projekte
VGW-031/071/16404/2021•LVwG W VGW-031/071/16404/2021
VGW-031/071/16404/2021Landesverwaltungsgericht20.01.2023
Elektro-Fahrzeug; Motorfahrrad; Bauartgeschwindigkeit; Höchstgeschwindigkeit; Kraftfahrzeug; Lenkberechtigung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, vom 07.10.2021, Zl. VStV/…/2021, betreffend Übertretungen 1.) des § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. a Kraftfahrgesetz (KFG), 2.) des § 36 lit. d KFG, 3.) des § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG), 4.) des § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG sowie 5.) des § 102 Abs. 10 KFG,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 598,40 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang:
1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„1.Datum/Zeit:04.06.2021, 10:40 Uhr
Ort:1060 Wien, Webgasse 20
Betroffenes Fahrzeug:Kleinkraftrad (Mofa) einsp., C., Schwarz,
Kein Kennzeichen angebracht
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das Elektro Kleinkraftrad (Mofa) C., Fahrgestellnummer ... gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.
2. Datum/Zeit:04.06.2021, 10:40 Uhr
Ort:1060 Wien, Webgasse 20
Betroffenes Fahrzeug:Kleinkraftrad (Mofa) einsp., C., Schwarz,
Kein Kennzeichen angebracht
Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass für das Motorfahrrad keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand.
3. Datum/Zeit:04.06.2021, 10:40 Uhr
Ort:1060 Wien, Webgasse 20
Betroffenes Fahrzeug:Kleinkraftrad (Mofa) einsp., C., Schwarz,
Kein Kennzeichen angebracht
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.
4. Datum/Zeit:04.06.2021, 10:40 Uhr
Ort:1060 Wien, Webgasse 20
Betroffenes Fahrzeug:Kleinkraftrad (Mofa) einsp., C., Schwarz,
Kein Kennzeichen angebracht
Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am Motorfahrrad keine Begutachtungsplakette angebracht war.
5. Datum/Zeit:04.06.2021, 10:40 Uhr
Ort:1060 Wien, Webgasse 20
Betroffenes Fahrzeug:Kleinkraftrad (Mofa) einsp., C., Schwarz,
Kein Kennzeichen angebracht
Sie haben als Lenker kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war mitgeführt. Es wurde überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit a KFG
3. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG
4. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG
5. § 102 Abs. 10 Kraftfahrgesetz (KFG)
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
2 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minuten
§ 134 Abs. 1 KFG
2 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minuten
§ 134 Abs. 1 KFG
42 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minuten
§ 37 Abs. 1 i.V.m. §37 Abs. 3 Zif. 1 FSG
0 Tage(n) 22 Stunde(n) 0 Minuten
§ 134 Abs. 1 KFG
0 Tage(n) 20 Stunde(n) 0 Minuten
§ 134 Abs. 1 KFG idgF
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 299,20 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 3.291,20
2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.11.2021 fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt, dass er mit Kaufvertrag vom 27.05.2020 von der Firma D. GmbH, E.-platz, Wien, das Kleinmotorrad mit der Bezeichnung C., Farbe schwarz, Fahrgestellnummer ... um EUR 1.700,-erworben habe. Gleichzeitig sei ihm das Zertifikat ausgehändigt, mit welchem bestätigt werde, dass die Motorleistung des Elektromopeds C. mit der Fahrgestellnummer ... auf 560 W und die Geschwindigkeit auf 25 km/h gedrosselt wäre. Die Feststellung der belangten Behörde, dass es sich bei dem gegenständlichen Elektromoped um die Fahrzeugklasse L1e, mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h handele, sei unrichtig und sei das Fahrzeug lediglich für eine maximale Geschwindigkeit auf 25 km/h zugelassen. Die Behörde gehe daher in ihrer Anzeige irrtümlich von falschen Voraussetzungen aus, sodass sämtliche über den Beschuldigten verhängten Verwaltungsstrafen für die Verwendung des gegenständlichen Kleinkraftfahrrades C. nichtzutreffend seien und seien die Taten lediglich als erwiesen angenommen, ohne dass die Behörde den Beweis erbracht habe, dass die behaupteten Verwaltungsübertretungen für den konkreten Sachverhalt vorliegen. Eine nach dem Verwaltungsstrafgesetz zu ahndende Handlung des Beschuldigten liege nicht vor und wäre bei Berücksichtigung der Vorschriften das Verfahren einzustellen gewesen.
3. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 22.11.2021 (einlangend) dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sowie auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens der belangten Behörde verzichtet, der Beschwerdeführer selbst hat diese beantragt.
4. Am 06.05.2022 führte das erkennende Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei und Herr F. G. als Zeuge einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer verzichtete am Schluss der Verhandlung auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und erklärte sich mit einer schriftlichen Erledigung einverstanden.
