LVwG W VGW-171/092/1719/2023

VGW-171/092/1719/2023Landesverwaltungsgericht14.02.2023

Regest

Personalvertretung; Mitwirkungsrechte; Zustimmung der Personalvertretung; gemeinderätliche Personalkommission; Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-171/092/1719/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.171.092.1719.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde des A. B. gegen den Bescheid der gemeinderätlichen Personalkommission vom 19.12.2022, ZI. PK-…-2022-GGK, betreffend Wiener Personalvertretungsgesetz (W-PVG)

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 18.7.2022 beantragte der Beschwerdeführer (neben anderen Anträgen) in Punkt 12 die MA 2 und die gemeinderätliche Personalkommission um Prüfung, „ob bei der Implementierung der Dienstanweisung – Ruhepausen vom 01. Juli 2022 das W-PVG, die W-PVGO und die Vertretungsverpflichtung für die Mitwirkungsrechte der PV [Personalvertretung] insbesondere nach § 39 Abs. [2 Z] 4 W-PVG durch die Vorsitzende [des Dienststellenausschusses 117 „Parkraumüberwachung" – DA 117] C., den DA 117 PÜG [Parkraumüberwachungsgruppe] Wien und den Vorsitzenden [des Hauptausschusses der Hauptgruppe I] D. gegenüber den Bediensteten der PÜG Wien und mir verletzt wurden." Der Beschwerdeführer brachte auch vor, er erhebe Beschwerde „wegen des Verdachts der massiven und partiell mutmaßlichen rechtsunrichtigen Verschlechterungen meiner Arbeitsbedingungen als PÜG Wien KO [Kontrollorgan] bzw. wegen der diesbezüglichen Untätigkeit der Personalvertretung DA 117 PÜG Wien und Gewerkschaft HG 1 [Hauptgruppe I] bei der Ausführung und Durchführung der Verschlechterungen".

Mit Schreiben vom 29.8.2022 ersuchte die MA 2 als Geschäftsstelle der gemeinderätlichen Personalkommission den Dienststellenausschusses 117 „Parkraumüberwachung" um Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich des die Aufgaben dieses Ausschusses betreffenden Vorbringens des Beschwerdeführers innerhalb von zwei Wochen.

Mit E-Mail vom 8.9.2022 teilte der Dienststellenausschusses 117 durch ihre Vorsitzende mit, dass die Dienstgeberin im ihr eingeräumten bedienstetenschutzrechtlichen und dienstrechtlichen Ermessensspielraum handle, dass ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung nicht vorliege und es daher weder verletzt noch durch Untätigkeit versäumt worden sein könne. Der Dienstgeberin sei vielmehr ungeachtet der bestehenden Rechtsgrundlage in Gesprächen wiederholt die Bedenken der Personalvertretung bezüglich der Ausgestaltung der Pausen nahegebracht sowie mögliche Alternativen vorgeschlagen worden. Zum gegenständlichen Thema lägen weder Anträge der Dienstgeberin noch Beschlüsse des Dienststellenausschusses 117 vor.

Mit E-Mail vom 12.9.2022 teilte der Vorsitzende des Hauptausschusses der Hauptgruppe I mit, er sei weder Mitglied des örtlichen Dienststellenausschusses 117 noch Bediensteter der MA 67, die Anwürfe des Beschwerdeführers „gehen somit im Sinne der Bestimmungen des W-PVG ins Leere." Eine „inhaltliche Stellungnahme obliegt ausschließlich dem Kollegialorgan des DA 117".

Mit Schreiben vom 27.9.2022 brachte die MA 2 als Geschäftsstelle der gemeinderätlichen Personalkommission dem Beschwerdeführer die Stellungnahmen der Vorsitzenden des DA 117 und des Vorsitzenden des HG I zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich dazu innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu äußern.

Mit Schreiben vom 12.10.2022 gab der Beschwerdeführer eine ausführliche Stellungnahme ab und ersuchte um schriftliche Erledigung seiner „Beschwerde und Anzeige vom 18. Juli 2022 mittels Bescheid der gemeinderätlichen Personalkommission."

