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VGW-162/017/10658/2022•LVwG W VGW-162/017/10658/2022
VGW-162/017/10658/2022Landesverwaltungsgericht16.03.2023
Ärztliche Tätigkeit; Fondsbeitrag; Bemessungsgrundlage; Beratungstätigkeit; medizinisches Wissen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn DDr. Univ. Prof. A. B. gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien, vom 27.5.2022, Zl. ..., betreffend die Vorschreibung der Kammerumlage der Ärztekammer für Wien und zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2021, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.01.2023 vor dem Verwaltungsgericht Wien,
zu Recht e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Kammerumlage für das Jahr 2021 gemäß § 1 der Umlagenordnung mit 851,39 Euro und gemäß § 2 der Umlagenordnung mit EUR 250,41 festgesetzt. Als Bemessungsgrundlage wurde ein Betrag von 64.581,62 Euro herangezogen.
In seiner dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Einschreiter im Wesentlichen aus, dass er die Berechnung nicht nachvollziehen könne. Grundlage der Berechnung könne nur seine ärztliche Tätigkeit sein, also im weitesten Sinn seine Gutachtertätigkeit. Bei den restlichen Einnahmen handle es sich um seine Pension und unter Umständen um Konsulententätigkeit auf technischem Gebiet, welche zur Berechnung nicht herangezogen werden könne.
In ihrer über Aufforderung des erkennenden Gerichtes vorgelegten Stellungnahme vom 29. September 2022 führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der bezughabenden Rechtsvorschriften aus, dass der Beschwerdeführer eine Honorarnote betreffend seine Konsulententätigkeit bei C. vorgelegt habe. Eine Beschreibung, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer in seiner Konsulententätigkeit tatsächlich nachgehe, sei nicht ersichtlich. Die Firma C. biete medizinische Ausrüstung/Medizinprodukte im Zusammenhang mit Herzerkrankungen an. Laut Internetauftritt dürfte es sich bei dem Team von C. durchwegs um Ärzte/Professoren aus verschiedenen Ländern handeln. Es stelle sich die Frage, auf Grundlage welcher Ausbildung der Beschwerdeführer für die Tätigkeiten bei C. eingesetzt worden sei. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wohl aufgrund der Fähigkeiten und Kenntnisse, die er als Facharzt für Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie erlangt habe, für die Konsulententätigkeit herangezogen worden sei.
Dem Beschwerdeführer wurde die Stellungnahme übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten. Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.
Am 24.01.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer und der Vertreter der belangten Behörde ladungsgemäß erschienen ist.
In der Verhandlung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er ursprünglich das Unternehmen C. im Jahr 2008 gegründet habe und in der Folge nur mehr als Konsulent tätig gewesen sei. Er habe organisatorische Dinge sowie Networking erledigt. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit habe er Personen nominieren können, die das Unternehmen fachlich unterstützen können, von denen er gewusst habe, dass sie bereits in diesen Bereichen publiziert hätten. Die Honorarnoten hätte er für Besprechungen mit dem Managementteam der Firma bestehend aus Investoren und Technikern und Finanzbeauftragte bezogen. Er sei auch als Berater bei der Umsetzung des Medizinproduktegesetz eingesetzt gewesen. Er sei Chirurg und gehe das Wissen, das er hier einbringe, weit über seine ärztlichen Tätigkeiten hinaus. Er habe dafür auch Schulungen besucht. Es gehe hauptsächlich darum, wie eine Idee kommerziell umgesetzt werde. Der Beschwerdeführer gesteht jedoch selbst zu, dass es Konferenzen gebe, bei der natürlich sein medizinisches Wissen erforderlich sei. Er erwähnte auch eine Telefonkonferenz mit dem medizinischen Leiter, bei welcher es um ein Verfahren gegangen sei, mit dem geprüft werde, wie das …verfahren die Herzfunktion verbessern könne.
Nach Einsichtnahme in die bezughabenden Akten und Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Laut Eintragung in der Ärzteliste betreibt der Beschwerdeführer seit 8.5.1989 eine Ordination als Facharzt für Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie an der Adresse Wien, D.-gasse. Der Beschwerdeführer gründete 2008 das Unternehmen C.. Dieses Unternehmen entwickelt medizinische Ausrüstung und Medizinprodukte im Zusammenhang mit Herzerkrankungen. In den vergangenen Jahren übte der Beschwerdeführer eine Konsulententätigkeit für dieses Unternehmen aus. Die vom Beschwerdeführer für diese Tätigkeit erhaltenen Honorare wurden in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage für das Jahr 2021 herangezogen.
