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VGW-101/042/5544/2020•LVwG W VGW-101/042/5544/2020
VGW-101/042/5544/2020Landesverwaltungsgericht19.01.2023
Bekenntnisgemeinschaft; Religionsgemeinschaft; Verwechslungsfähigkeit; Religionsfreiheit; Verein; Rechtspersönlichkeit; Dachorganisation; Alevitentum; Eintragung; Namensführung
A)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes Kultusamt, vom 19.2.2020, Zl. 2020-0.060.474, betreffend Islamgesetz (IslamG), zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids zu lauten hat wie folgt:
„Der Antrag der Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI) wird gemäß § 16 Abs. 3 IslamG als unzulässig zurückgewiesen.“
Weiters wird bestimmt, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
B)
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren zur GZ: VGW-101/042/5544/2020 (Beschwerdeführerin: Förderation der Aleviten Gemeinden in Österreich) betreffend dem Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (IslamG), den
B E S C H L U S S
I) Der Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI) wird gemäß § 76 AVG i.V.m. § 17 VwGVG der Ersatz der für die Beiziehung des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. C. entstandenen Gebühren dem Grunde und der Höhe in der Höhe von EUR 4.735,-- auferlegt. Die beschwerdeführende Partei hat diese binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:
„Über den Verein „Avusturya Alevi Birlikleri Federasyonu (in Deutsch: Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich), kurz AABF, D.-straße, Wien (ZVR-Zahl …) ergeht nachfolgender
Spruch
Gemäß § 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (IslamG 2015), BGBl. I Nr. 39/2015, ist ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen die Bezeichnung als „Glaubensgemeinde" und als „aleviten Österreich" zu unterlassen.
Begründung
I. SACHVERHALT
1.1. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2019 ersucht die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)", den rechtswidrigen Zustand, der durch den Verein „Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich" aufgrund des Auftretens als Religionsgesellschaft verursacht werde, gemäß § 16 IslamG 2015 zu beheben und dafür Sorge zu tragen, dass keine Verwechslung mit der gesetzlich anerkannten ALEVI stattfinde.
Die herbeigeführte Verwechslungsgefahr sei bewusst und durch das Ausstellen von Notenbestätigungen für den alevitischen Religionsunterricht sowie das Erteilen von Zertifikaten für angehende Lehrpersonen für den alevitischen Religionsunterricht seien die Rechte der ALEVI verletzt. Zudem werden Bezeichnungen wie „Aleviten Österreich", „Alevitische Jugend" oder „Alevitische Glaubensgemeinschaft" ohne Zustimmung der ALEVI verwendet. Sämtliche Vereine, die sich zur AABF zugehörig fühlen, würden die Bezeichnung „Alevitische Glaubensgemeinde" wählen, um bewusst eine Verwechslung bei den Gläubigen herbeizuführen. Dieses Auftreten sei sowohl in den Sozialen Medien als auch bei öffentlichen Veranstaltungen bewusst gewählt, um den Religionsfrieden mit der ALEVI zu stören. Mit der Annäherung des Erscheinungsbildes des Vereins „Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich" werde der Eindruck erweckt, dass es sich um die gesetzlich anerkannte ALEVI handelt. Selbst der eigene Rechtsvertreter des Vereins AABF verwechsle die beiden Institutionen.
1.2. Diesem Schreiben beigefügt waren 22 Beilagen:
-Screenshots aus Facebook
-Fotos von Veranstaltungen
-eine „Notenbestätigung" der „Alevitischen Glaubensgemeinde E."
-ein Schreiben des Rechtsvertreters vom 24.3.2011 zum Alevitischen Religionsbekenntnis sowie
-ein E-Mail vom 15.11.2019 des Webmasters der ALEVI
1.3. Dieses Schreiben inklusive aller Beilagen wurde dem Verein AABF mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
1.4. In der Stellungnahme vom 23. Dezember 2019 wird festgehalten, dass es sich beim Glauben der Aleviten nach dem Verständnis des Vereins um eine eigenständige Religion handle. Seit dem Jahr 2009 strebe der Verein die Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft an, jedoch sei der diesbezügliche Antrag abgewiesen worden. Eine Verwechslungsgefahr mit der anerkannten Religionsgesellschaft der ALEVI habe sich lediglich durch die Namensänderung im Jahr 2015 ergeben, als sich diese anstelle von „Islamisch Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich" in „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich" umbenannt habe. Der Antrag der ALEVI sei zumindest teilweise unzulässig.
Dazu wird ausgeführt:
„Anmaßung einer religiösen Autorität? Der Antrag der ALEVI, wonach wir bewusst den Anschein einer religiösen Autorität hervorrufen würden (dies zB aufgrund ,Notenbestätigungen für den alevitischen Religionsunterricht 'oder durch, Erteilung von Zertifikaten für angehende Lehrpersonen für den alevitischen Religionsunterricht') ist für uns unverständlich. Das von der ALEVI monierte Ausstellen von, Notenbestätigungen für den alevitischen Religionsunterricht' oder die ,Erteilung von Zertifikaten für angehende Lehrpersonen' ist weil es weder den Namen noch daraus abgeleitete Begriffe noch sonstige Bezeichnungen betrefft nicht vom geschützten Rechtsgut des § 16 Abs. 4 IslamG umfasst. Der Antrag der ALEVI ist mithin als unzulässig zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Vorwurfs der ALEVI, dass wir es unterlassen mögen,,Notenbestätigungen für den alevitischen Religionsunterricht' auszustellen, bleibt auch festzuhalten, dass wir das Alevitentum nicht als islamische Glaubensrichtung verstehen. Mithin werden unsere Glaubensbrüder nicht in der islamisch alevitischen Glaubenslehre unterwiesen ein Eingriff in die inneren Angelegenheiten der ALEVI liegt mithin ebenfalls nicht vor. Es ist aber auch nicht Aufgabe der ALEVI, unsere religiöse Lehre zu werten oder diese gar dem Islam zuzuordnen. Die ,Kategorisierung' unserer religiösen Lehre kommt ausschließlich unserem geistlichen Oberhaupt zu. Wir verstehen das Alevitentum als eigenständige Religion unabhängig davon, was die ALEVI dazu meint.
Außerdem vergisst die ALEVI, dass der AABF das Recht auf Kultusfreiheit zukommt; davon umfasst ist die Freiheit, Religion einzeln oder mit anderen, öffentlich oder privat auszuüben davon ist insb. auch der religiöse Unterricht in unserer religiösen Lehre umfasst (Art. 9 EMRK, vgl. zB Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer (Hrsg.). Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts 10 (2007) Rz 1448). Unseren Kindern ist es nicht möglich, in österreichischen Schulen einen Religionsunterricht zu besuchen, in dem das Alevitentum so wie wir das Alevitentum verstehen unterrichtet wird. Der, Lehrplan für den alevitischen Religionsunterricht an Volksschulen' (BGBl II14/2014 idF BGBl II447/2015) sieht nämlich vor, dass Kinder im Koran unterrichtet werden.
Dies entspricht dem Selbstverständnis der ALEVI, wonach das Alevitentum eine islamische Glaubensrichtung sei. Der Koran ist für unser religiöses Selbstverständnis jedoch keine wesentliche Glaubensquelle es ist für uns kein ,heiliges Buch'. Aus eben diesem Grund müssen wir den Kindern unserer Glaubensbrüder einen religiösen Unterricht in unseren Räumlichkeiten ermöglichen. Einen Eingriff in die Rechte der ALEVI stellt das freilich nicht dar.
Alevitische Religionsgesellschaft? Der Antrag der ALEVI, wonach wir uns nicht als „alevitische Religionsgesellschaft'' bezeichnen dürfen was wir im Übrigen nicht tun (einen Beleg für diese Behauptung gibt es nicht!) ist ebenfalls mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.
Annäherung an das ALEVI-Logo? Dieselben Überlegungen gelten für den Antrag der ALEVI, wonach wir unser ,äußeres Erscheinungsbild' gemeint ist offenbar unser Logo nicht an jenes der ALEVI annähern dürfen: Zum einen bleibt auch hier festzuhalten, dass wir unser Erscheinungsbild nicht an jenes der ALEVI anpassen. Zum anderen ist das äußere Erscheinungsbild gemäß § 16 Abs. 4 nicht geschütztes Rechtsgut. Dieser Antrag ist ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
Um jegliche Verwechslungsgefahr zwischen uns und den ALEVI zu vermeiden, haben wir im Jahr 2012 (sic!) die Agentur F. mit der Entwicklung einer Marke beauftragt, um uns deutlich vom Auftritt der ALEVI abzuheben. Die Genese der Markenentwicklung kann unter dem folgenden Link eingesehen werden:
Wir verwenden dieses neue Logo (bereits) seit dem Jahr 2013 die ALEVI wurde dagegen erst 2015 anerkannt (sic!). Es wäre mithin Aufgabe der ALEVI gewesen, sich nicht an unserem bereits mehrere Jahre bestehenden Logo zu orientieren bzw. wäre es Aufgabe der österreichischen Behörden gewesen, die begehrte Namensänderung der ALEVI nicht zu genehmigen.
Unser äußeres Erscheinungsbild unterscheidet sich mithin in eklatanter Weise sowohl im Logo als auch in der Wortwahl vom äußeren Erscheinungsbild der ALEVI. Eine Verwechslungsgefahr oder gar die Befürchtung, zwischen AABF und ALEVI läge eine rechtliche Verbindung vor (§ 16 Abs. 3 IslamG), liegen mithin nicht vor.
Die ALEVI verkennt weiters, dass ihr Antrag schon deshalb als unbegründet abzuweisen ist, weil allgemein verwendete Begriffe (die Erläuternden Bemerkungen nennen beispielhaft ,islamisch', ,muslimisch', etc; vgl RV 446 BlgNR 25. GP 7) keinen Rechtsschutz genießen. Auch der Begriff ,Aleviten' ist mithin nicht besonders geschützt. Nur dann, wenn die Begriffe speziell' verwendet werden (die Erläuternden Bemerkungen nennen zB Islamisch-alevitischer Radiosender', ,islamisch-alevitischer Club', ,Haci Bektas-Gemeinde'; vgl. RV 446 BlgNR 25. GP 7), kann ein Eingriff in die Rechte der ALEVI vorliegen. Mithin bleibt festzuhalten, dass die von uns gewählten Kurzbezeichnungen (zB, aleviten Österreich') zum einen (nicht geschützte) allgemeine Begriffe darstellen und zum anderen weil die Kurzbezeichnungen immer gemeinsam mit unseren Logo verwendet werden jegliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist.
Dieselben Überlegungen treffen auch auf unsere Homepage www.aleviten.com zu:
Auch dort wird unsere Kurzbezeichnung nur gemeinsam mit unserem Logo verwendet. Dem durchschnittlich informierten Bürger ist es aufgrund des unterschiedlichen Auftritts und des jahrzehntelangen Streits zwischen AABF und ALEVI klar, dass es sich um verschiedene Gemeinschaften handelt, die noch dazu unterschiedliche religiöse Lehren vertreten.
Weiters muss berücksichtigt werden, dass der Verwaltungsgerichtshof über unsere Revision gegen die Namensänderung der ALEVI mit Erkenntnis vom 29.09.2017, Ro 2016/10/0043-4, bereits ausgesprochen hat, dass eine Berührung unserer Rechtssphäre nicht ersichtlich ist. Damals ging es um das Verhältnis der beiden Namen,Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich' und Föderation der Aleviten Gemeinde in Österreich'. Beide Namen haben als wesentlichen Bestandteil ,Aleviten' bzw.,Alevitische'. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Verwechslungsgefahr oder gar den Eingriff in unsere Rechtsposition festgestellt. Das muss sowohl für die ALEVI als auch die AABF gelten: Wenn also unsere Rechtssphäre nicht beeinträchtigt ist, kann auch die Rechtssphäre der ALEVI nicht beeinträchtigt sein. Der Verwaltungsgerichtshof ist mithin ebenfalls davon ausgegangen, dass der Begriff ,Aleviten' bzw. ,alevitisch' zu allgemein ist, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die ALEVI selbst die nun uns vorgeworfene Annäherung an unser äußeres Erscheinungsbild bzw. unseren Namen herbeigeführt hat. Zum einen hat die ALEVI nach ihrer Anerkennung als islamische Religionsgesellschaft das Wort ,islamisch' aus ihrem Namen entfernt; zum anderen hat die ALEVI ihr äußeres Erscheinungsbild im Laufe der letzten Jahre laufend stark verändert.
Die ALEVI verändert und das konnte vorstehend sehr gut verdeutlicht werden ihr äußeres Erscheinungsbild, ihre Kurzbezeichnungen und ihre Statuten aber so häufig, um sukzessive den selbst gewählten Bezug zum Islam (sic!) herunterzuspielen. Dies geschieht einzig aus dem Zweck, der Bevölkerung zu suggerieren, dass die ALEVI alle Aleviten in Österreich vertreten würden.
Die Vorgangsweise der ALEVI führt letztlich auch dazu, dass wir nicht als religiöse Bekenntnisgemeinschaft anerkannt worden sind; unsere Nicht-Anerkennung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist schon aufgrund derstRsp des EGMR rechtswidrig (EGMR 13.12.2001, ,Metropolitan Church of Bessarabia'). Die dadurch verursachten finanziellen Schäden man denke nur an die drei Rechtsgänge, in denen wir versucht haben, anerkannt zu werden sind immens.
Nun aber den umgekehrten Weg zu gehen, und uns vorzuwerfen, wir hätten uns an das äußere Erscheinungsbild der ALEVI angepasst, ist absurd und entspricht schlicht nicht den wahren Gegebenheiten. Tatsächlich hat die ALEVI zuerst ihren Namen entgegen den Festlegungen im IslamG so verkürzt, dass er (vermeintlich) mit unserem Namen verwechslungsfähig ist um uns diese Verwechslungsgefahr hier nun vorwerfen zu können!"
2.1. Bereits im Jahr 2009 stellte der Verein der Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich (AABF) einen Antrag auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft. Letztlich wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vorn 29. Jänner 2019 die Abweisung des Antrags bestätigt (VwG Wien 29.1.2019, VGW-101/073/17170/2017). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zurückgewiesen (VwGH 28.5.2019, Ra 2019/10/0049). Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der eingebrachten Beschwerde ab (VfGH 11.6.2019, E 900/2019). Der Verein der Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich (AABF) ist keine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft, aber als Verein im Vereinsregister zur ZVR Zahl … eingetragen.
2.2. Die Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich (AABF) betreibt eine Homepage mit Namen www.aleviten.com und tritt dort als „aleviten Österreich" auf. Auf der Homepage wird unter der Rubrik „Über uns" der Bundesvorstand aufgelistet. Der Vorsitzende des Bundesvorstandes und der Vorsitzende des Vereins ist jeweils … (Vereinsregisterauszug zum Stichtag 28.1.2020 und Homepage des Vereins). Zudem wird als Adresse „D.-straße, Wien" angegeben. Diese ist ident mit der Zustellanschrift des Vereins laut Vereinsregisterauszug. Auf dieser Homepage sind unter der Rubrik Ortsgemeinden 15 Glaubensgemeinden genannt. Hinter dieser jeweiligen Glaubensgemeinschaft steht jeweils ein Verein, der ebenfalls mit der Vereinsregisternummer angeführt wird. Als Kontaktadresse wird die E-Mailadresse info@aleviten.com angegeben.
2.3. Die heute als „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)" bezeichnete Religionsgesellschaft wurde mit Verordnung der Bundesminsterin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 22. Mai 2013, BGBl. II 133/2013, gesetzlich anerkannt. Davor erwarb sie im Jahr 2010 den Status als religiöse Bekenntnisgemeinschaft (BMUKK 12.056/0005-KA/2010), Im Jahr 2015 wurde im Rahmen der Änderung der internen Verfassung die Bezeichnung von „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich" in „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich" geändert. Dies wurde mit Bescheid vom 5. November 2015 genehmigt (BKA-KA9.020/0007-Kultusamt2015). Die ALEVI betreibt die Homepage www.aleviten.at.
2.4. Im Jahr 2019 wurden die Marken „Aleviten Österreich" (AZ AM 52548/2018, Register-Nr.: 302792), „Alevitische Gemeinde" (AZ 52544/2018, Register-Nr.: 302789), „Alevitische Glaubensgemeinde" (AZ AM 52542/2018, Register-Nr.: 302788), „Alevitische Jugend" (AM 52551/2018, Register-Nr.: 302795) und „Alevitische Akademie" (AZ AM 52559/2018, Register-Nr.: 302794) im Markenregister des Österreichischen Patentamts seitens der ALEVI registriert.
2.5. Es handelt sich bei dem Verein AABF und der ALEVI um zwei Ausprägungen des Alevitentums, wobei sich nach ihrem jeweiligen Selbstverständnis die ALEVI als islamische Glaubensrichtung und die AABF gerade nicht als islamische Glaubensrichtung versteht.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dem Vereinsregisterauszug (zuletzt vom 28.1.2020) und insbesondere durch Einsicht in die Homepage aleviten.com (zuletzt am 28.1.2020) sowie ins Markenregister (Auszüge vom 22.1.2020).
II. RECHTSLAGE
§ 16 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (IslamG 2015), BGBl. I Nr. 39/2015, lautet wie folgt:
„Namensrecht und Schutz der religiösen Bezeichnungen
§ 16. (1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, einen Namen im Rahmen der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Grenzen zu wählen.
(2) Die Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde verwendet werden.
(3) Bezeichnungen, die geeignet sind gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen einer Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen, dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft verwendet werden.
(4) Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen haben die Religionsgesellschaft und jede betroffene Kultusgemeinde das Recht, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes an den Bundeskanzler zu stellen, wenn nicht strafgesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind. Über den Antrag ist binnen vier Wochen zu entscheiden."
III. RECHTLICHE BEURTEILUNG
1.1. Der Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe dürfen gemäß § 16 Abs. 2 IslamG 2015 nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder der Kultusgemeinde verwendet werden. Ebenso dürfen Bezeichnungen, die geeignet sind gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu den einzelnen Einrichtungen der Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde herzustellen, nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft verwendet werden (§ 16 Abs. 3 IslamG 2015).
1.2. Nach den Gesetzesmaterialien soll der Schutz des Namens einer Religionsgesellschaft vermeiden, dass sich Personen durch die Verwendung religiöser Begriffe oder Selbstbezeichnungen religiöse Autorität anmaßen und den Anschein einer Vertretungsbefugnis nach außen erwecken. Gleichzeitig betonen die Materialien, dass allgemeine Begriffe wie „islamisch", „muslimisch", „Moslem", „Koran", „halal" und ähnliches nicht erfasst sind. Jedoch sind speziellere Begriffe wie „islamisch-alevitischer Club" u.a., die geeignet sind, bei den durchschnittlich informierten Bürgern, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um eine in Verbindung zu einer anerkannten Religionsgesellschaft stehenden Zusammenschluss mehrerer Personen, umfasst und bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde (RV 446 BlgNR 25. GP, 7).
1.3. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 11.199/1986) wird zur Verwechslungsfähigkeit eines angestrebten Namens eines Vereins in Bezug auf die (Kirchen-)Gemeinden nach dem Orthodoxengesetz ausgeführt, dass der Name „Sozialkulturelle griechische Gemeinde Wien und Umgebung" geradezu erwarten lasse, es handle sich bei der Einrichtung um eine (Kirchen-)Gemeinde im Sinne des damaligen BG vom 23. Juni 1967, BGBl. 229, über die äußeren Rechtsverhältnisse der griechischorientalischen Kirche in Österreich (OrthodoxenG aF).
1.4. Daraus ergibt sich, dass eine Beifügung wie „Gemeinde" geeignet ist, den Anschein zu erwecken, es handle sich dabei um eine religiöse Einrichtung, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft zugehörig ist.
1.5. Allerdings ist die Verwendung des Begriffs „alevitisch" alleine als ein allgemeiner Begriff wie „islamisch" oder „muslimisch" anzusehen und daher ohne Beifügung eines religiösen Begriffs wie „Gemeinde" oder „Glaubensgemeinde" nicht geeignet, jedenfalls den Eindruck gegenüber außenstehenden Dritten zu erwecken, dass eine rechtliche Verbindung zur Religionsgesellschaft der ALEVI angenommen werden muss. Auch wenn nach den Gesetzesmaterialien auf einen „durchschnittlich informierten Bürger" abgestellt wird, kann sich die Verwendung des Begriffs „alevitisch" in verfassungskonformer Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 9 EMRK alleine nicht auf die Verwendung durch eine einzige Religionsgesellschaft beschränken: Der Anerkennung der ALEVI gingen mehrere institutionelle Ausprägungen des Alevitentums voraus, für deren Selbstverständnis allesamt der Begriff „alevitisch" entscheidend war. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kann aus Art. 15 StGG nicht abgeleitet werden, dass nur eine einzige rechtlich verfasste islamische Religionsgemeinschaft bestehen darf (VfSlg. 19.240/2010). Vor diesem Hintergrund ist der Zweck des Art. 15 StGG der Schutz der Exklusivität anerkannter Religionsgesellschaften, nicht aber die Konstituierung einer solchen Exklusivität durch den Staat unter Beseitigung von religiösem Pluralismus. Die Anerkennung einer von mehreren Religionsgemeinschaften mit „alevitischem" Selbstverständnis kann folglich nicht zu einer staatlichen Konsolidierung des alevitischen Glaubens und seiner Begriffe führen. Letzteres wäre mit der jüngeren Rechtsprechung zu Art. 9 EMRK (vgl EGMR 16.11.2017, Orthodox Ohrid Archdiocese v. FYRM, App. 3532/07, Z 119; EGMR, 14.12.1999, Serif v. Greece, App. 38.178/97, Z 53) nicht Einklang zu bringen.
1.6. Hiervon zu trennen ist jedoch das Kriterium des Hintanstellens der Verwechslungsgefahr, welches mit dem in den Erläuterungen zu § 16 IslamG 2015 explizit genannten Schutz des Religionsfriedens ein legitimes Ziel verfolgt und verhältnismäßig ist:
Durch § 16 Abs. 2 IslamG 2015 jedenfalls geschützt sind folglich die Bezeichnung „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich" sowie die Kurzbezeichnung „ALEVI".
§ 16 Abs. 3 IslamG schützt darüber hinaus auch Bezeichnungen, die geeignet sind, gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung herzustellen. Es handelt sich dabei um einen ausdrücklichen Schutz vor Verwechslung und soll das Auftreten als religiöse Autorität, ohne Zustimmung einer gesetzlich anerkannten Glaubensgemeinschaft, verhindern. Der Anschein einer Vertretungsbefugnis ist jedenfalls zu vermeiden.
1.7. Die Bezeichnung „aleviten Österreich" sowie die Darstellung der Vereine als Glaubensgemeinden und deren Auftreten als solche sind aber geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass es sich um die gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich" handelt. Dieser Eindruck wird auch durch das Ausstellen einer „Notenbestätigung" der „Alevitischen Glaubensgemeinde E." und das Schreiben des Rechtsvertreters vom 24. März 2011 zum Alevitischen Religionsbekenntnis an den Landesschulrat für Niederösterreich verstärkt. Eine klare Abgrenzung zur Religionsgesellschaft der ALEVI oder eine Klarstellung, dass es sich bei den „aleviten Österreich" nicht um die gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft der ALEVI handelt, findet sich nicht. Für einen außenstehenden Dritten wird der Eindruck erweckt, dass es sich bei „aleviten Österreich" um die anerkannte Glaubensgemeinschaft der ALEVI handelt.
1.8. Dass es zu Verwechslungen zwischen dem Verein AABF und der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich" kommt, belegt auch das E-Mail des Webmasters der ALEVI vom 15.11.2019 an die AABF, welches irrtümlich vom Rechtsvertreter der AABF an die ALEVI an die Mailadresse info(5)aleviten.at statt info(a)aleviten.com gesendet wurde.
1.9. Die Bezeichnung der Ortsgemeinden nur als Glaubensgemeinden, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Vereine nach dem Vereinsgesetz handelt, ist vor diesem Hintergrund und der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 11.199/1986) geeignet gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck zu erwecken, dass eine rechtliche Verbindung zur Religionsgesellschaft ALEVI besteht. Eine entsprechende Bezeichnung wäre folglich rechtlich nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft möglich.
Ein Nachweis für eine derartige Zustimmung wurde von der AABF oder den jeweiligen Vereinen nicht erbracht.
1.10. Gleichzeitig ist aber festzuhalten, dass der Name des Vereins „Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich" als Vereinsname seit 1998 besteht. Zum Zeitpunkt der Vereinsgründung hat weder eine eingetragene alevitische Bekenntnisgemeinschaft noch eine gesetzlich anerkannte alevitische Religionsgesellschaft in Österreich existiert. Eine Verwechslungsgefahr mit anderen alevitischen Vereinen bestand offensichtlich nicht.
Durch die Namensänderung der ALEVI im Jahr 2015 hat sich am Recht, den gewählten Vereinsnamen zu führen, nichts geändert. Der Vereinsname ist auch durch § 43 ABGB rechtlich geschützt (vgl. OGH 27.10.1999, 1 Ob 117/99h; Egger, in Schwimann (Hrsg.), ABGB Taschenkommentar, 2015, § 43 Rn 3). In diesem Sinn hat auch der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Zurückweisung der Revision im Verfahren zur Verfassungsänderung der ALEVI im Jahr 2017 festgehalten, dass die Rechtssphäre der Revisionswerber nicht berührt ist (VwGH 29.9.2017, Ro 2016/10/0043).
1.11. Die Frage, ob eine ausreichende Unterscheidbarkeit zwischen der ALEVI und dem Auftreten als „aleviten Österreich" gegeben ist, ist klar von der Frage, ob es sich bei der Glaubensrichtung um eine islamische oder gerade nicht um einer islamische handelt, zu trennen. Die Beurteilung der Unterschiedlichkeit einer religiösen Lehre spielt lediglich im Verfahren zu Anerkennung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft; oder als Religionsgesellschaft eine Rolle. Wesentlich für ein Verfahren nach § 16 IslamG 2015 ist lediglich die Frage, ob der Eindruck einer rechtlichen Verbindung erweckt wird.
1.12. Soweit in der Stellungnahme darauf hingewiesen wird, dass durch die unterschiedlichen Logos eine ausreichende Unterscheidbarkeit gegeben sei, ist dies nicht nachvollziehbar: Zwar mögen die Logos unterschiedlich sein, jedoch wird gerade durch das
Verwenden der gleichen 12eckigen Form, die im Logo der ALEVI auf die Lehre der zwölf Imame zurückgeht, sehr wohl der Eindruck einer rechtlichen Verbindung erweckt.
1.13. Zur „markenrechtlichen Geschichte" bleibt festzuhalten, dass die Begriffe „Aleviten Österreich", „Alevitische Gemeinde", „Alevitische Glaubensgemeinde", „Alevitische Jugend" und „Alevitische Akademie" auch markenrechtlich geschützt sind. Diese Argumentationslinie kann daher ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Letztlich ist es aber nicht Aufgabe einer Verwaltungsbehörde über den Markenschutz im zivilrechtlichen Sinn abzusprechen. Im vorliegenden Verfahren ist lediglich die Frage der Verwechslungsgefahr mit einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft wesentlich. Insofern schützt § 16 IslamG 2015 als lex specialis ausdrücklich den Namen einer Religionsgesellschaft (Abs. 2) und Bezeichnungen, die geeignet sind den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu erwecken (Abs. 3).
1.14. Durch die Bezeichnung als „aleviten Österreich" und die Darstellung weiterer Vereine als Glaubensgemeinden ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen, um was für eine Rechtsform es sich dabei handelt, wird der Eindruck erweckt, dass eine rechtliche Verbindung mit der gesetzliche anerkannten Religionsgesellschaft ALEVI besteht.“
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:
„1. SACHVERHALT
1.1. Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich
1.1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich („AABF“) ist der Dachverband der alevitischen Kulturvereine in Österreich (…). Der Dachverband wurde am 06.02.1998 (sic!) gegründet und ist im Zentralen Vereinsregister unter der ZVR-Zahl … eingetragen. Ziel des Dachverbands ist es, die etwa 60.000 bis 80.000 Menschen mit alevitischem Glauben in Österreich gesamthaft zu vertreten.
Der Glaube der Aleviten so wie wir das Alevitentum verstehen ist eine eigenständige Religion. Sie stellt den Weg zum „vollkommenen Menschen“ dar. Wir glauben insb daran, dass das geschlechtsneutrale Hakk, das die Existenz definiert, alles Existierende aus sich selbst und seiner eigenen Substanzschafft. Die Aufgabe des Menschen ist es, die Natur, mit der er eins ist, mittels Vernunft und über einen Reifungsprozess zu erkennen.
Es gibt bereits zwei anerkannte Gemeinschaften, die dem Atevitentum eine andere Bedeutung zumessen: Dies ist zum einen die Bekenntnisgemeinschaft der Alt -Aleviten, die ihren Glauben auf Zarathustra zurückzuführt; zum anderen gibt es die ALEVI, eine gemäß den Bestimmungen des „Bundesgesetzes über die äußeren Rechtverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften“ (BGBl I 39/2015; „IslamG“) anerkannte islamische Religionsgesellschaft.
Die ALEVI versteht ihren Glauben als islamische Glaubensrichtung und nicht als eigenständige Religion. Der Glaube der ALEVI verhält sich zum Islam somit wie der Katholizismus zum Protestantismus (=zwei Glaubensrichtungen innerhalb des Christentums); das islamische Alevitentum der ALEVI ist eine islamische Glaubensrichtung wie es die Schiiten und Sunniten sind (=drei Glaubensrichtungen innerhalb des Islams).
1.1.4. Verhältnis ALEVI und AABF
Der „Kulturverein der Aleviten in Wien“ nunmehr: ALEVI hat im Jahr 2009 die damals gemeinsam mit uns erarbeiteten Statuten im Alleingang beim zuständigen Kultusminister eingereicht und einen Antrag auf Feststellung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft gestellt. Parallel dazu haben auch wir unsere Statuten eingereicht, um als religiöse Bekenntnisgemeinschaft anerkannt zu werden.
Zwischenzeitig sind die ALEVI als islamische Religionsgesellschaft aufgrund der Bestimmungen des IslamG anerkannt worden; unser Verfahren wurde dagegen nicht positiv abgeschlossen. Über die von uns beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 10.12.2019 erhobene Individualbeschwerde wegen Verletzung in unseren Konventionsrechten (Art 6 und 9 EMRK) wurde noch nicht entschieden.
1.2. Beschwerde wegen der Namensänderung der ALEVI
Die ALEVI hat im November 2015 eine Änderung ihres Namens begehrt. Anstelle von „Islamisch Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich" begehrte die ALEVI den Namen „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“. Der zuständige Bundesminister hat diese Namensänderung genehmigt. Diesem Verfahren wurden wir nicht beigezogen; eine von uns gegen diese Namensänderung erhobene Beschwerde wurde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Die Vorgangsweise der ALEVI ist bezeichnend: Zunächst haben sie sich zwar als islamische Religionsgesellschaft anerkennen lassen; in weiterer Folge haben sie aber sowohl ihren Namen als auch ihre Statuten geändert um durch die Entfernung des Wortes „islamisch“ aus Namen und Statuten eine umfassende Vertretung aller Aleviten zu suggerieren (sic!).
Diese Vorgangsweise der ALEVI erfolgt einzig und allein aus dem Zweck, um unsere Anerkennung zu verhindern. Die ALEVI nutzen ihre Rechtsstellung als islamische Religionsgesellschaft dazu, um den Gebrauch des von uns ber eits vor vielen Jahren gewählten Namens zu verhindern. Und sie tun dies in der Absicht, auch jene Aleviten, die sich nicht als Teil einer islamischen Glaubensrichtung verstehen, „einzugemeinden“ und ua im Weg des ihnen obliegenden Schulunterrichts zum Islam hinzuführen also zu missionieren.
1.2.2. Beschwerde gegen die Namensänderung
Aus diesem Grund haben wir am 29.01.2016 Beschwerde gegen den von der Behörde erlassenen Bescheid über die Genehmigung der Namensänderung der ALEVI erhoben. Die belangte Behörde hat von ihrem Recht, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin die Beschwerde mit verfahrensleitender Anordnung an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet (vgl BVwG 11.04.2016, W108 212 4276-1/2E).
Das Verwaltungsgericht Wien hat daraufhin unsere Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mangels Parteistellung zurückgewiesen (VGW 08.08.2016, VGW-101/069/4623/2016-11).
1.2.3. Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Dagegen haben wir rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat unsere Revision jedoch mit Erkenntnis vom 29.09.2017, Ro 2016/10/0043-4, abqewiesen.
Begründend führte er aus, dass „nicht ersichtlich [ist], dass durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften ein subjektives Recht der Revisionswerberin durch den Bescheid der belangten Behörde berührt wird. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Revisionswerberin ist nicht erkennbar.“
Aus alldem folgt, dass das Verhältnis der Namen „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ und „Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich1' zueinander geklärt ist (vgl auch EGMR 13.12.2018, 21892/18): Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein Eingriff in unser Namensrecht durch den neuen Namen der ALEVI nicht ersichtlich sei. Das muss freilich auch vice versa gelten: Wenn uns noch nicht einmal der neue Name, den sich die ALEVI gegeben haben, in unseren subjektiven Rechten verletzt, dann können denklogisch auch die ALEVI durch unseren alten Namen nicht in Rechten, die sie aus ihrem neuen Namen ableiten, verletzt sein.
1.3. Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung eines rechtswidrigen Zustands
Die ALEVI haben am 10.12.2019 beim Kultusminister einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung eines rechtswidrigen Zustands gestellt. Die ALEVI stützen sich dabei auf § 16 Abs 4 IslamG. Sie begehrten, dass die nachfolgenden aus unserer Sicht: nicht vorliegenden Eingriffe in ihr Namensrecht beendet werden:
a. „Erwecken des „Anscheins religiöser Autorität und einer Vertretungsbefugnis als Religionsgesellschaft durch u.a. Ausstellung von Notenbestätigungen für den alevitischen Religionsunterricht (ARU) oder durch Erteilung von Zertifikaten für angehende Lehrpersonen für den alevitischen Religionsunterricht“;
b. Verwenden von Begriffen wie „Aleviten Österreich“, „Alevitische Jugend“ oder „Alevitische Glaubensgemeinde“, die ohne Zustimmung der ALEVI verwendet würden;
c. Auftreten der AABF in sozialen Medien und bei öffentlichen Veranstaltungen als „alevitische Religionsgesellschaft“;
d. Annäherung des Erscheinungsbilds der AABF an jenes der ALEVI.
Die belangte Behörde hat uns nunmehr mit Bescheid aufgetragen, „ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen die Bezeichnung als .Glaubensgemeinde' und als .aleviten Österreich' zu unterlassen“.
(…)
3. BEGRÜNDETHEIT UNSERER BESCHWERDE
Der von der belangten Behörde erlassene Bescheid ist aus mehreren Gründen rechtswidrig. Dies zum einen deshalb, weil die belangte Behörde über etwas abgesprochen hat, was von der ALEVI gar nicht beantragt wurde. Zum anderen ist er aber auch deshalb rechtswidrig, weil das von der belangten Behörde ausgesprochene Verbot der Verwendung der Bezeichnungen „Glaubensgemeinde“ und „aleviten Österreich“ inhaltlich falsch ist. Der von der Behörde erlassene Bescheid greift mithin in rechtswidriger Weise sowohl in unsere einfachgesetzlich als auch in unsere verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte ein.
Der für den erlassenen Bescheid maßgebliche § 16 IslamG lautet folgendermaßen (Hervorhebungen hinzugefügt):
„Namensrecht und Schutz der religiösen Bezeichnungen
§ 16.
(1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, einen Namen im Rahmen der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Grenzen zu wählen.
(2) Die Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde verwendet werden.
(3) Bezeichnungen, die geeignet sind gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen einer Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen, dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft verwendet werden.
(4) Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen haben die Religionsgesellschaft und jede betroffene Kultusgemeinde das Recht, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes an den Bundeskanzler zu stellen, wenn nicht strafgesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind. Über den Antrag ist binnen vier Wochen zu entscheiden.“
Gemäß § 16 Abs 4 IslamG können Verstöße gegen „diese Bestimmungen“ also Verstöße gegen die Bestimmung des § 16 Abs 2 bis 3 geltend gemacht und deren Beendigung beantragt werden.
Geschütztes Rechtsgut sind dabei ausschließlich der Name der Religionsgesellschaft sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe sowie Bezeichnungen, die geeignet sind, gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu erwecken (so ausdrücklich § 16 Abs 2 und 3 IslamG).
3.3. Zur Rechtswidrigkeit des Bescheids
Die Rechtswidrigkeit des Bescheids wird nachfolgend im Einzelnen dargelegt:
a. Mangelnde Zuständigkeit der belangten Behörde (Untersagung der Verwendung des Begriffs „Glaubensgemeinde“): Die belangte Behörde hat uns mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid aufgetragen, „ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen die Bezeichnung als .Glaubensgemeinde'“ zu unterlassen. Dieser Teil des Spruchs verletzt uns in unserem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht nach § 6 Abs 1 AVG, wonach die Behörde ihre sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrnehmen muss; er verletzt uns auch in unserem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG). Zur Verletzung dieser Rechte im Einzelnen:
Die ALEVI haben ausschließlich beantragt, dass wir uns nicht als „Alevitische Glaubensgemeinde“, „Aleviten Österreich“ bzw „Alevitische Jugend“ bezeichnen dürfen. Die belangte Behörde hat uns dagegen aufgetragen, den Begriff „Glaubensgemeinde“ nicht mehr zu verwenden. Die Behörde hat damit in einem notwendig antragsbedürftigen Verfahren (sic!) ohne einen diesbezüglichen Antrag der ALEVI entschieden. Die Behörde hat damit eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen; das stellt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter (vgl die stRsp des Verfassungsgerichtshofs beginnend mit VfSlg 4730) und eine Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts gemäß § 6 Abs 1 AVG dar (vgl VwGH 20.09.2012, 2011/07/0149).
Darüber hinaus normiert § 16 Abs 4 IslamG 2015, dass „[b]ei Verstößen gegen diese Bestimmungen .. die Religionsgesellschaft und jede betroffene Kultusgemeinde das Recht [haben], einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes an den Bundeskanzler zu stellen“.
Die Bestimmung setzt mithin voraus, dass ein rechtswidriger Eingriff zumindest denkmöglich ist und mithin eine Grundlage im Tatsachenbereich besteht Diese Norm ermöglicht es mithin nicht. präventiv die Verwendung von Begriffen, Wortfolgen, Bezeichnungen zu untersagen. Da unser Name „Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich“ lautet, ist es rechtswidrig, uns pro futuro zu untersagen, den Begriff „Glaubensgemeinde“ zu verwenden. Auch hier hat die Behörde eine sachliche Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt.
Der Bescheid ist schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet und zu beheben.
b. Rechtswidrige Untersagung (Untersagung der Verwendung des Begriffs „Glaubensgemeinde“): Die belangte Behörde hat uns mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid aufgetragen, „ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen die Bezeichnung als „Glaubensgemeinde“ zu unterlassen.
Die von der belangten Behörde aufgetragene Untersagung ist aus mehreren Gründen inhaltlich rechtswidrig:
Die Rechtswidrigkeit resultiert zum einen schon daraus, dass wir den Begriff der „Glaubensgemeinde“ nicht verwenden. Die Behörde hat die ausschließliche Befugnis, einen rechtswidrigen Zustand zu beenden. Mangels Verwendung dieses Begriffs kann ein rechtswidriger Zustand nicht vorliegen.
Die Rechtswidrigkeit resultiert zum anderen daraus, dass das Wort „Glaubensgemeinde“ weder den Namen der ALEVI noch den Namen einer Kultusgemeinde noch einen aus dem Namen abgeleiteten Begriff betrifft (vgl § 16 Abs 2 IslamG). Es ist auch keine Bezeichnung, die geeignet ist, gegenüber Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zur ALEVI herzustellen (§ 16 Abs 3 IslamG).
Begründend führt die belangte Behörde in diesem Zusammenhang aus, dass der Verfassungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall judiziert hätte dass der Name ,„Sozial-kulturelle griechische Gemeinde Wien und Umgebung' geradezu erwarten lasse, es handle sich bei der Einrichtung um eine (Kirchen )Gemeinde“ iSd „Bundesgesetzes vom 23.06.1951 über die äußeren Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich“ (BGBI229/1951 in der damals geltenden Fassung).
Die belangte Behörde verkennt jedoch, dass diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht einschlägig ist. Der Verfassungsgerichtshof stellt nämlich nicht per se auf den Begriff der „Gemeinde“ ab; die Behörde hatte damals unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten (sic !) festgestellt, dass „seit Jahrhunderten in Wien griechischorientalische (orthodoxe) Glaubensgemeinschaften bestehen, die neben den eigentlichen kirchlichen auch soziale und caritative Angelegenheiten besorgen und die darüber hinaus auch das nationale Brauchtum pflegen.“ Und weiter: „Sie sind daher nicht nur Kirchengemeinden, sondern auch nationale Gemeinden und auch nationale (Kirchen-)gemeinden und treten seit jeher unter der Bezeichnung –„Griechisch-orientalische (Kirchen-)Gemeinden“ auf.
Aus eben diesem Grund hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die vom Verein begehrte Namensänderung von „Sozial -kultureller Verein der griechischen Gemeinde Wien und Umgebung“ in „Sozial -kulturelle griechische Gemeinde in Wien“ unzulässig ist; nicht aber etwa deswegen, weil der Begriff „Gemeinde“ generell einen Eingriff in das Namensrecht einer Religionsgesellschaft oder Kirche darstellen würde.
Der Begriff „Glaubensgemeinde“ ist darüber hinaus und: für sich genommen gemäß § 16 Abs 4 IslamG aber auch nach anderen Vorschriften (wie zB §43 ABGB) nicht geschützt.
Wollte man davon ausgehen, dass solch allgemeine Begriffe geschützt sind, so hätte dies geradezu absurde Konsequenzen: Diese Rechtsansicht würde nämlich dazu führen, dass Kirchen und Religionsgesellschaften eine Art Monopol zB auf die Verwendung des Begriffs „Glaubensgemeinde“ hätten. Gemäß § 4 Abs 1 „Bundesgesetz über Vereine“ (BGBl I 66/2002 idF BGBl 32/2018; „VerG“) muss aber zB der Name eines Vereins so beschaffen sein, dass er „einen Schluss auf den Vereinszweck “ zulässt; er darf auch nicht irreführend sein.
Ein religiös tätiger Verein (dessen Gründung ja zulässig ist) muss mithin so schon die eindeutige Vorgabe des VerG in seinem Vereinsnamen „ausweisen“, dass er religiös tätig ist. Typischerweise werden religiös tätige Vereine mithin die Wörter „Religion“ bzw „Glauben“ und bei örtlich beschränkten Tätigkeitsgebieten das Wort „Gemeinde“ verwenden. Folgt man der Rechtsansicht der belangten Behörde, so dürfte kein einziger religiös tätiger Verein in seinem Vereinsnamen (oder in der sonst verwendeten Kurzbezeichnung) das Wort „Glauben“, „Religion“, „Glaubensgemeinde“, „Religionsgemeinschaft“ uÄ verwenden, würde sich der religiös tätige Verein damit doch eine Stellung als Religionsgesellschaft oder Kirche anmaßen der Name wäre dann aber wohl „irreführend“ (sic!).
Dieser Rechtsansicht ist mithin nicht zu folgen; führt sie im Ergebnis doch dazu, dass ein religiös tätiger Verein der einen dem VerG entsprechenden Namen wählt (und der mithin einen Schluss auf den Vereinszweck zulässt) niemals gegründet werden dürfte bzw dessen Gründung behördlich untersagt würde (vgl § 12 Abs 1 VerG) bzw im Rahmen eines behördlichen Verfahrens aufzulösen wäre (§ 29 VerG). Dass dies einen rechtswidrigen Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Religion- und Vereinigungsfreiheit darstellt, wird nur der guten Ordnung halber ausdrücklich erwähnt.
Der Bescheid ist sc hon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet und zu beheben.
c. Rechtswidrige Untersagung (Untersagung der Verwendung der Bezeichnung „aleviten Österreich“): Die belangte Behörde hat uns mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid aufgetragen, die Bezeichnung als „aleviten Österreich“ zu unterlassen.
Der Bescheid ist schon deshalb rechtswidrig, weil allgemein verwendete Begriffe (die Erläuternden Bemerkungen nennen beispielhaft „islamisch“, „muslimisch“ „halal“, „Koran“, etc; vgl RV446 BlgNR 25. GP7) keinen Rechtsschutz genießen. Auch der Begriff „Aleviten“ ist mithin nicht besonders geschützt. Nur dann, wenn die Begriffe „speziell“ verwendet werden (die Erläuternden Bemerkungen nennen zB „islamisch-alevitischer Radiosender“, „islamisch-alevitischer Club“, „Haci Bektas-Gemeinde“; vgl RV 446 BlgNR 25. GP 7), könnte ein Eingriff in die Rechte der ALEVI vorliegen.
Mithin bleibt festzuhalten, dass die von uns gewählte Kurzbezeichnung („aleviten Österreich“) einen nicht geschützten allgemeinen Begriff dastellt; der ALEVI kommt mithin kein Monopol hinsichtlich der Verwendung der Begriffe „Aleviten“ oder „alevitisch“ zu.
Weiters muss berücksichtigt werden, dass der Verwaltungsgerichtshof über unsere Revision gegen die Namensänderung der ALEVI mit Erkenntnis vom 29.09.2017, Ro 2016/10/0043-4, bereits ausgesprochen hat, dass eine Berührung unserer Rechtssphäre nicht erkennbar ist. Damals ging es um das Verhältnis der beiden Namen „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ und „Föderation der Aleviten Gemeinde in Österreich“. Beide Namen haben als wesentlichen Bestandteil „Aleviten“ bzw „Alevitische“. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Verwechslungsgefahr oder gar den Eingriff in unsere Rechtsposition festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof ist mithin ebenfalls davon ausgegangen, dass der Begriff „Aleviten“ bzw „alevitisch“ zu allgemein ist, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Die Bezeichnung „aleviten Österreich“ ist mithin nicht dazu geeignet, die Rechtssphäre der ALEVI zu beeinträchtigen.
Auch einem Dritten gegenüber wird nicht der Eindruck einer rechtlichen Beziehung zwischen ALEVI und uns vermittelt. Dem durchschnittlich informierten Bürger ist es aufgrund des unterschiedlichen Auftritts und des jahrzehntelangen Streits zwischen AABF und ALEVI klar, dass es sich um verschiedene Gemeinschaften handelt, die noch dazu unterschiedliche religiöse Lehren vertreten. Zu unserem Außenauftritt im Einzelnen:
Äußeres Erscheinungsbild der AABF
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Unser äußeres Erscheinungsbild (Logo und Kurzbezeichnung) ist durch einen dünnen, roten Ring gekennzeichnet. Die Fläche des Kreises ist weiß. Ergänzt wird unser Logo durch unsere Kurzbezeichnung „aleviten Österreich“ (in Kleinbuchstaben).
Äußeres Erscheinungsbild der ALEVI
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20230119_VGW_101_042_5544_2020_00/image002.png.
Das äußere Erscheinungsbild der ALEVI (Schriftzug und Logo) ist dagegen dadurch gekennzeichnet, dass es sich um einen roten Kreis handelt, dessen äußere Linie nicht rund, sondern in „Halbkreisen“ abgebildet wird. Ergänzt wird das Logo der ALEVI durch deren Kurzbezeichnung „ALEVI“ (in Großbuchstaben) und die ergänzende Erläuterung „ALEVITISCHE GLAUBENSGEMEINSCHAFT IN ÖSTERREICH (ALEVI)“ (ebenfalls in Großbuchstaben). Darüber hinaus zieren eine Taube und fünf kleiner werdende Sterne das Logo der ALEVI.
Um jegliche Verwechslungsgefahr zwischen uns und den ALEVI zu vermeiden, haben wir im Jahr 2012 (sic!) die Agentur F. mit der Entwicklung einer Marke beauftragt, um uns deutlich vom Auftritt der ALEVI abzuheben.
Die Genese der Markenentwicklung kann unter dem folgenden Link eingesehen werden: https://www.f.com/filter/....
Wir verwenden dieses neue Logo (bereits) seit dem Jahr 2013 die ALEVI wurde dagegen erst 2015 anerkannt (sic!). Es wäre mithin Aufgabe der ALEVI gewesen, sich nicht an unserem bereits mehrere Jahre bestehenden Logo zu orientieren bzw wäre es Aufgabe der österreichischen Behörden gewesen, die begehrte Namensänderung der ALEVI nicht zu genehmigen (§ 6 Abs 1 IslamG). Richtigerweise hätte die Behörde, die von der ALEVI begehrte Namensänderung nicht genehmigen dürfen: Bei uns ist der Eindruck entstanden, dass die ALEVI einzig und allein deshalb ihren Namen geändert hat, um gegenüber unseren Gläubigen zu suggerieren, es handle sich bei der ALEVI um einen der AABF nahestehenden Verein. Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, dass die ALEVI ihre selbst gewählte Bezeichnung „IAGÖ“ abgelegt hat und nunmehr die Abkürzung „ALEVI“ verwendet wird. „ALEVI“ ist türkisch und bedeutet „Alevit“ (sic!).
Unser äußeres Erscheinungsbild unterscheidet sich in eklatanter Weise sowohl im Logo als auch in der Wortwahl vom äußeren Erscheinungsbild der ALEVI. Eine Verwechslungsgefahr oder gar die Befürchtung, zwischen AABF und ALEVI läge eine rechtliche Verbindung vor (§ 16 Abs 3 IslamG), liegen mithin nicht vor.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die ALEVI selbst die nun uns vorgeworfene Annäherung an unser äußeres Erscheinungsbild bzw unseren Namen herbeigeführt hat. Zum einen hat die ALEVI nach ihrer Anerkennung als islamische Religionsgesellschaft das Wort „islamisch“ aus ihrem Namen entfernt; zum anderen hat die ALEVI ihr äußeres Erscheinungsbild im Laufe der letzten Jahre laufend stark verändert:
Äußeres Erscheinungsbild der ALEVI als Verein und vor Anerkennung als Religionsgesellschaft
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Äußeres Erscheinungsbild der ALEVI nach Anerkennung als Religionsgesellschaft
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Änderung des äußeren Erscheinungsbilds der ALEVI nach Anerkennung als Religionsgesellschaft
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Die ALEVI verändert und das konnte vorstehend sehr gut verdeutlicht werden ihr äußeres Erscheinungsbild, ihre Kurzbezeichnungen und ihre Statuten aber so häufig, um sukzessive den selbst gewählten Bezug zum Islam (sic!) herunterzuspielen. Dies geschieht einzig aus dem Zweck, der Bevölkerung zu suggerieren, dass die ALEVI alle Aleviten in Österreich vertreten würden.
Nun aber den umgekehrten Weg zu gehen, und uns vorzuwerfen, wir_ hätten uns an das äußere Erscheinungsbild der ALEVI angepasst, ist absurd und entspricht schlicht nicht den wahren Gegebenheiten. Tatsächlich hat die ALEVI zuerst ihren Namen entgegen den Festlegungen im IslamG so verkürzt, dass er (vermeintlich) mit unserem Namen verwechslungsfähig ist , nur um uns diese „ Verwechslungsgefahr“ jetzt vorzuwerfen!
Das Argument der Behörde, wonach unser Auftritt nicht verschieden genug sei, ist für uns im Übrigen nicht verständlich. Die belangte Behörde führt nämlich lediglich aus, dass gerade durch das „Verwenden der gleichen 12eckigen Form“, der Eindruck einer rechtlichen Verbindung entstehe. Wie vorstehend gezeigt werden konnte, ist unser Logo ein einfacher roter Ring, die Fläche innerhalb des Rings ist weiß. Dagegen ist das Logo der ALEVI ein roter Kreis, in dessen Mitte sich eine Taube und fünf Sterne befinden. Die Unterschiede sind ausreichend und überdies klar herausgearbeitet.
Der beschwerdegegenständliche Bescheid verletzt uns mithin in unseren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Religionsfreiheit (Art 9 EMRK, Art 14 StGG, Art 10 GRC), in unserem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Vereinigungsfreiheit (Art 11 EMRK, Art 12 StGG, Art 12 GRC), in unser dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 1 1. ZProtEMRK, Art 5 StGG, Art 17 GRC), aufgrund der geradezu willkürlichen behördlichen Entscheidung in unserem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art 7 Abs 1 B-VG, Art 20 GRC) sowie in unserem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG). Aufgrund der unrichtigen Anwendung des IslamG und des AVG verletzt uns der beschwerdegegenständliche Bescheid schließlich auch in unseren einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten.“
Dieser Beschwerde wurde von der belangten Behörde nachfolgende Stellungnahme beigeschlossen:
„Zur Beschwerde wird inhaltlich wie folgt Stellung genommen:
1. Die Beschwerde beinhaltet im Wesentlichen dieselben Rechtsausführungen wie bereits in der Stellungnahme vom 23. Dezember 2019 (im Bescheid unter Punkt 1.1.3. auf Seite 2ff abgedruckt). Diesbezüglich wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Die nachfolgende Stellungnahme bezieht sich auf jene Beschwerdebehauptungen, die über die Begründung des angefochtenen Bescheides hinausgehen.
2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde
2.1. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der angefochtene Bescheid ohne einen diesbezüglichen Antrag entschieden habe, weil die Antragstellerin lediglich die Bezeichnungen „Alevitische Glaubensgemeinde", Aleviten Österreich" bzw. „Alevitische Jugend" moniert habe und der Beschwerdeführerin der Begriff „Glaubensgemeinde" nicht pro futuro untersagt werden könne.
2.2. Die Beschwerde der ALEVI vom 1. Dezember 2019 beinhaltet das allgemeine Ersuchen den rechtswidrigen Zustand, der durch die Beschwerdeführerin verursacht werde gemäß § 16 IslamG 2015 zu beheben und dafür Sorge zu tragen, dass keine Verwechslung mit der gesetzlich anerkannten ALEVI stattfinde (BKA-KA9.020/0028 IV/11/2019). Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass seitens der ALEVI lediglich die Bezeichnungen „Aleviten Österreich", „Alevitische Jugend" oder „Alevitische Glaubensgemeinschaft" bemängelt wurden. Vielmehr wird aus der Beschwerde der ALEVI deutlich, dass es ihr um einen ausdrücklichen Schutz vor Verwechslung geht.
2.3. Ebenso ist festzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich klarstellt, dass die Bezeichnungen „Glaubensgemeinde" und „aleviten Österreich "ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen zu unterlassen sind. Zweck der Bestimmung des § 16 Abs. 3 IslamG 2015 ist das Hintanhalten von Verwechslungen, jedoch nicht wie im angefochtenen Bescheid unter Punkt III.1.5. (Seite 7f) festgehalten die Konstituierung einer Exklusivität einer Religionsgesellschaft durch den Staat unter Beseitigung von religiösem Pluralismus. Eine Anerkennung einer weiteren sich als alevitisch verstehenden Glaubensgemeinschaft, unter den im BekGG festgelegten Voraussetzungen, ist durch § 16 IslamG 2015 jedenfalls nicht ausgeschlossen.
2.4. Die Bezeichnung „Glaubensgemeinde" ist für eine zukünftig zu gründende Religionsgemeinschaft nicht ausgeschlossen, weil durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zunächst nur festgelegt wurde, dass der Name „Sozial-kulturelle griechische Gemeinde Wien und Umgebung" geradezu erwarten lasse, es handle sich um eine (Kirchen-) Gemeinde im Sinn des OrthodoxenG aF (VfSlg. 11.199/1986). Im Bescheid wird daraus abgeleitet, dass eine Beifügung wie „Gemeinde" geeignet ist, den Anschein einer religiösen Einrichtung zu erwecken. Es wird daraus nicht abgeleitet, dass die Verwendung des Begriffs „Glaubensgemeinde" nur gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften oder religiösen Bekenntnisgemeinschaften zukommt.
3. Zur rechtswidrigen Untersagung
3.1. Die Beschwerdeführerin behauptet zudem, die Untersagung gemäß § 16 Abs. 3 IslamG 2015 sei rechtswidrig, weil die Beschwerdeführerin den Begriff der „Glaubensgemeinde" nicht verwende und der Begriff der Glaubensgemeinde nicht geschützt sei. Religiös tätige Vereine müssten in ihren Vereinsnamen „ausweisen", dass sie religiös tätig sind und die Kurzbezeichnung „aleviten Österreich" stelle einen nicht geschützten allgemeinen Begriff dar.
3.2. Dass die Beschwerdeführerin die Bezeichnung als „Glaubensgemeinde" nicht verwende, ist nicht nachvollziehbar: Aus den der Beschwerde der ALEVI vom 1. Dezember 2019 beigelegten Screenshots aus Facebook, Fotos von Veranstaltungen (siehe Beilagen der Beschwerde im Akt BKA-KA9.020/0028-IV/11/2019) und der Homepage der Beschwerdeführerin (siehe dazu beigelegte Screenshots der Homepage der Beschwerdeführerin vom 23.3.2020), ist ersichtlich, dass die Vereine als Glaubensgemeinden bezeichnet werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht als Betreiberin der Homepage ausdrücklich aufscheint (vgl. Offenlegungspflicht nach § 25 MedienG), wurde im Verfahren seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass von ihr die Homepage betrieben wird (vgl. Feststellungen des angefochtenen Bescheids unter Punkt 1.2.2). www.aleviten.com
3.3. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der Begriff der „Glaubensgemeinde" als allgemeiner Begriff anzusehen, aber geeignet ist, gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einer Religionsgemeinschaft zu erwecken (siehe oben Punkt 2.4). In diesem Sinn wird im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bezeichnungen ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen zu unterlassen sind. Auch in der Begründung wird in Punkt III.1.9. festgehalten, dass die Bezeichnung der Ortsgemeinden als Glaubensgemeinden, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Vereine nach dem Vereinsgesetz handelt, geeignet sind, gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zur ALEVI zu erwecken.
3.4. Auch § 4 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 verankert den Schutz vor Verwechslung mit anderen Rechtsformen ausdrücklich. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass der Begriff „Glaubensgemeinde" in einem Vereinsnamen auf eine religiöse Tätigkeit rückschließen lässt. Dementsprechend wurde im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich ausgesprochen, dass die Bezeichnung als „Glaubensgemeinde" und „aleviten Österreich" nicht ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen verwendet werden darf. Wird der Begriff der „Glaubensgemeinde" verwendet und wird aber gleichzeitig beispielsweise durch die Beifügung „Verein" die Rechtsform klargestellt, wird auch eine Verwechslungsgefahr hintangehalten.
3.5. Die Beschwerdeführerin hat aber auf ihrer Homepage eine gegenteilige Vorgangsweise gewählt: Unter dem Überbegriff „Ortsgemeinden" werden einzelne „Glaubensgemeinden" aufgelistet und erst danach öffnet sich der jeweilige genehmigte Vereinsname (siehe Screenshots vom 23.3.2020). Auch das Auftreten der einzelnen Vereine auf Facebook widerspiegelt nicht den jeweiligen Vereinsnamen aus dem Vereinsregister, sondern werden diese als „Glaubensgemeinden" bezeichnet.
3.6. Die Untersagung der Bezeichnungen „Glaubensgemeinde" und „aleviten Österreich" ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen war daher nicht rechtswidrig.“
Zu dieser Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.12.2019 nachfolgende Stellungnahme ein:
„Zur Beschwerde wird inhaltlich wie folgt Stellung genommen:
1. Die Beschwerde beinhaltet im Wesentlichen dieselben Rechtsausführungen wie bereits in der Stellungnahme vom 23. Dezember 2019 (im Bescheid unter Punkt I.1.3. auf Seite 2ff abgedruckt). Diesbezüglich wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Die nachfolgende Stellungnahme bezieht sich auf jene Beschwerdebehauptungen, die über die Begründung des angefochtenen Bescheides hinausgehen.
