LVwG W VGW-102/076/9460/2022

VGW-102/076/9460/2022Landesverwaltungsgericht27.02.2023

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Annäherungs- und Betretungsverbot; gefährlicher Angriff; Gesamtbild; ex-ante Betrachtung; Gefährdungseinschätzung; Aggressionshandlungen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/076/9460/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.102.076.9460.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber-Hahn über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG des Herrn Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Verhängung eines Betretungsverbotes für die Wohnung in Wien, C.-gasse, samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung sowie Annäherungsverbotes an Frau D. E. F., im Umkreis von 100 Metern am 01.07.2022, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangen Behörde gemäß § 35 in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, 57,40 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,- Euro für Verhandlungsaufwand, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit der beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Beschwerde vom 28. Juli 2022 erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 01.07.2022, in der vorgebracht wird, dass das an diesem Tag ausgesprochene und verhängte Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen sei, weil es keinerlei Anhaltspunkte gegeben habe, dass ein gefährlicher Angriff im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen bzw. unmittelbar bevorgestanden habe, der die Erlassung des Betretungsverbotes gerechtfertigt hätte.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei im Rahmen einer Diskussion mit dem Beschwerdeführer weder am Körper verletzt noch mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bedroht worden.

Selbst unter der unzutreffenden Prämisse, das Wegnehmen des Mobiltelefons sei mit einer Misshandlung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers verbunden gewesen, sei die Verhängung des Betretungsverbotes nicht gerechtfertigt gewesen, da die bloße Misshandlung der Rechtsprechung zufolge nur dann eine gerichtlich strafbare Handlung sei, wenn sie öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen werde oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge habe. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.

Es lägen auch keine „bestimmten Tatsachen“ vor, aufgrund welcher anzunehmen gewesen wäre, der Beschwerdeführer werde einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit seiner Lebensgefährtin begehen, zumal eine solche Annahme rechtfertigende Vorfälle nicht vorgelegen und dem Akteninhalt auch nicht zu entnehmen seien.

Dem einschreitenden Polizeibeamten habe sich aufgrund der Aktenlage folgendes Bild geboten: Der Beschwerdeführer habe sich ruhig und höflich verhalten, er habe keine Anzeichen eines aggressiven Verhaltens gezeigt. Lediglich nach Ausspruch des Betretungsverbots habe der Beschwerdeführer - aus seiner Warte nachvollziehbar - aufgebracht reagiert. Bei der Lebensgefährtin seien keinerlei Verletzungen oder sonstige Anzeichen einer gegen sie gerichteten körperlichen Gewalt wahrnehmbar gewesen. Sie habe sich lediglich in einem weinerlichen und aufgelösten Zustand befunden.

Die Nacht nach dem angeblichen Anlassfall habe sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Sohn in der Wohnung verbracht, ohne einen Anlass gehabt zu haben, zeitnah zum Anlassfall aus Furcht vor vorgeblichen Angriffes polizeilichen Schutz oder Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar einen nervösen Eindruck und später auch ein aufgebrachtes Verhalten bei seiner Einvernahme am 01.07.2022 gezeigt, da für ihn der Anruf der Polizei aus heiterem Himmel und ohne jegliche Vorwarnung erfolgt sei. Er ging zunächst davon aus, seiner Lebensgefährtin sei etwas zugestoßen und sei besorgt gewesen. In der Polizeiinspektion habe er den Eindruck gehabt, die Entscheidung, ihn wegzuweisen, sei bereits gefallen, bevor er überhaupt gehört worden sei. Der Beschwerdeführer sei weder als aggressiv, noch als respektlos oder unhöflich wahrgenommen worden.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe in ihrer Zeugenaussage bei der belangten Behörde am 01.07.2022 zutreffend angegeben, dass er ihr noch nie gedroht, sie noch nie gefangen gehalten oder geschlagen habe. Er habe gegenüber dem gemeinsamen Sohn oder gegenüber Dritten noch nie Gewalt ausgeübt und sei auch noch nie im Gefängnis gewesen.

Eine Woche nach der Rückkehr des Beschwerdeführers habe die Lebensgefährtin den geplanten gemeinsamen Urlaub mit ihm und dem gemeinsamen Sohn angetreten. Sie habe dem Beschwerdeführer lediglich eine „Auszeit“ verpassen wollen, um ihm Gelegenheit zu geben, darüber nachzudenken, wie er richtig uns respektvoll mit ihr zu kommunizieren habe.

Darüber hinaus habe die Staatsanwaltschaft Wien das eingangs gegen den Beschwerdeführer routinemäßig eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Drohung und versuchter leichter Körperverletzung sofort mangels Vorliegen von Gründen für eine Verfolgung eingestellt.