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat am 04.06.2021 um 10:40 Uhr in 1060 Wien, Webgasse 20, ein Kraftfahrzeug, nämlich das Elektro Kleinkraftrad (Mofa) „C.“, Fahrgestellnummer ..., mit einer Motornennleistung von 1500 W und einer maximalen Geschwindigkeit von 45 km/h gelenkt, obwohl – entgegen Vorschriften des KFG und FSG - dieses Kleinkraftrad nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, für das Kleinkraftrad keine Haftpflichtversicherung bestand, er zum Tatzeitpunkt über keine Lenkerberechtigung verfügte, am Kleinkraftrad keine Begutachtungsplakette angebracht war und er kein Verbandszeug mitgeführt hat.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, der Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen F. G. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.05.2022, sowie auf Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des KFG 1967 (§§ 1, 2, 36, 102 und 134) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1. Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
(2) (…)
(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
1. einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und
2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
(3) (…)
§ 2. Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;
4. Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad;
4a. (…)
14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat (Kleinkraftrad im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG);
37a. Bauartgeschwindigkeit die Geschwindigkeit, hinsichtlich der auf Grund der Bauart des Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, daß sie auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten werden kann;
(…)
IV. ABSCHNITT
Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger
§ 36. Allgemeines
Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn
a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,
b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen,
c) bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden,
d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und
e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.
§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehenden Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
(2) (…)
§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des FSG (§§ 1, 2 und 37) lauten auszugsweise wie folgt:
„Geltungsbereich
§ 1. (1) (…)
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. (…)
(5) Für das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h ist eine Lenkberechtigung nicht erforderlich. Der Lenker dieser Fahrzeuge muss allerdings das 16. Lebensjahr vollendet haben.“
Umfang der Lenkberechtigung
§ 2. (1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:
a) Motorfahrräder,
b) (…)
Strafausmaß
§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
(2a) (…)
(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,
2. Für das erkennende Gericht steht im vorliegenden Fall fest, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer zum angenommenen Tatzeitpunkt zweifelsfrei gelenkten Fahrzeug um ein Kraftfahrzeug im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 handelt, und zwar konkret um ein Motorfahrrad im Sinn der Z 14 leg cit.
3. Dass dieses Kraftfahrzeug nicht als Fahrrad im Sinne der StVO 1960 gilt, ergibt sich aus § 1 Abs. 2a KFG 1967, da dieser laut aktenkundigen Fahrzeugbeschreibung zwar elektrisch angetrieben wird, allerdings eine höchste zulässige Leistung von mehr als 600 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aufweist. Daran würde auch nichts ändern, wenn das Fahrzeug, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, tatsächlich nur 25 km/h schnell fahren könnte, weil die allenfalls durchgeführte Drosselung an der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges nichts ändert. Die Bauartgeschwindigkeit ist nämlich nach § 2 Abs. 1 Z 37a KFG 1967 die Geschwindigkeit, hinsichtlich der auf Grund der Bauart des Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, dass sie auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten werden kann. Dass beim gegenständlichen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 25 km/h aufgrund seiner Bauart aber grundsätzlich überschritten werden kann, steht aufgrund der vorliegenden Fahrzeugbeschreibung zweifelsfrei fest. Danach leistet das Fahrzeug im Betrieb 1500 Watt und lassen sich Höchstgeschwindigkeiten von 45 km/h erreichen.
4. Nach § 31 Abs. 1 KFG 1967 kann zwar die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges beantragt werden, wenn das Fahrzeug keiner genehmigten Type angehört, oder zwar einer genehmigten Type angehört, aber wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden. Dafür, dass aufgrund der durchgeführten Drosselung aber eine solche Typengenehmigung für das gegenständliche Fahrzeug beantragt und genehmigt worden wäre, die den Schluss auf eine geringere Bauartgeschwindigkeit oder eine geringere Leistung zulassen würde, fehlen im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte.
5. Vor diesem Hintergrund musste vom erkennenden Gericht nicht näher geprüft werden, über welche maximale Leistung das verfahrensgegenständliche Fahrzeug tatsächlich verfügt. Diesbezüglich ist aber von einer Leistung von mehr als 600 Watt und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h auszugehen.
6. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen steht im vorliegenden Verfahren somit fest, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug um kein Fahrrad, sondern um ein Motorfahrrad und somit um ein Kraftfahrzeug handelt, das aufgrund seiner Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs. 1 KFG 1967 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, und der Beschwerdeführer dieses Fahrzeug nach § 1 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 lit a FSG nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse AM hätte lenken dürfen. Da der Beschwerdeführer unbestritten über keine solche Lenkerberechtigung verfügte, hat dieser sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt entgegen den Vorschriften des FSG gelenkt und somit die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 37 Abs. 1 FSG verwirklicht.
7. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer aber aufgrund der vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellung, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um ein in den Anwendungsbereich des KFG 1967 fallendes Kraftfahrzeug handelt, und vom Beschwerdeführer das Fehlen einer Haftpflichtversicherung, des Verbandszeuges, der Begutachtungsplakette und einer Verkehrszulassung für den von ihm gelenktes Kraftfahrzeug nicht bestritten wird, entgegen § 36 KFG 1967 ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, ohne die in dieser Bestimmung unter anderem vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Verkehrszulassung zu besitzen, sowie auf diesem keine Begutachtungsplakette anzubringen und kein Verbandszeug mitzuführen, womit auch die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 134 Abs. 1 iVm § 36 lit. a, d und e KFG 1967 erfüllt wurden. Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer auch gegen § 102 Abs. 1 KFG 1967 verstoßen, da er offenkundig als Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen hat, ohne sich vorher davon überzeugt zu haben, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.
7. Was die innere Tatseite anlangt, ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen um so genannte „Ungehorsamsdelikte“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
8. Die in diesem Sinn geforderte Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen:
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Verwendung eines Kraftfahrzeuges.
Der Beschwerdeführer hätte sich also über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Verwendung seines Kraftfahrzeuges einzuhalten waren – also auch über die einschlägigen Normen des KFG 1967 und des FSG - in Kenntnis setzten müssen (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur).
Dies hat der Beschwerdeführer offenkundig nicht im ausreichenden Maß getan. Dabei hätte dem Beschwerdeführer schon aufgrund der vorliegenden Fahrzeugbeschreibung erkennen müssen, dass der gegenständliche Elektro-Fahrzeug nicht ohne weiteres von ihm im öffentlichen Verkehr hätte benutzt werden dürfen. Selbst wenn die Leistung des Kraftfahrzeuges tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, gedrosselt wurde, so schließt dies ein Verschulden nicht aus, weil schon allein der Umstand der veranlassten Drosselung nahe legt, dass sich der Beschwerdeführer über gewisse rechtliche Probleme betreffend die Nutzung des erwähnten Kraftfahrzeuges durchaus bewusst war und er sich insofern nicht mit der https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=5664723f-2a0f-47cb-9ff9-09f592f52013Position=1SkipToDocumentPage=TrueAbfrage=LvwgEntscheidungsart=UndefinedBundesland=UndefinedAenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=TrueGZ=VonDatum=01.01.2014BisDatum=20.01.2023Norm=ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=DrosselungDokumentnummer=LVWGT_TI_20161013_LVwG_2016_35_1889_5_00 - hit4Drosselung durch den Verkäufer des Kraftfahrzeuges hätte begnügen dürfen, sondern es jedenfalls am Beschwerdeführer gelegen wäre, sich durch Einholung einer verlässlichen rechtlichen Auskunft durch die zuständige Behörde von den Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung des Kraftfahrzeuges zu informieren. Insgesamt besteht für das erkennende Gericht somit kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Zur Strafbemessung:
1. Was die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung betrifft, hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
2. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes ist im vorliegenden Verfahren nichts hervorgekommen, was an der Angemessenheit der von der belangten Behörde zu allen Spruchpunkten verhängten Strafe zweifeln ließe und insbesondere deren Herabsetzung gebieten würde.
Daran dass der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretungen nicht unerheblich ist, besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel, dienen doch die vom Beschwerdeführer übertretenen Verwaltungsbestimmungen allesamt der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und führt die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen jedenfalls potentiell zu einer Gefährdung derselben. Im vorliegenden Fall kommt dies augenscheinlich dadurch zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer bereits zwei einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu Spruchpunkt 3. und er bereits jeweils eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung zu Spruchpunkt 1., Spruchpunkt 2., und Spruchpunkt 5. Aufweist. Dass am Verschulden des Beschwerdeführers kein Zweifel besteht, wurde bereits weiter oben erörtert.
Da beim Beschwerdeführer keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Milderungsgründen hervorgekommen und in Anbetracht der beim Beschwerdeführer aufscheinenden Verwaltungsstrafvormerkungen, kommt diesem insbesondere der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute.
Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren glaubwürdig dargelegt, dass er Arbeitslosengeld iHv. EUR 1.000,- monatlich bezieht und für seine Ehegattin und 3 Kinder sorgepflichtig ist.
Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Strafbemessungskriterien erweist sich die zu allen Spruchpunkten verhängte Strafe – vor allem aus spezialpräventiven Überlegungen - als schuld- und tatangemessen und auch in dieser Höhe gerechtfertigt, weshalb die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch in Höhe von zehn Euro, zu leisten ist.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.