2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde
2.1. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der angefochtene Bescheid ohne einen diesbezüglichen Antrag entschieden habe, weil die Antragstellerin lediglich die Bezeichnungen „Alevitische Glaubensgemeinde“, Aleviten Österreich“ bzw. „Alevitische Jugend“ moniert habe und der Beschwerdeführerin der Begriff „Glaubensgemeinde“ nicht pro futuro untersagt werden könne.
2.2. Die Beschwerde der ALEVI vom 1. Dezember 2019 beinhaltet das allgemeine Ersuchen den rechtswidrigen Zustand, der durch die Beschwerdeführerin verursacht werde gemäß § 16 IslamG 2015 zu beheben und dafür Sorge zu tragen, dass keine Verwechslung mit der gesetzlich anerkannten ALEVI stattfinde (BKA-KA9.020/0028-IV/11/2019). Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass seitens der ALEVI lediglich die Bezeichnungen „Aleviten Österreich“, „Alevitische Jugend“ oder „Alevitische Glaubensgemeinschaft“ bemängelt wurden. Vielmehr wird aus der Beschwerde der ALEVI deutlich, dass es ihr um einen ausdrücklichen Schutz vor Verwechslung geht.
2.3. Ebenso ist festzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich klarstellt, dass die Bezeichnungen „Glaubensgemeinde“ und „aleviten österreich“ ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen zu unterlassen sind. Zweck der Bestimmung des § 16 Abs. 3 IslamG 2015 ist das Hintanhalten von Verwechslungen, jedoch nicht – wie im angefochtenen Bescheid unter Punkt III.1.5. (Seite 7f) festgehalten – die Konstituierung einer Exklusivität einer Religionsgesellschaft durch den Staat unter Beseitigung von religiösem Pluralismus. Eine Anerkennung einer weiteren sich als alevitisch verstehenden Glaubensgemeinschaft, unter den im BekGG festgelegten Voraussetzungen, ist durch § 16 IslamG 2015 jedenfalls nicht ausgeschlossen.
2.4. Die Bezeichnung „Glaubensgemeinde“ ist für eine zukünftig zu gründende Religionsgemeinschaft nicht ausgeschlossen, weil durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zunächst nur festgelegt wurde, dass der Name „Sozial-kulturelle griechische Gemeinde Wien und Umgebung“ geradezu erwarten lasse, es handle sich um eine (Kirchen-) Gemeinde im Sinn des OrthodoxenG aF (VfSlg. 11.199/1986). Im Bescheid wird daraus abgeleitet, dass eine Beifügung wie „Gemeinde“ geeignet ist, den Anschein einer religiösen Einrichtung zu erwecken. Es wird daraus nicht abgeleitet, dass die Verwendung des Begriffs „Glaubensgemeinde“ nur gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften oder religiösen Bekenntnisgemeinschaften zukommt.
3. Zur rechtswidrigen Untersagung
3.1. Die Beschwerdeführerin behauptet zudem, die Untersagung gemäß § 16 Abs. 3 IslamG 2015 sei rechtswidrig, weil die Beschwerdeführerin den Begriff der „Glaubensgemeinde“ nicht verwende und der Begriff der Glaubensgemeinde nicht geschützt sei. Religiös tätige Vereine müssten in ihren Vereinsnamen „ausweisen“, dass sie religiös tätig sind und die Kurzbezeichnung „aleviten österreich“ stelle einen nicht geschützten allgemeinen Begriff dar.
3.2. Dass die Beschwerdeführerin die Bezeichnung als „Glaubensgemeinde“ nicht verwende, ist nicht nachvollziehbar: Aus den der Beschwerde der ALEVI vom 1. Dezember 2019 beigelegten Screenshots aus Facebook, Fotos von Veranstaltungen (siehe Beilagen der Beschwerde im Akt BKA-KA9.020/0028-IV/11/2019) und der Homepage der Beschwerdeführerin (siehe dazu beigelegte Screenshots der Homepage der Beschwerdeführerin vom 23.3.2020), ist ersichtlich, dass die Vereine als Glaubensgemeinden bezeichnet werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht als Betreiberin der Homepage www.aleviten.com ausdrücklich aufscheint (vgl. Offenlegungspflicht nach § 25 MedienG), wurde im Verfahren seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass von ihr die Homepage betrieben wird (vgl. Feststellungen des angefochtenen Bescheids unter Punkt I.2.2).
3.3. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der Begriff der „Glaubensgemeinde“ als allgemeiner Begriff anzusehen, aber geeignet ist, gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einer Religionsgemeinschaft zu erwecken (siehe oben Punkt 2.4). In diesem Sinn wird im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bezeichnungen ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen zu unterlassen sind. Auch in der Begründung wird in Punkt III.1.9. festgehalten, dass die Bezeichnung der Ortsgemeinden als Glaubensgemeinden, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Vereine nach dem Vereinsgesetz handelt, geeignet sind, gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zur ALEVI zu erwecken.
3.4. Auch § 4 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 verankert den Schutz vor Verwechslung mit anderen Rechtsformen ausdrücklich. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass der Begriff „Glaubensgemeinde“ in einem Vereinsnamen auf eine religiöse Tätigkeit rückschließen lässt. Dementsprechend wurde im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich ausgesprochen, dass die Bezeichnung als „Glaubensgemeinde“ und „aleviten österreich“ nicht ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen verwendet werden darf. Wird der Begriff der „Glaubensgemeinde“ verwendet und wird aber gleichzeitig – beispielsweise durch die Beifügung „Verein“ – die Rechtsform klargestellt, wird auch eine Verwechslungsgefahr hintangehalten.
3.5. Die Beschwerdeführerin hat aber auf ihrer Homepage eine gegenteilige Vorgangsweise gewählt: Unter dem Überbegriff „Ortsgemeinden“ werden einzelne „Glaubensgemeinden“ aufgelistet und erst danach öffnet sich der jeweilige genehmigte Vereinsname (siehe Screenshots vom 23.3.2020). Auch das Auftreten der einzelnen Vereine auf Facebook widerspiegelt nicht den jeweiligen Vereinsnamen aus dem Vereinsregister, sondern werden diese als „Glaubensgemeinden“ bezeichnet.
3.6. Die Untersagung der Bezeichnungen „Glaubensgemeinde“ und „aleviten österreich“ ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen war daher nicht rechtswidrig.“
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:
Der beschwerdeführende Verein, die „Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich“, ist seit dem Jahr 1998 ins Vereinsregister zur ZVR Zahl … eingetragen.
Den Antrag des beschwerdeführenden Vereins vom 9. April 2009 auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit dem Namen „Alevitische Religionsgesellschaft in Österreich“ wies der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom 11. Mai 2015 ab; die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11. März 2016, Zl. VGW-101/073/17170/2017, als unbegründet ab. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vorn 29.1.2019 die Abweisung des Antrags. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zurückgewiesen (VwGH 28.5.2019, Ra 2019/10/0049).
Aktuell ist ein von der Beschwerdeführerin beantragtes neuerliches Verfahren auf Feststellung der Beschwerdeführerin als Bekenntnisgemeinschaft unter dem Namen „Frei-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ bei der belangten Behörde anhängig.
Der „Kulturverein der Aleviten in Wien“ wurde im April 1991 gegründet.
Mit Antrag vom 19.3.2009 stellte der „Kulturverein der Aleviten in Wien“ den Antrag auf Anerkennung als „Islamisch Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ samt dem Antrag auf Anerkennung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft.
Mit Bescheid vom 16.12.2010 stellte das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur fest, dass die religiöse Bekenntnisgemeinschaft „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ (Antragsteller: Kulturverein) mit Wirksamkeit 13.12.2010 gemäß § 2 Abs. 1 BekGG Rechtspersönlichkeit erworben hat (vgl. dazu und zum Antrag des beschwerdeführenden Vereins auf Anerkennung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft Gartner-Müller, Die islamische Glaubensgemeinschaft und das Ausschließlichkeitsrecht, öarr 2012, 251, 278 ff.).
Mit Verordnung des Bundesministeriums für Unterreicht, Kunst und Kultur, BGBl. II Nr. 133/2013, wurde die „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ gemäß § 2 AnerkennungsG und § 11 BekenntnisgemeinschaftenG als Religionsgemeinschaft unter der Zeichnung „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ anerkannt.
Die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (in der Folge: die beteiligte Partei) ist gemäß § 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (Islamgesetz 2015) Religionsgesellschaft nach § 16 Islamgesetz 2015.
Durch Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien, BGBl. II Nr. 75/2015, wurde gemäß § 31 Abs. 1 Islamgesetz der Bestand der Rechtspersönlichkeit der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ als Religionsgesellschaft gemäß § 3 Abs. 1 IslamG 2015 festgestellt und bestimmt, dass auf diese der 4. Abschnitt des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften in Österreich, Islamgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2015, Anwendung findet.
Auf Antrag der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ wurde mit Bescheid des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien vom 5.11.2015, BKA-KA9.020/0007-Kultusamt/2015, gemäß § 23 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften die, einen Bestandteil des Bescheides bildende, Verfassung der "Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)" genehmigt. In dieser Verfassung wurde der Name i.S.d. § 6 IslamG dieser Religionsgemeinschaft als „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ bezeichnet.
Im Hinblick auf diese durch die Statuen erfolgte Änderung des Namens der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ in „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ sah sich die Beschwerdeführerin (daher die Förderation der Aleviten Gemeinden in Österreich) in ihrem Namensrecht verletzt, zumal durch diese Namensänderung laut ihrer Ansicht es zu einer Verwechslungsfähigkeit zwischen ihrem Verein und der ursprünglich unter dem Namen „Islamische Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ genehmigten nunmehrigen „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ gekommen sei.
Mit der am 2. Februar 2016 im Bundeskanzleramt eingelangten Beschwerde bekämpfte daher die Beschwerdeführerin den oa Bescheid vom 5.11.2021 insoweit durch diesen die Änderung des Namens der „Islamisch Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ in „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ genehmigt wurde beim Verwaltungsgericht Wien. Insbesondere wurde vorgebrachte, dass durch den neuen Namen „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ Verwechslungen mit der Beschwerdeführerin nicht mehr auszuschließen seien, zumal damit der unzutreffende Anschein von ideellen bzw. wirtschaftlichen bzw. religiösen Beziehungen oder Übereinstimmungen erweckt werde. Weiters verletze die Namensänderung der ALEVI den beschwerdeführenden Verein auch deshalb in seinen Rechten, weil ihm im anhängigen Verfahren zum Erwerb der Rechtspersönlichkeit vorgehalten werden könne, dass der Name des beschwerdeführenden Vereins eine Verwechslungsgefahr mit bestehenden Religionsgesellschaften nicht ausschließe und dem Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 BekGG schon deshalb der Erfolg zu versagen sei.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 8.8.2016, Zl. VGW-101/069/4623/2016, wurde diese Beschwerde zurückgewiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt wie folgt:
„Soweit § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015 normiert, dass bei dem in der Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft genannte Namen und der Kurzbezeichnung eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss, räumt der Gesetzgeber den anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen damit kein subjektives Recht ein; vielmehr dient diese Bestimmung ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Unterscheidbarkeit von juristischen Personen und anderen Einrichtungen sowie insbesondere dem Schutz der Gläubigen vor Irreführung (vgl. Gartner-Müller, Die islamische Glaubensgemeinschaft und das Ausschließlichkeitsrecht, öarr 2012, 251, 271). Gerade ein Vergleich mit dem BekGG, in dem für das Anerkennungsverfahren in § 3 leg.cit. eine Parteistellung der im Bundesgebiet bestehenden Vereine vorgesehen ist, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht, zeigt, dass der Gesetzgeber nur mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015, dass der Name eine Verwechslung ausschließen soll (vgl. § 4 Abs. 1 Z 1 BekGG) noch keine Parteistellung einräumen wollte.
Eine Auslegung, wonach „anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen“ eine Parteistellung im Statutenänderungsverfahren gemäß § 23 iVm § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015 zukommt, ist auch aus Rechtsschutzgründen nicht geboten: Durch den angefochtenen Bescheid wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des beschwerdeführenden Vereins eingegriffen. Auch § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Islamgesetz 2015, wonach die Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe und Bezeichnungen, die geeignet sind, gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen der Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen, nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde verwendet werden dürfen, hindern den beschwerdeführenden Verein bei richtigem Verständnis dieser Bestimmung weder an der Verwendung seines Vereinsnamens noch an der Verwendung allgemeiner Begriffe wie „alevitisch“.
Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Änderung des Namens auf „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ es für den beschwerdeführenden Verein ausschließt, selbst – etwa für den Fall der Anerkennung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft – diesen oder einen mit diesem Namen verwechselbaren Namen anzunehmen und dies die Namenswahl für den beschwerdeführenden Verein faktisch erschwert, zumal durch die gegenständliche Änderung ein spezifischer, zu einer höheren Unterscheidbarkeit führender Teil des bisherigen Namens der beteiligten Partei wegfällt. Diese Rechtswirkung, nämlich der künftige Ausschluss von der Wahl desselben oder eines verwechselbar ähnlichen Namens, tritt jedoch nicht im Besonderen für den beschwerdeführenden Verein, sondern für die Allgemeinheit – also schlichtweg für jeden – ein. Im Übrigen ist es für die Unterscheidbarkeit in weiterer Folge ausreichend, einen die Verwechslung ausschließenden, dem eigenen Selbstverständnis entsprechenden Namenszusatz zu verwenden (zum Vereinsrecht vgl. etwa bereits VfSlg. 9463/1982, 9526/1982). Die Regelung des § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015, wonach beim Namen der Religionsgesellschaft eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss, dient jedenfalls nicht dazu, „über die Zuspitzung der Namensfrage […] Anerkennungen zu verunmöglichen“ (so treffend Potz, Das Ausschließlichkeitsrecht, in: FS Mayer 65, 2011, 555, 569, mit mehreren Beispielen aus der bisherigen religionsrechtlichen Praxis).
Da somit dem beschwerdeführenden Verein keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem die Änderung der Statuten der beteiligten Partei gemäß § 23 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Islamgesetz 2015 genehmigt wurde, zukommt, ist die Beschwerde zurückzuweisen.“
Dir gegen diesen Bescheid erhobenen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.9.2017, Zl. Ro 2016/10/0043, abgewiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt:
„20 Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (vgl. zB VwGH vom 27. April 2017, Ro 2015/07/0002). Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 8 Rz 5, zitierte hg. Judikatur). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an (vgl. VwGH vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0005, mwN).
21 Eine ausdrückliche Regelung der Parteistellung ist dem Islamgesetz 2015 nicht zu entnehmen. Verfahrensgegenständlich geht es um das Recht der Religionsgesellschaft, ihren Namen zu ändern. Der Name und die Kurzbezeichnung einer Religionsgesellschaft sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015 in der Verfassung der islamischen Religionsgesellschaft zu verankern, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss. Dem Namen und seiner Kurzform muss also Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft zukommen (vgl. Gartner-Müller, Die Islamische Glaubensgemeinschaft und das Ausschließlichkeitsrecht der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, öarr 2012, 251).
22 Bei Gesamtbetrachtung des Islamgesetzes 2015 zeigt sich, dass die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft einerseits der einfacheren Handhabung des der Religionsgesellschaft zukommenden umfassenden Namensrechts (s. § 16 Islamgesetz 2015) dienen soll, andererseits die Öffentlichkeit vor Verwechslungen und Irreführungen geschützt werden soll. Über die in § 16 Islamgesetz 2015 festgelegten Rechte hinaus betonen auch die Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015 (RV 446BlgNR 25. GP, 4) das Namensrecht der Religionsgesellschaft; dieses sei Ausfluss des Grundsatzes, dass das Selbstverständnis von Religionsgenossen ein wesentlicher Maßstab bei allen Regelungen sei. Die Einschränkungen seien notwendig, um Verwechslungen mit anderen Gemeinschaften - auch anderen Rechtsformen - zu verhindern. Die in Rede stehende Bestimmung dient danach primär dem Schutz der Rechte der Religionsgemeinschaft. Der Schutz der Allgemeinheit vor Verwechslungen und Irreführungen lässt sich daraus erschließen, dass wesentliche Änderungen im Internet, somit der Allgemeinheit leicht zugänglich, zu publizieren sind (§ 3: Einlangen von Anträgen auf Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit; § 5: Versagung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit bzw. Aufhebung der Rechtsstellung; § 23 Abs. 3: Änderungen u.a. der Verfassung).
23 Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, dass durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften ein subjektives Recht der Revisionswerberin durch den Bescheid der belangten Behörde berührt wird. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Revisionswerberin ist nicht erkennbar.“
Mit Schriftsatz vom 1.12.2019 brachte die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)“ beim Kultusamt eine „Beschwerde gemäß § 16 Islamgesetz“ ein. Wörtlich wurde in dieser Beschwerde ausgeführt:
„wir ersuchen folgenden rechtswidrigen Zustand gemäß § 16 Islamgesetz zu beheben:
• Wir ersuchen das Kultusamt, dafür Sorge zu tragen, dass die Verwechslung mit der Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI) und somit der durch den Verein „Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich“, ZVR-Zahl: ..., verursachten rechtswidrigen Zustand gem. § 16 Islamgesetz behoben wird.
• Aufgrund der bewusst herbeigeführten Verwechslungsgefahr und des Anscheins religiöser Autorität und einer Vertretungsbefugnis als Religionsgesellschaft durch u.a. Ausstellung von Notenbestätigungen für den alevitischen Religionsunterricht (ARU) oder durch Erteilung von Zertifikaten für angehende Lehrpersonen für den alevitischen Religionsunterricht werden unsere Rechte verletzt.
• Es werden von der AABF Bezeichnungen, wie „Aleviten Österreich“, „Alevitische Jugend“ oder „Alevitische Glaubensgemeinde“ ohne Genehmigung der ALEVI verwendet, die eindeutig in der Rechtssphäre der ALEVI liegen und zur Verwechslung beitragen. Sämtliche Vereine, die sich zur AABF zugehörig fühlen, wählen die Bezeichnung „Alevitische Glaubensgemeinde“, um bewusst eine Verwechslung bei den Gläubigen Aleviten herbei zu führen, obwohl diese Bezeichnung weder ihren Vereinszwecken in ihren Statuten entspricht noch dem Selbstverständnis als zivilrechtliche Organisation.
• Das Auftreten des Vereins sowohl in Sozialmedien als auch bei öffentlichen Veranstaltungen als alevitische Religionsgesellschaft ist bewusst gewählt, um den Religionsfrieden mit der ALEVI in Österreich zu stören.
• Es wird mit Annäherung des Erscheinungsbildes der AABF an die ALEVI und der verwendeten E-Mail Adressen der Eindruck erweckt, dass es sich bei diesem Verein um die ALEVI handeln würde, so dass selbst der eigene Rechtsanwalt der AABF die beiden Institutionen gerne verwechselt.“
Nach Gewährung eines Parteiengehörs wurde in weiterer Folge der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen.
Seitens des erkennenden Gerichts wurde mit hg Beschluss vom 17.12.2020 Herr em. Univ. Prof. Dr. C. als Sachverständiger im Bereich Religionsrecht unter dem Blickwinkel der Religionswissenschaft bestellt und wurde ihm aufgetragen einen Befund und ein Gutachten zu nachfolgender Fragestellung zu erstellen:
„Wie sind die Besonderheiten des Alevitentums im Lichte des österreichischen Religionsrechts zu sehen? Dies insbesondere in Gegenüberstellung der auch historisch durch die Verfolgung im Herkunftsland bedingten mangelnden Verfasstheit des Alevitentums einerseits und der traditionellen Konzeption des österreichischen Religionsrechts unter Berücksichtigung der Gewährleistung der umfassenden Glaubens- und Gewissensfreiheit andererseits, wonach eine einheitliche Vertretung einer Religion vom zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichteten Staat nicht erzwungen werden darf. Wie strikt sind jene Kriterien zu handhaben, um eine klare Erkennbarkeit einer Religionsgemeinschaft sicherzustellen sowie eine Verwechslung „mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen“ i.S.v. § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz auszuschließen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch der Namensschutz von bestehenden Vereinen zu relevieren.“
Begründet wurde diese Fragestellung wie folgt:
„Im gegenständlichen Verfahren stellt sich die Problematik, dass die gegenständliche Rechtsfrage insbesondere im Lichte des verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechts auf Glaubens und Gewissensfreiheit im Hinblick auf die insbesondere durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Grundrechtsstandart zu klären ist. Dies setzt aber die Ermittlung der genuin religionswissenschaftlichen und religionsrechtlichen verfahrensrelevanten Sachverhalte und die Klärung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen voraus. Im Hinblick auf diese verfassungsrechtliche Vorgabe war das erkennende Gericht gehalten, sich im Hinblick auf die Gutachtensbeauftragung die Sach- und Fachkenntnis zu beschaffen, über welche das Gericht naturgemäß nicht verfügt.“
Mit hg am 2.11.2021 protokollierten Schriftsatz wurde von Herrn em. Univ. Prof. Dr. C. unter Mitwirkung von Frau Hon.-Prof. Dr. G. nachfolgender Befund samt Gutachten erstellt:
„Inhaltsverzeichnis
2. Wie sind die Besonderheiten des Alevitentums im Lichte des österreichischen Religionsrechts zu sehen? Dies insbesondere unter Berücksichtigung der auch historisch durch die Verfolgung im Herkunftsland bedingten mangelnden Verfasstheit des Alevitentums ............................................ 3
2. 1 Zur historischen Entwicklung und religionswissenschaftlichen Einordnung des Alevitentums ................................................................................................................................. 3 2.2 Das Alevitentum in Österreich ................................................................................................ 9 2.3 Das österreichische Islamgesetz 1912 und seine Adressaten ............................................... 10 2.4 Das „Aleviten-Erkenntnis“ VfSlg 19.240/2010 und seine Vorgeschichte .............................. 13
3. Die religionsrechtlichen Rahmenbedingungen ......................................................................... 20 3.1 Religiöse Neutralität, religionsgemeinschaftliches Selbstverständnis und
religionsrechtliches Ausschließlichkeitsrecht ............................................................................. 20 3.2 Die einschlägige europäische Judikatur ................................................................................ 25
4. Welche Kriterien sind zu beachten und wie strikt sind diese zu handhaben, um eine klare Erkennbarkeit einer Religionsgemeinschaft sicherzustellen sowie eine Verwechslung „mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen“ iSv § 6 Abs 1 Z 1 Islamgesetz auszuschließen? In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch der Namensschutz von bestehenden Vereinen zu relevieren. ................................................................ 29
4. 1 Allgemeines ........................................................................................................................... 29 4.2 Ausschließlichkeitsrecht und Organisation ........................................................................... 29 4.3 Ausschließlichkeitsrecht und Religionslehre ......................................................................... 31 4.4 Ausschließlichkeitsrecht und Mitgliedschaftsbestimmungen ............................................... 36 4.5 Ausschließlichkeitsrecht und Name ...................................................................................... 39
5. Zusammenfassung ..................................................................................................................... 50 Literaturverzeichnis ................................................................................................................... 56
Der Gutachtensauftrag enthält zwei Fragenkomplexe:
1. Wie sind die Besonderheiten des Alevitentums im Lichte des österreichischen Religionsrechts zu sehen? Dies insbesondere unter Berücksichtigung der auch historisch durch die Verfolgung im Herkunftsland bedingten mangelnden Verfasstheit des Alevitentums.
2. Welche Kriterien sind zu beachten und wie strikt sind diese zu handhaben, um eine klare Erkennbarkeit einer Religionsgemeinschaft sicherzustellen sowie eine Verwechslung „mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen“ iSv § 6 Abs 1 Z 1 Islamgesetz auszuschließen? In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch der Namensschutz von bestehenden Vereinen zu relevieren.
Entsprechend diesem Gutachtensauftrag wird zunächst ausgehend von der historischen Entwicklung und religionswissenschaftlichen Einordnung des Alevitentums (2.1) und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Alevitentums ein Überblick über die bisherigen Eintragungs- bzw Anerkennungsverfahren für alevitische Gruppierungen in Österreich dargestellt und kritisch untersucht (2.2 bis 2.5). Auf der Basis der religionsverfassungsrechtlichen Grundlagen (3.1) und der einschlägigen Judikatur des EGMR (3.2) werden die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Frage der Unterscheidbarkeit von Religionsgemeinschaften im Allgemeinen und der alevitischen Gruppierungen im Besonderen sowohl in Bezug auf Organisationsrecht (4.2), Religionslehre (4.3), Mitgliedschaftsrecht (4.4) und Benennung (4.5) behandelt.
Das Gutachten wurde erstellt auf Basis
der zur Verfügung gestellten Gerichtsakten,
der abschließend angeführten religionswissenschaftlichen und religionsrechtlichen Literatur,
des Privatgutachtens von H. zur religionswissenschaftlichen und theo-logischen Einordnung des alevitischen Glaubens gemäß der Selbstdarstellung der Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich und dessen Unterschiede zur Selbstdarstellung der Alevitischen Religionsgesellschaft (ALEVI), das uns vom Verf. dankenswerter Weise zur Verfügung gestellt wurde.
Die vom Bundeskanzleramt II/4 (Kultusamt) am 8. Oktober 2020 bestellten Gutachten von Frau Univ.-Prof. Dr. K. und Herrn OR Dr. L. zur Frage der Unterschiede zwischen der Lehre der ALEVI und der in der AABF organisierten Aleviten – immerhin die ersten im Verlaufe der nunmehr 12 Jahre dauernden Verfahren behördlich in Auftrag gegebenen einschlägigen wissenschaftlichen Gutachten! – konnten bei der Abfassung des Gutachtens nicht einbezogen werden.
2. Wie sind die Besonderheiten des Alevitentums im Lichte des österreichischen Religionsrechts zu sehen? Dies insbesondere unter Berücksichtigung der auch historisch durch die Verfolgung im Herkunftsland bedingten mangelnden Verfasstheit des Alevitentums
2. 1 Zur historischen Entwicklung und religionswissenschaftlichen Einordnung des Alevitentums
Das Alevitentum1 hat eine Vielzahl von Wurzeln, wobei eine turkmenische Variante des Schi itentums einen wesentlichen Anteil hat, und zwar vor allem in dessen als sozial-revolutionär gedeuteten Traditionen. Des Weiteren ist das Alevitenum durch die meist zentralasiatisch geprägten sufischen Richtungen bestimmt. Bis heute sieht sich das anatolische Alevitentum in enger Verbindung mit der auf Haci Bektaş Veli (13. Jhdt) zurückgehenden und gegen die islamische Orthodoxie gerichteten Mystik. Der auf diese Weise mit dem Alevitentum eng verbundene Bektaschismus2 wurde in Albanien in der Zwischenkriegszeit neben dem Islam als eine eigene Religionsgemeinschaft anerkannt. Derzeit ist er in allen albanischen Siedlungsge bieten (Albanien, Kosovo, Makedonien3) im Wiederaufbau begriffen. In Europa bestehen organisatorische Verbindungen und Kultgemeinschaften von alevitischen und bektaschiti schen Gemeinden, die alevitische Vereins und Verbandstätigkeit in Europa geht teilweise auf bektaschitische Vorgängerorganisationen zurück. Gemeinsam ist der Lehre der Aleviten in allen ihren Ausformungen, dass sie sich vom islamischen main-stream und dessen zentralen Glaubensinhalten und Geboten gelöst haben. Sie stimmen weder mit den zentralen Lehren des orthodoxen sunnitischen Islam noch auch des orthodoxen schiitischen Islam überein.4
Ein weiteres prägendes Element des Alevitentums ist seine Verankerung in den unterschiedlichen vorislamischen religiösen Milieus (alttürkisch bzw iranisch-kurdisch im anatolischen Alevitentum). Auch christlich-gnostische Traditionen, die bis in das 10. Jhdt in Anatolien eine wichtige Rolle gespielt haben, stehen an der „Wiege“ des Alevitentums.
Nach religionswissenschaftlichen Kriterien ist das Alevitentum jedenfalls als synkretistische Religion einzustufen, in der die genannten Faktoren ab dem 13. Jhdt zusammengeführt wurden.
Im Zuge dieses Prozesses haben sich innerhalb des Alevitentums mehrere Traditionsstränge ohne dogmatische Verfestigungen herausgebildet, deren Lehren mitunter weit auseinander driften, was den Verfolgungen und dem Wirken im Untergrund geschuldet sein mag. Daher konnte es mit seinen sozialen Normen und Werten in dieser Zeit nur durch die Glaubensältes ten der Familien und durch die alevitischen Dichter und Saz-Spieler lebendig bleiben. Es werden dem Alevitentum im Schrifttum mitunter auch esoterische Züge zugesprochen.5 Zu Recht spricht Spuler-Stegemann daher davon, dass gegenwärtig insbesondere in der Diaspora aufgrund der religionsfreiheitlichen Garantien nicht nur eine Wiederbelebung, sondern geradezu eine Rekonstruktion des alevitischen Glaubens zu konstatieren ist, die „zu einer Art neu er Religion mit alten Wurzeln“ führt.6 Die Orientierung der Aleviten an der Glaubenspraxis verbunden mit einer undogmatischen Grundhaltung schafft einerseits dem religionswissenschaftlichen Schrifttum bei seiner Suche nach dogmatischen Einordnungen des Alevitentums immer wieder Probleme, dient den Aleviten heute aber andererseits auch als Ausweis einer besonderen Liberalität.
Als sozial marginalisierte, im Untergrund lebende und als unzuverlässig geltende Gemeinschaft – die Aleviten erhielten von ihrer Umgebung den abwertenden Namen Kızılbaş (Rotkopf) und werden von der sunnitischen Mehrheit bis heute mit Häresie sowie klischeehaft mit Sittenlosigkeit und Neigung zur politischen Subversion assoziiert7 – waren die Aleviten in der Neuzeit immer wieder staatlicher Repression ausgesetzt. Einen ersten Höhepunkt erreichte die Verfolgung unter Sultan Selim I. (1512-1520), als es zu Massenmorden kam, da der osmanische Staat in der alevitischen Gemeinschaft, die als potenzielle Alliierte des safawidischen Iran angesehen wurde, eine permanente Bedrohung sah. Nachdem 1826 im Zuge der Auflösung des Janitscharen-Korps der Bektaschi-Orden8 verboten wurde, brachten auch die weiteren Modernisierungsschritte des Osmanischen Reiches in der Tanzimat-Zeit (1839-1876) ein Vordringen der staatlichen Macht. Damit waren nicht nur mit Einschränkungen der autonomen Freiräume der „Millet-Verfassung“ für die religiösen Minderheiten verbunden, sondern auch der häufig dem Alevitentum anhängenden und der staatlichen Kontrolle kaum unterliegenden semifeudal organisierten kurdischen Tribalgesellschaften.
Das Vorhandensein der großen alevitischen Minderheit wurde in der Türkei bis vor kurzem offiziell geleugnet. Abgesehen von der dem Staat nahestehenden CEM-Stiftung9 ist die einzige vom Staat geduldete Einrichtung mit alevitischem Hintergrund die Hacı-Bektaş-Veli Gedenkstätte10 im zentralanatolischen Sulucakarahöyük (heute Hacıbektaş).
Die alevitische Bevölkerungsgruppe war eine der tragenden Kräfte bei der Gründung der türkischen Republik. Die Mehrzahl der Aleviten unterstützte daher Mustafa Kemal und betrach tete die neue laizistische Staatsform als vielversprechende Grundlage ihrer Existenz. Atatürk dürfte in ihnen wegen ihrer Offenheit gegenüber der Moderne einerseits zunächst wichtige Kooperationspartner gesehen haben. Andererseits war die junge türkische Republik aufgrund der traumatischen Sorge um die staatliche Integrität von Anfang an bemüht, die Türkei so wohl ethnisch als auch religiös als einheitliche Gesellschaft darzustellen, was auch im Vereinsrecht entsprechende Beschränkungen und Verbote für alle Minderheiten mit sich brachte. Dies mussten die Aleviten sehr bald zur Kenntnis nehmen, sie wurden 1925 als Sufi-Orden verstanden, sodass alevitische Veranstaltungsräume und Praktiken zugleich mit den Sufi Orden verboten und unter Strafe gestellt wurden.11 Einen Höhepunkt der oft als Modernisierung dargestellten Politik mit dem Ziel, ein ethnisch und religiös einheitliches Staatsvolk zu schaffen, stellte die Zerstörung der von überwiegend alevitischen Kurden bewohnten Provinz Dersim 1938 dar, die tausende Todesopfer forderte.
Diese Ausrichtung am kemalistischen Einheitsideal wirkte sich bis heute in der wellenartig wiederkehrenden, nationalistischen und minderheitenfeindlichen Politik aus, deren Opfer immer wieder auch die Aleviten wurden. Höhepunkte waren die Aleviten-Pogrome in Kahra manmaraş im Dezember 1978 und die gewalttätigen Auseinandersetzungen in Çorum im Juli 1980 sowie insbesondere das Massaker von Sivas am 2. Juli 1993.12 Die Aleviten unterstütz ten daher regelmäßig die demokratischen Reformen der Türkei.
Insbesondere das Massaker von Sivas 1993 führte zu einer alevitischen Mobilisierung nicht nur in der Türkei,13 sondern besonders auch bei den Immigranten in Europa. Was die Mobililität der Aleviten betrifft, so ist sie in minderheitentypischer Weise deutlich höher als die anderer türkischer und kurdischer Bevölkerungsgruppen. Es kam daher im Gefolge der Ereignisse von Sivas europaweit zu einem sprunghaften Anstieg alevitischer Organisationstätigkeit und zur Gründung von alevitischen Vereinen. Alevitische Kulturzentren traten dem seit den 1980er-Jahren bestehenden Dachverband der Bektaschi-Vereine bei,14 der schließlich 1994 in „Föderation der Alevitengemeinden Europas“ (AABF) und 2002 in ,,Konföderation der Alevitengemeinden in Europa" (Avrupa Alevi Birlikleri Konfederasyonu, AABK) umbenannt wurde und dem auch die österreichische alevitische Föderation (AABF15) als Dachverband der österreichischen Vereine angehört.
Ein interessantes Schlaglicht auf die politischen Implikationen werfen auch die Diskussionen um die Benennung der Aleviten in den Empfehlungen und Berichten der Europäischen Kommission zum EU-Beitritt der Türkei. Nachdem die Aleviten zunächst als „nicht-sunnitische muslimische Minderheit“16 bzw 2004 als „muslimische Minderheit“ bezeichnet worden waren,17 wurde diese Wortwahl von allen Seiten kritisiert und im Fortschrittsbericht 2006 nur mehr von „Alewiten“ gesprochen.18
Wie sieht es vor diesem Hintergrund mit dem religiösen Selbstverständnis der Aleviten aus – einem Aspekt, dem sowohl religionswissenschaftlich als vor allem auch religionsrechtlich ein immer größerer Stellenwert beigemessen wird?19
Pelin Özmen und Thomas Schmidinger20 unterscheiden 2013 im Wesentlichen fünf unter schiedliche Strömungen in der alevitischen Selbstdarstellung und verweisen auf ihre jeweilige Präsenz in Österreich:
„1. Jene, die den Alevismus als Teil oder in der Nähe des sunnitischen Islam betrachten bzw. eine Annäherung zwischen sunnitischem Islam und Alevismus befürworten. Diese Strömung verfügt teilweise auch über ein gutes Verhältnis zum türkischen Nationalismus. Organisatorisch ist diese Strömung in der Türkei – aber auch in Europa – durch die so genannte Cem Vakfı bzw. Cem-Stiftung vertreten.21 In Österreich gelang es dieser Strömung 2012 [richtig: 2010, Anm. d. Verf.], als Islamisch Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IAGÖ) als religiöse Bekenntnisgemeinschaft registriert zu werden.
2. Jene, die den Alevismus als eigenständige Spielart des Islam sehen, die in Opposition zum Sunnitischen Islam etabliert wurde. Diese Strömung ist in vielen alevitischen Vereinen in Europa und der Türkei vertreten, u.a. in der Federation of Alevite Unions in Europe bzw. ihren Mitgliedsverbänden, der Föderation der Aleviten-Gemeinden in Deutschland und in ihrer Schwesterorganisation in Österreich (AABF), hier vor allem im Wiener Mitgliedsverein, der Alevitischen Gemeinde Wien.
3. Jene, die den Alevismus als eigenständige Religion betrachten, die nichts mit dem Islam zu tun habe oder nur oberflächlich vom Islam beeinflusst worden wäre. Auch diese Sicht ist in vielen europäischen alevitischen Vereinen vertreten, u.a. in der Föderation der Aleviten-Gemeinden in Österreich (AABF), in der ein Flügelkampf um die Frage der Verortung des Alevismus innerhalb oder außerhalb des Islams zu zwei verschiedenen Anträgen zur staatlichen Anerkennung als Religiöse Bekenntnisgemeinschaft geführt hat. Auch in der Föderation der Aleviten-Gemeinden in Deutschland setzte sich in den letzten Jahren diese Position stärker durch. […]
4. Jene AlevitInnen, die den Alevismus als spezifische vorislamische Religion der KurdInnen sehen. Diese unter den Dersim-AlevitInnen verbreitete Strömung ist vor allem als Teil der kurdischen Nationalbewegung zu sehen und unterscheidet sich stärker aus politischen, denn aus religiösen Gründen von den anderen Strömungen. Ihre VertreterInnen stellen den Alevismus in den Kontext des vorislamischen Zoroastrismus und die stark an Naturheiligtümern orientierte Volksreligiösität in Dersim. In Wien ist diese Strömung mit einem eigenen Verein vertreten, der unter dem Namen „Alt-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ um staatliche Anerkennung kämpft.22
5. Eine relativ kleine Gruppe, die allerdings von der Islamischen Republik Iran Unterstützung erfährt, versucht den Alevismus wiederum in die zwölferschiitische Orthodoxie zu integrieren.““
Im Allgemeinen ist bei den meisten alevitischen Gemeinden in Europa eine wachsende Distanzierung vom Islam bzw zumindest vom sunnitisch-schiitischen main-stream festzustellen. Dafür sind im Wesentlichen drei Ursachen zu benennen: erstens die angeführten leidvollen Erfahrungen aufgrund der sunnitischen Gegnerschaft in der Türkei. Zweitens ergibt sich für die Aleviten in den multikonfessionellen europäischen Staaten mit umfassender Gewährleistung der Religionsfreiheit nunmehr die Möglichkeit, sich unter rechtsstaatlichen Bedingungen und ohne politischen und gesellschaftlichen Druck der eigenen Identität bewusst zu werden und den Glauben wiederzubeleben und gleichsam zu rekonstruieren. Drittens schaffen die religionsrechtlichen Bedingungen in den einzelnen europäischen Staaten die Möglichkeit sich gemäß dem eigenen Selbstverständnis organisieren zu können.
Neben der religiösen Verortung des Alevitentums bestehen Deutungen, die auf einen Religionsbezug verzichten und das Alevitentum kulturell bzw als ethischen Humanismus verorten. Der Versuch einer Ausdifferenzierung des Alevitentums mit seinen sozialrevolutionären Traditionen nach politischen Deutungsmustern wurde einerseits im Rahmen von Instrumentalisierungen unter einem marxistischen Vorzeichen vorgenommen, was dann andererseits zur Begründung für staatliche Repression gegen Aleviten in der Türkei führte. In Österreich wurde dieses Argument immer wieder gegen die Verleihung eines religionsrechtlichen Status vorgebracht.23
Die rechtsstaatlich-demokratische Religionspolitik und das Religionsrecht wirken auf diese Weise auch auf Religionsgemeinschaften und ihre Identitätssuche zurück. In den letzten Jah ren spielen zusätzlich noch politische Faktoren eine Rolle, auf die Markus Dreßler 2019 verweist,24 so etwa die Abgrenzung vom islamistischen Terrorismus und die Ablehnung des mit einer demonstrativen Islamisierungspolitik verbundenen zunehmenden Autoritarismus der AKP und des türkischen Präsidenten Erdoğan.
Es gibt aber auch Stimmen, die an die Aleviten appellieren, ihr islamisches Erbe zu bewahren bzw wieder zu entdecken. Diese zeigen oft den Duktus einer Aufforderung zur Bekehrung von Häretikern, die an ihre Pflicht hinsichtlich der Befolgung der fünf Säulen des Islam erinnert werden, sind in vielen Fällen aber auch von der Urangst der türkischen Politik vor Separation und Spaltung getragen.25 Einem Abrücken vom Islam möchte vor allem auch der türkische Staat entgegenwirken, so etwa durch die Errichtung der CEM-Vakfi, einer staatsnahen alevitischen Stiftung in Istanbul, die auch in der europäischen Emigration aktiv ist.26
Auf diese Weise entstand eine Bandbreite von Positionen, wobei das Verhältnis zum Islam zu „erbitterten und andauernden Konflikten in alevitischen Gemeinden“ geführt hat.27 Das Verhältnis des Alevitentums zum Islam ist daher ein vielbehandeltes Thema, dem das Schrifttum zum Alevitentum regelmäßig viel Raum einräumt. Einigkeit besteht darin, dass sich die Aleviten „in ihrer Religionspraxis und ihren religiösen Vorstellungen sowohl vom sunnitischen als auch vom schiitischen Islam [unterscheiden] – und zwar zu einem Grad, dass die Frage der Islamizität des Alevitentums seit jeher umstritten ist.“28 Hingewiesen wird dabei vor allem darauf, dass der Qur’an bei den Aleviten zwar eine wichtige, aber nicht die einzige und ab schließende Offenbarungsschrift ist, was als entscheidendes Kriterium der Islamizität anzusehen ist. Des Weiteren wird die Rechtstradition des Gelehrtenislam von den Aleviten nicht anerkannt, „die Scharia spielt in ihrem eigenen Normensystem nur eine metaphorische Rolle“, die fünf Säulen des Islam, wie insbesondere die Pilgerfahrt nach Mekka, das Fasten im Monat Ramadan und das Almosengeben, sind im traditionellen Alevitentum kaum relevant,“29 und Cem, „der wichtigste alevitische Ritus, ist in fast jeder Hinsicht eine Antithese des muslimischen Gebets.“30
Die die Eigenständigkeit des Alevitentums betonenden alevitischen Richtungen sind in Europa weiter verbreitet und verstärken laufend ihr eigenes Profil. In Deutschland wird das Alevitentum von der Schwesterorganisation der AABF als Dachverband vertreten. Am 11. Dezember 2020 wurden der AABF in Nordrhein-Westfalen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.31 Die das Alevitentum als Teil des Islam verstehende Richtung nähert sich dagegen dem islamischen, in den anerkannten Rechtsschulen verkörperten main stream an. Tatsächlich entfernen sich die beiden Gruppierungen damit zunehmend voneinander.32 Dieser Ausdifferenzierungsprozess ist auch im Verhältnis der beiden alevitischen Gruppierungen in Österreich zu beobachten und von wesentlicher Bedeutung für die religionsrechtlichen Probleme und die nunmehr zu relevierenden Verfahren. Dabei kann es keinesfalls Aufgabe der staatlichen Kultusbehörde sein, diese Ausdifferenzierungen nicht wahrnehmen zu wollen bzw als rein taktisches Manöver zu qualifizieren.
1 Einschlägige Untersuchungen in deutscher Sprache bieten: P. J. Bumke: Kızılbaş-Kurden in Dersim (Tunceli, Türkei). Marginalität und Häresie, Anthropos. Internationale Zeitschrift für Völker und Sprachenkunde, 74 (1979) 530–548; K. Kehl-Bodrogi, Die Kızılbaş-Aleviten: Untersuchungen über eine esoterische Glaubensge meinschaft in Anatolien, Berlin 1988; K. Vorhoff, Zwischen Glaube, Nation und neuer Gemeinschaft: Aleviti sche Identität in der Türkei, Berlin 1995; M. Dreßler, Die alevitische Religion: Traditionslinien und Neubestim mungen, Würzburg 2002; U. Spuler-Stegemann, Ist die Alevitische Gemeinde Deutschland e. V. eine Religionsgemeinschaft? Religionswissenschaftliches Gutachten erstattet dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen, Marburg 2003; A. Şahin, Die Rechtsstellung alevitischer Gemeinden in Euro pa, Jur. Dissertation, Wien 2007; M. Sökefeld (Hrsg), Aleviten in Deutschland. Identitätsprozesse einer Religi onsgemeinschaft in der Diaspora, Bielefeld 2008; A. Gorzewski, Das Alevitentum in seinen divergierenden Ver hältnisbestimmungen zum Islam. Berlin 2010; P. Özmen / Th. Schmidinger, AlevitInnen in Vorarlberg, Innsbru cker Diskussionspapiere zu Politik, Religion und Kunst (IDPRK) Nr 45, April 2013, https://diglib.uibk.ac.at/ulbtiroloa/download/pdf/771407?originalFilename=true (14.4.2021); H. Aksünger-Kızıl / Y. Kahraman, Das anatolische Alevitentum. Geschichte und Gegenwart einer in Deutschland anerkannten Reli gionsgemeinschaft, Landeszentrale für politische Bildung Hamburg, Hamburg 2018.
2 Die einen Sufi-Orden darstellenden Bektaschi sind vielfach, auch organisatorisch, mit dem Alevitentum verbunden, jedoch nicht mit diesem gleichzusetzen. Während man etwa dem Sufi-Orden beitreten kann, besteht im Alevitentum grundsätzlich eine Abstammungsmitgliedschaft, vgl Özmen / Schmidinger (Fn 1) 5.
3 Die Anerkennung zweier bektaschitischer Gemeinschaften in Makedonien hat 2018 den EGMR beschäftigt, worauf noch zurückzukommen sein wird, siehe unten S. 28.
4 Vgl dazu M. Sökefeld, Sind Aleviten Muslime? Die alevitische Debatte über das Verhältnis von Alevitentum und Islam in Deutschland, in: Ders (Fn 1) 195–218; M. Dreßler, Die Aleviten. Eine Religionsgemeinschaft im Spannungsfeld türkischer Politik, Bundeszentrale für politische Bildung, 4. 9. 2014: https://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/184986/die-aleviten (28. 2. 2021).
5 Vgl dazu den Titel des grundlegenden Werkes von Kehl-Bodrogi (Fn 1).
6 Spuler-Stegemann (Fn 1) 24. M. Dreßler (Fn 4).
8 Siehe oben Fn 2.
9 Siehe unten Fn 26 und 35.
10 In diesem Zusammenhang ist es bezeichnend, dass das Kultusamt als belangte Behörde in seiner Gegenschrift zur Beschwerde der AABF vom 4. April 2011 (siehe S. 19 und 34) das „Hacı-Bektaş-Veli-Kloster“ in Nevşehir anhand der Homepage des türkischen Kultur und Tourismusministeriums lediglich als Museum charakterisiert. Für Aleviten handelt es sich jedoch um ein religiöses alevitisches Zentrum, dessen Vorsteher eine zentrale religiöse Autorität darstellt, auf die sich inzwischen auch die islamischen Aleviten dezidiert berufen.
11 Die türkische Regierung stützt sich bis heute auf das Gesetz Nr 677 aus 1925, welches das Alevitentum als aufgehobenen „Sufiorden“ einordnet, wie die Stellungnahme im Fall EGMR 26. 4. 2016, 62649/10 (İzzetin Doğan vs die Türkei (Große Kammer), Rz 123 verdeutlicht.
12 Eine große Zahl religiös motivierter, sunnitischer Demonstranten protestierte nach dem Freitagsgebet gegen die Teilnehmer einer Veranstaltung, wobei es zu einem Brandanschlag gegen das Hotelgebäude kam. Die Kritik galt vor allem Polizei, Feuerwehr und Militär, die gar nicht oder viel zu spät eingegriffen und die Katastrophe nicht verhindert hatten, bei der schließlich 37 Menschen den Tod fanden.
13 Im Schrifttum wird daher gerne von einer alevitischen Renaissance gesprochen, vgl das immer wieder zitierte Werk von K. Vorhoff (Hrsg), Renaissance des Alevismus, Köln 1998.
14 Auch die österreichische AABF ist aus einem Bektaschi-Verein hervorgegangen; siehe M. Sökefeld, Aleviten und Europa, in: G. Clemens (Hrsg), Die Türkei und Europa. Studien zur Neueren Europäischen Geschichte, Bd 1, Hamburg 2016, 171–187 (176): https://epub.ub.uni-muenchen.de/29302/1/Martin_Soekefeld_Aleviten_und_ Europa.pdf (12. 3. 2021).
15 Die gleichlautende Abkürzung AABF für die europäische, die deutsche und die österreichische Föderation ergibt sich aus dem gleichen Anfangsbuchstaben für „Avrupa“, „Almanya“ und „Avusturya“.
16 2003 hieß es: „Was die Lage der nicht-sunnitischen Muslime betrifft, so ist eine Veränderung in Bezug auf die Aleviten eingetreten. Die früher verbotene Union alevitischer und bektaschischer Vereinigungen erhielt im April 2003 Rechtsfähigkeit und darf somit ihre Tätigkeiten ausüben.“: https://op.europa.eu/de/publication-detail/- /publication/deffe767-febd-4228-8c07-657380ffa3cf/language-de (12. 3. 2021).
17 Empfehlung der Europäischen Kommission zu den Fortschritten der Türkei auf dem Weg zum Beitritt vom 6. 10. 2004 (KOM [2004] 656 endgültig), 13: https://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2004_2009/documents/com/com_com(2004)0656_/com_com(2004)0656_de.pdf (12. 3. 2021).
18 Bericht vom 13. 9. 2006 über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt (2006/2118 [INI]). Neben der allgemeinen Forderung an die türkischen Behörden, ihre Verpflichtungen im Hinblick auf die Religionsfreiheit zu erfüllen, wird auch ausdrücklich „der Schutz und die Anerkennung der Alewiten, einschließlich der Anerkennung der Cem-Häuser als religiöse Zentren“, gefordert (Pkt 31):
https://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+REPORT+A6-2006-0269+0+DOC+XML+V0//DE (12. 3. 2021).
19 Siehe unten 3.1.
20 Özmen / Schmidinger (Fn 1) 10 ff.
21 Zur CEM-Stiftung siehe Fn 26 und 35.
22 Diese Eintragung wurde dann am 23. 8. 2013 vorgenommen (BMUKK-12.056/0006-KA/2012). In den Statuten wird das Alt-Alevitentum als „ein eigenständiger Glaube bezeichnet. Damit wird dargetan, dass sein Ursprung in den Religionen des vorislamischen bzw vorchristlichen Mittelasien und Mesopotamien liegt. Hierzu gehören der Zoroastrismus bzw Parsismus, der römisch-persische Mithras-Glaube, Ezidentum, Schabak, Haqqa, die Ahli-Haqq bzw Kakayi und der Manichäismus. Auch christliche Elemente, so vor allem aus dem ostsyrischen Christentum, wurden in das Alt-Alevitentum aufgenommen und haben dieses ebenso bereichert wie Ele mente der jüdischen Kabbala. Vom schiitischen Islam und vom Sufismus hat das Alt-Alevitentum schließlich seine letzte Prägung und auch den Namen übernommen, ohne dass es damit zu einer islamischen Glaubensrichtung wurde.“
23 Vgl dazu etwa die Anfrage der Abgeordneten Schenk, Hagen, Grosz und Kolleginnen und Kollegen an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend Gründung von Religionsgesellschaften in Öster reich durch PKK-nahe Vereine vom 24. 2. 2012, 10751/J XXIV. GP.
24 M. Dreßler, Islam und Alevitenforschung: https://www.alevi-bildungswerk-sah-ibrahim-veli.de/index.php/2-uncategorised/22-aleviten-in-deutschland-islam-und-alevitenforschung-markus-dressler-universitaet-leipzig-markus-dressler-uni-leipzig-de (28. 2. 2021).
25 Vgl dazu etwa E. Polat, Alevitentum ohne Islam? https://www.islamiq.de/2019/03/10/alevitentum-ohne-islam/ (12.3.2021). In den angeschlossenen Kommentaren werden die Aleviten aufgefordert zum wahren Islam zu rückzukehren.
26 Vgl M. Sökefeld, Aleviten in Deutschland – von takiye zur alevitischen Bewegung, in: Ders (Fn 1) 25 f; Özmen / Schmidinger (Fn 1) 12, 21.
27 M. Sökefeld, Sind Aleviten Muslime? Die alevitische Debatte über das Verhältnis von Alevitentum und Islam
in Deutschland, in: Ders (Fn 1) 195–218 (195).
28 Dreßler (Fn 7).
29 Ebda.
2. 2 Das Alevitentum in Österreich
Die Zahl der Alevitinnen und Aleviten in Österreich wird auf 60.000 bis 80.000 geschätzt. Wie praktisch in allen europäischen Staaten haben sich alevitische Gemeinden auch in Österreich außerhalb der islamischen Verbände organisiert.
Seit 1998 besteht die „Föderation der Aleviten-Gemeinden in Österreich“ (AABF), die Mit glied der europäischen Dachorganisation AABK33 ist.34
Eine zweite Gruppierung sieht ungeachtet der prinzipiellen Unterschiede zwischen Aleviten und Sunniten das Alevitentum als eine Richtung im Islam, vergleichbar den Sunniten und Schiiten. Sie war im Kulturverein der Aleviten Wien (VAKB) vertreten, ursprünglich ein Teilverein der AABF, der den Dachverband verließ und für sich die Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft beantragte.35 Der VAKB bzw die „Alevi“ sind nicht Mitglied der europäischen Dachorganisation AABK.
Eine kleine, dritte Gruppierung, der eine stark ethnische und politische Ausrichtung nachgesagt wird, besteht aus jenen kurdischen Aleviten, welche eine Nähe zu vorislamischen irani schen Traditionen und zum Zoroastrismus bzw Jesidismus aufweisen.36
Im Hinblick auf die Einbindung in das jeweilige religionsrechtliche System ergibt sich in Österreich durch das aus 1912 stammende Islamgesetz eine Sondersituation. Was die betont islamisch orientierte Gruppierung betrifft, so bemühte sie sich zunächst um eine Anerkennung im Rahmen des Islamgesetzes. Diesen Weg wollte die AABF auf keinen Fall einschlagen, wodurch auch klar wurde, dass das Verhältnis des Alevitentums zum Islam als ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen den alevitischen Gruppen von Anfang an von zentraler Bedeutung war.
2. 3 Das österreichische Islamgesetz 1912 und seine Adressaten
Das Islamgesetz 1912, RGBl 159, fiel in zweierlei Hinsicht aus dem Schema für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften heraus.
Erstens konnte nur die rechtliche Gleichstellung der Anhänger des Islam mit den Angehörigen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ins Auge gefasst werden, da weder das für die Anerkennung notwendige Bestehen von organisatorischen Strukturen (einer Kultusgemeinde) iSd Anerkennungsgesetzes gegeben noch deren Bildung absehbar gewesen war. In Art I § 1 war daher vorgesehen, dass „[d]ie äußeren Rechtsverhältnisse der Anhänger des Islams […] auf Grundlage der Selbstverwaltung und Selbstbestimmung, jedoch unter Wahrung der Staatsaufsicht, im Verordnungswege zu regeln [sind], sobald die Errichtung und der Bestand wenigstens einer Kultusgemeinde gesichert ist.“
Zweitens war nur die „Anerkennung der Anhänger des Islams nach hanefitischen Ritus als Religionsgesellschaft“ vorgesehen. Wie die Materialien deutlich machen, haben bei der Beschränkung der Anerkennung auf den „hanefitischen Ritus“ neben außenpolitischen Rück sichten auf das Osmanische Reich vor allem auch organisatorische Fragen eine Rolle gespielt, man wollte an die einheitliche Struktur des Islam in Bosnien und Herzegowina anknüpfen.
In den 1970er-Jahren wurden im Rahmen der organisatorischen Aktualisierung der Anerkennung des Islam beide Fragen aktuell.37 Die Kultusbehörde entschied sich schließlich für eine Beibehaltung des Islamgesetzes 1912 und erließ unter Bezugnahme auf dieses und das Anerkennungsgesetz 1874 einen Bescheid betreffend die Genehmigung der Verfassung der IGGÖ und die Errichtung der Wiener Islamischen Religionsgemeinde.
Auch die Frage der Ausdehnung auf andere Rechtsschulen wurde virulent. Österreich wandte sich um eine gutachterliche Äußerung an die türkische Regierung. Daraufhin wurde ein Bericht der Präsidialdienststelle für Religionsangelegenheiten der Türkischen Republik (Diyanet İşleri Başkanlığı) vom 18. Dezember 1972 vorgelegt, in dem es unter anderem heißt:
„Alle Muslime, die sich zu den vier sunnitischen Schulen zurechnen, sind rechtgläubig. Jede einzelne dieser Rechtsschulen repräsentiert in ihrer Gesamtheit den Islam schlechthin. Da folglich die Anerkennung der hanefitischen Rechtsschule durch das österreichische Islamgesetz die Anerkennung des Islams in seiner Gesamtheit darstellt, sind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes alle Rechte der dortigen Muslime ausreichend geschützt.“
Die türkische Religionsbehörde hat damit nur die vier sunnitischen Rechtsschulen als mit anerkannt angesehen, nicht jedoch schiitische Richtungen. Nach Auffassung der Anerkennungswerber galten jedoch dieselben Erwägungen auch für die Zwölfer-Schiiten, Ibaditen und Zaiditen, sodass die IGGÖ ihre Verfassung gemäß der Konzeption der anerkannten Rechts schulen (madhāhib)38 änderte.39 Die Ausdehnung der Anerkennung auf Nicht-Hanefiten und damit die Reichweite der Anerkennung stellte sich für die Kultusbehörde als innerreligionsgesellschaftlicher Akt dar, den der Staat zur Kenntnis zu nehmen hat.
Beide Entscheidungen der Kultusbehörde wurden 1987 bzw 1988 vom VfGH korrigiert. Die Genehmigung der Errichtung der ersten Kultusgemeinde wurde als Rechtsverordnung iSd Art 139 Abs 1 B-VG qualifiziert und wegen des Mangels der Kundmachung als gesetzwidrig auf gehoben (VfGH 29. Februar 1988, V 11/87). Der VfGH begründete seine Entscheidung dahingehend, dass sich die gegenständliche Erledigung nicht bloß an den „moslemischen Sozialdienst“ wende, an den sie formell ergangen sei, sondern vielmehr bewirke, dass eine Religionsgemeinschaft und eine Religionsgemeinde für den staatlichen Bereich die vom AnerkennungsG vorgesehene Anerkennung erlangen. Diese behördliche Erledigung begründe Rechte und Pflichten für alle Bekenner des Islam und nicht nur für die Antragsteller. Es handle sich daher um eine (nicht in Gesetzesform ergangene) generelle Norm, die im Bundesgesetzblatt kundzumachen gewesen wäre. Das zuständige Ministerium erließ daher am 2. August 1988 eine AnerkennungsVO betreffend die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich.40
Gleichsam parallel dazu hat der VfGH im Jahre 1987 die Wendungen nach „hanefitischem Ritus“ im Islamgesetz als verfassungswidrig mit der Begründung aufgehoben, die im Islamgesetz vorgenommene Einschränkung auf die hanefitische Rechtsschule stelle eine für den religiös-neutralen Staat unzulässige Differenzierung und damit einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der islamischen Glaubensgemeinschaft dar.41 Wie der VfGH weiter ausführt, ginge aus dem MB zum Islamgesetz eindeutig hervor, dass eine Ausdehnung der Anerkennung auf Angehörige des Islam, die einer anderen religiösen Richtung (sei es einer anderen Rechtsschule, sei es einem anderen Ritus als dem hanefitischen) angehören, nicht möglich sei. Eine andere Auslegung des Islamgesetzes komme sowohl wegen dessen Wortlaut als auch aufgrund der dargelegten Absicht des historischen Gesetzgebers nicht in Betracht. Dazu führte der VfGH aus:
„Der Gesetzgeber ist kraft Art 15 StGG verhalten, bei Anerkennung einer Religionsgesellschaft deren Mitgliederkreis so abzugrenzen, daß er nicht gegen das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft verstößt. Ein Gesetzgeber, der von der Anerkennung einer religiösen Gemeinschaft (die eine notwendige Voraussetzung der Anerkennung bildet) als Religionsgesellschaft iSd Art 15 StGG einen Teil der Gemeinschaft ohne Rücksicht darauf ausschließt, daß es sich nach dem Selbstverständnis der gesamten Religionsgemeinschaft um den Teil eines gemeinsamen Bekenntnisses handelt, agiert verfassungswidrig. Denn er verhindert damit die durch Art 15 StGG verfassungsrechtlich gewollte und verbürgte selbständige Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten der gesamten Religionsgemeinschaft.“
Die beiden Entscheidungen des VfGH müssen zwar im Kontext der Besonderheiten des Islam gesehen werden, sie haben aber auch Auswirkungen auf die die alevitischen Gruppierungen betreffenden Verfahren.