Nach dem geschilderten tatsächlichen Geschehensablauf fehle es vielmehr an jeglichem Hinweis auf eine Bedrohung von Leben, Gesundheit oder Freiheit der Lebensgefährtin. Gründe dafür, dass eine im Anlassfall nicht einmal im Ansatz gegebene Gewalt eskaliere, dass ein gefährlicher Angriff unmittelbar bevorstehe, habe vorliegend nicht einmal annähernd vertretbar angenommen werden können. Das Erscheinungsbild der Lebensgefährtin und ihr Verhalten im Rahmen der miteinzubeziehenden Gefährdungsprognose sowie das höfliche und ruhige, jedenfalls keinesfalls aggressive Auftreten des Beschwerdeführers habe keinen Anhaltspunkt für einen bevorstehenden Angriff geliefert. Da nur die tatsächliche Gefahr eines gefährlichen Angriffs die Befugnis Ausübung der Wegweisung rechtfertige, genüge es nicht, dass ein solcher Angriff bloß nicht auszuschließen gewesen wäre oder allenfalls gedroht hätte. Zur Abwendung weiterer Auseinandersetzungen unterhalb der Schwelle eines gefährlichen Angriffs sei aber eine Wegweisung bzw. ein Betretungsverbot nicht auszusprechen. Die Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin würden sich weit unterhalb der Schwelle eines gefährlichen Angriffs bewegen. Das ausgesprochene Betretungsverbot sei rechtswidrig gewesen. Es wird daher der Antrag gestellt, gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene faktische Amtshandlung für rechtswidrig zu erklären sowie gemäß § 35 VwGVG die belangte Behörde schuldig zu erkennen, die dem Beschwerdeführer entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 01.09.2022 zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Gegenschrift und führt aus, dass die Lebensgefährtin dem ersteinschreitenden Polizeibeamten am 01.07.2022 geschildert habe, wie es ihr achtjähriger Sohn innerhalb der letzten zwei Monate durch körperliches dazwischen Gehen und lautstarken Protest geschafft habe, die Ausübung körperlicher Gewalt durch den Beschwerdeführer gegen sie zu verhindern. Das Verhalten des Beschwerdeführers am 30.06.2022 habe bei der Lebensgefährtin sogar so viel Angst ausgelöst, dass diese „Hals über Kopf“ aus der Wohnung geflüchtet sei. Die Lebensgefährtin habe einen glaubhaften Eindruck bei den Polizeibeamten hinterlassen, ihre Schilderungen seien in keinem Punkt denkunmöglich gewesen und sie habe während ihrer Einvernahme starke, spontane emotionale Regungen gezeigt. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach es lediglich um ein Missverständnis in der Kommunikation gekommen sei, seien hingegen bedeutend weniger glaubhaft gewesen.

Vor diesem Hintergrund habe der einschreitende Polizeibeamte davon auszugehen gehabt, dass der Versuch der Anwendung von Gewalt durch den Beschwerdeführer gegen die Lebensgefährtin zumindest in Form „bloßer“ Misshandlung ohne Verletzungserfolg in zwei Fällen lediglich deswegen nicht vollendet worden sei, weil der achtjährige Sohn des Beschwerdeführers seine Mutter jedes Mal erfolgreich zu schützen vermocht habe.

Auch der zeitliche Faktor, wonach es im Zeitraum von zwei Monaten zu zwei relevanten Vorfällen gekommen sei, rechtfertige die Prognose eines unmittelbar drohenden gefährlichen Angriffs gegen die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers.

Im Ergebnis sei die vom einschreitenden Polizeibeamten getroffene Gefährdungsprognose vertretbar und anhand der Dokumentation gemäß § 38a SPG auch nachvollziehbar gewesen. Es werde daher der Antrag gestellt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. An Kosten wurden der Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und der allfällige Verhandlungsaufwand gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.

Zudem wurden die zu den Aktenzahlen PAD/...4/VW und PAD/...1/KRIM geführten Verwaltungsakten vorgelegt.

3. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers fand am 25.01.2023 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, welche am 22.02.2023 fortgesetzt wurde. Zu dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer, seine rechtsfreundliche Vertretung und die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, diese vertreten durch Frau Orin Mag.a G. und Frau HRin Mag. H., sowie der Zeugen, Herr Insp. I. J. (Ersteinschreiter und Opfereinvernahme der Lebensgefährtin), Frau RvI K. L. (Beschuldigteneinvernahme des Beschwerdeführers) und Frau E. F. D. (Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) unter Einbeziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache, Frau M. N., geladen. Alle geladenen Personen sind ordnungsgemäß erschienen.

