LVwG W VGW-151/062/141/2023

VGW-151/062/141/2023Landesverwaltungsgericht06.03.2023

Regest

Rückstufung; Rückkehrentscheidung; Unterbringung; Prognosebeurteilung; Zukunftsprognose; Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/062/141/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.151.062.141.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B., (geb. 1964, staatenlos), vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 7.11.2022 zur GZ: ..., mit welchem I. die Beendigung des unbefristeten Niederlassungsrechts festgestellt und II. der Antrag vom 14.4.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.3.2023

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass gemäß § 28 Abs. 1 NAG das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts festgestellt wird und der Antrag vom 14.4.2022 auf Ausstellung einer Karte „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG, mit der ein unbefristetes Niederlassungsrecht dokumentiert wird, abgewiesen wird.

II. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 41a Abs. 5 NAG von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren erteilt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am 14.4.2022 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen damaligen Erwachsenenvertreter Mag. C. D. vom E., persönlich einen Antrag auf neuerliche Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ bei der MA 35. Er legte hierzu insbesondere die unbefristete „Niederlassungsbewilligung – jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständige Erwerbstätigkeit“ in seinem abgelaufenen kroatischen Reisepass vor.

Aufgrund eines Treffers im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers wurde das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 22.10.2008 zur GZ: ... wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 und 105 Abs. 1 StGB iVm § 21 Abs. 1 StGB (Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) von der Behörde am 17.5.2022 beigeschaffen.

Mit Schreiben vom 23.5.2022 stellte der Erwachsenenvertreter einen Antrag gemäß § 19 Abs. 8 NAG, da der Beschwerdeführer keinen gültigen Reisepass besitze. Er sei staatenlos, da er die kroatische Staatsangehörigkeit aufgrund eines österreichischen Staatsbürgerschaftsverfahrens zurückgelegt hätte, welches jedoch nicht positiv abgeschlossen worden sei.

Aufgrund der Anfrage der Behörde teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 25.5.2022 mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer nicht möglich sei, da sich der staatenlose Beschwerdeführer seit seiner Kindheit in Österreich aufhalte, perfekt Deutsch spreche und bedingt entlassen worden sei, wobei er sich in Behandlung befinde.

Mit Schreiben vom 22.6.2022 erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme seitens der Behörde.

Mit Schreiben vom 20.7.2022 erfolgte eine Stellungnahme des rechtsvertretenen Beschwerdeführers dazu, wobei die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers angeregt wurde. Zudem wurden Stellungnahmen der Bewährungshelferin, von „F.“ (vollbetreutes Wohnen und Bezugsbetreuung) und des Erwachsenenvertreters sowie die ärztliche Stellungnahme vom 22.5.2019 zur bedingten Entlassung nach § 21 Abs. 1 StGB beigelegt.

Am 24.10.2022 wurde der Beschwerdeführer im Beisein des Rechtsvertreters und einer Psychologin (von „F.“) vor der belangten Behörde einvernommen.

Mit Bescheid vom 7.11.2022 zur GZ: ..., zugestellt am 10.11.2022, wurde I. gemäß § 28 Abs. 1 NAG festgestellt, dass das unbefristete Niederlassungsrecht beendet ist und II. der Antrag vom 14.4.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 Abs. 1 NAG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 NAG iVm § 28 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 NAG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst am 29.11.2019 unter Setzung einer fünfjährigen Probezeit bedingt aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher entlassen worden sei. Da er nach wie vor eine Betreuung brauche (siehe dazu auch die erteilten Weisungen bzw. die Anordnung der Bewährungshilfe) und erst seit kurzem eine Therapieeinsicht zeige, werde in Anbetracht des gravierenden Vorfalls aus 2007 von einem zu kurzen Wohlverhalten ausgegangen. Eine gänzliche Einsicht der begangenen Tat könne aufgrund der Niederschrift am 24.10.2022 vor der Behörde beim Beschwerdeführer nicht ausgemacht werden.

Mit Schriftsatz vom 7.12.2022 wurde rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass nach der Rechtsprechung eine Gefährdung zwar auch bei einer Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug bejaht werde, allerdings nur soweit nicht etwa die Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein werde (mit Verweis auf VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233). Beim Beschwerdeführer sei schon im Jahr 2014 die Unterbringung gelockert (unterbrochen) worden und er sei seit rund 15 Jahren hinsichtlich des Konsums von Drogen und Alkohol abstinent. Er sei auch therapieeinsichtig und nicht fremd- oder selbstgefährdend. Das Vorliegen einer schweren Gefährdung sei daher insgesamt zu verneinen und dem Beschwerdeführer ein „Daueraufenthalt-EU“ zu erteilen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Behördenakt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 4.1.2023).

Das Verwaltungsgericht Wien hat den Strafakt zur GZ: ... beigeschafft, die letzten Berichte von „F.“ vom 28.11.2022 und des G. (G.) vom 14.7.2022 für das Strafvollzugsgericht zur GZ: ... eingesehen sowie den Beschluss über die bedingte Entlassung des Landesgerichtes H. vom 7.11.2019 zur GZ: ... zum Gerichtsakt genommen.