Durch das Erkenntnis des VfGH aus 1987 und die in der Folge ergangene Novelle zum Islamgesetz, BGBl 1988/164, wurde klargestellt, dass es Sache des staatlichen Religionsrechts ist, den Adressatenkreis einer gesetzlichen Anerkennung zu bestimmen, der Staat dabei aber nicht einen Teil des gemeinsamen Bekenntnisses gemäß dem Selbstverständnis der gesamten Religionsgemeinschaft ausschließen darf. Dieses Erkenntnis des VfGH und die Islamgesetz Novelle 1988 hatten die gemäß der damaligen Verfassung der IGGÖ anerkannten sieben Rechtsschulen (madhāhib)42 im Blick, die nach dem Selbstverständnis der gesamten Religionsgemeinschaft durch die Anerkennung erfasst worden waren. Als Reaktion auf die Änderung des Islamgesetzes bzw die Formulierung der Islam-VO änderte die IGGÖ ihre Verfassung dahingehend, dass sie „die staatlich anerkannte Religionsgesellschaft der im Gebiet der Republik Österreich wohnhaften Anhänger des Islam“ sei.
Mit dieser Änderung des Islamgesetzes, die auf den ersten Blick plausibel erscheinen mag, wurde aber die Frage der Zuordnung jener Gruppen virulent, die kultisch, organisatorisch und im Hinblick auf Bildungs- und Erziehungseinrichtungen mit dem islamischen main-stream nicht übereinstimmen und mit diesem nicht in Kultgemeinschaft stehen, sich jedoch zumindest teilweise aus der islamischen Tradition herleiten. Dazu gehören religiöse Gemeinschaften wie etwa die Ahmadiya, Drusen,43 Alawiten (Nusairier), Ismailiten, vor allem aber auch die große Zahl der aus der Türkei stammenden Aleviten. Sie waren weder vom VfGH noch von der IGGÖ in den Blick genommen worden.
30 Sökefeld (Fn 14) 172 f.
31 GV.NRW 2020 S. 1150: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6vd_id=18981vd_ back=N1150sg=0menu=0 (26. 8. 2021). Davor war auf Grund von Vereinbarungen mit der AABF seit 2002 in nunmehr acht Bundesländern der alevitische Religionsunterricht eingeführt worden: https://alevi.com/aru/ (26. 8. 2021).
32 Vgl dazu das Gutachten von M. H. zur religionswissenschaftlichen und theologischen Einordnung des alevitischen Glaubens gemäß der Selbstdarstellung der Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich und dessen Unterschiede zur Selbstdarstellung der Alevitischen Religionsgesellschaft (ALEVI).
33 Siehe oben S. 6.
34 In ihr sind die zweite und dritte der oben von Özmen und Schmidinger genannten Richtungen vertreten.
35 Die internationale Verbindung der nunmehr als (Islamische) Alevitische Glaubensgemeinschaft (ALEVI) anerkannten Gruppierung besteht zur CEM-Stiftung mit dem Sitz in Istanbul (siehe Fn 26).
36 Diese ist inzwischen mit der Bezeichnung „Altalevitische Glaubensgemeinschaft“ als religiöse Bekenntnisgemeinschaft eingetragen worden (Fn 22). Zu den ethnischen und politischen Hintergründen der alevitischen Viel falt in Österreich vgl S. Puchberger, Transnationale Aspekte im Alevitentum: Sozial-anthropologische Analysen zu Geschlechterrollen in sozio-religiösen Transformationsprozessen, Dipl.Arbeit Univ. Wien 2004 und Özmen / Schmidinger (Fn 1).
37 Vgl zum Folgenden den Akt des BMUK, GS 9076/7-9c/79.
38 Die Anerkennung der rechtgläubigen Rechtsschulen wurde auf Initiative des jordanischen Königs Abdullah II. am 9. November 2004 in der „Amman-Erklärung“ gewissermaßen „institutionalisiert“. Die Erklärung war das Resultat der Stellungnahme von 24 muslimischen Gelehrten und wurde schließlich von 552 muslimischen Ge lehrten und Persönlichkeiten unterschrieben (https://ammanmessage.com/the-three-points-of-the-ammanmessage-v-1/), sowie von der Organisation der Islamischen Konferenz auf deren Gipfel im Dezember 2005 und von der International Islamic Fiqh Academy in Jeddah angenommen. In dieser Erklärung wurden neben fünf sunnitischen Rechtsschulen Dscha‘fariten (Zwölfer-Schiiten und – nicht ununmstritten – Ismailiten), Vierer Schiiten (Zaiditen) und die in der charidschitischen Tradition stehenden Ibaditen in den Kreis der rechtgläubigen Rechtsschulen (madhāhib) aufgenommen.
39 Art 1 Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft lautete daher: „Der Islamischen Glaubensgemein schaft gehören alle Anhänger des Islams an, welche in der Republik Österreich ihren Aufenthalt haben. Hierbei sind Anhänger des Islams, die dem hanefitischen Ritus nicht angehören – also andere Sunniten (Schafiiten, Ma likiten, Hanbaliten) und Schiiten (Zwölfer-Schiiten, Zaiditen, Ibaditen) – den Anhängern des hanefitischen Ritus gleichgestellt.“ Eine praktisch bedeutungslose, fünfte sunnitische Rechtsschule wurde nicht aufgezählt.
40 Die VO fasste in sieben Punkten zusammen, was in der Verfassung der IGGÖ zu regeln war.
41 VfSlg 11.574.
42 Siehe oben Fn 38.
43 So hat die Nicht-Zugehörigkeit der Drusen zum Islam in einem zivilgerichtlichen Verfahren zur Aufhebung eines Urteils und Zurückverweisung an das Erstgericht geführt. Ein Druse war unzulässigerweise nach der besonderen Eidesformel für Mohammedaner (Hofdekret vom 26. 8. 1826, JGS 2217) vereidigt worden, während die Beeidigung nach den allgemeinen Bestimmungen des Eidgesetzes hätte erfolgen müssen. Vgl R. Potz, Beei digung eines Drusen nach der allgemeinen Eidesformel. Kommentar zu OGH 11. 11. 1999, 6 Ob 195/99s, öarr 47 (2000) 424–428.
2. 4 Das „Aleviten-Erkenntnis“ VfSlg 19.240/201044 und seine Vorgeschichte
Nach einer längeren internen Diskussion beschlossen die in der AABF zusammengefassten alevitischen Vereine im Sommer 2008, einen Antrag auf Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft gemäß BekGG 1998 zu stellen. Zu diesem Zweck wurde im Rahmen der AABF eine Kommission eingesetzt, welche die dafür notwendigen Statuten erarbeiten sollte. Diese Statuten fanden grundsätzlich Zustimmung, man konnte sich aber nicht über „die“ zentrale Frage der alevitischen Identität, nämlich das Verhältnis zum Islam, einigen. Der VAKB berief sich auf eine Umfrage bei seinen Mitgliedern und deren traditionellen geistlichen Führern (Dedes und Anas), wonach die Bezugnahme auf den Islam für diese essentiell sei.
Während bereits erste Vorgespräche der AABF mit dem Kultusamt betreffend den Antrag und die Statuten liefen, wurde am 23. März 2009 vom VAKB, einem Mitgliedsverein der AABF(!), ein auf einer Seite formulierter Antrag auf „Anerkennung als ‚Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich‘, in eventu auf Anerkennung (sic!) als ‚Islamische Alevitische Bekenntnisgemeinschaft‘„ im Kultusamt übergeben. Von diesem Schritt wurden weder die AABF noch andere Mitgliedsvereine dieses Dachverbandes in Kenntnis gesetzt. Der Antrag wurde zunächst ohne Statuten eingebracht. Am 30. Juli und am 6. August 2009 wurde der ursprünglich rudimentäre Antrag vom 23. März ausgeführt und um die Statuten ergänzt. Darin geht der VAKB wahrheitswidrig davon aus, dass er die Gesamtheit des Alevitentums in Österreich vertrete, wobei das einschlägige religions- und islamwissenschaftliche Schrifttum äußerst selektiv zitiert wird.45
Am 9. April 2009 folgte unter Beifügung der Statuten der Antrag der AABF auf Registrierung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit dem Namen „Alevitische Religionsgesellschaft in Österreich (ARÖ)“. Im gegenwärtigen Antrag wurde aufgrund kultusbehördlicher Vorgaben zur Unterscheidbarkeit von den Islamischen Aleviten der Name „Europäisch-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ gewählt.46
Charakteristische und, insbesondere was den Weg der AABF betrifft, „prophetische“ Stellungnahmen finden sich in einem Bericht, der sich auf Interviews mit Repräsentanten der bei den Antragsteller stützt.47 Darin betont O. N., stellvertretender Vorsitzender der Föderation: „Wir unterstreichen unsere Beziehung zum Islam. Das Alevitentum ist aber eine eigene Religion.“ P. Q., Obmann der Wiener Aleviten (VAKB), stellt zu den Meinungsverschiedenheiten fest: „Juristisch wurden zwei verschiedene Strategien eingeschlagen. Da es schon eine Glaubensgemeinschaft gibt, die sich ‚islamisch‘ nennt, wird unser Antrag vom Kultusamt vermutlich zuerst abgelehnt werden. Der Weg der Föderation könnte allerdings auch noch länger dauern.“
Eine Besonderheit aller alevitischen Verfahren zur Verleihung eines religionsrechtlichen Status besteht darin, dass als Antragsteller Kulturvereine auftreten, einerseits der VAKB und andererseits die AABF. Beide Antragsteller verpflichteten sich unter Berufung auf § 2 Abs 4 BekGG mit Erhalt des Feststellungsbescheides den antragstellenden Verein sowie dessen Mitgliedsvereine freiwillig aufzulösen – ungeachtet dessen, dass im Gesetz Amtswegigkeit vorgesehen ist. Nach der Eintragung kam es jedoch im Falle des VAKB weder zu einer frei willigen noch zu einer amtswegigen Auflösung. Man wird allerdings davon ausgehen können, dass angesichts der weitgespannten kulturell akzentuierten Aufgaben dieser Vereine, die grundsätzlich nicht der „Verbreitung der Religionslehre“ dienen, eine derartige Auflösung weder freiwillig noch amtswegig notwendig ist, sondern dass diese Kulturvereine oder deren Einrichtungen neben den Glaubensgemeinschaften durchaus weiterbestehen können. Eine derartige Überlegung wird auch bei der etwaigen Verleihung eines religionsrechtlichen Status an die der AABF zugehörigen Aleviten zu gelten haben.
Nachdem sich die Repräsentanten der beiden Antragsteller, die Herren O. N. und P. Q., unabhängig voneinander um Rechtsberatung an einen der Verfasser dieses Gutachtens (C.) gewandt hatten, kam es schließlich am 13. Mai 2009 zu einem Gespräch mit beiden im Institut für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht der Rechtswissenschaft lichen Fakultät der Universität Wien. Es wurden dabei Möglichkeiten eines gemeinsamen Vorgehens diskutiert, etwa durch eine Modifizierung der Statuten der AABF, die einzelnen Religionsgemeinden einen Verweis auf unterschiedliche „inneralevitische Traditionen“ zugestanden hätte. So wurde die Ermöglichung der Bezeichnung „Islamische Alevitische Gemein de“ innerhalb der Statuten der AABF genannt, was laut Auskunft der beiden alevitischen Gesprächsteilnehmer auch mit der Kultusbehörde besprochen worden wäre.48
In diesem Sinne reichte die AABF am 20. Mai 2009 beim Kultusamt eine Antragsergänzung und Statutenänderung in der Hoffnung ein, damit eine Zurückziehung des Antrags des VAKB und einen (Wieder-)Anschluss an die AABF als Dachverband zu erreichen und so die Einheit der Aleviten sowohl institutionell als auch gesellschaftlich zu wahren. Dieser Kompromiss Möglichkeit zur Errichtung einer „Islamischen Alevitischen Gemeinde“ innerhalb der AABF eine Einmischung in innere Angele genheiten der Islamischen Glaubensgemeinschaft darstelle, scheiterte schließlich daran, dass der VAKB den Verweis auf die Zugehörigkeit zur islamischen Tradition im Namen als unverzichtbar ansah, wodurch die Trennung der beiden Gruppen unvermeidlich wurde. In der Folge reichte dann auch der VAKB seine Statuten nach, wo bei er jedoch – abgesehen von der allerdings entscheidenden grundsätzlichen Positionierung zum Islam – im Wesentlichen die Statuten der AABF unter Hinzufügung der Bezeichnung „islamisch“ übernahm.
Am 10. Juli 2009 lud die Kultusbehörde die IGGÖ zuerst zur Stellungnahme zum Antrag der AABF ein. In ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2009 begrüßte die IGGÖ zwar die Eintragung bzw Anerkennung des Alevitentums als Religionsgemeinschaft, betonte jedoch, dass es sich beim Alevitentum um eine vom Weltislam unabhängige Glaubensrichtung handele. Das Alevitentum hätte „mit den religiösen Praktiken der weltweiten muslimischen Gemeinschaft (Sunniten + Schiiten) in keiner Weise etwas zu tun“, sondern es werde vielmehr eine Glaubenstheologie vertreten, „die der islamischen Glaubenstheologie diametral entgegensteht“. Gleichzeitig hielt die IGGÖ fest, dass die in den adaptierten Statuten vom 20. Mai 2009 – im Sinn des oben erwähnten Gesprächs49 – vorgesehene Kurz darauf, am 4. August 2009, übersandte die Kultusbehörde den Antrag des VAKB auf gesetzliche Anerkennung bzw in eventu auf Eintragung als Islamische Alevitische Bekenntnisgemeinschaft zur Stellungnahme an die IGGÖ. Diesen Antrag bewertete die IGGÖ am 21. August 2009 als „unzulässige grobe Einmischung in die inneren Angelegenheiten der IGGÖ“ und erhob „deswegen Einspruch gegen eine eventuelle positive Erledigung des Antrags“.
Die Übersendung der beiden Statuten an die IGGÖ wirft einige Fragen auf,50 abgesehen davon, dass eine allfällige Parteistellung der IGGÖ in diesen Verfahren hier nicht weiter zu untersuchen ist.
Was die Übersendung der Statuten der AABF an die IGGÖ betrifft, so ist diese angesichts des VfGH-Erkenntnis aus 198751 insofern nicht unproblematisch, als die Föderation ja gerade nicht als islamische Glaubensgemeinschaft anerkannt bzw eingetragen werden wollte. Des Weiteren überrascht im Hinblick auf die von der IGGÖ monierte, in den Statuten der AABF vorgesehene Möglichkeit der Errichtung „Islamischer alevitischer Gemeinden“ das diesbezügliche Vorgehen der Kultusbehörde. Man hätte von dieser erwarten dürfen, der AABF eine Möglichkeit zur Äußerung bzw zur etwaigen Rücknahme dieser Bestimmung einzuräumen, war – wie oben dargestellt – die Zulässigkeit zur Errichtung solcher Gemeinden doch mit der Kultusbehörde als Kompromisslösung in den ursprünglichen Statuten der AABF abgesprochen gewesen.
Die Übersendung des Antrags des „islamischen“ alevitischen VAKB auf Anerkennung bzw Eintragung als Bekenntnisgemeinschaft an die IGGÖ zur Stellungnahme ist grundsätzlich nachvollziehbar, da sich der VAKB gemäß seinem Selbstverständnis als eine zum Islam zählende Gruppierung bezeichnete. Nachdem die IGGÖ in ihrer Stellungnahme laut Kultusbehörde verneint hatte, dass das Alevitentum nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft Teil eines gemeinsamen Bekenntnisses im Sinne des Islamgesetzes sei, wäre das Verfahren mit einer Eintragung als Bekenntnisgemeinschaft abzuschließen bzw auf das allgemeine Anerkennungsrecht zu verweisen gewesen.
Der Antrag des VAKB wurde am 25. August 2009 vom Kultusamt mit der Begründung abgewiesen, dass das damals noch in Geltung gestandene IslamG 1912 neben der durch dieses Gesetz anerkannten „Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ (IGGÖ) die Bildung einer weiteren islamischen Religionsgesellschaft nicht zulasse. Die Behörde verwies dabei auf das Erkenntnis des VfGH vom 10. Dezember 1987, Slg 11.574,52 und führte aus, dass seither bzw seit der darauf folgenden Novelle zum IslamG, BGBl 164/1988, „alle Anhänger des Islam dem Wirkungsbereich des IslamG 1912 zugeordnet“ seien. Es wurde also zu Unrecht davon ausgegangen, dass der IGGÖ für alle sich nach ihrem (jeweiligem) Selbstverständnis dem Islam zurechnenden religiösen Richtungen eine exklusive Vertretung zukomme. Eine rechtliche Zulassung weiterer gesetzlich anerkannter islamischer Religionsgesellschaften bzw eingetragener religiöser Bekenntnisgemeinschaften (als deren „Vorstufe“53) würde demnach das Selbstbestimmungsrecht der IGGÖ in ihren inneren Angelegenheiten gemäß Art 15 StGG verletzen. Es könne daher außerhalb der IGGÖ keine sich als islamisch verstehende Gemeinschaft staatlich anerkannt oder eingetragen werden.
Gegen die Abweisung des Antrags des VAKB am 25. August 2009 legte dieser am 7. Oktober 2009 Beschwerde beim VfGH ein.54 Unverzüglich – nämlich ebenfalls am 7. Oktober 2009 – erging ein Bescheid des damals zuständigen BMUKK über die Aussetzung des Antrags der AABF vom 9. April 2009 wegen einer mit der Beschwerde des VAKB verbundenen „Klärung einer Vorfrage durch den Verfassungsgerichtshof“ im Sinne des § 38 AVG. Die gegen den Aussetzungsbescheid gerichtete Beschwerde ist – soweit für uns ersichtlich – nach der Eintragung der IAGÖ gemäß BekGG bzw der Ablehnung des Antrags der AABF nicht mehr behandelt worden.
In seiner Beschwerde an den VfGH beantragte der VAKB, den Abweisungsbescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und der Anwendung des als verfassungswidrig bezeichneten Islamgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Islamverordnung aus 1988 aufzuheben. Mit der Beschwerde wurde daher die Anregung verbunden, der VfGH möge Artikel I bzw § 1 Abs 1 Islamgesetz 1912 einem Gesetzesprüfungsverfahren unterwerfen und diese Bestimmungen oder in eventu das gesamte Islamgesetz als verfassungswidrig und gleichheitswidrig aufheben.
Der VfGH folgte in seinem „Aleviten-Erkenntnis“ vom 1. Dezember 2010 (Slg 19.240) nicht der Anregung des Beschwerdeführers auf Aufhebung einiger Bestimmungen oder in eventu des gesamten Islamgesetzes. Er sprach jedoch in konsequenter Weiterführung seiner Rspr zum Israelitengesetz aus dem Jahr 198155 aus, dass aus dem Wortlaut des Art I Islamgesetz, wonach den Anhängern des Islam die Anerkennung als Religionsgesellschaft gewährt wird, keinesfalls der Schluss gezogen werden könne, „dass es nur eine einzige islamische Religionsgesellschaft bzw. Bekenntnisgemeinschaft geben darf“ (IV.3.3.). Ebenso wenig folge eine solche Beschränkung zwingend aus der Islamverordnung 1988, wonach die Anhänger des Islam die Bezeichnung „Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ führen.
Damit hat der VfGH einen entscheidenden Schritt in die richtige Richtung gesetzt, ohne je doch den eingeschlagenen Weg zu Ende zu gehen, was allerdings aus der Fallkonstellation erklärt werden kann. Der Gerichtshof hält unter Bezugnahme auf § 4 Abs 1 Z 2 BekGG an dem Erfordernis hinsichtlich der Unterscheidbarkeit in der Lehre fest und geht auch nicht weiter auf die einschlägige EGMR-Judikatur ein, auf die er selbst verweist.
Am 16. Dezember 2010 ist es in einer raschen Reaktion auf das „Aleviten-Erkenntnis“ vom 1. Dezember 2010 zur Eintragung der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ (IAGÖ) als religiöse Bekenntnisgemeinschaft gekommen.
Ebenfalls am 16. Dezember 2010 wurde der Antrag der AABF auf Eintragung vom Kultusamt mit Bescheid abgewiesen, da die in den Statuten vorgelegte Lehre im Sinne von § 4 Abs 1 Z 2 BekGG mit jener der soeben registrierten „Islamischen Alevitischen Bekenntnisgemeinschaft“ identisch wäre.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde der AABF wies diese nicht nur auf den grundsätzlichen, sich aus dem jeweiligen Verhältnis zum Islam ergebenden Unterschied zur IAGÖ hin, sondern auch auf eine Reihe damit verbundener wesentlicher Konsequenzen in Bezug auf die von ihr vertretene Religionslehre. Sie stellte den Antrag, den Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte als verfassungswidrig aufzuheben und für den Fall der Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde diese gemäß Art 144 Abs 2 B-VG und § 87 Abs 3 VfGG eventualiter an den VwGH abzutreten.56
In ihrer Gegenschrift vom 4. April 2011 beharrte die Kultusbehörde nicht nur weiterhin auf dem Vorliegen einer Identität in der Religionslehre, sondern machte der AABF ihre im Zuge des Eintragungsverfahrens an den Tag gelegte Kompromissbereitschaft hinsichtlich einer breiteren Basis in den Statuten abermals zum Vorwurf.57
Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde der AABF ab, und zwar „mangels zu er wartender Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage“, und trat sie an den VwGH ab.58 Mit Erkenntnis des VwGH vom 5. November 201459 ging dieser einer Erörterung der zugrundliegenden Grundrechtsfrage mit der unzutreffenden Behauptung aus dem Weg, dass im voran gegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren der Beschwerde wegen der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes keine „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ attestiert worden sei. Er hob jedoch den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit mit der Begründung auf, die belangte Behörde hätte in Verkennung der Rechtslage eine Beurteilung der Religionslehre der beschwerdeführenden Partei iSd § 4 Abs 1 Z 2 BekGG nicht nur an Hand der vorgelegten Statuten vorgenommen. Im zweiten Rechtsgang wies die Kultusbehörde am 11. Mai 2015 den Antrag neuerlich wegen mangelnder Unterscheidbarkeit der Lehre von jener der zwischenzeitlich gesetzlich anerkannten Islamischen Alevitischen Glaubens gemeinschaft60 ab.61 Gegen diesen Bescheid erhob die AABF Beschwerde beim BVwG, die von diesem durch Erkenntnis vom 11. März 2016, in dem es sich den Argumenten des Kultusamtes anschloss, abgewiesen wurde.62 Am 22. April 2016 beantragte die AABF eine außerordentliche Revision beim VwGH und erhob zeitgleich eine Beschwerde beim VfGH. Dieser lehnte mit Beschluss vom 24. November 2016 unter Verweis auf seinen Beschluss vom 7. Oktober 2015, E 1279/2015, die Behandlung der Beschwerde ab. Er begründete dies damit, „dass, solange die Frage einer Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof bindend beurteilt werden könne, es einer Klärung der Zuständigkeitsfrage durch den Verfassungsgerichts nicht bedürfe.“ Daraufhin hob der VwGH am 22. November 2017 das Erkenntnis des BVwG vom 11. März 2016 wegen Unzuständigkeit auf und verwies auf die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Landesverwal tungsgerichts.63
Am 29. Jänner 2019 wurde die Beschwerde der AABF64 vom VGW als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Diese Entscheidung zeigt besonders ein dringlich die Unzulänglichkeit der Argumentation in den die beiden alevitischen Gruppierungen betreffenden religionsrechtlichen Verfahren auf. Einerseits wird an die AABF die Forderung nach einer ausreichenden Darstellung der lehrmäßigen Unterschiede zur (Islamischen) Alevitischen Glaubensgemeinschaft erhoben, und andererseits werden diese dann nicht nur in unzulässiger Weise bewertet, sondern überdies mit dem Vorwurf an die AABF verbunden, diese aus taktischen Gründen zu konstruieren.65
Angesichts dieser Rechtsprechung erhob die AABF am 13. März 2019 Beschwerde an den VfGH gemäß Art 144 Abs 1 B-VG, dem sie die Anregung anschloss, in § 4 Abs 1 Z 2 BekGG gemäß der Rechtsprechung des EGMR die Notwendigkeit der Unterscheidung in der Lehre zu streichen. Auch in der am 13. März 2019 an den VwGH gerichteten Revision regte die AABF einen entsprechenden Antrag an den VfGH an.
Der VwGH hat die Beschwerde mit Beschluss vom 28. Mai 2019, Ra 2019/10/0049-3 als unzulässig zurückgewiesen, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag.
Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 900/2019-5, ab.
Am 30. April 2020 stellte die ABBF einen neuerlichen Antrag auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft, legte darin neue Statuten vor und ging darin davon aus, dass res iudicata nicht vorliege.
44 Zum verworrenen Ablauf, der stark durch das Agieren des Kultusamtes bestimmt war, vgl R. Potz / B. Schinkele, Eintragung bzw gesetzliche Anerkennung alevitischer Gruppen in Österreich, öarr 58 (2011) 137–155 (145 f); B. Gartner, Der religionsrechtliche Status islamischer und islamistischer Gemeinschaften, Wien-New York 2011, passim; S. Hammer, Die Aleviten im österreichischen Religionsrecht – ein Kampf um Anerkennung. Der schwere Abschied vom Ausschließlichkeitsgrundsatz, öarr 65 (2018) 1–17.
45 Die Verfahrensschritte und der Wortlaut der Anträge des VAKB können der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 25. 9. 2009 entnommen werden. Vgl dazu unten Fn 54.
46 Inzwischen ist auch der durchaus geeignete Name „Freialevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ im Gespräch.
47 S. Beig, „Wir sind waschechte Muslime“, Wiener Zeitung 9. 4. 2009, zitiert nach S. Heine / R. Lohlker / R. Potz, Muslime in Österreich, Innsbruck-Wien 2012, 86 f.
48 Dies ist angesichts des weiteren Vorgehens der Kultusbehörde allerdings recht bemerkenswert, siehe 4.2.
49 Siehe S. 13.
50 B. Gartner-Müller, Die Islamische Glaubensgemeinschaft und das Ausschließlichkeitsrecht der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, öarr 59 (2012) 251–283 (274), sieht in der Übersendung der beiden alevitischen Eintragungsanträge an die IGGÖ den religionsrechtlichen Sündenfall für die damit anheben den – und bis heute andauernden – Folgeverfahren. Tatsächlich enthält die Übersendung der Statuten der AABV und die Verknüpfung der beiden Verfahren durch die Kultusbehörde ein mitauslösendes Moment für die zahlreichen entstehenden Probleme. Ein wesentlicher Aspekt ist jedoch in der mangelnden Bereitschaft von VfGH und VwGH zu sehen, sich mit der zugrundeliegenden verfassungsrechtlichen Problematik auseinanderzusetzen und auch für die alevitischen Gruppierungen die entsprechenden Konsequenzen hinsichtlich des Ausschließlichkeitsrechts insbesondere auch aus der europäischen Rspr zu ziehen; vgl dazu unten 3.2.
51 Siehe S. 10.
52 Siehe oben S. 11.
53 Die Frage nach der „Vorstufen“-Funktion der eingetragenen Bekenntnisgemeinschaften für die gesetzliche Anerkennung kann hier ausgeblendet bleiben, vgl B. Schinkele, Privilegierte und diskriminierte Religionen – korporative Religionsfreiheit in europäischer Perspektive, öarr 57 (2010) 180–197 (187–193).
54 Die umfangreiche Beschwerde enthält einige religionsrechtliche Fehler. Abgesehen davon gehen die Beschwerdeführer abermals wahrheitswidrig davon aus, dass sie die Gesamtheit des Alevitentums in Österreich vertreten, wobei sie nur einen kleinen Ausschnitt des einschlägigen religions- und islamwissenschaftlichen Schrifttums zitieren (siehe Fn 1) und auch diese Autoren nur selektiv. Die anderen, auch europaweit stark vertretenen alevitischen Richtungen werden lediglich einmal kurz erwähnt, das Hauptaugenmerk ist gegen die Islamische Glaubensgemeinschaft gerichtet. Viele Formulierungen der Beschwerde sind aus älteren Verfahren gegen die IGGÖ bekannt, die das Ziel hatten deren Alleinvertretungsanspruch zu bekämpfen, was mehrfach durch die Versendung von Dokumentationen dieser Aktivitäten auch an das Institut für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht der Universität Wien öffentlich gemacht wurde.
55 Siehe unten S. 23.
56 Der VfGH nimmt „diesen zweiten in Art 144 Abs 2 B-VG normierten Ablehnungstatbestand regelmäßig dann in Anspruch, wenn die in der Beschwerde gerügten Grundrechtsverletzungen ‚nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes (wären)‘, wie die kaum variierte Standardformel lautet. […] Die missverständlich wirkende Formulierung des Ablehnungstatbestandes in Art 144 B-VG soll aber nach den Materialien ebenso wie nach ihrer ständig praktizierten Anwendung dem VfGH im Interesse seiner Entlastung die Möglichkeit eröffnen, Fälle auszuscheiden, in denen man ihn nicht unbedingt ‚braucht‘, um die geltend gemachten Verfassungsverstöße wahrnehmen zu können, weil Akte, die in verfassungswidriger Gesetzesanwendung ergangen sind, auch vom VwGH als rechtswidrig aufzuheben sind.“ (Hammer [Fn 44] 4 f).
57 Zu besonders problematischen Formulierungen in dieser Gegenschrift siehe unten S. 34.
58 VfGH 28. 11. 2011, B 194/11-12.
59 VwGH 5. 11. 2014, 2012/10/0005.
60 VO BGBl II 2013/133.
61 BKA-KA12.056/0006-Kultusamt/2015.
62 W213 2113447-1.
63 VwGH 29. 9. 2017, Ro 2016/10/0043; siehe dazu S. Leitner, Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Bundes und Landesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Bescheide des Kultusministers, öarr 65 (2018) 18–30.
64 Aufgrund der wiederholten Aufforderung sich im Namen von der (Islamischen) Alevitischen Glaubensgeimeinschaft zu unterscheiden hat die AABF damals den Namen Europäisch-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich vorgeschlagen.
65 VGW-101/073/17170/2017.
3. Die religionsrechtlichen Rahmenbedingungen
3. 1 Religiöse Neutralität, religionsgemeinschaftliches Selbstverständnis und religionsrechtliches Ausschließlichkeitsrecht
Das an „unendlichen Geschichten“ nicht arme österreichische Religionsrecht66 wird seit mehr als 10 Jahren durch eine weitere derartige Geschichte „bereichert“, nämlich die religionsrechtliche Zuordnung des Alevitentums. Dabei wird ein zentrales Thema des österreichischen Religionsrechts angesprochen, und zwar das Spannungsverhältnis zwischen der religiös weltanschaulichen Neutralität des Staates und der Berücksichtigung des religionsgemeinschaftlichen Selbstverständnisses mit dem dem 19. Jhdt entstammenden und im Zentrum dieses Gutachtens stehenden religionsrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht.
Die religiöse Neutralität des Staates ist nicht eine Neutralität
„solcher Art, daß der Staat ‚über’ den Religionen und Weltanschauungen stünde und gleichsam von einem absoluten Standpunkt aus als ideologieenthobener Schiedsrichter tätig werden könnte. Vielmehr erweist sich die Neutralität des Staates als Ausdruck des um der Mündigkeit willen gebotenen Respekts vor den Überzeugungen der Menschen, in die der Staat nicht eingreifen darf, sondern deren freiheitliche Entfaltungsbedingungen er politisch-rechtlich zu sichern hat.“67
Die religiöse Neutralität ist daher mehr als ein heuristisches Prinzip, das hinter den einzelnen verfassungsrechtlichen Regelungen sichtbar wird und diese zu verstehen hilft. Mit dem deutschen BVerfG ist davon auszugehen, dass das Neutralitätsprinzip einen eigenen Regelungsgehalt hat, dass Neutralität nicht als eine „distanzierende Neutralität im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche“ begriffen werden darf, sondern als eine „offene und über greifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen ist“.68 Dies bedeutet auch, dass „Religionsförderung und Entfaltungsmöglichkeiten im staatlich verantworteten Bereich neutralitätsrechtlich zwar nicht geboten, sondern nur, dass sie zulässig sind, wenn sie die Regelungsgehalte des Neutralitätsgebots beachten, nämlich das Verbot religiöser Maßstäbe, das Verbot der Glaubensbewertung und das Identifikationsverbot.“69 Diese Sicht des Neutralitätsgebots ist jedoch von der grundrechtlichen Dimension zu unterscheiden, wonach die Sicherung einer wirksamen Ausübung von Grundrechten staatliche Maßnahmen erfordern kann, wenn die Ausübung der Grundrechte sonst nicht oder nur unter sehr erschwerten Umständen möglich ist (status positivus). Ein solches materielles Grundrechtsverständnis hat zur Folge, dass der Gesetzgeber (bzw bis zu einem gewissen Grad auch die Vollziehung) nicht nur die vorgegebenen Schranken zu beachten hat, sondern es impliziert auch eine Schutzpflicht des Staates.
Aus dem Verfassungsprinzip der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates,70 die ihrerseits aus den religionsfreiheitsrechtlichen Gewährleistungen resultiert, ergibt sich zwingend, dass dem Selbstverständnis der Grundrechtsträger im Bereich von Religion und Weltanschauung besondere Bedeutung zukommt. Der Staat hat daher im religionsrechtlichen Kontext in besonderem Maße bei jeder normierenden und vollziehenden Tätigkeit primär an das Selbstverständnis des Grundrechtsträgers anzuknüpfen. Dementsprechend hat sich der Staat einer Bewertung nach theologischen Gesichtspunkten zu enthalten und ausschließlich säkulare Maßstäbe anzulegen.71 Aus diesem „säkularen Mantelrecht“72 ergeben sich die Kriterien für eine Plausibilitätsprüfung durch die staatlichen Organe, die sich innerhalb der dadurch gesteckten durchaus engen Grenzen zu halten hat. Dies trifft in besonderem Maße auf die den Kern der „inneren Angelegenheiten“ gemäß Art 15 StGG 1867 darstellende Glaubenslehre zu, bei deren Bestimmung nach der stRspr des VfGH vom Selbstverständnis der jeweiligen religiösen Gruppierung auszugehen ist.73
Insbesondere Fragen in Zusammenhang mit der Unterscheidbarkeit der Lehre sowie der Bezeichnung der Religionsgemeinschaft waren im österreichischen Religionsrecht traditionell mit dem sogenannten Ausschließlichkeitsrecht verbunden. Unter diesem das österreichische Staatskirchenrecht lange Zeit prägenden, dogmatisch erarbeiteten Grundsatz wurde der „Anspruch jeder einzelnen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften auf Respektierung und auf staatlichen Schutz ihrer Exklusivität“74 verstanden.75
Erstmals hat Max v. Hussarek in seinem 1908 erschienenen „Grundriß des Staatskirchen rechts“ die Worte „ausschließlich“ bzw „exklusiv“ im Zusammenhang mit der Zuständigkeit von Kultusgemeinden76 und der Unzulässigkeit der Mitgliedschaft bei verschiedenen Religionsgesellschaften zu gleicher Zeit77 gebraucht. Hervorzuheben ist, dass diese Verwendungen mit den hoheitlichen Funktionen in Verbindung gebracht werden, die den anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften damals übertragen waren. An der Wiege der dogmatischen Figur „Ausschließlichkeitsrecht der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften“ steht also insbesondere der ihnen im 19. Jhdt übertragene staatliche Wirkungsbereich hinsichtlich des Ehe und Personenstandsrechts. In der Folge spricht Rudolf Köstler in seinem grundlegenden Beitrag zum Staatskirchenrecht im Ständestaat aus 193578 von der „Ausschließlichkeit der Religionsgenossenschaften“,79 die sich daraus ergebe, dass sich eine neu gebildete Religionsgenossenschaft „in irgend etwas (sic!) Wesentlichem von den bisherigen unterscheidet“.80 Diese Formulierung ist insofern bemerkenswert, als sie jedenfalls offener ist als die aktuelle Handhabung des Ausschließlichkeitsrechts durch die zuständige Behörde.81
Für die Durchsetzung des Begriffs „Ausschließlichkeitsrecht“, bei dem es sich „um ein wichtiges Merkmal des privilegierten Charakters der Religionsgesellschaften handelt“, zeichnete in der Lehre schließlich Robert Höslinger – der den bewahrend-konservativen Grundzug des österreichischen Staatskirchenrechts durch mehrere Jahrzehnte vielfach mitbestimmte – in einem Beitrag aus 1947 verantwortlich.82 Damit hat die Ausbildung dieser dogmatischen Figur bemerkenswerterweise zu einem Zeitpunkt ihren Abschluss gefunden, zu dem die wesentlichste Entstehungsbedingung, nämlich die Übertragung staatlicher Funktionen an die anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Bereich des Ehe und Personenstandsrechts, bereits weggefallen war.83
Die normativen Wurzeln des Ausschließlichkeitsrechts sind allerdings nicht sehr ergiebig. Sie bestehen im Wesentlichen in der notwendigen Unterscheidbarkeit der Bezeichnung gesetzlich anerkannter Religionsgesellschaften, dem Verbot der Doppelmitgliedschaft und in der Bestimmung des § 8 Anerkennungsgesetz (AnerkG), RGBl 1874/68, wonach alle im Gebiet einer ordnungsgemäß konstituierten Kultusgemeinde wohnhaften Angehörigen der betreffenden Religionsgesellschaft ex lege Mitglieder dieser Gemeinde sind. Das Erfordernis einer inhaltlichen Unterscheidbarkeit der Religionslehre gesetzlich anerkannter Religionsgesellschaften von anderen religiösen Bekenntnissen findet sich zwar explizit weder im AnerkG noch im Gesetz über die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger (InterkonfG), RGBl 1868/49. Dass das Erfordernis einer Unterscheidbarkeit in Name und Religionslehre in diesen Bestimmungen jedoch mit gemeint ist, machten bereits die Diskussionen um die Anerkennung der Altkatholischen Kirche im Jahre 1877 deutlich.84
Was die Rspr betrifft, so ist die dogmatische Figur „Ausschließlichkeitsrecht“ nicht ausdrücklich übernommen worden. Zu Beginn der 1980er-Jahre geriet der damit angesprochene Themenkomplex allerdings in Bewegung. Aus Anlass eines Antrages auf Umbenennung der Methodistenkirche in Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich im Jahr 1982 beharrte das Kultusamt auf dem Ausschließlichkeitsrecht hinsichtlich der Namensunterscheidung. Der angerufene VwGH ging aus formellen Gründen auf die Problematik nicht ein,85 und erst im Jahr 2002 kam es aufgrund eines Umdenkens in der Kultusverwaltung im Verordnungswege zu einer Umbenennung in Evangelisch-Methodistische Kirche, sodass nunmehr neben den durch das Protestantengesetz 1961 erfassten Kirchen eine weitere, allerdings gemäß AnerkennungsG 1874 anerkannte evangelische Kirche besteht.86
Eine erste Infragestellung des Ausschließlichkeitsrechts erfolgte durch den VfGH in seinem Erkenntnis zum Israelitengesetz, RGBl 1890/57, aus 1981,87 was Johann Schima 1982 in einem Beitrag zu der Fragestellung veranlasste: „Ende des kirchlichen Ausschließlichkeitsrechts?“88 Im Besonderen führte der VfGH aus, dass es unsachlich wäre und gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz verstieße, einer Personengruppe, für deren religiöse Überzeugung es essentiell ist, sich zum jüdischen Glauben zu bekennen, die Möglichkeit zu verwehren, neben der auf einem bestimmten Gebiet einzig bestehenden Kultusgemeinde eine andere gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft zu gründen, die sich selbst als israelitisch versteht. Der Grundgedanke dieser Entscheidung besteht darin, allen gläubigen Juden – unabhängig von ihrer Ausrichtung – die Möglichkeit zu bieten, sich religionsrechtlich organisieren zu können und sich entsprechend vertreten zu fühlen. Die Formulierung im Erkenntnis des VfGH stellte dem Gesetzgeber dafür zwei Varianten zur Auswahl: Die Gründung einer zweiten – im konkreten Fall orthodoxen – Kultusgemeinde nach dem Israelitengesetz auf demselben Gebiet („Israelitengesetz-Variante“) bzw die Gründung einer weiteren sich als israelitisch verstehenden Religionsgesellschaft nach dem Anerkennungsgesetz („Anerkennungsgesetz-Variante“). Auf die Vorbildwirkung dieser Entscheidung für das sich auf das Islamgesetz 1912 beziehende „Aleviten-Erkenntnis“ des VfGH vom 1. Dezember 2010 wird ebenso noch zurückzukommen sein, wie auf das bisherige Scheitern, das diesen beiden Entscheidungen zugrundliegende religionsrechtliche Konzept auch auf die unterschiedlichen Gruppierungen des Alevitentums zu übertragen.
In seiner durch das eben erwähnte Israelitengesetz-Erkenntnis des VfGH notwendig gewordenen Novellierung des Israelitengesetzes 1890, BGBl 1984/61, schloss sich der Gesetzgeber 1984 der von der Wiener Israelitischen Kultusgemeinde im Rahmen des Begutachtungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme an und entschied sich damit für die Anerkennungsgesetz-Variante. Von der den Israeliten damit eröffneten Möglichkeit, eine Anerkennung als selbständige Religionsgesellschaft nach dem Anerkennungsgesetz zu erwirken,89 wurde allerdings bislang kein Gebrauch gemacht.
Im Jahr 1998 wurde mit dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG), BGBl I 1998/19, eine weitere Rechtsform für Religionsgemeinschaften geschaffen. Dieses Gesetz enthält eine gesetzliche Verankerung des Aus schließlichkeitsrechts,90 indem in § 4 Abs 1 Z 2 ausdrücklich verlangt wird, dass die Statuten eine Darstellung der Religionslehre zu enthalten haben, welche sich von der Lehre bestehen der eingetragener religiöser Bekenntnisgemeinschaften sowie von der Lehre der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften unterscheiden muss. Einer der Gründe für diese Formulierung des Ausschließlichkeitsrechts sowohl hinsichtlich des Namens als auch der Lehre war damals die Sorge, dass Teilorganisationen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften die neu eingeführte Rechtsform nützen und sich gleichsam „selbständig“ machen könnten.
Das Ausschließlichkeitsrecht wird im neueren Schrifttum schon seit langem und in jüngerer Zeit immer deutlicher grundsätzlich in Frage gestellt.91 Es gilt nunmehr diesen aus einer anderen Rechtsepoche stammenden Grundsatz im Lichte des heutigen Verständnisses der religiösen Neutralität des Staates und der Berücksichtigung des Selbstverständnisses der Religionsgemeinschaften als Grundrechtsträger entsprechend zu interpretieren.
In seinem „Aleviten-Erkenntnis“ vom 1. Dezember 2010 hat der VfGH – wie oben erwähnt – einen wichtigen Schritt zu einer grundrechtlich adäquaten Sicht des Ausschließlichkeitsrechts gesetzt, wenngleich die letzte Konsequenz in Richtung auf einen „Abschied“ von diesem Grundsatz im Sinne der EGMR-Judikatur92 nicht gezogen wurde. Was die Handhabung dieses Grundsatzes in Bezug auf die Beurteilung von Unterschieden in der Religionslehre der beiden alevitischen Gruppierungen durch die Kultusbehörde betrifft, so ist diese geradezu von Rück fällen in staatskirchenhoheitliche Eingriffe gekennzeichnet.
66 Die wichtigsten Beispiele für derartige „unendliche Geschichten“ stammen bezeichnender Weise aus dem Religionskorporationsrecht: so die Durchsetzung eines rechtsstaatliches Verfahren für die gesetzliche Anerkennung von Kirchen und Religionsgesellschaften durch den VfGH im Jahre 1988 (12. 12. 1988, 11.931/1988) bzw den VwGH im Jahre 1997 (28. 4. 1997, 96/10/0049), die Schaffung einer zweiten religionsrechtlichen Rechts form durch das BekGG 1998 sowie die Möglichkeit einer vereinsrechtliche Konstituierung von Religionsgemeinschaften durch das Vereinsgesetz 2002.
67 H. Bielefeldt, Zwischen laizistischem Kulturkampf und religiösem Integralismus: Der säkulare Rechtsstaat in der modernen Gesellschaft, in: H. Bielefeldt / W. Heitmeyer (Hrsg), Politisierte Religion. Ursachen und Erscheinungsformen des modernen Fundamentalismus, Frankfurt/Main 1998, 474–492 (487).
68 BVerfGE 108, 282 [300].
69 Vgl dazu S. Magen, Neutralität und negative Religionsfreiheit im staatlich verantworteten öffentlichen Raum, in: L. Häberle / J. Hattler (Hrsg), Islam – Säkularismus – Religionsrecht. Aspekte und Gefährdungen der Religionsfreiheit, Berlin-Heidelberg 2012, 95–110 (102, 110).
70 H. Kalb / R. Potz / B. Schinkele, Das Kreuz in Klassenzimmer und Gerichtssaal, Freistadt 1996, 37; K. Pabel, Beobachtungen zum Religionsgemeinschaftenrecht im österreichischen Staatskirchenrecht, in: M. Holoubek / A. Martin / S. Schwarzer (Hrsg), Die Zukunft der Verfassung – Die Verfassung der Zukunft. FS Korinek (70), Wien-New York 2010, 223–238 (233).
71 Vgl dazu die einschlägige stRspr des EGMR, unten Fn 93.
72 So eine auf Martin Heckel zurückgehende Formulierung, die in die stRspr des deutschen BVerfG Eingang gefunden hat (BVerfGE 83, 341 [357]; BVerfGE 102, 370 [388]).
73 So insbesondere VfGH 10. 12. 1987, Slg 11.574; VfGH 11. 12. 2001, Slg 16.395; VfGH 1. 12. 2010, Slg 19.240 („Aleviten-Erkenntnis“); VfGH 13. 3. 2019, Slg 20.321; VfGH 10. 3. 2020, G 228/2019 u. a.
74 I. Gampl, Österreichisches Staatskirchenrecht, Wien-Nev York 1971, 163.
75 Hier wird am Begriff „Ausschließlichkeitsrecht“ festgehalten, obwohl er in Anbetracht der in der Rechtsordnung fehlenden subjektiv-rechtlichen Verankerung missverständlich ist. Bedenken bestehen auch hinsichtlich des Begriffs „Ausschließlichkeitsprinzip“, da sich dieser im Lichte grundrechtstheoretischer Erwägungen nicht deutlich genug von einer grundrechtlichen Konnotation abhebt; vgl dazu Hammer (Fn 44) 3.
76 M. v. Hussarek, Grundriß des Staatskirchenrechts, Leipzig 21908, 9, 16.
77 Ebda, 14.
78 R. Köstler, Religion und Religionsgenossenschaft, JBl (84) 1935, 339–343, 357–362, 378–382, 399–407 (358).
79 Die Verwendung des Begriffs mag damals auch damit zusammengehangen sein, dass die Verfassung 1934 in Art 29 Abs 2 von einem „ausschließlichen Recht“ der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften hinsichtlich der „öffentlichen gemeinsamen Religionsübung für ihre Religionsangehörigen“ sprach.
80 Köstler (Fn 78) 403.
81 Siehe unten 4.2.
82 R. Höslinger, Das Ausschließlichkeitsrecht der Religionsgesellschaft, ÖJZ 2 (1947) 337–340.
83 So Gartner-Müller (Fn 50) 253 f.
84 Vgl dazu K. Anderle, Staatskirchenrechtliche Bemerkungen zur Stellung der Altkatholischen Kirche Österreichs, ÖAKR 31 (1980) 455–469 (456 ff).
85 Der Antrag war von der Kultusbehörde mit einem Schreiben beantwortet worden, wonach von einer Änderung der Anerkennungsverordnung abgesehen werde und eine die Umbenennung enthaltende Statutenänderung nicht durchgeführt werden könne. Die Methodistenkirche erhob gegen dieses von ihr als Bescheid qualifizierte Schreiben Beschwerde beim VwGH, der diese mit der Begründung zurückwies, dass das Schreiben der Kultusbehörde kein Bescheid gewesen wäre, sondern lediglich eine Erklärung des Verordnungsgebers, eine Verordnung über die Änderung der Anerkennungsverordnung nicht erlassen zu wollen (VwSlg 10.833, A/1982).
86 BGBl II 2004/190.
87 VfSlg 9185/1981.
88 J. Schima, Ende des Ausschließlichkeitsrechtes? Zugleich eine Besprechung des Erkenntnisses des VfGH 2. 7. 1981 G 31/79, ÖJZ 37 (1982) 141–146, 169–175.
89 Zu den kritischen Auseinandersetzungen mit dieser Novelle im Schrifttum vgl insbesondere J. Budischowsky, Die staatskirchenrechtliche Stellung der österreichischen Israeliten, Wien 1995, 77 ff.
90 Gartner-Müller (Fn 50) 265 spricht sogar von einer Zäsur, da hier gewichtige Teile der in der Lehre vertrete nen Inhalte des Ausschließlichkeitsrechts gewissermaßen kodifiziert und auf die nunmehr auf die zweite für Religionsgemeinschaften zur Verfügung stehende Rechtsform übertragen worden seien.
91 Vgl dazu Gartner (Fn 44) 532 ff; R. Potz, Das Ausschließlichkeitsrecht. Zur aktuellen Bedeutung einer traditionellen dogmatischen Figur des österreichischen Religionsrechts, in: C. Jabloner / G. Kucsko-Stadlmayer / G. Muzak / B. Perthold-Stoitzner / K. Stöger (Hrsg), Vom praktischen Wert der Methode, FS-Mayer (65), Wien 2011, 555–573; Gartner-Müller (Fn 50); Hammer (Fn 44).
92 Siehe unten 3.2.
3. 2 Die einschlägige europäische Judikatur
In den hier anstehenden Fragen bezüglich der Zuerkennung eines religionsrechtlichen Status an die beiden alevitischen Gemeinschaften ist vor allem auch auf die einschlägige stRspr des EGMR zu verweisen.93
Wie der Gerichtshof vielfach ausgesprochen hat, umfasst das Grundrecht auf Religionsfreiheit auch das Recht der Gläubigen, sich frei und ohne staatliche Einmischung vereinigen zu können. Gerade die korporative Religionsfreiheit, die hier im Zentrum steht, hat durch seine dynamische Rspr seit der Jahrhundertwende deutlich an Konturen gewonnen. Dabei hat sich der Gerichtshof immer wieder auch mit Fragestellungen befasst, die sich aus innerhalb religiöser Bekenntnisse bestehenden Spannungen ergeben. Da Religionsgemeinschaften – so der Gerichtshof – traditionell in Form organisierter Strukturen existieren, müsse Art 9 generell im Lichte von Art 11 EMRK ausgelegt werden, der das assoziative Leben vor ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen schützt.94
Sämtliche einschlägigen EGMR-Urteile betreffen auf Grund der strukturell-organisatorischen Besonderheiten Orthodoxie, Islam und Alevitentum. Im Falle des Islam und des Alevitentums haben die den Entscheidungen zugrunde liegenden Probleme ihre Grundlage in der mangeln den Verfasstheit und in der dementsprechenden Vielfalt von Richtungen.95
In einer regelmäßig verwendeten Formel iZm allen die korporative Religionsfreiheit betreffenden Fragestellungen bezeichnet der Gerichtshof die autonome Existenz von Religionsgemeinschaften als unabdingbar für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft, als ein „Herzstück des Schutzes“, den Art 9 EMRK gewährleistet.96 Zur Sicherung der „autonomen Existenz“ der Religionsgemeinschaften gehören insbesondere die Befugnis zur Festlegung der innergemeinschaftlichen Organisation und die Wahl der religiösen (geistlichen) Führung, die Festlegung der Glaubenslehre und ihrer Ausdrucksformen sowie die Wahl einer dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft entsprechenden Bezeichnung.
Gemäß der stRspr des EGMR hat der Staat seine Regelungsgewalt neutral und unparteiisch auszuüben. Demnach wird stets betont, dass es auch nicht Aufgabe des Staates sei, in Konfliktsituationen zwischen religiösen Gruppierungen oder innerhalb von solchen den Grund der Spannungen durch Eliminierung des inneren Pluralismus zu beseitigen, sondern vielmehr zu sichern, dass die konkurrierenden Gruppen einander tolerieren.97 Die Pflicht zu Neutralität und Unparteilichkeit trifft den Staat selbst in Fällen, in denen Konflikte Religionsgruppen betreffen, die nicht nur der gleichen Tradition angehören, sondern sogar in Kultgemeinschaft miteinander stehen. Ein Einschreiten des Staates kommt demnach erst in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung iSv Art 9 Abs 2 EMRK vorliegen.
Mit dem Herausstellen der Aufgabe des Staates als neutraler und unparteiischer Organisator bei religiösen Konfliktparteien zu fungieren,98 hat der EGMR auch den Begriff der staatlichen Neutralität in religiösen Angelegenheiten ins Spiel gebracht, der als solcher in der Konvention nicht vorkommt. Die religiöse Neutralität des Staates resultiert aus den in Art 9 EMRK garantierten religionsfreiheitlichen Gewährleistungen, wobei es sehr wesentlich auch um das Auf rechterhalten des Pluralismus und das korrekte Funktionieren der Demokratie geht.99
Diese grundsätzlichen Aussagen werden vom EGMR insbesondere im Kontext der erwähnten drei religionsgemeinschaftlichen Autonomiebereiche releviert und fallspezifisch konkretisiert:
Selbstbestimmung der religionsgemeinschaftlichen Organisation
Erzielen die Mitglieder einer Religionsgemeinschaft – in den konkreten Fällen einer religiösen Minderheit – keine Einigung hinsichtlich der Frage, wer ihr geistliches Oberhaupt sein soll, so hat der Staat in einer demokratischen Gesellschaft prinzipiell nicht die Zuständigkeit Maßnahmen zu ergreifen, um gegebenenfalls die organisatorische Einheit einer Religionsgemeinschaft unter einer gemeinsamen religiösen Führung sicherzustellen.100
In diesem Sinn stellt die Nichtanerkennung einer weiteren orthodoxen Jurisdiktion, der Metropolie von Bessarabien, durch die moldawischen Behörden einen Verstoß gegen die Religionsfreiheit und gegen die Pflicht des Staates zu religiöser Neutralität dar. Das Fehlschlagen von Vereinigungsbemühungen innerhalb einer Religion bzw Religionsgemeinschaft haben die staatlichen Behörden zur Kenntnis zu nehmen und lediglich ihre Bereitschaft zu signalisieren, gegebenenfalls (weiterhin) durch Vermittlung unterstützend tätig zu sein. In einer demokratischen Gesellschaft ist es im Sinn von Art 9 Abs 2 EMRK nicht notwendig, mittels staatlicher Maßnahmen sicherzustellen, dass sich religiöse Gemeinschaften einer einheitlichen geistlichen Führung unterwerfen.101
Die offenkundige Tatsache, dass die Autokephalie und Einheit der Makedonisch-orthodoxen Kirche für Anhänger und Gläubige dieser Kirche und für die makedonische Gesellschaft im Allgemeinen von größter Bedeutung sind, kann in einer demokratischen Gesellschaft nicht die Anwendung von Maßnahmen rechtfertigen, die so weit gingen, dass die Griechisch-orthodoxe Erzdiözese Ohrid, zum serbischen Patriarchat von Peć gehörend, daran gehindert würde, überhaupt eine Tätigkeit aufzunehmen.102
Selbstbestimmung der Religionslehre
Im Zusammenhang mit der Frage nach den Unterschieden in der Lehre sind zwei die Aleviten betreffenden Entscheidungen besonders hervorzuheben. In İzzetin Doğan vs die Türkei vom 26. April 2016103 wird diese verurteilt, da sie die Anerkennung des alevitischen Glaubens mit der Begründung verweigert hatte, dieser wäre lediglich eine Spielart der sufistischen Ausle gung des Islam und keine mit Sunniten und Schiiten vergleichbare Richtung des Islam:104
Den Staat trifft die Pflicht, objektive und nicht diskriminierende Kriterien vorzusehen, da mit religiöse Gemeinschaften eine faire Möglichkeit haben, um einen Status anzusuchen, der religiösen Gruppierungen spezielle Vorteile gewährt. Der türkische Staat hat seinen Beurteilungsspielraum überschritten, indem er es für die Mitglieder der alevitischen Gemeinde unmöglich gemacht hat, ihre Kultstätten und die Bezeichnung ihrer religiösen Führer zu verwenden. Die Pflicht des Staates zu Neutralität und Unparteilichkeit schließt jede Befugnis aus seinerseits zu entscheiden, ob ein religiöser Glaube oder die verwendeten Mittel, um einen solchen Glauben auszudrücken, berechtigt sind (Rz 133). Der Gerichtshof weist ausdrücklich darauf hin, dass es in der Türkei eine Debatte innerhalb der alevitischen Gemeinschaft betreffend die grundlegenden Regeln des alevitischen Glaubens und die Ansprüche der alevitischen Gemeinschaft gebe. Der belangte Staat habe durch das Versäumnis, die speziellen Bedürfnisse der alevitischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, die Reichweite des Pluralismus beträchtlich eingeschränkt.105 Der Pluralismus beruhe auch auf einer echten Anerkennung von und Respekt für Vielfalt und Dynamik kultureller Traditionen und Identitäten sowie religiöser Überzeugungen (Rz 178). Der Gerichtshof wendet sich insbesondere gegen das Hauptargument der türkischen Regierung, die sich auf eine theologische Debatte betreffend die Stellung des alevitischen Glaubens innerhalb der islamischen Religion stützt.
Im Urteil Bektashi Gemeinschaft vs Makedonien vom 12. April 2018 erklärt der Gerichtshof die Bewertung der religiösen Lehren durch staatliche Gerichte für unzulässig, die zu dem Ergebnis gelangt waren, dass die Grundlagen der Lehre des antragstellenden Verbandes mit jenen einer bereits registrierten Religionsgemeinschaft identisch seien und der Antrag daher abzuweisen sei. Eine solche Bewertung und Auslegung der Grundprinzipien des Glaubensbekenntnisses einer religiösen Vereinigung sei mit der Rolle des Staates als neutraler und unparteiischer Organisator im Zusammenhang mit der Ausübung verschiedener Religionen, Glaubensrichtungen und Überzeugungen nicht vereinbar. Diese schließe bis auf sehr außergewöhnliche Fälle jeglichen Ermessensspielraum des Staates bei der Beurteilung der Legitimität religiöser Überzeugungen oder der Art und Weise, wie diese Überzeugungen zum Ausdruck gebracht werden, aus.
Selbstbestimmung des Namens
Auch im Zusammenhang mit der Namensfrage ist das die Bektashi Gemeinschaft von Make donien betreffende Urteil besonders bedeutsam,106 da es um die Verwendung des Namens „Bektashi“ durch eine weitere religiöse Gruppierung geht. Wie bereits oben angeführt, handelt es sich dabei um einen Namen, der auch von alevitischen Gruppen regelmäßig und synonym verwendet wird.107 Der EGMR hält dazu fest, dass die beabsichtigte Verwendung des Namens „Bektashi Gemeinschaft der Republik Makedonien“, der ebenso wie die bereits registrierte religiöse Gruppe „Ehlibeyt Bektashi religiöse Gruppe von Makedonien“ den Ver weis auf das Bektaschitentum enthält, eine ausreichende Differenzierung darstellt („suffi ciently specific to distinguish it“). Eine Bezugnahme auf den Namensbestandteil „Bektashi“ /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20230119_VGW_101_042_5544_2020_00/image006.pngallein reiche für eine Untersagung nicht aus.108
Diese vom EGMR herausgearbeiteten Standards sind in das jeweilige nationale religionsrechtliche System im Sinn einer umfassenden und effektiven Gewährleistung der Religions freiheit zu integrieren. In unserem Kontext trifft dies sowohl auf das Verhältnis des Islam zum Alevitentum als auch auf jenes der alevitischen Gruppierungen zueinander zu.
