LVwG W VGW-121/082/12104/2022

VGW-121/082/12104/2022Landesverwaltungsgericht08.03.2023

Regest

Taxiausweis; Vertrauenswürdigkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-121/082/12104/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.121.082.12104.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 29.8.2022 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 27.7.2022, Zl. ..., betreffend Nichterteilung eines Taxilenkerausweises nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer stellte (bereits einmal - letztlich auch im Instanzenzug - erfolglos vor fast zwei Jahren am 23.4.2021 und nunmehr neuerlich) am 13.6.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.7.2022 wies die belangte Behörde diesen Antrag mangels Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 ab. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 1.8.2022 zugestellt.

Grundlage der abweisenden Entscheidung waren vierzig in einer Tabelle dargestellte, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht getilgte rechtskräftige Verwaltungsübertretungen in den letzten fünf Jahren vor Bescheiderlassung. Die bei weitem überwiegende Mehrzahl betrifft die Bestrafung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (zweiunddreißig der vierzig Delikte). Die zeitlich ältesten beiden (diesfalls kraftfahrrechtlichen) Vormerkungen jeweils mit Rechtskraftdatum im November 2017 sind mittlerweile getilgt (der Tatbegehungszeitpunkt war im Mai und August 2017, somit vor mehr als fünfeinhalb Jahren). Die zeitlich älteste, noch nicht getilgte Deliktsbegehung mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 7.1.2018 ist fünf Jahre und zwei Monate her und wird in drei Wochen getilgt sein.

Den übrigen siebenunddreißig (ungetilgten) Vormerkungen - es handelt sich ausschließlich um Übertretungen der StVO - liegt ein Tatzeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre zu Grunde. Für den Zeitraum des Jahres 2022 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids am 1.8.2022 sowie davor im gesamten Jahr 2021 liegen keine Vormerkungen des Beschwerdeführers vor.

Im Jahr 2020 (insoweit nur in dessen erstem Halbjahr) hat der Beschwerdeführer vier Delikte begangen, darunter zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ortsgebiet. Davor im Jahr 2019 sind es neun Delikte, mit einer Ausnahme handelt es sich auch hier um Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ortsgebiet, die mit einer Geldstrafe von 80 Euro und die ältesten beiden Male mit 76 Euro geahndet wurden. Im Zeitraum November 2018 zurückgehend bis April 2018 hat der Beschwerdeführer insgesamt vierundzwanzig Mal gegen die StVO verstoßen, davon wiederum einundzwanzig Mal durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Sämtliche Rechtsakte wurden laut Zustellverfügung an die seit 2005 durchgehend als Hauptwohnsitz gemeldete Adresse des Beschwerdeführers adressiert und elektronisch abgefertigt. In der deutlich überwiegenden Zahl war die Zustellung mit Zustellnachweis vorgesehen, in den anderen Fällen ohne Zustellnachweis. Soweit ein Zustellnachweis vorliegt, hat der Beschwerdeführer nur ein Mal im Jahr 2018 die an ihn adressierte Postsendung auch tatsächlich behoben (konkret am 27.8.2018). Im Jahr 2020 hat er sämtliche behördliche Schreiben dann auch tatsächlich übernommen. Laut Zustellnachweis wurden die Postsendungen im Jahr 2019 und 2018 beim Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt, ohne dass sie behoben worden waren.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Vormerkungen des Beschwerdeführers gründen sich auf den Akteninhalt, dem auch die entsprechenden Rechtsakte (es handelt sich um Strafverfügungen mit einer Ausnahme, nämlich des Straferkenntnisses vom 24.6.2020) samt Abfertigungs- und Zustellnachweis angefügt waren.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (wie bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren) geltend, von der "LPD Wien wurden die einzelnen Strafverfügungen gemäß den (falschen) Angaben auf den Lenkerauskünften an den ES [offenbar gemeint: den Beschwerdeführer] zugeschickt. Dem ES sind diese Strafverfügungen aber nie zugegangen, weil er nicht im Inland war, sondern … in der Schweiz aufhältig war". Die Mehrzahl der Delikte rühre von falschen Anlastungen bzw. von falschen Angaben des ehemaligen Dienstgebers des Beschwerdeführers her, bei dem er vier Wochen gearbeitet habe. Das sei nunmehr "durch die aktenkundige Einstellungsbegründung gemäß § 194 Abs. 2 StPO" der Staats-anwaltschaft Wien vom 19.5.2022 erwiesen. Nähere Informationen "zu den einzelnen Delikten trotz ihrer Rechtskraft" könne der Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung geben, weil sowohl die einzelnen Delikte als auch die Vernehmung für die Beurteilung des Gesamtverhaltens bedeutsam seien. Eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Delikten sei daher trotz ihrer Rechtskraft notwendig.