Aufgrund der Anfrage durch das Verwaltungsgericht übermittelte der ärztliche Leiter des G. eine fachärztliche Stellungnahme vom 26.1.2023 betreffend den Beschwerdeführer.

Mit Schreiben vom 22.2.2023 und E-Mail vom 24.2.2023 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angeforderten Vermögensunterlagen an das Verwaltungsgericht und auch eine Stellungnahme von „F.“ vom 16.1.2023 über das Leistungsspektrum der Betreuung.

Am 2.3.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in der der Beschwerdeführer, sein Betreuer bei „F.“, seine Bewährungshelferin und der ärztliche Leiter des G. als Zeugen einvernommen wurden. Dabei wurde auch ein Wechsel in der zuständigen Person beim E. (nun I. J.) bekannt gegeben (Beilage 1). Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt. Die anwesenden Parteien verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.

II. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A. B. (geb. 1964 in Kroatien, staatenlos seit 30.8.2007, ledig) lebt seit 1970 in Österreich und hält sich zumindest seit 19.8.1993 rechtmäßig in Österreich auf; seit 23.8.1999 ist er unbefristet niedergelassen („Niederlassungsbewilligung – jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständige Erwerbstätigkeit“ mit der Nr. ...).

Der Beschwerdeführer stellte am 14.4.2022, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter (damals Mag. C. D. zuständig vom E.), persönlich einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ bei der MA 35.

Der Beschwerdeführer bezieht seit 1.8.1996 Invaliditätspension und erhält Pflegegeld der Stufe 2 (insgesamt derzeit iHv 1.359,65 Euro pro Monat excl. Sonderzahlungen) und ist dadurch auch gesetzlich krankenversichert. Weiters hat er ein eigenes Sparvermögen von zumindest 6.337,46 Euro.

Er leidet an einer paranoiden Schizophrenie mit chronifziertem Verlauf und fortschreitender Residualentwicklung (ICD-10: F20.52) sowie an einem Alkohol-, Nikotinabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.21 und F17.2) und an einem arzneimittelinduzierten Tremor (ICD-10: G25.1), wobei die schizophrene Grundstörung erstmals im Jahr 1995 aufgetreten ist. Zwischen 1996 bis 2002 wurde er 15 Mal stationär behandelt, wobei er wiederholt die Behandlung gegen ärztlichen Rat abgebrochen hat sowie Alkohol und andere psychotrope Substanzen konsumiert hat. Er hatte wiederholt psychotische Exazerbationen mit wahnhafter Erlebnisverarbeitung (z.B. Angehöriger eines Satankultes zu sein), halluzinatorischen Wahrnehmungsstörungen (z.B. imperative Stimmen) und aggressiven Impulsdurchbrüchen in Kombination mit enthemmenden psychotropen Substanzen.

Er steht für Angelegenheiten der Einkommens- und Vermögenverwaltung sowie für Vertretung gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern seit 27.2.2003 unter Sachwalterschaft (nun Erwachsenenvertretung).

Der Beschwerdeführer hat von 8.12.2007 – 10.12.2007 in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistig-seelischen Abartigkeit von höherem Grade, nämlich einer paranoiden Form einer chronifizierten schizophrenen Erkrankungen beruht, (i) K. L. dadurch am Körper verletzt, dass er sie mit einem Ledergürtel schlug, brennende Zigaretten auf ihrer Haut ausdämpfte, Verbrennungen mit einem Feuerzeug zufügte, ihre Schambehaarung versengte, mit einem Messer am Rücken im Bereich der Wirbelsäule und an der linken Gesäßbacke ritzte sowie eine Stichverletzung am rechten Oberschenkel zufügte, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung des Opfers zu Folge hatte, nämlich eine Prellung des Kopfes mit Monokelhämaton links, eine Prellung und Hämatomverfärbung an beiden Armen, eine Prellung mit sehr großem Hämatom im Bereich der linken Brustdrüse, eine Prellung mit Hämatom an der linken Rückseite, eine Prellung mit Hämatom an der rechten Gesäßseite, eine Prellung mit Hämatom im Bereich beider Oberschenkel, Verbrennung zweiten bis dritten Grades im Bereich der Vorderseite des Halses und im Bereich der linken und rechten Brustdrüse, zahlreiche Verbrennungen dritten Grades im Bereich des Bauches und des rechten Oberschenkels, zahlreiche Schnittwunden am Rücken und an der linken Gesäßhälfte, Schnittwunden im Bereich des rechten Oberschenkels sowie eine Hautabschürfung im Stirnbereich, wobei weiters die Tat unter Zufügung besonderer Qualen begangen wurde; (ii) K. L. mit Gewalt, indem er sie mit einem Ledergürtel schlug, brennenden Zigaretten auf ihrer Haut ausdämpfte, Verbrennungen mit einem Feuerzeug zufügte, ihre Schambehaarung versengte, mit einem Messer am Rücken im Bereich der Wirbelsäule und an der linken Gesäßbacke ritzte sowie eine Stichverletzung am rechten Oberschenkel zufügte, zur Duldung einer Handlung, nämlich des Einführens eines Besenstiels in ihren After, wobei er sie mit diesem auf allen Vieren durch das Zimmer führte, genötigt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.10.2008 zur GZ: ... wurde der Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Wenn er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen wäre, hätte er Straftaten gemäß §§ 83, 84 Abs. 1 und 2 Z 3 StGB und § 105 Abs. 1 StGB verübt.