4. Welche Kriterien sind zu beachten und wie strikt sind diese zu handhaben, um eine klare Erkennbarkeit einer Religionsgemeinschaft sicherzustellen sowie eine Verwechslung „mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen“ iSv § 6 Abs 1 Z 1 Islamgesetz auszuschließen? In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch der Namensschutz von bestehenden Vereinen zu relevieren.
93 EGMR 14. 12. 1999, 38.178/97 (Serif vs Griechenland); EGMR 26. 10. 2000, 30.985/96 (Hasan und Chaush vs Bulgarien); EGMR 13. 12. 2001, 45701/99 (Metropolitankirche von Bessarabien u. a. vs Moldova); EGMR 16. 3. 2005, 39.023/97 (Oberster Heiliger Rat der Islamischen Gemeinschaft vs Bulgarien), vgl R. Potz, Kommentar mit Überlegungen dazu in einem österreichischen Kontext, öarr 53 (2006) 237–263; EGMR 22. 1. 2009, 412/03, 35.677/04 (Heilige Synode der Bulgarisch-Orthodoxen Kirche [Metropolit Inokentiy] vs Bulgarien), vgl dazu R. Potz / E. Synek, Orthodoxes Kirchenrecht, Freistadt 22014, 261–263; İzzetin Doğan vs die Türkei (Fn 11); EGMR 16. 11. 2017, 3532/07 (Griechisch-orthodoxe Erzdiözese von Ohrid des Patriarchats von Peć vs Frühere Yugoslawische Republik Makedonien); EGMR 12. 4. 2018, 48.044/10, 75.722/12 und 25.176/13 (Bektashi Gemeinschaft u. a .vs Frühere Yugoslawische Republik Makedonien). Vgl zu dieser Rspr C. Grabenwarter / K. Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, München 62016, insbes § 22 Rz 119, 123.
94 Vgl statt vieler zB EGMR Hasan und Chaush vs Bulgarien (Fn 93) und EGMR İzzetin Doğan vs die Türkei (Fn 11).
95 Im Falle der Orthodoxie ist die Ursache der Konflikte vor dem EGMR in der orts bzw nationalkirchlichen Verfasstheit zu sehen, die durchaus zu mit Islam und Alevitentum vergleichbaren Problemen führen kann. Vgl dazu C. / Synek (Fn 93) 259–263.
96 So etwa der EGMR in Hasan und Chaush vs Bulgarien (Fn 93); aber auch in Österreich betreffenden Urteilen wie EGMR 31. 7. 2008, 40.825/98 (Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas u. a. vs Österreich) Rz 78 und EGMR 26. 2. 2009, 76.581/01 (Verein der Freunde der Christengemeinschaft u. a. vs Österreich). Vgl dazu H. Kalb / R. Potz / B. Schinkele, Österreichisches Religionsrecht in der jüngsten Straßburger Rechtsprechung, öarr 56 (2009) 400–432.
97 Vgl EGMR Serif vs Griechenland, Rz 53; EGMR Griechisch-orthodoxe Erzdiözese von Ohrid des Patriarchats von Peć vs Frühere Yugoslawische Republik Makedonien Rz 119 (beide Fn 93).
98 Diese Formulierung findet sich durchgängig in allen in Fn 93 zitierten Verfahren.
99 ZB EGMR Metropolitankirche von Bessarabien u. a. vs Moldova, Rz 116 (Fn 93); EGMR İzzetin Doğan vs die Türkei, Rz 178 (Fn 11).
100 So insbesondere in EGMR Serif vs Griechenland, Rz 52; EGMR Metropolitane Kirche von Bessarabien u. a. vs Moldau, Rz 117; EGMR Oberster Heiliger Rat der muslimischen Gemeinde vs Bulgarien, Rz 84, 96; EGMR Die Griechisch-orthodoxe Erzdiözese von Ohrid des Patriarchats von Peć vs die Frühere Yugoslawische Repub lik Makedonien, Rz 119 (alle Fn 93).
101 EGMR Serif vs Griechenland; EGMR Hasan und Chaush vs Bulgarien (beide Fn 93).
102 EGMR Die Griechisch-orthodoxe Erzdiözese von Ohrid des Patriarchats von Peć vs die Frühere Yugoslawische Republik Makedonien Rz 118 (Fn 93).
103 Vgl dazu „Newsletter Menschenrechte“ (NL 2016, 145) bzw die entsprechende Datenbank des Österreichischen Instituts für Menschenrechte, https://www.menschenrechte.ac.at/ (4. 6. 2021).
104 Zu dem vom Vorsitzenden der CEM-Stiftung İzzetin Doğan vertretenen Konzept des Alevitentums siehe oben Fn 26 und 35.
105 Angesichts dieser Verurteilung der Türkei durch den EGMR wirkt es einigermaßen seltsam, wenn die IAGÖ in ihrer Beschwerde gegen die Abweisung ihres Antrages auf gesetzliche Anerkennung bzw Eintragung (siehe oben Fn 54) mehrfach hervorhebt, dass „die staatliche Anerkennung in der Türkei unbestreitbar sei“.
106 EGMR Bektashi Gemeinschaft u.a. vs die Frühere Yugoslawische Republik Makedonien (Fn 93).
107 Siehe oben S. 3.
108 Rz 71.
Der religiös-neutrale Staat ist in keinem anderen Regelungsbereich so unmittelbar mit dem in der Gewährleistung von Religionsfreiheit wurzelnden Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften konfrontiert, als dann, wenn er deren Religionslehre in den Blick zu nehmen hat. Bei der Zuerkennung eines religionsrechtlichen Status an eine religiöse Gruppierung ist daher die Relevierung der Unterscheidbarkeit in der Lehre eine zentrale Herausforderung, was auch in der oben angeführten Rspr des EGMR deutlich wird. Für Österreich besteht diese Herausforderung insbesondere im „Abschied“ von dem aus dem 19. Jhdt stammenden Aus schließlichkeitsrecht.109
Grundsätzlich stellen sich für die Verleihung eines religionsrechtlichen Status insbesondere dann Probleme, wenn über das Vorhandensein von selbständigen Organisationen hinaus Unterschiede in der Religionslehre zu relevieren sind. In diesem Fall ergeben sich überaus heikle Probleme vor allem dahingehend, wie weit die staatliche Ingerenz bei der Klärung solcher Unterschiede gehen darf.
Diese Problemlage führt des Weiteren zur Frage nach der Abgrenzung in den Mitgliedschaftsregeln, welche anerkennungsrechtlich ursprünglich im Zentrum des Ausschließlichkeitsrechts standen, da die exklusive Zuordnung von Gläubigen zu Kirchen und Religionsgesellschaften für die diesen übertragenen, staatlichen Wirkungsbereiche essentiell war.110
Schließlich ist das Ausschließlichkeitsrecht hinsichtlich des Namens insoweit eine abgeleitete Frage, als es sich dabei um eine Konsequenz unterschiedlicher Religionslehren bzw organisatorischer Strukturen handelt, die auf dieser Basis mit dem allgemeinen namensrechtlichen Instrumentarium gelöst werden muss.
4. 2 Ausschließlichkeitsrecht und Organisation
An dieser Stelle ist zunächst auf die oben aufgezeigte Straßburger Judikatur zu verweisen. Im Fall der Metropolitan Church of Bessarabia u. a. vs Moldova, auf den auch der VfGH im „Aleviten-Erkenntnis“ vom 1. Dezember 2010 Bezug genommen hat, sah es der EGMR als unzulässig an, die Registrierung und damit Verleihung der Rechtspersönlichkeit nur einer von zwei orthodoxen, lehrmäßig identischen Gruppierungen zuzusprechen. Es gab zwischen den Konfliktparteien also – anders als in der gegenständlichen Konstellation – keine Unterschiede in der Religionslehre, und die rivalisierenden orthodoxen Jurisdiktionen befanden sich in voller Kultgemeinschaft. Auch das Urteil des EGMR betreffend den inneren Konflikt in der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Bulgarien111 weist in diese Richtung. Als Konsequenz dieses Urteils konnte sich in Bulgarien neben der – der hanefitischen Rechtsschule anhängen den – Islamischen Religionsgemeinschaft auch eine (zweite) „Islamisch-Hanefitische Religionsgemeinschaft“ konstituieren (!).
Auch wenn diese beiden Fälle in Verbindung mit dem jeweiligen nationalen Religionsrecht zu sehen sind, lässt sich ihre Kernaussage vom Größenschluss her umso mehr auf zwei Gruppierungen übertragen, in deren Religionslehre von Anfang an ein „wesentlicher Unterschied“ auszumachen war und sich daraus resultierende Unterschiede immer deutlicher manifestier ten.112
Die in der Praxis des österreichischen Anerkennungsrechts wurzelnde Auffassung der Kultusbehörde, es könne nur eine einzige rechtlich verfasste (sei es in Form einer Bekenntnisgemeinschaft, sei es in Form einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft) islamische Religionsgemeinschaft bestehen, stand und steht jedenfalls im Widerspruch zu Art 9 EMRK und zur Rspr des EGMR.113 Dieser Aspekt wird insbesondere auch dann zu beachten sein, wenn die Zuerkennung eines religionsrechtlichen Status an eine religiöse Gruppierung vom Willen einer schon bestehenden Religionsgemeinschaft bzw ihrer Leitungsorgane mit dem Hinweis auf vorhandene gemeinsame Wurzeln abhängig gemacht wird.
Aufgrund des „Aleviten-Erkenntnisses“ vom 1. Dezember 2010 ist zwar eine wesentliche verfassungsrechtliche Grundsatzfrage für die Zuerkennung eines religionsrechtlichen Status in der sich nunmehr auf die beiden antragstellenden alevitischen Gruppen beziehenden Fallkonstellation geklärt worden. Unter Berufung auf § 4 Abs 1 Z 2 BekGG wird jedoch vom Kultusamt weiterhin eine Unterscheidung in der Religionslehre verlangt, wovon in der erwähnten Entscheidung auch der VfGH ausgegangen ist, ohne sich allerdings näher damit auseinander zusetzen bzw im Hinblick auf den zugrundeliegenden Sachverhalt auseinandersetzen zu müssen. Es blieb also dabei, dass der VfGH trotz der teilweise Zurücknahme des Ausschließlichkeitsrechts aus der stRspr des EGMR nicht die entscheidende Konsequenz hinsichtlich einer von der Kultusbehörde festzustellenden Unterscheidung in der Lehre gezogen hat.114
All dies macht deutlich, dass als sachgerechte Lösung auf eine organisatorische Selbständigkeit sowie eine Unterscheidbarkeit in der Bezeichnung abzustellen wäre, wobei Letztere sowohl das Selbstverständnis der Gruppierung widerspiegeln als auch die Gefahr einer Verwechslung mit anderen Religionsgemeinschaften ausschließen müsste. Auf diese Weise wer den Kriterien angesprochen, die ausschließlich nach säkularen Maßstäben zu beurteilen sind und daher für den religiös-neutralen Staat maßgeblich zu sein haben. Auch ein Rechtsvergleich mit Deutschland macht dies deutlich. Im deutschen Schrifttum und in der Verwaltungspraxis wird seit einiger Zeit nahezu einhellig das Erfordernis, eine Religionsgemeinschaft müsse für die Erlangung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus ein „von anderen sich unterscheidendes Glaubensbekenntnis“ aufweisen, nicht mehr als essentiell angesehen. Während diese Voraussetzung in den „Empfehlungen der Kultusministerkonferenz“ aus dem Jahre 1954 noch als wesentliches Kriterium im Sinn des Art 137 Abs 5 WRV angesehen wurde, erfolgte 1962 eine Relativierung dahingehend, dass nunmehr auf eine eigene Organisation abgestellt werde.115
Vor diesem Hintergrund ist der Wortlaut des § 4 Abs 1 Z 2 BekGG in den Blick zu nehmen, wonach sich die Religionslehre einer einzutragenden Bekenntnisgemeinschaft „von der Lehre bestehender religiöser Bekenntnisgemeinschaften nach diesem Bundesgesetz sowie von der Lehre gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften unterschieden muss“. Diese Bestimmung steht in einem deutlichen Spannungsverhältnis zum Grundrecht der Religionsfreiheit, wie dieses insbesondere auch in Art 9 EMRK verankert ist. Dieser garantiert die Religionsfreiheit in einem umfassenden, die individuelle, kollektive und korporative Dimension einschließenden Sinn. Zwischen diesen unterschiedlichen Ausprägungen bestehen vielfältige wechselseitige Bezüge. Das Grundrecht auf Religionsfreiheit kann jedenfalls nur dann als gewährleistet angesehen werden, wenn es mit der Garantie einer Einrichtung verbunden ist, die unabdingbar zur Verwirklichung religiöser Lebensformen und damit zum Wesensgehalt des Grundrechts gehört. Es bestehen daher gravierende Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 4 Abs 1 Z 2 BekGG, insbesondere gegen dessen Handhabung im Eintragungsverfahren der AABF.116
4. 3 Ausschließlichkeitsrecht und Religionslehre
Abgeleitet aus § 1 Z 2 AnerkennungsG und ausdrücklich positiviert in § 4 Abs 1 Z 2 BekGG ist bei der Verleihung eines religionsrechtlichen Status seitens der Kultusbehörde die Religionslehre in den Blick zu nehmen. Die damit verbundenen Probleme zeigen sich in geradezu exemplarischer Weise im Fall der religionsrechtlichen Erfassung der beiden in Rede stehen den alevitischen Gruppierungen, wie anhand der Geschichte ihrer Statuten deutlich wird. Bereits im Vorfeld der Anträge auf einen religionsrechtlichen Status trat die Korrelation zwischen dem Loslösungsprozess des VAKB und den dadurch hervorgerufenen Statutenänderungen auf Seiten der AABF klar zu Tage. Vergleicht man die ursprüngliche Fassung der Statuten der AABF vom 9. April 2009 sowie die jeweils modifizierten Fassungen vom 20. Mai 2009 und 4. September 2009, so handelt es sich um (Um-)Formulierungen, die sich aus den im Zuge der Eintragungsverfahren von der Kultusbehörde vorgegebenen Erfordernissen an die Darstellung der Religionslehre ergeben. Die erste, weiter gefasste Umschreibung der Leh re in den Statuten der AABF stammt aus der Zeit, als diese einen einheitlichen Dachverband der Anhänger des Alevitentums in Österreich dargestellt und dessen drei wichtigste Grup pen117 zusammengefasst hat. Es heißt dort folgerichtig in § 2 Abs 1:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20230119_VGW_101_042_5544_2020_00/image007.png
„Das Alevitentum ist als eigenständiger synkretistischer Glaube (1) mit besonderen Bezügen zum Islam (2), auch als eine eigenständige Größe innerhalb des Islam (3) zu bezeichnen.“
Es ist klar ersichtlich, dass diese ursprüngliche Fassung den – wohl zunächst auch gelungenen – Versuch darstellt, die unterschiedlichen Strömungen zusammenzufassen und damit dem Charakter eines Dachverbandes gerecht zu werden.
In der Folge fand nach der Abspaltung des VAKB vom Dachverband die Trennung der beiden Gruppen in den Statuten ihren Niederschlag. Die AABF knüpfte an den ersten Halbsatz an und betont die Eigenständigkeit des Alevitentums, wenn es dort heißt:
„Das Alevitentum ist ein eigenständiger und synkretistischer Glaube mit besonderen Bezügen zum Islam. In diesem Sinn geht der Ursprung des Alevitentums auf den von Mohammed und Ali begründeten Ur-Islam zurück.“
Der VAKB (nach der staatlichen Eintragung: IAGÖ) knüpfte dagegen an den zweiten Halb satz des ursprünglichen Statuts, nämlich die Zugehörigkeit zum Islam, an und formuliert in ihren Statuten aus 2009:
„Das Alevitentum ist eine islamische Glaubensrichtung. Alevitentum bezeichnet die Islamauffassung, die im Rat der Vierzig gereift, durch die Zwölf Imame weiterentwickelt wurde und das Kriterium des Verstandes von Imam Cafer-i Sadik zu seiner Richtschnur gemacht hat.“
Bemerkenswert ist, dass beide Gruppen nach ihrem jeweiligen Verständnis die Gesamtheit des Alevitentums repräsentieren wollten. Einerseits hatte die AABF die Entwicklung von einem alle alevitischen Gruppierungen einschließenden Dachverband – unter dem Namen „Alevitisch-Bektaschitische Religionsgemeinde“ – hin zu einer Organisation, die nicht alle Aleviten umfasst bzw umfassen kann, in ihren Statuten vorerst nicht nachvollzogen.118 Andererseits hat der VAKB im Zusammenhang mit der Eintragung der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ ungeachtet ihres einschränkenden Namens immer wie der den Anspruch verbunden, das gesamte Alevitentum in Österreich – also auch jene Gruppierungen, die das Alevitentum nicht als „islamische Glaubensrichtung“ verstehen, – zu re präsentieren.119 Auf die mitgliedschafts- und namensrechtlichen Konsequenzen dieser Positionen der beiden Gruppen wird noch einzugehen sein.120
Aufgrund der oben geschilderten Verfahrensabläufe hatte der VfGH zunächst die Beschwerde des VAKB gegen die Abweisung des Anerkennungs- bzw Eintragungsantrages durch die Kultusbehörde zu behandeln. Diese berief sich darauf, dass es bereits eine sich ebenfalls als islamisch verstehende gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft gebe und die Zuerkennung des Status einer Bekenntnisgemeinschaft eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft bilden würde.
In seinem „Aleviten-Erkenntnis“ vom 1. Dezember 2010 hat der VfGH zwar dem Ausschließlichkeitsrecht in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer religiösen Tradition bzw die Verwendung des Namensbestandteils „islamisch“ und den damit verbundenen Alleinvertretungsansprüchen eine Absage erteilt, ist aber in Bezug auf die Religionslehre weiterhin vom Erfordernis einer ausreichenden Darstellung der Unterschiedlichkeit ausgegangen:
„[…] Bei der Beurteilung, ob die beschwerdeführende Partei dem Erfordernis der Darstellung einer sich von der Lehre religiöser Bekenntnisgemeinschaften sowie gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften unterscheidenden Religionslehre entsprochen hat, hätte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, insbesondere mit den vorgelegten Unterlagen und Gutachten näher auseinandersetzen müssen.121 Die Formulierung des § 4 Abs 1 Z 2 BekGG legt nahe, dass die belangte Behörde dabei auf die Beurteilung der Frage der ausreichenden Darstellung der Unterschiedlichkeit beschränkt, nicht aber dazu berufen ist, über die Legitimität der Religionslehre inhaltlich abzusprechen.“122
Die Entscheidung des VfGH führte zur Eintragung der IAGÖ als religiöse Bekenntnisgemeinschaft und mit gleichem Datum zur Abweisung des Antrags der AABF durch die Kultusbehörde. Im Abweisungsbescheid vom 16. Dezember 2010 argumentierte diese dahingehend, dass die in § 2 der geänderten letztgültigen Statutenfassung vom 2. September 2009 dargelegte Religionslehre „in weiten Teilen nicht nur gleichartig sondern wortident mit jener der registrierten Bekenntnisgemeinschaft der ‚Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft’ in Österreich“ sei. Aufgrund des Erkenntnisses des VfGH stand der Behörde
„ein Begründungsweg, wonach eine Mehrheit von sich selbst als alevitisch verstehenden religiösen Korporationen unzulässig sei, nicht mehr offen […],“ sie verlegte sich daher nunmehr darauf, „in aufwendigem Vergleich der Statuten unter Durchgriff auf die tatsächlich geübte Praxis nachzuweisen, dass die Religionslehre der Antragsteller von jener der nunmehr registrierten Islamisch Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Wahrheit nicht verschieden sei.“123
Damit hatte die Behörde die Grenze der für sie zulässigen Plausibilitätsprüfung überschritten. Es steht der Behörde nicht zu, die „Lehre“ – oder auch nur die Darstellung von lehrmäßigen Unterschieden – „nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt zu beurteilen“, wie die Formulierung im Bescheid vom 16. Dezember 2010 lautet.
„Eine solche Beurteilung mag allgemein im Rahmen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung erforderlich sein, sie kann sich jedoch keinesfalls auf die Bewertung einer religiösen Lehre bzw deren Essentialia erstrecken. Der Versuch einer Quantifizierung auszumachender lehrmäßiger Unterschiede erscheint bald an seine Grenzen zu stoßen, jedenfalls überschreiten derartige Ambitionen die Kompetenzen des religiös neutralen Staates und müssen zwangsläufig zu willkürlicher Handhabung führen.“124
In ihrer Beschwerde an den VfGH wies die AABF auf die Unterschiede zwischen ihrem Verständnis des Alevitentums und dem der IAGÖ hin. Die belangte Behörde ging in ihrer Gegenschrift (BMUKK-12.056/0007-KA/2011) auf diese Darstellung der Unterschiede nicht ein. Sie machte der Beschwerdeführerin vielmehr ihr im Zuge des Eintragungsverfahrens an den Tag gelegte Bemühen um eine Rückkehr des VAKB in den Dachverband und ihre Kompromissbereitschaft hinsichtlich einer breiteren Basis in ihren Statuten zum Vorwurf. Dass die mit der Behörde ursprünglich akkordierte Vorgangsweise125 sogar zum Anlass genommen wurde, der Beschwerdeführerin ein Agieren auf Grund des „aus der schiitischen Lehre stammenden Konzepts der Taqiyya, der Täuschung zum Schutz des Glaubens“, zu unterstellen, kann nur als krasse Unsachlichkeit eingestuft werden.
In seinem Beschluss vom 28. November 2011126 ging der VfGH bei der Frage nach den Unterschieden zwischen den beiden alevitischen Gruppierungen in Bezug auf die Religionslehre offenbar davon aus, dass iZm der Zuerkennung eines religionsrechtlichen Status an eine weitere alevitische Gruppierung keine „Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage“ zu erwarten sei und trat – einer Anregung der Beschwerde folgend – diese an den VwGH ab.127
Der VwGH stellt in seinem Erkenntnis fest, dass die Beurteilung, ob eine eigenständige religiöse Bekenntnisgemeinschaft vorliege, ausschließlich durch Vergleich der Statuten zu erfolgen habe.128 Der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit behaftet, da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage eine Beurteilung der Religionslehre der beschwerdeführenden Partei iSd § 4 Abs 1 Z 2 BekkG nicht nur an Hand der vorgelegten Statuten vorgenommen habe.129 Unter Berufung auf das Aleviten-Erkenntnis vom 1. Dezember 2010 sowie die Materialien zu § 4 BekGG postuliert der VwGH darüber hinaus, dass es Sache der Antragstellerin sei,
„die Statuten so konkret und deutlich zu formulieren, dass nicht nur eine Religionslehre dargestellt wird, sondern vielmehr eine solche, die sich von der Lehre bestehender Bekenntnisgemeinschaften sowie gesetzlich anerkannter Religionsgesellschaften unterscheidet.“
Der VwGH verlangt damit geradezu, dass die Unterschiede in der Lehre besonders herausgestellt werden. Damit provoziert er seitens der Antragstellerin eine Vorgangsweise, die dann von der Kultusbehörde und 2019 auch vom VGW dahingehend kritisiert wird, dass die Antragstellerin die Unterschiede in der Lehre aus taktischen Gründen besonders hervorheben würde.130 Am 11. Mai 2015 wies die Kultusbehörde den Antrag im zweiten Rechtsgang neuerlich wegen mangelnder Unterscheidbarkeit der Religionslehre von jener der zwischenzeitlich gesetzlich anerkannten Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft131 ab. Wie aus dem Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung hervorgeht, bezieht sich die Behörde zwar nominell entsprechend dem vorerwähnten Erkenntnis des VwGH nur auf den Wortlaut der Statuten. Über die Vorgabe des VwGH hinausgehend hat die Kultusbehörde im Rahmen einer eingehenden Prüfung und Bewertung in einer Art Quantifizierung Parallelen und Unterschiede gegeneinander abgewogen, um dann festzustellen, dass idente Formulierungen dominieren.132
„Dieser Bescheid und das ihn bestätigende Erkenntnis des BVerwG vom 11. März 2016133 zeigen, wie gerade die vom VwGH verlangte ausführliche Darstellung der Religionslehre in den Statuten auch gegen die Antragsteller gewendet werden kann. Der Umstand nämlich, dass eine Reihe von Punkten der Lehre wortgleich mit jenen in den Statuten der gesetzlich anerkannten Glaubensgemeinschaft formuliert ist, dient nun sowohl der Behörde wie dem BVerwG als entscheidende Begründung für die Identität der Lehre, obwohl beide einen Unterschied in den Statuten, in dem die unterschiedliche Stellung zum Islam zum Ausdruck kommt, explizit als ‚wesentlich‘ anerkennen.“134
Die häufigen wortidenten Übereinstimmungen in den Statuten der ALEVI und der Antragstellerin, die aus der gemeinsamen Vereinsgeschichte beider zu erklären sind, werden von der Behörde also mit den deutlich zu Tage tretenden Unterschieden, insbesondere mit dem von ihr selbst als wesentlich bezeichneten Unterschied in der Selbstverortung im Verhältnis zum Islam, abgewogen und als bloß strategischer Schachzug abqualifiziert.135 Die Behörde scheut sich auch nicht, ihre Prüfungskompetenz bezüglich der Statuten dahingehend zu überschreiten, dass sie nicht nur meint, der darin „behauptete Unterschied“ sei „nicht zutreffend bzw überzeugend“, sondern es liege „selbst im Fall, dass die […] behauptete unterschiedliche Zuordnung zum Islam tatsächlich bestünde“(!) kein Unterschied in der Religionslehre vor.
Damit werden die Statuten
„also gerade nicht, wie es § 4 Abs 1 Z 2 BekGG auch in der Auslegung durch den VwGH erfordert, als Tatbestandselement für die Zulässigkeit der Eintragung behandelt, sondern so, als ob es sich dabei um bloße Parteibehauptungen handeln würde, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen wäre.“136
Es ist bemerkenswert, dass die Kultusbehörde auf diese Weise in ihrer bewertenden Prüfung des „Wahrheitsgehalts“ der Religionslehre der beiden alevitischen Gruppierungen eine Reihe von Unterschieden, die sich aus einem grundlegend anderen Verhältnis der beiden alevitischen Gruppierungen zum Islam ergeben, als unbeachtlich abtut. Hier sei auf das Gutachten H.s137 verwiesen, wonach „große Unterschiede im Selbstverständnis beider Gruppen [bestehen]“. Herausgehoben sei insbesondere, dass
„die ALEVI an den Koran als heiliges Buch und Quelle ihrer Lehre glauben, während die Föderation diese Vorstellung strikt ablehnt, [was klar macht], dass beide Gruppen unterschiedliche Weltanschauungen teilen. […] Die ALEVI stellt in ihrer Lehre zudem eine direkte Verbindung zur Familie des Propheten Mohammed her und räumt ihr Autorität über die Auslegung des Koran ein, genauso wie es in der Lehre des schiitischen Islam verankert ist. Identisch mit dem schiitischen Islam ist auch, dass der sechste schiitische Imam Dschaʿfar as-Sādiq eine wesentliche Rolle in der Glaubensvorstellung spielt. Die Lehre der Föderation beinhaltet hingegen keinerlei Bezüge zum schiitischen Islam oder gar des Begründers (sic!) der Rechtsschule der Zwölfer-Schiiten.“
Die zentrale Bedeutung des Koran wird in der Darstellung der Glaubensquellen der ALEVI deutlich, die im Genehmigungsbescheid der Verfassung der Religionsgesellschaft vom 20. Dezember 2015138 – auch sprachlich nicht unproblematisch – folgendermaßen umschrieben wird:
„Bei den Glaubensquellen wird eine durch die Angabe einer ISBN-Nummer nachvollziehbar Ausgabe des Koran als Übersetzung der ALEVI angegeben. Für die weiteren Glaubensquellen werden teilweise amtssprachige Übersetzungen genannt, teilweise nicht. § 6 Abs. 1 Z. 5 IslamG verweist im Klammerausdruck auf den Koran ohne Anmerkungen. Daher ist davon auszugehen, dass andere Texte von Glaubensquellen vorgelegt werden können, dies aber nicht zwingend ist.“
Unterschiede in der Lehre wirken sich auch auf die religiöse Praxis aus,
„[…] die in zentralen Punkten, wie etwa des religiösen Personals, der Frage nach der Seelenverehrung und der Begräbniszeremonien, weit auseinander liegen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Ablauf einer Bestattungszeremonie bei der ALEVI zum Großteil ident mit jenen sonstiger islamischer Gruppen ist, die in der Praxis der Föderation gänzlich fehlen.““
Vor diesem Hintergrund ist zu betonen, dass – bei Festhalten an der Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 BekGG – staatlicherseits versucht werden müsste, die Problematik mittels verfassungskonformer Interpretation in den Griff zu bekommen. Daraus folgt notwendiger Weise, dass der religiös-neutrale Staat jedenfalls verpflichtet ist, mit entsprechender Zurückhaltung bei der Beurteilung der „Unterscheidung der Religionslehre“ vorzugehen. Diesem Erfordernis ist die Kultusbehörde im gegenständlichen Verfahren keinesfalls gerecht geworden. Sie hätte im Rahmen der Plausibilitätsprüfung maximal auf „irgendetwas (sic!) Wesentliche[s]“ abstellen dürfen, wie dies Rudolf Köstler bereits 1935 gefordert hat. Mit einem darüber hinaus gehen den qualifizierenden bzw quantifizierenden Abstellen auf das Erfordernis der bekenntnismäßigen Lehrunterschiede überschreitet der religiös-neutrale Staat regelmäßig die Grenzen sei ner Identifikationsmacht – dessen war man sich bereits zu Zeiten des „Austrofaschismus“ bewusst (!).
109 Vgl Hammer (Fn 44).
110 Siehe oben S. 21 f.
111 Hasan und Chaush vs Bulgarien; Oberster Heiliger Rat der Islamischen Gemeinschaft vs Bulgarien (beide Fn 93).
112 Vgl dazu die Zusammenstellung von H. (Fn 32).
113 VfSlg 19.240/2010, IV.3.2.
114 Siehe unten 4.3.
115 Vgl H. Weber, Die Verleihung der Körperschaftsrechte an Religionsgemeinschaften, ZEvKR 34 (1989) 337– 382 (348).
116 Zur Lösung mittels verfassungskonformer Interpretation siehe unten S. 34 f.
117 Einerseits die in der AABF vertretenen beiden Richtungen, die auf mehr oder minder große Distanz zum Islam gehen, und andererseits der das Alevitentum innerhalb des Islam verortende VAKB; zur Typologie der alevitischen Richtungen siehe oben S. 9.
118 Erst in der jüngsten Zeit hat sie notwendige Konsequenzen gezogen, siehe unten S. 35.
119 So auch noch im derzeit geltenden Statut, vgl S. 36.
120 Siehe unten 4.4. und 4.5.
121 Diese müssen wohl mit gemeint sein, wenn es um die Prüfung der Statuten geht. So wird man auch die Formulierung des VwGH verstehen müssen, wenn er auf die Statuten als Grundlage für die Eintragung verweist; siehe S. 33.
122 Wenn der VfGH in diesem Zusammenhang auf den Fall Metropolitankirche von Bessarabien u.a. vs Moldova, Rz 117 (Fn 93) verweist, dann ist das einigermaßen überraschend, da es in diesem Fall um zwei orthodoxe Ortskirchen geht, deren Lehre völlig identisch ist und die sogar in Kultgemeinschaft stehen.
123 Hammer (Fn 44) 4.
124 Potz. / Schinkele (Fn 44) 152.
125 Siehe oben S. 14.
126 VfGH 28. 11. 2011, B 194/11-12. 127 Siehe Fn 58.
128 VwGH 5. 11. 2014, 2012/10/0005. 129 Siehe S. 18.
130 Siehe oben S. 21.
131 VO der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Anerkennung der Anhänger der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft als Religionsgesellschaft, BGBl II 2013/133.
132 Hammer (Fn 44) 7 spricht hier von einer „manipulativen Interpretation zulasten des Selbstverständnisses/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20230119_VGW_101_042_5544_2020_00/image008.png durch die Kultusbehörde.
133 Am 22. 11. 2017 hob der VwGH (Ra 2016/10/0038) das Erkenntnis des BVwG vom 11. 3. 2016 wegen Unzuständigkeit auf und verwies auf die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts.
134 Hammer (Fn 44) 7.
135 Ebda.
136 Ebda, 8.
137 H. (Fn 32) 23 f.
4. 4 Ausschließlichkeitsrecht und Mitgliedschaftsbestimmungen
Das Ausschließlichkeitsrecht war ursprünglich vor allem auch mit der Inklusion aller Gläubigen der betreffenden Religionsgesellschaft verbunden. § 8 Abs 1 AnerkG und § 2 Abs 2 IsraelitenG 1890 in der ursprünglichen Fassung formulieren eine „relative Zwangsmitgliedschaft“ im Sinne des Ausschließlichkeitsrechts.
Dieses staatskirchenhoheitliche Konzept wurde vor allem in den 1980er-Jahren in mehrfacher Hinsicht aufgebrochen. Bezüglich der Zugehörigkeit zu einem religiösen Bekenntnis werden nunmehr drei Ebenen unterschieden: die höchstpersönliche, individualrechtlich geschützte Überzeugung, die religionsgemeinschaftliche und die staatlich-rechtliche Mitgliedschaft. Da bei kann es zu Überlagerungen und Abgrenzungsproblemen sowie je nach konkreten Gegebenheiten zu einem Auseinanderfallen dieser drei Ebenen kommen.
Im vorliegenden Kontext kommt der Differenzierung zwischen innerreligionsgemeinschaftlicher Mitgliedschaft und staatlich-rechtlicher Zugehörigkeit eine besondere Bedeutung zu. Was erstere betrifft, so handelt es sich dabei um einen im Rahmen des Selbstbestimmungsrechts geschützten Kernbereich der „inneren Angelegenheiten“. Was letztere betrifft, so knüpft der Staat zwar in Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts an die innerreligionsgemeinschaftliche Mitgliedschaft an, er verlangt aber auf Grund der Religionsfreiheitsgarantie rechtlich eindeutige Willensakte zur Begründung der Mitgliedschaft für den staatlichen Bereich, welche allerdings auch konkludent erfolgen können. Eine mitgliedschaftsrechtliche Regelung, die nicht auf einem Willensakt, sondern auf anderen Kriterien beruht, kann nach staatlichem Recht nicht relevant werden. Es bleibt jeder Religionsgemeinschaft unbenommen, hinsichtlich der Mitgliedschaft für den inneren Bereich andere Schlussfolgerungen als die staatliche Behörde zu ziehen und dementsprechend zu anderen Ergebnissen zu kommen. Die hier angesprochenen Differenzierungen finden in der Rsp des VfGH einen deutlichen Nieder schlag, wobei vor allem auf das Erkenntnis vom 13. Juni 1987, B 933/86 (Slg 11.300) zu verweisen ist. Darin hat der Gerichtshof festgehalten, dass ein auf der Grundlage der Art 4 bis Art 6 des Gesetzes über die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger, RGBl 1868/49, ergehende behördliche Feststellung über die Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft – auch wenn sie im Ergebnis unrichtig wäre – in das den Religionsgemeinschaften gemäß Art 15 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht (in concreto die Diözese Linz betreffend) nicht eingreift.
Was den Exklusivitätsanspruch der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften hin sichtlich der Mitglieder betrifft, so wurde er erstmals durch das „Israeliten-Erkenntnis“ des VfGH von 1981 aufgehoben.139 Das „Islam-Erkenntnis“ 1987 verursachte dann aber insoweit Probleme, als es festhielt, dass der Gesetzgeber verhalten sei, bei der Abgrenzung des Mitgliederkreises iZm der Anerkennung einer Religionsgemeinschaft das Selbstverständnis der „gesamten Religionsgemeinschaft“ im Blick zu haben.140 Während der VfGH mit der „gesamten Religionsgemeinschaft“ offenbar auf die in der IGGÖ vertretenen Rechtsschulen abstellte, zog das Kultusamt daraus die unrichtige Konsequenz, dass diese nunmehr für alle sich als islamisch verstehenden Gruppierungen zuständig sei, was einen Rückschlag in Richtung auf die staatskirchenhoheitliche „relative Zwangsmitgliedschaft“ bedeutete. Diese Auffassung wurde schließlich durch das „Aleviten-Erkenntnis“ 2010 korrigiert, sodass sich neben der IGGÖ mit den ihr angehörenden Rechtsschulen nun auch andere Religionsgemeinschaften ihrem Selbstverständnis entsprechend als islamisch bezeichnen können.141
Interessant sind im vorliegenden Zusammenhang insbesondere die Mitgliedschaftsregelungen in den Statuten der beiden alevitischen Gruppierungen:
Die AABF behielt ihrerseits ihren Exklusivitätsanspruch zunächst weiter bei, hat ihn aber in der Folge entsprechend der Abgrenzung von den Islamischen Aleviten zurückgenommen und korrigiert, wenngleich die Bezeichnung „alevitenösterreich“ immer noch einen unzulässigen inklusiven Vertretungsanspruch impliziert:
Die Erklärung der Mitgliedschaft erfolgt durch persönliche Erklärung vor einem Funktionsträger der alevitenösterreich142 oder vor einem Funktionsträger der jeweiligen Religionsgemeinde. Eine Mitgliedschaft ist für alle natürlichen Personen, die sich zum Alevitenum iSd Statuten bekennen und ihren Hauptwohlsitz in Österreich haben, möglich.
Nach der Abspaltung vom Dachverband übernahm der VAKB dessen Mitgliedschaftsregelung und beanspruchte die Vertretung aller Aleviten in Österreich. Diesen Anspruch erhielt die IAGÖ (ALEVI) auch weiterhin nicht nur aufrecht, sondern dehnte Inhalt und Umfang des Begriffs „Alevi“ und die entsprechende Mitgliedschaftsregelung inzwischen stark aus. In ihren derzeit gültigen Statuten (§ 2 Darstellung der Religionslehre) heißt es zum Begriff „Alevi“:
Der Begriff „Alevi“ leitet sich vom Namen des Heiligen Ali, dem Vetter und Schwiegersohn des Propheten Mohammed ab und bedeutet demnach Anhänger Alis und derer die Ali’s Lehre befolgen. Die Bezeichnung Aleviten wird als Sammelbezeichnung für die verschiedenen kulturell und geographisch bedingten Begriffe [Bektaschi/Bektaşi, Kızılbaş/Qizilbalsch/Quizilbas, Tahtacı, Sıraç, Yörük, Çepni, Abdal, (Nusayri) Arabischen Aleviten, Mevlevi, Zaidiler (Fünfer-Schia), Ismailer (Siebener-Schia), Caferi (Zwölfer-Schia) u.a.m.] verwendet. Die Glaubenslehre wird von allen vorhergenannten kulturell und geographisch bedingten Strömungen (mit wenigen Nuancen) vertreten.
Dieser Begriff des Alevitentums wird dann im Mitgliedschaftsrecht folgenermaßen umgesetzt:
§ 6—Beginn der Mitgliedschaft
a) Mitglieder
[…]
Diese Umschreibung des Alevitentums umfasst praktisch auch alle größeren Gruppen des schiitischen Islam (so insbesondere Fünfer-Schiiten, Siebener-Schiiten und Zwölfer-Schiiten). Sie entspricht wohl nicht dem Selbstverständnis der Aufgezählten und ist religionswissenschaftlich völlig unzutreffend. Die Regelung der Mitgliedschaft ist in ihrem umfassenden Anspruch unzulässig, ganz abgesehen davon, dass sie auch sprachlich missglückt ist. Darüber hinaus werden jene Aleviten vereinnahmt, die sich nicht als Teil des Islam sehen. Die Genehmigung dieser Regelungen in den Statuten der Islamischen Aleviten (ALEVI) ist insgesamt als rechtswidrig einzustufen.
Schließlich gibt es noch weitere Überlappung in der Mitgliedschaft aufgrund der – vom Kultusamt allerdings genehmigten – Verfassung der eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft „Islamisch-schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Shia)“,143 was hier nicht weiter zu verfolgen ist.
4. 5 Ausschließlichkeitsrecht und Name
Wenn § 1 AnerkennungsG verlangt, dass unter anderem die „gewählte Benennung nichts Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthält“, so ist damit nach hL auch der Ausschluss einer Verwechslungsgefahr mit anderen Religionsgemeinschaften, deren Untergliederungen bzw religiösen Vereinen angesprochen. Der Name und die mit der Religion verbundenen Begriffe bilden einen wesentlichen Bestandteil einer Religion. sodass deren Verwendung im Interesse der Wahrung des Religionsfriedens eines besonderen Schutzes durch die Rechtsordnung bedarf.144
Die gewählte Bezeichnung muss daher einerseits eine klare Zuordnung ermöglichen und darf andererseits in Bezug auf eine bereits bestehende Religionsgemeinschaft – unabhängig von ihrem Rechtsstatus als anerkannte Religionsgemeinschaft, als Bekenntnisgemeinschaft oder bloß als Verein – oder eine sonstige Einrichtung keinen Anlass zur Verwechslung geben. In diesem Sinn sieht auch das BekGG in § 4 Abs 1 Z 1 BekGG vor, dass der Name der Bekenntnisgemeinschaft so beschaffen sein muss, dass er mit der Religionslehre der Bekenntnisgemeinschaft in Zusammenhang gebracht werden kann und Verwechslungen mit bestehenden religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit und gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften oder deren Einrichtungen ausschließt. Dieser Verweis gilt spätestens seit dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 2002 selbstverständlich auch für Religionsgemeinschaften mit Vereinsstatus. In § 4 Abs 1 VereinsG heißt es: „Der Name des Vereins […] darf nicht irrführend sein, Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein.“
Folgerichtig wird auch in § 6 Abs 1 Z 1 IslamG festgehalten, dass die Religionsgesellschaft in Name und Kurzbezeichnung „klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein [müsse].“ Konkretisierend heißt es weiter in § 9 Abs 3 für die Islamische Religionsgesellschaft in Österreich und in § 16 Abs 3 leg cit für die (Islamische) Alevitische Religionsgesellschaft in Österreich, dass
„Bezeichnungen, die geeignet sind gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen der Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen, […] nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft verwendet werden [dürfen]“.
Die Erläuterungen zu den die (Islamische) Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich betreffenden § 16 enthalten einerseits – von den Erläuterungen zu der Parallelbestimmung für die IGGÖ übernommene – beispielsweise Aufzählungen nicht für einzelne Religionsgemeinschaften reservierter Allgemeinbegriffe, wie „islamisch“, „muslimisch“, „Moslem“, „christlich“, „buddhistisch“, „orthodox“ oder „evangelisch“, nicht jedoch „alevitisch“(!). Andererseits werden unter den speziellen, von dieser Bestimmung erfassten geschützten Begriffen wegen ihrer Eignung eine Verwechslung bei „einem durchschnittlich informierten und durchschnittlich aufmerksamen Betrachter“ hervorzurufen, sowohl Verbindungen von „islamisch alevitisch“ („islamisch-alevitischer Club“, islamisch-alevitische Stiftung“, „islamisch alevitischer Radiosender)“145 als auch die gemein-alevitischen Begriffe „Cem-Gemeinschaft“ und „Haci Bektas-Gemeinde“ genannt.146
Hier sei kurz auf die einschlägige kultusrechtliche Praxis verwiesen, die unter dem Blickwinkel des Ausschließlichkeitsrechts eine gewisse, wenn auch zögerlich einsetzende Dynamik in Bezug auf die Bezeichnung von Religionsgemeinschaften erkennen lässt. So etwa bei der Unterscheidung zwischen den evangelischen Kirchen und der Evangelisch-methodistischen Kirche bzw den evangelischen Freikirchen, die nicht auf lehrmäßigen Differenzen beruht. Diese Gemeinschaften haben sich von den großen reformatorischen Kirchen getrennt und unter scheiden sich von diesen vor allem in ihrem Kirchen und Gemeindeverständnis sowie ihrem Frömmigkeitsstil, stehen aber bekenntnismäßig noch auf gemeinsamem Boden. In diese Richtung weist auch die Eintragung von zwei Gruppierungen innerhalb der Pfingstbewegung, nämlich der „Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde“147 sowie der „Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich“.148 Darüber hinaus existiert seit 2007 der Verein „Der brennende Dornbusch – Christengemeinde der Pfingstbewegung, kurz D.B.D.“ Damit bestehen nunmehr drei „Pfingstkirchen“ mit unterschiedlichem rechtlichem Status, einerseits findet sich der nach dem Selbstverständnis dieser Gruppierungen entscheidende Begriff, nämliche eine Bezugnahme auf die Pfingstbewegung, in der jeweiligen Bezeichnung wieder, andererseits unter scheiden sich die Namensführungen so weit voneinander, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
In diesem Zusammenhang soll auch auf die Frage der Verwendung des „Gemeinde“-Begriffs hingewiesen werden. Wenn das Kultusamt in seinem Bescheid vom 19. Februar 2020149 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH Slg 11.199/1986 auf die Verwechslungsfähigkeit dieses Begriffs „in Bezug auf (Kirchen-)Gemeinden verweist“, so ist dies in zweierlei Hinsicht verfehlt.
Erstens stellt dieses Erkenntnis auf ein Spezifikumder griechisch orientalischen Kirche ab, die traditionell fast ausschließlich in Kirchengemeinden organisiert ist. Zweitens bestanden 1986 weder eingetragene Bekenntnisgemeinschaften, noch durften sich Religionsgemeinschaften als Vereine konstituieren. Selbst wenn der Begriff „Gemeinde“ eine religiöse Dimension implizierte, so stünde er nunmehr über die gesetzlich anerkennten Kirchen und Religionsgesellschaften hinausgehend sowohl einer eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft als auch einer Religionsgemeinschaft mit Vereinsstatus zur Verfügung. Die Behauptung, dass „eine Beifügung wie (sic!) ‚Gemeinde‘ geeignet ist, den Anschein zu erwecken, es handle sich um eine religiöse Einrichtung, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zugehörig ist“, ist jedenfalls unzutreffend und nicht nachvollziehbar.
Des Weiteren ist es unzulässig, über die Zuspitzung der Namensfrage – etwa in Form einer Diskussion um die Exklusivität des Begriffs „orthodox“ – Anerkennungen bzw Eintragungen zu verunmöglichen. So ging der österreichische Gesetzgeber in der Novelle zum Israelitengesetz im Jahre 1984 davon aus, dass die Verwendung des Begriffs „orthodox“ als spezifische Bezeichnung für eine israelitische Gruppierung zulässig sei. In der RV wird ausgeführt, dass der Begriff „orthodox“ im Zusammenhang mit dem Judentum auf einen allgemeinen Sprach gebrauch als Sammelbegriff für traditionalistische jüdische Gruppierungen verweist. Demnach könne eine orthodoxe israelitische (bzw jüdische) Religionsgesellschaft neben der Israelitischen Religionsgesellschaft den Status einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft erhalten. Die Bezeichnung „orthodox“ bringe ein wesentliches Kriterium des Selbstverständnisses einer bestimmten Gruppierung zum Ausdruck und könne nicht mit Hinweis auf eine israelitische Religionsgesellschaft, der auch orthodoxe Juden angehören, als unzulässig angesehen werden.
Ungeachtet einiger Analogien zu diesen genannten Fällen bestehen aber auch deutliche Unter schiede zu der Situation der alevitischen Gruppierungen. Wie bereits betont, war für die IA GÖ die auch im Namen zum Ausdruck kommende Zuordnung zum Islam entscheidend für die Abspaltung von der AABF und die selbständige Antragstellung auf Eintragung bzw gesetzliche Anerkennung. Insoweit bestehen noch Ähnlichkeiten mit den genannten Fällen, dass aber die mit dem Zusatz „islamisch“ abgespaltene Gruppierung nunmehr die Gesamtheit der Aleviten repräsentieren und dies auch in der Bezeichnung zum Ausdruck bringen möchte, unter scheidet die Aleviten-Problematik doch einigermaßen von den anderen Fällen.
Bereits auf ihrer ersten Bundesversammlung am 16. April 2011 hat die IAGÖ eine bemerkenswerte Änderung der Verfassung der kurz davor eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft beschlossen, die am 31. Mai 2011 dem BMUKK zugegangen ist. Die Abkürzung des Namens wurde nun mit ALEVI festgelegt, und alle entsprechenden Begriffe in der Verfassung wurden von IAGÖ auf ALEVI geändert, während die Bezeichnung der Gemeinschaft als solche zunächst noch unverändert blieb.
Nachdem die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft 2013 durch VO gemäß Anerkennungsgesetz iVm § 11 BekGG die gesetzliche Anerkennung erreicht hatte (BGBl II 2013/133), wurde sie an den Anerkennungs- bzw Eintragungsantrag von 2009 anknüpfend unter Beibehaltung des Namens „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft“ in das neue Islamgesetz 2015 einbezogen. Was einerseits den Staat und andererseits die IAGÖ zu dieser Entscheidung bewogen hat, kann hier dahingestellt bleiben.150 Es steht jedenfalls fest, dass damit der Islambezug wieder ausdrücklich betont wurde, obwohl diese Einbeziehung schon in der Gesetzeswerdung Probleme mit sich gebracht hat, wie etwa die Diskussion um die Einbindung der alevitischen Theologie in das Studium der islamischen Theologie deutlich machte.151
Spätestens nach der Aufnahme der IAGÖ in das Islamgesetz und der damit erfolgten abermaligen Betonung ihres Islambezuges hätte der Weg für einen religionsrechtlichen Status für die AABF, die diesen Islambezug ausdrücklich ablehnt, offen sein müssen. Die weitere religionsrechtliche Entwicklung dieser beiden alevitischen Gruppierungen hat jedoch einen anderen, verblüffenden und als rechtswidrig einzustufenden Verlauf genommen, indem die IAGÖ im Gegensatz zu der gesetzlichen Anerkennung im IslamG ihren Namen unter Weglassung des für sie ursprünglich unverzichtbaren Namensbestandteiles „islamisch“ änderte. Mit Bescheid vom 5. November 2015 wurde die Namensänderung der IAGÖ in „Alevitische Glaubensge meinschaft in Österreich (ALEVI)“ vom Kultusamt genehmigt.
Es liegt in der „Natur der Sache“, dass im System des österreichischen Anerkennungsrechts zwar nicht alle Überschneidungen im Bereich der Selbstbezeichnung von Kirchen und Religionsgesellschaften zu verhindern, wohl aber Verwechslungsgefahren auszuschließen sind. Da bei können Abgrenzungsprobleme entstehen, die mitunter schwierige Zuordnungen und Grenzziehungen notwendig machen, die in Rede stehende Fallkonstellation erfordert solch diffizile Abwägungen jedoch gar nicht.
Wie bereits betont, bedarf es – unabhängig von der Frage, ob über eine organisatorische Selbständigkeit hinausgehend auch auf eine Unterscheidbarkeit der Religionslehre abzustellen ist, – jedenfalls einer sich klar unterscheidenden Namensführung, die eine Irreführung bzw Verwechslungsgefahr mit anderen Einrichtungen ausschließt. Die EB zum VereinsG 2002152 enthalten grundsätzliche Ausführungen betreffend an den Vereinsnamen als einen wesentlichen Bestandteil der Statuten zu stellende Anforderungen. Diese sind analog auch für religiöse Gruppierungen, die einen anderen Rechtsstatus aufweisen, mit heranzuziehen. Um Irreführungen zu vermeiden – so heißt es weiter – müsse der Vereinsname einen eindeutigen, wenn gleich notwendig etwas abstrakten Schluss auf den Vereinszweck zulassen.153 Der Vereinsname dürfe „in den Augen eines durchschnittlich informierten und durchschnittlich aufmerksamen Betrachters keinen Anlass zu Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen und Rechtsformen geben.“ Mit der allgemeinen Anordnung, dass ein Vereinsname nicht irreführend sein dürfe, „sollen alle sonst möglichen Fälle namensmäßiger Irreführung erfasst werden.“ Wichtig ist es auch, in diesem Zusammenhang zu betonen, dass das BekGG aus dem Jahre 1998 stammt, während die Klarstellung durch den Gesetzgeber, dass sich auch Religionsgemeinschaften als solche – und nicht nur als Vereine mit religiösem Teilzweck – als ideelle Vereine konstituieren können,154 erst mit dem Vereinsgesetz 2002 erfolgte. Dies erklärt auch, dass in § 4 Abs 1 Z 1 BekGG – also vier Jahre vor Inkrafttreten des neuen Vereinsgesetzes – in Bezug auf Verwechslungen (lediglich) auf bestehende religiöse Bekenntnisgemeinschaften und gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften abgestellt wird.
Gemessen an diesen Vorgaben und in einer Zusammenschau der relevanten rechtlichen Grundlagen, wonach Verwechslungen bzw Irreführungen zu vermeiden sind, verstößt die Bezeichnung „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ (ALEVI) mehrfach gegen die gesetzlichen Bestimmungen.
Erstens müsste dementsprechend deren Rechtsgrundlage im Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften hinterfragt werden.
Zweitens ist nunmehr eine erhebliche Gefahr einer Irreführung bzw Verwechslung mit den sich gerade nicht als islamisch verstehenden alevitischen Gruppierungen, insbesondere mit der AABF, gegeben.
„Der „Wegfall des Zusatzes ‚islamisch‘ rückt die anerkannte Religionsgesellschaft vom äußeren Anschein her in größere Nähe zur Föderation und erhöht das Risiko, dass die beiden Gruppen durch ihre Namensähnlichkeit als miteinander verwechslungsfähig angesehen werden.“155
Drittens ist auf die Argumentation in der Stellungnahme des Kultusamtes an das VwG Wien vom 3. Dezember 2020, GZ 2020-0.766.721 zu verweisen, die einige Probleme aufwirft. Wenn „[h]insichtlich der Namensänderung der ALEVI durch Wegfall des Zusatzes ‚Islamische‘ […] daran erinnert [wird], dass beide Gruppierungen für sich in Anspruch nehmen, das Alevitentum in Österreich in ihrem jeweiligen Verständnis dieser Religion zu vertreten“, dann ist vor allem Folgendes festzuhalten: Es ist zwar einerseits richtig, dass es für den Staat „keine relevante Frage“ darstellt, „[w]elche dieser Gruppierungen aus theologischer Sicht das Alevitentum vertritt.“ Andererseits bedarf die bloße Feststellung, dass „nach dem religiösen Selbstverständnis der ALEVI ‚islamisch‘ dem Begriff ‚alevitisch‘ selbst immanent [ist], wes wegen nach dem Selbstverständnis dieser Religionsgesellschaft eine Verdopplung vorlag“, einer weiteren Erörterung. Es darf vor diesem Hintergrund nicht übersehen werden, dass die Geschichte der Selbstbezeichnung der ALEVI – vorsichtig formuliert – seltsam verwirrend ist. Der VAKB und die IAGÖ, die ihr „Islamischsein“ auch in sprachlicher Hinsicht als Unterscheidungskriterium gegenüber den anderen Aleviten stets als so wesentlich hervorgehoben haben, hätten sich konsequenterweise als alevitische Muslime bezeichnen müssen. Sie wurden jedoch im Jahre 2010 als „Islamische Alevitische Bekenntnisgemeinschaft“ staatlich eingetragen, in der Folge als „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft“ gesetzlich anerkannt und schließlich als „Islamische Alevitische Religionsgesellschaft“ in das Islamgesetz 2015 integriert. Wenn wenige Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dann die Umbenennung unter Entfall der Bezeichnung „Islamische“ erfolgte, dann hat diese Vorgangsweise mehr als einen unangenehmen Beigeschmack, und dem „Verdopplungsargument“ fehlt es an Glaubwürdigkeit.
Gemessen an diesen Vorgaben und in einer Zusammenschau der relevanten rechtlichen Grundlagen, wonach Verwechslungen bzw Irreführungen zu vermeiden sind, verstößt die Bezeichnung „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ (ALEVI) mehrfach gegen die gesetzlichen Bestimmungen.
Erstens müsste dementsprechend deren Rechtsgrundlage im Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften hinterfragt werden.
Zweitens ist nunmehr eine erhebliche Gefahr einer Irreführung bzw Verwechslung mit den sich gerade nicht als islamisch verstehenden alevitischen Gruppierungen, insbesondere mit der AABF, gegeben.
„Der „Wegfall des Zusatzes ‚islamisch‘ rückt die anerkannte Religionsgesellschaft vom äußeren Anschein her in größere Nähe zur Föderation und erhöht das Risiko, dass die beiden Gruppen durch ihre Namensähnlichkeit als miteinander verwechslungsfähig angesehen werden.“156
Drittens ist auf die Argumentation in der Stellungnahme des Kultusamtes an das VwG Wien vom 3. Dezember 2020, GZ 2020-0.766.721 zu verweisen, die einige Probleme aufwirft. Wenn „[h]insichtlich der Namensänderung der ALEVI durch Wegfall des Zusatzes ‚Islami sche‘ […] daran erinnert [wird], dass beide Gruppierungen für sich in Anspruch nehmen, das Alevitentum in Österreich in ihrem jeweiligen Verständnis dieser Religion zu vertreten“, dann ist vor allem Folgendes festzuhalten: Es ist zwar einerseits richtig, dass es für den Staat „keine relevante Frage“ darstellt, „[w]elche dieser Gruppierungen aus theologischer Sicht das Alevitentum vertritt.“ Andererseits bedarf die bloße Feststellung, dass „nach dem religiösen Selbstverständnis der ALEVI ‚islamisch‘ dem Begriff ‚alevitisch‘ selbst immanent [ist], wes wegen nach dem Selbstverständnis dieser Religionsgesellschaft eine Verdopplung vorlag“, einer weiteren Erörterung. Es darf vor diesem Hintergrund nicht übersehen werden, dass die Geschichte der Selbstbezeichnung der ALEVI – vorsichtig formuliert – seltsam verwirrend ist. Der VAKB und die IAGÖ, die ihr „Islamischsein“ auch in sprachlicher Hinsicht als Unterscheidungskriterium gegenüber den anderen Aleviten stets als so wesentlich hervorgehoben haben, hätten sich konsequenterweise als alevitische Muslime bezeichnen müssen. Sie wurden jedoch im Jahre 2010 als „Islamische Alevitische Bekenntnisgemeinschaft“ staatlich eingetragen, in der Folge als „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft“ gesetzlich anerkannt und schließlich als „Islamische Alevitische Religionsgesellschaft“ in das Islamgesetz 2015 integriert. Wenn wenige Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dann die Umbenennung unter Entfall der Bezeichnung „Islamische“ erfolgte, dann hat diese Vorgangsweise mehr als einen unangenehmen Beigeschmack, und dem „Verdopplungsargument“ fehlt es an Glaubwürdigkeit.
