LVwG W VGW-031/003/1533/2023

VGW-031/003/1533/2023Landesverwaltungsgericht14.03.2023

Regest

Kennzeichentafel; Kontrollsystem; Verschulden; Glaubhaftmachung; Einhaltung der Vorschriften

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/003/1533/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.003.1533.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Simanov über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 12.12.2022, Zl. ..., betreffend Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 49 Abs. 6 Kraftfahrgesetz (KFG) iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 500,-- auf EUR 400,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, 2 Stunden auf 1 Tag, 16 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm lautet wie folgt: § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990, iVm § 49 Abs. 6 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007, iVm § 9 Abs. 1 VStG.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 40,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

A.Verfahren vor der belangten Behörde bis zur Beschwerdevorlage

Mit Straferkenntnis vom 12.12.2022 wurde über den Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH wegen Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 49 Abs. 6 KFG 1967 iVm § 9 Abs. 1 VStG gem. § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von EUR 500,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden verhängt und diesem EUR 50,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Mit der am 13.1.2023, sohin fristgerecht durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung, in eventu eine Strafherabsetzung.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien – eingelangt am 31.1.2023 – zur Entscheidung vor.

B.Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien

Am 3.2.2023 erfolgten Abfragen des Firmenbuchs und des Gewerberegisters betreffend die Stellung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher bzw. gewerberechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH.

Des Weiteren fordere das Verwaltungsgericht Wien mit Verfahrensanordnung vom 3.2.2023 die belangte Behörde um Stellungnahme dazu auf, weshalb die Strafverfügung insgesamt zwei Mal zugestellt wurde. Mit E-Mail vom 22.2.2023 übermittelte die belangte Behörde einen Aktenvermerk vom selben Tag, wonach die neuerliche Zustellung aufgrund des bekanntgegebenen Zustellmangels bzw. infolge Ortsabwesenheit erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 8.2.2023 wurden darüber hinaus die MA 63, der Magistrat der Stadt Linz und die LPD Oberösterreich um Bekanntgabe der da. verzeichneten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gebeten, wobei die entsprechenden Antworten am 10.2.2023, 13.2.2023 und am 14.2.2023 ha. einlangten.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 8.3.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei sowie der Meldungsleger als Zeuge einvernommen wurden. Das Beweisverfahren wurde geschlossen und festgehalten, dass die Entscheidung schriftlich ergehen wird, wobei der Beschwerdeführervertreter auf die mündliche Verkündung nicht verzichtete.

In Fortführung des Ermittlungsverfahrens erging sodann am 8.3.2023 eine ergänzende Anfrage an die Österreichische Post AG, wann der Zustellversuch der (ersten) Strafverfügung vom 10.8.2022 erfolgte und wann die Hinterlegungsanzeige im Postkasten zurückgelassen wurde. Diese teilte mit E-Mail vom 10.3.2023 mit, dass der Sachverhalt nicht mehr geklärt werden könne, da der Zusteller nicht mehr bei der Österreichischen Post AG tätig sei.

II.Feststellungen

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt 31.7.2022 alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, auf welche der verfahrensgegenständliche PKW, Ferrari Roma, schwarz, KZ: L-…, zugelassen war.

Der Beschwerdeführer hat den verfahrensgegenständlichen PKW am Vortag des Tattages, sohin am 30.7.2022 in der Tiefgarage in der Nähe des Unternehmenssitzes in Wien, D.-straße auf dem angemieteten Dauerparkplatz abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt entsprach der PKW den kraftfahrgesetzlichen Vorschriften und waren insbesondere hinten und vorne die Kennzeichentafeln samt Halterungen angebracht.

Am 31.7.2022 borgte der Beschwerdeführer den PKW dem … Autohändler E., da dieser in Wien einen Kaufinteressenten hatte. Den Schlüssel holte er sich direkt beim Beschwerdeführer im Büro und fuhr damit aus der Garage. Weder hat der Beschwerdeführer unmittelbar zuvor, bspw. durch Begleiten in die Garage, sich vom Zustand der Kennzeichentafeln samt Halterungen selbst überzeugt, noch hat er den Händler angewiesen, sich vor der Inbetriebnahme zu vergewissern, dass die Kennzeichentafeln samt Halterungen am PKW angebracht waren.

