LVwG W VGW-001/101/15684/2022

VGW-001/101/15684/2022Landesverwaltungsgericht15.02.2023

Regest

Auskunftsbegehren; Meldung; Rundfunkempfangseinrichtung; Abmeldung; Gebührenpflicht; Überprüfung; Mahnung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/101/15684/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.001.101.15684.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Koderhold über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 18.11.2022, Zl. ..., betreffend Rundfunkgebührengesetz (RGG) zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahren

1.1. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk (kurz: belangte Behörde) legte dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 18.11.2022, Zl. ... zur Last, er habe am 28.07.2022, in Wien, C.-gasse gegen die Bestimmung des § 2 Abs 5 RGG verstoßen. Konkret sei er seit 13.10.2020 bis zumindest 11.11.2022 in Wien, D.-Straße Hauptwohnsitz gemeldet. Da für die dortige Wohnung keine rundfunkgebührenrechtliche Meldung vorliege, habe die GIS Gebühren Info Service GmbH (kurz: GIS) mit Sitz in Wien, C.-gasse ein Auskunftsbegehren vom 15.02.2022 (zugestellt am 22.02.2022) und eine Mahnung vom 08.07.2022 (zugestellt am 14.07.2022) den Beschwerdeführer aufgefordert, bekannt zu geben, ob er in seiner Wohnung Rundfunkempfangseinrichtungen (Fernseher und/oder Radio) betreibe.

1.2. Da der Beschwerdeführer diesem Auskunftsbegehren trotz Mahnung nicht gefolgt sei, habe er gegen § 2 Abs 5 RGG verstoßen. Deshalb wurde nach § 7 Abs 1 erster Satz letzter Fall RGG eine Geldstrafe von 50,-- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden) verhängt.

1.3. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte frühere Abmeldung kein Grund sei, dass die GIS nicht nochmals ein Auskunftsbegehren stellen dürfe, insofern aus ihrer Sicht ein Nachfragebedarf bestehe. Demnach dürfe die GIS laufend solche Auskunftsbegehren stellen.

2. Beschwerdevorbringen

2.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachte er vor, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs 5 RGG nicht erfüllt seien, weil bereits vor dem gegenständlichen Auskunftsbegehren eine Meldung nach § 2 Abs 3 RGG erfolgt sei. Deshalb fehle es der Bestrafung an der notwendigen gesetzlichen Grundlage.

2.2. Im Übrigen sei das Straferkenntnis aktenwidrig und verstoße gegen Verfahrensfehler sowie gegen die Regeln der freien Beweiswürdigung, insbesondere deshalb, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers schlicht ignoriert werde. Darüber hinaus handle die belangte Behörde (bzw die GIS) willkürlich, weil sie nur wenige Monate nach der erfolgten Abmeldung ein Auskunftsbegehren stellte, obwohl es dazu keinen Grund gebe bzw ein solcher nicht genannt werde.

2.3. Der Beschwerdeführer begehrt der Beschwerde folge zu geben und das Straferkenntnis aufzuheben in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren

3.1. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien den Akt mit Schreiben vom 22.12.2022, eingelangt am selben Tag, zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Ergänzend brachte sie vor, dass die GIS laufend Auskunftsbegehren stellen dürfe, insofern aus ihrer Sicht ein Nachfragebedarf bestehe. Dieses Vorgehen sei darüber hinaus nicht willkürlich. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

3.2. Das Verwaltungsgericht Wien forderte die GIS mit Schreiben vom 02.01.2023 auf bekanntzugeben, ob eine Abmeldung an gegenständlicher Adresse erfolgte, falls ja, wann. Weiters wurde nachgefragt, was der Hintergrund für das gegenständliche Auskunftsbegehren war und inwiefern sich die Sachlage geändert hat.

3.3. Die GIS antwortete auf dieses Schreiben mit Eingabe vom 13.01.2023 und teilte im Wesentlichen mit, dass für die gegenständliche Adresse eine „Entfernung der Geräte“ per 09/21 durchgeführt wurde. Weiters teilte sie folgendes mit:

„Der Umstand einer Abmeldung in der Vergangenheit, entbindet nicht von der normierten Auskunftspflicht (unabhängig davon, ob dies in der Vergangenheit mitgeteilt wurde). Wenn in der Vergangenheit mitgeteilt wurde, es sei kein Gerät vorhanden, lässt sich nicht ausschließen, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein gebührenpflichtiges Gerät vorhanden ist bzw. hinzukommt.“

3.4. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den behördlichen Akt sowie in die Auskunft der GIS vom 13.01.2023. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das Straferkenntnis aufzuheben ist (§ 44 Abs 2 VwGVG). Darüber hinaus beantragte keine Partei die Durchführung einer Verhandlung. Außerdem ist der Sachverhalt insofern unstrittig, als es gegenständlich um die rechtliche Frage geht, ob bzw unter welchen Voraussetzungen die GIS Auskunftsbegehren durchführen darf. Da im angefochtenen Straferkenntnis nur eine Geldstrafe von 50,-- EUR verhängt wurde, konnte eine mündliche Verhandlung auch aus diesem Grund unterbleiben (§ 44 Abs 3 Z 4 VwGVG).