Der Beschwerdeführer war in der JA M. untergebracht, wobei er zwischen 24.8.2009 – 18.8.2010 im N.-Spital untergebracht war. Danach erfolgte wieder eine stationäre Aufnahme in der JA M., wo er bis zu seiner bedingten Entlassung stationär behandelt wurde. Ab 12/2014 erfolgte eine Unterbrechung der Unterbringung, indem der Beschwerdeführer an einen sozialen Empfangsraum von „F.“ in Wien angebunden war. Dabei erfolgte die Betreuung des Beschwerdeführers durch Mitarbeiter vor Ort bzw. die Depotmedikation über das G.. Gemäß einem Stufenplan verbrachte der Beschwerdeführer abwechselnd einige Tage bzw. Wochen am Stück in der Einrichtung von „F.“ mit anschließendem Aufenthalt wieder in der JA M.. Diese Lockerungsmaßnahme musste aufgrund von problematischen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers zwei Mal im Jahr 2016 unterbrochen werden.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.11.2019 mit Beschluss des Landesgerichtes H. vom 7.11.2019 zur GZ: ... aus dem Maßnahmenvollzug unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren entlassen, wobei Bewährungshilfe angeordnet wurde und ihm Weisungen erteilt wurden: regelmäßige psychiatrische Kontrolle im G., Fortführung der psychopharmakologischen Behandlung – insb. depotneuroleptische Behandlung, weiterhin Unterkunftnahme in „F.“ mit der Teilnahme am dortigen Beschäftigungsprogramm und an der Tagesstruktur – Änderung des Aufenthaltsortes ist dem Gericht bekannt zu geben bzw. dessen Zustimmung einzuholen sowie regelmäßige Alkohol- und Drogentests, um die Abstinenz von Alkohol und psychotroper Substanzen zu überprüfen. Alle drei Monate ist über die Einhaltung der Weisungen ein Nachweis an das Strafvollzugsgericht zu erbringen.

Seither lebt der Beschwerdeführer in dem betreuten Wohnen „F.“ (mit eigenem Zimmer in einer WG mit vier anderen Bewohnern) in Wien, wo er an der dortigen Tagesstruktur (24h-Betreuung) und dem Beschäftigungsprogramm teilnimmt. Er erhält dort auch eine psychosoziale Betreuung (Gruppensitzungen) und sozialarbeiterische Unterstützung. Es besteht ein Ausgang für ihn wochentags zwischen 08:00 – 20:00 Uhr und am Freitag/Samstag/Sonntag bis 21:30 Uhr, was vom Beschwerdeführer auch regelmäßig genutzt wird. Er ist ein Einzelgänger und hat wenig tiefergehende Kontakte zu anderen Bewohnern, sodass es auch zu wenig Konflikten in der Einrichtung kommt. Die derzeitigen Kosten für „F.“ betragen 138,40 Euro pro Tag, die vom Bund übernommen werden.

Der Beschwerdeführer erhält derzeit eine Depotmedikation in Abstand von drei Wochen, die er sich unter ärztlicher Kontrolle beim G. abholt. Aufgrund der dadurch verursachen Nebenwirkungen (Tremor bzw. parkinsonähnliche Symptome) nimmt der Beschwerdeführer zwei Mal täglich eine orale Medikation bei „F.“ ein, wobei ihm diesbezüglich ca. seit Sommer 2022 ein Wochendispenser gegeben wird und eine stichprobenartige Kontrolle über die Einnahme erfolgt.

Der Beschwerdeführer erhält von seinem Erwachsenenvertreter derzeit ein Taschengeld von 230,- Euro pro Woche und kümmert sich selbstständig um die Besorgung seines täglichen Lebens (seit 05/2021 als „Selbstversorger“ geführt in der Einrichtung).

Unter der gegenwärtigen antipsychotischen Medikation besteht insofern ein stabiles psychopathologisches Zustandsbild, als dass unter Langzeittherapie keine akut psychotischen Symptome bestehen, welches das Verhalten unmittelbar bestimmen. Die Einsicht in Störungsbild und Behandlungsnotwendigkeit ist störungsbedingt nur vordergründig vorhanden. Eine kritische Auseinandersetzung mit der Grundstörung ist aufgrund der kognitiven Defizite nicht mehr zu erwarten. Die Depotmedikation wird durch den Beschwerdeführer derzeit eingehalten. Die Kontrollen bezüglich Aufnahme von Alkohol oder illegalen Substanzen fielen bis dato negativ aus. Die gerichtlichen Weisungen werden eingehalten und die Bewährungshilfe wird angenommen.