Der PKW wurde am 31.7.2022 um 18:33 Uhr in Wien, F.-ring vom anzeigelegenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen, wie er abgestellt wurde, wobei die vordere Kennzeichentafel samt Halterung gänzlich fehlte.

Der Beschwerdeführer hat den PKW öfters ihm bekannten Personen, darunter Vermittlern, Geschäftspartnern oder der Sekretärin formlos, insbesondere ohne Führung von Fahrtenbüchern, geliehen. Der PKW stellte für ihn ein „Prestigeobjekt“ dar und lieh er es den genannten Personen eben aus diesem Grund. Mittlerweile hat er den PKW verkauft.

Gegenständlich wurde die vordere Kennzeichentafel samt Halterung zwischen dem Abstellen durch den Beschwerdeführer und der Inbetriebnahme durch den Händler am nächsten Tag durch eine unbekannte Person heruntergerissen. Der Beschwerdeführer fand sie einige Zeit später in der Garage neben dem PKW liegend vor.

Bereits in der Vergangenheit ist es öfters vorgekommen, dass die vordere Kennzeichentafel samt Halterung von Fremden mutwillig heruntergerissen wurde. Es kam auch immer wieder vor, dass der Beschwerdeführer Fingerabdrücke von Fremden auf dem PKW wahrnehmen konnte, da diese mit dem PKW Fotos machen dürften.

Der Beschwerdeführer wurde ferner als Lenker mit Strafverfügung vom 2.8.2022, Zl. …, gem. § 102 Abs. 1 iVm § 49 Abs. 6 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 bestraft, da er am 8.7.2022 den verfahrensgegenständlichen PKW lenkte, ohne dass die vordere Kennzeichentafel bzw. Halterung angebracht waren. Diese wurde mit 26.8.2022, also nach dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt rechtskräftig. Der Sachverhalt stellte sich insofern zum verfahrensgegenständlichen gleich dar, als der Beschwerdeführer auch hier die Kennzeichentafel samt Halterung danach in der Garage herumliegend vorgefunden hatte und wieder am PKW angebracht hatte.

Die Kennzeichenhalterung beim verfahrensgegenständlichen PKW war derart konstruiert, dass es an einer festen Verschraubung fehlte, weshalb diese sehr leicht durch Fremde entfernt werden konnte. Beim konkreten Modell war die vordere Kennzeichenhalterung nicht fix montiert, vermutlich deshalb, da eine entsprechende Anpassung an den vergleichsweise kleinen österreichischen Markt, auf dem die gesetzlichen Vorschriften eine Kennzeichentafel vorne und hinten vorschreiben, seitens des Herstellers nicht erfolgte. Zwar hat der Beschwerdeführer eine fixe (angeschraubte) Anbringung überlegt und sich dazu auch bei einem Ferrari-Händler erkundigt; doch hat dieser ihm im Ergebnis davon abgeraten, da ein Verkauf des PKW (Anm. Der Beschwerdeführer hatte vor, den PKW nur kurze Zeit zu fahren), bei einem festen Anschrauben schwerer gewesen wäre.

Mit Strafverfügung vom 10.8.2022, Zl. ..., wurde über den Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH sodann eine Geldstrafe von EUR 500,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden verhängt.

Die Zustellversuche an die aufrechten Abgabestellen sowohl an die C. GmbH als haftende Gesellschaft als auch an den Beschwerdeführer fanden am 16.8.2022 (Dienstag) statt. Der Beschwerdeführer war von seiner Abgabestelle in Linz, G.-gasse zu diesem Zeitpunkt urlaubsbedingt bereits ortsabwesend, zumal dieser am frühen Morgen des nächsten Tages (17.8.2022, Mittwoch) von Wien aus in den Urlaub geflogen ist und erst am 27.8.2022 (Samstag) nach Österreich zurückkehrte. Er hielt sich daher bereits am 16.8.2022 in seiner Wohnung in Wien auf. An seiner Abgabestelle wohnt er alleine und nur bei längerer Abwesenheit beauftragt er seine Eltern, nach der Post zu sehen.

