LVwG W VGW-105/020/13121/2022

VGW-105/020/13121/2022Landesverwaltungsgericht10.03.2023

Regest

Gewerbeberechtigung; Entziehung; Prognose; Eigenart der strafbaren Handlung; Persönlichkeitsbild

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-105/020/13121/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.105.020.13121.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 19.08.2022, Zl. ..., betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, entzog mit angefochtenem Bescheid gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GewO 1994 dem Beschwerdeführer, Herrn A. B., geboren am: ... 1956 in C., die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes: Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten gemäß § 94 Z. 76 GewO 1994 im Standort Wien, D.-Straße. Diese Entscheidung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass Herr A. B. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 20.01.2016, GZ: ..., rechtskräftig mit 21.12.2016, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt worden sei.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist eine Beschwerde eingebracht, in welcher zugestanden wird, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 20.1.2016, GZ ..., zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt. Probezeit 3 Jahre, verurteilt wurde. Mit Hinweis auf den bedingten Strafausspruch bringt die Beschwerde vor, dass seit der Straftat aus dem Jahre 2008 bzw 2012 mehr als 14 bzw 10 Jahre vergangen seien, ohne dass der Beschwerdeführer straffällig geworden sei. Dies obwohl die belangte Behörde moniere, dass das gegenständliche Gewerbe im Hinblick auf den laufenden Kundenkontakt bei Ausübung des Gewerbes Gelegenheit zur Begehung gleicher oder ähnlicher (gegen das gleiche Rechtsgut gerichteter) Straftaten bieten würde. Allein vor diesem Hintergrund sei die Befürchtung der belangten Behörde bereits nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer arbeite seit mehreren Jahren als Versicherungsmakler ohne vor oder nach der ihm angelasteten Straftat jemals Anlass geboten zu haben, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln. Der Beschwerdeführer habe die Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen, zumal er dieses als solches erkannt habe. Die Probezeit sei bereits seit Jahren abgelaufen. Von dem Beschwerdeführer gehe demnach nicht die Gefahr aus, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei. Und auch die Befürchtung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde sich bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu Delikten hinreißen lassen, sei unbegründet. Im Weiteren werden auch aktenwidrige Sachverhaltsannahme sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache im Sinne der Beschwerde zu entscheiden oder die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Der Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, GZ: ... wurde angefordert und eingesehen. Im weiteren wurde eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters durchgeführt. Zur Straftat führte der Beschwerdeführer aus, dass es damals eine Beteiligung an der Firma des E. gegeben habe. Unter Ausnutzug des damaligen Gewerbes als Vermögensberater seien damals Kredite und Leasings vermittelt worden. Er habe damals von sich aus ein Gutachten über die Höhe des Wertes der Aggregate erstellen lassen. Als dann über die Firma von E. der Konkurs verhängt worden sei, habe ein Aggregat gefehlt. E. sei verurteilt worden und habe ausgesagt, dass der Beschwerdeführer dies gewusst habe. Das heißt er sei von E. betrogen worden und habe auch noch zur Kenntnis nehmen müssen, dass ihm von Gericht vorgeworfen werde, dass er von den Handlungen des E. gewusst habe und gestützt darauf verurteilt worden sei. Das sei zwar für ihn schwer verständig, sei aber so. Er habe draus gelernt, dass er solche quasi Insichgeschäfte nicht mehr machen werde. Er würde seine Tochterfirmen nicht mehr beauftragen, sondern den Auftrag an Dritte vergeben. Zu den weiteren Verurteilungen, nämlich zur Verleitung des F. G. zur sukzessiven Lieferung von Drucksorten im Gesamtwert von EUR 4.683,60, indem der Beschwerdeführer oder über dessen Auftrag sein Sohn H. B., Bestellungen tätigte, die F. G. im genannten Betrag am Vermögen schädigte, sowie die Beiseiteschaffung von Bestandteilen des Vermögens der I. GmbH und dadurch Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung von Gläubigern oder wenigstens eines von ihnen, indem er an seine Ehegattin als Rückzahlung Eigenkapital ersetzender Gesellschafter-Darlehen, einen Betrag von insgesamt EUR 62.043,87 übereignet hat, äußerte sich der Beschwerdeführer nicht. Der Vertreter des Beschwerdeführers wies anschließend darauf hin, dass im angefochtenen Bescheid gar nichts zur Persönlichkeit und zur Persönlichkeitsentwicklung des BF ausgeführt werde. Der Beschwerdeführer habe das Gewerbe des Versicherungsvermittlers rund 35 Jahre inne. Die Verurteilung, insbesondere, die Straftat liege schon sehr lange zurück. Unberücksichtigt geblieben sei die positive Entwicklung des Beschwerdeführers.

Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet. Fristgerecht beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung.

Der Beschwerdeführer, Herr A. B., geboren am: ... 1956 in C., ist, rechtswirksam mit 01.04.2004, Inhaber der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes: Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten gemäß § 94 Z. 76 GewO 1994 im Standort Wien, D.-Straße. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 20.01.2016, GZ: ..., rechtskräftig mit 21.12.2016, verurteilt. Er hat A. zum - seinerzeit - schweren Betrug des J. K. E., wonach J. K. E. im Zeitraum von Mai 2008 bis September 2008 in L., M. und anderen Orten des Bundesgebietes mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die N. GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die fälschliche Vorgabe, die O. OEG bzw. das Einzelunternehmen P. J. E. habe zwei Stromaggregat-Container mit Perkins-Motorisierung im Wert von jeweils EUR 125.000,00 angefertigt und an die P. R. GmbH geliefert, die diese bezahlt habe, wohin entgegen tatsächlich nur ein Stromaggregat-Container hergestellt wurde, unter Benutzung falscher Beweismittel, nämlich durch Herstellung einer Rechnung und einer Liefer- und Übernahmebestätigung durch Vorlage an die N. GmbH zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung eines Betrages in der Höhe von EUR 105.600,00 an die O. OEG verleitet, die die N. GmbH in diesem Betrag, sohin einem EUR 5.000,00, jedoch nicht EUR 300.000,00 übersteigenden, Betrag am Vermögen schädigte, dadurch beigetragen, indem A. B. am 13. Mai 2008 in M. eine falsche Liefer- und Übernahmebestätigung über einen zweiten, nicht existenten Stromaggregat-Container mit Perkins-Motorisierung zur Vorlage an die N. GmbH als Übernehmer mit Stampiglie der P. R. unterfertigte, obwohl er genau gewusst hat, dass eine derartige Übernahme nicht erfolgte, ein derartiges zweites Aggregat sohin nicht hergestellt worden war und infolge Auszahlung eines Betrages von EUR 105.600,-- durch die N. GmbH an die O. OEG dadurch in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde, wobei er diese Schädigung zumindest billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden hat, sowie

B. im Zeitraum April 2012 bis Oktober 2012 in M., mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die listige Vorgabe, zahlungswilliger und zahlungsfähiger Kunde zu sein, den F. G. zur Handlung, nämlich zur sukzessiven Lieferung von Drucksorten im Gesamtwert von EUR 4.683,60 verleitete, indem A. B. oder über dessen Auftrag sein Sohn H. B., Bestellungen tätigte, die F. G. im genannten Betrag am Vermögen schädigte, sowie

C. als Geschäftsführer der I. GmbH in M. Bestandteile des Vermögens der I. GmbH beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung von deren Gläubigern oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem er im Zeitraum vom 1. Jänner 2012 bis 15. März 2013 an seine Ehegattin S. B., die Gesellschafterin der I. GmbH war, als Rückzahlung Eigenkapital ersetzender Gesellschafter-Darlehen, einen Betrag von insgesamt EUR 62.043,87 übereignet hat.

