projekte
VGW-131/036/13819/2022; VGW-131/V/036/14054/2022•LVwG W VGW-131/036/13819/2022; VGW-131/V/036/14054/2022
VGW-131/036/13819/2022; VGW-131/V/036/14054/2022Landesverwaltungsgericht12.01.2023
Ausbildungsphase; Probezeit; Entziehung der Lenkberechtigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde der (1994 geborenen) Frau A. B. in Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 19.09.2022, Zl. E/…/VA/22, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 03.05.2022 hatte die belangte Behörde gemäß § 4c Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 (FSG) angeordnet, dass die Beschwerdeführerin (Bf) innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides die bzw. den nachfolgenden angeführten Ausbildungsabschnitt(e) der zweiten Ausbildungsphase absolvieren müsse (Perfektionsfahrt 1 und 2, Fahrsicherheitstraining). Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Ausbildungsabschnitte verlängere sich gemäß § 4c Abs. 2 iVm § 4 Abs. 3 FSG die Probezeit um ein weiteres Jahr. Begründend hatte die belangte Behörde Folgendes ausgeführt:
„Anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer Lenkberechtigung für die Klasse(n) B sind Sie verpflichtet eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen.
Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von zwölf Monaten (vierzehn Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer nach Fristablauf darüber zu verständigen.
Das Verstreichen der Frist und die Setzung der Nachfrist von vier Monaten wurden Ihnen vom Bundesrechenzentrum schriftlich mitgeteilt. Da Sie trotz Setzung der Nachfrist die zweite Ausbildungsphase nicht zeitgerecht abgeschlossen haben, musste Ihnen die Absolvierung der fehlenden Ausbildungsstufe bescheidmäßig aufgetragen werden.
Wird der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides nachgekommen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Die LPD Wien/VA hat Ihnen am 15.12.2020, unter der Zahl … eine Lenkberechtigung für die Klasse(n) B, mit einer Probezeit von 3 (drei) Jahren erteilt.
Die Frist zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase ist am 15.04.2022 abgelaufen.
Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich gemäß § 4c Absatz 2 i.V. m. § 4 Absatz 3, 2. Satz Führerscheingesetz 1997 die Probezeit um ein weiteres Jahr, daher ist der Führerschein der Behörde abzugeben (Probezeitverlängerung).“
Dieser Bescheid ist der Bf unbestrittenermaßen am 07.05.2022 durch Hinterlegung zugestellt worden.
Nach fruchtlosem Ablaufen der gesetzten Frist erließ die belangte Behörde den nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Bescheid vom 19.09.2022, dessen Spruch wie folgt lautet:
„Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - entzieht Ihnen gemäß § 24 Absatz 1, Ziffer 1 Führerscheingesetz 1997 die für die Klasse(n) B erteilte Lenkberechtigung.
Gemäß § 24 Absatz 3 Führerscheingesetz 1997 wird verfügt, dass Ihnen
gerechnet ab Zustellung des Bescheides,
bis zur Befolgung der Anordnung der zweiten Ausbildungsphase (Fahrsicherheitstraining, Perfektionsfahrt 2) keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Sie haben gemäß § 29 Absatz 3 FSG 1997 den am 30.05.2022 unter der Zahl … von der LPD Wien für die Klasse(n) AM und B ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben.
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aberkannt.“
Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe mit Bescheid vom 03.05.2022 angeordnet, dass die Bf binnen vier Monaten, ab Zustellung des Bescheides, die Ausbildungsabschnitte der zweiten Ausbildungsphase absolvieren müsse. Dieser Anordnung habe die Bf keine Folge geleistet, sodass gemäß § 24 Abs. 3 6. Satz FSG spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Dieser Bescheid wurde der Bf am 22.09.2022 zugestellt.
In einem (als Beschwerde zu wertenden) Schreiben vom 30.09.2022 brachte die Bf vor, ihr sei im Mai angeordnet worden, ihr Fahrsicherheitstraining zu absolvieren, worauf sie zuvor vollkommen vergessen habe. Sie habe, als sie ihren Führerschein gegen einen provisorischen Führerschein habe austauschen müssen, angemerkt, dass sie zur Zeit schwanger sei. Fahrtraining bei ihrer Fahrschule habe sie daraufhin sofort absolviert, als nächstes sei ihr gesagt worden, dass sie das nächste Training beim ÖAMTC machen müsse. Weiters habe sie sich dann am 15.06.2022 beim ÖAMTC angemeldet, um das Training zu absolvieren, sei dann aber vor Ort am 07.07.2022 wieder abgewiesen worden, weil sie schwanger sei. Sie sei davon ausgegangen, dass dies an die Behörde übermittelt werde. Sie brauche den Führerschein.