Der VwGH157 verweist in Bezug auf das Namensrecht der Religionsgesellschaft auf die Er läuterungen zu § 6 Abs 1 Z 1 Islamgesetz 2015, wonach dieses einen „Ausfluss des Grundsatzes, dass das Selbstverständnis von Religionsgenossen ein wesentlicher Maßstab bei allen Regelungen sei“, darstelle. Bei Gesamtbetrachtung des IslamG 2015 zeige sich,
„dass die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft einerseits der einfacheren Handhabung des der Religionsgesellschaft zukommenden umfassenden Namensrechts (§ 16 IslamG 2015) dienen soll, andererseits die Öffentlichkeit vor Verwechslungen und Irreführungen geschützt werden soll. […] Diese Einschränkungen seien notwendig, um Verwechslungen mit anderen Gemeinschaften – auch anderen Rechtsformen – zu verhindern.“
Dies einbeziehend, stellt sich die Vorgangsweise der Umbenennung – über die oben angesprochene Perspektive hinausgehend – insgesamt als äußerst problematisch dar. Nach der Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft wurde die gesetzliche Anerkennung der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ gemäß Anerkennungsgesetz 1874 mittels Verordnung vom 22. Mai 2013, BGBl II 2012/133, ausgesprochen. Diese stellt den eigentlichen Anerkennungsakt dar.158 Im Jahr 2015 erfolgte unter derselben Bezeichnung die Aufnahme in das Islamgesetz, BGBl I 2015/39. Aufgrund von § 31 Abs 1 Islamgesetz wurde mit Verordnung des zuständigen BM, BGBl II 75/2015, der Bestand der Rechtspersönlichkeit der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ als Religionsgesellschaft gemäß § 3 Abs 1 IslamG festgestellt. Wenige Monate danach, am 27. Oktober 2015, wurde durch die Generalversammlung der ALEVI die Namensänderung in „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)“ beschlossen und diese mit Bescheid des Kultusamtes vom 5. November 2015 genehmigt.
Dieser Ablauf macht deutlich, dass mittels eines individuellen Verwaltungsaktes, dem anders als bei einer Verordnung die Publizität fehlt, eine Änderung am Gesetzestext vorgenommen wurde.159 Darüber hinaus kann auch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass diese Abläufe für einen „durchschnittlich informierten und durchschnittlich aufmerksamen Betrachter“, der den geltenden Gesetzestext mit der Internetseite des Kultusamtes vergleicht, nach vollziehbar erscheinen.
Aus guten Gründen wird daher die Umbenennung einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft – wie im Fall der Evangelisch-Methodistischen Kirche – mittels Verordnung vorgenommen.160 Auch die Aufhebung der Anerkennung hat sowohl gemäß § 11a BekGG idF BGBl I 78/2011, als auch § 5 Abs 2 Islamgesetz mit Verordnung zu erfolgen.161
Angesichts dieser Überlegungen ist die Genehmigung der neuen Statuten und der Bezeichnung „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ unter Eliminierung des Namensbestandteils „Islamische“ schlichtweg als rechtswidrig einzustufen.
Das Kultusamt weist in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 im Folgenden darauf hin, dass „[d]ie Verwechslungsgefahr […] leicht durch einen differenzierten Zusatz (etwa altalevitische, freialevitische,162 etc163) […] vermieden werden [kann].“ Warum dies im Rahmen einer Erklärung für das Weglassen des differenzierenden Zusatzes „islamisch“ geschieht, bleibt ebenso unerfindlich wie die Feststellung, dass auch der im Islamgesetz „verankerte Name[n] (‚Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich‘) zu keinem anderen Ergebnis geführt [hätte].“ Vielmehr hätte im Fall der Beibehaltung der Bezeichnung „Islamische Alevitische Religionsgesellschaft“ neben dieser und der „Altalevitischen Bekenntnisgemeinschaft“ aufgrund des Antrages der AABF eine „Europäisch-alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ oder auch eine „Freialevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ eingetragen werden können. Damit wäre eine klare differenzierende Bezeichnung gegeben, die überdies auch die unterschiedlichen Positionen der Gruppierungen widerspiegelt.
Es gilt allerdings festzuhalten, dass – unabhängig vom Rechtsstatus – auch die von der AABF verwendete Bezeichnung „alevitenösterreich“ den aufgezeigten rechtlichen Vorgaben nicht gerecht wird. Diese Formulierung, die ebenfalls das Erheben eines Alleinvertretungsanspruchs impliziert, trägt zu einer Verwirrung bezüglich der alevitischen Gruppierungen bei und ermöglicht einem „durchschnittlich informierten und durchschnittlich aufmerksamen Betrachter“ keine entsprechende Zuordnung.164
Die Beurteilung einer Verwechslungs- bzw Irreführungsgefahr des Namens von Religionsgemeinschaften hat gleichermaßen hinsichtlich aller drei unterschiedlicher Rechtsformen von Religionsgemeinschaften zu erfolgen. Gemäß § 6 Abs 1 Z 1 IslamG hat die Verfassung zu enthalten: „Name und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss“. Wenngleich mit der Konstituierung als Verein – anders als mit der gesetzlichen Anerkennung und der staatlichen Registrierung – keine vergleichbare staatliche Identifizierung des Vereins als Religionsgemeinschaft verbunden ist, so muss unabhängig davon der Name des Vereins – über den Ausschluss einer Verwechslung oder Irreführung hinaus – jedenfalls einen Schluss auf den Vereinszweck zu lassen (§ 4 Abs 1 Vereinsgesetz).
Naheliegenderweise hat die Föderation als Antragstellerin einer alevitischen Religionsgemeinschaft daraus eine Betroffenheit in ihrer Rechtsposition abgeleitet und als „übergangene Partei“ gegen die Namensänderung Beschwerde erhoben. Durch Beschluss des BVwG vom 11. März 2016165 war die Beschwerde der AABF zuständigkeitshalber an das VwG Wien abgetreten worden, das diese am 8. August 2016 als unzulässig zurückwies.166 Die Bestätigung dieser Zurückweisung durch den VwGH167 am 29. September 2017 erfolgte mit der Begründung, dass durch den Bescheid der belangten Behörde ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Revisionswerberin nicht erkennbar sei.
Die diesen beiden Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsauffassung, dass die Föderation durch die Namensänderung der ALEVI nicht in ihrer subjektiven Rechtsposition berührt sei, hat Stefan Hammer168 einer eingehenden und äußerst kritischen Auseinandersetzung unterzogen, der vollinhaltlich zu folgen ist. Er untermauert seine Position mit der generellen These von Magdalena Pöschl, „dass vielfach erst die Grundrechte adäquate Kriterien zur Identifikation von subjektiven Rechten in der Rechtsordnung bereitstellen.“169 Das VwG Wien hatte der Föderation zwar zugestanden, dass sich die Namensänderung der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft auf ihr Interesse an der Eintragung einer Bekenntnisgemeinschaft unter einem ihrem Selbstverständnis entsprechenden Namen auswirken konnte, qualifiziert diese jedoch als bloß faktische Betroffenheit.
„Dass es sich dabei aber um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt, ergibt sich, wenn nicht schon aus dem Gesetz, so jedenfalls wiederum aus der allgemeinen korporativen Religionsfreiheit gemäß Art 9 EMRK. Die Föderation war daher kraft einer subjektiven Rechtsposition im Sinne von § 8 AVG am Verfahrensgegenstand der Namensänderung beteiligt, und auch aus diesem Grund wäre ihr daher Parteistellung zu zuerkennen gewesen.“170
Die Zurückweisung der Beschwerde durch das VwG Wien ist umso weniger nachvollziehbar, als es selbst davon ausgeht, dass es der Föderation im Fall der Eintragung als Bekenntnisgemeinschaft nicht untersagt wäre, im Namen eine Bezeichnung als alevitisch mit einem unter scheidenden Zusatz zu führen.
Der VwGH führt zu § 6 Abs 1 Z 1 IslamG aus, dass damit eine nicht näher spezifizierte „Öffentlichkeit“ vor Verwechslung und Irreführung zu schützen sei. Wie Hammer zu Recht festhält, liegt nichts näher,
„als eben § 6 Abs 1 Z 1 IslamG auch und sogar primär als jene Vorschrift zu verstehen, die im Verfahren der Neukonstituierung bzw Umbenennung von Religionsgesellschaften (auch) dem Schutz des Namensrechts der bereits bestehenden Religionsgesellschaften dient. Damit wäre aber das Namensrecht aller dort sonst noch angeführten religiösen Korporationen ebenfalls erfasst. Das Recht einer Religionsgesellschaft auf die Wahl eines Namens, der das von ihr repräsentierte Religionsbekenntnis adäquat zum Ausdruck bringt, und das Namensrecht bereits bestehender religiöser Korporationen stehen demnach einander gegenüber und sind im Anerkennungsverfahren zu einem Ausgleich zu bringen.“171
Der Ablehnung einer darin zum Ausdruck kommenden „subjektivrechtlichen Reziprozität“ durch den VwGH und der Annahme eines daraus resultierenden „Namensprivilegs“ für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften liegt offensichtlich eine Orientierung am traditionellen staatskirchenhoheitlich geprägten Ausschließlichkeitsrecht zugrunde. Eine solche Sichtweise ist mit „der gleichen, aus der allgemeinen korporativen Religionsfreiheit fließenden Grundrechtspositionen aller religiösen Gruppierungen“ unvereinbar.172 Daraus folgt zum einen, dass die Genehmigung der Namensänderung in „Alevitische Glaubensge meinschaft in Österreich“ in rechtswidriger Weise erfolgt ist, und zum anderen, dass der Föderation Parteistellung im Namensänderungsverfahren zuzuerkennen gewesen wäre.
„Das VwG scheint die mögliche Auswirkung auf diese Rechtsposition und damit die Parteistellung auch deshalb verneint zu haben, weil es die Schmälerung der Optionen für die Namenswahl im Ergebnis nicht für hinreichend gravierend gehalten hat. Insoweit impliziert dies aber gerade das Bestehen eines diesbezüglichen rechtlichen Interesses, und die darauf zu stützende Parteistellung kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Ausgang des Namensänderungsverfahrens ex post tatsächlich als Verletzung dieser Rechtsposition anzusehen war. Es kommt vielmehr darauf an, ob, wie das VwG zuvor selbst betont, ex ante die bloße Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung bestand.“173
Man wird im Kontext des Namensrechts davon auszugehen haben, dass einzelne religionsrechtliche Regelungen im Bereich des Namensrechts in ihrer Gesamtheit als in einem Spezialitätsverhältnis zu allgemeinen namenrechtlichen Bestimmungen stehend zu sehen sind, wie dies insbesondere auf § 43 ABGB zutrifft. Zwischen den einzelnen namensrechtlichen Bestimmungen in religionsrechtlich relevanten Gesetzen – also § 1 Z 1 AnerkennungsG, §§ 6 Abs 1, 9 Abs 4 und 16 Abs 4 IslamG, § 4 Abs 1 BekGG, aber auch § 4 Abs 1 VereinsG – besteht allerdings kein derartiges Spezialitätsverhältnis. Sowohl das VereinsG 2002 als auch das IslamG 2015 sprechen die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung bestehenden drei Rechtsformen namensrechtlich auf gleicher Ebene stehend an. Die Herstellung einer Relation dahingehend, dass eine neu anzuerkennende Religionsgesellschaft unter namensrechtlicher Perspektive bestehende Bekenntnisgemeinschaften und Vereine aus dem religionsrechtlichen Feld schlage, wäre gesetzwidrig. Dies gilt auf namensrechtlicher Ebene gleichermaßen für das Verhältnis zwischen einem bestehenden Verein und einer neu einzutragenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft.
138 Gz. BKA-KA9.020/0002-Kultusamt/2016.
139 Siehe oben S. 37.
140 Siehe oben S. 12.
141 Siehe oben S. 17.
142 Zur Frage der Bezeichnung siehe unten 4.5.
143 Art 1 Abs 7 lautet: „Solange andere Schiiten und Rechtsschulen (Ismailiten oder Siebener-Schiiten, Zaiditen, Fünfer-Schiiten, u.a.) keine eigene Glaubensgemeinschaft in Österreich gegründet haben, sind diese ebenfalls Mitglied der Islamischen-Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, […].“
144 So die Erläuterungen zum IslamG 2015, NR: GP XXV RV 446, 5.
145 Dies erweckt den Eindruck, dass „alevitisch“ ohne Beisatz nicht dem Namensschutz unterliegt. Im Widerspruch dazu steht allerdings die Genehmigung des Namenswechsels von „islamisch-alevitisch“ zu „alevitisch“ durch die ALEVI, siehe S. 43.
146 Zur Unzulässigkeit der Exklusivität dieser beiden Begriffe im alevitischen Kontext siehe R. Potz / B. Schinkele, Die Genese des österreichischen Islamgesetzes 2015, öarr 62 (2015) 303–385 (370, Fn 54).
147 Diese Gemeinschaft hat gemäß § 11 Abs 2 BekGG (alte Fassung, geändert mit BGBl I 2011/78) mit 11.7.1998 Rechtspersönlichkeit erworben. Durch diese Bestimmung wurden die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BekGG teilweise viele Jahre zurückliegenden Anträge auf gesetzliche Anerkennung ex lege als Anträge auf Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft umgedeutet. In der Folge wurde mit Verordnung der BMUKK, BGBl II 2013/250, die gesetzliche Anerkennung der Anhänger der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde auf der Basis eines Zusammenschlusses mit vier weiteren religiösen Bekenntnisgemeinschaften unter der Bezeichnung „Freikirchen in Österreich“ ausgesprochen.
148 Diese Gemeinschaft hat am 13. 10. 2001 Rechtspersönlichkeit erworben (Bescheid vom 21. 12. 2001, GZ 12.056/4-KA/c/01).
149 Gz 2020-0.060.474, S. 7. Es wurde darin der AABF aufgetragen, die Bezeichnung als „Glaubensgemeinde und „aleviten österreich“ „ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz zu unterlassen.“
150 Die IAGÖ hat in ihrer Stellungnahme jedenfalls den Gesetzesentwurf des Islamgesetzes fast ausschließlich positiv bewertet, womit sie sich deutlich von der Haltung der IGGÖ abhebt.
151 Trotz der massiven Bedenken, die unter anderem von einem Verfasser dieses Gutachtens (C.) vorgebracht worden sind, der zuletzt auch in Besprechungen über die Textierung des § 24 Islamgesetz betreffend die Islamischen theologischen Studien mit Behördenvertretern und dem damaligen Vizerektor der Universität Wien Heinz Fassmann eingebunden war, wurde das Studium der alevitischen Theologie als Studienzweig – ein dem österreichischen Universitätsrecht fremder Begriff! – in das islamisch-theologische Studium eingebaut. Damit wurden Hauptfächer der islamischen Theologie, die für die alevitische Theologie nur geringe Bedeutung haben, zu Hauptfächern für alevitische Studierende. Diese theologischen Unvereinbarkeiten werden inzwischen offen bar auch von der (Islamischen) Alevitischen Glaubensgemeinschaft gesehen, wie ihre diesbezügliche Stellung nahme zum Entwurf einer Novellierung des Islamgesetzes im Jahr 2021 deutlich macht: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/SNME/SNME_36532/index.shtml (22. 3. 2021). Darin wird vorgeschlagen, in § 24 Abs 1 die Wendung „für die wissenschaftliche Heranbildung des geistlichen Nachwuchses“ durch „für die wissenschaftliche Heranbildung des geistlichen Nachwuchses der nach diesem Bundesgesetz anerkannten Religionsgesellschaften“ zu ersetzen. In Abs 2 solle an Stelle eines „Studienzweiges“ für jede Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz – gedacht ist hier klarerweise an die (Islamische) Alevitische Glaubensgemeinschaft – ein „eigener theologisch vollwertiger Studiengang“ treten.
152 NR: GP XXI RV 990, 24 f.
153 Dabei wird auf § 4 Abs 1 des Entwurfs sowie § 4 Abs 3 VereinsG 1951 verwiesen.
154 Diese Klarstellung erfolgte in § 1 Abs 2 VereinsG 2002, womit die in § 3 lit a) VereinsG 1951 enthalten gewesene Beschränkung aufgehoben wurde, wonach dieses „auf geistliche Orden und Kongregationen, dann Religionsgesellschaften überhaupt, welche nach den für sie bestehenden Gesetzen und Vorschriften zu beurteilen sind“, keine Anwendung findet.
155 Hammer (Fn 44) 10.
156 Hammer (Fn 44) 10.
157 VwGH 29. 9. 2017, Ro 2016/10/0043, unter Verweis auf RV 446BlgNR 25. GP, 4.
158 Auf der Homepage des Kultusamtes wird nach dem Hinweis, dass die Anerkennung aufgrund des AnerkG 1874 erfolgt ist, als „staatliche Rechtsquelle“ das Islamgesetz 2015 genannt und des Weiteren der Bescheid betreffend die Genehmigung der Verfassung der ALEVI vom 20. Februar 2016 angeführt, GZ.:BKA (Bundeskanzleramt)-KA9.020/0002-Kultusamt/2016.
159 Vgl dazu auch S. Schima, Die wichtigsten religionsrechtlichen Regelungen des Bundesrechts und des Landes rechts, Jahrgang 2013, öarr 65 (2018) 45–90 (80–82), der eine derartige Vorgangsweise „nicht zuletzt aus stufenbaubezogenen Erwägungen heraus [als] bedenklich“ einstuft. Er verweist in Fn 117 darauf, dass die Änderung in der Bezeichnung seitens des Kultusamtes mit verwaltungsökonomische Gründe iZm mit einer leichteren Bedienung schulischer EDV-Systeme bzw einer Verringerung der Verwechslungsgefahr bezüglich „islamisch“ und „islamisch alevitisch“ in Verbindung gebracht wird. Gleichzeitig äußert der Autor den Verdacht, dass damit „dem Willen der IGGÖ nach möglichst ausschließlicher Führung der Bezeichnung ‚islamisch‘ Rechnung getragen wird und darüber hinaus es ALEVI leichter möglich gemacht werden soll, die Bezeichnung ‚Aleviten‘ in ausschließlicher Weise für die eigene Religionsgemeinschaft durchzusetzen.“
160 Vgl dazu die Argumente des Kultusamtes und des VwGH im Falle der Umbenennung der Methodisten Kirche (siehe oben Fn 86 und 87).
161 Vgl auch die VO der BMUKK, BGBL II 31/2012, mit der die VO, womit die Anerkennung der evangelischen Brüderkirche (Herrnhuter-Brüderkirche) ausgesprochen wird, aufgehoben wird.
162 So der in der Stellungnahme angesprochene, von der Föderation als Antragstellerin offenbar zuletzt in Erwägung gezogene differenzierende Name.
163 Es stellt sich die Frage, ob sich hinter diesem „etc“ nicht doch die „islamische“ alevitische Richtung verbirgt?
164 Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation der Behörde, dass „die Verwendung der Bezeichnung ‚aleviten österreich‘ durch die AABF […] ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz zumindest den Eindruck erweck[t], eine in Österreich anerkannte Religionsgesellschaft zu sein“ (GZ 2020-0.766.721).
165 BVwG 11. 3. 2016, W213 2113447-1.
166 VwG Wien 8. 8. 2016, VGW-101/069/4623/2016.
167 VwGH 29. 9. 2017, Ro 2016/10/0043.
168 Hammer (Fn 44) 11–16.
169 M. Pöschl, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, in: Verhandlungen des Sechzehnten Österreichischen Juristentages I/2: Öffentliches Recht, Wien 2007, 6–43; M. Pöschl, Wirtschaftliche Interessen und subjektive Rechte, in: K. Arnold (Hrsg), Recht, Politik, Wirtschaft – dynamische Perspektiven, FS-Wimmer (65), Wien-New York 2008, 495–525.
170 Hammer (Fn 44) 13.
171 Ebda, 14 f.
1. Das Alevitentum ist eine synkretistische Religion, in die ab dem 13. Jhdt neben einer turkmenischen Variante der Schia eine Reihe von Traditionssträngen eingeflossen sind. Im Zuge dieses Entwicklungsprozesses hat sich innerhalb des Alevitentums ein breites Spektrum herausgebildet. Dieses ist einerseits durch die unterschiedliche Gewichtung der einfließenden Traditionen bedingt, und andererseits handelt es sich dabei um ein Charakteristikum von verfolgten und lange in den Untergrund gedrängten Gruppierungen.
2. Derzeit kristallisieren sich europaweit fünf alevitischen Gruppierungen heraus, wovon in Österreich vier durch Organisationen vertreten sind. Religionsrechtlich ist die islamische alevitische Gruppierung als Teil des Islam eine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft gemäß Islamgesetz (IAGÖ bzw ALEVI). Die kleine stärker altiranisch-dualistisch beeinflusste Gruppierung ist als altalevitische Bekenntnisgemeinschaft staatlich eingetragen. Die beiden sich mehr oder minder zum Islam auf Distanz befindlichen Gruppen haben sich auf Vereinsebene in der „Föderation der Aleviten-Gemeinden in Österreich“(AABF) zusammengefunden, ein religionsrechtlicher Status ist ihnen bislang versagt geblieben.
3. Am 23. März 2009 langte von dem damaligen Mitgliedsverein der AABF, dem „Kulturverein der Aleviten in Wien“ (VAKB), ein – zunächst ohne Statuten versehener – Antrag auf gesetzliche Anerkennung als „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“, in eventu auf Registrierung als „Islamische Alevitische Bekenntnisgemeinschaft“ beim BMUKK ein. Am 9. April 2009 wurde der Antrag der AABF als Bundesdachverband der alevitischen Kulturvereine auf Registrierung der „Alevitischen Religionsgemeinschaft Österreichs“ (ARÖ) als religiöse Bekenntnisgemeinschaft unter Beifügung der von ihr seit dem Beginn des Jahres 2009 erarbeiteten Statuten eingebracht. Einige Wochen später wurden vom VAKB Statuten nachgereicht, die diesen gemeinsam in der AABF erarbeiteten Statuten entsprachen, jedoch wesentlich ergänzt um das Bekenntnis zum Islam.
4. Im Zentrum des bis heute nicht abgeschlossenen Verfahrens steht die Frage nach einer religionsrechtlichen Zuordnung der in der AABF zusammengeschlossenen beiden alevitischen Gruppierungen. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass die sich als islamisch verstehenden Aleviten nach ihrer gesetzlichen Anerkennung als „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ in einer den namensrechtlichen Vorgaben nicht gerecht werdenden Weise umbenannt wurden. Damit brach auch die vor allem aus § 4 Abs 1 Z 2 BekGG resultierende Frage nach einer Unterscheidbarkeit in der Religionslehre auf.
Mit dieser Thematik verbunden sind Herausforderungen für das von der Lehre in Österreich entwickelte und in die kultusbehördliche Praxis übernommene Ausschließlichkeitsrecht. Dieses wurzelt in der auf die zweite Hälfte des 19. Jhdts zurückgehende staatskirchenhoheitlichen Einbindung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und ist heute in seiner traditionellen Ausgestaltung als (angebliches) Strukturelement des österreichischen Religionsrechts – insbesondere aufgrund der ein solches Verständnis als EMRK-widrig einstufenden Judikatur des EGMR (vgl oben Fn 93) –nicht mehr aufrecht zu erhalten. Eine konsequente Handhabung des Ausschließlichkeitsrechts führt regelmäßig zu einer Überschreitung der Grenzen der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates. Es bedarf daher eines Aufschnürens des im Begriff des Aus schließlichkeitsrechts zusammengefassten Bündels von Rechten. Ein solches Aufschnüren ist bereits durch die einzelfallbezogenen Erkenntnisse des VfGH zum Israelitengesetz (Slg 9185) und zum Islamgesetz (Slg 11.574) mit deutlichen Schritten in Gang gesetzt worden und hat seither vor allem auch durch die angeführte Rechtsprechung des EGMR eine beachtliche Untermauerung erfahren.
5. Die Eintragung bzw gesetzliche Anerkennung der Islamischen Alevitischen Gruppierung war grundsätzlich gesetzeskonform. Gesetzwidrig war hingegen, dass die Kultusbehörde im Sinne des Ausschließlichkeitsrechts und ungeachtet der auch im Namen artikulierten spezifischen islamischen Ausrichtung Statuten dieser Gemeinschaft genehmigt hat, in der diese den Anspruch erhebt, die alleinige Vertreterin des Alevitentums in Österreich zu sein. Damit wurden staatlicherseits unter Verletzung des Selbstverständnisses, insbesondere der in der AABF organisierten alevitischen Gruppierungen, unzulässige religionsrechtliche Implikationen ausgelöst. Im Sinne des Israeliten-Erkenntnisses aus 1981 (Slg 9185) und des Aleviten-Erkenntnisses aus 2010 (Slg 19.240) ist es unsachlich und verstößt gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz einer Personengruppe, die sich von der bereits bestehenden alevitischen Glaubensgemeinschaft nicht vertreten sieht, für deren religiöse Überzeugung es aber essentiell ist, sich zum Alevitentum zu bekennen, die Möglichkeit zu verwehren, eine andere staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft oder gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft zu gründen, die sich selbst als alevitisch versteht.
6. Das österreichische Religionsrecht und insbesondere auch die Praxis der Kultusverwaltung kontrastiert mit der ständigen Rechtsprechung des EGMR. In zwei seiner hier besonders relevanten Entscheidungen verstieß die Verweigerung einer religionsrechtlichen Konstituierung gegen die Konvention, obwohl es zwischen den Konfliktparteien keine Unterschiede in der Religionslehre gab. In einem Fall (Metropolitankirche von Bessarabien u. a. vs Moldova) befanden sich die rivalisierenden orthodoxen Jurisdiktionen sogar in voller Kultgemeinschaft. Das Urteil des EGMR betreffend den inneren Konflikt in der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Bulgarien (Oberster Heiliger Rat der Islamischen Gemeinschaft vs Bulgarien) weist in die gleiche Richtung und hatte als Konsequenz, dass sich neben der – der hanefitischen Rechtsschule anhängenden – Islamischen Religionsgemeinschaft auch eine (zweite) „Islamisch-Hanefitische Religionsgemeinschaft“ konstituieren konnte.
7. All dies macht deutlich, dass als sachgerechte Lösung auf eine organisatorische Selbständigkeit sowie eine Unterscheidbarkeit in der Bezeichnung abzustellen wäre, wobei Letztere sowohl das Selbstverständnis der Gruppierung widerspiegeln als auch die Gefahr einer Verwechslung mit anderen Religionsgemeinschaften ausschließen müsste. Auf diese Weise werden Kriterien angesprochen, die ausschließlich nach säkularen Maßstäben zu beurteilen sind und daher für den religiös-neutralen Staat maßgeblich zu sein haben. Auch ein Rechtsvergleich mit Deutschland macht dies deutlich. Im deutschen Schrifttum und in der Verwaltungspraxis wird seit einiger Zeit nahezu einhellig das Erfordernis, eine Religionsgemeinschaft müsse für die Erlangung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus ein „von anderen sich unterscheidendes Glaubensbekenntnis“ aufweisen, nicht mehr als essentiell angesehen. Während diese Voraussetzung in den „Empfehlungen der Kultusministerkonferenz“ aus dem Jahre 1954 noch als wesentliches Kriterium angesehen wurde, er folgte 1962 eine Relativierung dahingehend, dass nunmehr lediglich auf eine eigene Organisation abgestellt wird.
8. Vor diesem Hintergrund ist vor allem der Wortlaut des § 4 Abs 1 Z 2 BekGG in den Blick zu nehmen, wonach sich die Religionslehre einer einzutragenden Bekenntnisgemeinschaft „von der Lehre bestehender religiöser Bekenntnisgemeinschaften nach diesem Bundesgesetz sowie von der Lehre gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften unterschieden muss“. Diese Bestimmung ist im Hinblick auf das Grundrecht der Religionsfreiheit, wie dieses insbesondere auch in Art 9 EMRK verankert ist, zu problematisieren.
Darin wird die Religionsfreiheit in einem umfassenden, die individuelle, kollektive und korporative Dimension einschließenden Sinn garantiert. Zwischen diesen unterschiedlichen Ausprägungen bestehen vielfältige wechselseitige Bezüge. Das Grundrecht auf Religionsfreiheit kann jedenfalls nur dann als gewährleistet angesehen werden, wenn es mit der Garantie einer Einrichtung verbunden ist, die unabdingbar zur Verwirklichung religiöser Lebensformen und damit zum Wesensgehalt des Grundrechts gehört.
Davon ausgehend bestehen Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 4 Abs 1 Z 2 BekGG, insbesondere gegen dessen Handhabung im Eintragungsverfahren der AABF. Diese steht jedenfalls in einem deutlichen Spannungsverhältnis zur Rechtsprechung des EGMR, wobei der VfGH im Aleviten-Erkenntnis zwar auf einschlägige Urteile verweist, ohne sich mit diesen jedoch vertiefend auseinanderzusetzen. Trotz der darin vorgenommenen, unter Punkt 4. und 5. aufgezeigten bedeutsamen Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung hält der VfGH mit Blick auf § 4 Abs 1 Z 2 BekGG am Erfordernis der Unterscheidbarkeit in der Lehre fest, was allerdings aus der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fallkonstellation erklärt werden kann.
9. Wollte man versuchen, mittels „verfassungskonformer Interpretation“ das Problem in den Griff zu bekommen, so ist der religiös-neutrale Staat jedenfalls verpflichtet, mit der daraus notwendiger Weise resultierenden Zurückhaltung bei der Beurteilung der „Unterscheidung der Religionslehre“ vorzugehen. Unter allfälliger Beibehaltung des § 4 Abs 1 Z 2 BekGG dürfte man im Rahmen der Plausibilitätsprüfung maximal auf „irgendetwas (sic!) Wesentliche[s]“ abstellen, wie dies Rudolf Köstler bereits 1935 gefordert hat. Mit einem darüber hinaus gehenden qualifizierenden bzw quantifizierenden Abstellen auf das Erfordernis der bekenntnismäßigen Lehrunterschiede überschreitet der religiös-neutrale Staat regelmäßig die Grenzen seiner Identifikationsmacht – dessen war man sich bereits zu Zeiten des „Austrofaschismus“ bewusst (!).
Bereits nach damaliger Sichtweise, umso mehr angesichts des nunmehrigen verfassungs- und grundrechtlichen Rahmens, steht es der Behörde daher grundsätzlich nicht zu, die „Religionslehre“ – oder auch nur die Darstellung von lehrmäßigen Unterschieden – „nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt zu beurteilen“, wie dies im Bescheid vom 16. Dezember 2010 formuliert wurde. Die Behörde überschreitet ihre Prüfungskompetenz insbesondere auch dadurch erheblich, dass sie einen von ihr zunächst selbst als wesentlich bezeichneten Unterschied in der Selbstverortung im Verhältnis zum Islam mit anderen Formulierungen abwägt, um dann zu dem Ergebnis zu kommen, der darin „behauptete Unterschied“ sei „nicht zutreffend bzw überzeugend“, es liege kein Unterschied in der Religionslehre vor, „selbst im Fall, dass die […] behauptete unterschiedliche Zuordnung zum Islam tatsächlich bestünde“(!).
Keinesfalls darf eine fundamentale Frage des jeweiligen alevitischen Selbstverständnisses – wie insbesondere auch das Privatgutachten von H. deutlich macht – auf diese Weise durch die Zuerkennung eines religionsrechtlichen Status einseitig zugunsten einer Gruppierung entschieden werden. In diesem Zusammenhang ist es auch bemerkenswert, dass die Behörde erst 2020 (!) ein religionswissenschaftliches Gutachten von einer alevitischen Wissenschaftlerin bzw ein islamwissenschaftliches Gutachten zu den Unterschieden zwischen den beiden alevitischen Gruppierungen anhand ihrer Statuten in Auftrag gegeben hat.
10. Insgesamt gilt für das Alevitentum in gleichem Maße wie für den Islam – und übrigens auch für das Judentum –, dass eine einheitliche Repräsentanz zwar wünschenswert ist, ei ne solche vom Staat jedoch keineswegs erzwungen werden kann. Dementsprechend darf auch nicht nur einer Gruppierung innerhalb des Alevitentums eine religionsrechtliche Konstituierung und damit de facto ein Alleinvertretungsanspruch zuerkannt werden. Es ist zwar einerseits richtig, dass es für den Staat „keine relevante Frage“ darstellt, „welche dieser Gruppierungen aus theologischer Sicht das Alevitentum vertritt.“ Andererseits gilt es die Feststellung der Behörde, dass „nach dem religiösen Selbstverständnis der ALEVI ‚islamisch‘ dem Begriff ‚alevitisch‘ selbst immanent [ist], weswegen nach dem Selbstverständnis dieser Religionsgesellschaft eine Verdopplung vorlag“, zu hinterfragen. Der VAKB und die IAGÖ, die ihr „Islamischsein“ auch in sprachlicher Hinsicht als Unter scheidungskriterium gegenüber den anderen Aleviten stets als so wesentlich hervorgehoben haben, hätten sich vielmehr konsequenter Weise als alevitische Muslime bezeichnen müssen.
11. Die AABF behielt als Kulturverein auch nach der Abspaltung des VAKB bzw dessen Eintragung als IAGÖ zwar zunächst ihren Exklusivitätsanspruch bei, hat ihn aber entsprechend der Abgrenzung von den Islamischen Aleviten schließlich zurückgenommen und korrigiert. Die weiterhin verwendete Kurzbezeichnung „alevitenösterreich“ wird allerdings – unabhängig vom Rechtsstatus – den aufgezeigten rechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Diese Formulierung, die ebenfalls das Erheben eines Alleinvertretungsanspruchs impliziert, trägt zu einer Verwirrung bezüglich der alevitischen Gruppierungen bei und ermöglicht einem „durchschnittlich informierten und durchschnittlich aufmerksamen Betrachter“ keine entsprechende Zuordnung.
12. Abgesehen von dieser Perspektive stellt sich die Vorgangsweise der Umbenennung insgesamt als äußerst problematisch dar. Nach der Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft wurde die gesetzliche Anerkennung der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ gemäß Anerkennungsgesetz 1874 mittels Verordnung vom 22. Mai 2013, BGBl II 2012/133, ausgesprochen. Diese stellt den eigentlichen Anerkennungsakt dar. Im Jahr 2015 erfolgte unter derselben Bezeichnung die Aufnahme in das Islamgesetz, BGBl I 2015/39. Aufgrund von § 31 Abs 1 Islamgesetz wurde mit Verordnung des zuständigen BM, BGBl II 2015/75, der Bestand der Rechtspersönlichkeit der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ als Religionsgesellschaft gemäß § 3 Abs 1 IslamG festgestellt. Wenige Monate danach, am 27. Oktober 2015, wurde durch die Generalversammlung der ALEVI die Namensänderung in „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)“ beschlossen und diese mit Bescheid des Kultusamtes vom 5. November 2015 genehmigt. Dieser Ablauf macht deutlich, dass mittels eines individuellen Verwaltungsaktes, dem anders als bei einer Verordnung die Publizität fehlt, eine Änderung am Gesetzestext vorgenommen wurde. Darüber hinaus kann auch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass diese Abläufe für einen „durchschnittlich informierten und durchschnittlich aufmerksamen Betrachter“, der den geltenden Gesetzestext mit der Homepage des Kultusamtes vergleicht, nachvollziehbar erscheinen.
13. Richtigerweise wird in § 6 Abs 1 Z 1 IslamG festgehalten, dass die Religionsgesellschaft in Name und Kurzbezeichnung „klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein [muss].“ Das Kultusamt weist in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 darauf hin, dass „[d]ie Verwechslungsgefahr […] leicht durch einen differenzierten Zusatz (etwa altalevitische, freialevitische, etc) […] vermieden werden [kann].“
Neben dem im Islamgesetz verankerten Namen („Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“) und der altalevitischen Bekenntnisgemeinschaft hätte folgerichtig aufgrund des Antrages der AABF eine „Europäisch-alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ oder auch eine „Freialevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ eingetragen werden können. Damit wäre eine klare differenzierende Bezeichnung gegeben, die überdies auch die unterschiedlichen Positionen der Gruppierungen klar widerspiegelt.
14. Abgesehen von der höchstpersönlichen, individualrechtlich geschützten (religiösen) Überzeugung ist zwischen der innerreligionsgemeinschaftlichen Mitgliedschaft und der staatsrechtlichen Zugehörigkeit zu differenzieren. Bei der innerreligionsgemeinschaftlichen Mitgliedschaft handelt es sich um einen im Rahmen des Selbstbestimmungsrechts geschützten Kernbereich der „inneren Angelegenheiten“. Für den staatlichen Bereich sind auf Grund der Religionsfreiheitsgarantie rechtlich eindeutige, mitunter auch konkludent erfolgende Willensakte zur Begründung der Mitgliedschaft erforderlich. Gegebenenfalls können Religionsgemeinschaft und Staat in der Frage der Mitgliedschaft zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen (VfSlg 11.300).
15. Man wird im Kontext des Namensrechts davon auszugehen haben, dass einzelne religionsrechtliche Regelungen im Bereich des Namensrechts in ihrer Gesamtheit in einem Spezialitätsverhältnis zu allgemeinen namenrechtlichen Bestimmungen stehend zu sehen sind, wie dies insbesondere auf § 43 ABGB zutrifft. Zwischen den einzelnen namensrechtlichen Bestimmungen in religionsrechtlich relevanten Gesetzen – also § 1 Z 1 AnerkennungsG, §§ 6 Abs 1, 9 Abs 4 und 16 Abs 4 IslamG, § 4 Abs 1 BekGG, aber auch § 4 Abs 1 VereinsG – besteht allerdings kein derartiges Spezialitätsverhältnis. Sowohl das VereinsG 2002 als auch das IslamG sprechen die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung bestehenden drei Rechtsformen namensrechtlich auf gleicher Ebene stehend an. Die Herstellung einer Relation dahingehend, dass eine neu anzuerkennende Religionsgesellschaft unter namensrechtlicher Perspektive bestehende Bekenntnisgemeinschaften und Vereine aus dem religionsrechtlichen Feld schlage, wäre gesetzwidrig. Dies gilt auf namensrechtlicher Ebene gleichermaßen für das Verhältnis zwischen einem bestehenden Verein und einer neu einzutragenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft.
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Zu diesem Gutachten und den diesem Gutachten beigeschlossenen Gutachten gab die belangte Behörde nachfolgende Stellungnahme ab:
„Zum Gutachten von em.Univ-Prof. Dr. C. und Hon.-Prof. Dr. G. wird wie folgt Stellung genommen:
Die religionsrechtswissenschaftliche Expertise der Autoren ist allgemein bekannt, wobei Abweichungen der vertretenen Lehrmeinung der Autoren von der herrschenden Lehre und Judikatur teilweise im Gutachten selbst thematisiert werden. Frühere einschlägige Beratungsverhältnisse der Gutachter mit der AABF und ALEVI werden auf S. 14 des Gutachtens offengelegt.
Inhaltlich werden aus Sicht der Behörde zahlreiche Fragen thematisiert, welche für das vorliegende Verfahren von keiner erkennbaren Relevanz sind.
Gegenstand des Verfahrens ist die abgrenzbare Rechtsfrage, ob der konkrete, auf § 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (IslamG 2015) BGBl. I Nr. 39/2015 gestützte Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist.
Nach dem Spruch des gegenständlichen Bescheides ist die Bezeichnung als „Glaubensgemeinde" und als „aleviten Österreich" ohne eine weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen zu unterlassen. Hinzuweisen ist auf die Bescheidbegründung (III. 1.14.): „Durch die Bezeichnung als ,aleviten Österreich' und die Darstellung weiterer Vereine als Glaubensgemeinden ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen, um was für eine Rechtsform es sich dabei handelt, wird der Eindruck erweckt, dass eine rechtliche Verbindung mit der gesetzliche anerkannten Religionsgesellschaft ALEVI besteht." Ein Alleinvertretungsanspruch für das Alevitentum in Österreich wird damit weder behauptet noch kann ein derartiges Verständnis des Ausschließlichkeitsrechts dem Bescheid auf Grundlage früherer, teilweise über ein Jahrzehnt zurückliegender, Entscheidungen der Kultusbehörde unterstellt werden.
Eine allgemeine Bestimmung des Verhältnisses alevitischer Gruppierungen in Österreich zueinander und eine umfassende Erörterung der komplexen Vorgeschichte einschließlich früherer (rechtshistorischer) Rechtsansichten und in Rechtskraft erwachsener Entscheidungen der Kultusbehörde bilden Themenkomplexe, welche von religionsrechtswissenschaftlichem Interesse sein mögen. Sie können jedoch in der vorliegenden Weite dem gegenständlichen Bescheid nicht als Grundlage unterstellt werden. Verschiedenste Fragen sind von keiner erkennbaren Relevanz für eine mögliche Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides, bis hin zu Bewertungen einfachgesetzlicher Bestimmungen (zB Schlussfolgerung 13: „Richtigerweise wird in § 6 Abs. 1 Z 1 IslamG festgehalten"). Beispielhaft hierfür ist auch die Kritik an der Rechtsauffassung der Kultusbehörden sowie der Verwaltungsgerichtsbarkeit (einschließlich des VwGH) zur Frage, ob die AABF hinsichtlich des Bescheids, mit welchem die Namensänderung der ALEVI genehmigt wurde (fortan: Namensbescheid), als übergangene Partei einzustufen gewesen wäre. Die Divergenz zwischen der rechtswissenschaftlichen Lehrmeinung der Autoren und der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu dem auf den Seiten 46ff thematisierten, in Rechtskraft erwachsenen, Namensbescheid ist der Behörde bekannt. Wie die Autoren selbst ausführen, war ein möglicher Eingriff in die Rechtssphäre der AABF als übergangene Partei bereits Gegenstand eines Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten (47f). Die vorliegende Bescheidbeschwerde ist kein geeignetes Rechtsmittel gegen einen früheren, in Rechtskraft erwachsenen Bescheid, wodurch sich weitere inhaltliche Ausführungen zu dessen Begründung erübrigen.
Die Frage der Relevanz für das aktuelle Verfahren gilt auch für die umfangreichen Ausführungen zum Ausschließlichkeitsrecht und dessen historische Anwendungen: Weder der aktuell relevante Bescheid noch die Stellungnahme des Kultusamtes stützen sich auf ein umfassendes Verständnis des Ausschließlichkeitsrechts. Das Gutachten rekapituliert in weiten Teilen die rechtswissenschaftliche Lehrmeinung einer der Autoren zur Stellung des Alevitentums in Österreich und deren historische Entwicklung im Licht des Ausschließlichkeitsgrundsatzes. Soweit stellt das Gutachten weitgehend eine rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes sowie eine rechtliche Beurteilung der historischen Entwicklung im Bereich des organisierten Alevitentums in Österreichs, nicht aber eine Sachverhaltsermittlung dar (mit Ausnahme von wesentlichen Teilen von Abschnitt 2). Die Abschnitte 3 und 4 beschränken sich weitgehend auf die Beurteilung von Rechtsfragen - nicht aber die „Ermittlung der genuin religionswissenschaftlichen und religionsrechtlichen verfahrungsrelevantefnj Sachverhalte" (vgl der verfahrensleitende Beschluss vom 17. Dezember 2020, GZ: VGW-101/042/5544/2020-21) und geben dabei die rechtswissenschaftliche Lehrmeinung der Autoren wieder. Sie decken sich dabei in Teilen mit den Ausführungen in Potz, Das Ausschließlichkeitsrecht, in FS Mayer 2011, 556ff (vgl etwa S 23 1. Abschnitt oben mit Ebenda 559, 2. Absatz mit Ebenda 560).
Hinsichtlich der relevanten Rechtsfrage ist den Gutachtern in deren rechtlichen Beurteilung zustimmen, dass ,„alevitenösterreich' den aufgezeigten rechtlichen Vorgaben nicht gerecht wird" (S. 47, 54).
Hinsichtlich des Gemeindebegriffs ist auf den vollständigen Wortlaut des Spruchs hinzuweisen, welcher nicht außer Acht gelassen werden darf. Dieser greift lediglich in Verbindung mit dem Begriff „alevitisch" ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen. Keineswegs ist hieraus eine Beschränkung des Gemeindebegriffs auf anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften ableitbar. Dahingehend erscheint die rechtliche (!) Würdigung der Gutachter auf S 41 verfehlt, zudem im aktuellen Fall der Bezug durch die Verbindung der Begriffe „alevitisch" und „Gemeinde" ungleich stärker ist als in der zitierten Rechtsprechung zur „griechischen Gemeinde" (VfSIg 11.199/1986). „Alevitisch" iVm „Gemeinde" weist einen eindeutigen Religionsbezug auf, was auf den allgemeineren, ethnischen Begriff „griechisch" so nicht zutrifft. Diesbezüglich darf auf die beigefügten Gutachten verwiesen werden. Die Bezugnahme auf VfSIg 11.199/1986 zeigt lediglich, dass die vorhandene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung von der Behörde umfassend berücksichtigt wurde.
Zusammenfassend wird
•darauf hingewiesen, dass zahlreiche behandelte Aspekte und Rechtsfragen von keiner denkmöglichen Relevanz für das aktuelle Verfahren sind, insbesondere die rechtswissenschaftliche Würdigung früherer, in Rechtskraft erwachsener, Entscheidungen der Kultusbehörde und einfachgesetzlicher Bestimmungen.
•der rechtlichen Beurteilung, wonach „alevitenösterreich" den rechtlichen Vorgaben nicht gerecht wird, zugestimmt.
•die rechtliche Würdigung der Gutachter hinsichtlich des Gemeindebegriffs aus den obgenannten Gründen mit Blick auf den vollständigen Wortlaut des Spruchs als nicht nachvollziehbar erachtet.“
Zu diesem Gutachten und den beigeschlossenen Gutachten gab die Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich nachfolgende mit 1.12.2021 datierte Stellungnahme ab:
„Die Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI) wurde mit Schreiben vom 2. November 2021 zugestellt am 4. November 2021, im oben genannten Rechtsakt
das Gutachten von Em. o. Univ-Prof. Dr. C. und Hon.-Prof. Dr. G., welches vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegeben wurde,
die Gutachten von Univ-Prof. Dr. K. und OR Dr. L. welche vom Kultusamt in Auftrag gegeben wurden und
das Privatgutachten von Prof. Dr. H., welches von der Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich in Auftrag gegeben wurde, übermittelt und um Stellungnahme ersucht.
Zu den Gutachten von Univ-Prof. Dr. K., OR Dr. L. und Prof. H., die sich allesamt auf die theologischen Einordnung des alevitischen Glaubens beziehen, möchten wir nicht näher eingehen, da von unserer Seite keine Zweifel über die Einordnung unseres Glaubens bestehen und wir sehr wohl über die Einordnung unseres Glaubens bescheid wissen, was sich auch in der alevitischen Theologie wiederspiegelt.
Sehr wohl eingehen möchten wir auf das Gutachten von Herrn Univ-Prof. C., welches ja von Ihnen in Auftrag gegeben wurde und sich grob gesagt auf den religionsrechtlichen Kontext bezieht.
Laut Einleitung sollte das Gutachten zwei Fragenkomplexe behandeln:
1. Wie sind die Besonderheiten des Alevitentums im Lichte des österreichischen Religionsrechts zu sehen? Dies insbesondere unter Berücksichtigung der auch historisch durch die Verfolgung im Herkunftsland bedingten mangelnden Verfasstheit des Alevitentums.
2. Welche Kriterien sind zu beachten und wie strikt sind diese zu handhaben, um eine klare Erkennbarkeit einer Religionsgemeinschaft sicherzustellen sowie eine Verwechslung ,,mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen" iSv § 6 Abs 1 Z 1 Islamgesetz auszuschließen? In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch der Namensschutz von bestehenden Vereinen zu relevieren.
Die erste Frage stellt somit auf das österreichische Religionsrecht als Grundlage der Betrachtung ab.
Gleichzeitig wird bereits in der Fragestellung klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den Aleviten um eine im Herkunftsland verfolgte religiöse Minderheit handelt, was in dieser Deutlichkeit eine für die Aleviten in Österreich um wichtige Feststellung und Anerkennung ihrer Situation handelt.
In der Abfassung des Gutachtens wird sodann die Sachlage im Zusammenhang mit den verschiedenen, mittlerweile entschiedenen, religionsrechtlichen Verfahren wiedergegeben. Dabei wird im Gutachten kritisch angemerkt, dass erst im Jahr 2020 die Behörde erstmals zwei religionsrechtliche Gutachten eingeholt hat. Diese Gutachten, die für die Beurteilung ob eine Identität des Verfahrensgegenstandes und somit eine entschiedene Sache („res iudicata“) vorliegt wesentlich sind, wurden bei der Abfassung des Gutachtens aber nicht einbezogen (siehe S.2 unten).
In der rechtlichen Bewertung wird zunächst die Entscheidungen der Gerichte, von Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Wien über solche des Verwaltungsgerichtshofes bis zu den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes wiedergeben und die Ergebnisse dieser Verfahren als nicht mit der Rechtslage vereinbart bewertet. Für mit der Komplexität solcher Rechtsfragen nicht eng vertraute Experten des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes, wie dies die Anhänger der ALEVI sind, ist eine solche Sichtweise weder nachvollziehbar noch verständlich.
Auf Seite 16 wird schließlich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, in welcher er festgehalten hat, dass die Entscheidung über die Unterscheidung der religiösen Gemeinschaften ausschließlich anhand der vorliegenden Lehre zu treffen gewesen wäre.
Das Gutachten setzt sich in weiterer Folge mit der Frage eines Textvergleiches zwischen den beiden Lehren nicht auseinander. Die gestellte erste Frage, mit der geklärt werden sollte, ob die mangelnde Verfasstheit und damit der Mangel an schriftlichen Quellen für eine Lehre zu verwechselbaren Formulierungen führt, die aber unterschiedliche Inhalte zum Ausdruck bringen wollen, was eben aufgrund der Reduktion auf einige wenige schriftlich tradierte Begriffe nicht gelingt, wird daher im Gutachten letztendlich nicht beantwortet. Die von der Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten legen demgegenüber die Problematik, die sich aus mangelnden schriftlichen Quellen des Alevitentums, dem Mangel an wissenschaftlicher Auseinandersetzung mit dem Alevitentum in deutscher Sprache und den im religiös-philosophischen Bereich nur eingeschränkt gegebene Fähigkeit zur Übersetzungen oder Übertragung von Begriffen der Originalsprache ins Deutsche, insbesondere bei einer Gemeinschaft der Glaubensträger keine akademische Bildung erhalten konnten, dar und versuchen ihr gerecht zu werden.
Die zu Beginn des Gutachtens getroffenen Annahmen lassen daher wesentliche Ansätze außer Acht und können daher auch nicht zu verwertbaren Ergebnissen führen. Weiters ist das Gutachten in Sich widersprüchlich, da es einerseits darauf verweist, dass die Behörde nach 12 Jahren erstmals religionswissenschaftliche Gutachten eingeholt habe, in weiterer Folge im Gegensatz zur zitierten Entscheidung des VwGH aber in seiner rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, die vorgelegte Lehre der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden darf, sondern nur aufgrund organisatorischer Unterschiede, d.h. unterschiedliche handelnde natürliche und juristische Personen, zu entscheiden wäre.
Die in den Punkten 1 bis 9 der Zusammenfassung gezogenen Schlüsse können daher für eine Beurteilung der gestellten Frage nicht herangezogen werden.
Die zweite Frage befasst sich mit dem Maßstab der an die Unterscheidbarkeit der Bezeichnung zu legen ist, ist der Unterschied im Namen der juristischen Person allein wohl nicht ausschlaggebend, sondern wird auch zu berücksichtigen sein, in wie weit der Name in Bezug zur Lehre steht. Eine Gemeinschaft ohne Bezug zum Christentum sollte nicht unter einer allgemein mit diesem verbundenen Namen, zB Kirche, auftreten können, da dies von Außenstehenden verwechselt werden kann, was durch die gesetzlichen Regelungen gerade ausgeschlossen werden soll. Ähnlich verhält es sich auch hier im Zusammenhang mit dem Bezug zu Ali Ibn Talib, der im Begriff Alevi zum Ausdruck kommt.“
Zu diesem Gutachten und den diesem Gutachten beigeschlossenen Gutachten gab die Beschwerdeführerin nachfolgende, hg. am 3.12.2021 eingelangte Stellungnahme ab:
Mit Schreiben vom 02.11.2021, GZ: VGW-101/042/5544/2020-25, uns zugestellt am 03.11.2021, hat uns das Verwaltungsgericht Wien („VGW") in der umseits näher bezeichneten Rechtssache das Gutachten der Sachverständigen, Herr Univ.-Prof. Dr. C. und Frau Hon.-Prof. Dr. G., das Gutachten der Sachverständigen, Frau Dr. K., das Gutachten des Sachverständigen, Herrn Prof. Dr. H. und das Gutachten des Sachverständigen, Herrn OR Dr. L., übermittelt. Uns wurde die Möglichkeit gegeben, zum Gutachten der Sachverständigen, Herr Univ.-Prof. Dr. C. und Frau Hon.-Prof. Dr. G., schriftlich Stellung zu nehmen. Fristgerecht erstatten wir daher die nachstehende
S T E L L U N G N A H M E :
1.1. Gleichwertige Namensrechte
Die Sachverständigen sind der Ansicht, dass die religionsrechtlichen Regelungen in Bezug auf das Namensrecht leges specialis zu § 43 ABGB sind. Jedoch gäbe es zwischen den namensrechtlichen Regeln des VerG 2002 und des IslamG kein Spezialitätsverhältnis, da diese auf gleicher rechtlicher Ebene stünden (siehe Seite 39 ff des Gutachtens).
Dem ist vollinhaltlich zuzustimmen: Die Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich („ALEVI") ist eine anerkannte Religionsgesellschaft; ihr kommt ein Namensrecht nach § 16 IslamG zu. Uns als religiös tätigen Verein kommt sowohl der Schutz des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art 9 EMRK, Art 14 StGG, Art 10 CRC) als auch des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Vereinigungsfreiheit (Art 11 EMRK, Art 12 StGG, Art 12 GRC) - und somit: der Namensschutz nach dem VerG 2002 - zu. Unsere Namensrechte stehen damit auf der gleichen Stufe, es gibt keine Über- oder Unterordnung. Insb kommt den ALEVI kein Vorrecht auf Nutzung ihres Namens zu.
1.2. Bezeichnung „aleviten Österreich"
Die Sachverständigen führen aus, dass die von der Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich („AABF") verwendete Bezeichnung „aleviten Österreich" zu einer Verwirrung hinsichtlich der alevitischen Gruppierungen beitragen würde und einem durchschnittlich informierten und durchschnittlich aufmerksamen Betrachter keine Zuordnung ermögliche. Abgesehen von diesem Umstand sei jedoch die Umbenennung der ALEVI von „islamisch alevitische Glaubensgemeinschaft" in „alevitische Glaubensgemeinschaft" problematisch gewesen. Dies insb deshalb, weil § 6 Abs 1 Z 1 IslamG normiert, dass die Religionsgesellschaft ihren Namen und Kurzbezeichnung so wählen muss, dass „eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen" ist. Eine Anerkennung der AABF als „Europäisch-alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich" oder „freialevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich" hätte daher neben dem im IslamG verankerten Namen der „islamisch alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich" und der „alt-alevitischen Bekenntnisgemeinschaft in Österreich" zulässig sein müssen (siehe Seite 47 ff des Gutachtens).
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bezeichnung „aleviten Österreich" nicht dazu geeignet ist, eine Verwechslungsgefahr zwischen den ALEVI und uns zu begründen. Dies insb deshalb nicht, weil einem Dritten - bei einer Gesamtbetrachtung - nicht der Eindruck einer personellen Identität zwischen den ALEVI und uns vermittelt wird. Das gesamte äußere Erscheinungsbild der AABF wird durch die Kurzbezeichnung „aleviten Österreich" nur ergänzt. Es unterscheidet sich sowohl im Logo als auch in der Wortwahl deutlich vom äußeren Erscheinungsbild der ALEVI. Eine Verwechslungsgefahr oder gar die Befürchtung, zwischen AABF und ALEVI läge eine „rechtliche Verbindung" vor (§ 16 Abs 3 IslamG), liegt mithin nicht vor. Und wenn sie vorläge, dann wäre sie durch die Namensänderung der ALEVI, durch die das wesentliche Unterscheidungsmerkmal der Berufung auf den Islam weggefallen ist, herbeigeführt worden.
Der Vollständigkeit halber wird dem VGW überdies unsere Stellungnahme zum Gutachten der Sachverständigen, Frau Dr. K., aus dem Anerkennungsverfahren als Beilage ./1 vorgelegt.
Der Vollständigkeit halber wird dem VGW unsere Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen, Herrn OR Dr. L., aus dem Anerkennungsverfahren als Beilage .12 vorgelegt. Das von uns in Auftrag gegebene private Gutachten, das sich mit der Tauglichkeit des Gutachtens von Herrn Dr. L. beschäftigt, wird als Beilage ./3 vorgelegt.“
Zudem legte diese Stellungnahme eine undatierte Stellungnahme der „Frei-Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ zum Gutachten von Frau Univ. Prof. Dr. K. bei, in welcher ausgeführt wird wie folgt:
„Mit Schreiben vom 04.05.2021, zugestellt am 05.05.2021, hat uns die Behörde das Gutachten der Sachverständigen, Frau Univ.-Prof. Dr. K., übermittelt. Uns wurde die Gelegenheit gegeben, zu diesem binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Fristgerecht erstatten wir die nachstehende
S t e l l u n g n a h m e :
1. EIGENSTÄNDIGE RELIGIONSLEHRE
Frau Univ.-Prof. Dr. K. kategprisiert unsere Religionslehre in ihrem Gutachten vom 01.05.2021 (idF kurz „Gutachten") ausdrücklich als eigen- und selbstständige Religionslehre. Frau Univ.-Prof. Dr. K. führt in ihrem Gutachten vom 01.05.2021 aus, „dass der Antrag [der AABF] auf Bekenntnisgemeinschaft [...] ein Zeichen für die Koexistenz unterschiedlicher Religionen [ist]" (vgl. Gutachten, Seite 19).
Dem stimmen wir vollinhaltlich zu; dies wird auch ausführlich durch andere Religionswissenschaftler, wie zB Herrn Prof. Dr. H., bestätigt (vgl Gutachten des Herrn Prof. Dr. H., Seite 6 mwN und 24).
2. UNTERSCHIEDE ZUR RELIGIONSLEHRE DER ALEVI
In der religionswissenschaftlichen und theologischen Lehre herrscht auch einhelliger Konsens darüber, dass als Unterscheidungskriterium für die Einordnung unserer Religionslehre und jener der Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich („ALEVT) „das jeweilige Selbstverständnis der zu untersuchenden Gruppe" bzw die „Selbstdarstellung der jeweiligen alevitischen Gruppe" entscheidend ist (vgl Gutachten des Herrn Prof. Dr. H., Seite 9 mwN). Folgerichtig hält Frau Univ.-Prof. Dr. K. diesbezüglich fest, dass „wie die Föderation bzw. die ALEVI ihre Religion verstehen, [...] aus ihrer Perspektive zu sehen [ist]" sowie, dass die jeweiligen Statuten [...] den wichtigsten hermeneutischen Zugang bilden" (vgl. Gutachten, Seite 11 mwN und 20).
Die Unterschiede in der Lehre und Glaubenspraxis zwischen den ALEVI und uns, die im Gutachten von Herrn Prof. Dr. H. erarbeitet wurden (vgl Gutachten des Herrn Prof. Dr. H., Seite 10f und 13ff), werden im Gutachten von Frau Univ.-Prof. Dr. K. ebenfalls bestätigt (vgl Gutachten Seite 9, 12ff und 20). Es sind insb die folgenden Unterschiede hervorzuheben:
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass diese nicht abschließende Auflistung wesentlicher Unterschiede in unserer Religionslehre zu jener der ALEVI durch Frau Univ.-Prof. Dr. K. bestätigt wurden. Wir sind mithin eine eigenständige Religionsgemeinschaft.