Wegen zu A. und B. des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB in der Fassung BGBl I/2015/112 sowie teilweise iVm § 12 dritter Fall StGB sowie zu C. des Verbrechens der betrügerischen Krida gemäß § 156 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB wurde eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 (achtzehn) Monaten ausgesprochen und die Freiheitsstrafe unter Probezeitsetzung von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Hingegen wurde der Beschwerdeführer von der weiter wider ihn erhobenen Anklage, er habe darüber hinaus auch zwischen dem 6. April 2012 und dem 25.Jänner 2013 insgesamt EUR 10.600,-- vom Geschäftskonto der I. GmbH bei der Stmk Bank und Sparkassen AG behoben und dieses Geld für private Zwecke verwendet, freigesprochen.

Eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des OGH vom 13.09.2016, ... zurückgewiesen, einer gegen das Ersturteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG Graz vom 21.12.2016, ... keine Folge gegeben.

Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Gewerbeberechtigung entzogen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien nahm der Beschwerdeführer zu der verfahrensgegenständlichen strafrechtlichen Verurteilung Stellung.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn 1. sie von einem Gericht verurteilt worden sind a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

Bei der Prognose gemäß § 87 Abs. 1 GewO ist auf die „Eigenart der strafbaren Handlung“ gleichermaßen wie auf die „Persönlichkeit des Verurteilten“ und eine allfällige positive Persönlichkeitsentwicklung Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind alle äußeren Umstände die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie zum Beispiel Schadenswiedergutmachung; unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung; Rückfall in neuerliche Straftaten; diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangene Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare (begründete) Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragsteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird. Diese Abwägung kann in der Regel aufgrund allgemeiner menschlicher Erfahrung vorgenommen werden (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung³ (2011), zu § 26 RZ 10).

Die Entziehung der Gewerbeberechtigung dient keinen Strafzwecken, sondern stellt eine administrative Maßnahme dar, die den Zweck verfolgt, das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner von Gewerbetreibenden in die Zuverlässigkeit der Gewerbeausübung zu sichern (VwGH 24.3.2004, Zl. 2004/04/0031).

§ 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 dient hauptsächlich dem Schutz von Personen (potenziellen Kunden, Arbeitnehmern und sonstigen in Betracht kommenden Geschäftspartnern des Gewerbetreibenden) durch Hintanhaltung einer Begehung gleichartiger Straftaten bei einer erstmaligen bzw. der weiteren Gewerbeausübung.

Unter dem Aspekt der Eigenart der strafbaren Handlung ist, wie der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen ist, zunächst die Eignung des in Rede stehenden Gewerbes für die Begehung gleicher oder ähnlicher (iSv gegen die gleichen Rechtsgüter gerichteter) Straftaten zu bewerten. Nicht relevant ist, ob die der ausschlussbegründenden Verurteilung zu Grunde liegende Straftat bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung des betreffenden oder eines sonstigen Gewerbes verübt wurde, ob das Motiv der Tat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes stand, oder ob der betreffende Sachverhalt in gleicher Konstellation auch im Zusammenhang mit der (weiteren) Gewerbeausübung auftreten kann (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0046; VwGH 29.4.2014, 2013/04/0026, mwV).

Die nach der ausschlussbegründenden Verurteilung übertretenen Normen des Strafgesetzbuches dienen vorrangig dem Schutz des Vermögens von dritten Personen. Dass das in Rede stehende Gewerbe die Gelegenheiten zu Straftaten gegen dieses Rechtsgut bildet, kann nicht ernsthaft bestritten werden, wird doch im Rahmen der Ausübung des Gewerbes Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten unmittelbar auf die finanzielle Gebarung fremder Personen Einfluss genommen und deren Verhalten diesbezüglich beeinflusst.