In einem weiteren Schreiben vom 20.10.2022 stellte die Bf einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie ersuchte um Aufschub bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihre Schwangerschaft nicht mehr an der Durchführung der letzten zwei Teile ihres Fahrsicherheitstrainings hindere.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
„Zweite Ausbildungsphase – Allgemeines
§ 4a (1) Anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A sowie anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klasse B haben deren Besitzer unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs. 3 innerhalb des in § 4b Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Bei den Klassen A1, A2 und A ist die zweite Ausbildungsphase nur einmal und zwar anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer der genannten Klassen zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A und für die Klasse B erstmalig erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für beide Klassen (A(A1, A2) und B) zu durchlaufen.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen über die zweite Ausbildungsphase sind Besitzer von ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigungen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach dem Erwerb ihrer Lenkberechtigung im Ausland nach Österreich verlegen, selbst wenn eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 erteilt wurde.
(3) Der Besitzer einer Lenkberechtigung der in Abs. 1 genannten Klassen ist zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase nicht verpflichtet, wenn er1. seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) ins Ausland verlegt hat oder
2. innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Lenkberechtigung sich nachweislich für mindestens sechs Monate zum Zweck des Besuches einer Schule oder Universität im Ausland aufhält und
zum Zeitpunkt einer etwaigen Wiederbegründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder des Aufenthaltes in Österreich der Erwerb der Lenkberechtigung länger als zwölf Monate zurückliegt.
(4) Im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase sind
1. Perfektionsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und
2. ein Fahrsicherheitstraining, das
a) ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und
b) bei den Klassen A1, A2 oder A zusätzlich ein Gefahrenwahrnehmungstraining beinhaltet,
gemäß den Bestimmungen des § 4b zu absolvieren.
(5) Perfektionsfahrten sind von Fahrschulen unter Anleitung eines geeigneten Ausbildners abzuhalten. Perfektionsfahrten für die Klassen A1, A2 und A dürfen auch von Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, abgehalten werden. Perfektionsfahrten dürfen von Fahrlehrern für die Klasse A oder von Instruktoren, die zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings befugt sind, durchgeführt werden. Über die Perfektionsfahrten sind von der durchführenden Stelle entsprechende Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Perfektionsfahrt umfasst
1. eine Fahrt im Beisein des Ausbildners und
2. ein Gespräch mit dem Ausbildner.
Die Perfektionsfahrt gilt als Ausbildungsfahrt. Eine Durchführung der Perfektionsfahrt ist zulässig, auch wenn der Betreffende nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist.
(6) Das Fahrsicherheitstraining ist unter der Leitung eines besonders geeigneten Instruktors durchzuführen. Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind befugt:
1. Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind und
die über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen. Das Fahrsicherheitstraining hat auf einem geeigneten Übungsgelände stattzufinden. Die besondere Eignung der durchführenden Stellen sowie der durchführenden Instruktoren wird durch eine Kommission, bestehend aus je einem Vertreter der in Z l und 2 genannten Stellen sowie einem Vertreter einer für Verkehrssicherheitsfragen zuständigen Institution sowie allenfalls zwei vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu entsendenden Vertretern festgestellt. Die Kommission wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Entscheidungen der Kommission sind zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde sind die entsprechenden Unterlagen der Behörde zur Verfügung zu stellen. Entscheidet die Kommission, dass bei einer durchführenden Stelle oder bei einem Instruktor die Voraussetzungen für die Zulassung zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings nicht gegeben sind oder entscheidet die Kommission nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einbringen des Ansuchens, so kann der Betreffende von der Behörde eine Entscheidung über sein Ansuchen verlangen. Ergibt die Prüfung durch die Behörde, dass dem Antrag stattzugeben ist, hat die Behörde die Zuständigkeit der Kommission zur Entscheidung festzustellen. Diese hat unverzüglich zu entscheiden. Ergibt die Prüfung der Behörde, dass dem Antrag nicht stattzugeben ist, hat die Behörde über den Antrag mit Bescheid abzusprechen. Für diese Erledigung ist ein Aufwandersatz zu entrichten, der der Gebietskörperschaft gebührt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die das Ansuchen der durchführenden Stelle oder des Instruktors inhaltlich prüft.
(6a) Die in Abs. 6 genannte Kommission kann zwecks Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die Qualifikation der Instruktoren und Übungsplätze beschließen, dass Kontrollen bei der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle notwendig sind und diese durchführen. Die durchführende Stelle hat den entsendeten Kommissionsmitgliedern Zutritt zu ihren Räumlichkeiten bzw. dem Übungsplatz zu gewähren und bei den Kontrollen entsprechend mitzuwirken. Wird der Zutritt verweigert oder die Kontrolltätigkeit beharrlich behindert, so ist die Behörde davon in Kenntnis zu setzen, die die Berechtigung der durchführenden Stelle zu widerrufen hat.
(7) Das verkehrspsychologische Gruppengespräch und das Gefahrenwahrnehmungstraining sind unter der Leitung eines besonders ausgebildeten Psychologen durchzuführen.
Zweite Ausbildungsphase - Konkrete Inhalte
§ 4b. (1) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat – unbeschadet des Abs. 2 – folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;
2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.
Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.
(2) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
1. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
2. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.
Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist.