Der erste Werktag, an dem er die Poststücke beheben konnte, war daher Montag der 29.3.2023.

Mit dem einer E-Mail vom 8.9.2022 beigefügten Schriftsatz vom 7.9.2022 brachte der rechtsfreundliche Vertreter im Namen des Beschwerdeführers einen Einspruch gegen die Strafverfügung ein.

Infolge eines etwaigen Zustellmangels wurde die Strafverfügung vom 3.11.2022 dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters neuerlich am 8.11.2022 zugestellt, wogegen abermals am 21.11.2022 Einspruch erhoben wurde.

Der Beschwerdeführer weist eine Vielzahl an zum Tatzeitpunkt rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen des KFG 1967, der StVO 1960, dem FSG 1997 und dem Wr. Parkometergesetz 2006 auf. Darunter befinden sich auch zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und einschlägige Vorstrafen wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 FSG 1997 (Fahren ohne Führerschein), des § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967 (Fahren ohne Zulassungsschein), des § 4 Abs. 5 StVO 1960 („Fahrerflucht“) und des § 103 Abs. 2 KFG 1967 (Nichterteilung Lenkerauskunft).

Seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse werden als überdurchschnittlich angenommen.

III.Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, Anfragen betreffend verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bei der MA 63, dem Magistrat der Stadt Linz und der LPD Oberösterreich, Erstellung eines Firmenbuchauszuges und Gewerberegisterauszuges, Anfrage bei der Österreichischen Post AG betreffend den Zustellvorgang der Strafverfügung vom 10.8.2022 sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.3.2023.

Die Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer zum Tatzeitpunkt ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug vom 3.2.2023, die Eigenschaft der C. GmbH als Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen PKW aus der Anzeige vom 10.8.2022. Beide Eigenschaften wurden seitens des Beschwerdeführers zu keiner Zeit bestritten.

Die Feststellungen zum Tathergang und den wiederkehrenden Problemen, dass Fremde die vordere Kennzeichentafel samt Halterung heruntergerissen und somit mutwillig entfernt haben, ergeben sich aus der Anzeige vom 10.8.2022 (AS 1 des Behördenaktes), den durch den Anzeigeleger mit E-Mail vom 18.2.2023 übermittelten Lichtbildern und den übereinstimmenden glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, an denen es keinen Grund zum Zweifeln gibt.

Die einschlägige Vorstrafe wegen Übertretung des § 102 Abs. 1 iVm § 49 Abs. 6 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967, welche aber zum Tatzeitpunkt noch nicht rechtskräftig war, ergibt sich aus der die Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll bildenden Strafverfügung vom 2.8.2022, Zl. ….

Die Feststellungen zu den erlassenen Strafverfügungen und den Zustellvorgängen, den erhobenen Einsprüchen und der Abwesenheit von der Abgabestelle durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus den AS 7-44 des Behördenaktes, darunter ua. die Zustellnachweise sowie die Belege über die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers.

Die zugunsten des Beschwerdeführers bereits am 16.8.2022 angenommene Ortsabwesenheit und dem zu seinen Gunsten am 16.8.2022 angenommenen Zustellversuch ergibt sich einerseits aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach er am Tag vor dem Abflug vermutlich bereits in Wien gewesen ist und seine Wohnmöglichkeit in Wien genutzt hat; ferner daraus, dass der Zustellversuch an die GmbH als haftende Gesellschaft an die Abgabestelle in Wien laut Rückschein im Behördenakt (AS 7) nachweislich am 16.8.2022 erfolgte und anzunehmen ist, dass ein früherer Zustellversuch in ein Bundesland aufgrund des Postweges ausgeschlossen ist; andererseits konnte das genaue Datum des Zustellversuches auch seitens der Post laut E-Mail vom 10.3.2023 nicht mehr nachvollzogen werden und ist dieses auch dem Behördenakt nicht zu entnehmen.

Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus den entsprechenden Registerauszügen der LPD Wien vom 12.12.2022 (AS 56, 57 des Behördenaktes), der MA 63 vom 10.2.2023, dem Magistrat der Stadt Linz vom 9.2.2023 und der LPD Oberösterreich vom 14.2.2023.