Die vom Kultusamt mit Bescheid vom 08.10.2020, GZ: 2020-0.623.715, formulierte Frage, wie die angegebene Lehre im alevitischen Kontext in ihrem Verhältnis zur Lehre der ALEVI und der aktuellen Situation des Alevitehtums in Österreich religionswissenschaftlich zu verorten ist, beantwortet Frau Univ.-Prof. Dr. K. dahingehend, dass wir als eine eigenständige Religionsgemeinschaft anzusehen sind. Darüber hinaus verweist sie in ihren abschließenden Worten ausdrücklich auf die Unterschiede, die zwischen der ALEVI und uns bestehen. Das Gutachten von Frau Univ.-Prof. Dr. K. erweist sich mithin als vollinhaltliche Bestätigung unseres Antrags auf Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit als eigenständige religiöse Bekenntnisgemeinschaft.“
Dieser Stellungnahme schloss die Beschwerdeführerin das Gutachten von PD Dr. R., PD MAG. Dr. S. und U., MA vom 26.8.2021 in, in welchem wie folgt ausgeführt wird:
„Mit Schreiben vom 22.06.2021, uns am selben Tag zugestellt, hat uns die Behörde das Gutachten des Sachverständigen, Herrn OR Dr. L., übermittelt. Uns wurde die Gelegenheit gegeben, zu diesem Stellung zu nehmen. Binnen offener (erstreckter) Frist erstatten wir die nachstehende
S t e l l u n g n a h m e :
1. ZUR MANGELNDEN FACHKENNTNIS DES SACHVERSTÄNDIGEN
Mit Bescheid vom 08.10.2020 wurde Herr OR Dr. L. zum Sachverständigen bestellt. Ihm wurde aufgetragen, zu folgenden Fragen Befund und Gutachten zu erstellen:
a. Stellen sich die Unterschiede in der Darstellung der vorgelegten Lehre einschließlich des korporativen Selbstverständnisses derart dar, dass keine Identität der Lehre mit der ALEVI existiert?
b. Wie ist der Bezug zur tatsächlichen Religionspraxis einzuschätzen?
1.2. Zur Qualifikation des Sachverständigen
Der Sachverständige OR Dr. L. ist Islamwissenschaftler. Er arbeitete von 2000 bis 2004 und arbeitet seit 2015 am Österreichischen Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement der Landesverteidigungsakademie in Wien. Seine Forschungsschwerpunkte betreffen bewaffnete Organisationen und Armeen im Nahen Osten, insb die PKK und andere linksradikale Organisationen in der Türkei, sowie schiitische Milizen im Irak und in Syrien. Daneben betreibt er auch historische Forschungsprojekte zum Nahen Osten.
Die Publikationen des Sachverständigen umfassen mehrheitlich Artikel zu tagespolitischen Themenstellungen (vgl Posch, AI-Qa'ida: Versuch einer Annäherung, in Islam, Islamismus und islamischer Extremismus [2005]; ders, Sicherheitspolitische Jahresvorschau 2021, in Sicher. Und morgen? [2021]; ders, Staatliches Corona-Krisenmanagement zwischen Regime und Regierung: Iran und Türkei als Fallbeispiele, in Internationales Konfliktmanagement in Zeiten einer Pandemie [2021]).
In seinen Fachbeiträgen beurteilt der Sachverständige tagesaktuelle bzw historische Situationen mehrheitlich aus politischer, nicht aber aus religionswissenschaftlicher Sicht. Die für den Gutachtensauftrag notwendige religionswissenschaftliche Fachkenntnis ist mit Blick auf die Tätigkeitsgebiete des Sachverständigen nicht ersichtlich.
Es mangelt ihm daher an einer einschlägigen religionswissenschaftlichen Expertise, insb in Bezug auf das Alevitentum, das nicht im Islam verortet wird.
1.3. Zur einseitigen Bevorzugung alevitischer Denker und Autoren
Der Sachverständige OR Dr. L. bezieht sich zur Untermauerung seines eigenen Standpunktes primär auf alevitische Persönlichkeiten in der Türkei, deren Unabhängigkeit und Objektivität zumindest fragwürdig erscheint. So wird etwa die Nähe von einem alevitischen Autor zur derzeitigen türkischen Regierung und ihrer Religionsbehörde Diyanet vom Sachverständigen OR Dr. L. noch nicht einmal thematisiert. Demgegenüber werden andere alevitische Denker und Autoren, die andere Standpunkte einnehmen, nur am Rande gestreift oder gar nicht erst erwähnt.
1.4. Zum nicht erfüllten Gutachtensauftrag
Der Sachverständige verweist zum ersten Mal auf Seite 26 von 31 (sie!) seines Gutachtens auf die vom Kultusamt gestellten Fragen. Dabei beantwortet der Sachverständige die Fragen nicht, sondern befasst sich stattdessen eingehend mit der „Qualität" unserer Statuen und der Verfassung der Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich
Der Sachverständige beachtet dabei die für ein Gutachten essenziellen Grundsätze der Sachlichkeit und Objektivität nicht (vgl zB Pkt 1.7.4 der Allgemeines Verhaltensgrundsätze des Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs). Dies zeigen insb Ausführungen des Sachverständigen, wonach es den Verfassern unserer Statuten bzw jener der Verfassung der ALEVI „offensichtlich an einschlägiger akademischer Bildung" mangle und der die Glaubensfragen betreffende Teil „weit unter den herkömmlichen wissenschaftlichen Standards" bleibe (vgl Seite 27 des Gutachtens). Auch würden die Autoren „über wenig bis gar keine Kenntnisse des Osmanisch-Türkischen, Arabischen oder Persischen" verfügen (vgl Seite 27 des Gutachtens). Der Sachverständige ist weiters der Ansicht, dass der Begriff „orale Tradition" schlecht aus dem Englischen übersetzt worden und eigentlich „mündliche Überlieferung" gemeint sei (vgl Seite 27 des Gutachtens). Welche Relevanz all diese Ausführungen für die Beantwortung der Gutachtensfragen haben soll, bleibt unklar. Insb aus religionswissenschaftlicher Sicht ist es nämlich gänzlich irrelevant, ob die Verfasser der Statuten über eine einschlägige akademische Bildung verfügen oder ob ein Begriff „schlecht" übersetzt wurde. Auch für die von der Behörde zu beurteilende Rechtsfrage - nämlich ob eine eigenständige religiöse Lehre iSv § 4 Abs 1 Z 2 „Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften" (BGBI 1 19/1998 idF BGBI 1 146/2021) vorliegt - sind alle diese Anmerkungen des Sachverständigen irrelevant.
Insb sind die Ausführungen des Sachverständigen zum „transzendenten Gott" auf Seite 29 seines Gutachtens unklar. Der Begriff wird von ihm nicht näher definiert, weshalb nicht ersichtlich ist, welcher Gottesbegriff konkret gemeint ist Die Ausführungen zeigen eine mangelnde Auseinandersetzung mit dem Alevitentum, das eben gerade nicht im Islam verortet ist, aus religionswissenschaftlicher Sicht.
Die Frage, ob sich die die Unterschiede in der Darstellung der vorgelegten Lehre einschließlich des korporativen Selbstverständnisses derart darstellen, dass keine Identität der Lehre mit der ALEVI existiert, wird vom Sachverständigen mithin nicht beantwortet. Auch die Frage über die tatsächliche Religionspraxis wird - mit Ausnahme von wenigen Anmerkungen, zB zum Cem-Ritual - nicht beantwortet.
Vielmehr wird das Alevitentum aus politischer Sicht kategorisiert; eine religionswissenschaftliche Untersuchung der an den Sachverständigen gestellten Fragen erfolgt nicht. Für die Frage, ob die vorgelegte Lehre für eine Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft geeignet ist, ist dies - wie bereits gezeigt wurde - gänzlich irrelevant Da die vom Kultusamt gestellten Fragen nicht beantwortet wurden, ist er seinem Gutachtensauftraq nicht nachgekommen.
Mangels Beantwortung der Gutachtensfragen und mangels erforderlicher Fachkenntnis des Sachverständigen kann die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigkeit daher nur zu dem Ergebnis gelangen, dass das vorliegende Gutachten keine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit der Frei-Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als religiöse Bekenntnisgemeinschaft sein kann.
Die Behörde hat uns die Möglichkeit eingeräumt, ein Gegengutachten zum Gutachten des Sachverständigen zu erstatten. Dieses Gegengutachten dürfen wir hiermit vorlegen (Beilage ./1).
Zusammenfassend kommen die Gutachter PO Dr. S., PD Mag. Dr. T. und U., MA in ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass den Ausführungen des Sachverständigen OR Dr. L. nicht zu folgen ist, das Alevitentum aus politischer - nicht aber religionswissenschaftlicher - Sicht beurteilt wird und der Gutachtensauftrag mangels Beantwortung der gestellten Fragen nicht erfüllt wurde.
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Fachkenntnis des Sachverständigen OR Dr. L. in Zweifel zu ziehen ist und dem Gutachtensauftrag nicht nachgekommen wurde.
Es wird angeregt, die Behörde möge im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Gutachten des Sachverständigen OR Dr. L. als nicht taugliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit der Frei-Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als religiöse Bekenntnisgemeinschaft qualifizieren.“
Ebenso wurde nachfolgende, ebenso undatierte Stellungnahme der „Frei-Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ zum Gutachten von Herrn OR Dr. L. vorgelegt, in welcher ausgeführt wird wie folgt.
INHALTSVERZEICHNIS
I. Einleitung 3
2. Grundlagen des Gutachtens 3
II. Stellungnahme im Generellen 4
1. Unbeantwortete Fragenstellungen des Kultusamtes seitens des Sachverständigen 4
2. Allgemeiner Vorwurf der mangelnden Sprachkenntnisse 5
3. Unvollständige und mangelhafte Verortung des alevitischen Glaubens 5
4. Einseitige Darstellung des Verhältnisses zu Kurden 6
6. Unausgewogene Bevorzugung alevitischer Autoren und linker Organisationen 8
II. Stellungnahme im Einzelnen 12
1. Historisch und kulturelle Grundbegriffe 12
2. Die Frage der Rechtgläubigkeit 13
3. Theologie: eine eigene Richtung im Islam 14
4. Alevitische Interpretationen 16
5. Historisch-politischer Kontext 16
6. Politisierung nach dem Zweiten Weltkrieg 17
7. Reorganisation nach dem Putsch 18
8. Allgemeine Glaubensfragen 19
1. Unzutreffende Kritik bezüglich Statutentext 19
2. Unvollständiger Bezug zu Krisztina Kehl-Bodrogi 19
3. Zur ungerechtfertigten Kritik bezüglich Sprachkenntnisse 20
4. Zum Begriff,.orale Tradition" 21
5. Mangelnder alevitischer Kontext 21
7. Zur (sprach-)wissenschaftlichen Einordnung des Begriffes,,Hak(k)" 22
9. Alevi und Aleviten: Gemeinsamkeiten und Unterschiede 24
1. Unterschiede zur ALEVI und anderen Religionen 24
2. Mangelnde Auseinandersetzung mit dem alevitischen Glauben 25
10. Aleviten ohne Gott: Versuch einer Einordnung 26
III. Resümee 28
Literaturverzeichnis 29
I. EINLEITUNG
Die Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich, im Folgenden als Föderation bezeichnet, hat am 30.04.2020 einen Antrag auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft gemäß § 2 BekGG beim Kultusamt gestellt.
Am 30.06.2021 beauftragte die Föderation die Ausfertigung eines Gutachtens, das eine kritische Analyse und gutachterliche Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen OR Dr. L. im Auftrag des Kultusamtes beinhalten sollte, genauso wie die Beantwortung der an den Gutachter OR Dr. L. gestellten Fragen, die wie folgt lauten:
• Stellen sich die Unterschiede in der Darstellung der vorgelegten Lehre einschließlich des korporativen Selbstverständnisses derart dar, dass keine Identität mit der Lehre der ALEVI existiert?
• Wie ist der Bezug zur tatsächlichen Religionspraxis einzuschätzen?
Als Grundlagen für diese gutachterliche Stellungnahme dienten vor allem nachfolgende Unterlagen:
• Statuten des Antragstellers (Stand: 02.11.2019)
• Fragenbeantwortung vom 27.11.2020
• Gutachten Univ. Prof. Dr. H. vom 14.12.2020
• Gutachten Univ. Prof. Dr. K. vom 01.05.2021
• Gutachten OR Dr. L. vom 22.06.2021
Weitere verwendete Unterlagen sowie Literatur sind im Anhang ersichtlich.
II. STELLUNGNAHME IM GENERELLEN
Einleitend ist auf die wesentlichen Aussagen des Gutachters im Allgemeinen wie folgt einzugehen:
1. UNBEANTWORTETE FRAGENSTELLUNGEN DES KULTUSAMTES SEITENS DES SACHVERSTÄNDIGEN
Ausgehend von den Fragestellungen,
• ob sich die Unterschiede in der Darstellung der vorgelegten Lehre einschließlich des korporativen Selbstverständnisses derart darstellen, dass keine Identität der Lehre mit jener der ALEVI existiert sowie
• wie der Bezug zur tatsächlichen Religionspraxis einzuschätzen ist,
ist eingangs am Gutachten des OR Dr. L. zu bemängeln, dass er die Frage nach den Unterschieden kaum und die Frage zur Religionspraxis gar nicht beantwortet hat. Letztere Frage wird vom Gutachter noch nicht einmal in Grundzügen thematisiert. Generell hat das Gutachten des OR Dr. L. wenig mit den an ihn gestellten Fragen zu tun.
Demgegenüber sei hier angemerkt, dass sowohl im Gutachten von Univ. Prof. Dr. H. als auch in jenem von Univ. Prof. Dr. K. eingehend zur tatsächlichen Religionspraxis Stellung bezogen wird. Beide Professoren kommen zum Ergebnis, dass es nicht nur eine Religionspraxis der Föderation tatsächlich gibt, sondern diese sich auch wesentlich von jener der ALEVI unterscheidet.1 Diesen Ausführungen von Univ. Prof. Dr. H. und Univ. Prof. Dr. K. ist vollinhaltlich zuzustimmen, sodass die Frage nach der tatsächlichen religiösen Praxis als abschließend beantwortet zu betrachten ist. Um Wiederholungen zu vermeiden sei auf die jeweiligen Gutachten verwiesen.
1 Gutachten K., Kapitel 3.4 Ritus, S. 17ff und Gutachten H., Kapitel V. Glaubensbekenntnis und Riten, S. 20ff.
OR Dr. L. streift das Thema der Religionspraxis lediglich am Rande und zwar im Zusammenhang mit dem Cem-Ritual. Hier kommt allerdings die fehlende objektive Sichtweise des Gutachters zum Vorschein. Sein Augenmerk in Zusammenhang mit der Abweichung des Alevitentums von der Orthopraxie liegt etwa auf den Fragen des Alkoholkonsums sowie der Erregung der Phantasien europäischer Reisender und sunnitischer Nachbarn.2
2 Gutachten OR Dr. L., S. 8.
Der Gutachter hätte, vor allem im Hinblick an die an ihn übermittelten Fragestellungen, den Ablauf eines Cem-Rituals beschreiben und dessen Inhalt erklären müssen. Stattdessen bedient sich OR Dr. L. bekannter, insbesondere aus dem orthodoxen Islam stammender, Klischees und baut darauf seine Analysen auf, ohne jedoch, wie vom Kultusamt gefordert, einen Bezug zur tatsächlichen Religionspraxis herzustellen. Es wird daher lediglich eine selektive Fremdwahrnehmung dargestellt, das Selbstverständnis der Aleviten hingegen wird weder erwähnt noch analysiert.
2. ALLGEMEINER VORWURF DER MANGELNDEN SPRACHKENNTNISSE
Die Verwendungen von Begriffen seitens der Föderation, die den Gutachter offenkundig vor verschiedenste Herausforderungen stellt und Verwirrungen anstiftet, ist der Historie der Aleviten im Osmanischen Reich und der Türkei geschuldet. OR Dr. L. verkennt insbesondere die Tatsache, dass die von ihm bemängelten vermeintlichen sprachlichen Unscharfen im Wesentlichen nicht vorliegen. Vielmehr hätte der Sachverständige bedenken müssen, dass zum einen sprachwissenschaftliche und etymologische Fachdiskussionen für die Religionspraxis keine Bedeutung haben, zum anderen aber die angebliche unklare oder gar falsche Begriffsverwendung im Deutschen auf die mangelnden theologischen Kenntnisse des Gutachters zurückzuführen sind.
3. UNVOLLSTÄNDIGE UND MANGELHAFTE VERORTUNG DES ALEVITISCHEN GLAUBENS
Hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigen über die alevitischen Glaubensvorstellungen ist festzuhalten, dass seine Einschätzungen aus der Perspektive monotheistischer Religionen erfolgen. Demgegenüber herrscht in den Religionswissenschaften einhelliger Konsens darüber, dass eine Reduzierung religiöser Analysen auf die drei abrahamitischen Religionen unzulässig ist. Der Gutachter bedenkt dementsprechend in seinen Ausführungen in keiner Weise, dass die alevitische Religion mit Blick auf das Denken des Neuplatonismus (to ben) innerhalb des Einen einzuordnen ist („Das Sein im Seienden"). Die Transzendenz wird weder geleugnet noch nicht erwähnt, die Unterscheidung liegt vielmehr darin, dass die Verwendung der Begriffe „Hakk" udgl. einem historischen Selbstschutzmechanismus geschuldet sind, wie der Gutachter selbst zu Recht an manchen Stellen eingesteht. Gerade die Bezeichnung „absolute Wahrheit" lässt im Sinne der religiösen Ambiguitätstoleranz eine differenziertere Religionsausübung sowie -praxis zu. Demgegenüber ist eine islamische Religionspraxis - Sunna- und Scharia-basiert - dem Glauben der Föderation fremd.3
Die Einbettung der alevitischen Religion innerhalb des Islam seitens des Gutachters ist somit unvollständig bzw. unrichtig. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die heutigen islamischen Positionen durch eine „Sunnitisierungswelle" im Osmanischen Reich ausgelöst worden sind. Letzteres wird vom Gutachter selbst implizit eingestanden. Die Übernahme von Begriffen ist folglich der Geschichte geschuldet und nicht vermeintlichen inhaltlichen Übereinstimmungen. Die verschüttete Ambiguitätstoleranz im Islam, die den Gutachter zum Schluss seines Gutachtens in Anlehnung an den Münsteraner Arabisten Thomas Bauer erwähnt, ist eine Alevitische Realität, die kontinuierlich -jedoch aufgrund politischer Zustände verborgen -gelebt worden ist und gelebt wird. In diesem Zusammenhang lässt OR Dr. L. auch die notwendige Objektivität und Neutralität vermissen, in dem er etwa von der Verteidigung „des Alevitentums gegen die Atheistische Vereinnahmung'"4 spricht. Dem Sachverständigen sollte zunächst die Tatsache bekannt sein, dass sich eine Religionsgemeinschaft auch atheistisch definieren kann. So gibt es etwa atheistische Richtungen in der Österreichischen Buddhistischen Religionsgesellschaft.5
3 Tillman Nagel „Was ist der Islam" Grundzüge einer Weltreligion, Kapitel 2 und 4.
4 Gutachten OR Dr. L., S. 10.
5 Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht, Wien 2003, S. 3.
6 Gutachten OR Dr. L., S. 11.
Selbst, wenn daher atheistische Tendenzen in alevitischen Kleingruppen existieren sollten, spiegelt das nicht die überwiegende und dominierende Mehrheit theistischer alevitischer Glaubensgemeinschaften wider. Der Gutachter hingegen widmet sich in seinen Analysen fast ausschließlich einer für das Alevitentum bedeutungslosen Randerscheinung, während die genannten wesentlichen Umstände und andere gesamtgesellschaftlich maßgebende Richtungen im Alevitentum nicht gewürdigt wurden.
4. EINSEITIGE DARSTELLUNG DES VERHÄLTNISSES ZU KURDEN
Der Sachverständige meint weiters, ganz allgemein stünde die kurdische Bevölkerung dem Alevitentum ablehnend bis feindlich gegenüber.6 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Ganz im Gegenteil hierzu, bestehen zwischen Aleviten und gerade auch sunnitischen Kurden ein positives Verhältnis. So wurde einer der größten Cem-Häuser vom sunnitischen Bürgermeister der Stadt Diyarbakir eröffnet, der selbst Kurde ist. So berücksichtigt OR Dr. L. auch nicht, dass es etwa zahlreiche „türkische" alevitische Abgeordnete in der prokurdischen Partei HDP gibt.
Unter der kurdischen Bevölkerung gibt es - wie in jeder anderen ethnischen Gruppe -selbstverständlich genauso Extremisten jeder Art, die sich gegen das Alevitentum positionieren. Daraus jedoch pauschal und undifferenziert abzuleiten, ein ganzes Volk-diesfalls die Kurden- seien mehrheitlich Feinde der Aleviten, entspricht nicht einer wissenschaftlichen und objektiven Betrachtung.
Der Gutachter führt aus:
„Erst seit gut einem Jahrzehnt kommt es vermehrt zu Publikationen bislang streng geheimgehaltener Texte, sogar die türkische Religionsbehörde Diyanet publizierte einen aus sunnitischer wie schiitischer Sicht heiklen Text wie das Cavidännäme (auch ilim- Cävidän) und die von der Religionsbehörde herausgegebene Türkiye Diyanet Islam Ansiklopedisi fällt mit objektiven Artikeln über alevitische Glaubensinhalte wie tenäsüh auf.//7
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb und welche alevitischen Texte nach der Meinung des Sachverständigen bislang streng geheim gehalten worden wären. Diesbezüglich bleibt OR Dr. L. sowohl Quellen als auch eine Erklärung schuldig.
Noch bedenklicher ist allerdings die Tatsache, dass der Sachverständige die türkische Religionsbehörde Diyanet als objektive Quelle betrachtet. Dabei ist auch eine inhaltliche Überprüfung der Ausführungen nicht möglich, da OR Dr. L. keine Fundstelle angibt.
Allgemein bekannt ist ohne Zweifel, dass die Diyanet zuletzt noch stärker alles daransetzt, das Alevitentum unter ihre Kontrolle zu bringen und vor allem dem sunnitischen Islam anzueignen.
Diese schwerwiegenden Bedenken teilt der Gutachter offenkundig nicht, wodurch seine einseitige Sichtweise zum Vorschein kommt.8
7 Gutachten OR Dr. L., S. 8.
8 Vgl. hierzu Hamiye Duran, Alevi Bektaji Klasikleri Besleme Tefsiri, Ankara, 2010.
6. UNAUSGEWOGENE BEVORZUGUNG ALEVITISCHER AUTOREN UND LINKER ORGANISATIONEN
Die Meinungen und Sichtweisen islamisch orientierter alevitischer Autoren, insbesondere auf Seite 11 des Gutachtens, nehmen in den Ausführungen des Sachverständigen einen unverhältnismäßig breiten Raum ein. Keine Beachtung findet der islamisch geprägte (Bildungs-)Hintergrund der genannten Autoren und Geistlichen sowie deren Nähe zur derzeitigen türkischen Regierung, izzettin Dogan und andere vom Gutachter ins Treffen geführte Personen stehen islamischen Ausrichtungen sowie der AKP nahe, weil die meisten von ihnen eine islamisch-sunnitische Ausbildungen erhalten haben und an staatlichen türkischen Universitäten tätig sind, dementsprechend sozialisiert sind und hiervon naheliegenderweise auch geprägt wurden.9 Gerade diese Besonderheit dieser „Autorengruppe" hätte der Sachverständige erwähnen müssen.
Demgegenüber findet mit Nejat Birdogan lediglich ein (!) alevitischer Autor Eingang in diese Analysen, der „im Alevitum (sie!) eine eigene Religion, die viele Gemeinsamkeiten mit dem Christentum, Zarathustrismus, Buddhismus usw. auf weist"10, sieht. Weitere alevitische Autoren, die das Alevitentum ebenfalls als eigenständige Religion betrachten und denen genauso viel Platz eingeräumt hätte werden müssen, lässt der Gutachter unerwähnt. Exemplarisch seien an dieser Stelle nachfolgende alevitische Autoren und Geistliche genannt:
• Cemal Sener, 1996, Benim Kabem Insandir, Istanbul
• Esat Korkmaz, 1995, Alevi Süreginde Bektasi Yolunda Enel Hak, Nefes Yay, Istanbul
• Ozean Ögüt, 2019, Makbul Alevilik - Bir Asimilasyon Modeli, Nika Yayinevi
• Hasan Harmanci, 2017, Alevi Olmak, Destek Yayinevi
• Erdogan Aydin, 2013, Kimlik Mücadelesinde Alevilik, Istanbul
• Abbas Tan, 2014, Yasayan Alevilik, Ankara
• Ibrahim Ergin, 2017, Köklerini Arayan Inanc Alevilik, Istanbul
• I. M. An, 2004, Alevilikte Tanri Yok Insan Var, Radikal Yay, Istanbul
• Lütfü Kaleli, 2004, Alevilik Akildir Ahlaki ve Insandir, Can Yay, Istanbul
Generell werden alevitische Persönlichkeiten, die das Alevitentum außerhalb des Islams betrachten, in die Nähe politisch linker bzw. marxistischer Bewegungen gerückt. Dadurch wird fälschlicherweise der Eindruck erweckt, Aleviten, die ihren Glauben als eigenständige Religion ansehen, könnten zugleich lediglich Linksextreme, Marxisten udgl sein.
9 Siehe etwa das „Moschee-Cemhaus-Projekt" („Cami-Cemevi-Projesi") von izzettin Dogan mit Bericht in der BBC-Türkce dazu: https://www.bbc.com/turkce/haberler/2013/09/130908 tuzlucayir cemevi
10 Gutachten OR Dr. L., S. 11.
Ebenfalls unverhältnismäßig viel Raum nimmt die Geschichte und der Bestand politischer Organisationen aus dem politisch linken Spektrum in der Türkei ein. Damit suggeriert der Sachverständige zu Unrecht wiederum eine ideologische Verbindung zum Alevitentum, ohne hierbei eine klare Differenzierung, wie oben ausgeführt, vorzunehmen. Während der Gutachter etwa den alevitischen Hintergrund sozialistischer bzw. linker Aktivisten in der Türkei betont, schenkt er dem Hintergrund islamisch-orientierter Aleviten in der Türkei keine Beachtung. Zudem verdeutlichen nachfolgende Beispiele, weshalb die politische Orientierung von Individuen kein Rückschluss auf den alevitischen Glauben zulässt: So stammen etliche RAF-Terroristen aus protestantischen Familien bzw. Pfarrersfamilien. Ebenso wenig lässt sich aus der lateinamerikanischen christlichen Befreiungstheologie, die mitunter grundlegende sozialistische Merkmale aufweist, ableiten, es handle sich um eine sozialistische Organisation. Daraus den Schluss zu ziehen, die Linksextremisten hätten die evangelischen und katholischen Glaubensinhalte grundlegend beeinflusst oder abgelenkt, ist völlig verfehlt und entbehrt jeglicher wissenschaftlich fundierten Grundlage.
Der Gutachter führt unrichtig bzw. unvollständig aus, die islamische Prophetie sowie Mohammed im Besonderen seien zentral für den alevitischen Glauben.11 Hinsichtlich des Stellenwerts der Prophetie im Alevitentum ist hervorzuheben, dass innerhalb der alevitischen theologischen Studien die Authentizität der Prophetie generell in Frage gestellt wird.12
Der Gutachter lässt außerdem außer Acht, dass in alevitischen Primärquellen die Prophetie des Propheten Mohammad - und auch die Himmelsreise Mohammads (arab./türk. „mirac13") – keine besondere Bedeutung einnimmt und der Prophet am Cem-Ritual („Versammlung der 40") als einfacher Mensch teilnehmen muss.14
Überhaupt hätte OR Dr. L. die Bedeutung und den Inhalt des Cem-Rituals ausführen müssen, um dessen theologische Bedeutung für die Unterscheidung zum Islam zu verdeutlichen.
11 Gutachten OR Dr. L., S. 20.
12 Etwa E. Korkmaz, Alevi Felsefesi, Pencere Yay, Istanbul 1997, S. 50 - 215.
13 Aleviten glauben nicht an die Himmelfahrt Muhammads gemäß islam. Verständnis.
14 Krisztina Kehl, Die Kizilbas-Aleviten, 1988, Teil II Glaubenslehre generell und zur Himmelsreise, S. 122ff.
Wenn der Gutachter schon das Werk „Buyruk" (deutsch „Gebot") erwähnt, sollte er die darin geschilderte alevitische Darstellung der Himmelfahrt sowie den bedeutenden Ereignissen danach näher ausführen. Gemäß Buyruk nimmt Muhammad nach seiner Himmelsfahrt an einer Versammlung von 40 Personen teil und stellt fest, dass Ali der Anführer der Versammlung ist, dem er zuvor in seiner Himmelsreise - in der Gestalt eines Löwen - einen Ring übergab.15
Das Alevitentum entfremdet sich somit nicht vom Islam, um auf österreichischem Boden ein besseres Ansehen zu genießen, wie der Gutachter zu unterstellen versucht, sondern orientiert sich an eigenen theologischen Fundamenten, die mit der islamischen sowie islamisch-alevitischen Lehre nicht vereinbar sind.
Die von OR Dr. L. behaupteten Verbindungen zwischen den Aleviten in Europa und der Türkei werden lediglich aus der Sicht der Beziehungen der türkischen Religionsbehörde (Diyanet) mit ihren europäischen Achsen - ATIB, DITIB etc. beleuchtet.
Entgegen den Behauptungen des Gutachters besteht zwischen den alevitischen Vereinigungen gerade nicht eine religionspolitische zentralgesteuerte Allianz.
Sofern von Verbindungen gesprochen werden kann, bezieht sich dies vor allem auf die durch den türkischen Staat oder türkische-paramilitärischen Einheiten gefährdete alevitische Existenz.
Die Aleviten in Österreich stehen, wie die theologischen vorgelegten Lehren verlautbaren, für Gerechtigkeit, Gleichheit und Wahrheit. Vor diesem religionspolitischen Hintergrund sprechen auch die österreichischen Aleviten Ungerechtigkeiten gegen Aleviten in der Türkei an, sowie auch Ungerechtigkeiten und Repressalien gegen sonstige Minderheiten.
Dass die politischen Rechts-Links-Entwicklungen innerhalb der Türkei, die mit dem Anwerbeabkommen der 1960er Jahre in den deutschsprachigen Raum gelangten, auf die religiöse Mehrheit und Minderheit Einfluss hatten, ist dem Kalten Krieg zu verdanken. Der Gutachter OR Dr. L. erwähnt mit keinem Wort bzw. unterschlägt in diesem Zusammenhang, dass die rechtsradikalen Ideologien von der türkischen Religionsbehörde seit den 1950er Jahren absorbiert wurden und sich die Diyanet bis heute nicht explizit von einem sogenannten „Turan"-Staat (Lebensraum aller Türken; von China bis Balkan) distanziert hat.16 Die „Türkisch-lslamische-Synthese" ist hierbei zu nennen. Laut dieser These gelangt der Islam erst durch die Konversion der Türken zu seinem zivilisatorischen Höhepunkt. Der „letzte Prophet des Hauses Abrahams" soll demnach türkischen Ursprungs gewesen sein. Aus Letzterem leiten die Grauen Wölfe bis heute ihre paradoxe Lehre von Türkentum und Islam ab.17
In diesem Zusammenhang ist abschließend festzuhalten, dass die von OR Dr. L. vorgestellte Historie eine von vielen Narrativen darstellt und sich nicht als ein Abschluss der gegenwärtigen Diskussionen rund um das Alevitentum darstellt, sondern genauso wie die Diskussionen zu Beginn des Christentums sowie im Verlauf der Konzilsgeschichten einen kontinuierlichen theologischen Diskurs aufzeigt.
15 Mehmet F. Bozkurt, Das Gebot, Mystischer Weg mit einem Freund, 1988, S. 17 ff.
16 Hüseyin ficek: EICTP Expert Paper: Ülkücü. Türkisch-islamistischer Rechtsextremismus (online abrufbar unter: https://www.eictp.eu/eictp-expert-paper-uelkuecue-tuerkisch-islarqistischer-rechtsextemi5mus/.zuletzt abgerufen am 25.08.2021).
17 Vgl. Hüseyin Qcek: Ikü Ocaklan, Turkish-lslamist Far-Right Extremism, In: EICTP Research Study, Nr. 2, S. 20.; sowie Feindschaft in den Schriften türkischer Nationalisten. Ein kritischer Blick auf ausgewählte Schriften von Ismail Bey Gaspirali zwischen 1883 undl905 im zaristischen Russland. In: Kharissov, lldar (Hg.): Turkvölker und andere Ethnien: Geschichte. Sprache. Kultur. 5, Berlin: Gesellschaft für Osteuropa-Förderung, 2020, S. 7-47, Studia Turcologica:!!.; und Martyrium-Opferstatus-Gewalt, In: Zeitschrift für Genozidforschung, 10(2), 2010, S. 63-88.
II. STELLUNGNAHME IM EINZELNEN
Zum Zwecke der Übersichtlichkeit wurde die vom Sachverständigen OR Dr. L. in seinem Gutachten vorgenommene Gliederung übernommen.
1. HISTORISCH UND KULTURELLE GRUNDBEGRIFFE
Nachfolgende Ausführungen des Gutachters sind hier hervorzuheben:
„Die Beziehungen der Aleviten zu den anderen als ,häretisch', ,esoterisch', ,am Rande' oder gar Außerhalb des Islams'" stehenden Gruppen, wie den arabischen Alawiten, Druzen, Ismailiten, Shabak, Balkanaleviten, Yaresan/Ahl-e Haqq und Yeziden sind noch nicht ganz geklärt. Fest steht, daß die größten Übereinstimmungen mit Gruppen auf dem Balkan und in der allgemeinen Turko-Persica, also dem Überschneidungsgebiet des türkisch-kurdisch-persischen Sprachraums, herrschen."13
Zutreffend erkennt hier OR Dr. L. selbst, dass „die größten Übereinstimmungen zwischen den Aleviten und außerhalb des Islams stehenden Gruppen" besteht, verortet in weiterer Folge dennoch das Alevitentum generell, wie bereits die Überschrift des Unterkapitels „Theologie: eine eigene Richtung im Islam" auf Seite 6 suggeriert, wieder innerhalb des Islam. Zum einen widerspricht sich der Gutachter damit selbst, zum anderen werden diesbezügliche wissenschaftliche Erkenntnisse aus dem Gutachten der behördlich bestellten Sachverständigen Univ. Prof. Dr. K. nicht berücksichtigt, etwa nachfolgende Feststellung:
„Je nach Autor werden unterschiedliche Ereignisse, Elemente und Persönlichkeiten betont, die zu unterschiedlichen Selbstverortungen führen. Für die unterschiedlichen Positionen, insbesondere in Bezug auf die innerislamische vs. außerislamische Verortungen, säkulare Positionen oder philosophische Weltanschauungen siehe die Dissertationsarbeit ,Das Alevitentum in seinen divergierenden Verhältnisbestimmungen zum Islam' von Andreas Gorzewski (2010). Die unterschiedlichen Selbstverortungen gehen mit unterschiedlichen historischen Entstehungsvorstellungen einher. "19
18 Gutachten OR Dr. L., S. 4f.
19 Gutachten Univ. Prof. Dr. K., S. 5f.
Dieser Widerspruch und die Inkonsistenz in den Ausführungen des Gutachters ergibt sich daraus, dass seine Ein-/Zuordnung des alevitischen Glaubens fast gänzlich auf der islamischen – sohin äußeren - Perspektive basiert, wie bereits auch aus der Überschrift des Kapitels „Die Frage der Rechtgläubigkeit"20ersichtlich ist. Demgegenüber - und damit im eklatanten Widerspruch zum Gutachten von Frau Univ. Prof. Dr. K. - scheinen für den Gutachter weder die Selbstverortung der betroffenen Gruppe, diesfalls als außerislamische Religionsgemeinschaft, noch die jeweilige eigene Entstehungsgesichte eine Rolle zu spielen.
2. DIE FRAGE DER RECHTGLÄUBIGKEIT
Der Gutachter führt aus:
„Beide Gruppen, Aleviten und Bekta$is weihen Angehörigen erst stufenweise in ihre religiösen Lehren ein. Die Pionierin der deutschen Alevitenforschung, Krisztina Kehl-Bodrogi, nennt die Aleviten deshalb eine,esoterische Glaubensgemeinschaft.'Esoterik heißt, daß die Grundsätze des Glaubens nicht offen vermittelt, sondern die Adepten über Initiationsrituale langsam an sie herangeführt werden und ihr Inhalt Außenstehenden gegenüber nicht kommuniziert wird.“21
Diesem Vorwurf, es läge eine Geheimlehre vor, ist wie folgt zu entgegnen:
Der Gutachter unterschlägt in seiner Definition von „Esoterik", dass die Bedeutung des Begriffes viel weiter geht: Darunter ist vor allem auch allgemein eine „weltanschauliche Bewegung, Strömung, die durch Heranziehung okkultistischer, anthroposophischer, metaphysischer u. a. Lehren und Praktiken auf die Selbsterkenntnis und Selbstverwirklichung des Menschen abzielt"22 zu verstehen, die nicht zwangsläufig auf einer Geheimlehre basieren muss.
Wie bereits unter Punkt I. ausgeführt, waren und sind Aleviten religiösen und rassistischen Vorurteilen im Osmanischen Reich und der Türkei ausgesetzt. Deshalb haben die Aleviten über viele Jahrhunderte gelernt, ihre religiösen Traditionen und ethnische Herkunft nicht allen preiszugeben.
Ein derartiger Schutzmechanismus ist auch der Geschichte anderer Diasporagesellschaften nicht fremd. In Österreich bzw. in Europa ist das Praktizieren der religiösen Traditionen im Geheimen und die Verheimlichung der ethnischen Herkunft nicht mehr notwendig.
20 Gutachten OR Dr. L., S. 5.
21 Gutachten OR Dr. L., S. 5.
22 Definition gemäß Duden: https://www.duden.de/rechtschreibune/Esoterik (zuletzt abgerufen am 11.08.2021).
Obgleich der Gutachter konstatiert, dass „dieses traditionelle System (...) unter Druck geraten [sei]"23, also die Verbreitung der Lehre im Geheimen, führt er dies nicht näher aus. Der Sachverständige berücksichtigt in diesem Zusammenhang weder die genannte weite Definition des Begriffes „Esoterik" noch die systematische Verfolgung der Aleviten in den Herkunftsgebieten.
3. THEOLOGIE: EINE EIGENE RICHTUNG IM ISLAM
Mit Augenmerk auf die seitens des Kultusamtes an den Gutachter gestellten Fragen haben die einleitenden Ausführungen des Gutachters in diesem Kapitel nicht nur keine Relevanz, sondern zeigen insbesondere auf, aus welchem parteiischen Blickwinkel der Gutachter eine Bewertung vornimmt. So bezieht sich der Gutachter hierbei lediglich auf eine (!) von vielen Entstehungsgeschichten des Alevitentums. Gerade aufgrund der an einen Gutachter gestellten hohen objektiven und wissenschaftlichen Maßstäbe hätte er die anderen, wissenschaftlich vorherrschenden Entstehungsprozesse des alevitischen Glaubens aufzeigen müssen.24 Dagegen beschränkt sich der Gutachter auf eine islamische, insbesondere 12er-schiitische Einordnung des Alevitentums. Dies kommt vor allem in den verwendeten Begrifflichkeiten wie „Häresie (...) [des] 12-er schiitischen Islam" oder „Mahdismus" zum Ausdruck.
Auch wenn sich „alle Richtungen - Schiiten, Aleviten und Sunniten - auf den wegen Ketzerei hingerichteten frühislamischen Mystiker Mansur-i Hallac [berufen]"25, verkennt der Gutachter, dass die Deutungshoheit darüber, ob und welchen Stellenwert Mansur-i Hallac für die jeweilige Gruppe hat, der entsprechenden religiösen Interpretation obliegt. Der fehlerhaften Logik des Gutachters folgend wäre etwa die Verehrung von Jesus Christus sohin ein Indiz dafür, dass eine religiöse Gruppe im Christentum zu verorten wäre. Insbesondere hätte der Gutachter ausführen müssen, dass Mansur-i Halla^ lediglich von den sunnitischen und schiitischen Mystikern (folglich im Sufismus) anerkannt wird, während die sunnitischen und schiitischen Orthodoxie Mansur-i Hallac. vehement ablehnt. So ist etwa ein Artikel der Diyanet über Mansur-i Halla? alles andere als objektiv oder neutral.26 Auch die eigenständige und hohe Bedeutung Mansur-i Hallac bei den Aleviten wird von OR Dr. L. nicht weiter erörtert. Eine der vier „Dar" genannten Körperhaltungen zum Ausdruck der Ehrerbietung in der Cem-Zeremonie ist nach ihm benannt: „Mansur Dan".
Dass der Gutachter lediglich die Fremd- und Außenwahrnehmung des Alevitentums, vor allem aus dem Blickwinkel des Islam, als Argumentationsgrundlage verwendet, zeigt sich auch daran, dass er davon spricht, dass„[d]erlei Ansichten als sicherlich ketzerisch und kaum sunnitisch zu nennen [sind], es (...) jedoch unmöglich [sei], sie außerhalb des Islams zu verorten"27. Dem ist aber, wie bereits mehrfach ausgeführt, entgegenzuhalten, dass die Einstufung des alevitischen Glaubens als ketzerisch und seine Verödung innerhalb des Islams lediglich eine von vielen und vor allem unvollständige „Lesarten" des Alevitentums darstellt und diametral zur Lehre vieler alevitischer Glaubensgemeinschaften steht.28
Der Gutachter führt weiter aus: „zu oft liegt es im Auge des Betrachters (bzw. der Art seiner akademischen Vorbildung), ob im Glauben und im Kultus der Aleviten und Bektatfs christliche, gnostische, altiranische, zarathustrische oder zentralasiatisch-schamanistische Spuren entdeckt werden. Dabei fällt auf, daß ähnliche vor- oder nichtislamische Spuren (kulturelle Substrate, gegenseitige Beeinflussungen) im Volksglauben bei den Sunniten und Schiiten selten thematisiert und niemals als Widerspruch zu ihrer Rechtgläubigkeit gesehen werden, "29
An diesen Aussagen zeigt sich einmal mehr, dass der Gutachter vor allem das Gutachten von Univ. Prof. Dr. K.30 nicht berücksichtigt, wenn er nicht- und außerislamische „Spuren" im Alevitentum für unwesentlich hält, weil ihm offenkundig hierfür der jeweilige Betrachter irrelevant scheint. Dem Gutachter ist allerdings dahingehend zu folgen, dass er im nächsten Satz selbst das Vorliegen derartiger Elemente bestätigt. Dass der Volksglaube bei Sunniten und Schiiten „niemals als Widerspruch zu ihrer Rechtgläubigkeit" gesehen wird, ist selbstverständlich und offenbart, dass der Gutachter selbst die Wahrnehmung der jeweiligen betroffenen Gruppe für ihre Einordnung für maßgeblich hält, dies aber bei der Einordnung des Alevitentums gerade nicht miteinbezieht.
23 Gutachten OR Dr. L., S. 6.
24 Siehe etwa die Entstehung des Alevitentums nach Nejat Birdogan: Anadolu'nun Gizli Kültürü Alevilik; Irene Melikoff:
Uyur idik Uyardilar, Cemsit Bender: 12 Imam ve Alevilik, usw.
25 Gutachten OR Dr. L., S. 7.
26 Zur Rolle der Diyanet im Kontext des türkischen Staates vgl. Hüseyin I. Cigek (2020): Die Religionsbehörde Diyanet im Kontext türkischer Identitäts- und Religionspolitiken. Zum Zusammenspiel religiöser und staatlicher Akteure in der Türkei seit 1923. In: Südostereuropa Mitteilungen. 60 vol., 5 H, München, S. 39-55. Online: https://www.sogde.org/wp-content/uploads/2020/12/SOM-5 2020 Web.pdf (zuletzt abgerufen am 11.08.2021).
27 Gutachten OR Dr. L., S. 8.
28 Siehe bereits FN 20.
29 Gutachten OR Dr. L., S. 9.
30 Gutachten Univ. Prof. Dr. K., S. 5f.
Der Gutachter schließt dieses Kapitel mit dem fehlerhaften Duktus, „daß die Aleviten sich von Sunniten und Schiiten gleichermaßen unterscheiden und daher als unabhängige Strömung innerhalb des Islam betrachtet werden können."31 Vor dem Hintergrund der bereits genannten Gründe gegen diese Einordnung sind dem Gutachter seine eigenen Ausführungen vorzuhalten, wonach „der Volksislam (...) gerne mit dem Volksglauben im Christentum verglichen und als Synkretismus verstanden [wird].“32
Dem Gutachter ist dahingehend zuzustimmen, dass „am stärksten (...) den Bektasis enge kulturelle und religiöse Bindungen zum Christentum nachgesagt [werden], aber auch bei den Aleviten heißt es, sie wären so stark von anderen Religionen und Kulten beeinflußt, daß der schiitische Islam nur als dünne Firnis über ihre eigentlichen Glaubensvorstellungen liegt."33
4. ALEVITISCHE INTERPRETATIONEN
Der Gutachter geht in seiner Einordnung des Alevitentums von der Kategorisierung des türkischen Politikwissenschaftlers Baskin Oran aus, der von insgesamt sechs inner-alevitischen Kategorien ausgeht.34
Demgegenüber betonen sowohl Prof. Dr. H.35 als auch Univ. Prof. Dr. K.36 in ihren Gutachten den Vorrang der außerislamischen Verortung des Alevitentums. Dies wird in zutreffender Weise vom Gutachter selbst festgehalten, indem er Lütfü Kalelis Ansicht37 anführt, dass das Alevitentum auch außerhalb des Islam verortet werden kann, wobei außer Acht gelassen wird, dass Kalelis Ansicht nicht eine Einzelmeinung, sondern in bestimmten alevitischen Gruppen die vorherrschende Sichtweise darstellt.38
31 Gutachten OR Dr. L., S. 9.
32 Ebda.
33 Ebda.
34 Ebda.
35 Gutachten Univ. Prof. Dr. H., S. 9.
36 Gutachten Univ. Prof. Dr. K., 5f.
37 Gutachten OR Dr. L., S. 11.
38 Cemal Sener, 1996, Benim Kabem Insandir, Istanbul; Esat Korkmaz, 1995, Alevi Süreginde Bektasi Yolunda
Enel Hak, Nefes Yay, Istanbul; Ozean Ögüt, 2019, Makbul Alevilik - Bir Asimilasyon Modeli, Nika Yayinevi; Hasan
Harmanci, 2017, Alevi Olmak, Destek Yayinevi; Erdogan Aydin, 2013, Kimlik Mücadelesinde Alevilik, Istanbul;
Abbas Tan, 2014, Yasayan Alevilik, Ankara; Ibrahim Ergin, 2017, Köklerini Arayan Inanc Alevilik, Istanbul; I. M.
An, 2004, Alevilikte Tanri Yok Insan Var, Radikal Yay, Istanbul; Lütfü Kaleli, 2004, Alevilik Akildir Ahlaki ve
Insandir, Can Yay, Istanbul.
5. HISTORISCH-POLITISCHER KONTEXT
Völlig zutreffend hält der Gutachter in diesem Kapitel fest, dass vor allem die alevitischen Gedichte und Liedtexte einen sakralen Stellenwert im Alevitentum haben. So führt der Gutachter dje eigentlichen Glaubensinhalte, die sakrale Natur der alevitischen Dichtung (...)" an.39 Umso verwunderlicher und in sich nicht schlüssig ist daher seine Feststellung, dass ,,[a]us literaturwissenschaftlicher Sicht (...) viel über diese Auswahl [Anm.: der Gedichte in den Statuten] zu sagen [wäre], vor allem aber [würden] die Verfasser den Nachweis schuldig [bleiben], welche Version bzw. Ausgabe der Gedichte sie folgen.“40
Seinen eigenen vorherigen Aussagen folgend, dass die Gedichte „sakraler Natur" sind, sowie die Tatsache berücksichtigend, dass die Föderation dem Gutachter jederzeit auf Nachfrage die verwendete Version bzw. Ausgabe der Gedichte übermittelt hätte, belegen die Widersprüchlichkeit und Haltlosigkeit seiner Vorwürfe.
6. POLITISIERUNG NACH DEM ZWEITEN WELTKRIEG
Der Versuch des Gutachters, die Aleviten in die Nähe politisch linksextremer türkischer Aktivisten zu rücken, werden durch die eigenen Ausführungen des Gutachters widerlegt.
So führt der Gutachter zunächst aus: „Wichtige Führer und ein Großteil der militanten Anhänger der genannten [gemeint sind: maoistisch-guevarisitischen] Organisationen waren selbst Aleviten".41
Dann wiederum bezeichnet er sie jedoch als „alevitischstämmige aber weitgehend säkularisierte linke Aktivsten".42 Dementsprechend ist ihre ursprüngliche Zugehörigkeit zum Alevitentum offenkundig - aufgrund der Säkularisierung - nicht relevant.
Insbesondere aber spricht der Gutachter selbst vom Versuch des türkischen Staates, die Konfessionen zu politisieren bzw. die Politik zu konfessionalisieren.43 Dabei unterschlägt der Gutachter vor allem das Faktum, dass es lediglich um die versuchte Vereinnahmung des Alevitentums seitens linksextremer Gruppen in der Türkei geht, die zum einen ohnehin nicht bewerkstelligt werden können und zum anderen für die Föderation der Aleviten in Österreich in keiner Weise eine Rolle spielen.
39 Gutachten OR Dr. L. S. 14. Siehe auch die Aussage des Gutachters auf S. 16, wonach er die alevitischen Dichtungen als „Teil des traditionellen sakralen Liedgutes" bezeichnet.
40 Gutachten OR Dr. L., S. 29.
41 Gutachten OR Dr. L., S. 17.
42 Ebenda.
43 Ebenda.
Der Gutachter verkennt hier vor allem, dass der politische Aktivismus einer Person keine zwingenden Rückschlüsse auf ihre religiöse Orientierung zulässt. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es selbstverständlich in der Türkei Kooperationen mit Organisationen gab und gibt, die sich gegen Nationalismus, Islamismus und für mehr Grund- und Freiheitsrechte engagieren.
Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass alevitische Gruppierungen, die bei Veranstaltungen dieser oppositionellen türkischen Kräfte mitpartizipieren, deshalb ihnen ideologisch nahestehen oder deren politische Ausrichtung goutieren.
Zusammenfassend liefert daher der Sachverständige keine Nachweise für eine unmittelbare Verbindung zwischen politischen linken Gruppierungen und deralevitischen Religionsgemeinden in der Türkei. Dass es an einem derartigen ideologischen und politischen Zusammenhang mangelt, hält der Gutachter, im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen, selbst fest: Zu Recht betont er, dass „[djese - ahistorische - Lesart des Alevitums (sie!) als revolutionärer Ideologie“ verfehlt sei.
7. REORGANISATION NACH DEM PUTSCH
In Zusammenhang mit den immer wiederkehrenden Gazi-Unruhen in der Türkei hält der Gutachter fest:
„Diese Forderung verdeutlicht den ideologischen Unterschied zwischen alevitischen Aktivisten, die vom türkischen Staat in ihrer alevitischen Identität anerkannt werden wollten und den Linksextremisten, denen es um die Revolution geht. (...) So gesehen waren die Gazi-Unruhen auch ein Machtkampf zwischen linksradikalen revolutionären Organisationen und den alevitischen Vereine."45
Dementsprechend ist dem Gutachter dahingehend zu folgen, dass religiöse Aleviten gegenüber linkspolitischen Aktivisten in eindeutiger Distanz standen und stehen.
Nichtsdestotrotz verraten die genannten Aussagen des Gutachters nicht nur, dass er sich zum Sprachrohr der aktuellen vorherrschenden türkischen Politik hochstilisiert und gerade diese Differenzierung dem Tenor der türkischen Regierung folgt, sondern auch ein gewisses Maß an Wissenslücken betreffend die gegenwärtige Lage der Aleviten sowie die Bewertung der Gazi-Unruhen in der Türkei.
44 Gutachten OR Dr. L., S. 18.
45 Gutachten OR Dr. L., S. 22.
l. UNZUTREFFENDE KRITIK BEZÜGLICH STATUTENTEXT
Zur Aussage des Gutachters, der in den Statuten betreffende Teil der Glaubensfragen sei weit unter den herkömmlichen wissenschaftlichen Standards, ist wie folgt zu entgegnen:
Es erschließt sich nicht, in welchem Zusammenhang dies zu den Fragen des Kultusamtes steht und welchen wissenschaftlichen Wert Aussagen wie, dass „den Autoren beider Texte (...) es offensichtlich an einschlägiger akademischer Bildung im allgemeinen (sie!) und in der Orientalistik, im besonderen [mangelt]"46, haben sollen. Letzteres kann lediglich als unangebrachte Diffamierung angesehen werden und erweckt den Anschein der Befangenheit des Gutachters.
In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass bei der Untersuchung der Selbstdarstellung der alevitischen Religionsgemeinschaften seitens des Gutachters vor allem auf die deutsche Alevitenforschung rekurriert wird. Die Eigendarstellung und -Wahrnehmung der betroffenen alevitischen Gruppe findet hingegen keine Berücksichtigung. Dies verdeutlicht die mangelnde Objektivität und mangelnde umfassende Auseinandersetzung mit der alevitischen Theologie. Die Fehlerhaftigkeit der Herangehensweise des Gutachters zeigt sich eindrucksvoll an nachfolgendem Vergleich: Auf andere Religionen umgemünzt wäre diese Argumentationslinie des Gutachters so, als würde man der katholischen Kirche im Rahmen der Bibelexegese vorwerfen, nicht die herkömmlichen wissenschaftlichen Standards einzuhalten. Dies, zumal die katholische Kirche erst seit kurzer Zeit nach wissenschaftlichen Standards eine entsprechende Bibelexegese vornimmt.47
Demensprechend erweist sich der Vorwurf des Gutachters geradezu als absurd, Alevi und Aleviten hätten in ihrer Selbstdarstellung auf die westliche Orientalistik Rücksicht nehmen müssen bzw. dieser folgen müssen.
2. UNVOLLSTÄNDIGER BEZUG zu KRISZTINA KEHL-BODROGI
Wenn der Gutachter meint, dass das Standardwerk von Krisztina Kehl-Bodrogi von besonderer Bedeutung bei der Erstellung der Statuten der Aleviten hätte spielen können48, so ist dem in mehrfacher Hinsicht aus folgenden Gründen zu widersprechen:
Der Gutachter verkennt die Tatsache, dass auch Krisztina Kehl-Bodrogi der islamisch-neuplatonischen Argumentation folgt und die Aleviten a priori als eine dem Islam zugehörende Gemeinschaft kategorisiert.49
Auch beachtet der Gutachter nicht, dass Krisztina Kehl-Bodrogi unter dem Punkt „Glaubenslehre" das radikal differente Nicht-Monotheismus-Denken der Aleviten in verschiedenen Buyruks und Nefes selbst thematisiert.50 So schreibt sie: „Wie es in den Zeugnissen der Buyruk und der Gedichte (Nefes) zu entnehmen ist, existieren all diese Vorstellungen nebeneinander. Einerseits bekennen sich die Aleviten zur Einheit Gottes, der sich jedoch in Ali und Mohammed manifestierte, andererseits deutet vieles auf die Gleichsetzung Alis mit dem Einen Gott hin, wobei Mohammed als die Manifestation des Gottes Ali angesehen wird"51.
Besonders hervorzuheben ist, dass im Zitat Kehl-Bodrogis erläuterte Bekenntnis der Aleviten die Grenzen der Ambiguitätstoleranz nach Thomas Bauer, wie sie auch der Gutachter vertritt52, sprengt.
3. ZUK UNGERECHTFERTIGTEN KRITIK BEZÜGLICH SPRACHKENNTNISSE
Dass die Differenzen von der Religionsgemeinschaft der Aleviten nicht in aller Klarheit in deutscher Sprache formuliert sind, liegt weniger an der Übereinstimmung mit der islamisch-alevitischen Gruppe, als vielmehr an strukturellen Herausforderungen.
Der Gutachter schlussfolgert unrichtigerweise eine Übereinstimmung mit der islamisch-alevitischen Gruppe aufgrund einseitiger und unvollständiger Interpretation der Statuten und Außerachtlassung der Gutachten von Prof. Dr. H. und Univ. Prof. Dr. K.. Wenn er diesbezüglich vermeintliche unklare Formulierung in deutscher Sprache kritisiert, belegt eine fachkundige Nachschau in den einschlägigen Gutachten, dass seine Argumentation ins Leere geht.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass viele Mitglieder der Aleviten Teil der österreichischen Mehrheitsgesellschaft sind und sich auch damit identifizieren, gleichzeitig befindet sich die Übersetzungsarbeit der theologischen Inhalte erst in einem Anfangsstadium. Dies, weil die jüngeren Generationen vor allem innerhalb eines deutschsprachigen Raumes sozialisiert wurden und sich dementsprechend eine emotionale Bindung zur türkischen Sprache nicht aneignen konnten. Den älteren Generationen war es aufgrund der Herausforderungen der Arbeitsmigration nicht möglich, sich die deutsche Sprache anzueignen. Diese wichtigen Hintergründe werden allerdings von OR Dr. L. in keiner Weise gewürdigt.
46 Gutachten OR Dr. L., S. 27.
47 Gottfried Maron: Die römisch-katholische Kirche von 1870 bis 1970. Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 1972, S. 312 f.
48 Gutachten OR Dr. L., S. 27.
49 siehe KEHL-BODROGI, Kizilbas/Aleviten, Einleitung 6-9; Kapitel II, S. 48-56 sowie Teil 2 104 bis 162.
50 KEHL-BODROGI, Kizilbas/Aleviten, S. 135 -138.
51 KEHL-BODROGI, Kizilba§/Aleviten, S. 137f.
52 Gutachten OR Dr. L., S. 9.
4. ZUM BEGRIFF „ORALE TRADITION"
Entgegen dem haltlosen Vorwurf einer schlechten Übersetzung aus dem Englischen, übersieht der Gutachter die Bedeutung der Begriffe „tradieren" und „Tradition" im Deutschen:
Eine Nachschau im Duden hätte dem Gutachter aufzeigen müssen, dass „oral tradieren" nichts anders als „mündlich überliefern" bedeutet.53 Demnach bedeutet „orale Tradition" schlicht die „mündliche Weitergabe".
Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Begriff „orale Tradition" ein terminus technicus verschiedener wissenschaftlicher Disziplinen ist. So wird er vor allem in der Religionswissenschaft, Völkerkunde und Rechtsgeschichte, hier etwa bezogen auf die oralen Traditionen im Mittelalter, verwendet. Die diesbezügliche Kritik des Gutachters veranschaulicht einmal mehr seine fehlende fachliche Qualifikation, das Alevitentum umfassend analysieren zu können.
5. MANGELNDER ALEVITISCHER KONTEXT
Wissenschaftlich inkorrekt und verkürzt bemängelt der Gutachter weiters, dass ,,[v]iele Begriffe, die sich auch bei sunnitischen Derwischorden finden wie can (wrtl. „Leben") für einfache Anhänger eines Ordens, dergah (Derwischkonvent), insan-i kamil (der vollkommene Mensch), vahdet-i vücud usw. den Autoren offensichtlich nur aus dem alevitischen Kontext bekannt [sind]. 54 Hätte der Gutachter sich an den behördlichen Auftrag und somit auf den Untersuchungsgegenstand gehalten, hätte ihm auffallen müssen, dass es gerade ausschließlich auf den alevitischen Kontext ankommt, andere Kontexte sind wohl in den Statuten von alevitischen Glaubensgemeinschaften nicht anzusprechen. Dem Gutachter wird in Erinnerung gerufen, dass es in seinem Auftrag rein um die religionsrechtliche Prüfung seitens des Kultusamtes geht und nicht - wie von ihm jedoch vorgenommen - eine Abhandlung der Orientalistik geht.
Zum ebenfalls unsachlichen - und die Objektivität eines Sachverständigen missenden - Vorwurf, „die Autoren (...) hätten wohlgetan, sich vorab ordentlich mit den Grundlagen des Sufismus vertraut zu machen (...)"ss, ist festzuhalten, dass sich eine Ein- bzw. Zuordnung zum Sufismus sowie eine Bevormundung über die Auswahl religiöser Quellen verbieten, zumal seine Schlussfolgerungen inhaltlich falsch sind. So steht es dem Sachverständigen frei, in Edip Harabi lediglich einen „gewöhnlicher Bektasj" zusehen, für Aleviten hingegen ist er unter anderem ein bedeutender Verfasser wichtiger liturgischer Texte. Insbesondere ist aber hervorzuheben, dass die Deutungshoheit darüber, ob und welche Person als Heiliger gilt - diesfalls ist Edip Harabi für die Föderation ein Heiliger - aus der Perspektive der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu betrachten ist.56 Dem Sachverständigen wird außerdem in Erinnerung gerufen, dass die Wiedergabe lediglich eines Gedichtes in den Statuten nur exemplarischen Charakter hat und selbstverständlich nicht taxativ zu verstehen ist.