4. Feststellungen

4.1. Der Beschwerdeführer ist seit dem 13.12.2010 bis zumindest zum 11.11.2022 in Wien, D.-Straße Hauptwohnsitz gemeldet. Es handelt sich dabei um eine Wohnung bzw einer sonstigen Räumlichkeit. Der Beschwerdeführer ist Benutzer dieser Wohnung.

4.2. Mit Abmeldung vom 30.09.2021 meldete der Beschwerdeführer der GIS, dass an obiger Adresse die Rundfunkempfangseinrichtungen (Fernsehen und Radio) entfernt wurden. In dieser Abmeldung waren die Teilnehmernummer, der Vor- und Nachname des Beschwerdeführers, sein Geschlecht, sein Geburtsdatum und die genaue Adresse des gegenständlichen Standorts (Punkt 4.1.) angeführt. Weiters führte er darin an, dass das Ende des Betriebs mit dem 30.09.2021 erfolgen soll. Die Abmeldung erfolgte über ein von der GIS vorgefertigtes Formular und wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben. Diese Meldung langte bei der GIS ein und wurde dort per September 2021 erfasst.

4.3. Mit Schreiben vom 08.10.2021 teilte der Beschwerdeführer aufgrund eines vorangegangenen Schreibens der GIS, dieser nochmals mit, dass er sich von den Dienstleistungen der GIS per 30.09.2021 abgemeldet hat. Die Rundfunkempfangseinrichtungen wurden entsprechend entfernt. Eine Kopie der Abmeldung sendete der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben nochmals an die GIS.

4.4. Die GIS sendete ein Auskunftsbegehren, datiert vom 15.02.2022, an den Beschwerdeführer. Darin bezog sich die GIS auf die Bestimmung des § 2 Abs 5 RGG. Sie wollte vom Beschwerdeführer wissen, ob er an obiger Adresse (siehe Punkt 4.1.) Rundfunkempfangseinrichtungen betreibt. Das Auskunftsbegehren wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer behob dieses nicht.

4.5. In der Folge sendete die GIS eine Mahnung, datiert vom 08.07.2022, an den Beschwerdeführer, in welchem sie ihr Auskunftsbegehren vom 15.02.2022 wiederholte und erneut um entsprechende Auskunft ersuchte. Die Mahnung wurde dem Beschwerdeführer am 14.07.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer behob dieses nicht.

4.6. Hintergrund des Auskunftsbegehrens bzw der Mahnung seitens der GIS war, dass diese nicht ausschließen konnte, ob sich mittlerweile gebührenpflichtige Geräte an der gegenständlichen Adresse befanden, weil diese zu einem späteren Zeitpunkt hinzugekommen sein könnten. Es bestand kein Verdacht, dass die Abmeldung des Beschwerdeführers vom 30.09.2021 unrichtig war.

5. Beweiswürdigung

Der obige Sachverhalt ergab sich im Wesentlichen aus dem behördlichen Akt sowie aus der nachträglichen Mitteilung der GIS vom 13.01.2023. Dass eine Abmeldung vom Beschwerdeführer am 30.09.2021 durchgeführt wurde, gestand die GIS zu. Dass das Auskunftsbegehren bzw die Mahnung mit dem Hintergrund gesendet wurde, um beim Beschwerdeführer zu eruieren, ob mittlerweile nicht eventuell doch weitere gebührenpflichtige Geräte hinzukamen, gab diese in ihrer Mitteilung bekannt. Dass ein begründeter Verdacht bestand, dass die Abmeldung des Beschwerdeführers am 30.09.2021 unrichtig war, brachte weder die belangte Behörde noch die GIS vor. Somit erfolgte das Auskunftsbegehren aus rein informativen Gründen.

6. Rechtslage

Die wesentlichen Bestimmungen des RGG lauten auszugsweise wie folgt:

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.

(4) Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.

(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) […].

(3) […]..

(3a) […].

(4) […].

(5) Besteht der begründete Verdacht, daß eine Mitteilung bzw. Angabe gemäß § 2 Abs. 5 unrichtig ist, oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die Gesellschaft eine Überprüfung der Gebührenpflicht seitens der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen, die dabei § 175 Abs. 4 und 5 des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021 sinngemäß anzuwenden hat.