Mangels Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen werden diese vom erkennenden Gericht als überdurchschnittlich geschätzt, zumal der Beschwerdeführer Gesellschafter/Geschäftsführer eines …-Unternehmens ist und es sich leisten konnte, einen Ferrari zu fahren.

Von der Einholung des im Beschwerdeschriftsatz beantragten Sachverständigengutachtens darüber, wie die vordere Kennzeichenhalterung zum Tatzeitpunkt montiert war, konnte bereits deshalb Abstand genommen werden, da mangels entsprechender Lichtbilder zum Tatzeitpunkt eine Beurteilung durch einen Sachverständigen nachträglich nicht möglich war. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den PKW mittlerweile verkauft. Auch wird die lose Anbringung der vorderen Kennzeichenhalterung an sich nicht in Frage gestellt.

IV.Rechtliche Beurteilung

A.Maßgebliche Rechtsnormen

Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990, hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 49 Abs. 6 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007, muss die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen an Kraftwagen vorne und hinten angebracht sein. Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann.

Gemäß § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigen Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 2013/1993, zuwiderhandelt.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

B.Daraus folgt rechtlich

1. Zur Zustellung der Strafverfügung und der Rechtzeitigkeit des Einspruchs

Verfahrensgegenständlich wurde die an den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung nach einem Zustellversuch am 16.8.2022 ab 17.8.2022 zur Abholung bereitgehalten. Sowohl am Tag des Zustellversuchs und der Einlegung der Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung als auch am ersten Tag der Abholfrist war der Beschwerdeführer jedoch urlaubsbedingt – und zwar bis zum 27.8.2022 – ortsabwesend.

Da der Beschwerdeführer somit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (zur Ortsabwesenheit vgl. VwGH 22.6.2020, Ra 2019/01/0117; VwGH 25.6.2015, Ro 2014/07/0107; uvm), konnte die Zustellung gem. § 17 Abs. 3 ZustG erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam werden, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden konnte. Konkret handelt es sich um den Montag den 29.8.2022.

Der Einspruch vom 8.9.2022 erweist sich daher als rechtzeitig.

Die neuerliche Zustellung der Strafverfügung vom 3.11.2022 löste daher gem. § 6 ZustG keine Rechtswirkungen aus.

2. Zum objektiven Tatbestand

Gegenständlich fehlte zum Tatzeitpunkt am 31.7.2022, 18:33 Uhr, in Wien, F.-ring, sohin auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr iSd. § 1 Abs. 1 StVO 1960 iVm. § 1 Abs. 1 KFG 1967 die vordere Kennzeichentafel samt Halterung gänzlich. Zumal somit vorne keine Kennzeichentafel senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht war, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar war, ist der objektive Tatbestand des § 49 Abs. 6 KFG 1967 verwirklicht.

3. Zum subjektiven Tatbestand

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

In seiner Entscheidung vom 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, befasste sich der VwGH umfassend mit dem Vorliegen eines ordnungsgemäßen Kontrollsystems und fasste darin seine bisherige Rechtsprechung – folgende auf das Wesentliche wiedergegeben - zusammen:

Im Anwendungsbereich des § 9 VStG ist kein Verschulden grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Beschuldigter im Unternehmen bzw. Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen im guten Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Ein solches liegt dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen jederzeit sichergestellt werden kann. Zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der Verantwortlichkeit (zusammengefasst) entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. etwa VwGH 19.1.2018, Ra 2017/04/0144; 20.2.2017, Ra 2017/02/0022, mwH). Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann auch nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (vgl. etwa VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012, VwSlg. 18.934 A; 18.4.2017, Ra 2016/02/0061, mwH).

Ausgehend davon liegt es nach § 5 Abs. 1 VStG am Beschuldigten konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um Verstöße gegen das Gesetz zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden (vgl. VwGH 26.5.2014, 2012/03/0084; vgl. dazu weiters VwGH 30.6.2006, 2003/03/0033), um ein mangelndes Verschulden glaubhaft machen zu können. Um die Einhaltung der ihn treffenden Verpflichtungen zu sichern, wäre es am Beschuldigten gelegen gewesen, zur Umsetzung seiner gegenüber den Mitarbeitern bestehenden Kontrollpflichten ein wirksam begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/11/0144).