Der Beschwerdeführer sei auf diesen Beruf angewiesen. Er versorge sich selbst und seine Familie seit mehreren Jahren durch die Tätigkeit als Mietwagenfahrer. Da der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für das Mietwagengewerbe geändert hat, hat er sich um die Ausstellung eines Taxilenkerausweises beworben. Die Ausübung einer anderen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer derzeit insbesondere pandemie- und auch krankheitsbedingt nicht zumutbar.

3. Rechtlicher Rahmen

§ 4 Abs. 1 BO 1994 (in seiner Stammfassung) und § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 (in der am 1.1.2021 in Kraft getretenen Fassung des BGBl. II Nr. 408/2020) lauten samt (der durch BGBl. II Nr. 408/2020 geänderten gemeinsamen) Überschrift auszugsweise wie folgt:

"Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)

§ 4. (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.

§ 6. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber

3. vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere

a)wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,

b)wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt."

4. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 ist ein Taxilenkerausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist, wobei die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein muss.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit jene Gründe und insbesondere persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht von Bedeutung sind, die seine wirtschaftliche Existenz, das Angewiesensein anderer Personen auf seine Tätigkeiten und Besorgungen oder seine eigene gesundheitliche Verfassung betreffen (vgl. VwGH 27.5.2010, 2009/03/0147, letzter Absatz der Entscheidungsgründe, mit Verweis auf VwGH 14.11.2006, 2006/03/0153, insbesondere Pkt. 4).

Die Vertrauenswürdigkeit ist grundsätzlich an einem fünfjährigen Zeitraum zu messen. Nicht jedes in diesem Zeitraum gesetzte Verhalten zieht den Verlust der Vertrauenswürdigkeit nach sich, etwa wenn es weiter zurückliegt und im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausstellung eines Taxilenkerausweises im Hinblick auf das zwischenzeitige Wohlverhalten nicht mehr der Annahme der Vertrauenswürdigkeit entgegenstehen könnte. Es ist also eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht. Das Gesamtverhalten des Betroffenen ist danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig. Das Gewicht eines Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen. Der Schutzzweck der BO 1994 ist nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. Es spielt daher keine Rolle, ob angelastete Übertretungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Taxilenker begangen wurden. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus ihnen ein Persönlichkeitsbild erkennen lässt, das den Betroffenen als Taxilenker nicht (mehr) vertrauenswürdig erscheinen lässt. Im Rahmen der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit kann auch die einer getilgten Verurteilung zu Grunde liegende Straftat im Rahmen eines zu beurteilenden Gesamtverhaltens Berücksichtigung finden (zu alldem VwGH 19.8.2019, Ra 2019/03/0079, Rz. 22).

Im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises ist somit eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht. Bei dieser Beurteilung besteht eine Bindung an rechtskräftige Bestrafungen, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen feststeht, derentwegen die Bestrafung erfolgt. Fortlaufend gesetzte Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs - selbst bei Delikten mit geringem Unrechtsgehalt - legen das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit nahe, sodass eine Person, die einen Hang zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften erkennen lässt, als zum Lenken eines Taxis nicht geeignet angesehen werden kann (zu alldem zuletzt VwGH 28.1.2021, Ra 2020/03/0138, Rz. 19).

Ausgehend von der Bindung an rechtskräftige Bestrafungen sind solche Einwendungen nicht zielführend, die Delikte (in eigener Person) gar nicht begangen zu haben, die den in Rechtskraft erwachsenen Vormerkungen zu Grunde liegen (vgl. neben der vorgenannten Judikatur aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 27.2.2008, 2007/03/0222; und VwGH 15.11.2007, 2007/03/0153; sowie VwGH 28.2.2005, 2001/03/0104). Die Bindung an rechtskräftige Bestrafungen besteht dabei insofern, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen feststeht, derentwegen die Bestrafung erfolgte, sodass es nicht erforderlich ist, neuerlich (in einem entsprechenden Beweisverfahren) zu prüfen, ob die bestrafte Person (bzw. hier der Beschwerdeführer) das diesen Bestrafungen zugrunde liegende Fehlverhalten tatsächlich gesetzt hat (abermals VwGH 28.2.2005, 2001/03/0104, Pkt. II.2).

