, Ro 2014/04/0032).
Gemäß § 19 erster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl. etwa VwGH 26.09.2012, 2012/04/0018, mwN). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen (vgl. VwGH 18.03.2015, Ro 2014/04/0035).
Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (vgl. VwGH 30.11.2006, 2005/04/0163; 02.02.2012, 2010/04/0048 mwN).
Den Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung des Vorliegens der individuellen Befähigung bilden daher die Inhalte der oben zitierten Zugangsverordnung für das Gewerbe der Baumeister.
Gegenwärtig ist dabei § 2 Abs. 1 Z 1 der Baumeister-Verordnung heranzuziehen, da der Beschwerdeführer nur Tätigkeiten als Selbständiger bzw. Betriebsleiter ins Treffen geführt hat. Es gebricht nun allerdings dem Beschwerdeführer am erfolgreichen Nachweis der durchgängigen sechsjährigen Berufstätigkeit, da vom Beschwerdeführer durch Bestätigungen von Herrn Ing. C. D. nur ein Zeitraum von 4 Jahren, 6 Monaten und 14 Tagen nachgewiesen werden konnte und das Sachverständigengutachten von Herrn Dipl.-Ing. F. aufgrund dessen nur eingeschränkter Sachverständigenbefugnis sowie mangels vollständiger Abprüfung aller drei Module der Baumeisterprüfungs-Befähigungsordnung und mangels Ablegung einer Arbeitsprobe ebenfalls keine ausreichende fachliche Qualifikation des Beschwerdeführers darzutun geeignet war. Auch wurde vom Beschwerdeführer keine facheinschlägige Ausbildung nachgewiesen, da sich die von diesem beigebrachten Nachweise nur auf die Bereich der Elektrotechnik und der Mechanik beziehen oder überhaupt völlig fachfremd (Zehn-Finger-Tastenschreibkurs) sind.
Zum Beschwerdevorbringen, es wäre durch die belangte Behörde eine Verletzung des Parteiengehörs erfolgt ist Folgendes auszuführen: Das Instrument des Parteiengehörs als Bestandteil des Ermittlungsverfahrens dient dazu den Parteien des Verwaltungsverfahrens die von der Behörde aufgenommenen Erhebungen zur Kenntnis zu Bringen und diesen damit die Gelegenheit zu geben hierzu Stellung zu nehmen und weitere Beweisanträge zu stellen. Die Verpflichtung Parteiengehör zu gewähren gilt jedoch weder für die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts (Vgl. VwGH 31.01.2012, 2010/05/0212; VwGH 27.10.2013, 2012/05/0212), noch für eine von dieser vorgenommene Beweiswürdigung betreffend vorgelegte Beweismittel (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 268; VwGH 22.12.2010, 2007/08/0182). Von der belangten Behörde wurde nun aber, auch dem Wesen des Verfahrens zur Feststellung einer individuellen Befähigung, in welchem der Beschwerdeführer von sich aus initiativ alles zum Nachweis ebendieser vorzulegen hat, geschuldet, keine weitere Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts vorgenommen, sondern nur eine rechtliche Beurteilung eines aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und Beweismittel sowie einer Beweiswürdigung ebendieser. Vor diesem Hintergrund liegt nun aber, anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, keine Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen, da eine solche von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde und von dieser auch eine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zu erwarten war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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