Ein wirksames Kontrollsystem beinhaltet einen von den verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen zu beachtenden objektiven Sorgfaltsmaßstab, dessen Nichtbeachtung jedenfalls eine fahrlässige Vorgangsweise indiziert. Fahrlässige Deliktsbegehung reicht nach § 5 VStG für eine verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit grundsätzlich aus. In den Leitlinien der Rechtsprechung werden insbesondere die Anforderungen detailliert, denen ein solches Kontrollsystem Genüge leisten muss, diese geben damit den zu beachtenden Sorgfaltsmaßstab im Sinn einer zu beachtenden Verkehrssitte vor (vgl. dazu unten Rz 42). Die notwendige Beachtung dieses Sorgfaltsmaßstabs umfasst dabei einerseits die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems, andererseits die Beachtung dieses Kontrollsystems im Einzelfall. Ist in einer dem § 9 VStG unterliegenden juristischen Person kein den Vorgaben der Leitlinien entsprechendes konkretes Kontrollsystem ausgebildet, wird dieser objektive Sorgfaltsmaßstab nicht beachtet.

Da das VStG keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit enthält, kann auf dem Boden der Rechtsprechung zur Auslegung dieses Begriffs auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des § 6 Abs. 1 StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektivnormativer ist. Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (vgl. VwGH 28.5.2008, 2008/09/0117; 16.3.2016, Ro 2014/04/0072). In Ermangelung einschlägiger ausdrücklicher Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt insbesondere nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörenden Menschen billigerweise verlangt werden kann (siehe Foregger/Fabrizy, StGB12 (2016) § 6, Rz 5). Inhaltlich ergibt sich die jeweilige objektive Sorgfaltspflicht somit insbesondere aus der Verkehrssitte als dem rechtlich verlangten Sorgfaltsmaßstab (vgl. Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2 (2017) § 6, Rz 47), wie er im vorliegenden Kontext von den Leitlinien der Rechtsprechung umschrieben wird. Derart beinhalten diese Leitlinien zum wirksamen Kontrollsystem einen von den verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen zu beachtenden objektiven Sorgfaltsmaßstab, dessen Nichtbeachtung jedenfalls eine fahrlässige Vorgangsweise indiziert. Fahrlässige Deliktsbegehung reicht nach § 5 VStG für eine verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit jedenfalls aus. Die notwendige Beachtung dieses Sorgfaltsmaßstabs umfasst dabei (wie erwähnt) einerseits die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems, andererseits die Beachtung dieses Kontrollsystems im Einzelfall. Ist in einer dem § 9 VStG unterliegenden juristischen Person kein den Vorgaben der Leitlinien entsprechendes konkretes wirksames Kontrollsystem ausgebildet, wird dieser objektive Sorgfaltsmaßstab nicht beachtet.

Zumal es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung (§ 49 Abs. 6 KFG 1967) um ein Ungehorsamsdelikt iSd. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG handelt, hat der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer von sich aus initiativ glaubhaft zu machen, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Gesetzgeber vermutet in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Das Verschulden wird nach der genannten gesetzlichen Bestimmung widerleglich vermutet, wobei (zum Unterschied vom Beweis, der in der Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache besteht) hier zur Erleichterung für die beschuldigte Person die Herbeiführung eines Urteiles über die Wahrscheinlichkeit einer Tatsache genügt (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwN).

Kommt eine beschuldigte Person ihrer Darlegungsverpflichtung iSd. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht nach, sind Verwaltungsgerichte und Verwaltungsbehörden berechtigt, diesen Umstand ins Kalkül zu ziehen (vgl. dazu etwa VwGH 27.5.2011, 2010/02/0129). Umstände zur Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, liegen nämlich in der Sphäre des Täters, weshalb dafür ein entsprechendes Vorbringen einschließlich konkreter Anhaltspunkte erforderlich ist. Dies bedeutet freilich nicht, dass das zur Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit unterbreitete Tatsachenvorbringen schon bis ins letzte Detail vollständig sein muss und eine Erörterung der Beweislage mit dem Beschuldigten unter allen Umständen entbehrlich ist (vgl. etwa VwGH (verstärkter Senat) 28.11.1967, 323/66, VwSlg. 7227 A; 12.4.1983, 82/11/0142). Liegt dem Verwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsbehörde allerdings kein entsprechendes Vorbringen zur Glaubhaftmachung vor, dass die die beschuldigte Person an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, kann deren Entscheidung nur auf dem Boden sonstiger einschlägiger Anhaltspunkte hiezu getroffen werden (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwN).