3.1. Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen respektive des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, steht zusammengefasst folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest und wird als erwiesen angenommen:

Am 01.07.2022 kam die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in die Polizeiinspektion O.-platz, weil sie eine Anzeige erstatten wollte, der - auf das Wesentliche zusammengefasst - folgender Sachverhalt zugrunde lag und sich am Vortag ereignete:

Der Beschwerdeführer kontaktierte seine Lebensgefährtin am 30.06.2022 gegen 14:00 Uhr per WhatsApp und bat sie um die genaue Adresse ihres in den USA lebenden Bruders, weil sich der Beschwerdeführer über dessen Adresse ein seltenes Ersatzteil für seinen Jaguar liefern lassen wollte, zumal der Verkäufer keine Lieferungen nach Europa vorzunehmen bereit war. Dieses Ersatzteil zu erwerben und in weiterer Folge zu erhalten, war dem Beschwerdeführer offensichtlich ein großes Anliegen.

Der Beschwerdeführer erhielt die gewünschte Adresse bzw. Antwort nicht sogleich nach dieser Kurznachricht an seine Lebensgefährtin, weshalb er sich am späteren Abend, nachdem er von einem beruflichen Abendessen nach Hause kam, erneut danach erkundigte, wobei sich in weiterer Folge - mangels der gewünschten Informationen über die Kontaktdaten für den Beschwerdeführer - eine verbale Auseinandersetzung zwischen den beiden ergab, die sich dahingehend entwickelte, dass der Beschwerdeführer das Mobiltelefon seiner Lebensgefährtin aus deren Hand schnappte und sich ihr gegenüber wütend und aggressiv gebärdete. Die Lebensgefährtin gab in diesem Zusammenhang (vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes bei ihrer Vernehmung gegenüber der Polizei) an, dass der Beschwerdeführer auch beabsichtigte, sie mit dem weggenommenen Mobiltelefon auf den Kopf zu schlagen und dies von ihrem gemeinsamen (minderjährigen) Sohn verhindert werden konnte, weil er die Hand des Beschwerdeführers festhielt und auf diese Weise erreichen konnte, dass der Beschwerdeführer sie nicht schlug.

Sie hatte Angst vor dem Beschwerdeführer, wollte die Wohnung verlassen und die Polizei verständigen. Dies versuchte der Beschwerdeführer zu verhindern, indem er die Türe zudrücken und so den Ausgang blockieren wollte. Der Lebensgefährtin gelang es, die Wohnung zu verlassen, wobei ihr gemeinsamer Sohn ihr ins Stiegenhaus folgte und sie bat, wieder in die Wohnung zurückzukommen und nicht die Polizei zu kontaktieren. Die Lebensgefährtin kam der Bitte ihres Sohnes nach und kam aus diesem Grund erst am nachfolgenden Tag zur Polizeiinspektion, um diesen Sachverhalt zur Anzeige zu bringen.

Zu etwaigen Vorfällen in der Vergangenheit befragt, schilderte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bei ihrer Einvernahme vor Ausspruch der Maßnahme, dass es vor zwei Monaten einen ähnlichen, aber von ihr nicht angezeigten, Vorfall gab. Diesem ging eine Diskussion voran, an dessen Inhalt die Lebensgefährtin zwar zugestand, sich nicht mehr erinnern zu können, aber noch wusste, dass der Beschwerdeführer mit etwas nicht einverstanden war. Sie legte in diesem Zusammenhang dar, dass er damals die Stimme erhob, sie daraufhin aufstand und wegging und er in voller Wut einen Faustschlag andeutete. Ihr gemeinsamer Sohn stellte sich damals sofort dazwischen und schrie den Beschwerdeführer an, dass er damit aufhören sollte, was er dann auch tat.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde in der Zeit von 13:10 Uhr bis 14:20 Uhr unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache einvernommen.

Dem Beschwerdeführer wurde vor seiner (kriminalpolizeilichen) Beschuldigteneinvernahme zum Verdacht auf Nötigung und versuchten Körperverletzungen zum Nachteil seiner Lebensgefährtin - diese fand zwischen 14:38 Uhr und 15:37 Uhr statt – von Herrn Insp. J. die Möglichkeit gegeben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Dem Beschwerdeführer wurde dabei mittgeteilt, dass es um die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes ging. Zudem fand unmittelbar vor der Beschuldigteneinvernahme in der Zeit von 14:25 Uhr bis 14:35 Uhr ein Vorgespräch mit den „PI-Ermittlern“, insbesondere mit Frau RvI L., statt, in dem der Beschwerdeführer ebenso über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Kenntnis gesetzt wurde.

Gegenüber dem Ersteinschreiter gab er an, dass es aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin zu einem Missverständnis kam. Dies sei immer wieder vorgekommen, aber er sei niemals aggressiv geworden. Seine Lebensgefährtin sei lediglich hypersensibel und er habe sie nicht angeschrien. Er habe ihr sofort das Mobiltelefon zurückgegeben. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass er die Adresse ihres Bruders benötigte, weil er ein seltenes Ersatzteil für sein Auto haben wollte, das dieser - in den USA lebender Bruder - besorgen sollte. Die Lebensgefährtin wollte nicht die Polizei, sondern ihren Bruder kontaktieren, um ihm zu sagen, dass er dem Beschwerdeführer nicht die Adresse geben sollte. Das Verhalten des Beschwerdeführers bei seinem Eintreffen in der Polizeiinspektion wurde als nervös, aber dennoch höflich wahrgenommen.