Nach Ablauf der Probezeit (incl. Weisungen) mit voraussichtlich 11/2024 ist jedoch – insbesondere ohne ein entsprechendes Betreuungssetting – mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Beschwerdeführer die dringend nötige dauerhafte Behandlung (Depotmedikation unter ärztlicher Kontrolle) abbrechen wird. Ein Behandlungsabbruch würde mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit zu psychischen Entgleisungen (z.B. Wahrnehmungsstörungen, Realitätsverlust) beim Beschwerdeführer führen. Die Einnahme von Drogen wird sodann oft als Mittel gegen den Anspannungszustand (infolge des Absetzens der Medikation) eingesetzt, wodurch ein Impulsdurchbruch verstärkt wird.

Betreffend die Tat aus 2007 ist der Beschwerdeführer überwiegend geständig. Er streitet jedoch nach wie vor ab, dass er dem Opfer damals einen Besenstiel in den After eingeführt hat.

Der Beschwerdeführer möchte gerne eine eigene Wohnung haben und selbständig sein. Ihn stören auch die Nebenwirkungen, die durch die Depotmedikation hervorgerufen werden bzw. dass er dadurch müde/verlangsamt ist. Die Kontrollen empfindet er ab und zu als störend. Die Notwendigkeit einer Art von dauerhafter Betreuung wird von ihm nicht vollumfänglich eingesehen.

Es wird derzeit eine zukünftige Wohnform (Einzelwohnung) für den Beschwerdeführer gesucht, wobei ihm von seinem Betreuer bei „F.“ ein Garconniere-Verbund (zumindest mit einem Stützpunkt als Betreuung tagsüber) nahe gelegt wird.

Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder und eine Schwester, die in Österreich leben, wobei er zu einem Bruder in Wien regelmäßig Kontakt hat. Seine Eltern sind verstorben.

Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind ausgezeichnet, sodass kein Dolmetscher für die Verhandlung erforderlich war.

Gegen den Beschwerdeführer liegen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor.

Der vertretene staatenlose Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 23.5.2022 einen Zusatzantrag gemäß § 19 Abs. 8 NAG gestellt, weil er keinen gültigen Reisepass vorlegen kann.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Behördenakt, in den Strafakt zur GZ: ..., in die letzten Berichte von „F.“ vom 28.11.2022 und des G. vom 14.7.2022 für das Strafvollzugsgericht zur GZ: ... und in den Beschluss über die bedingte Entlassung des Landesgerichtes H. vom 7.11.2019 zur GZ: ... sowie die Eingaben vom 22.2.2023 bzw. 24.2.2023 samt Unterlagen berücksichtigt und das Beschwerdevorbringen und die Aussagen des Beschwerdeführers bzw. der einvernommenen Zeugen O. P., BA (Betreuer bei „F.“), Q. R., DSA (Bewährungshelferin) und Dr. S. T. (Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin bzw. ärztlicher Leiter des G., incl. dessen fachärztliche Stellungnahme vom 26.1.2023) in der Verhandlung am 2.3.2023 gewürdigt.

Die Feststellungen über die persönlichen Daten und Lebensumstände des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Behördenakt, aus dem Schreiben vom 26.1.2023 und dem Strafakt zur GZ: .... Die Antragstellung und festgestellten legalen Aufenthaltszeiten des vertretenen Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf die Aufenthaltstitel in seinem abgelaufenen Reisepass Nr. ... (insb. die unbefristete „Niederlassungsbewilligung – jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständige Erwerbstätigkeit“ mit der Nr. ...) im Behördenakt (siehe dazu auch die Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach die persönliche Antragstellung durch seinen Erwachsenenvertreter erfolgte).

Dass der Beschwerdeführer staatenlos ist, ergibt sich aus dem Bescheid des kroatischen Innenministeriums vom 28.6.2007 über die Entlassung aus dem kroatischen Staatsverband. Eine Einbürgerung in Österreich wurde danach nicht vorgenommen.

Die Erwachsenenvertretung und deren Umfang beruht auf dem aktenkundigen Beschluss des Bezirksgerichtes U. vom 27.2.2003 zur GZ: ... und der Urkunde des E. vom 6.3.2020 (siehe auch das Schreiben des Erwachsenenvertreters vom 13.7.2022) und vom 3.2.2023 (Beilage 1).

Aus dem Versicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Invaliditätspension seit 1.8.1996 bezieht. Aus dem vorgelegten Schreiben der PVA aus Jänner 2023 ergibt sich der Bezug der Invaliditätspension zzgl. des Pflegegeldes der Stufe 2 und die festgestellte Höhe von insgesamt 1.359,65 Euro pro Monat. Das eigene Sparvermögen von zumindest 6.337,46 Euro ist aus der Vermögensübersicht vom 3.2.2023 ersichtlich.