(3) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
1. ein Fahrsicherheitstraining, ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und ein Gefahrenwahrnehmungstraining, die alle an einem Tag abzuhalten sind, im Zeitraum von zwei bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
2. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von vier bis 14 Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung.
Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Zwischen der Absolvierung der in Z 1 und 2 genannten Inhalte hat ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu liegen.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
1. den Inhalt, den Umfang und den Ablauf der Perfektionsfahrten;
2. den Inhalt, den Umfang und Ablauf des Fahrsicherheitstrainings sowie die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings;
3. die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung der in § 4a Abs. 6 genannten Kommission;
4. den Inhalt und den Umfang des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs und des Gefahrenwahrnehmungstrainings sowie die persönlichen Voraussetzungen zu deren Durchführung und
5. die Höhe des in § 4a Abs. 6 genannten Aufwandersatzes.
Zweite Ausbildungsphase – Verfahren
§ 4c. (1) Die jeweils durchführende Stelle hat die Absolvierung der einzelnen in § 4b genannten Stufen der zweiten Ausbildungsphase im Führerscheinregister einzutragen und dem Teilnehmer eine Bestätigung über die Absolvierung der jeweiligen Stufe auszustellen, wobei das Fahrsicherheitstraining und das, bei den Klassen A1, A2 und A auch das Gefahrenwahrnehmungstraining, als Einheit anzusehen sind und von der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle einzutragen und zu bestätigen sind. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Anbindung der Fahrschulen und der in § 4a Abs. 6 Z 1 genannten Vereine an das Führerscheinregister zu ermöglichen.
(2) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.
(3) Wurde die Lenkberechtigung auf mehr als 18 Monate entzogen, so ist die zweite Ausbildungsphase nach einer eventuellen Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu durchlaufen, sofern sie nicht bereits im Rahmen der Ersterteilung der Lenkberechtigung absolviert wurde.“
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Bf am 15.12.2020 (vom Verkehrsamt) die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt worden ist. Unstrittig ist auch, dass die 12-Monatsfrist zur Absolvierung der Mehrphasenausbildung einschließlich der Verlängerung um weitere vier Monate nach Verständigung am 15.04.2022 endete.
Mit dem oben erwähnten Bescheid vom 03.05.2022 ordnete die belangte Behörde gemäß § 4c Abs. 2 FSG an, dass die Bf innerhalb von vier Monaten die einzeln angeführten Ausbildungsabschnitte der zweiten Ausbildungsphase absolvieren müsse. Dieser Bescheid ist der Bf am 07.05.2022 durch Hinterlegung zugestellt worden und unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im § 4c Abs. 2 vorletzter Satz FSG ist vorgesehen, dass die Behörde auf Antrag für eine angemessene Frist von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen kann, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist, aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teile nicht absolvieren konnte. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich nun, dass die betreffende Person (jedenfalls noch vor der Erlassung eines Entziehungsbescheides, also während der vier Monate, in denen die fehlenden Ausbildungsabschnitte der zweiten Ausbildungsphase zu absolvieren sind) bei der Behörde einen Antrag einbringen und Gründe nachweisen kann, dass innerhalb der Frist die noch fehlenden Teile nicht haben absolviert werden können. Diese Gründe sind der Behörde auch nachzuweisen und kann die Behörde, wenn dieser Nachweis gelingt, von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen.
Im vorliegenden Fall ist der Bf am 15.12.2020 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt worden. Sie ist dann (was die Absolvierung der noch ausstehenden Ausbildungsabschnitte der zweiten Ausbildungsphase betrifft) untätig geblieben; sie führt dazu an, sie habe darauf vergessen. Der Bescheid vom 03.05.2022 ist der Bf zugestellt worden und ist in Rechtskraft erwachsen. Die belangte Behörde hatte angeordnet gehabt, dass die Bf binnen vier Monaten die fehlenden Ausbildungsabschnitte der zweiten Ausbildungsphase absolvieren müsse. Dies hat die Bf nicht gemacht; sie hat insbesondere aber auch bei der belangten Behörde (dem Verkehrsamt) keinen Antrag gestellt, die Behörde möge von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, weil sie innerhalb der Frist die fehlenden Teile (wie sie behauptet: aufgrund der Schwangerschaft) nicht habe absolvieren können. Erst nach Erhalt des angefochtenen Bescheides (mit der Entziehung der Lenkberechtigung) hat sie sich mit Schreiben vom 30.09.2022 mit der belangten Behörde in Verbindung gesetzt. Die Bf übersieht mit ihrem Vorbringen, dass es an ihr gelegen wäre, rechtzeitig (wie oben dargestellt) einen Antrag im Sinne des § 4c Abs. 2 vorletzter Satz FSG zu stellen, um allenfalls dadurch einen Aufschub der Sanktion des Entzugs zu erreichen. Da die Bf einen solchen Antrag unbestrittenermaßen nicht gestellt hat, hat die belangte Behörde zu Recht den angefochtenen Bescheid vom 19.09.2022 erlassen.
Aufgrund der obigen Überlegungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigte sich auch eine Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen stellten.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.