Am 01.07.2022, um 15:40 Uhr, wurde vom Ersteinschreiter, Herrn Insp. I. J., das Betretungsverbot für die Wohnung in Wien, C.-gasse, in der die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung sowie ein Annäherungsverbot an seine Lebensgefährtin, Frau D. E. F., im Umkreis von 100 Metern, ausgesprochen.

Diese Maßnahme wurde verhängt, weil - mit hoher Wahrscheinlichkeit - davon ausgegangen wurde, dass es nach den dargelegten Vorfällen, die durch das Dazwischentreten des gemeinsamen Sohnes nicht mit einer Gewaltausübung endeten, sondern diese nur angedroht wurde (vor zwei Monaten: „Faustschlag angedeutet“ und am 30.06.2022: „wollte damit am Kopf schlagen“), zu einem physischen Angriff auf die Lebensgefährtin kommt und sie gegenüber dem Organ glaubhaft ihre Angst davor zum Ausdruck brachte. Zudem machte ihr Verhalten in der Polizeiinspektion einen „äußerst aufgelösten“ Eindruck und sie hatte mit Tränen zu kämpfen, hatte gerötete und wässrige Augen und schluchzte.

3.2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akten (PAD/...4/VW und PAD/...1/KRIM), insbesondere aus der darin inne liegenden Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 01.07.2022, PAD/...4/VW, dem Beschwerdevorbringen sowie den Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 30.06.2022 eine Kurznachricht per WhatsApp an seine Lebensgefährtin mit der Bitte um Mitteilung der Adresse ihres Bruders in den USA übermittelte, um sich ein seltenes Ersatzteil für sein Auto liefern lassen zu können. Diese WhatsApp-Nachricht wurde dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt und sowohl daraus, als auch aus der Aussage des Beschwerdeführers konnte der Schluss gezogen werden, dass er ein großes Interesse hatte, diesen Ersatzteil zu erhalten. Der Beschwerdeführer legte dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien dar, dass er auch während seines beruflichen Abendessens mehrfach auf sein Mobiltelefon blickte, um zu sehen, ob er schon die Adresse des Bruders von seiner Lebensgefährtin erhalten hatte, um das seltene Ersatzteil erwerben zu können. Zudem gab er an, dass das Anbot des Verkäufers nur bis etwa 24:00 Uhr aufrecht war und daher gegenüber seiner Lebensgefährtin auch auf die Dringlichkeit dieser Daten mit den Worten „But i need it now!“ hinwies.

Beide - der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin - gaben übereinstimmend an, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung kam und aus den beiden Aussagen konnte zudem entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vorerst die von ihm gewünschten Adressdaten des Bruders seiner Lebensgefährtin nicht erhielt.

Angesichts des Umstandes, dass dieser Erwerb für den Beschwerdeführer von großem Interesse war und es sich um ein zeitlich befristetes Angebot handelte, das nach seiner Heimkehr nach dem Abendessen offenbar bald ablaufen sollte, ist die Aussage der Lebensgefährtin denkmöglich und daher glaubhaft, dass der Beschwerdeführer - mangels Erhalt der von ihm gewünschten Information - wütend wurde und sich aggressiv gebärdete (siehe Opfereinvernahme vom 01.07.2022, Seite 4), indem er seine Lebensgefährtin anschrie, ihr nachkam und sie am rechten Unterarm fasste und ihr das Mobiltelefon aus ihrer Hand schnappte/entriss und damit einen Schlag gegen ihren Kopf ausüben wollte. Diese Aussage sowie die nachfolgende Darstellung der Lebensgefährtin, als sie die Wohnung verlassen wollte, zunächst durch den Beschwerdeführer daran gehindert werden sollte, es ihr dann gelang und im Treppenhaus von ihrem Sohn, welcher bereits zuvor schon zwischen seine Eltern trat, um die Situation zu beruhigen, gebeten wurde, nicht die Polizei zu verständigen und wieder zurückzukommen, war nachvollziehbar und deckte sich inhaltlich mit ihren Angaben vor dem Verwaltungsgericht Wien. Dazu gilt es noch zu bemerken, dass die als Zeugin befragte Lebensgefährtin, in Anwesenheit des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, klar zu erkennen gab, dass sie Angst vor dem Beschwerdeführer hatte. Sie gab dazu mehrfach befragt, Folgendes an:

„Der BF war sehr wütend und hatte das entwendete Handy in seiner Hand. Für mich sah es so aus, als wäre es ein Werkzeug für ihn. Ich wusste nicht, was er als nächstes damit tun wird, ob er es kaputt machen wird, ob er mich oder sonst wen erwischen will oder hinauswerfen will. Ich wusste nicht, was er damit vorhat.