Mit Bescheid vom 19.12.2022 traf die gemeinderätliche Personalkommission hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers vom 18.7.2022 wörtlich folgende Entscheidungen:

„I. Der Antrag wird, soweit er sich auf die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Vorsitzenden des Dienststellenausschusses 117 ‘Parkraumüberwachung’ und des Vorsitzenden des Hauptausschusses der Hauptgruppe I wegen des Verdachts

1. der Nichtwahrnehmung des Mitwirkungsrechtes gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 3 und Abs. 4 W-PVG,

2. auf Verletzung des § 2 Abs. 1 W-PVG und

3. auf Verletzung des § 27 Abs. 1 und 2 W-PVG

bezieht, mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gemäß § 47 Abs. 2 W-PVG wird der Antrag, soweit er sich auf die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses 117 ‘Parkraumüberwachung' wegen des Verdachts

1. der Nichtwahrnehmung des Mitwirkungsrechtes gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 3 und Abs. 4 W-PVG,

2. der Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß § 2 Abs. 1 W-PVG und

3. der Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß § 27 Abs. 2 W-PVGO

bezieht, mangels zurechenbaren Verhaltens der Vorsitzenden als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 47 Abs. 2 W-PVG wird der Antrag, soweit er sich auf die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Hauptausschusses der Hauptgruppe I wegen des Verdachts

1. der Nichtwahrnehmung des Mitwirkungsrechtes gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 in Verbindnung mit Abs. 3 und 4 W-PVG und

2. der Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß § 2 Abs. 1 W-PVG

bezieht, mangels zurechenbaren Verhaltens des Vorsitzenden als unbegründet abgewiesen."

Mit Schreiben vom 17.1.2023 zog der Beschwerdeführer (form- und fristgerecht) die Spruchpunkte II. und III. des Bescheids in Beschwerde und beantragte neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Abänderung des bekämpften Bescheids dahingehend, dass seinen Anträgen laut Spruch- punkten II. und III.des bekämpften Bescheids Folge gegeben werde. Er begründete seine Beschwerde mit seinem „Verdacht" und seine „Mutmaßung, dass § 39 Abs. 2 Z 4 W-PVG und § 27 Absätze 1 und 2 W-PVGO nicht ordnungsgemäß befolgt wurden." Die gegenständliche Anweisung lege sehr wohl Ruhepausen fest, indem sie anordne, wo diese Ruhepausen einzuhalten sind, nämlich im Bereich des jeweils zugewiesenen Rayons. Durch diese Anordnung sei es ihm nicht möglich, ohne „Strafe" seine Ruhepause auf dem Stützpunkt einzunehmen. Die „Strafe" würde darin bestehen, dass seine Wegzeiten (Fahrzeiten mit dem öffentlichen Personennahverkehr) von der Ruhepause abgezogen werden. Seiner Ansicht nach sei „unter Festlegung von Ruhepausen ‚iSd § 39 Abs. 2 Z 4 W-PVG' auch umfasst, wo diese einzuhalten sind beziehungsweise wo nicht." Aus diesem Grund sei in der angeführten Gesetzesbestimmung zwingend die Zustimmung der Personalvertretung gefordert, sodass die Nichtwahrnehmung des Mitwirkungsrechts und der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 W-PVG und § 27 Abs. 1 und 2 W-PVGO sehr wohl vorwerfbar und mutmaßlich gesetzwidrig wären. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf sein Antragsvorbringen und die vorgelegten Urkunden (Beilage), die er zum integrierenden Bestandteil seiner Beschwerde erklärte.

Mit Note vom 1.2.2023 legte die belangte gemeinderätliche Personalkommission dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, wo sie am 3.2.2023 einlangte.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Kontrollorgan der Parkraumüberwachungsgruppe der MA 67.

Der von dem (damaligen) Leiter der Parkraumüberwachungsgruppe und der Leiterin der MA 67 unterfertigte „Dienstauftrag – Ruhepausen" vom 27.6.2022 legte hinsichtlich der Ruhepausen ab 1.7.2022 (wörtlich) folgendes fest:

„Dauer der Ruhepause

• Bei 8 Stunden Dienst – 60 Minuten

• Bei bis zu 6 Stunden Dienst, aber mindestens 4 Stunden – 30 Minuten

Die Ruhepausen der Kontrollorgane sind je nach Dienstschicht und den dienstlichen Erfordernissen vom Stützpunktleiter bzw. Teamleiter vorzugeben.

Grundsätzlich sind vom Teamleiter die 60-Minuten Ruhepause am Stück zu gewährleisten.

Wegzeiten von und zu der Pausenörtlichkeit, vom jeweilig zugewiesenen Rayon, sind zu vermeiden, allenfalls sind diese Teile der Ruhepause.

Eine zusätzliche 15-minütige Unterbrechung der Kontrolltätigkeit kann vom Teamleiter in besonderen Einzelfällen (z.B. Hitze-/Kälte, etc.) gewährt werden. Die Ruhepause darf jedenfalls durch diese Unterbrechung nicht ausgeweitet bzw. kombiniert werden.

Um allfälligen Beschwerden vorzubeugen ist eine Pausengestaltung in Gruppen mit mehr als zwei Personen an öffentlichen Orten tunlichst zu vermeiden.