Diese Sachverhaltsfeststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus der Aktenlage und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, dass seine Konsulententätigkeit für das Unternehmen C. eine ärztliche Tätigkeit sei.
Die Rechtsgrundlagen lauten wie folgt:
Gemäß § 91 Abs. 1 ÄrzteG heben die Ärztekammern zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind die Umlagen unter Bedachtnahme auf die
1. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
der Kammerangehörigen festzusetzen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Bei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen (Einkünfte) aus ärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen. Näheres ist in der Umlagenordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Kammerumlage durch Kammerangehörige kann die Umlagenordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Umlagenordnungen (UO) der Ärztekammer für Wien in der gegenständlich relevanten Fassung beträgt die Kammerumlage, soweit in dieser Umlagenordnung nichts anderes festgelegt ist, jährlich 1,7 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Bemessungsgrundlage das gesamte in Österreich zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 bei ÄrztInnen, die den ärztlichen Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, die steuerfreien und steuerbegünstigten Bezüge gem. § 67 Abs.1 und 2 EStG 1988 im Ausmaß der Steuerbegünstigung nicht zu berücksichtigen. Steuerfreie und steuerbegünstigte Zulagen und Zuschläge gem.§ 68 Abs.1 und Abs.2 EStG 1988 sind ebenfalls im Ausmaß der Steuerbegünstigung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 1 Abs. 6 leg. cit. haben ÄrztInnen, bei denen die Berechnung der Kammerumlage gem. Abs.1 bis 4 weniger als € 60,-- pro Jahr ergibt, jedenfalls € 60,-- pro Jahr zu entrichten (Mindestumlage).
Gemä § 2 Abs. 1 leg. cit. beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer, soweit in diesen Umlagenordnungen nicht anders festgelegt ist, zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 1, mindestens jedoch EUR 40,- und höchstens EUR 12.000,- p.a.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. erhöht sich die Umlage der nachstehend angeführten ÄrztInnen nach Maßgabe der Umlagen-und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer
a) für Mitglieder der Fachgruppe Radiologie in freier Praxis um € 210,--
b) für Fachärzte für Radiologie in einem Anstellungsverhältnis um € 66,--
Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. erhöht sich die Umlage der nachstehend angeführten ÄrztInnen nach Maßgabe der Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer
a) für niedergelassene Ärzte für Allgemeinmedizin um € 3,--
b) für niedergelassene Fachärzte (mit Ausnahme der Fachärzte für Radiologie) um € 6,--
c) für alle ÄrztInnen mit Ordination um € 5,-- als Beitrag für die ÖQMed.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. erhöht sich die Umlage von allen ÄrztInnen mit Ordination nach der Maßgabe der Umlagenordnung der Österreichischen Ärztekammer bis 31.12.2022 um € 70,-- sowie ab 01.01.2023 um € 77 pro Kalenderjahr als Beitrag für die ÖQMed.
Gemäß § 5 Abs. 4 leg. cit. sind, wenn die Kammermitgliedschaft nicht das ganze Jahr hindurch besteht, die Umlagen entsprechend der tatsächlichen Dauer der Mitgliedschaft zu aliquotieren, wobei Teile von Monaten als volle Monate zu rechnen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere 1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind; die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch- diagnostischer Hilfsmittel; die Behandlung solcher Zustände (Z 1); die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut; die Vorbeugung von Erkrankungen; die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe; die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln; die Vornahme von Leichenöffnungen.
Vorweg ist zum Vorbringen klarzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht die Richtigkeit der Berechnungen im gesamten Umfang der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Beträge bestreitet, sondern sich das Vorbringen ausschließlich auf die zu beurteilende Frage bezieht, ob seine Tätigkeit für das Unternehmen C. eine ärztliche Tätigkeit darstellt.
Im Übrigen ist der Sachverhalt unbestritten geblieben.