[…]

Wenn ich gefragt werde, wovor ich Angst hatte, gebe ich an, dass ich seine Wut gesehen habe. Ich dachte, er wird mich entweder mit dem Handy erwischen (knock me) oder meinem Sohn wird von dem BF wehgetan.

Wenn ich gefragt werde, ob ich der Polizei gesagt habe, dass ich Angst habe und wovor ich Angst hatte, so gebe ich an, dass ich der Polizei sagte, dass ich Angst habe. Hier wurde eine Linie überschritten und ich war mir nicht sicher, was als nächstes passieren würde. Als ich hinauswollte und er hielt die Tür zu, sodass ich nicht rauskommen sollte. Das war die Linie, die hier überschritten wurde.

[…]

Wenn ich gefragt werde, wovon mich der BF am 30.06.2022 mit Gewalt abhalten wollte, so gebe ich an, dass er, als wir bei der Tür standen, mich abhalten wollte hinauszugehen damit ich keine Anzeige erstatten kann.

Wenn ich gefragt werde, ob ich am 30.06.2022 in einer Situation Angst hatte, dass mich der BF am Körper verletzen würde, so gebe ich an, dass mir das schon durch den Kopf ging und ich das nicht ausschließen konnte. Auf Nachfrage der VL, ob das heißt, sie könne das nur nicht ausschließen, gibt die Zeugin an: Wenn ich nun zurückdenke wie intensiv die Situation und wie voller Wut er war, gebe ich an, dass ich schon darunter leiden hätte können, wenn er etwas kaputt macht. Auf Nachfrage der VL, dass hier der Körper angesprochen wird, gibt die Zeugin an: Ich habe heute noch das Bild im Kopf, so nah wie der BF damals war.

Auf nochmaliger Nachfrage der VL, ob sie am 01.07.2022 bei der Polizei angegeben hat, dass sie Angst hatte am 30.06.2022 vom BF körperlich verletzt zu werden, gebe ich an, dass ich das gesagt habe. Ich hatte Angst. Auf Nachfrage der VL, wovor sie Angst hatte: Ich hatte Angst, weil ich nicht wusste was passiert.

[…]

Ja, ich hatte am 30.06.2022 Angst vor körperlicher Gewalt. Ich habe diese Wut gesehen. Das habe ich am Tag danach auch der Polizei gesagt.“

Es ist nachvollziehbar, dass die Lebensgefährtin aufgrund der von ihr mündlich vor dem Verwaltungsgericht Wien dargestellten und in der Niederschrift ihrer Opfereinvernahme festgehaltenen Gemütserregung des Beschwerdeführers nicht wusste, was als nächstes genau geschehen könnte und deshalb ebenso Angst davor hatte, dass der Beschwerdeführer in seiner Wut körperliche Gewalt gegen sie ausüben werde. Aufgrund des erst zwei Monate zurückliegenden Vorfalls, der mit der Androhung eines Faustschlags endete, ist diese Einschätzung der Lebensgefährtin nicht lebensfremd. Dass gilt auch für die ausreichende Erklärung der Lebensgefährtin, warum sie erst am nachfolgenden Tag, nämlich am 01.07.2022, die Polizeiinspektion aufsuchte und nicht sogleich nach dem Vorfall die Polizei verständigte, da sie bereits am 01.07.2022 angab, der Bitte ihres Sohnes zu Hause zu bleiben und nicht die Polizei zu verständigen, nachgekommen zu sein und dies auch gegenüber dem Verwaltungsgericht Wien inhaltsgleich ausführte.

Es entstanden auch keine Zweifel ob der Richtigkeit ihrer Angaben, wonach sich ihr Sohn bei beiden Vorfällen zwischen seine Eltern stellte, um die Situation zu beruhigen. In beiden Fällen kam es letztlich zu keiner tatsächlichen Gewaltanwendung und blieb es bei der Andeutung bzw. Drohgebärde durch den Beschwerdeführer.