Es können neben den internen Pausenmöglichkeiten auch Restaurants, Cafes, Shopping-Center, udgl., im zugewiesenen Rayon, zum Zwecke der Abhaltung der Pause, genutzt werden.

Die gegenständliche Pausenzeitregelung ist, ab 01.07.2022, für alle Stützpunkte bindend. Sämtliche bisherigen anderslautenden mündlichen oder schriftlichen Anordnungen sind somit, ab 01.07.2022, gegenstandslos."

Bis zu diesem Zeitpunkt bestand gleichfalls eine Ruhepause von 60 Minuten am Stück sowie die Möglichkeit von zusätzlich 15-minütigen Unterbrechungen im Bedarfsfall. Anders als ab 1.7.2022 bestand bishin die Vorgabe, die Verpflegungseinnahme in der Dauer von 60 Minuten als Dienstpflicht am jeweiligen Stützpunkt zu verbringen; dabei war die jeweilige Fahrtzeit als Dienstzeit „akzeptiert".

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen im insoweit unbedenklichen Verwaltungsakt und sind zwischen den Verfahrensparteien auch nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Der Wirkungsbereich der belangten gemeinderätlichen Personalkommission umfasst (unter anderem) „die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung" und „die Prüfung von Beschwerden über die Verletzung der in §§ 39 bis 40 genannten Mitwirkungsrechte durch den Magistrat" (§ 47 Abs. 1 Z 2 und Z 3 W-PVG).

Zu den Organen der Personalvertretung zählen (unter anderem) der Dienststellenausschuss und der Hauptausschuss (§ 3 Abs. 1 Z 2 und Z 4 W-PVG). Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, bei dem dieses Organ errichtet ist (§ 7 Abs. 4 W-PVG). Hauptausschüsse sind für jede Hauptgruppe zu bilden (§ 10 Abs. 1 W-PVG). Die Hauptgruppe I umfasst die Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien (mit näher geregelten Ausnahmen) und des Verwaltungsgerichts Wien; somit auch die MA 47 – Parkraumüberwachung. Für den Beschwerdeführer als Bediensteten der MA 47 sind daher die Organe der Personalvertretung „Dienststellenausschuss 117 – ‚Parkraumüberwachung'" und „Hauptausschuss der Hauptgruppe I" zuständig.

3.1.2. Mit Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids wies die belangte gemeinderätliche Personalkommission den Antrag des Beschwerdeführers, soweit er sich auf die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung „der Vorsitzenden des Dienststellenausschusses 117 ‚Parkraumüberwachung' und des Vorsitzenden des Hauptausschusses der Hauptgruppe I" bezieht, als unzulässig zurück, weil ihr keine Zuständigkeit zukomme, das Verhalten einer einzelnen Personalvertreterin oder eines einzelnen Personalvertreters zu beurteilen. Diese Antragszurückweisung im Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids zog der Beschwerdeführer nicht in Beschwerde; sie ist damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

3.1.3.1. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung, respektive das Zustimmungserfordernis nach § 39 Abs. 2 Z 4 W-PVG sei deshalb missachtet worden, weil die Festlegung von Ruhepausen iSd § 39 Abs. 2 Z 4 W-PVG auch umfasse, wo diese einzuhalten sind bzw. wo nicht.

Diese Auffassung teilt das erkennende Verwaltungsgericht nicht: § 39 Abs. 2 Z 4 WPVG sieht das Erfordernis der „Zustimmung der Personalvertretung" bei der „Aufteilung der Arbeitszeit", „einschließlich der Festlegung von Ruhepausen gemäß § 61b zweiter Satz oder der Teilung von Ruhepausen gemäß § 61f Abs. 3 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 [W-BedSchG 1998]" vor. Der in casu einschlägige § 61b W-BedSchG 1998, der sich im Abschnitt 6a „Arbeitszeitgestaltung" befindet, legt einzig die Dauer der Ruhepausen fest und enthält keinerlei Vorgaben hinsichtlich des Ortes, wo die Ruhepausen zu konsumieren sind. Durch den ihn § 39 Abs. 2 Z 4 W-PVG enthaltenen Verweis auf § 61b W-BedSchG 1998 floss somit eine Vorgabe hinsichtlich des Ortes, wo die Ruhepausen einzuhalten sind, nicht ein.

Die belangte gemeinderätliche Personalkommission wies daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers, soweit er dem Dienststellenausschuss 117 bzw. dem Hauptausschuss der Hauptgruppe I vorwirft, sein Mitwirkungsrecht gemäß § 38 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 3 und 4 W-PVG nicht wahrgenommen zu haben, ab (Spruchpunkte II.1. und III.1.).