7. ZUR (SPRACH-)WISSENSCHAFTLICHEN EINORDNUNG DES BEGRIFFES
Wenn der Gutachter meint, dass „die Autoren über wenig bis gar keine Kenntnisse des Osmanisch-Türkischen, Arabischen oder Persischen [verfügen], was uns jedoch unerläßlich scheint, wenn man sich mit den Glaubensquellen ernsthaft auseinandersetzen will", und der Begriff „Hakk" bzw. „Hak" irreführend verwendet wird57, so sind ihm seine eigenen mangelnden Kenntnisse und die bereits ausgeführte Verfehlung des Untersuchungsgegenstandes entgegenzuhalten.
Dieser Vorwurf des Gutachters geht aus mehreren Gründen ins Leere:
• Sowohl aus den Statuten der Aleviten als auch Alevi geht eindeutig hervor, dass dem Begriff „hak" bzw. „hakk" die arabische Definition zugrunde liegt.
• Die persische Definition dichtet der Gutachter selbst hinein, da in den Statuten nirgendwo ein Hinweis darauf gegeben ist. Gerade um eine Irreführung hintan zu halten, wird in den Statuten in Klammer der Zusatz „arab." für „arabisch" verwendet.
• Vor allem aber mangelt es dem Gutachter an ausreichenden Sprachkenntnissen. So ist allgemein bekannt und durch eine Nachschau in einschlägiger Literatur leicht belegbar, dass oftmals der arabische Begriff „Hakk" lediglich mit einem „k", sohin als „hak", im nicht-arabischen Sprachgebrauch geschrieben wird. Raum für Spekulationen in Richtung persischer Deutung sind demnach nicht gegeben.
53 https://www.duden.de/rechtschreibune/tradieren . abgerufen am 11.08.2021
54 Gutachten OR Dr. L., S. 27.
55 Ebda.
56 Markoff Irene (1986): The Role of Expressive Culture in the Demystification of a Sect of Islam: The case of the Alevis
of Turkey. In: The World of Music, vol. 38, nr. 3 S. 42-56. Ebenso: Özdalga Elisabet et al (1998): Alevi Identity. Swedish
Research Institute in Istanbul, Istanbul 1998.
57 Gutachten OR Dr. L., S. 27.
Die Vorwürfe, Haci Bektas-i Veli werde seines Pilgertitels schlicht beraubt und hinter diesen Fehlschreibungen verberge sich mehr Politik als auf erstem Blick erkenntlich sei, entbehren nicht nur jeglicher wissenschaftlichen Grundlage, sondern sind ein Versuch des befangenen Gutachters, die Föderation in ein politisches Eck zu drängen, um damit eine willkürliche Verbindung zu bestimmten Organisationen in der Türkei herzustellen.
So unterschlägt der Sachverständige, dass es keine gesicherten Quellen und Angaben darüber gibt, in wieweit der Titel "Haci" (dt „Hadschi") des Heiligen Haci Bektas-i Veli wirklich auf eine Pilgerfahrt (dt „hadsch") zurückzuführen ist oder schlicht -wie es oft üblich war - einen Ehrentitel darstellt.58 Nicht zuletzt lautet ein wichtiges theologisches Dogma der Aleviten: Das Haus Gottes (arabisch: bayt-ul-lah) ist somit im Herzen der Menschen und nicht in Mekka oder woanders. Dieser tiefen religiösen Überzeugung folgend, stimmen Aleviten darin überein, dass die Kaaba im Menschen ist und nicht in Mekka oder einem anderen Ort.59
Aufgrund dieser Aussage von Hünkar Haci Bektas Veli wird die Pilgerfahrt nicht vollzogen und deswegen auch sein Name innerhalb der Aleviten anders verwendet: Während „Haci" eine außerhalb des Weltlichen liegende Bezeichnung darstellt, legen Aleviten auch auf die esoterischen und theologischen Verbindungen besonderen Wert.
Mit Nachdruck ist generell auf die offenkundigen Tatsachen hinzuweisen, dass die Verwendung der arabischen Termini historischen Entwicklungen geschuldet ist. Insbesondere war im Osmanischen Reich das Arabische die Sprache der religiös-autoritären Gelehrsamkeit, was sich auch auf nicht-arabische bzw. nicht-muslimische Gruppen, insbesondere auf nicht-muslimische religiöse Minderheiten ausgewirkt hat.
Selbst wenn Haci Bektas-i Veli nach Mekka gepilgert sein sollte, hätte der Gutachter darauf hinweisen müssen, dass dies in der alevitischen Theologie keine Rolle spielt.
58 Salman Y. Meral (2014): Haci Bekta§ Velinin Evlatlan. Ulusoy Ailesi, iletisjm Yaymlan: weitere Quelle: l MAn, 2004, AlevilikteTansi Yok Insan Var, Radikal Yay, Istanbul, 522. l M An, 2004, Alevilikte Tansi Yok Insän Var, Radikal Yay, Istanbul, S22
59 Cemal Sener, 1996, Benim Kabem Insandir, Istanbul; Esat Korkmaz, 1995, Alevi Süreginde Bektasi Yolunda Enel Hak, Nefes Yay, Istanbul; Ozean Ögüt, 2019, Makbul Alevilik - Bir Asimilasyon Modell, Nika Yayinevi; Hasan Harmanci, 2017, Alevi Olmak, Destek Yayinevi; Erdogan Aydin, 2013, Kimlik Mücadelesinde Alevilik, Istanbul; Abbas Tan, 2014, Yasayan Alevilik, Ankara; Ibrahim Ergin, 2017, Köklerini Arayan Inanc Alevilik, Istanbul; I. M. An, 2004, Alevilikte Tanri Yok Insan Var, Radikal Yay, Istanbul; Lütfü Kaleli, 2004, Alevilik Akildir Ahlaki ve Insandir, Can Yay, Istanbul.
Der Sachverständige unterschlägt allerdings nicht nur diese Tatsache, sondern auch, dass der Begriff "Haci" sehr wohl in den Statuten der Föderation verwendet wird:
„Die Toleranz des Heiligen Haa [Anmerkung: Hervorhebung durch den Verfasser] Bektas Veli und den Widerstandsgeist des P/r Sultan Abdal als Maßstab für meine Äußerungen und Handlungen zu nehmen, das Ansehen sowie den Ruf des Alevitentums und der Europäisch-Alevitischen Glaubensgesellschaft in Österreich zu beschützen."60
Die Vermutung des Sachverständigen, „die Weginterpretation des offensichtlich als zu sunnitisch oder islamisch empfundenen Titels „haci" beim wichtigsten alevitischen Heiligen und Namensgeber des Bektasi-Ordens geht offensichtlich auf den Mitbegründer des PirSultan Abdal Kultur Dernegi und Autor bei OdaTV, Murtaza Demir zurück und entbehrt jeder wissenschaftlichen Grundlage"61 entpuppt sich daher als haltloser und unwissenschaftlicher Vorwurf und offenbart die mangelnde Auseinandersetzung des Gutachters mit den Statuten. Allein diese unvollständige Begutachtung der Statuten widerspricht den Mindeststandards guter wissenschaftlicher Praxis.
9. ALEVI UND ALEVITEN: GEMEINSAMKEITEN UND UNTERSCHIEDE
1. UNTERSCHIEDE ZUR ALEVI UND ANDEREN RELIGIONEN
Der Gutachter führt aus: „Der Hauptunterschied zwischen Aleviten und Alevi besteht im Konzept der Religion. Die Verfasser von Aleviten leugnen das Konzept eines transzendenten Gottes von vornherein und infolgedessen auch den Islam und die Zugehörigkeit zum Islam."62
Zutreffend hält der Gutachter sohin fest, dass dem Religionskonzept der Föderation eine – insbesondere von der ALEVI unabhängige - Eigenständigkeit zugrunde liegt.
Dem Gutachter ist allerdings dahingehend zu widersprechen, dass selbstverständlich das Konzept eines transzendenten Gottes (siehe Einleitung oben) im Glauben der Föderation verankert ist. So widerspricht sich der Gutachter selbst, wenn er der Föderation zunächst unterstellt, sie würde ein transzendentes Gottesverständnis ablehnen, um dann in weiterer Folge selbst einzuräumen, dass die Föderation Hakk und somit Gott sehr wohl transzendent versteht, da die Föderation mit der Bezeichnung „geschlechtsneutrales Hakk" das unendliche Wesen zum Ausdruck bringt. Richtig erkennt der Gutachter, dass im Alevitentum das Konzept eines personifizierten Gottes abgelehnt wird, wenngleich er sich diesbezüglich unglücklicher Formulierungen bedient. Der. Gutachter impliziert hier einen persönlichen Gott im Sinne der jüdisch-christlichen-islamischen Tradition (Gott als Person, der mit Menschen spricht) und missversteht bzw. missdeutet damit das alevitische Gottesverständnis.
60 Eingereichte Statuten der EAGÖ, S. 46.
61 Gutachten OR Dr. L., S. 28.
62 Gutachten OR Dr. L., S. 29.
Aus dem Umstand, dass die Föderation den Begriff „Gott" - im Übrigen wird sehr wohl etwa der Begriff „göttlich" in den Statuten der Föderation verwendet - in ihren Statuten nicht verwendet, kann jedoch in keiner Weise die Schlussfolgerung gezogen werden, die Föderation würde das Konzept eines transzendenten Gottes von vornherein leugnen. Diesbezügliche Argumente und auch eine Definition eines transzendenten Gottes bleibt der Gutachter schuldig.
Ungeachtet dessen ist anzumerken, dass für die Anerkennung als Religionsgemeinschaft selbst das Vorliegen eines transzendenten Gottes nicht erforderlich ist. Die vor allem rechtswissenschaftliche Diskussion ist dahingehend mit der rezenten Rechtsprechung der Höchstgerichte erledigt. Ebenso wenig ist der Gutachter auf die Gründe, weshalb der alevitische Glaube außerhalb des Islam zu verorten ist, eingegangen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die bereits genannten Unterlagen, Gutachten Prof. Dr. H., Fragenbeantwortung der Föderation, aber auch das Gutachten von Frau Univ. Prof. Dr. K. verwiesen. Hervorgehoben sei hier nur, dass das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft für ihre theologische und religionswissenschaftliche Einordnung von Bedeutung ist!
2. MANGELNDE AUSEINANDERSETZUNG MIT DEM ALEVITISCHEN GLAUBEN
Gemäß dem Gutachter handelt es sich beim Verständnis des Begriffes „Hakk" bei den Aleviten „um eine vor allem für die Bektatfs typische Selbstvergötterung"63, ohne dass hierzu Belege oder Quellen vorgewiesen werden und bleibt daher ohne wissenschaftliche Evidenz als reine Behauptung im Raum stehen. Gleichzeitig belegt diese Aussage, die mangelnde Auseinandersetzung des Gutachters mit den spezifischen Glaubensvorstellungen.
Der Gutachter behauptet weiter, „der Ablehnung Gottes und des Islam folgt die Ablehnung der Vorstellungen von Himmel und Hölle bei Aleviten, S. 8."M. Wie bereits unter Punkt 1. ausgeführt, räumt der Gutachter selbst ein, dass die Föderation an einen transzendenten Gott glaubt. Es verwundert aber insbesondere, dass der Gutachter überrascht ist, dass die Föderation im alevitischen Glauben das Konzept von Himmel und Hölle ablehnt, obwohl etwa Yunus Emre als Heiligen angeführt wird. Ein Blick in die klassischen alevitischen Texte belegt eindrucksvoll, dass die monotheistische - insbesondere islamische - Vorstellung von Himmel und Hölle den alevitischen Glaubensfundamenten fremd ist.65
Dem Gutachter ist hinsichtlich seiner Verortung der ALEVI in der unmittelbaren Nähe des schiitischen Islam zu folgen, wie dies bereits auch im Gutachten des Prof. Dr. H. belegt wurde, während der Gutachter einen Bezug zur „Schia" bei der Föderation nicht herstellt bzw. herstellen kann.
10. ALEVITEN OHNE GOTT: VERSUCH EINER EINORDNUNG
Zusammenfassend hält der Gutachter zutreffend fest, dass der Glaube der Föderation „als außerhalb des Islams stehend"66 zu sehen ist. In diesem Zusammenhang ist erneut auch darauf hinzuweisen, dass allgemeiner Konsens darüber herrscht, dass das maßgebliche Kriterium der Einordnung einer Religionsgemeinschaft, wie bereits oben ausgeführt, ihre Selbstdarstellung und -Wahrnehmung ist.
Wenn der Gutachter allerdings mit seiner Überschrift „Aleviten ohne Gott: Versuch einer Einordnung" in provokativer und unwissenschaftlicher Manier eine atheistisch-marxistische Verortung suggerieren will, ist ihm seine eigene Aussage entgegenzuhalten, wonach er selbst eingesteht, dass das Alevitentum, so wie die Föderation es versteht, lebt und glaubt eine eigenständige Religion geblieben ist. So hält der Gutachter selbst fest: „Dos mag sein (..)."67 oder „Der durch Aleviten (Anm.: gemeint Föderation) vorgetragene Standpunkt ist nicht neu. "65
Schließlich behauptet der Gutachter: „Die [Anm.: Interpretation des Alevitentums] bei Aleviten kommt unserer Ansicht nach der des Marxisten Riza Yürükoglus am nächsten. Einer seiner Buchtitel wird sogar wörtlich zitiert (Aleviten, S. 3 Okunacak en Büyük Kitap Insandir).
Diese Behauptung ist aus nachfolgenden Gründen falsch und wissenschaftlich nicht fundiert:
Der oben zitierte Riza Yürükoglu ist der Föderation lediglich als akademischer Schriftsteller bekannt, zu dem sonst kein Bezug besteht. Lediglich daraus, dass er als Quelle eines Zitates in den Statuten Eingang gefunden hat, ist wissenschaftlich nichts gewonnen.
63 Gutachten OR Dr. L., S. 29.
64 Gutachten OR Dr. L., S. 30.
65 Cemal Sener, 1996, Benim Kabem Insandir, Istanbul; I. M. An, 2004, Alevilikte Tanri Yok Insan Var, Radikal
Yay, Istanbul.
66 Gutachten OR Dr. L., S. 30.
67 Gutachten OR Dr. L., S. 30.
68 Gutachten OR Dr. L., S. 31.
Dabei unterschlägt der Gutachter zudem, dass das ins Treffen geführte Zitat auf Türkisch „Okunacak en Büyük Kitap insandir" in Wahrheit von dem Heiligen Hünkar Haci Bekta§-i Veli stammt und übersetzt bedeutet: „Dos größte [Anm.: gemeint heilige] Buch zum Lesen ist der Mensch". Der Gutachter bleibt auch hier Ausführungen darüber schuldig, ob und inwiefern dieses Zitat des Heiligen Hünkar Haci Bektas,-i Veli dem Marxismus zuzuordnen ist. Die Absurdität dieser haltlosen Behauptung zeigt sich an folgendem Gedankenspiel: Würde man dieser Sichtweise folgen, stünden sämtliche Verehrer und Gläubige, die Hünkar Haci Bekta§-i Velis Aussage verinnerlichen, unter dem Generalverdacht Marxisten zu sein. OR Dr. L. hätte hierbei auf die Tatsache hinweisen müssen, auf die auch Univ. Prof. Dr. H. bereits aufmerksam macht, nämlich, dass „[djie Föderation [Anm.: im GegensatzzurALEVI] (...) in respektvoller Äquidistanz zu allen Offenbarungsbüchern [steht]."69
Generell liegt der Schwerpunkt des Gutachtens darin, den alevitischen Glauben, insbesondere jenen der Föderation, in die Nähe linksradikaler Kräfte in der Türkei zu bringen. Diese Behauptung ist nicht nur aus den bereits oben skizzierten Ausführungen unrichtig, sondern auch aus nachfolgenden Gründen:
So beschäftigt sich OR Dr. L. über viele Seiten mit der linken, türkischen Szene und stellt willkürlich, ohne weitere Prüfung, eine Verbindung zur alevitischen Glaubensgemeinschaft her. Er schreibt etwa: „In Innsbruck befand sich zum Beispiel bis 2019 die Aufschrift TKP/ML - TIKKO gut sichtbar an der Grenobler Brücke angebracht, nicht weit von einem Cem-Haus. "70
Aus der örtlichen Nähe zu einem Cem-Haus eine politische Gesinnung abzuleiten, belegt die von OR Dr. L. gewollte politische Färbung und entspricht in keiner Weise einer wissenschaftlichen Analyse. Der Sachverständige hätte vor allem berücksichtigen müssen, dass in einem Stadtviertel, in dem vermehrt Migranten leben, es naheliegenderweise auch diverse migrantische Organisationen situiert sind.
Es besteht kein Zusammenhang zwischen den Fragestellungen des Kultusamtes und der politischen Einordnung der Föderation seitens des Gutachters. Letzteres war weder explizit noch implizit gefragt, genauso wenig bestand eine Veranlassung im Zuge eines Verfahrens als staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft eine derartige politische Zuordnung vorzunehmen.
69 Gutachten Univ. Prof. Dr. H., S. 15.
70 Gutachten OR Dr. L., S. 21.
III. RESÜMEE
Abschließend ist festzuhalten, dass der der Gutachter generell seinen Gutachtensauftrag verfehlt. Er berücksichtigt durchgängig in seinem Gutachten nicht, dass aus religionswissenschaftlicher und -rechtlicher Sicht primär das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgruppe maßgebend ist. Es ist weder Sache des Staates noch des Gutachters, die betroffene religiöse Gruppe in ihrem Glauben zu bevormunden. Folglich kann die wissenschaftliche Meinung des Gutachters auch nicht religionsrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.“
Wien, 26.08.2021
PD DR. R. Universität … Akademie der Weltreligionen Alevitische Religion
PD MAG. DR. S. Religionswissenschaftler Politikwissenschaftler Institut für Islamisch-Theologische Studien, Universität … Zentrum für Islam und Recht in Europa, Universität …
U., MA Islamwissenschaftler M.A. Lehrbeauftragter an der PH …“
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Zu diesem Gutachten erstattete die Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI) nachfolgende, mit 1.12.2021 datierte Stellungnahme:
„Die Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI) wurde mit Schreiben vom 2. November 2021 zugestellt am 4. November 2021, im oben genannten Rechtsakt das Gutachten von Em. o. Univ-Prof. Dr. C. und Hon.-Prof. Dr. G.,
welches vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegeben wurde,
die Gutachten von Univ-Prof. Dr. K. und OR Dr. L. welche vom Kultusamt in Auftrag gegeben wurden und
das Privatgutachten von Prof. Dr. H., welches von der Föderation der
Aleviten Gemeinden in Österreich in Auftrag gegeben wurde,
übermittelt und um Stellungnahme ersucht.
Zu den Gutachten von Univ-Prof. Dr. K., OR Dr. L. und Prof. H., die sich allesamt auf die theologischen Einordnung des alevitischen Glaubens beziehen, möchten wir nicht näher eingehen, da von unserer Seite keine Zweifel über die Einordnung unseres Glaubens bestehen und wir sehr wohl über die Einordnung unseres Glaubens bescheid wissen, was sich auch in der alevitischen Theologie wiederspiegelt.
Sehr wohl eingehen möchten wir auf das Gutachten von Herrn Univ-Prof. C., welches ja von Ihnen in Auftrag gegeben wurde und sich grob gesagt auf den religionsrechtlichen Kontext bezieht.
Laut Einleitung sollte das Gutachten zwei Fragenkomplexe behandeln:
1. Wie sind die Besonderheiten des Alevitentums im Lichte des österreichischen Religionsrechts zu sehen? Dies insbesondere unter Berücksichtigung der auch historisch durch die Verfolgung im Herkunftsland bedingten mangelnden Verfasstheit des Alevitentums.
2. Welche Kriterien sind zu beachten und wie strikt sind diese zu handhaben, um eine klare Erkennbarkeit einer Religionsgemeinschaft sicherzustellen sowie eine Verwechslung ,,mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen" iSv § 6 Abs 1 Z 1 Islamgesetz auszuschließen? In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch der Namensschutz von bestehenden Vereinen zu relevieren.
Die erste Frage stellt somit auf das österreichische Religionsrecht als Grundlage der Betrachtung ab.
Gleichzeitig wird bereits in der Fragestellung klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den Aleviten um eine im Herkunftsland verfolgte religiöse Minderheit handelt, was in dieser Deutlichkeit eine für die Aleviten in Österreich um wichtige Feststellung und Anerkennung ihrer Situation handelt.
In der Abfassung des Gutachtens wird sodann die Sachlage im Zusammenhang mit den verschiedenen, mittlerweile entschiedenen, religionsrechtlichen Verfahren wiedergegeben. Dabei wird im Gutachten kritisch angemerkt, dass erst im Jahr 2020 die Behörde erstmals zwei religionsrechtliche Gutachten eingeholt hat. Diese Gutachten, die für die Beurteilung ob eine Identität des Verfahrensgegenstandes und somit eine entschiedene Sache („res iudicata“) vorliegt wesentlich sind, wurden bei der Abfassung des Gutachtens aber nicht einbezogen (siehe S.2 unten).
In der rechtlichen Bewertung wird zunächst die Entscheidungen der Gerichte, von Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Wien über solche des Verwaltungsgerichtshofes bis zu den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes wiedergeben und die Ergebnisse dieser Verfahren als nicht mit der Rechtslage vereinbart bewertet. Für mit der Komplexität solcher Rechtsfragen nicht eng vertraute Experten des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes, wie dies die Anhänger der ALEVI sind, ist eine solche Sichtweise weder nachvollziehbar noch verständlich.
Auf Seite 16 wird schließlich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, in welcher er festgehalten hat, dass die Entscheidung über die Unterscheidung der religiösen Gemeinschaften ausschließlich anhand der vorliegenden Lehre zu treffen gewesen wäre.
Das Gutachten setzt sich in weiterer Folge mit der Frage eines Textvergleiches zwischen den beiden Lehren nicht auseinander. Die gestellte erste Frage, mit der geklärt werden sollte, ob die mangelnde Verfasstheit und damit der Mangel an schriftlichen Quellen für eine Lehre zu verwechselbaren Formulierungen führt, die aber unterschiedliche Inhalte zum Ausdruck bringen wollen, was eben aufgrund der Reduktion auf einige wenige schriftlich tradierte Begriffe nicht gelingt, wird daher im Gutachten letztendlich nicht beantwortet. Die von der Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten legen demgegenüber die Problematik, die sich aus mangelnden schriftlichen Quellen des Alevitentums, dem Mangel an wissenschaftlicher Auseinandersetzung mit dem Alevitentum in deutscher Sprache und den im religiös-philosophischen Bereich nur eingeschränkt gegebene Fähigkeit zur Übersetzungen oder Übertragung von Begriffen der Originalsprache ins Deutsche, insbesondere bei einer Gemeinschaft der Glaubensträger keine akademische Bildung erhalten konnten, dar und versuchen ihr gerecht zu werden.
Die zu Beginn des Gutachtens getroffenen Annahmen lassen daher wesentliche Ansätze außer Acht und können daher auch nicht zu verwertbaren Ergebnissen führen. Weiters ist das Gutachten in Sich widersprüchlich, da es einerseits darauf verweist, dass die Behörde nach 12 Jahren erstmals religionswissenschaftliche Gutachten eingeholt habe, in weiterer Folge im Gegensatz zur zitierten Entscheidung des VwGH aber in seiner rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, die vorgelegte Lehre der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden darf, sondern nur aufgrund organisatorischer Unterschiede, d.h. unterschiedliche handelnde natürliche und juristische Personen, zu entscheiden wäre.
Die in den Punkten 1 bis 9 der Zusammenfassung gezogenen Schlüsse können daher für eine Beurteilung der gestellten Frage nicht herangezogen werden.
Die zweite Frage befasst sich mit dem Maßstab der an die Unterscheidbarkeit der Bezeichnung zu legen ist, ist der Unterschied im Namen der juristischen Person allein wohl nicht ausschlaggebend, sondern wird auch zu berücksichtigen sein, in wie weit der Name in Bezug zur Lehre steht. Eine Gemeinschaft ohne Bezug zum Christentum sollte nicht unter einer allgemein mit diesem verbundenen Namen, zB Kirche, auftreten können, da dies von Außenstehenden verwechselt werden kann, was durch die gesetzlichen Regelungen gerade ausgeschlossen werden soll. Ähnlich verhält es sich auch hier im Zusammenhang mit dem Bezug zu Ali Ibn Talib, der im Begriff Alevi zum Ausdruck kommt.“
Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde am 20.1.2022 eine öffentlich-mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:
„Der Verlesung aller Akteninhalte (Behördenakt- und VGW-Akte, insbesondere aller Gutachten und Einvernahmeprotokolle und der durch diese wiedergegebenen Zeugenaussagen) wird von den Parteien zugestimmt.
Auf die Verlesung des Aktes wird verzichtet, womit er als verlesen gilt.
Der Verhandlungsleiter teilt mit, dass dieser am heutigen Tag vor der Verhandlung mit dem Sachverständigen Univ. Prof. Dr. C. eine Vorbesprechung in Hinblick auf dessen Gutachten geführt hat, und in diesem Zusammenhang ihm mitgeteilt hat, dass der Verhandlungsleiter nachfolgende Frage gedenkt, in der mündlichen Verhandlung an den Sachverständigen zu richten.
Freundlicherweise erklärte ich Herr Univ. Prof. Dr. C. spontan bereit, sogleich diese Fragen zu beantworten, sodass die Beantwortung der Fragen schon zu Beginn der Verhandlung den Parteien zur Kenntnis gebracht werden kann.
Seitens des Verhandlungsleiters wurden an Herrn Univ. Prof. Dr. C. nachfolgende ergänzende Fragestellungen zu seinem Gutachten gerichtet:
„1) Worin unterscheiden sich die kollektive und die korporative Religionsfreiheit i.S.d. Art. 9 EMRK bzw. des österreichischen Rechts, und inwiefern heben sich beide von der individuellen Religionsfreiheit i.S.d. Art. 9 EMRK bzw. des österreichischen Rechts ab.
Hat die Föderation schon im Jahre 1998 sich als eine Religionsgemeinschaft für die in dieser zusammengeschlossenen alevitischen Religionsgemeinschaften konstituiert bzw. kommt der Alevi der Status als Trägerin kollektiver und korporativer Religionsfreiheit zu. Bejahendenfalls wann, ab wann kam dieser dieser Status zu ?“
Diese Fragen wurden von Herrn Univ. Prof. Dr. C. beantwortet wie folgt:
„1) Worin unterscheiden sich die kollektive und die korporative Religionsfreiheit i.S.d. Art. 9 EMRK bzw. des österreichischen Rechts, und inwiefern heben sich beide von der individuellen Religionsfreiheit i.S.d. Art. 9 EMRK bzw. des österreichischen Rechts ab?
Die im Grundrecht der Religionsfreiheit (Art 14 und Art 15 StGG, Art 63 Abs 2 StVSt Germain, Art 9 EMRK) enthaltenen Gewährleistungen umfassen eine individuelle, eine kollektive („gemeinsam“) und eine korporative Dimension, die jeweils durch eine zunehmende Verdichtung gekennzeichnet ist. Über die individuelle Religionsausübung hinausgehend drängt Religion von der Natur der Sache her nach Gemeinsamkeit und Öffentlichkeit. Diese gemeinsame (kollektive) Religionsausübung verdichtet sich dann weiter zur Bildung von religiösen Gemeinschaften als institutionelle Bezugs- und Kristallisationspunkte religiöser Interessen. So wurde Art 9 EMRK individualrechtlich konzipiert, und erst durch die Rechtsprechung des EGMR (im Lauf der 1980er Jahre) wurden auch Religionsgemeinschaften zu Trägern der in Art 9 verankerten Garantien.
Die korporative Religionsfreiheit setzt im Vergleich zur Wahrnehmung der kollektiven Religionsfreiheit zudem eine juristische Person als Grundrechtsträger voraus. Dies sind in Österreich die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie die eingetragenen Bekenntnisgemeinschaften, die als solche durch das entsprechende Verfahren identifiziert wurden, aber auch Vereine gemäß Vereinsgesetz 2002, die jedoch im Einzelfall als Religionsgemeinschaft identifiziert werden müssen.
Die Trennung von kultureller und religiöser Dimension widerspiegelt eine spezifische neuzeitliche europäische Tradition und deren christlichen Hintergrund. Im Regelfall lassen sich diese beiden Dimensionen einer Gemeinschaft nur schwer auseinanderhalten. Auch im Falle von Judentum und Islam wurde diese Abgrenzung immer wieder problematisiert (Beschneidung, Schächten, Kopftuch). Im Falle des Alevitentums mit seiner besonderen Verfolgungsgeschichte wird die Problematik besonders deutlich, daher ist im Alevitentum keine klare Trennung zwischen der kulturellen und religiösen Dimension möglich. Im internationalen Vergleich sei hier überdies auf den Umgang mit indigenen Religionen in den beiden Amerikas verwiesen.
Im Hinblick auf diese Sachlage ist daher dem Alevitentum eine klare Trennung zwischen seiner kulturellen und seiner religiösen Dimension immanent und sind diese beiden Dimension miteinander stets untrennbar verwoben.
Die kulturelle Dimension des Alevitentums hat in besonderer Weise eine religiöse Prägung erfahren, so wurden die alevitischen Traditionen von religiös definierten Funktionsträgern weitergegeben. Es muss davon ausgegangen werden, dass die alevitische Vereinslandschaft, daher auch die AABF als „Verein mit religiösem Teilzweck“ insofern auch Träger korporativer Religionsfreiheit war und ist.“
Der Verhandlungsleiter erklärt, dass die Parteien im Rahmen ihrer Ausführungen jederzeit auch zu diesen Antworten Ausführungen tätigen können bzw. Fragen an den Sachverständigen richten können.
Dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin wird das Wort erteilt, welcher auf sein bisheriges Vorbringen verweist.
Weiters führt dieser aus wie folgt:
„Ergänzend zum bisherigen Vorbringen verweisen wir darauf, dass die Bestimmung des § 16 Abs. 3 Islamgesetz die Zielsetzung hat zu verhindern, dass sich gewisse Institutionen in eine Nähe zu einer anerkannten Religionsgesellschaft begeben und somit zu ihr verwechslungsfähig werden. Das ist bei unseren Rechtsträgern deshalb nicht der Fall, weil wir eine solche Nähe nicht suchen, sondern ganz im Gegenteil eine deutliche Distanzierung von den Alevi bezwecken wollen.“
An Prof. C. wird nachfolgende Frage gerichtet:
1. „Ist Ihrer Ansicht nach der Begriff „Aleviten“ die Bezeichnung einer einzigen Religionsgemeinschaft, oder können sich auch mehrere Religionsgemeinschaften nach ihrem inneren Selbstverständnis auf das Alevitentum als eine zentrale Wurzel ihres Glaubensverständnisses berufen?“
2. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Materialen zum § 16 Islamgesetz, welchen zu entnehmen ist, dass allgemeine Begriffe wie islamisch, muslimisch, christlich, buddistisch vom Schutzbereich des Gesetzes nicht umfasst sind und daher auch nicht geschützt werden können. Ist nach Ihrem Verständnis der Begriff „alevitisch“ oder der Begriff „Aleviten“ ein Begriff, welcher eine ähnliche religionswissenschaftliche Bedeutung hat wie die obangeführten Begriffe?“
Prof. C. antwortet zur Frage 1:
„Das Alevitentum ist eine komplexe Bewegung und ich habe im Gutachten auf die sehr plausible Einteilung von Özmen und Schmidinger verwiesen. Das heißt, die Frage, ob das Alevitentum eine einzige Religionsgemeinschaft per se ist, ist daher zu verneinen. Es ist natürlich möglich, dass sich alle oder einige oder die wichtigsten alevitischen Gruppierungen zusammentun und eine einzige Religionsgemeinschaft oder Religionsgesellschaft bilden bzw. gründen, wie das im Jahr 2009 ja ursprünglich bei dem Antrag der Föderation vorgesehen war. Die Frage, ob sich alevitische Gruppierungen zu einer einzigen juristischen Person zusammenfinden oder anderenfalls unterschiedliche Gemeinschaften bilden, die einen Rechtstatus erlangen bzw. begehren, ist Sache dieser Gemeinschaften.
Zu 2. Frage:
„Was die Frage der Erläuterungen zum § 16 Islamgesetz betrifft so habe ich in meinem Gutachten schon darauf hingewiesen, dass die angesprochene Wendung überraschenderweise nicht den Allgemeinbegriff „alevitischen“ oder „Aleviten“ beinhaltet, sondern vielmehr diese Erläuterungen im Wesentlichen die Erläuterungen zur Parallelbestimmung zur islamischen Glaubensgemeinschaft (§ 9 Islamgesetz) wiedergeben. Zu dieser Wendung in den Erläuterungen zum § 16 Islamgesetz ist auszuführen, dass diese insofern einen inneren Widerspruch darstellt, als diese Wendung lediglich Einrichtungen mit der Bezeichnung islamisch alevitisch anspricht, und sohin nicht ausdrücklich auch Einrichtungen mit der „bloßen“ Bezeichnung alevitisch.
Tatsächlich weist das Alevitentum weder eine zwingende Nähe noch eine zwingende Ferne zum Islam auf. Diese Wendung und Engführung auf islamisch alevitisch in den Erläuterungen deutet daher darauf hin, dass nach dem Gesetz nur die Bezeichnung islamisch alevitisch geschützt werden soll.“
Zu dieser Ausführung von Prof. C. verweist der Behördenvertreter wie auch Frau Dr. K. auf den Punkt III 1.5 in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides.
Sodann wird der Behördenvertreterin vom Verhandlungsleiter das Wort erteilt. Diese verweist auf die Ausführungen in der Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids, in der Stellungnahme der Behörde zum Beschwerdevorbringen und zu den sonstigen Ausführungen der Behörde.
Weiters führt sie aus wie folgt:
„Gegenwärtig liegt ein Antrag der AABF auf Feststellung der Rechtspersönlichkeit nach dem Bekenntnisgemeinschaftsgesetz vor, dieses Verfahren ist weit fortgeschritten aber gegenwärtig noch nicht abgeschlossen. In diesem verfahren wird die Feststellung der Rechtspersönlichkeit als Frei-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich begehrt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde in der Niederschrift GZ: 2021-0735.837 (Beilage/1.) festgehalten, dass künftig eine einheitliche Namensführung und eine durchgehende Verwendung des Logos durch alle zurechenbare Einrichtungen einschließlich Vereine im Sinne des Namens der Bekenntnisgemeinschaft zugesichert wird.“
Die durch ein Gerichtsversehen zu dieser Verhandlung nicht geladene Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI) gab mit Schriftsatz vom 3.2.2022 nachfolgende Stellungnahme zu dieser Verhandlung ab und verzichtete auf die Durchführung einer weiteren Verhandlung:
„Schon vor der Eröffnung des Beweisverfahrens wird auf Seite 2 von einer …Religionsgemeinschaft der Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich geschrieben, eine Eigenschaft, die nicht mal die Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich in ihren Vereinsstatuten einnimmt und auch religiöse Tätigkeiten in ihren Stauten nicht beabsichtigt. Sie sieht sich lediglich als Kulturverein.
Im Hinblick auf die Fragen, die dem Sachverständigen, Herrn Dr. C. gestellt wurden:
Interessant wie hier geschichtlich im Nachhinein eine Absicht der handelnden Personen herbeigeführt wird, deren wir uns Aleviten damals nicht bewusst waren, sich für uns diese Frage gar nicht gestellt hat und auch nicht von uns Aleviten beabsichtigt war. Denn bis zum Jahre 2009 waren der Antragsteller der ALEVI, der Kulturverein von Aleviten in Wien und andere alevitische Vereine, die heute zu den Unterstützungsvereinen der Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI) gehören Teil der Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich.
In erster Linie war die Absicht der damals handelnden Personen sich kulturell zusammen zu finden und am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilzunehmen.
Die Frage der religiösen Dimension stellte sich erst seit dem Jahr 2009, selbst der Dachverband der Föderation Aleviten Gemeinden in Deutschland wurde mit dieser Dimension erst im Jahr 2009 befasst. Von zusammengeschlossenen alevitischen Religionsgemeinschaften zu sprechen, geht wohl an der Realität vorbei.
Wie auch im Katholizismus (Jesuiten, Franziskaner, Benediktiner, usw.) gibt es im Alevitentum verschieden Strömungen und Traditionen (Kizilbas, Bektasi, Mevlevi, Tahtaci, Cepni, Arab. Aleviten usw.), aber von verschiedenen Glaubensrichtungen oder gar Religionen zu sprechen geht doch eindeutig zu weit.
Eine klare Trennung zwischen einer kulturellen und religiösen Dimension ist stets vorhanden und begründbar. Aber wie auch im sunnitischen oder schiitischen Islam, werden im Alevitentum Traditionen, Sitten und Gebräuche von Laien und Nicht-Aleviten als Teil der religiösen Praxis bzw. als Religion gesehen, wofür die Religion selbst nichts kann.
Wir begrüßen die Äußerung der Vertreterin des Kultusamts, wo im Rahmen einer Niederschrift festgehalten wurde, dass künftig eine einheitliche Namensführung und eine durchgehende Verwendung des Logos durch alle zurechenbare Einrichtungen einschließlich Vereine im Sinne des Namens der beabsichtigten Bekenntnisgemeinschaft der AABF zugesichert wird.
Jeglicher Eindruck eines religiösen Alleinvertretungsanspruches seitens der Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich und der von ihr beabsichtige Bekenntnisgemeinschaft wird dadurch verhindert, wird von uns als Beitrag zum religiösen Frieden in Österreich gesehen und führt zum Wegfall der hier verhandelten Beschwerde.“
Mit Schriftsatz vom 25.8.2022 legte die Beschwerdeführerin je einen Beschluss der Frei-Alevitischen Glaubensgemeinschaft und der Beschwerdeführerin vor und und führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt:
„Dem Verwaltungsgericht Wien wird hiermit der Beschluss der Frei-Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom 25.06.2022, AZ: 2022/1998, zur Information vorgelegt (Beilage 71). Mit diesem Beschluss lädt die Frei-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich die Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich (ZVR: ...) bis auf Widerruf dazu ein, Hilfsverein der Frei-Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zu sein und die Frei-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich unter ihrer Aufsicht und mit ihrer Zustimmung bei ihrer religiösen Tätigkeit zu unterstützen.
Dem Verwaltungsgericht Wien wird darüber hinaus der Beschluss der Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich vom 16.07.2022, AZ: 2022/140322, zur Information vorgelegt (Beilage 72). Mit diesem Beschluss nimmt die Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich die Einladung der Frei-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich an, Hilfsverein der Frei-Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zu sein und die Frei-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich unter ihrer Aufsicht und mit ihrer Zustimmung bei ihrer religiösen Tätigkeit zu unterstützen.“
Im Hinblick auf diesen Schriftsatz und die vorgelegten Beschlüsse beauftragte das Verwaltungsgericht Wien Herrn Univ. Prof. Dr. C. zur Erstattung eines Gutachtens im Hinblick auf die Frage, ob ob im Hinblick auf diese beiden Beschlüsse die Beschwerdeführerin als Hilfsverein der Freialevitischen Bekenntnisgemeinschaft anzusehen ist.
In Entsprechung dieses zweiten Gutachtensauftrags legte Univ. Prof. Dr. C. nachfolgendes mit 8.12.2022 datiertes Gutachten vor:
„1. Inhalt und Umfang der Begriffe „Hilfsverein“ bzw „Verein mit religiösem Teilzweck“ haben im österreichischen Vereins- bzw Religionsrecht einen spezifischen historischen Hintergrund, der hauptsächlich durch die in Schüben verlaufende Entwicklung der Grundrechtsgarantien und deren Überlappung bestimmt war.
Das durch Kundmachung der Bundesregierung vom 28.8.1951 wiederverlautbarte Vereinsgesetz vom 15.11.1867, RGBl Nr 134, enthielt in § 3 lit a) die Bestimmung, dass es „auf geistliche Orden und Kongregationen, dann Religionsgesellschaften überhaupt“ keine Anwendung findet, diese seien „nach den für sie bestehenden Gesetzen und Vorschriften zu beurteilen …“. Der AB hielt dazu fest, dass „nur geistliche Orden und Congregationen an und für sich […] sowie Religionsgenossenschaften als confessionelle Vereine an und für sich von diesem Gesetze ausgeschlossen sind.“ Damit war klargestellt, dass gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften (KuR) „Hilfsvereine mit religiösem Teilzweck“ errichten konnten.
Den Anhängern nicht anerkannter Religionsbekenntnisse wurde die Konstituierung als Verein und damit die Erlangung privatrechtlicher Rechtspersönlichkeit als ideeller Verein verweigert. Eine solche Auslegung war insofern mit der Sicht des historischen Verfassungsgesetzgebers kohärent, gestattete dieser den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses in Art 16 StGG doch lediglich die häusliche Religionsübung. „Öffentliche Vereinsversammlungen“, wie sie gemäß § 14 VereinsG 1867 (wvlb 1951) jeder Verein halten konnte, wären damit nicht vereinbar gewesen. Dieses Verständnis des VereinsG hatte zur Folge, dass Religionsgemeinschaften, denen keine öffentlich-rechtliche Stellung als gesetzlich anerkannte KoR zukam, keine Möglichkeit hatten sich rechtlich zu konstituieren.
Daran wurde auch festgehalten, nachdem durch den Beschluss der ProvNV die volle Vereinsfreiheit hergestellt und durch den StVStGermain den Anhängern gesetzlich nicht anerkannter Bekenntnisse das Recht der öffentlichen Religionsübung garantiert worden war. In der Praxis behalf man sich sehr bald mit der Schaffung eines „rechtlichen Hilfsforums“, es wurde die Bildung von Vereinen mit religiösem Teilzweck auch für diese zugelassen. Diese durften jedoch nicht darauf gerichtet sein, das religiöse Leben ihrer Mitglieder insgesamt zu erfassen, sondern lediglich einen partiellen religiösen Zweck verfolgen (vgl VfSlg 1265/1929). Damit gab es vereinsrechtlich zulässig neben den Hilfsvereinen anerkannter KuR Vereine mit religiösem Teilzweck als Hilfsforen für nicht anerkannte Religionsgemeinschaften.
Im Schrifttum wurden zunehmend sowohl hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit des § 3 lit a) VereinsG gravierende Bedenken geäußert, als auch Kritik an dessen Interpretation geübt. Die vorgebrachten Bedenken stützten sich in erster Linie auf den Beschluss der ProvNV sowie schließlich auch auf Art 11 EMRK. Von manchen Autoren1 wurde von einer ausschließlichen Anwendbarkeit des § 3 lit a) VereinsG auf die gesetzlich anerkannten KuR ausgegangen. Danach sollte mit dieser Gesetzesstelle lediglich die subsidiäre Geltung des VereinsG neben den jeweiligen Sondergesetzen für die betreffende Gemeinschaft ausgeschlossen werden.
Bis zum Ende der 1970er-Jahre blieb die Praxis der Vereinsbehörde unverändert. Dann aber brach die Problematik in einem Verfahren vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte im Jahre 1978 auf, wo es um die rechtswidrige Fortsetzung des behördlich aufgelösten Vereins „Gesellschaft zur Förderung des Weltchristentums“ ging (EKMR 12.3.1981, 8160/1981, DR 22, 27). In diesem Verfahren hatte der Vertreter der österreichischen Bundesregierung erstaunlicherweise u.a. auf die seit einigen Jahren bestehende Praxis der Behörden hingewiesen, die Bildung religiöser Vereine nicht mehr zu untersagen. Diese Stellungnahme vor der EKMR konnte zumindest pro futuro als Absichtserklärung des BMI verstanden werden, Religionsgemeinschaften von der Vereinsbildung nicht mehr auszuschließen. Die darin zum Ausdruck kommende geänderte Haltung der Vereinsbehörde hat sich in der Folge gefestigt, was auch im Schrifttum seinen Niederschlag gefunden hat.2
In der Folge kam es dann zu einer entscheidenden Reform des Organisationsrechts von Religionsgemeinschaften durch das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG), BGBl. I Nr. 19/1998, das eine Art Sondervereinsrecht für nichtanerkannte Religionsgemeinschaften schuf. Über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit als eingetragene religiöse BekG hat die Kultusbehörde einen Feststellungsbescheid zu erlassen, der den Namen der BekG sowie die nach außen vertretungsbefugten Organe in allgemeiner Bezeichnung zu enthalten hat (§ 2 Abs 3). Mit dem Feststellungsbescheid hat die Kultusbehörde weiters die Auflösung jener Vereine zu verbinden, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden religiösen BekG besteht (§ 2 Abs 4). Dadurch soll vermieden werden, dass für ein und dieselbe religiöse BekG zwei Rechtspersönlichkeiten bestehen.
Durch diese Bestimmung werden, so die Erläuterungen, sogenannte „Hilfsvereine“ nicht berührt, welche nur der Unterstützung von Zielsetzungen einer religiösen BekG dienen (zB Kirchenbauvereine oder Vereine, die der religiösen BekG Personal zur Verfügung stellen). Die hier vorgesehene amtswegige Auflösung von Vereinen könne also nur für den Fall als gerechtfertigt angesehen werden, dass der Zweck des aufzulösenden Vereins mit der Erlangung der Rechtspersönlichkeit als BekG erfüllt ist. Es müsse vermieden werden, dass für ein und dieselbe religiöse Bekenntnisgemeinschaft zwei Rechtspersönlichkeiten mit identischem Zweck bestehen. Es ist Aufgabe der Antragsteller, der Behörde namhaft zu machen, welche entsprechenden Vereine zum Zeitpunkt der Eintragung der Verbreitung der Religionslehre im Bundesgebiet bestehen (§ 3 Abs 4 BekGG). „Hilfsvereine“ sind also weder aufzulösen, noch fallen sie unter die Bekanntgabepflicht. Ebenso wie den anerkannten KuR steht es daher auch BekG offen, Vereine weiterzuführen bzw neu zu gründen, durch deren Tätigkeit religiöse (Teil-)Zwecke gefördert werden. Diese „Hilfsvereine“ von anerkannten RuG und eingetragenen BekG sind als „Vereine mit einem religiösen Teilzweck“ Träger von korporativer Religionsfreiheit.
Durch das VereinsG 2002 wurde endgültig klargestellt, dass sich Religionsgemeinschaften als Vereine konstituieren und als solche Rechtspersönlichkeit erlangen können (§ 1 Abs 2). Mit der „Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit“ durch die Vereinsbehörde gemäß § 13 entsteht eine juristische Person privaten Rechts. Eine dementsprechend als Verein konstituierte Religionsgemeinschaft ist als solcher Träger der korporativen Religionsfreiheit gemäß Art 9 EMRK. So auch implizit VfSlg 19.166/2010.
2. Abgesehen von der nun offen stehenden Konstituierung von Religionsgemeinschaften nach dem Vereinsgesetz, kann man derzeit unterscheiden.
a) Nach staatlichem Recht gebildete Vereine mit einem religiöse Teilzweck, die von der anerkannten KoR bzw der religiösen BekG gegründet oder als bestehend anerkannt wurden. Diese fallen auch unter den Begriff „Hilfsvereine“.
b) Vereine, die sich ausschließlich nach staatlichem Recht organisieren und religiöse (Teil-) Zwecke verfolgen wollen und mangels einer Anbindung an eine anerkannte KoR bzw eine religiöse BekG nicht unter den Begriff „Hilfsvereine“ fallen.
Hier ist zunächst auf die Untersagung der Vereinsgründung „Initiativkreis katholischer Laien und Priester in der Erzdiözese Wien“ durch die Vereinsbehörde zu verweisen. Der VfGH, der die Beschwerde gegen die Untersagung abgewiesen hat, ging in seiner Begründung zu weit, als er die Nichtuntersagung eines Vereins, der ohne Zustimmung der betreffenden Religionsgemeinschaft Tätigkeiten ausüben wollte, die zu deren „inneren Angelegenheiten“ gehören, generell als einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der gesetzlich anerkannten KuR auf selbständige Besorgung ihrer inneren Angelegenheiten wertete und daher als unzulässig erklärte (VfSlg 16.395/2001).3
Die Bildung eines Vereines ausschließlich nach staatlichem Recht, der Zwecke verfolgen soll, die auch zu den inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten KoR muss jedoch im Sinne einer Gesamtschau von Vereins-, Religions-, und Kirchenfreiheit grundsätzlich zulässig sein. Zu prüfen ist allerdings, ob die freie Vereinsbildung zu beschränken wäre, wenn ein Handeln im Namen der jeweiligen Religionsgemeinschaft intendiert ist (etwa die Vermittlung der Lehre in ihrem Namen oder die Organisation amtlicher Gottesdienste). Ein Handeln im Namen der Religionsgemeinschaft durch einen Verein, der die entsprechenden religionsgemeinschaftlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, widerspricht der Kirchenfreiheit. Im zitierten Fall bestand lediglich im Hinblick auf den abgegebenen Vereinszweck „Förderung des amtlichen Gottesdienstes“, der ein amtliches Handeln im Namen der Kirche impliziert, ein schutzwürdiges Interesse der Katholischen Kirche.
Im Sinne der – zu weit gehenden – Entscheidung aus 2001 wurde 2021 in § 11 VereinsG ein Abs 2 eingefügt. Danach hat die Vereinsbehörde, „wenn der in den Statuten umschriebene Vereinszweck in der Ausübung eines Kultus [besteht], die Statuten unverzüglich an den für Kultusangelegenheiten den zuständigen Bundesminister derzeit der Bundeskanzler) zu übermitteln. Dieser hat – wohl aufgrund einer Stellungnahme der betroffenen KoR bzw BekG zu prüfen, „ob die umschriebene Ausübung dieses Kultus einen Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft darstellt. Das Ergebnis der Prüfung ist unverzüglich an die Vereinsbehörde zu übermitteln.“ (§ 11 Abs 2)
In den Erl heißt es dazu: „Auf Basis grundrechtlicher Überlegungen ist jedoch jedenfalls davon auszugehen, dass das Zulassen religiöser Tätigkeiten durch Vereine (außerhalb einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft) nicht per se einen Eingriff in deren innere Angelegenheiten darstellt und solche Vereine nicht in jedem Fall zu „untersagen“ sind. Das Zulassen religiöser Tätigkeiten kann nur dann zur Untersagung eines Vereins führen, sofern damit ein Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer Kirche oder Religionsgesellschaft einhergeht und die Kirche oder Religionsgesellschaft nicht selbst die Gründung des Vereins unterstützt oder dieser zustimmt.
Das Prüfungsergebnis des Bundeskanzlers bzw. des Kultusamts ist der Entscheidung der Vereinsbehörde zwar zugrunde zu legen, die Letztentscheidung obliegt jedoch der zuständigen Vereinsbehörde. […] Aufgrund des Verweises in § 14 Abs. 1 soll dies auch für das Wirksamwerden späterer Änderungen der Vereinsstatuten gelten. […] Der Prüfungsumfang der Behörde erstreckt sich bei Anzeige einer Änderung auf die gesamten Statuten und nicht nur auf den zur Änderung angezeigten Teil. Die Statuten sind dabei in ihrer Gesamtheit zu beurteilen; dies ist dann von Relevanz, wenn alte Passagen der Statuten durch die beabsichtigte Änderung eine neue Bedeutung erlangen.“4
Der Gesetzgeber ist hier der traditionellen Sicht von Rspr und großer Teile des Schrifttums gefolgt, dass das Selbstbestimmungsrecht in inneren Angelegenheiten gemäß Art 15 StGG nur gesetzlich anerkannten KuR vorbehalten ist. Es stellt sich auch hier wieder einmal die Frage, ob nicht auch im Falle der Vereinsgründungen die eingetragenen BekG einzubeziehen wären, denen jedenfalls gemäß Art 9 EMRK das Selbstbestimmungsrecht zukommt.
c) Vor diesem Hintergrund ist auch das Bestehen der unterschiedlichen, der Freialevitischen Glaubensgemeinschaft zugeordneten Vereine zu sehen. Die mit Bescheid der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien vom 14.3.2022, GZ 2021- 0338.029, als religiöse Bekenntnisgemeinschaft eingetragene Freialevitische Glaubensgemeinschaft hat daher das Recht, bestehende Vereine als kulturellen und sozialen Zwecken dienende Hilfsvereine heranzuziehen, die dadurch zu ihr zugeordneten „Vereinen mit religiösem Teilzweck“ werden. Dies ist auch gängige Praxis im österreichischen Religionsrecht, wie etwa das Weiterbestehen des Kulturvereins der Aleviten Wien (VAKB) deutlich macht, der am 23.3.2009 den Antrag auf „Anerkennung als „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“, in eventu auf Eintragung als „Islamische Alevitische Bekenntnisgemeinschaft“ gestellt hatte.
Der seit 1998 bestehende Verein „Föderation der Aleviten Gemeinden Österreichs“ stellt daher einen von der Freialevitischen Glaubensgemeinschaft ausdrücklich als Hilfsverein anerkannten „Verein mit religiösem Teilzweck“ dar.“
Zu diesem Gutachten wurde von keiner der Parteien binnen der hg. gesetzten vierwöchigen Stellungnahmefrist eine Äußerung abgegeben.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Art. 9 EMRK samt Überschrift lautet wie folgt:
„Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.“
§ 16 Islamgesetz 2015 samt Überschriften lautet wie folgt:
„4. AbschnittRechte und Pflichten der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“
Namensrecht und Schutz der religiösen Bezeichnungen
§ 16.
(1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, einen Namen im Rahmen der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Grenzen zu wählen.
(2) Die Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde verwendet werden.
(3) Bezeichnungen, die geeignet sind gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen einer Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen, dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft verwendet werden.
(4) Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen haben die Religionsgesellschaft und jede betroffene Kultusgemeinde das Recht, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes an den Bundeskanzler zu stellen, wenn nicht strafgesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind. Über den Antrag ist binnen vier Wochen zu entscheiden.“
In den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Stammfassung des IslamG, RV 446, XXV. GP, wird zur Bestimmung des 16 Islamgesetz ausgeführt:
„Da der Name und die mit der Religion verbundenen Begriffe einen wesentlichen Bestandteil einer Religion bilden, bedarf deren Verwendung im Interesse der Wahrung des Religionsfriedens eines besonderen Schutzes durch die Rechtsordnung. Die Vergangenheit hat leider gezeigt, dass sich Personen durch die Verwendung religiöser Begriffe oder Selbstbezeichnungen eine religiöse Autorität angemaßt und den Anschein einer Vertretungsbefugnis nach außen erweckt haben, die ihnen nicht zukam. Um einen raschen und effizienten Schutz der Religionsgesellschaft sicher zu stellen, sind eine verkürzte Entscheidungsfrist und Mittel zu deren Durchsetzung vorgesehen.
Begriffe und Bezeichnungen nach Abs. 3 müssen konkret in Verbindung mit den dort genannten Einrichtungen stehen. Allgemeine Begriffe wie „islamisch“, „muslimisch“, „Moslem“, „Koran“, „halal“ uä. sind ebenso wie „christlich“, „buddhistisch“, „orthodox“ oder „evangelisch“ nicht umfasst.
Speziellere Begriffe wie „islamisch-alevitischer Club“, „Cem-Gemeinschaft“, „Haci Bektas-Gemeinde“, „islamisch-alevitische Stiftung“, „islamisch-alevitischer Radiosender“ usw. die geeignet sind, bei durchschnittlich informierten Bürgern den Eindruck zu erwecken, es handle sich um eine in Verbindung zu einer anerkannten Religionsgesellschaft stehenden Zusammenschluss mehrerer Personen, sind umfasst und dürfen nur mit Zustimmung der jeweiligen Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde geführt werden.
