LVwG W VGW-031/068/13850/2022

VGW-031/068/13850/2022Landesverwaltungsgericht14.03.2023

Regest

Fahrzeug; Lenker; Fahrstreifenwechsel; anzeigen; Verkehrssicherheit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/068/13850/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.068.13850.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK !

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. 2002, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 04.10.2022, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und dem Kraftfahrgesetz (KFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.01.2023,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Im Übrigen wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 76,– auf EUR 50,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 11 Stunden auf 23 Stunden herabgesetzt wird.

Der von der beschwerdeführenden Partei zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens beträgt infolge der Einstellung hinsichtlich Spruchpunkt 2. und der Herabsetzung der Strafe hinsichtlich Spruchpunkt 1. gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG EUR 10,– (das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag).

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG bzgl. Spruchpunkt 1. ausgeschlossen ist.

I.Wesentliche Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Festgestellt wird, dass Herr A. B., geb. 2002 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), am 21.6.2022, gegen 17:40 Uhr den auf ihn zugelassenen ... Volkswagen, … mit dem behördlichen Kennzeichen W-... auf der Schönbrunner Schloßstraße ab ONr. 28 stadteinwärts lenkte und dabei sich durch den Verkehr mal links mal rechts schlängelte und dabei mindestens einmal die Fahrstreifen ohne zu blinken wechselte. Dabei kam es knapp vor dem Gürtel (vor Porsche Wien Hietzing) beinahe zu einem Zusammenstoß mit einem Motorradfahrer, der noch ausweichen konnte.

Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Vorfall eine Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft erhalten hat.

Der Beschwerdeführer weist mindestens zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, nämlich hinsichtlich § 102 Abs. 1 KFG und § 103 Abs. 1 Z 3 KFG (LPD – AS 22).

Er ist vermögenslos, bringt netto € 1.200,- als ... ins Verdienen und ihn treffen keine Sorgepflichten.

Beweiswürdigung

Tatort, Tatzeit und die Eigenschaft der beschwerdeführenden Partei als Lenkerin des o.a. Kfz (Spruchpunkt 1.) blieben im Verfahrensverlauf unstrittig.

Im Übrigen folgt das Verwaltungsgericht den glaubhaften Angaben des Zeugen Mag. D. E. in der heutigen mündlichen Verhandlung.

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Angaben dieses Zeugen, welcher den gegenständlichen Vorfall vor der Polizei zur Anzeige gebracht hat. Der Zeuge machte im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien einen glaubwürdigen Eindruck und beantwortete die an ihn gerichteten Fragen ruhig und besonnen sowie augenscheinlich nach Maßgabe seiner Erinnerungen. Dabei konnte der Zeuge den Sachverhaltsablauf schlüssig und in Übereinstimmung mit den Anzeigenangaben darlegen, ohne dass sich ein Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung offenbart hätte. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei dem Zeugen um eine Privatperson handelt, die den Beschwerdeführer vor dem maßgeblichen Vorfall nicht kannte, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zeuge vor seiner Aussage über die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage belehrt wurde, und mit Rücksicht auf den vom Verhandlungsleiter gewonnen persönlichen Eindruck, ist nicht erkennbar, warum er den Beschwerdeführer durch eine falsche Aussage wahrheitswidrig belasten sollte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer sowohl in seiner Rechtfertigung vom 3.10.2022 als auch in seiner Beschwerde vom 19.10.2022 hinsichtlich des Vorfalls zugestanden, bei einem Spurwechsel einen Motorradfahrer übersehen und sich hierfür bei diesen entschuldigt zu haben, obwohl weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung noch im Straferkenntnis diese Details dem Beschwerdeführer vorgehalten worden wären, aber vom Zeugen auch als beinahe Zusammenstoß mit einem Motorradfahrer beschrieben worden war. Im Zuge der mVh stellte sich heraus, dass die Angaben des BF und des Zeugen zur Örtlichkeit dieser Beinahe-Kollision sich deckten. Somit ist aber erwiesen, dass der Zeuge in zentralen Punkten den Vorfall im Wesentlichen wahrheitsgetreu geschildert hat.

Hinsichtlich Spruchpunkt 2. konnte nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Tatbild des ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Deliktes tatsächlich verwirklicht hat. Aufgrund des Umstandes, dass im Akt der belangten Behörde keine unbedenkliche Urkunde einliegt, aus welcher zweifelsfrei hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Lenkererhebung tatsächlich zugestellt bekommen hat, und der Beschwerdeführer glaubhaft in der mündlichen Verhandlung angab, eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers nie erhalten zu haben, erscheint es zumindest möglich, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Lenkererhebung nicht erhalten hat. Im Akt der belangten Behörde liegt lediglich ein Abfrageergebnis der dualen Zustellung zur Lenkererhebung ein. Es handelt sich hierbei um keine unbedenkliche Urkunde, auf welcher ein Zusteller eine Hinterlegung oder eine Ausfolgung an den Adressaten unterschriftlich mit Datum bestätigt und auch kein Aussteller diese Urkunde zeugenschaftlich hierzu geladen und befragt werden könnte (LPD – AS 8). Auch fällt auf, dass das Abfrageergebnis damit endet, dass das Schriftstück an die Post übergeben worden sei. Zu einer Zustellung oder Zustellversuchen an den Beschwerdeführer finden sich keine eindeutigen Einträge. Ein vom VGW an die belangte Behörde gerichteter Auftrag vom 7.12.2022, den Zustellnachweis für die Zustellung der Lenkererhebung an das Gericht zu übermitteln, wurde wiederum nur durch Vorlage eines Abfrageergebnisses der dualen Zustellung beantwortet (VGW – ON 8), sodass davon auszugehen ist, dass der urkundliche Zustellnachweis der Post hinsichtlich der Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers – der sogenannte gelbe Zettel - in Verstoß geraten ist, falls es ihn je gegeben haben sollte.

Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers sind dem Akt der belangten Behörde und (LPD - AS 22) zu entnehmen.

Die Feststellung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit stützt sich auf den Akteninhalt.

Rechtliche Erwägungen

Gemäß § § 11 Abs. 2 StVO idF BGBl. I Nr. 18/2019 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können.

Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem er am 21.6.2022 gegen 17:40 Uhr in Wien 12., ab Schönbrunner Schloßstraße ONr. 28 in Fahrtrichtung stadteinwärts das auf ihn zugelassene Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen W-... gelenkt und sich durch den Verkehr „vorgeschlängelt“ hat und dabei zumindest einen bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt hat, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen haben können.

Verschulden

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,– bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zu Spruchpunkt 1. Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Strafbemessung

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Verkehrssicherheit. Die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer keinesfalls als gering zu werten.

Bei Ungehorsamsdelikten ist das Ausbleiben eines Erfolgs nicht als mildernd zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/03/0222).

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten.

Es ist weiters von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Sorgepflichten liegen nicht vor.

Im Hinblick auf die relevanten Strafzumessungsgründe war die von der belangten Behörde verhängte Gelstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen. Der Beschwerdeführer weist zwar mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, doch zeigte er sich in der mündlichen Verhandlung einsichtig, womit spezialpräventive Gründe eine Herabsetzung der Tat indizieren. Hierbei ist auch in Anschlag zu bringen, dass der Beschwerdeführer ein junger Erwachsener ist, der altersentsprechend unbesonnen gehandelt hat. Des Weiteren sind die ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen.

Kosten

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.