Bei der Prognoseentscheidung sind grundsätzlich alle äußeren Umstände zu berücksichtigen, die auf die weitere Persönlichkeitsentwicklung der betroffenen Person – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können. Diese sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets im Hinblick auf die Frage abzuwägen, ob mit begründeter Wahrscheinlichkeit noch die Befürchtung besteht, dass der vom Ausschlussgrund betroffene Nachsichtswerber bzw. aktuelle Gewerbeinhaber bei der (weiteren) Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird. Ein wesentliches Kriterium ist hier das weitere Wohlverhalten, wobei die Rechtsprechung (in letzter Zeit überwiegend) auf den Zeitraum seit der letzten Tathandlung, gelegentlich auch auf den Zeitraum seit der Verurteilung abstellt (vgl. etwa VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0046; VwGH 9.9.2015, Ro 2014/04/0012 Volltext; VwGH 6.10.2009, 2009/04/0262 Volltext; VwGH 11.11.1998, 98/04/0174 Volltext). Allgemein kommt bei der Erstellung einer Zukunftsprognose der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu (VwGH 18.2.2015, Ra 2014/04/0035, mwV).

Das Persönlichkeitsbild des Täters – ebenso wie die gesamte Befürchtung im Sinn der § 26 Abs. 1 bzw. § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 – können sich nach der Rechtsprechung des VwGH bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung manifestieren (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 8.5.2002, 2002/04/0030, mwV). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Umstände der Straftaten, etwa ein aufwändig geplantes oder auffällig sorgloses Vorgehen, das Tatmotiv, ein langer Tatzeitraum oder die Höhe eines Schadensbetrags (vgl. etwa VwGH 11.11.1998, 97/04/0167). Ferner hat die Gewerbebehörde auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die verhängte Strafe die in § 13 Abs. 1 GewO 1994 genannte Grenze übersteigt (VwGH 9.9.2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 11.12.2013, 2013/04/0151, mwV).

Gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nach § 43 StGB – ebenso wie vom Strafgericht berücksichtigte Milderungsgründe – sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren grundsätzlich nicht von Relevanz, sondern hat die Gewerbebehörde eine eigenständige Prognose, insbesondere unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände zu erstellen. Da die nach § 43 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umstände (Art der Tat, Person des Rechtsbrechers, Grad der Schuld, Vorleben und Verhalten nach der Tat) aber im Einzelfall durchaus für die in § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können, haben die betreffenden Überlegungen des Strafgerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht nicht schematisch außer Betracht zu bleiben, sondern bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose des Strafgerichts die gesetzlichen Voraussetzungen einer Nachsichtserteilung nach § 26 Abs. 1 GewO 1994 nicht bzw. jene einer Entziehung nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0046; VwGH 9.9.2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 29.4.2014, 2013/04/0026, mwV). Auch sonst ist die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Prognose nach den Bestimmungen der GewO 1994 von der Gewerbebehörde selbständig zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 17.4.2012, 2008/04/0009).

Grundsätzlich sind bei der gewerberechtlichen Prognoseentscheidung alle äußeren Umstände zu berücksichtigen, die auf die weitere Persönlichkeitsentwicklung der betroffenen Person – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können. Diese sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets im Hinblick auf die Frage abzuwägen, ob mit begründeter Wahrscheinlichkeit noch die Befürchtung besteht, dass der Nachsichtswerber bei der angestrebten bzw. der von der Entziehung bedrohte Gewerbeinhaber bei der (weiteren) Gewerbeausübung gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird. (VwGH 18.2.2015, Ra 2014/04/0035, mwV).

Nach VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0031 ist bei der Frage, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen, wobei hier "auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum" abgestellt wird (Hinweis E vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0103, mwN, sowie auch das E vom 28. September 2011, 2011/04/0148, wo sechseinhalb Jahre Wohlverhalten seit der letzten Straftat angesichts eines längeren Delikszeitraumes als nicht ausreichend angesehen wurde).