§ 91 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 und sowie Abschnitt I der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien knüpfen hinsichtlich der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag für die Ärztekammer für Wien an die Einkünfte aus „ärztlicher Tätigkeit“ an (vgl. VwGH vom 06.07.2004, Zl. 2003/11/0275 und VwGH vom 24.02.2005, Zl. 2002/11/0080).
Die obzitierte Bestimmung des § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 definiert den Begriff der ärztlichen Tätigkeit, die „Ausübung des ärztlichen Berufes“. Demnach umfasst sie „jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar an Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt“.
Zu den ärztlichen Tätigkeiten, die nur mittelbar für den Menschen ausgeführt werden, gehören jedenfalls die Tätigkeiten der Hygieniker, Pathologen, Pharmakologen, Anatomen, Histologen, Physiologen, Gerichtsmediziner, Laboratoriumsfachärzte und andere, die ohne betreffenden Gesunden und Kranken gesehen zu haben, Befunde erstellen oder Feststellungen treffen und Erkenntnisse erzielen, die für die Gesunderhaltung oder Besserung oder Heilung von Krankheiten der Menschen von allgemeiner Bedeutung sind, oder aber auch mit dem Ergebnis ihrer ärztlichen Forschung für die Verhütung von Krankheiten bzw. im Interesse der Rechtsfindung tätig sind. Auch sind die dabei anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten anzusehen, sofern sie nicht auf eine inhaltliche anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind.
Der Beschwerdeführer legt selbst in der mündlichen Verhandlung dar, das Unternehmen C. im Jahr 2008 gegründet zu haben, in der Folge jedoch nur mehr als Konsulent dort tätig gewesen zu sein. Im Jahr 2018 hat er an verschiedenen Treffen bzw. Telefonkonferenzen teilgenommen, wo er nach eigenen Angaben auch immer wieder sein medizinisches Wissen und seine Erfahrung eingebracht hat. Da das Unternehmen C. Medizinprodukte für die Behandlung schwerer Herzerkrankungen entwickelt, ist es aufgrund der Profession des Beschwerdeführers für Allgemein- und Viszeralchirurgie nur naheliegend, dass er mehr als geeignet ist, für diese Beratertätigkeit, um medizinisch wissenschaftliche Fragestellungen beantworten zu können und aus diesem Grund auch herangezogen wurde. Konkret trägt der Beschwerdeführer somit dazu bei, dass medizinische Produkte für Herzpatienten verbessert werden. Damit ist seine Tätigkeit auch auf das Ziel gerichtet, Heilerfolge zu verbessern und wird somit mittelbar für den Menschen (Heilung oder Verbesserung der Lebensqualität durch medizinische Produkte) zu verbessern. Für diese Tätigkeit sind zweifelsfrei entsprechende medizinische/wissenschaftliche Erkenntnisse im Sinn des § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 notwendig (vgl. VwGH vom 16.3.2015, zl. Ra 2015/11/0010). Auch wenn er für andere als medizinische Bereiche als Berater eingesetzt war, vermag das nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer jedenfalls eine ärztliche Tätigkeit ausübte, die der Verbesserung von Heilungsmöglichkeiten diente. Daran ändert auch nicht, dass der Beschwerdeführer auch Berater für verwaltungstechnische Angelegenheiten durchgeführt hat oder auch für den Managementbereich tätig war, da die mit den ärztlichen Tätigkeiten anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten ebenfalls den ärztlichen Tätigkeiten zuzuordnen sind.
Für das erkennende Gericht ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Verbesserung oder Heilung von Menschen zumindest mittelbar tätig war und damit das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei dieser Tätigkeit um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunst handelt, erfüllt ist. Es ist dafür nicht ausschlaggebend, ob diese Arbeiten im Rahmen einer Krankenanstalt oder einer Universitätsklinik durchgeführt werden und ob unmittelbar Patienten behandelt werden (vgl. VwGH vom 22.02.2007, 2005/11/0139-0143). Der Beschwerdeführer hat jedenfalls sein medizinisches Wissen bei der Entwicklung von Medizinprodukten weitergegeben.
Es war daher aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens in Übereinstimmung mit den rechtlichen Grundlagen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Unternehmen C. jedenfalls um eine ärztliche Tätigkeit handelte und das Einkommen aus dieser Tätigkeit als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage 2021 von der belangten Behörde zurecht herangezogen wurde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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