Die Zeitangaben der Beschuldigten- und Opfereinvernahme ergeben sich aus den jeweiligen Niederschriften, die dem vorgelegten Kriminalakt der belangten Behörde zur GZ: PAD/...1/KRIM, zu entnehmen sind. Der Umfang des Betretungs- und Annäherungsverbotes wurde u.a. in der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 01.07.2022 (siehe Verwaltungsakt zu GZ: PAD/...4/VW) festgehalten, wobei hier die Zeitangabe hinsichtlich des Ausspruchs der Maßnahme gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund eines glaubhaft gemachten Tippfehlers mit 14:40 Uhr vermerkt wurde. Demgegenüber wurde die Maßnahme nach den Angaben des Ersteinschreiters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 01.07.2022, um 15:40 Uhr, verhängt. Seiner klarstellenden Aussage konnte gefolgt werden, weil sich aus dem Amtsvermerk vom 01.07.2022, PAD/...1/KRIM, Seite 3, diese bestätigend ergibt, dass die Infoblätter dem Gefährder - somit dem Beschwerdeführer - ausgefolgt und genauestens erklärt wurden sowie um 15:40 Uhr gegen ihn ein BV/AV durch Meldungsleger ausgesprochen wurde. Daraus ergibt sich zudem der materielle Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen der Organe der belangten Behörde, wonach sie sich während der noch nicht abgeschlossenen Opfereinvernahme der Lebensgefährtin und nach Abschluss der Beschuldigteneinvernahme über die „Lage“, sprich, über die erhaltenen Informationen, kurz ausgetauscht haben, da diese Vorgehensweise nach dem zeitlichen Ablauf denkmöglich und daher glaubhaft ist.

Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien hervorgekommenen Unterschiede der Dokumentationen, welche der Staatsanwaltschaft Wien und dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt wurden, konnte durch die Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.02.2023, PAD/...4/VW, ausreichend aufgeklärt werden. Daraus ergibt sich insbesondere, dass keine inhaltlichen und damit entscheidungswesentlichen Änderungen, sondern klarstellende Ergänzungen vorgenommen wurden.

Zu der bei der Opfereinvernahme beigezogenen, nicht für die englische Sprache gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin ist beweiswürdigend zu sagen, dass sie in einer beim Bundesministerium für Inneres geführten Dolmetscherliste, die die belangte Behörde heranzieht, für die englische Sprache eingetragen ist und der Inhalt der - durch diese Dolmetscherin übersetzten und in der Opfereinvernahme sowie in der Dokumentation gemäß § 38a SPG festgehaltenen - Aussage der Lebensgefährtin, welcher für die Entscheidung des gegenständlichen Betretungs- und Annäherungsverbotes für den Ersteinschreiter relevant war, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Zeugenaussage der Lebensgefährtin unter Beiziehung einer gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetscherin für die englische Sprache hinterfragt bzw. überprüft werden konnte.

Die festgestellten Gründe für den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes wurden in der Dokumentation gemäß § 38a SPG festgehalten und wurden vom Ersteinschreiter in der mündlichen Verhandlung nochmals nachvollziehbar näher erläutert. Der Ersteinschreiter ging nach seiner Aussage vor dem Verwaltungsgericht Wien bei seiner zu treffenden Einschätzung insbesondere nicht von der Verwirklichung des strafgerichtlichen Tatbestandes der „Nötigung“ am 30.06.2022 aus, sondern führte vielmehr die akute Gefahr eines körperlichen Übergriffs durch den Beschwerdeführer für die Verhängung der Maßnahme begründend an, da das Verhalten der Lebensgefährtin in der Polizeiinspektion (durchgehend weinend und ängstlich) und ihre Ausführungen, wonach ihr dazwischen gehender Sohn ausschlaggebend war, dass es in den dargestellten Vorfällen zu keinem körperlichen Übergriff kam, diesen Schluss für ihn zuließ.

Zu den festgestellten Möglichkeiten des Beschwerdeführers, sich vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes zu äußern, ist zu sagen, dass er - nach seinen eigenen Angaben und nach der Zeugenaussage des Ersteinschreiters - bei seinem Eintreffen im Bereich der Sicherheitsschleuse der Polizeiinspektion und ebenso im erwähnten Vorgespräch vor seiner Beschuldigteneinvernahme mit der „PI-Ermittlerin“, Frau RvI L., über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Kenntnis gesetzt wurde und sich bereits in diesem Zusammenhang erklären konnte. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer erst bei seiner Beschuldigteneinvernahme die zeitlich und inhaltlich weitaus umfangreichere Gelegenheit hatte, etwas zum Sachverhalt zu sagen. Obwohl dem subjektiven Eindruck des Beschwerdeführers, wonach die Entscheidung, ihn wegzuweisen, bereits gefallen gewesen sei, nicht weiter entgegen zu treten ist und seinem Empfinden durchaus entsprechen konnte, ist dazu zu sagen, dass es der gängigen Vorgehensweise vor Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes entspricht, dass der potentielle Gefährder zunächst - angesichts des Präventivcharakters dieser sicherheitspolizeilichen Maßnahme - in relativ gebotener Kürze zu den erhobenen Vorwürfen bzw. Anschuldigungen befragt wird, um über ein zu verhängendes Betretungsverbot entscheiden zu können. Die Beschuldigteneinvernahme nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, welche auch erst nach Ausspruch eines Betretungsverbotes erfolgen kann, erfolgt in kriminalpolizeilicher Aufgabenerfüllung und fällt vor diesem Hintergrund zumeist zeitlich und inhaltlich umfangreicher aus.