3.1.3.2. Der Beschwerdeführer moniert auch, die Personalvertretung sei den in § 2 Abs. 1 W-PVG umschriebenen Aufgaben nicht nachgekommen.

Nach dieser Gesetzesbestimmung ist die „Personalvertretung nach Maßgabe dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern." Wie die belangte gemeinderätliche Personalkommission im bekämpften Bescheid zutreffend ausführt, lassen sich aus § 2 Abs. 1 W-PVG selbst noch keine konkreten Rechte der Personalvertretung gegenüber der Dienstgeberin ableiten. Welche Rechte ihr zur Wahrung der Interessen der Bediensteten zustehen sowie die jeweilige Zuständigkeit ergeben sich vielmehr aus den übrigen Gesetzesbestimmungen, insbesondere aus den §§ 39 ff WPVG betreffend Mitwirkungsrechte. Da – wie ausgeführt – der Personalvertretung im konkreten Fall kein Mitwirkungsrecht gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 W-PVG zukommt, ist ihr diesbezüglich folglich auch keine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 W-PVG vorzuwerfen. Die belangte gemeinderätliche Personalkommission wies daher zu Recht die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers ab (Spruchpunkte II.2. und III.2.).

3.1.3.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde auch vor, dass § 7 Abs. 1 und 2 W-PVGO „nicht ordnungsgemäß befolgt wurden".

Abs. 1 dieser Verordnungsbestimmung sieht die Pflicht der „Personalvertreterinnen und Personalvertreter" vor, „Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen der Bediensteten zu beantworten oder dem zuständigen Ausschuss weiterzugeben". Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht darlegt, inwieweit, wodurch und konkret welche(r) Personalvertreterin oder Personalvertreter dieser Pflicht nicht nachgekommen (worden) sein solle (der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgenommene Verweis auf sein Antragsvorbringen reicht nicht hin: z.B. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0037, Rn. 11; 3.4.2019, Ra 2018/18/0505, Rn. 13), kommt der belangten gemeinderätlichen Personalkommission nach § 47 Abs. 1 W-PVG keine Zuständigkeit zu, Handlungen (oder Unterlassungen) von Personalvertreterinnen und Personalvertretern auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

Nach § 27 Abs. 2 W-PVGW hat ein Personalvertretungsorgan eine bei ihr anhängig gemachte Angelegenheit, die nicht in ihren Wirkungsbereich fällt, unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen an das zuständige Organ weiterzuleiten. Auch hier unterlässt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jegliches Vorbringen, welches (unzuständige) Personalvertretungsorgan eine bei ihm anhängig gemachte Angelegenheit nicht an das zuständige Personalvertretungsorgan weitergeleitet haben soll.

Auch in diesem Zusammenhang ist die bescheidmäßige Abweisung des diesbezüglichen Antrags (Spruchpunkt II.3) somit nicht zu beanstanden.

3.1.4. Nur klarstellend hält das erkennende Verwaltungsgericht fest, dass die in § 47 Abs. 1 Z 3 W-PVG angesprochene Zuständigkeit der belangten gemeinderätlichen Personalkommission („Prüfung von Beschwerden über die Verletzung der in §§ 39 bis 40 genannten Mitwirkungsrechte durch den Magistrat“), in casu nicht zur Anwendung kommt, weil – wie sich aus § 47 Abs. 4 W-PVG ergibt – eine Entscheidungszuständigkeit in derartigen Angelegenheiten einen Antrag des Zentralausschusses zur Voraussetzung hat; ein derartiger Antrag liegt jedoch nicht vor.

3.1.5. Mangels Relevierung in den Beschwerdegründen musste (vgl. § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) die Frage dahingestellt bleiben, ob mit dem gegenständlichen Dienstauftrag nicht allenfalls freiwillige Sozialleistungen geändert wurden und damit ein Zustimmungserfordernis nach § 39 Abs. 2 Z 5 W-PVG vorliegt.

3.2. Eine mündliche Verhandlung konnte auf dem Boden des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK steht einem Einfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren, die Tatsachen unbestritten sind und das Gericht auf der Grundlage der Aktenlage entscheiden konnte, wobei im konkreten Fall lediglich rechtliche Fragen zu entscheiden sind (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 8.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä, Rn. 32).

3.3. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum einen sind die aufgeworfenen Rechtsfragen an Hand des eindeutigen Wortlauts der heranzuziehenden Bestimmungen zu beantworten, zum anderen betreffen die Erwägungen des erkennenden Verwaltungsgerichts allein den konkreten Einzelfall. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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