Der Beschwerdeführer stellt die Rechtskraft der Vormerkungen nicht in Abrede, wenn er "trotz ihrer Rechtskraft" eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Delikten fordert. In dieser Hinsicht wendet der Beschwerdeführer zwar ein, ihm seien die Strafverfügungen nie zugegangen, weil er im Inland nicht aufhältig gewesen sei. Einen konkreten Zeitraum seines Auslandsaufenthalts nennt er (auch) in diesem Beschwerdeverfahren aber nicht. Die durchgehende Meldung mit Hautwohnsitz im Inland seit 2005 bis heute bestreitet er ebenfalls nicht. Einem allenfalls im Verwaltungsstrafverfahren vorliegenden Zustellmangel (etwa wegen Ortsabwesenheit oder wegen des Fehlens einer Abgabestelle) kann im Verfahren zur Ausstellung eines Taxilenkerausweises entgegen den bestehenden Nachweisen in den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht nachgegangen werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 21 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz. 1 am Ende, zum Vorliegen einer wirksamen Zustellung durch Übermittlung eines Bescheids auf eine im ZustG vorgesehene Weise).

Die angegebene vierwöchige Dauer seiner Tätigkeit für jene Dienstgeberin, die Falschangaben gegenüber Behörden gemacht haben soll, hat der Beschwerdeführer schließlich ebenfalls nicht näher angegeben. Soweit er sich auf die "Ein-stellungsbegründung gemäß § 194 Abs. 2 StPO" der Staatsanwaltschaft bezieht, kann aus der Einstellung strafrechtlicher Ermittlungen wegen Verjährung nicht abgeleitet werden, in welchen Fällen einer rechtskräftigen Vormerkung ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist.

Bei den zahlreichen Verstößen gegen die StVO in kurzen Abständen in den letzten fünf Jahren liegt eine damit einhergehende Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs auf der Hand (vgl. VwGH 20.9.2019, Ra 2019/‌02/‌0097, Rz. 10, mit weiterem Verweis auf VwGH 16.4.1997, 96/03/‌0358, zum hohen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit und der Vermeidung von Geschwindigkeitsüberschreitungen als eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle im Straßenverkehr). Insgesamt legen die laufend wiederkehrenden rechtskräftigen Übertretungen der StVO ein Fahrverhalten des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum nahe, das der sorgfältigen Beachtung der StVO und vor allem der Einhaltung von Geschwindigkeitshöchstgrenzen nicht gerecht wird, sodass insgesamt die Gewissenhaftigkeit des Beschwerdeführers nicht nur geringfügig in Frage gestellt wird.

Aus heutiger Sicht spricht für den Beschwerdeführer zwar der Zeitraum von zwei Jahren und zehn Monaten seit der letzten Übertretung der StVO und ein sich damit abzeichnendes längeres Wohlverhalten seit der letzten Geschwindigkeitsüberschreitung im April 2020. Dem steht allerdings die insgesamt noch bestehende, besonders hohe Zahl an solchen die Vertrauenswürdigkeit erheblich beeinträchtigenden Vormerkungen in den letzten viereinhalb Jahren gegenüber.

Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer gemessen am Beurteilungsmaßstab der fünfjährigen Frist derzeit noch kein solches hinreichend deutlich erkennbares, nachhaltiges Wohlverhalten unter Beweis stellen, das diesen Zeitraum zumindest überwiegend abdecken würde.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil ausgehend von den rechtskräftigen Vormerkungen des Beschwerdeführers der entscheidungswesentliche Sachverhalt eindeutig feststeht, sodass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (VwGH 28.12.2021, Ra 2021/03/0317, Rz. 13).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die hier vorzunehmende fallbezogene Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nach der BO 1994 keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG aufwirft, insbesondere auch im Hinblick auf die verwiesene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtskraft bestehender Verwaltungsstrafen.

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