Gleichzeitig soll zum Schutz der Religion vorgesehen werden, dass die Behörde nur auf Antrag einer Körperschaft nach diesem Bundesgesetz tätig werden kann.“
Unter dem staatskirchenrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht wird der „Anspruch jeder einzelnen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften auf Respektierung und auf staatlichen Schutz ihrer Exklusivität“ verstanden.5
Dieses ursprünglich auf das Verbot von Doppelmitgliedschaften ausgerichtete staatskirchenrechtliche Merkmal für Kirchen und Religionsgemeinschaften wurde Ende des 19. Jahrhunderts und Anfang des 20. Jahrhunderts im Zusammenhang mit den durch die staatlichen Gesetze den Kirchen und Religionsgemeinschaften zugewiesenen hoheitlichen Verwaltungsaufgaben, insbesondere im Personenstandswesen entwickelt, zumal diese Zuweisungen es erforderlich machten, dass jede Person exakt einer einzigen Kirche oder Religionsgemeinschaft zugeordnet ist.6 Durch Rudolf Köstler wurde dieses Prinzip sodann um eine inhaltliche Merkmalsvorgabe, nämlich dem Merkmal, dass sich jede neu gebildete Religionsgemeinschaft „in irgend etwas Wesentlichem von den bisherigen unterscheidet“, ergänzt.7 Zu einem Zeitpunkt, als schon längst den Kirchen und Religionsgemeinschaften keinerlei hoheitliche Verwaltungsaufgaben übertragen waren, verschärfte Höslinger8 sodann noch den aus dem staatskirchenrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht gefolgerten Exklusivitätsanspruch der einzelnen bereits anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften insbesondere durch die Forderung einer „relativen Zwangsgenossenschaft der Mitglieder“, was etwa C. zum Schluss veranlasste, dass „man sich des Eindrucks nicht erwähren (kann), dass hinter dieser dogmatischen Abrundung das Bemühen steht, den staatskirchenrechtlichen Besitzstand der anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in der 2. Republik abzusichern.“9
Für diesen Befund spricht auch der insbesondere von Barbara Müller-Gartner10 und Potz11 aufgezeigte Umstand, dass sich dieses in der Lehre entwickelte Kirchen- und Religionsgemeinschaftenmerkmal des Ausschließlichkeitsrechts auf keinerlei gesetzliche Bestimmung zurückführen lässt, und sohin ausschließlich ein rechtsfreies Gedankenkonstrukt bzw. einen bloßen Rechtsbegriff darstellt12, und zudem nicht einmal mit der herrschenden staatskirchenrechtlichen Rechtsmeinung in Einklang zu bringen ist.13 So gesehen darf es auch nicht verwundern, dass der Verfassungsgerichtshof diesem Lehrkonstrukt in seinen zentralen Prämissen zuletzt nicht gefolgt ist, zumal dieser stets die individuelle Religionsfreiheit über die etwa dem Israelitengesetz oder dem Islamgesetz zugrunde liegende Konzeption stellte.14
Zudem wurde ohnedies bislang das Ausschließlichkeitsrecht nur partiell als beachtlich erklärt, wie sich etwa aus dem Umstand, dass zahlreiche orthodoxe Religionsgemeinschaften, welche sich lediglich in ihrem Bezug zu einem bestimmten Herkunftsland unterscheiden, anerkannt worden sind.15
Abgesehen vom Gebot der Verhinderung einer Verwechslungsfähigkeit wird daher in der neueren Lehre nur mehr die Vorgabe der Nichtverwechselbareit als beachtlich eingestuft, im Übrigen werden aber die zum Ausschließlichkeitsrecht entwickelten weiteren Ausschließlichkeitsrechte abgelehnt.16
Denn nach der Rechtsprechung des EGMR „hat der Staat in einer demokratischen Gesellschaft grundsätzlich keine Zuständigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, um die Einheit einer Religionsgemeinschaft unter einer vereinigten Führung zu sichern. Es ist nicht Aufgabe der staatlichen Autoritäten in Konfliktsituationen zwischen religiösen Gruppierungen oder innerhalb von solchen den Grund der Spannungen durch Eliminierung des inneren Pluralismus zu beseitigen, sondern vielmehr zu sichern, dass die konkurrierenden Gruppen einander tolerieren. (…) Dies gilt selbst für Religionsgemeinschaften, die nicht nur der gleichen Tradition angehören, sondern sogar in Kultgemeinschaft miteinander stehen.“17
„Ein Staat, der unter konkurrierenden Religionsgemeinschaften (Kirchen), eine bestimmte bevorzugt und die Entstehung einer weiteren Religionsgemeinschaft (Kirche) einerseits mit dem Argument ablehnt, dass sie keinen neuen Kultus repräsentiere, und anderseits die Anerkennung vom Willen der bereits anerkannten Kirche abhängig macht, verletzt seine durch Art. 9 EMRK gebotene Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit.“18
„Der EGMR weist in seiner Rechtsprechung dem Staat die Rolle eines neutralen Organisators der Ausübung religiöser Überzeugungen bzw unterschiedlicher Religionen zu. Der Staat hat seiner Ansicht nach zwar für Toleranz zwischen den verschiedenen religiösen Gruppen und innerhalb einer Religion zu sorgen, dies darf aber nicht zu einer Eliminierung des innergemeinschaftlichen Pluralismus führen. (…) Wichtig ist im Fall einer Sezession aus einer bestehenden Religionsgemeinschaft oder einer innergemeinschaftlichen Auseinandersetzung, dass der Staat nicht Partei für eine Seite ergreift.“19 Das geht sogar so weit, dass der EGMR in seinen Entscheidungen vom 13.12.2001, Appl. 45.701/99 (Metroplitan Church of Bessarabia and others), vom 16.5.2005, Appl. 39.023/97 (Oberster Heiliger Rat der Islamischen Gemeinschaft und vom 14.6.2007, Appl. 77.703/01 (Svyato-Mykhaylivska Parafiya) es als unzulässig ansah, bei der Frage der Zuerkennung einer staatlichen Rechtspersönlichkeit zwei lehrmäßig identische Gruppierungen (!!!) unterschiedlich zu behandeln.20
Sehr wohl kann es sich aber nach der Judikatur des EGMR in einer demokratischen Gesellschaft, wo mehrere Religionen nebeneinander ausgeübt werden, als notwendig erweisen, dass der Religionsfreiheit Schranken gezogen werden, um die Interessen der verschiedenen Gruppen auszugleichen und die gegenseitige Respektierung zu sichern.21
Im Übrigen sieht der EGMR Spannungen zwischen religiösen Gruppen als eine unvermeidliche Folge religiöser Pluralität an. Diesfalls ist der Staat nicht befugt, durch Maßnahmen, wie etwa die Bevorzugung einer Religionsgemeinschaft gegenüber einer anderen, diese Pluralität zu beseitigen bzw. zu beschränken.22 Dabei ist der Staat aber zu einer keine Religionsgemeinschaft bevorzugenden Neutralität verpflichtet.23
Das Grundrecht der korporativen Religionsfreiheit (insbesondere das Selbstbestimmungsrecht) steht nicht nur den Religionsgemeinschaften zu, die bereits über einen religionsrechtlichen Status verfügen, sondern auch Religionsgemeinschaften, die einen solchen (noch) nicht haben.24 Verstanden als ein einseitiges Abwehrrecht bereits etablierter Religionsgemeinschaften läuft das Ausschließlichkeitsrecht auf eine strukturell angelegte Verletzung der korporativen Religionsfreiheit neuer Religionsgemeinschaften hinaus.25
In der neueren Lehre wird daher dem Konstrukt des Ausschließlichkeitsrechts insbesondere unter Verweis auf die Rechtslage in anderen europäischen Staaten26 und die Judikatur des EGMR entgegen getreten.27 Insbesondere wird die Forderung, dass eine neue Religionsgemeinschaft sich nicht bloß organisatorisch, sondern auch in ihrem Religionsverständnis von anderen bereits anerkannten Religionsgemeinschaften unterscheiden müsse, als mit der durch Art. 9 EMRK garantierten individuellen Religionsfreiheit28 unvereinbar eingestuft.29
Soweit die Regelungen einer Religionsgemeinschaft die innergemeinschaftliche Rechtssphäre nicht verlassen, ist jede Religionsgemeinschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie über einen religionsrechtlichen Status verfügt oder nicht, nur an ihr religiöses Selbstverständnis gebunden. Besitzen die organisationsrechtlichen Normen jedoch eine Doppelnatur, indem sie auch Wirksamkeit für den staatlichen Bereich erlangen sollen, unterliegen sie den Schranken des Art 15 StGG bzw. des Art. 9 Abs. 2 MRK. Auf diese Weise bringt der Staat seinerseits sein Selbstverständnis ein.30
„Der Bereich der inneren Angelegenheiten im Sinne des Art 15 StGG ist nur unter Bedachtnahme auf das Wesen der Religionsgesellschaft nach deren Selbstverständnis erfassbar. Wenngleich sich diese Ausführungen in den konkreten Fällen auf das Selbstbestimmungsrecht anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften beziehen, kommt ihnen darüber hinaus allgemeine Bedeutung zu.“31 „In diesem Sinne stellte der VfGH fest: Das was unter den inneren Angelegenheiten zu verstehe ist, darf nicht von der einfachen Gesetzgebung geregelt werden, sondern ergibt sich wesensmäßig aus dem Aufgabenbereich der betreffenden Religionsgesellschaft. Der Bereich der inneren Angelegenheiten im Sinne des Art 15 StGG ist nur unter Bedachtnahme auf das Wesen der Religionsgesellschaften nach deren Selbstverständnis erfassbar.“32
Die Abgrenzung der inneren von den äußeren Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft kann nicht Sache der einfachen Gesetzgebung sein, weil der Begriff der „inneren Angelegenheiten“ dem Bereich des Verfassungsrechts zugehört und daher der Bestimmung durch die einfache Gesetzgebung entzogen ist.33
Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sind die Angelegenheiten, welche zu den inneren Angelegenheiten zählen, nur unter Bedachtnahme auf das Wesen der Religionsgesellschaft nach derem eigenen Selbstverständnis erfassbar.34 Für die Vollziehung ergibt sich daraus das Verbot, in die inneren Angelegenheiten von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften einzugreifen.35
Der Bereich der inneren Angelegenheiten kann naturgemäß nicht erschöpfend aufgezählt werden. Die herrschende Lehre und ständige Judikatur stellen zumeist darauf ab, dass die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder sonstiger Religionsgemeinschaft jene sind, die den inneren Kern der kirchlichen Betätigung betreffen und in denen ohne Autonomie die Religionsgesellschaften in Verkündung der von ihnen gelehrten Heilswahrheiten und der praktischen Ausübung ihrer Glaubenssätze eingeschränkt wären.36
Zu den „inneren Angelegenheiten“ gehören neben der Sittenlehre und dem Kultus jedenfalls auch die Verfassung und Organisation der Kirche.37
Zu den inneren Angelegenheiten gehören jedenfalls nicht solche Fragen, mit denen eine staatliche Wirkung nach außen verbunden ist, wie etwa die Frage des Vorliegens einer Mitgliedschaft einer Person zu einer Religionsgesellschaft nach staatlichem Recht.38
Diese insbesondere aus Art. 9 EMRK abzuleitender Auslegung wird zudem umfangreich in dem von erkennenden Gericht beigeschafften Gutachten von Univ. Prof. Dr. C. und Hon. Prof. Dr. G. dargestellt, sodass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf diese Ausführungen verwiesen wird.
Wie jeder juristischen Person sprach die österreichische Rechtsordnung von Anfang an auch Kirchen und Religionsgemeinschaften ein Abwehrrecht gegen die Führung von verwechslungsfähigen Namen durch andere Kirchen oder Religionsgemeinschaften zu.
Dieses Abwehrrecht beschränkte sich aber stets auf ein Recht zur Abwehr einer Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Namensführung der jeweiligen Kirche bzw. Religionsgemeinschaften bzw. deren Untergliederungen und religiösen Vereinen, sodass bereits anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht auch ein Recht auf Exklusivität von als zentral erachteten Begriffen in der Namensführung zugesprochen worden ist. Gefordert wird vielmehr nur ein Auftritt einer Kirche und Relgionsgemeinschaft, welcher sich begrifflich ausreichend von anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften abhebt.39 Dabei wurde und wird bereits die Voranfügung der Silbe „alt“ (vgl. die Altkatholische Kirche) bzw. des Wortes „orthodox“ (vgl. die Orthodoxe israelische Religionsgesellschaft40) oder des Wortes „orientalisch“ (vgl. die durch BGBl. I Nr. 20/2003 anerkannte orientalisch-orthodoxe Kirche sowie Schinkele [2003] 1041) oder des Wortes „wahre“ (vgl. die „Wahre orthodoxe Kirche von Moldova [dazu EGMR 27.2.2007, Appl. 952/03 (Wahre orthodoxe Kirche von Moldova); Synek E., Kommentar in öarr 2008, 92) als ausreichend eingestuft. Auch ist es Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht verwehrt, ein zentrales Element des Namens einer Kirche und Religionsgemeinschaft auch im eigenen Namen zu führen (vgl. etwa die Evangelische-Methodiste Kirche41 bzw. vgl. die „Freie Christengemeinde – Pfingstgemeinde“ und die „Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich“42 bzw. vgl. die „Islamisch Alevitische Glaubensgemeinschaft“ und die „Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich“43 Umgekehrt reicht ein von mehreren Religionsgemeinschaften verwendeter Zuordnungsbegriff nicht aus, um dadurch eine Zuordnung zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft zu begründen (vgl. etwa LGZRS Wien 7.7.1959, 44 R 423/59, wonach die Bezeichnung „christlich“ nicht zur Bestimmung eines konkreten religiösen Bekenntnisses ausreicht.)
Ebenso wird nach der höchstgerichtlichen Judikatur den einzelnen Religionen und Glaubensgemeinschaften kein Exklusivanspruch auf die Bezeichnung bestimmter Gegenstände bzw. Sachverhalte bzw. Begriffe zugesprochen.44
Sehr wohl kann es sich aber nach der Judikatur des EGMR in einer demokratischen Gesellschaft, wo mehrere Religionen nebeneinander ausgeübt werden, als notwendig erweisen, dass der Religionsfreiheit Schranken gezogen werden, um die Interessen der verschiedenen Gruppen auszugleichen und die gegenseitige Respektierung zu sichern.45
Im Übrigen sieht der EGMR Spannungen zwischen religiösen Gruppen als eine unvermeidliche Folge religiöser Pluralität an. Diesfalls ist der Staat nicht befugt, durch Maßnahmen, wie etwa die Bevorzugung einer Religionsgemeinschaft gegenüber einer anderen, diese Pluralität zu beseitigen bzw. zu beschränken.46
Abgesehen vom Gebot der Verhinderung einer Verwechslungsfähigkeit wird daher in der neueren Lehre nur mehr die Vorgabe des Nichtverstoßes gegen die Strafbestimmung der §§ 188 und 189 StGB (Schutz des religiösen Friedens) für die Namensführung als beachtlich eingestuft.47 Denn nach dieser Rechtsprechung des EGMR „hat der Staat in einer demokratischen Gesellschaft grundsätzlich keine Zuständigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, um die Einheit einer Religionsgemeinschaft unter einer vereinigten Führung zu sichern. Es ist nicht Aufgabe der staatlichen Autoritäten in Konfliktsituationen zwischen religiösen Gruppierungen oder innerhalb von solchen den Grund der Spannungen durch Eliminierung des inneren Pluralismus zu beseitigen, sondern vielmehr zu sichern, dass die konkurrierenden Gruppen einander tolerieren. (…) Dies gilt selbst für Religionsgemeinschaften, die nicht nur der gleichen Tradition angehören, sondern sogar in Kultgemeinschaft miteinander stehen.“48 Das geht sogar so weit, dass der EGMR in seinen Entscheidungen vom 13.12.2001, Appl. 45.701/99 (Metroplitan Church of Bessarabia and others) und vom 16.5.2005, Appl. 39.023/97 (Oberster Heiliger Rat der Islamischen Gemeinschaft) es als unzulässig ansah, bei der Frage der Zuerkennung einer staatlichen Rechtspersönlichkeit zwei lehrmäßig identische Gruppierungen (!!!) unterschiedlich zu behandeln.49
Diese insbesondere aus Art. 9 EMRK abzuleitender Auslegung wird zudem umfangreich in dem von erkennenden Gericht beigeschafften Gutachten von Univ. Prof. Dr. C. und Hon. Prof. Dr. G. dargestellt, sodass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf diese Ausführungen verwiesen wird.
Bei bereits überblicksweisem Einblick in die staatskirchenrechtlichen Fachliteratur ist ersichtlich, dass europaweit die Folgerungen aus dem Umstand des Bestehens von zwei kontroversen Strömungen des Aletivitentums, wobei sich eine Richtung innerhalb des Islam versteht, dagegen die andere als eine vom Islam losgelöste eigenständige Religion versteht, diskutiert werden.50
Wie grundlegend unterschiedlich das Religionsverständnis der sich zum Islam zuordnenden Aleviten und der sich nicht dem Islam zuordnenden Aleviten ist, lässt sich auch aus dem Umstand ersehen, dass in Albanien bereits in der Zwischenkriegszeit der Bektaschismus als eine eigene, neben dem Islam bestehende Religionsgemeinschaft anerkannt wurde.51
So führt Potz etwa bereits 2011 aus, dass „sich innerhalb des Alevitentums mehrere Traditionsstränge herausgebildet (haben), deren Lehren mitunter weit auseinander driften.“52 Zudem konstatieren Potz und Barbara Gartner-Müller, dass sich bereits im Jahre 2010 die Statutenfassung der beiden österreichischen Alevitenbewegungen, nämlich der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft“ und der „Föderation der Aleviten in Österreich (AABF)“ in einem wesentlich Punkt der Glaubenslehre unterschieden haben, und daher von der „Föderation der Aleviten in Österreich (AABF)“ selbst das nach der Lehre vom Ausschließlichkeitsrecht geforderte religiöse Unterscheidungsmerkmal im Verhältnis zur „Islamisch Alevitischen Glaubensgemeinschaft“ aufgewiesen hatte.53
Dieser Sachverhalt wird zudem umfangreich in dem von erkennenden Gericht beigeschafften Gutachten von Univ. Prof. Dr. C. und Hon. Prof. Dr. G. dargestellt, sodass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf diese Ausführungen verwiesen wird.
Die österreichische Rechtsordnung wie auch Art. 9 MRK differenzieren zwischen im Hinblick auf die Gewährleistung von Religionsfreiheit zwischen der individuell garantierten und staatlich zu gewährleistenden Religionsfreiheit (in Hinkunft: individuelle Religionsfreiheit) und der religiösen Vereinigungen zu gewährleistenden Religionsfreiheit (in Hinkunft: korporative Religionsfreiheit).
Während die individuelle Religionsfreiheit dem Individuum insbesondere das Recht auf Ausübung des eigenen Religionsverständnisses und des damit verbundenen Kults zuspricht, werden durch die korporative Religionsfreiheit nach staatlichem Recht eingerichteten juristischen Personen besondere gemeinschaftlich als juristische Person in Anspruch nehmbare Rechte und damit verbunden zu beachtende Pflichten zugewiesen und zuerkannt.
Nach diesem Konzept wird den Individuen im Rahmen ihrer individuellen und kollektiven Religionsfreiheit über ihre nach der kollektiven Religionsfreiheit zugewiesenen Rechten und damit verbundenen Pflichten anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften auch das Recht zugesprochen, darüber hinausgehende Rechte (wie etwa die Abhaltung eines staatlich finanzierten Religionsunterrichts) wahrzunehmen.
Sowohl im Hinblick auf die staatlichen Vorgaben zur Wahrnehmung der Rechte (und der Beachtung der Pflichten) im Rahmen der individuellen Religionsfreiheit, als auch im Hinblick auf die staatlichen Vorgaben zur Wahrnehmung der Rechte (und der Beachtung der Pflichten) im Rahmen der korporativen Religionsfreiheit gilt der Grundsatz, der weitestmöglichen staatlichen Neutralität und Toleranz, sodass diese Bereiche nur in dem Umfang einer Regelung unterzogen werden dürfen, als dies für die Wahrnehmung dieser Rechte und der Beachtung der damit verbundenen Pflichten unbedingt erforderlich ist.
Daraus wird gefolgert, dass der Staat im Hinblick auf die Regelung der Rahmenbedingungen der Ausübung dieser Rechte insbesondere durch Normierung von Pflichten vergleichsweise weitgehende gesetzliche Vorgaben treffen darf, dem Staat dagegen im Hinblick auf inhaltliche und tatsächliche Ausgestaltung der religiösen (inhaltlichen wie auch kultischen) Artikulierung der durch das Recht auf Religionsfreiheit Begünstigten grundsätzlich keine Regelungsbefugnis zukommt.
Diese staatliche Neutralität und Toleranz wurde schon seit Anbeginn der rechtlichen Kodifizierung der Glaubensfreiheit in der österreichischen Rechtsordnung, wie etwa im Israelitengesetz 1891, im Hinblick auf die korporative Religionsfreiheit derart weit verstanden, dass nicht gefordert wurde, dass nur die Mitglieder einer einzigen Kultus- bzw. Glaubensgemeinschaft sich in einer juristischen Person, welche für diese die Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit in Anspruch nimmt, zusammenschließen dürfen.
Das führte etwa im Falle der Kultus- bzw. Glaubensgemeinschaften, welche sich nach ihrem Selbstverständnis als israelitisch einstuften, dazu, dass diese vielfältigen und mitunter zueinander in einem kultischen und glaubensmäßigen Abgrenzungsverhältnis stehenden Kultus- bzw. Glaubensgemeinschaften durch eine einzige juristische Person im Hinblick auf ihre Rechte aus der korporative Religionsfreiheit auftraten und im Rahmen dieser einzigen jurischen Person ihre Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit wahrnahmen.
Dass es sich bei dieser organisationsrechtlichen Eingliederung der diversen Kultus- bzw. Glaubensgemeinschaften in eine einzige juristische Person um keine gesetzlich normierte Zwangsgemeinschaftung handelte, wurde wiederum durch den Verfassungsgerichtshof im Israelitenerkenntnis 1981 klargestellt, zumal er aus dem Israelitengesetz folgerte, dass sich jede Kultus- bzw. Glaubensgemeinschaft, welche sich nach ihrem Selbstverständnis als israelitisch einstuft, auch neben und außerhalb dieser bereits bestehenden juristischen Person (daher der israelitischen Kultusgemeinde) durch Gründung einer juristischen Person verankern können, und sodann ausschließlich im Rahmen dieser juristischen Person das Recht haben, ihre Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit wahrzunehmen. Gleichzeitig stellte der Verfassungsgerichtshof auch klar, dass es Personen, welche in ihrem religiösen Selbstverständnis übereinstimmen (in concreto: orthodoxe Juden), freigestellt ist, sich in unterschiedliche juristische Personen zu verankern und im Rahmen dieser unterschiedlichen juristischen Personen ihre Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit wahrnehmen können.
Ganz im Sinne dieses Verständnisses der verfassungsrechtlich gewährleisteten Religionsfreiheit sprach der Verfassungsgerichtshof auch in seiner Entscheidung zum Islamgesetz aus 1988 aus, dass es dem Gesetzgeber verwehrt ist zu bestimmen, dass nur bestimmte Vertreter einer Kultus- bzw. Glaubensgemeinschaft oder mehrerer Kultus- bzw. Glaubensgemeinschaften befugt sind, sich in einer juristischen Person zusammenzuschließen, um im Rahmen dieser ihre Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit wahrzunehmen. Daher war die Beschränkung der Vereinigungsfähigkeit lediglich von Mitgliedern der hanafitischen Schule im Rahmen des Islamgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben wurden. Gleichzeitig wird aber auch klargestellt, dass sich die Vertreter unterschiedlicher Schulen des Islam in einer einzigen juristischen Person zusammenschließen dürfen, um im Rahmen dieser juristischen Person (damals der IGGÖ) ihre jeweiligen Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit wahrzunehmen .
Ebenfalls im Sinne dieses Verständnisses der verfassungsrechtlich gewährleisteten Religionsfreiheit erging auch die Alevitenentscheidung des Verfassungsgerichtshofs, in welcher er klarstellte, dass sich auch neben der nach dem Islamgesetz sich konstituiert habenden juristischen Person (Religionsgemeinschaft) Personen, welche sich als islamisch einstufen, zu einer Religionsgemeinschaft zusammenfinden können, und dass es für die Einstufung dieser Personengruppe als islamisch nicht auf das Islamverständnis der bereits als Religion anerkannten islamischen Religionsgemeinschaft ankommt.
Dem österreichischen Verständnis der staatlich zu gewährleistenden Religionsfreiheit ist daher, in Übereinstimmung mit der Judikatur des EGMR immanent, dass sich unterschiedliche Kultus- bzw. Glaubensgemeinschaften in eine juristische Person zusammenfinden können, und ohne Aufgabe ihres jeweiligen eigenständigen Religions- und Kultusverständnis über diese juristische Person ihre Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit in Anspruch nehmen können. Ebenso ist immanent, dass jede Personengruppe, selbst wenn diese sich weder in inhaltlichen noch in kultischen Belangen von einer in einer juristischen Person eingegliederten Personengruppe unterscheidet, befugt ist, neben dieser bereits bestehenden juristischen Person sich in einer rechtlich eigenständigen juristischen Person zu verankern, und ausschließlich im Rahmen dieser (neuen) eigenständigen juristischen Person ihre Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit wahrnehmen dürfen.
Im Rahmen einer rechtlichen Weiterentwicklung der korporativen Religionsfreiheit hat der österreichische Gesetzgeber in Übereinstimmung mit diesem Verständnis der Religionsfreiheit und der Judikatur des EGMR mehrere juristische Organisationsformen für Glaubensgemeinschaften zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit geschaffen bzw. geöffnet und nach unterschiedlichen Gesetzen, wie etwa dem AnerkennungsG, dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz, dem Israelitengesetz, dem Islamgesetz und (seit dem Jahr 2002) dem Vereinsgesetz näher ausgestaltet und geregelt, wobei den juristischen Person je nach deren jeweiligen rechtlichen Organisationsform jeweils die Wahrnehmung ihrer aus Art. 9 EMRK zwingend erfließenden Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit zuerkennt wurden, und zudem regelmäßig eigenständige, und teilweise voneinander abweichende Rechte zuerkannt und Verpflichtungen auferlegt werden.
Diese insbesondere aus Art. 9 EMRK abzuleitender Auslegung wird zudem umfangreich in dem von erkennenden Gericht beigeschafften Gutachten von Univ. Prof. Dr. C. und Hon. Prof. Dr. G. dargestellt, sodass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf diese Ausführungen verwiesen wird.
Auf das konkrete Verfahren umgelegt bedeutet das Nachfolgendes:
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen Verein, in welchem sich 1998, und daher von Anbeginn an, aus der nunmehrigen religionsrechtlichen Anerkennungslage retrospektiv betrachtet mehrere Religionsgemeinschaften (im religionswissenschaftlichen Sinn) zusammengeschlossen haben, welche sich alle als „alevitisch“ einstuften und weiterhin einstuften, und welche sich auf gemeinsame alevitische Wurzeln berufen.
Ursprünglich hatten sich in dieser „Dachorganisation“ drei unterschiedliche Religionsgemeinschaften (im religionswissenschaftlichen Sinn) zusammengeschlossen, von denen eine sich als „islamisch“ oder „muslimisch“ einstufte, dagegen die anderen beiden sich explizit nicht als „islamisch“ oder „muslimisch“ einstuften.
In dieser Zusammensetzung wurde daher die die Föderation der Alevitengemeinden in Österreich im Jahre 1998 als Verein eingerichtet, welche spätestens im Jahre 2002 als juristische Person auch Trägerin der diesen drei Religionsgemeinschaften zukommenden religiösen Korporationsfreiheit war, sodass diese drei Religionsgemeinschaften im Rahmen dieses Vereins ihre aus Art. 9 EMRK erfließenden Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit wahrnehmen konnten.
In dieser Eigenschaft und mit diesem Selbstverständnis beantragte die Föderation der Alevitengemeinden in Österreich im Jahre 2009 die Anerkennung dieser bereits bestehenden, rechtlich verankerten Religionsgemeinschaft als Bekenntnisgemeinschaft nach dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz.
Diese Beantragung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die unter dem Dach der Föderation der Alevitengemeinden in Österreich sich organisiert habende alevitische Religionsgemeinschaft, welche sich nach ihrem Selbstverständnis als „islamisch“ einstuft, in einem schleichenden Willensbildungsprozess zum Entschluss gelangte, sich künftig außerhalb dieser Föderation der Alevitengemeinden in Österreich als juristische Person religionsrechtlich zu konstituieren, und im Rahmen dieser neuen juristischen Person hinkünftig ihre Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit wahrzunehmen.
Diese Religionsgemeinschaft stellte daher 2009 nahezu zeitgleich mit der Föderation der Alevitengemeinden in Österreich (daher nur wenige Tage vor der Antragseinbringung durch die Föderation der Alevitengemeinden in Österreich [wobei dieser Antragseinbringung umfangreiche Konsultation mit der Kultusbehörde vorangegangen waren, in welchen ursprünglich noch alle drei Religionsgemeinschaften gemeinsam aufgetreten waren]) einen Antrag auf Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft.
Dass zu diesen Zeitpunkten der getrennten Antragseinbringungen noch nicht das letzte Wort einer definitiven Ablösung der sich als „islamisch“ einstufenden alevitischen Religionsgemeinschaft von der Föderation der Alevitengemeinden in Österreich gesprochen waren, lässt sich aus den Dokumenten und den Wahrnehmungen (insbesondere von Univ. Prof. Dr. C.) zur Schaffung einer geänderten Satzung der Föderation mit dem Ziel des Verbleibs auch dieser sich islamisch definierenden Religionsgemeinschaft der „islamischen Alewiten“ in der Föderation ersehen.
Jedenfalls im rechtsorganisatorischen Sinn nahm diese sich als „islamisch“ einstufende alevitisch Religionsgemeinschaft mit der Bewilligung ihres Antrags auf Eintragung einer Bekenntnisgemeinschaft ihre Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit ausschließlich im Rahmen dieser neuen juristischen Person war, wobei diese sich als „islamisch“ einstufende alevitisch Religionsgemeinschaft in weiterer Folge als Religionsgesellschaft nach dem Islamgesetz anerkannt wurde, wahr. Spätestens mit diesem Zeitpunkt dieser Anerkennung als Religionsgesellschaft wurde diese sich als „islamisch“ einstufende alevitisch Religionsgemeinschaft (im religionswissenschaftlichen Sinn) nicht mehr durch die Föderation der Alevitengemeinden in Österreich vertreten.
Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt war daher die Föderation der Alevitengemeinden in Österreich „nur“ mehr die Dachorganisation der beiden in der Föderation der Alevitengemeinden in Österreich (AABF) verbliebenen Religionsgemeinschaften (im religionswissenschaftlichen Sinn), welche sich zwar als alevitisch, nicht aber auch als Teil des Islam einstufen.
Für die Frage der gebotenen inhaltlichen Unterschiedlichkeit in der Lehre nach dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz bedeutet das, dass diese Bestimmung des Bekenntnisgemeinschaftengesetz im Lichte dieses obangeführten, der österreichischen seit jeher immanenten Begriffs einer juristischen Person als Trägerin der religionsrechtlichen Garantien des Art. 9 MRK, welche auch „bloß“ eine Dachorganisation mehrerer Kultus- und Religionsgemeinschaften sein kann, und des Begriffs der korporativen Religionsfreiheit, wonach mehrere Kultus- und Religionsgemeinschaften befugt sind, sich in einer juristischen Person als Trägerin der religionsrechtlichen Garantien des Art. 9 MRK zusammenzuschließen, und in deren Rahmen deren Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit wahrzunehmen, auszulegen ist.
Im Übrigen ist weder aus dem Text des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes noch aus den Materialien zu diesem Gesetz erschließbar, dass mit dieser Bestimmung diese zentralen Vorgaben des der österreichischen Rechtsordnung und dem Art. 15 StGG immanenten Begriff der korporativen Religionsfreiheit wie auch dem durch die Judikatur bereits zu diesem Zeitpunkt entsprechend klargestellten Judikatur des EGMR zum Art. 9 EMRK ausgehebelt oder negiert werden sollten.
Damit ist aber evident, dass eine juristische Person als Trägerin der religionsrechtlichen Garantien des Art. 9 MRK, welche als Dachorganisation mehrerer Kultus- und Religionsgemeinschaften eingerichtet ist bzw. werden soll, zwingend eine Religionslehre in Selbstverständnis verankert haben muss, welche allgemeiner gestaltet sein muss, als die Religionslehren der jeweiligen Kultus- und Religionsgemeinschaften, welche sich in dieser Religionsgesellschaft zusammengeschlossen haben.
Ebenso ist aber damit auch evident, dass eine juristische Person als Trägerin der religionsrechtlichen Garantien des Art. 9 MRK, welche als Dachorganisation mehrerer Kultus- und Glaubensgemeinschaften eingerichtet ist bzw. werden soll, zwingend keine Religionslehre aufweisen kann, welche im Widerspruch bzw. in Abgrenzung zur Religionslehre einer von dieser unter anderem vertretenen Kultus- und Glaubensgemeinschaft steht.
Insbesondere bei einer bestehenden juristische Person als Trägerin der religionsrechtlichen Garantien des Art. 9 MRK, wie dies für die als Verein konstituierte Beschwerdeführerin wohl seit 1998, spätestens aber seit 2002 im Hinblick auf ursprünglich drei und ab 2009 nunmehr zwei Kultus- und Religionsgemeinschaften zu bejahen war, kann bzw. konnte daher aus dem Gesetz nicht die Forderung abgeleitet werden, dass die in ihren Statuten verankerte Religionslehre der Föderation der Alevitengemeinden in Österreich nicht so weit gefasst sein darf, dass unter diese Regelungen der Religionslehre dieser Dachorganisation (Religionsgemeinschaft) die Regelung der Religionslehre einer bestehenden unter diesem Dach sich eingegliedert habenden Kultus- und Religionsgemeinschaft vollständig Deckung findet.
Dies ergibt sich schon aus dem Wesen der der österreichischen Rechtsordnung immanenten Konstruktion, dass mehrere Kultus- und Religionsgemeinschaften sich in einer einzigen juristischen Person als Trägerin der religionsrechtlichen Garantien des Art. 9 MRK zusammenschließen zusammenfinden können.
In diesem Kontext sei auf die klaren, obdargelegten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs im Israelitenerkenntnis zu verweisen, wonach auch nach Errichtung einer orthodoxen jüdischen Religionsgesellschaft sich orthodoxe Juden weiterhin auch in der bislang bestanden habenden und weiter bestehenden Israelitischen Religionsgemeinschaft verankern dürfen.
Wenn nun aber die Statuten einer juristischen Person als Trägerin der religionsrechtlichen Garantien des Art. 9 MRK (auch in ihrer Allgemeinheit) den Anforderungen für die Einstufung dieser juristischen Person als Trägerin der religionsrechtlichen Garantien des Art. 9 MRK entsprechen, entsprechen diese Statuten auch dann den Anforderungen für die Einstufung dieser juristischen Person als Trägerin der religionsrechtlichen Garantien des Art. 9 MRK, wenn einige von dieser Religionsgesellschaft bislang vertretene Kultus- und Glaubensgemeinschaften sich in einer neuen juristischen Person als Trägerin der religionsrechtlichen Garantien des Art. 9 MRK (das ist zuerst regelmäßig ein Verein i.S.d. Vereinsgesetzes, und in weiterer Folge oft eine eingetragene Bekenntnisgemeinschaft oder anerkannte Religionsgesellschaft) zusammenfinden.
Wenn überhaupt, wäre bei dieser Konstellation die gegenständliche gesetzliche Vorgabe auf die gebotene Unterscheidbarkeit auf die zu gründende bzw. gegründete neue juristischen Person als Trägerin der religionsrechtlichen Garantien des Art. 9 MRK, welche sich nunmehr nach dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz verankern will, anzuwenden, was aber de facto – und im Widerspruch insbesondere der expliziten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs – die Abspaltung einer bislang in einer Dachorganisation verankerten Religionsgemeinschaft von einer juristischen Person als Trägerin der religionsrechtlichen Garantien des Art. 9 MRK in eine neu zu gründende bzw. gegründete juristische Person als Trägerin der religionsrechtlichen Garantien des Art. 9 MRK gebietet bzw. gebieten würde.
Implizit in Negierung der Beachtlichkeit des vom – von der Lehre zutreffend als verfassungswidrig kritisierten - Ausschließlichkeitsgrundsatzes hat die Kultusbehörde (wie auch der mit dieser Angelegenheit befasste Verfassungsgerichtshof) diesen Schluss nicht gezogen, und die „islamischen“ Aleviten als Bekenntnisgemeinschaft anerkannt, obgleich sich deren Statuten nicht (in einer ausschließenden und sich abgrenzenden Weise) von den Statuten der bereits bestanden habenden juristischen Person als Trägerin der religionsrechtlichen Garantien des Art. 9 MRK der Föderation der Alevitengemeinden in Österreich unterschieden haben.
Die zutreffende Rechtsauslegung steht auch nicht in einem unlösbaren Widerspruch zum Text des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes, welcher zumindest verbal an den in der Lehre entwickelten und von den Höchstgerichten niemals in diesem Gehalt übernommenen Ausschließlichkeitsgrundsatz Anleihen nimmt; zumal diese zutreffende Rechtsauslegung bei Zugrundelegung der Judikatur des EGMR verfassungsrechtlich geboten ist und im Wege einer verfassungskonformen Interpretation aus dem Gesetzestext zu folgern ist.
Es muss wohl nicht gesagt werden, dass auch Lehrmeinungen nur im verfassungs- und einfachrechtlichen Kontext ihrer Abfassung auszulegen sind, und spätestens im Falle eines Wandels der insbesondere grundrechtlichen Prämissen dieser Lehrmeinung diese Lehrmeinung entsprechend zu relativieren bzw. auch als mit der aktuellen Rechtsordnung nicht mehr vereinbar zu qualifizieren sind.
Im Lichte dieses bereits durch Art. 14 StGG und Art. 9 MRK und der darauf aufbauenden einfachgesetzlichen Bestimmungen klar akzentuierten Verständnisses der korporativen Religionsfreiheit in der österreichischen Rechtsordnung muss diese Regelung des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes daher entweder entsprechend in ihrem Wortsinn einschränkend ausgelegt werden, oder aber – falls dies nicht möglich ist – als verfassungswidrig eingestuft werden. Die Klärung dieser Frage ist aber nicht der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Das Verwaltungsgericht Wien teilt die gutachterlichen Ausführungen von Univ. Prof. C. in seinem letzten Gutachten, in welchem er ausführt, dass gemäß § 1 Abs. 2 VereinsG 2002 klargestellt ist, dass sich Religionsgemeinschaften als Vereine konstituieren und als solche – nicht mehr bloß als Vereine mit religiösem Teilzweck – Rechtspersönlichkeit erlangen können. Sie sind als solche Träger der korporativen Religionsfreiheit gemäß Art 9 EMRK. So auch implizit VfSlg. 19.166/2010.
Wie Univ. Prof. Dr. C. in seinem Gutachten dargelegt hat, ist in Österreich positivrechtlich begründet und von der Judikatur bestätigt, dass Religionsgemeinschaften unabhängig von ihrer rechtlichen Stellung (daher entweder als eine gesetzlich anerkannte Kirche oder eine Religionsgesellschaft oder als eine eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft oder als ein religiöser Verein) jedenfalls Vereine zur Verfolgung sektoraler religiöser Zwecke („Vereine mit religiösem Teilzweck“) gründen können und diesen den Status eines religiösen Hilfsvereins dieser Religionsgemeinschaft zusprechen können. Religionsgemeinschaften können auch einen bestehenden Verein, der bereits Träger von korporativer Religionsfreiheit ist, als solchen als einen religiösen Hilfsverein dieser Religionsgemeinschaft anerkennen.
Wenn eine derartige Zustimmung der betreffenden Religionsgemeinschaft nicht gegeben ist, muss sichergestellt sein, dass der Vereinszweck und der Name eines Vereins nicht den Eindruck erwecken, es handle sich um eine „Einrichtung“ einer Religionsgemeinschaft bzw. einen von dieser anerkannten Verein (vgl. dazu VfSlg 16.395/2001).
Auch die mit Bescheid der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien vom 14.3.2022, GZ 2021-0338.029, als religiöse Bekenntnisgemeinschaft eingetragene Frei-Alevitische Glaubensgemeinschaft hat daher das Recht, sowohl bestehende als auch neu zu gründende Vereine als religiösen, kulturellen und sozialen Teilzwecken dienende religiöse Hilfsvereine heranzuziehen. Diese Heranziehung kann sowohl durch Gründung eines Vereins durch diese selbst oder aber auch durch Anerkennung eines Vereins als religiösen Hilfsverein durch diese erfolgen.
Im gegenständlichen Fall hat die Frei-Alevitische Glaubensgemeinschaft mit Beschluss vom 25.06.2022, AZ: 2022/1998, die Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich (ZVR: ...) bis auf Widerruf dazu eingeladen, ein religiöser Hilfsverein der Frei-Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zu sein und die Frei-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich unter ihrer Aufsicht und mit ihrer Zustimmung bei ihrer religiösen Tätigkeit zu unterstützen. Dieser Einladung nahm die Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich mit Beschluss vom 16.7.2022, AZ: 2022/140322, an.
Damit ist jedenfalls ab dem 16.7.2022 die Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich als ein religiöser Hilfsverein der Frei-Alevitischen Glaubensgemeinschaft zu qualifizieren.
In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass der Name des Vereins gemäß § 4 Abs. 1 VereinsG einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen muss und nicht irreführend sein darf und Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen ausgeschlossen sein müssen. Dementsprechend wird in § 6 Abs. 1 Z 1 IslamG festgehalten, dass die Religionsgesellschaft in Name und Kurzbezeichnung „klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein [müsse].“
Die Herstellung einer Relation dahingehend, dass eine neu anzuerkennende Religionsgesellschaft unter namensrechtlicher Perspektive bestehende Bekenntnisgemeinschaften und Vereine aus dem religionsrechtlichen Feld schlage, wäre daher gesetzwidrig. Dies gilt auf namensrechtlicher Ebene gleichermaßen für das Verhältnis zwischen einem bestehenden Verein und einer neu einzutragenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft.
Da es sich bei Vereinen mit religiösem Teilzweck wie auch bei religiösen Hilfsvereinen nicht um Religionsgesellschaften handelt, stehen diese auch nicht in einem zwingenden namensrechtlichen Konkurrenzverhältnis zu anderen Religionsgemeinschaften. Folglich gilt für Vereine mit religiösem Teilzweck wie auch religiöse Hilfsvereine die für Vereine nach dem VereinsG übliche Vorgabe, dass sich diese namensrechtlich von anderen Vereinen unterscheiden müssen, jedoch mit der Zusatzvorgabe für religiöse Hilfsvereine, dass durch deren Namen nicht suggeriert werden darf, dass der jeweilige religiöse Hilfsverein ein solcher einer anderen Religionsgemeinschaft ist (vgl. dazu VfSlg 16.395/2001).
Wie etwa das Beispiel der „Katholischen Jungschar“ oder der „Katholischen Aktion“ zeigt, ist es einem Hilfsverein nicht untersagt, bei der Namensführung nur einen religionswissenschaftlichen Überbegriff (daher bei den obangeführten Vereinen „katholisch“ anstelle von „römisch katholisch“, und damit nicht in expliziter Abhebung zu alt-katholisch) zu verwenden.
Dieses Erfordernis der Namensgebung für religiöse Hilfsvereine ist durch die nunmehr eingetragene frei-alevitische Bekenntnisgemeinschaft offenkundig erfüllt.
Ebenso erfüllt ist diese Vorgabe im Hinblick auf die Verfahrensparteien Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich wie auch Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI), welche beide von ihrem Recht zur ausschließlichen Aufnahme eines religionswissenschaftlichen Überbegriffs (nämlich alevitisch bzw. Aleviten) im Namen Gebrauch machen. Damit schaffen weder die Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich eine Verwechslungsfähigkeit zur Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI), noch etwa die Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI) zur Frei-Alevitische Glaubensgemeinschaft.
Wie zuvor schon dargelegt, vermittelt natürlich die Inanspruchnahme des Rechts zur ausschließlichen Verwendung eines religionswissenschaftlichen Überbegriffs in der Namensführung keinen Rechtsanspruch zur exklusiven Aufnahme dieses religionswissenschaftlichen Überbegriffs in der Namensführung.
Aus all den obdargestellten Darlegungen ergibt sich nachfolgender, verfahrensrelevanter Sachverhalt:
7. 1) Das Alevitentum weist in sich unentwirrbar verwoben sowohl eine kulturelle als auch eine religiöse Dimension auf (vgl. dazu insbesondere die entsprechende Klarstellung von Univ. Prof. Dr. C. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.1.2022).
7. 2) Im Rahmen des Alevitentums haben sich unterschiedliche Strömungen herausgebildet, welche sich teilweise auch unabhängig voneinander bzw. nebeneinander institutionell durch die Errichtung von Kulturvereinen und darauf aufbauend teilweise sogar die Verankerung als Religionsgesellschaft verfasst haben.
7. 3) Innerhalb dieser Strömungen gibt es solche, welche sich dem Islam zugehörig erachten, und solche, welche sich zum Islam in einer mehr oder weniger großen Distanz einordnen.
7. 4) Die Föderation der Alevitengemeinden in Österreich war jedenfalls von 1998 (bzw. 2002) bis zur Eintragung der Freialeviten als Bekenntnisgemeinschaft nach der objektiven Rechtslage wie auch nach ihrem Selbstverständnis die Trägerin der korporativen Rechten von ursprünglich drei, und seit 2009 „lediglich“ zwei (tatsächlich existierenden und aktiv praktizierenden) Religionsgemeinschaften.
Die Föderation der Alevitengemeinden in Österreich ist seit 1998 als ein Verein konstituiert.
Als solcher kommen ihr bis zur Eintragung der Freialeviten als Bekenntnisgemeinschaft die – wie zuvor im Kapitel zur Lehre vom Ausschließlichkeitsrecht ausgeführt unabhängig von der allfälligen Übereinstimmung ihrer Glaubensüberzeugungen mit der Glaubensüberzeugung einer anderen Religionsgemeinschaft - korporativen Garantien des Art. 9 EMRK wie auch des StGG im Rahmen der garantierten Religionsfreiheit zu, womit auch sie als eine „Religionsgemeinschaft“ im Sinne der religionswissenschaftlichen Begrifflichkeit zu qualifizieren war. Insofern entsprach es den Tatsachen, dass sich diese und die mit ihr verbundenen Vereine und Personengruppen unter anderem als „Glaubensgemeinschaft“ bezeichneten.
7. 5) Neben den beiden von der Beschwerdeführerin vertretenen Religionsgemeinschaften sind in Österreich zwei weitere alevitische Religionsgemeinschaften rechtlich konstituiert, nämlich die Bekenntnisgemeinschaft der Altaleviten und die nach dem Islamgesetz eingerichtete Religionsgesellschaft der Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.
7. 6) Schon in Hinblick auf den Umstand, dass es somit sogar zwei alevitische Religionsgesellschaften gibt, nämlich die Bekenntnisgemeinschaft der Altaleviten und die Religionsgesellschaft der Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, steht bereits unabhängig von der Einstufung der bis zur Eintragung der Freialeviten als Bekenntnisgemeinschaft bestanden habenden Stellung der Beschwerdeführerin innerhalb des Alevitentums fest, dass keine Religionsgesellschaft für sich eine Alleinvertretung des Alevitentums als Glaubensgemeinschaft beanspruchen kann.
7. 7) Dem österreichischen Recht ist es immanent, dass jede Religionsgemeinschaft befugt ist, in der Namensgebung ihrer Gemeinschaft wie auch der mit ihr verbundenen juristischen Personen lediglich den diese Religionsgemeinschaft übergeordneten Religionszuordnungsbegriff zu verwenden. Das ergibt sich schon aus der nunmehrigen Namensgebung der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“, welche in ihrem Namen nicht mehr das zentrale und einzigartige Spezifikum ihrer Selbstzuordnung zum Islam führt, und durch diese Namensänderung zwingend eine erhöhte Verwechslungsfähigkeit mit anderen alevitischen Religionsgemeinschaften herbeigeführt hat.
Eine solche ausschließliche Verwendung eines religionswissenschaftlichen Überbegriffs ist dem österreichischen Religionsrecht immanent, sodass etwa sich noch niemand daran gestoßen hat, dass die römisch katholische Kirche etwa die Vereine „Katholische Jungschar“ oder „Katholische Jugend“ gegründet hat, und sich damit namensgebend nicht von vergleichbaren Vereinen der altkatholischen Kirche abgehoben hat.
Wenn daher eine Religionsgemeinschaft, welche bei der eigenen Namensgebung nur einen diese Religionsgemeinschaft übergeordneten Religionszuordnungsbegriff verwendet, sicher stellen will, dass es zwischen ihr und anderen Religionsgemeinschaften zu keinerlei Verwechslungsfähigkeit kommt, hat diese Religionsgemeinschaft (insbesondere wenn diese ihren Namen von einem diese Religionsgemeinschaft klar von anderen Religionsgemeinschaften abhebenden Namen in einen bloßen, diese Religionsgemeinschaft übergeordneten Religionszuordnungsbegriff abändert) selbst durch eine entsprechend präzise und abgrenzenden Namensgebung dafür zu sorgen. Mit der Namensgebung als „Islamische Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ wurde seitens der nunmehr sich „bloß“ als Alevitische Religionsgemeinschaft in Österreich“ bezeichnenden Religionsgemeinschaft etwa bis zur namensändernden Statutenänderung in „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ dieser Vorgabe entsprochen bzw. diese Sicherstellung bewirkt. Wenn durch die nunmehrige Abänderung des eigenen Namens dahingehend, dass dieser Name nur mehr einen diese Religionsgemeinschaft übergeordneten Religionszuordnungsbegriff enthält, damit eine klare Abgrenzung von anderen (insbesondere zum Zeitpunkt der Namensänderung) bestehenden juristischen Personen (seien es eine juristische Person als Trägerin der religionsrechtlichen Garantien des Art. 9 MRK oder aber nur ein denselben Überbegriff verwendenden Kulturvereins) nicht mehr erreicht wird, ist diese mangelnde Unterscheidbarkeit auf die eigene Willensentscheidung der ihren Namen ändernden Religionsgemeinschaft bzw. Religionsgesellschaft zurückzuführen.
Eine solche Konstellation einer bewussten Abänderung eines bislang klar sich von anderen Religionsgemeinschaften und Kulturvereinen abgrenzenden, und zudem sogar gesetzlich verankerten Namens (gegenständlich: „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“) in eine Namensführung, in welcher nur mehr ein religions- und kulturwissenschaftlicher Überbegriff verwendet wird, hat nachfolgende Konsequenz: Diesfalls wird aus dem bisherigen Namen das Begriffscharakteristikum, welches diese Religionsgemeinschaft (gegenständlich: „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“) von anderen bestehenden oder künftig zu gründenden juristischen Personen (insbesondere Kulturvereinen bzw. juristischen Person als Trägerin der religionsrechtlichen Garantien des Art. 9 MRK), welche ebenfalls für sich dasselbe Recht auf bloßer Verwendung dieses religions- und kulturwissenschaftlicher Überbegriff bei der Namensführung in Anspruch nehmen, entfernt.
Mit solch einer Namensführung durch Verwendung bloß eines religions- und kulturwissenschaftlicher Überbegriffs wird von einer Religionsgemeinschaft daher klar zum Ausdruck gebracht, dass diese nicht erreichen will, dass diese auch bereits aufgrund ihrer eigenen Namensführung von anderen bestehenden oder künftig zu gründenden juristischen Personen (insbesondere Kulturvereinen bzw. juristischen Person als Trägerin der religionsrechtlichen Garantien des Art. 9 MRK), welche ebenfalls für sich dasselbe Recht auf bloßer Verwendung dieses religions- und kulturwissenschaftlicher Überbegriff bei der Namensführung in Anspruch nehmen, unterschieden werden kann.
Bei einer solchen Konstellation ist offensichtlich, dass eine Religionsgemeinschaft, welche dieses Recht auf alleiniger Verwendung eines religions- und kulturwissenschaftlicher Überbegriffs in der Namensführung, in Anspruch nimmt, und welche nach dem Islamgesetz ursprünglich unter einem sich klar von allen anderen alevitischen juristischen Personen (Kulturvereinen wie auch juristischen Person als Trägerin der religionsrechtlichen Garantien des Art. 9 MRK) Namen (nämlich: „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“) eingetragen wurde, sich nicht auf die Bestimmung des § 16 Abs. 3 Islamgesetz berufen kann, um auf diese Weise anderen juristischen Personen (Kulturvereinen wie auch juristischen Person als Trägerin der religionsrechtlichen Garantien des Art. 9 MRK) zu verbieten, weiterhin bzw. künftig in ihrem Namen ebenfalls nur denselben religions- und kulturwissenschaftlicher Überbegriff zu verwenden.
Dies ist schon deshalb evident, da dem § 16 Abs. 3 IslamG klar zu entnehmen ist, dass durch diese Bestimmung lediglich ein Name, welcher zum Zeitpunkt seiner Eintragung sich klar von anderen juristischen Personen (Kulturvereinen wie auch juristischen Person als Trägerin der religionsrechtlichen Garantien des Art. 9 MRK) abgrenzt und zudem nicht bloß aus einem religions- und kulturwissenschaftlicher Überbegriff sich zusammen setzt (wie dies auch beim weiterhin aktuellen Gesetzestext beim durch § 16 Abs. 3 IslamG explizit geschützten Namen „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ der Fall ist), unter Schutz gestellt wird. Mit anderen Worten: Dem § 16 Abs. 3 IslamG kann nur unterstellt werden, dass durch diese Bestimmung der durch diese Bestimmung explizit geschützte Name, nämlich der Name „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ unter Schutz gestellt wird. Wenn die eingetragene Religionsgesellschaft, welche unter dem Namen „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ eingetragen ist, diesen Namen abändert (insbesondere lediglich in einen allgemeinen kultur- und religionswissenschaftlichen Überbegriff abändert), verliert diese Religionsgesellschaft den dieser durch § 16 Abs. 3 Islamgesetz zugesprochen namensrechtlichen Schutz.
Wenn daher die „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ ihren jegliche Verwechslung ausschließenden Namen dahingehend abgeändert hat, dass diese nunmehr in ihrem Namen das besondere Spezifikum ihrer Religionsgesellschaft anführt, kann diese eine allfällig damit bewirkte Verwechslungsfähigkeit nicht dadurch bekämpfen, indem diese einer anderen Religionsgemeinschaft das Recht abspricht, welches die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ für sich selbst in Anspruch genommen hat, nämlich das Recht, bei der Namensgebung ihrer eigene Person wie auch mit ihr verbundener juristischer Personen das besondere Spezifikum ihrer Religionsgesellschaft nicht anzuführen.
7. 8) Daraus folgert, dass die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ weder für sich in Anspruch nehmen kann, die einzige alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich zu sein, noch in Anspruch nehmen kann, als einzige juristische Person in ihrem Namen befugt zu sein, nur den religionswissenschaftlichen Überbegriff ihrer religionswissenschaftlichen Zuordnung führen zu dürfen.
7. 9) Somit dürfen sich auch die beiden weiteren bestehenden juristischen Personen, welche als alevitische Religionsgemeinschaften einzustufen sind, daher die Altaleviten wie auch die Freialeviten, sowohl als Glaubensgemeinschaft bezeichnen als auch in ihrem Namen nur das Wort „alevitisch“ (oder gleichartige Wendungen) verwenden.
Ebenso dürfen sich daher auch (weiterhin) Kulturvereine, welche in ihrer Namensführung lediglich den kultur- und religionswissenschaftlichen Überbegriff „alevitisch“ oder „Aleviten“ führen, führen, weiterhin diesen bloßen Überbegriff in ihrem Namen führen.
7. 10) Damit wurde und wird durch die von der belangten Behörde untersagte Selbstbezeichnung als „Aleviten“ keinerlei durch § 16 Abs. 1 und 2 IslamG geschütztes Recht der als „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ ursprünglich anerkannte Religionsgesellschaft verletzt. Dies einerseits deshalb, da jedenfalls bis zur Eintragung der Freialeviten als Bekenntnisgemeinschaft die Föderation der Alevitengemeinden in Österreich sowohl als Trägerin der religionsrechtlichen Garantien des Art. 9 MRK dasselbe Recht der Führung bloß eines kultur- und religionswissenschaftlichen Überbegriffs in der Namensführung in Anspruch nehmen kann. Jedenfalls seit der Qualifikation der Föderation der Alevitengemeinden in Österreich als religiöser Hilfsverein der Freialeviten (vgl. dazu die zuvor getätigten Ausführungen) ist die Föderation der Alevitengemeinden in Österreich auch weiterhin als Trägerin der religionsrechtlichen Garantien des Art. 9 MRK einzustufen, sodass diese auch seitdem schon aus diesem Grunde dasselbe Recht der Führung bloß eines kultur- und religionswissenschaftlichen Überbegriffs in der Namensführung in Anspruch nehmen kann.
Damit wären in diesem zeitlichen Umfang die von der belangten Behörde untersagten Selbstbezeichnungen als „Glaubensgemeinschaft“ wie auch als „Aleviten“ auch dann nicht als Verstöße des § 16 Abs. 1 und 2 IslamG einzustufen (gewesen), wenn die „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ nicht ihren Namen in „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ abgeändert hätte.
7. 11) Dazu kommt, dass die Föderation der Alevitengemeinden in Österreich unstrittig (vgl. dazu etwa die Einstufung durch das Kultusamt, welches aus diesem Grund keine Auflösung der Föderation der Alevitengemeinden in Österreich anlässlich der Eintragung der Freialeviten als Bekenntnisgemeinschaft angeordnet hat) seit 1998 auch als alevitischer Kulturverein konstituiert ist. In dieser Eigenschaft als Kulturverein kam und kommt der Föderation der Alevitengemeinden in Österreich durchgehend ebenso das Recht der Führung bloß eines kultur- und religionswissenschaftlichen Überbegriffs in der Namensführung zu.
Damit wäre die von der belangten Behörde untersagte Selbstbezeichnung als „Aleviten“ auch dann nicht als Verstoß des § 16 Abs. 1 und 2 IslamG einzustufen (gewesen), wenn die „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ nicht ihren Namen in „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ abgeändert hätte.
7. 12) Daraus ist zu folgern, dass durch die von der belangten Behörde untersagten Selbstbezeichnungen der Föderation der Alevitengemeinden in Österreich selbst im Falle des aktuellen Bestehens des durch § 16 Abs. 3 IslamG normierten Namensschutzes nicht vom Schutzumfang dieses Namensschutzes umfasst wären.
7. 13) Wie zu vor ausgeführt, hat aber die „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ sich infolge der Abänderung ihres Namens in „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ aus dem Schutzumfang des § 16 Abs. 3 IslamG begeben, sodass diese ab der Namensänderung nicht mehr Trägerin eines aus § 16 Abs. 3 IslamG ableitbaren Namensschutzes ist.
Damit war die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ auch nicht befugt, einen auf § 16 Abs. 3 IslamG gestützten Untersagungsantrag zu stellen.
Folglich hätte die belangte Behörde den Untersagungsantrag der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ zurückweisen müssen.
7. 14) Die Bestimmung des § 16 Abs. 3 IslamG räumt der „Islamisch Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ und jeder betroffenen Kultusgemeinde das Recht ein, „bei Verstößen“ gegen diese Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 IslamG einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes an den Bundeskanzler zu stellen, wenn nicht strafgesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind. Über den Antrag ist binnen vier Wochen zu entscheiden.
Diese Bestimmung hat daher die durchaus ungewöhnliche Konzeption, dass ein Antragsrecht einer bestimmten juristischen Person nur dann zulässig ist, wenn durch ein bestimmtes Handeln gegen die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 IslamG verstoßen wird. Im Hinblick auf Handlungen, welche keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 IslamG darstellen, besteht daher keiner Antragsrecht und damit offensichtlich auch keine Parteistellung zur Verfahrensführung durch das zuständige Ministerium.
Diese Regelung hat daher die ungewöhnliche Konsequenz, dass im Falle eines „Antrags“ i.S.d. § 16 Abs. 3 IslamG die Behörde zuerst zu prüfen und zu ermitteln hat, ob durch diesen Antrag ein i.S.d. § 16 Abs. 3 IslamG abzustellender Verstoß gegen die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 IslamG vorliegt. Wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kein Verstoß vorliegt, ist dieser Antrag daher zurückzuweisen, wohingegen erst im Falle, dass die Behörde das Vorliegen eines solchen Verstoßes als erwiesen annimmt der Antragstellerin eine wie nachfolgend dargestellt näher zu bestimmender Rechtsanspruch zuerkannt wird.
Da durch das gegenständliche Erkenntnis das Verwaltungsgericht Wien zum Ergebnis gelangt ist, dass seitens der Beschwerdeführerin keinerlei Verletzung des § 16 Abs. 1 oder 2 IslamG erfolgt ist, ist auch aus diesem Grunde davon auszugehen, dass der „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)“, und zwar selbst dann, wenn diese weiterhin den Namen „„Islamische alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ führen würde, kein Antragsrecht i.S.d. § 16 Abs. 3 IslamG zukommt.
7. 15) Zutreffend hat die belangte Behörde im Übrigen die weiteren von der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ behaupteten Verletzungen des § 16 Abs. 1 oder 2 IslamG nicht als solche qualifiziert, zumal weder allfällige im Rahmen ihrer Religionsausübung verfasste schriftliche Dokumente einer Religionsgemeinschaft noch Medienauftritte noch nichtsprachliche Bildzeichen unter den Schutzbereich des § 16 IslamG fallen. Mangels Unterfallen unter den Schutzumfang des § 16 IslamG vermag die „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ auch im Hinblick auf dieses Begehren sich auf kein, dieser zuerkanntes subjektiv-öffentliches Recht zu stützen, sodass auch diese Anträge zurückzuweisen waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ad B) Beschlussbegründung:
Aufgrund des Antrags der Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI) wurde gegen die Förderation der Aleviten Gemeinden in Österreich der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen.
Gemäß § 53a AVG hat ein nichtamtlicher Sachverständiger für seine Tätigkeit Anspruch auf Gebühren.
Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist.
Ein Amtssachverständiger stand für die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren insbesondere im Hinblick auf die gegenständliche, besonders gelagerte religionswissenschaftliche Konstellation nicht zur Verfügung. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin die Beiziehung eines vom Gericht bestellten Sachverstädnigen ausdrücklich beantragt.
Gemäß § 76 AVG i.V.m. § 17 VwGVG hat das Gericht die diesem erwachsenen Barauslagen insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 AVG vorzuschreiben.
Diese Voraussetzungen lagen gegenständlich schon in Anbetracht der Stellung des verfahrensleitenden Antrags durch die Alevitisch Glaubensgemeinschaft in Österreich offenkundig vor.
Der beigezogene Sachverständige Univ. Prof. Dr. C. hat für sein erstes Gutachten den Betrag von EUR 4.000,-- und für sein Ergänzungsgutachten den Betrag von EUR 725,-- in Rechnung gestellt. In Anbetracht des Umfangs dieser beiden Gutachten besteht kein Zweifel an der Berechtigtheit und Angemessenheit dieser In-Rechung-Stellungen. Diese Beträge wurden seitens des Magistrats der Stadt Wien zur Anweisung gebracht.
Der Ersatz der Barauslagen gründet sich auf § 64 Abs. 3 VStG i.V.m. § 76 Abs. 1 AVG und setzt sich aus dem Sachverständigen Univ. Prof. Dr. C. geltend gemachten und zugesprochenen Gebühren zusammen. Die Höhe der geltend gemachten Gebühren ist offenkundig angemessen und wurde zudem auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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