LVwG W VGW-162/017/7547/2022

VGW-162/017/7547/2022Landesverwaltungsgericht10.01.2023

Regest

Pensionshöhe; Feststellungsbescheid; Pensionsanpassungen; Rechtsanspruch; Altersversorgung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-162/017/7547/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.162.017.7547.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vom 26.4.2022, Zl. ..., mit welchem der Antrag auf Bescheidausfertigung über die Feststellung der Höhe der Altersvorsorgung ab 01.01.2022 zurückgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG wegen entschiedener Sache“ zu entfallen hat.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Altersversorgung ab 01.010.2022 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Pensionserhöhungen gemäß § 38 der Satzung von der erweiterten Vollversammlung beschlossen und in weiterer Folge bei der Auszahlung der Altersversorgung berücksichtigt würden. Die Pensionserhöhungen um 1,7 Prozent ab 1.1.2022 stelle nicht die erste Erhöhung der Grundpension dar, eine solche sei in den letzten Jahren bereits mehrfach in unterschiedlicher Höhe erfolgt. Die Aufgaben des Verwaltungssauschusses seien in § 42 der Satzung taxativ aufgezählt. Eine gesetzliche Grundlage, die den Verwaltungsausschuss ermächtige, bescheidmäßig das Ausmaß von Pensionserhöhungen festzustellen bzw. zuzuerkennen, könne weder der Satzung noch dem Ärztegesetz entnommen werden. Den Antragsteller sei mit Bescheid vom 20.12.2016 die endgültige Altersversorgung rückwirkend ab 1.10.2015 zuerkannt worden. Der Antrag des Antragstellers vom 28.1.2022 beziehe sich daher auf eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache, die sich gegenüber dem früheren Bescheid vom 20.12.2016, mit welchem die Höhe der endgültigen Altersversorgung zuerkannt worden sei, dass weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert habe und sich das Begehren im Wesentlichen mit dem Früheren decke.

In der frist- und formgerecht durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Beschwerde führt der Einschreiter im Wesentlichen aus, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten auf Sachentscheidung über die Feststellung der Höhe seiner Altersversorgung ab 1.1.2022 verletzt worden zu sein und begründet dies im Wesentlichen damit, dass bereits mehrere inflationsbedingte Pensionsanpassungen stattgefunden hätten. Diese Entscheidungen seien jedoch überholt und hätte er ein rechtliches Interesse auf bescheidmäßige Feststellung seiner Pensionsleistungen unter Berücksichtigung der Erhöhung der Altersversorgung und Invaliditätsversorgung ab 1.1.2022. Die Behörde sei zur Erlassung von Bescheiden über die ihm zustehende Altersversorgung ab 1.1.2022 in konkreter Höhe zuständig. Völlig verfehlt sei auch, dass eine res iudicata vorliege, da es diese Entscheidungen, die die Pensionserhöhungen berücksichtigen, nicht gebe. Inhaltlich sei die Regelung der Erhöhung der Altersversorgung gemäß § 36 in der Satzung des Wohlfahrtsfonds, die unter Außerachtlassung der Inflationsrate lediglich eine Pensionserhöhung um 1,7 % vorsehe, unsachlich und verwirkliche eine Enteignung, da die Inflation bei Jahresende 2021 nach dem hierfür geltenden VPI der Statistik Austria bei 4,3 % und mit Stand Mai 2022 gegenüber dem entsprechenden Vorjahresmonat bei 8 % liege. Aufgrund des Charakters der Versorgungseinrichtung sei nach § 2 der Satzung der Zweck des Wohlfahrtsfonds dahingehend definiert, dass es dem Wohlfahrtsfonds unterliege, für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit der Kammerangehörigen vorzusorgen, was der Natur der Sache nach eine Anpassung nach der Inflationsrate sachlich erforderlich mache.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens fand am 15.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer, sein Vertreter sowie die Vertreterin der belangten Behörde ladungsgemäß erschienen ist.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid vom 20.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer ab 1.10.2015 die endgültige Altersversorgung gemäß § 17c f der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien monatlich zuerkannt. In der Folge wurden jährlich gemäß § 38 der Satzung von der erweiterten Vollversammlung Pensionserhöhungen beschlossen, welche bei der Auszahlung der Altersversorgung jeweils Berücksichtigung gefunden haben. Ab 2017 wurde die Pension des Beschwerdeführers entsprechend der Pensionserhöhungsbeschlüsse angepasst. Bis zum Jahr 2022 fanden sohin bereits fünf Pensionsanpassungen statt.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist auch im Verfahren unstrittig geblieben.

In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:

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Weder die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien noch das Ärztegesetz sehen die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Frage der Pensionshöhe nach entsprechender Pensionsanpassung gemäß § 38 n der Satzung vor.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind aber die Verwaltungsbehörden nicht nur berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigungen im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit (auch im Dienstrechtsverfahren: vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Jänner 1969, 206/67) von Amts wegen Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen, sondern kommt auch der Partei des Verwaltungsverfahrens unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedenfalls dann aus, wenn die Feststellung für die maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (vgl. Erkenntnis vom 6. Februar 1989, ZI. 87/12/0112).

Ein Feststellungsbescheid scheidet im konkreten Fall aus, da sich weder am zu prüfenden Sachverhalt noch an der Rechtslage etwas geändert hat, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigen würde. Die Frage, ob die Pensionsanpassungen mit der derzeitigen Inflationsrate im Einklang zu bringen sind, kann nicht dazu führen, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Feststellungsinteresse (VwGH vom 13.9.2007, 2004/12/0217) als obsolet betrachtet werden kann. Im Übrigen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers sozialpolitische Überlegungen. Die jährliche Anpassung der Pensionen an die Inflation und deren Höhe fällt in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers.

Das Verwaltungsgericht Wien geht jedoch nicht davon aus, dass der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, zumal über die Pensionshöhe zum Zeitpunkt 1.1.2022 bescheidmäßig nicht abgesprochen wurde. Mangels Rechtsanspruches auf derartige Feststellungen war der Antrag jedoch als unzulässig zurückzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

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