In VwGH 03.09.2008, 2008/04/0025 führte der Gerichtshof aus, im Beschwerdefall hätte die belangte Behörde das zwischenzeitliche Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der Dauer von 7 Jahren ab Tatbegehung verbunden mit dem unstrittigen Umstand der völligen Schadenswiedergutmachtung dahingehend in ihrer Prognose berücksichtigen müssen, dass unter den Umständen des Beschwerdefalles nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht mehr zu befürchten ist.

Im Erkenntnis vom 28.04.2004, 2003/03/0017 sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Hinweis auf seine Rechtsprechung aus, dass bei einer dort gegebenen Vielzahl von Tathandlungen und einer hohen Gesamtschadenssumme allein durch die verstrichene Zeit von elf Jahren seit der der Verurteilung zu Grunde liegenden Handlungen eine Änderung des aus der Straftat abzuleitenden Persönlichkeitsbildes nicht indiziert sei. Der bloße Hinweis auf den seit der Verurteilung verstrichenen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer wohlverhalten habe, reiche nicht aus, um besondere Umstände zu begründen. Auch im Erkenntnis vom 17.11.2004, 2003/04/0123 verwies der Verwaltungsgerichtshof auf zu berücksichtigendes qualifiziertes strafbares Vorgehen.

Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem – in den Fallumständen gegenständlichem Fall durchaus vergleichbaren - Erkenntnis vom 28.06.1994, 93/04/0034 in Zusammenhang mit einer Verweigerung der Gewerbekonzession und Genehmigung eines Geschäftsführers ausgeführt, die belangte Behörde habe im Hinblick auf die den Straftaten gemäß § 146 StGB in Verbindung mit § 147 StGB und § 114 ASVG zugrundeliegende Vorgangsweise auf ein Persönlichkeitsbild schließen können, das die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten habe lassen (Hinweis VwGH 25. September 1990, 90/04/0021), dies insbesonders unter Berücksichtigung der Eigenart des angestrebten Gewerbes der Immobilienmakler. Das Vorliegen einer derartigen Befürchtung sei auch auf Grund der mehrfachen Verwirklichung des Straftatbestandes des (schweren) Betruges gegeben. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände sei es auch nicht rechtswidrig gewesen, die betreffende, aus dem Persönlichkeitsbild abgeleitete Befürchtung im Hinblick auf den zwischen der letztmaligen Verwirklichung des Straftatbestandes und der Erlassung des angefochtenen Bescheides gelegenen Zeitraum von über 10 Jahren nicht als hinfällig geworden zu betrachten (Hinweis VwGH 24. November 1992, 92/04/0102). Auch komme dem Umstand allein, dass seit der strafgerichtlichen Verurteilung 6 Jahre vergangen seien, wobei in dieser Zeit keine weiteren gerichtlich strafbaren Handlungen hinzugekommen seien, keine solche Bedeutung zu, um vom Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes abzusehen. Daran könne auch der Umstand der Schadenswiedergutmachung und der langjährigen erfolgreichen Tätigkeit als Geschäftsführer und Gesellschafter im Bauträgergewerbe ohne Hervorkommen irgendwelcher Unregelmäßigkeiten etwas ändern, zumal dem im gegebenen Zusammenhang kein entscheidendes Gewicht zukomme.