7. Rechtliche Beurteilung

7.1. Gegenständlich geht es um die Rechtsfrage, wann und unter welchen Voraussetzungen die GIS Auskunftsbegehren nach § 2 Abs 5 RGG stellen darf. Die belangte Behörde (sowie die GIS) ist der Auffassung, dass solche laufend gestellt werden können, insofern aus Sicht der GIS ein Nachfragebedarf besteht. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die GIS nur einmalig ein Auskunftsbegehren stellen darf, nämlich nur dann, wenn noch keine Meldung für einen Standort vorhanden ist.

7.2. In § 2 Abs 5 RGG wird normiert, dass dann ein Auskunftsbegehren gestellt werden darf, wenn für einen Standort keine Meldung vorhanden ist. Die hier genannte Meldung definiert sich näher in Abs 3 leg cit. Eine derartige Meldung ist eine Mitteilung über das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht, welche sich wiederum damit definiert, dass Rundfunkempfangseinrichtungen betrieben werden bzw betriebsbereit sind oder nicht (§ 2 Abs 1 RGG).

7.3. Der Beschwerdeführer wollte aufgrund des festgestellten Sachverhalts mit der Abmeldung vom 30.09.2021 der GIS mitteilen, dass er ab diesem Datum keine Rundfunkempfangseinrichtungen mehr an seinem Standort betreibt. Mit seinem nachgereichten Schreiben vom 08.10.2021 bekräftigte er dies neuerlich. Diese Abmeldung stellt eine Meldung (genauer eine Abmeldung) nach § 2 Abs 3 RGG dar. Es ist dem Beschwerdeführer somit insoweit beizupflichten, dass eine Meldung vor dem gegenständlichen Auskunftsbegehren vorlag.

7.4. Abschließend ist noch die Frage zu klären, ob darüber hinaus die GIS berechtigt ist Auskunftsbegehren nach § 2 Abs 5 RGG zu stellen, auch wenn in der Vergangenheit bereits eine Meldung abgegeben wurde. Eine Bestimmung die hier (indirekt) einschlägig ist, ist § 6 Abs 5 RGG. Danach hat bei einem begründeten Verdacht, dass die Meldung unrichtig ist (somit nachträglich), die GIS eine Überprüfung der Gebührenpflicht seitens der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen. Dabei ist § 175 Abs 4 und 5 Telekommunikationsgesetz 2021 sinngemäß anzuwenden. Dies umfasst jedoch nicht das Recht weitere Auskunftsbegehren zu stellen, sondern lediglich das Recht eine bereits erstattete Meldung bei einer begründeten Verdachtslage über die Bezirksverwaltungsbehörde überprüfen zu lassen.

7.5. Für das hier gegenständliche weitere Auskunftsbegehren bzw die entsprechende Bestrafung bei Nichtbeantwortung trotz Mahnung, fehlt es daher an einer gesetzlichen Grundlage. Würde man die gegenständliche Rechtsansicht samt Begründung der belangten Behörde bzw der GIS derart in die Praxis umlegen, hätte dies zur Folge, dass die GIS täglich Auskunftsbegehren erstatten dürfte, welche bei sonstiger Strafdrohung von den Adressaten zu beantworten sind. Dies auf der Basis, dass möglicherweise gebührenpflichtige Geräte hinzugekommen sein könnten (maW „es könnte sein, dass…“). Dieses rein informative Erfragen der Sachlage, bei sonstiger Strafandrohung, obwohl bereits eine Meldung vorhanden ist, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Ebenso wenig eine daran knüpfende Bestrafung, wenn solchen Auskunftsbegehren samt Mahnung nicht entsprochen wird.

7.6. Dass bereits aufgrund des gegenständlichen Vorgehens Willkür vorliegen soll, sieht das Verwaltungsgericht hier nicht. Im Endergebnis ist allerdings den Ausführungen des Beschwerdeführers beizupflichten. Aufgrund der bereits abgegebenen Meldung nach § 2 Abs 3 RGG besteht für ein weiteres Auskunftsbegehren nach § 2 Abs 5 RGG keim Raum. Die daran knüpfende Bestrafung ist daher ebenso wenig gesetzlich gedeckt, weil der Beschwerdeführer den Tatbestand objektiv nicht verwirklicht.

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Betroffen ist nicht nur der gegenständliche Beschwerdeführer als (ehemaliger) Rundfunkteilnehmer, sondern jede mögliche Person im Bundesgebiet, welche Rundfunkempfangseinrichtungen betreibt bzw betrieben hat und somit Adressat eines Auskunftsbegehrens nach § 2 Abs 5 RGG sein kann. Der gegenständliche Fall geht damit über den Einzelfall hinaus. Außerdem existiert zur gegenständlichen Frage keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Darüber hinaus, auch wenn dies für die Zulässigkeit der Revision nicht ausschlaggebend ist, gibt es divergierende Rechtsansichten am Verwaltungsgericht Wien dazu (vgl. VGW-001/016/1354/2022).

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