Den Angaben des Beschwerdeführers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, wonach er weder geschrien, noch seiner Lebensgefährtin, etwa mit einem Schlag auf den Kopf, gedroht habe, konnte nicht gefolgt werden. Dass es ausschließlich Kommunikationsschwierigkeiten bzw. unterschiedliche Ausdrucksweisen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im diplomatischen Bereich gegeben habe, welcher er sich in englischer Sprache nicht bedienen könne, erklärt nicht hinreichend, weshalb seine Lebensgefährtin in einem Zustand, der beim ersteinschreitenden Organ einen durchgehenden äußerst aufgelösten, weinerlichen und ängstlichen Eindruck hinterließ, die Polizeiinspektion aufsuchte und ihre Angst vor dem Beschwerdeführer zum Ausdruck brachte. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion zunächst einen nervösen, aber dennoch höflichen Eindruck machte und dort nicht aggressiv wurde. Daraus kann im vorliegenden Fall nicht der Schluss gezogen werden, dass die Angaben der Lebensgefährtin nicht der Wahrheit entsprochen hätten oder allenfalls „überzogen“ gewesen wären und sich der Beschwerdeführer etwa während der verbalen Auseinandersetzung mit seiner Lebensgefährtin nicht wütend oder aggressiv verhalten hätte, sodass sie etwa ohne triftigen Grund die Wohnung verlassen wollte.

Die vorgenommene Einschätzung des Ersteinschreiters konnte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien nachvollziehbar darlegen, indem er klar zum Ausdruck brachte, dass die Lebensgefährtin nicht schauspielernd auf ihn wirkte, weil sie durchgehend weinte und ängstlich war. Es machte nicht den Eindruck, dass der Ersteinschreiter mangels langjähriger Berufserfahrung nicht in der Lage gewesen wäre, eine ihm persönlich unbekannte Person und ihre Gemütsverfassung nicht oder nicht richtig einschätzen zu können.

Dass die Lebensgefährtin die Polizei aufsuchte, weil der Beschwerdeführer „bloß eine rote Linie“ überschritten und sie die Unterstützung für ihre Position in einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer bei der Polizei gesucht hätte, hat das Beweisverfahren nicht ergeben, da die Lebensgefährtin weder gegenüber dem Ersteinschreiter noch beim Verwaltungsgericht Wien einen derartigen Eindruck hinterlassen hat. Die von ihr darlegten Vorfälle, die - nachvollziehbar - bei ihr einen Angstzustand bewirkten, erklären auch, dass sie bei ihrer Opfereinvernahme am nächsten Tag weinte und sich ängstlich zeigte. Sichtbare oder behauptete Verletzungen, wie sie im vorliegenden Fall auch nicht festgestellt werden konnten, bedarf es dazu nicht, um etwa einen Zustand der Angst glaubhaft zu machen.

II. 1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2021, lauten wie folgt:

§ 16. (1) Eine allgemeine Gefahr besteht

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.

§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.

(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.

(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.

(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.

(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.“

3.1. Die relevanten Bestimmungen über die Kosten der Verfahren lauten:

„Kosten

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

3.2. § 1 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ... 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“

III. 1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Ausspruch bzw. Verhängung des Annäherungs- und Betretungsverbotes am 01.07.2022, um 15:40 Uhr, gegenüber dem Beschwerdeführer.

2.1. Das Betretungsverbot und damit verbundene Annäherungsverbot ist an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist.

Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt.

Welche „bestimmte Tatsachen“ die Annahme begründen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Die Bestimmung des § 38a Abs. 1 SPG nennt in diesem Zusammenhang insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss.

Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige Tatsachen in Frage kommen können (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f), vor allem dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den mutmaßlichen Gefährder bevorstehe. Dass bloße Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0003, VwGH vom 24.02.2004, Zl 2002/01/0280).

Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen (vgl. Eisenberger/ Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2016, S 168 f). Schließlich kann auch das Verhalten des Gefährders (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw.) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen (vgl. VwGH vom 24.02.2004, Zl 2002/01/0280).

Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht, ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen.

Wie bereits erwähnt, muss auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den mutmaßlichen Gefährder bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens (ex-ante-Betrachtung) auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 24.10.2013, Zl 2011/01/0158; VwGH vom 8.9.2009, Zl 2008/17/0061; VwGH vom 24.2.2004, Zl 2002/01/0280; und VwGH vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0003; sowie Hauer/ Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 4. Auflage 2011, Seite 383 f, Anm. 5). In diesem Zusammenhang gilt es im Rechtschutzverfahren zu überprüfen, ob das Organ vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (z.B. VwGH vom 29.07.1998, Zl 97/01/0448, VwGH vom 08.09.2009, Zl 2008/17/0061). Bloße Verdächtigungen, Gerüchte, Mutmaßungen usw. reichen nicht aus.