Zu berücksichtigen im Sinne dieser Rechtsprechung war somit in Ansehung des gerichtlichen Strafurteils, dass der Beschwerdeführer in der Begehung strafgerichtlich zu sanktionierender Straftaten die Möglichkeit sah, in einer wirtschaftlich problematischen Situation finanziell und geschäftlich wieder Fuß zu fassen. Das Strafgericht formulierte, dass der Beschwerdeführer „über Jahre hinweg gleichsam im Wirtschaftsleben stehend mehrfach "Schiffbruch" erlitten hatte und darin eine Möglichkeit sah, mit dem vermeintlichen Partner E. wieder das Licht am Ende des Tunnels zu erreichen“. Er hat dabei auch nicht davor zurückgeschreckt, die ihm bekannte wirtschaftlich prekäre Situation anderer zu seinen Gunsten auszunutzen um davon zu profitieren. Auch wurden Familienmitglieder (sein Sohn sowie seine Ehegattin) in die Ausführung der Straftaten hineingezogen. Die Straftaten wurden vom Beschwerdeführer nicht nur in Hauptverantwortung für die Geschäftsabwicklungen der Unternehmen begangen, er war sogar als derjenige anzusehen, der alles bestimmte und leitete. Das Strafgericht umschrieb seine Stellung als "Mastermind" des gesamten Systems und der involvierten Gesellschaften. Im gerichtlichen Verfahren, das erhebliche Zeit nach der Vollendung der letzten strafbaren Handlung abgeführt wurde, hat sich der Beschwerdeführer weder reumütig noch einsichtig oder geständig gezeigt und hat auch keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung beigetragen (vgl. z.B. die persönliche Aussage des Beschwerdeführers als Beschuldigter vor dem LG Graz in der HV vom 19.01.2016 „Die Betrugsaktionen von E. waren definitiv mir nicht bekannt, sondern ergibt sich das erst aufgrund des eingeholten Gutachtens im Verfahren“). Daher stellte das Gericht in seiner Beweiswürdigung fest, dass die Angaben von A. B. vor der Sicherheitsbehörde bzw. vor Gericht sowie im Zuge der Hauptverhandlungen nicht überzeugen konnten und auch eindeutig widerlegt wurden. Im Urteil des OLG wurde auch auf die Qualifikation der zweifachen Betrugsdelinquenz und auch auf den in einer 22fachen Überschreitung der Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB liegenden hohen Erfolgsunwert hingewiesen. Des Weiteren handelte sich auch um keine Einzeltat sondern erstreckte sich der Zeitraum der Begehung der in Rede stehenden Strafdelikte über etwa fünf Jahre und wurde dabei ein erheblicher finanzieller Schaden verursacht. Auch, darauf hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen, wurde vom Strafgericht eine Strafe im sechsfachen Ausmaß der in der GewO festgelegten Untergrenze ausgesprochen. Dem Beschwerdeführer kann auch zum Tatzeitpunkt keine mangelnde Reife zu Gute gehalten werden. Demgegenüber stehen der ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers vor und seine (strafrechtliche) Unbescholtenheit nach den Taten. Die Umstände der Straftaten (Planung, Ausführung, Dauer, Ausnutzung der Probleme eines anderen, Schadensausmaß) sowie die ausgesprochene gerichtliche Strafe wiegen aber so schwer, dass die für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände diese nicht auszugleichen vermögen. Vor allem aber lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Strafurteil weder Einsicht noch Reue erkennen, trotz der seit dem Urteil verstrichenen Zeit sieht sich der Beschwerdeführer nach wie vor als Opfer der Handlungen des E. und nimmt die Verurteilung durch das Strafgericht „zur Kenntnis“. Auch fehlt eine innere Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den weiteren strafbaren Handlungen, derentwegen er verurteilt wurde. Die anderen, später begangenen Straftaten, ließ der Beschwerdeführer bei seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung gänzlich beiseite. Er sieht sich allein als Opfer der Handlungen des E. und nimmt die Verurteilung dafür – allerdings ohne Einsicht oder gar Reue zu zeigen – lediglich als gegeben hin. Dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen habe, zumal er dieses als solches erkannt habe, kann daher mit Blick auf seine persönliche Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt werden. Eine Änderung im Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, wie sie für ein Absehen von der Gewerbeentziehung unabdingbare Voraussetzung wäre, kann daher aktuell nicht erblickt werden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Da die Wertung der Straftaten sowie die Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte, somit keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.

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