Die Feststellungen zum Krankheitsbild bzw. Krankheitsverlauf beruhen primär auf der aktuellen Stellungnahme des G. vom 26.1.2023 in Zusammenhalt mit der ärztlichen Stellungnahme der JA M. vom 22.5.2019.

Die Feststellungen zum Vorfall aus 2007 gründen sich unstrittig auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.10.2008 zur GZ: ..., wobei das Verwaltungsgericht Einsicht in den ganzen Strafakt genommen hat. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 22.10.2008 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits damals bestritten hat, dass er dem Opfer einen Besenstiel in den After eingeführt hat. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2.3.2023 gab er dazu erneut an, dass er dies nicht getan habe und das Opfer dies erfunden hätte.

Der Ablauf der Unterbringung in der JA M. bzw. die Unterbrechung der Unterbringung in „F.“ ergibt sich aus dem Schreiben vom 26.1.2023 in Zusammenhalt mit der ärztlichen Stellungnahme der JA M. vom 22.5.2019 sowie den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen Dr. T. in der Verhandlung am 2.3.2023.

Die festgestellte bedingte Entlassung ergibt sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes H. vom 7.11.2019 zur GZ: ..., woraus sich auch die Anordnung der Bewährungshilfe und die Erteilung der beschriebenen Weisungen ergibt.

Die Feststellungen betreffend eingeschränkte Krankheitseinsicht, Therapie (Medikation) und Zukunftsprognose ergeben sich aus der fachärztlichen Stellungnahme des G. vom 26.1.2023. Der Zeuge Dr. T. gab in der Verhandlung am 2.3.2023 dazu schlüssig an, dass er befürchte, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Probezeit/Weisungen mit hoher Wahrscheinlichkeit die nötige Behandlung (Depotmedikation unter ärztlicher Kontrolle) abbrechen werde. Dies begründete er damit, dass er bezweifele, dass der Beschwerdeführer die tiefgreifende Notwendigkeit einer Medikation erkannt habe. Sein Eindruck sei auch, dass der Beschwerdeführer mit der Depotmedikation unzufrieden sei. Dies steht insofern im Einklang mit der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung selbst, der über die Nebenwirkungen der Depotmedikation klagte; die Kontrollen würden ihn ab und zu stören. Auch laut dem Zeugen P. äußere der Beschwerdeführer ihm gegenüber regelmäßig, dass ihn die Nebenwirkungen stören würden. Der Zeuge Dr. T. merkte auch an, dass sich der Beschwerdeführer kompetenter sehe, als er von außen wahrgenommen werde. Das Verwaltungsgericht folgt dieser fachärztlichen Einschätzung und misst dieser aufgrund des Fachwissens eines Psychiaters mehr Gewicht bei als der Aussage des Beschwerdeführers bzw. der vagen Einschätzung seiner Bewährungshelferin.

Laut dem Zeugen Dr. T. würde ein Behandlungsabbruch mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit zu psychischen Entgleisungen (z.B. Wahrnehmungsstörungen, Realitätsverlust) beim Beschwerdeführer führen. Die Einnahme von Drogen werde sodann oft als Mittel gegen den Anspannungszustand (infolge des Absetzens der Medikation) eingesetzt, wodurch ein Impulsdurchbruch verstärkt werde.

Aus dem Schreiben des Strafvollzugsgericht vom 17.1.2023 zur GZ: ... (incl. zwei Beilagen) ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner bedingten Entlassung bis dato an alle Weisungen gehalten hat. Aus dem Schreiben der Bewährungshelferin (AS 85 = Beilage 2) ist ersichtlich, dass er die Bewährungshilfe annimmt. Dies wurde von der Zeugin R. auch in der Verhandlung am 2.3.2023 bestätigt, wobei diese gleichzeitig erklärte, dass sie derzeit mit dem Beschwerdeführer daran arbeite, dass eine Einsicht darüber bestehe, dass er nach Ablauf der Probezeit/Weisungen weiterhin bei G. ambulant in Behandlung bleibe. Dass noch keine vollumfängliche Einsicht des Beschwerdeführers zu allen vorgeschlagenen Betreuungsmaßnahmen besteht, ist auch ihrer Aussage zu entnehmen, wonach der „Widerstand nun ein ganz anderer als zu Beginn“ ihrer Arbeit mit dem Beschwerdeführer sei.

Aus dem Schreiben von „F.“ vom 16.1.2023 ergibt sich, dass der Tagessatz für die Betreuung 138,40 Euro beträgt und vom Bund übernommen wird. Weiters wird darin das Leistungsspektrum der Betreuung aufgelistet. Die Feststellungen über Alkohol- und Drogenkontrollen (negativ), die Einnahme der oralen Medikation mittels Wochendispenser (incl. stichprobenartige Kontrolle) durch den Beschwerdeführer und sein (soziales) Verhalten in der Einrichtung gründen sich ebenfalls auf das Schreiben vom 16.1.2023 und die Aussage des Zeugen P. in der Verhandlung.