Verfahrensgegenständlich ist dem Beschwerdeführer aus folgenden Erwägungen nicht gelungen, fehlendes Verschulden glaubhaft zu machen:

So war es dem Beschwerdeführer bereits vor dem Tatzeitpunkt bewusst, dass sein PKW der Marke Ferrari Motiv von Fotoaufnahmen war und die vordere Kennzeichentafel samt Halterung mutwillig durch fremde Personen heruntergerissen wurde. So geschah es auch am 8.7.2022, dem Tatzeitpunkt, welcher der Strafverfügung vom 2.8.2022 zugrunde lag und fand der Beschwerdeführer die Kennzeichentafel samt Halterung sodann in derselben Tiefgarage liegend, wie verfahrensgegenständlich. Auch informierte sich der Beschwerdeführer, da ihm die gegenständliche Montage der Kennzeichenhalterung selbst unsicher war, bei einem Ferrari-Händler über die fixe (angeschraubte) Anbringung der Kennzeichenhalterung, sah davon aber dann auf Anraten des Händlers ab.

Damit nahm er nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch in Kauf, dass fremde Personen ohne besondere Kraftanstrengung und Geschicklichkeit die vordere Kennzeichentafel samt Halterung jederzeit mutwillig abmontieren bzw. herunterreißen konnten.

Dieser Umstand allein vermag zwar kein Verschulden begründen. Doch wäre es aus dem Grund der „Inkaufnahme“ am Beschwerdeführer gelegen, bevor er seinen PKW Vermittlern, Geschäftspartnern oder auch seiner Sekretärin rein informell überlässt, sich persönlich zu vergewissern, ob die vordere Kennzeichentafel samt Halterung am PKW angebracht war. Dies allen voran in der Tiefgarage, von wo aus der … Autohändler E. den PKW am Tattag in Betrieb nahm, zumal es dort nur wenige Wochen zuvor zu einem gleichgelagerten Vorfall kam.

Die Übergabe des Schlüssels im Büro vermag vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, den Händler zumindest dahingehend instruiert zu haben, sich vor Inbetriebnahme über die Anbringung beider Kennzeichentafel samt Halterung zu vergewissern, fehlendes Verschulden nicht glaubhaft zu machen.

Eine „Überspannung“ der Sorgfalts- und Überwachungspflicht liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht vor. Das Vorbringen, wonach der PKW am Vortag den Vorschriften des KFG 1967 entsprochen hat, reicht ebenso wenig aus, fehlendes Verschulden glaubhaft zu machen.

Dazu, dass er aufgrund seiner geistigen und körperlichen Verhältnisse nicht dazu befähigt war bzw. es ihm nicht zuzumuten war, sich an die objektiv gebotene Sorgfalt zu halten, sohin die geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten, gibt es keine Anhaltspunkte.

Da der Beschwerdeführer somit die ihn treffende objektiv gebotene Sorgfalt nicht eingehalten hat, hat er auch den subjektiven Tatbestand verwirklicht. Er agierte fahrlässig.

4. Zur Strafbemessung

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die maßgebliche Strafsanktionsnorm des § 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022, sieht eine Geldstrafe bis zu EUR 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im VStG nicht taxativ aufgezählt. Bei der Bemessung der Geldstrafe sind die Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Täters wichtige Kriterien. Deshalb bedarf es auch entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch die Behörde, wobei in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Die Verhängung einer Geldstrafe ist aber auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (VwGH 30.1.2014, 2013/03/0129). Wurden seitens des Beschuldigten trotz Aufforderung keine konkreten Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht, so ist die Behörde zur Schätzung berechtigt und kann von einem Durchschnittseinkommen ausgegangen werden (VwGH 18.11.2011, 2011/02/0322, VwGH 21.6.1999, 98/17/0009).