2.2. Das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren hat ergeben, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am 01.07.2022 gegenüber der Polizei Vorfälle dargelegte, die sich zum einen am Vortag (30.06.2022) und zum anderen etwa zwei Monate zuvor ereigneten und sich – zusammengefasst - von einer verbalen Auseinandersetzung zu einer Situation entwickelten, in der der Beschwerdeführer mit dem Handy seiner Lebensgefährtin, das er ihr zuvor wegnahm, gegen ihren Kopf schlagen wollte bzw. dies androhte und zwei Monate zuvor einen Faustschlag gegen sie andeutete. In beiden Fällen kam es zu keinem physischen Angriff auf seine Lebensgefährtin und in beiden Fällen trat ihr gemeinsamer (minderjähriger) Sohn dazwischen, sodass sich die Situation beruhigte.

Es handelte sich dabei um Aggressionshandlungen, die unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs gemäß § 16 Abs. 2 SPG lagen und somit nicht die rechtswidrige Verwirklichung eines Tatbestandes nach dem Strafgesetzbuch bedeuteten. Dass in der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 01.07.2022 von einer Nötigung ausgegangen wurde respektive dem Amtsvermerk vom 01.07.2022, PAD/...1/KRIM, wie auch - auf diesem Betreff basierend - in weiteren Aktenteilen, von einer Nötigung und versuchten Körperverletzungen ausgegangen wurde, steht dem nicht entgegen, da die rechtskonforme Subsumtion des Sachverhaltes durch die Organe der belangten Behörde nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend war, sondern die sicherheitspolizeiliche Gefährdungseinschätzung der dargelegten Sachverhaltes über den Vorfall am 30.06.2022 sowie etwa zwei Monate davor.

Nach den Schilderungen der Lebensgefährtin und aufgrund ihres verängstigten Eindrucks beim Ersteinschreiter, welcher auch ihren aufgelösten und weinerlichen Zustand vermerkte und beschrieb, kann vertretbar der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Gemütserregung, in der er wütend wird, sich auch körperlich gebärdet, wie er dies bereits gegenüber seiner Lebensgefährtin getan hat und von ihr geschildert wurde. Da in beiden Fällen der gemeinsame Sohn dazwischentrat und sich damit im Ergebnis offenbar die Situation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin beruhigte, sodass es weder zu einer Gewaltausübung noch zu Verletzungen kam, lässt des Weiteren die vertretbare Annahme zu, dass dieser die Eskalation noch abwenden konnte, aber dies nicht zwangsläufig dabei bleiben muss, sodass nicht mehr von bloßen, nicht hinreichenden Verdächtigungen oder Mutmaßungen ausgegangen werden konnte, sondern – basierend auf der ebenso von der Lebensgefährtin erwähnten Angst - vielmehr mit einiger Wahrscheinlichkeit ein gefährlichen Angriff auf die körperliche Integrität der Lebensgefährtin durch einen physischen Übergriff – und somit auf ein gemäß § 38a SPG genanntes Rechtsgut - des Beschwerdeführers zu erwarten war.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Lebensgefährtin keine Verletzungen hatte und solche auch nicht angab, ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass aufgrund des sicherheitspolizeilichen Präventivcharakters dieser Maßnahme es solche zu verhindern gilt und nicht bereits erfolgt sein müssen, um die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes zu begründen.

Dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der Polizeiinspektion nervös, aber höflich und nicht aggressiv beschrieben wurde, steht der Entscheidung über die Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbotes ebenso wenig entgegen, zumal das Verhalten des Gefährders gegenüber den Organen eine Indizwirkung haben kann, aber nicht zwangsläufig haben muss.

Entscheidend war, dass bei einer Gesamtbetrachtung der glaubhaften geschilderten Vorfälle die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers gegenüber seiner Lebensgefährtin vertretbar angenommen werden konnte, die im Ergebnis offenbar bisher nur durch das Dazwischentreten des gemeinsamen Sohnes ein Ende fand. Eine derartige Gefährlichkeitsprognose wurde vertretbar angestellt und kann bei einer vorzunehmenden ex ante Betrachtung durch das Verwaltungsgericht Wien nicht näher entgegengetreten werden.

Vor diesem Hintergrund konnte bei einer Gesamtbetrachtung aus dem Blickwinkel und mit dem Wissensstand des einschreitenden Organs der belangten Behörde mit ausreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund der bekannten Tatsachen (Vorfälle) auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs gegen eines der in § 38a SPG genannten Rechtsgüter geschlossen werden, weshalb der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes rechtmäßig war.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV. Die belangte Behörde ist obsiegende Partei, weshalb der Kostenzuspruch zu ihren Gunsten auszusprechen ist.

4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus handelte es sich bei den wesentlichen, der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden Fragen um Beweisfragen. Die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen waren klar aus dem Gesetz lösbar (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.