Aus der Niederschrift vom 24.10.2022 vor der Behörde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Taschengeld iHv 230,- Euro pro Woche erhält (siehe dazu auch die E-Mail vom 24.2.2023 sowie die Schreiben von „F.“ vom 6.7.2022 und 16.1.2023, wonach der Beschwerdeführer als „Selbstversorger“ geführt wird in Zusammenhalt mit der Aussage des Zeugen P.).

In der Verhandlung am 2.3.2023 bekräftigte der Beschwerdeführer auch, dass er in Zukunft gerne eine eigene Wohnung haben würde, um selbständig zu sein. Aus dem Schreiben von „F.“ vom 16.1.2023 und den Angaben des Zeugen P. in der Verhandlung ergibt sich, dass derzeit eine neue Wohnform für den Beschwerdeführer gesucht werde. Ihm werde eine Wohnform mit einer Art von Betreuung (z.B. Garconniere-Verbund mit Stützpunkt für eine Betreuung tagsüber) empfohlen. Laut Aussage des Zeugen P. vom 2.3.2023 würde der Beschwerdeführer eine lebenslängliche Betreuung brauchen. Dass beim Beschwerdeführer das Bewusstsein darüber nicht vollumfänglich gegeben ist, gründet das Verwaltungsgericht auch auf die Aussage seines Betreuers P. („betreffend einer Betreuung variiert das“, nämlich die Einsicht, dass eine Betreuung in Zukunft notwendig sein wird; „sein Wunsch auf ein alleiniges Wohnen [ist] vordergründig“). Dies steht auch im Einklang mit der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung, der von sich aus keinen Betreuungsbedarf äußerte, sondern erklärte, dass er sich für die „Spritze“ (damit Behandlung) in Zukunft einen privaten Arzt suchen müsse.

Von den ausgezeichneten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich die Verhandlungsleiterin in der Verhandlung am 2.3.2023 selbst überzeugen.

Die fehlenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus den Auskünften der Landespolizeidirektion Wien vom 11.1.2023 und der MA 63 vom 12.1.2023.

Die Stellung des Zusatzantrages gemäß § 19 Abs. 8 NAG ergibt sich aus dem zitierten Schreiben vom 23.5.2022.

IV. Rechtsvorschriften

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 106/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

„Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels

§ 28. (1) Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung). (…)

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41a. (1)

(…)

(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß § 28 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind. (…)“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 202/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

„Rückkehrentscheidung

§ 52. (1)

(…)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. (…)

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

V. Rechtliche Beurteilung

Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Überleitungsbestimmungen über einen „Daueraufenthalt-EU“ verfügt (vgl. § 81 Abs. 2 NAG iVm § 11 Abs. 3 Z 1 und Abs. 2 lit. A Z 4 NAG-DV iVm § 81 Abs. 29 NAG, wonach die unbefristete „Niederlassungsbewilligung – jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständige Erwerbstätigkeit“ als „Daueraufenthalt-EG“ und dieser wiederum als „Daueraufenthalt-EU“ weitergalt).

V.1. Zur Rückstufung

Gemäß § 28 Abs. 1 NAG hat die Behörde, wenn gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs.°5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden kann, das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).

Nach § 52 Abs. 5 FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof überdies bereits klargestellt, dass das Fremdenpolizeigesetz 2005 ein abgestuftes System von Gefährdungsmaßstäben enthält (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0049).

Gemäß § 53 Abs. 6 FPG sind Verurteilungen nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 FPG einer vom Gericht veranlassten Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht (vgl. § 21 Abs. 1 StGB).

Ein Verschulden an der vom Betroffenen ausgehenden Gefährdung muss ihm – in Einklang mit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/109/EG – nicht angelastet werden (VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0009 – siehe auch Rz 17, wonach keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen). Eine solche Gefährdung kann somit grundsätzlich auch bei Vorliegen einer psychischen Krankheit bzw. Behinderung bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (vgl. VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081, mwN).

Dabei ist ein eigenständiger fremdenpolizeilicher Beurteilungsmaßstab anzuwenden, auch wenn die Aufhebung der Unterbringung im Maßnahmenvollzug erst dann angeordnet wird, wenn sie vom Strafgericht – aufgrund entsprechender Gutachten – nicht mehr zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen für notwendig erachtet wird. Denn dieser Umstand schließt es nicht aus, dass aus fremdenrechtlicher Sicht auch über die Dauer der Unterbringung hinaus eine Gefährdung zu bejahen sein kann (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233, mwN).

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist daher nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass im Rahmen der Prognosebeurteilung dem persönlichen Eindruck, den der zuständige Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der betroffenen Person gewinnt, wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch im Zusammenhang mit einer Rückstufung VwGH 2.11.2020, Ra 2017/22/0093).

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat, was auch im Fall einer (erfolgreich) beendeten Therapie gilt (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112, mwN; VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0044, Rz 7; VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0007). Dieses Wohlverhalten hat umso länger zu sein, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009).

Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit stellen schwerwiegende Verstöße dar, zumal die Missachtung von Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit anderer als gravierende Rechtsverletzung zu werten ist (vgl. VwGH 29.11.2006, 2006/18/0339; siehe auch VwGH 24.6.2003, 2001/01/0236; VwGH 31.3.2010, 2008/01/0331).

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

Der Beschwerdeführer wurde wegen der Tat aus 12/2007 aufgrund seiner Zurechnungsunfähigkeit in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (in die JA M.) eingewiesen (vgl. § 53 Abs. 6 FPG iVm § 21 Abs. 1 StGB). Dort war er in stationärer Behandlung und ab Ende 2014 – mit zwei Pausen aufgrund seines problematischen Verhaltens – erfolgte eine Unterbrechung der Unterbringung, indem er zeitweise in einem betreuten Wohnen von „F.“ (mit 24h Betreuung) in Wien wohnte. Mit 26.11.2019 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Maßnahmenvollzug (mit Probezeit von fünf Jahren) unter Anordnung einiger Weisungen und einer Bewährungshilfe entlassen, wobei er weiterhin in dem betreuten Wohnen von „F.“ seine Unterkunft hat.

Der Beschwerdeführer hält die Weisungen, insbesondere die dreiwöchige Depotmedikation unter ärztlicher Kontrolle beim G. und die Abstinenz von Alkohol und Drogen, bis dato sein, sodass ein stabiles psychopathologisches Zustandsbild vorliegt. Allerdings besteht aus fachärztlicher (psychiatrischer) Sicht die begründete Befürchtung, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf der Probezeit und der damit verbundenen Weisungen (voraussichtlich 11/2024) mit hoher Wahrscheinlichkeit die Behandlung (konkret die Depotmedikation) abbrechen könnte, zumal er eine tiefgreifende Notwendigkeit einer Medikation nicht erkannt hat. Dies wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes dadurch untermauert, dass er über die Nebenwirkungen der Depotmedikation regelmäßig klagt, sodass auch hierdurch die Gefahr besteht, dass er deshalb die notwendige Medikation absetzen könnte bzw. sich diese nicht freiwillig ambulant (beim G.) in Zukunft abholt. Zudem hat der Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer dauerhaften Art von Betreuung (in einer geeigneten Wohnform) noch nicht vollumfänglich eingesehen, da für ihn das Wohnen alleine im Vordergrund steht.

Sofern jedoch die Behandlung (Medikation) als auch die Betreuung nicht in Zukunft vom Beschwerdeführer angenommen werden, besteht die sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass es wieder zu psychischen Entgleisungen (z.B. Wahrnehmungsstörungen, Realitätsverlust) bei ihm kommt. Die Einnahme von Drogen wird sodann oft als Mittel gegen den Anspannungszustand (infolge des Absetzens der Medikation) eingesetzt, wodurch ein Impulsdurchbruch verstärkt wird. Daher kann eine schwere Gefährdung künftig nicht ausgeschlossen werden, da die Fortsetzung der Behandlung (Medikation) und Annahme der Betreuung durch den Beschwerdeführer in Zukunft derzeit nicht hinreichend gesichert erscheint.

Das Verwaltungsgericht konnte in der Verhandlung beim Beschwerdeführer auch feststellen, dass er betreffend die Tat aus 2007 zwar großteils geständig war, jedoch nach wie vor manche Tathandlungen abstreitet (Einführen des Besenstiels in den After des Opfers). Dies zeigt, dass er sich mit seinem damaligen Verhalten nicht gänzlich kritisch auseinandergesetzt hat, auch wenn ihm dies störungsbedingt allenfalls eingeschränkter möglich sein sollte.

Im Entscheidungszeitpunkt ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes in Anbetracht der langen Unterbringung des Beschwerdeführers und der laufenden Probezeit insgesamt noch kein ausreichend langer Zeitraum vergangen, um von einer positiven Prognoseentscheidung ausgehen zu können (vgl. VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0007, wonach es neben dem Abschluss einer Therapie auch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können).

Aus dem Verweis in § 28 Abs. 1 NAG auf den gesamten § 9 BFA-VG ergibt sich, dass nunmehr eine Rückstufung zulässig ist, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme entweder im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens oder hinsichtlich der Verbotstatbestände nicht verhängt werden darf. Nach der neuen Rechtslage kommt den Verbotsgründen dieselbe Bedeutung zu wie dem Privat- und Familienleben; beides hindert eine Rückstufung nicht. Liegen somit die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, darf diese aber gemäß § 9 BFA-VG – gleichgültig aus welchem Grund – nicht erlassen werden, ist eine Rückstufung zulässig (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0094; VwGH 2.11.2020, Ra 2017/22/0093).