Überlegungen der Spezialprävention und der Generalprävention können bei der Strafbemessung nach § 19 VStG berücksichtigt werden (VwGH 15.5.1990, 89/02/0093, VwGH 10.11.1986, 86/10/0163, VwGH 8.6.1983, 83/10/0016).

Schutzzweck des § 49 Abs. 6 KFG 1967 ist die Gewährleistung der jederzeitigen und einfachen Feststellbarkeit durch sämtliche Verkehrsteilnehmer und insb. durch Organe der öffentlichen Aufsicht sowie durch Verkehrsüberwachungssysteme, mit welchem behördlichen Kennzeichen ein KFZ gelenkt wurde, um eine allfällige Strafverfolgung zu gewährleisten. Dieses als hoch einzustufende öffentliche Interesse wurde durch den Beschwerdeführer gegenständlich eher unterdurchschnittlich geschädigt, zumal eine Strafverfolgung infolge angebrachter Kennzeichentafel hinten und der festgestellten Verwaltungsübertretung im ruhenden Verkehr nicht verunmöglicht wurde.

Das Verschulden in Form von Fahrlässigkeit ist als durchschnittlich anzusehen.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers erweisen sich als überdurchschnittlich.

Die zum Tatzeitpunkt rechtskräftigen und einschlägigen Vorstrafen wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 FSG 1997 (Fahren ohne Führerschein), des § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967 (Fahren ohne Zulassungsschein), des § 4 Abs. 5 StVO 1960 („Fahrerflucht“) und des § 103 Abs. 2 KFG 1967 (Nichterteilung Lenkerauskunft) sind als erschwerend bei der Strafbemessung zu werten (VwGH 9.12.2019, Ra 2019/02/0086, VwGH 18.3.2004, 2003/05/0201, VwGH 13.3.1991, 90/03/0016). Die Einschlägigkeit der übertretenen Normen ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus ihrem gleichen bzw. ähnlichen Schutzzweck, nämlich der Gewährleistung der einfachen, raschen und sicheren Strafverfolgung.

Zumal sich der konkrete Unrechtsgehalt der Tat eher als gering erweist und der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen PKW der Marke Ferrari mittlerweile verkauft hat und er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft vermitteln konnte, dass ihm die Gefahr der Demontage selbst stört (deshalb ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der gegenständlichen Automarke zukünftig Abstand nimmt), kam aus spezialpräventiven Erwägungen eine Herabsetzung spruchgemäß auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß in Betracht. Die verhängte Geldstrafe erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als ausreichend, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen. Diese erweist sich aber – allein vor dem Hintergrund der Vielzahl an weiteren nicht einschlägigen Vorstrafen – als erforderlich, um ihn zurück auf den Weg der Rechtskonformität zu bringen.

Zur begehrten Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG:

Der Ausspruch einer Ermahnung setzt voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände, nämlich die geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie das geringe Verschulden, kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage (VwGH 15.3.2022, Ra 2020/11/0062, VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, jeweils mwN). Verfahrensgegenständlich erweist sich bereits der objektive Unrechtsgehalt und das Verschulden als nicht gering, weshalb eine Ermahnung nicht in Betracht kam.

C.Zum Unterbleiben der mündlichen Verkündung

Gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG sind der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.

Verfahrensgegenständlich war eine Verkündung nicht möglich, da nach den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung weitergehende rechtliche Erhebungen und reifliche Überlegungen zum Zustellzeitpunkt (§ 17 Abs. 3 ZustG) der Strafverfügung erforderlich waren. Auch die Beweiswürdigung sowie die Strafbemessung bedurften einer eingehenden Befassung.

D.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen obzit. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes (VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, mwN). Ob ein ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet war, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 25.3.2019, Ra 2019/02/0043, mwN).

Die Strafbemessung ist als Ermessensentscheidung idR. ebenso wenig revisibel (VwGH 8.9.2022, Ra 2022/02/0132, uvm), wie die Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 gerechtfertigt hätten (VwGH 11.7.2022, Ra 2021/04/0007) oder die Begründung hinsichtlich des Absehens von einer mündlichen Verkündung (VwGH 12.2.2021, Ra 2020/02/0291).

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