Der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme steht § 9 BFA-VG hier entgegen. Denn der Beschwerdeführer ist seit 19.8.1993 rechtmäßig in Österreich aufhältig, war im Bundesgebiet erwerbstätig (bezieht seit 1.8.1996 Invaliditätspension), spricht perfekt Deutsch und seine Geschwister leben in Österreich (siehe dazu auch das Schreiben des BFA vom 25.5.2022, wonach keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird – VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067; vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177 bzgl. deutlich längerem als zehnjähriger Aufenthalt).

Daher erfolgte die Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1 NAG insgesamt zu Recht.

Der Spruchpunkt II laut Bescheid wurde entsprechend der Maßgabenbestätigung durch das Verwaltungsgericht (siehe oben Spruchpunkt I) abgeändert, da im vorliegenden Fall kein erstmaliger Antrag auf (konstitutive) Erteilung eines „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 Abs. 1 NAG erfolgte, sondern lediglich die Ausstellung einer (neuen) Karte „Daueraufenthalt-EU“ und damit die aktuelle Dokumentation eines unbefristeten Niederlassungsrechts begehrt wurde (vgl. § 20 Abs. 3 NAG und § 7 Abs. 4 NAG-DV).

V.2. Zur Erteilung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 2.11.2020, Ra 2017/22/0093 (Rz 8), mit der Frage befasst, wie seitens des Verwaltungsgerichtes vorzugehen ist, wenn die Behörde es – entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung – unterlassen hat, einen Ausspruch über den nach erfolgter Rückstufung von Amts wegen zu erteilenden befristeten Aufenthaltstitel zu treffen und hat klargestellt, dass in einem solchen Fall die Erteilung des befristeten Aufenthaltstitels unmittelbar auch durch das Verwaltungsgericht erfolgen kann, um die (eigentlich schon von der Behörde zu erledigende) Rechtssache abzuschließen.

Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 41a Abs. 5 NAG ist im Falle einer Rückstufung dem Fremden, der bisher über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt hat, von Amts wegen ein befristeter Aufenthaltstitel „Rot-weiß-Rot-Karte plus“ auszustellen, wenn dieser die Voraussetzungen des ersten Teils erfüllt.

Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 NAG sind im Beschwerdefall keine hervorgekommen, auch ist – da der vorliegende Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen ist – die Voraussetzung des § 21a NAG nicht zu prüfen.

Die Beschwerdeführerin stellt aus den oben dargelegten Gründen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, weshalb § 11 Abs. 2 Z 1 NAG nicht erfüllt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 8-9).

§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG ist durch die Unterkunft (Einzelzimmer in einer WG) bei „F.“ (betreutes Wohnen) erfüllt, wobei die Kosten dafür vom Bund getragen werden.

§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG ist durch die aufrechte gesetzliche Krankenversicherung gegeben.

Zu § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer derzeit keine regelmäßigen Aufwendungen hat. Er bezieht Invaliditätspension und Pflegegeld (Stufe 2) iHv insgesamt 1.359,65 Euro pro Monat (excl. Sonderzahlungen). Weiters besteht ein eigenes Sparvermögen von zumindest 6.337,46 Euro. Damit werden die gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG notwendigen Richtsätze nach § 293 ASVG iHv 1.110,26 Euro (in concreto der „Einzelrichtsatz“) überstiegen. Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist daher erfüllt.

§ 11 Abs. 3 NAG iVm Art 8 EMRK ist jedoch zu bejahen (siehe auch oben die Ausführungen zu § 9 BFA-VG), sodass das Fehlen des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dadurch abgewogen ist.

Gemäß § 81 Abs. 5 NAG iVm § 50a FrG 1997 war der Beschwerdeführer nicht von der IV-Pflicht umfasst, da er bereits seit 19.8.1993 in Österreich rechtmäßig aufhältig war bzw. seit 23.8.1999 unbefristet niedergelassen war, sodass das Modul 1 der IV als erbracht gilt.

Zudem war er die letzten zwei Jahre durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen. Daher ist eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer dreijährigen Gültigkeitsdauer gemäß § 20 Abs. 1a NAG auszustellen.

Die Befristung des Aufenthaltstitels ist durch die Stellung des Zusatzantrages gemäß § 19 Abs. 8 Z 2 NAG gedeckt, dem aus Gründen des Art 8 EMRK Folge gegeben wird (siehe auch oben die Ausführungen zu § 9 BFA-VG).

Die belangte Behörde hat die Herstellung der Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und auszufolgen (vgl. § 19 Abs. 10 NAG).

Die beschwerdeführende Partei wird darauf hingewiesen, dass Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11 NAG) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen sind (§ 23 NAG gilt auch im Verlängerungsverfahren bei Inlandsbehörden). Danach gelten sie als Erstanträge.

Die anwesenden Parteien verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. Im Übrigen entfiel eine mündliche Verkündung gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG, da eine umfassende Gefährdungsprognose anhand der Aussagen der einvernommenen Personen in der Verhandlung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden musste.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insb. VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal eine Gefährdungsprognose eine Einzelfallbeurteilung ist und damit grundsätzlich nicht revisibel ist (vgl. VwGH 20.10.2020, Ra 2020/22/0210, Rz 6).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.