projekte
VGW-031/101/12476/2022•LVwG W VGW-031/101/12476/2022
VGW-031/101/12476/2022Landesverwaltungsgericht10.01.2023
Lenken eines Fahrzeuges; Alkoholisierung; Fahrtüchtigkeit; Sturztrunk; Anflutungsphase; Alkomat
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Koderhold über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Josefstadt, vom 12.08.2022, Zl. VStV/…/2022, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Die Beschwerdeführerin hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400,-- EUR (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahren
1.1. Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Josefstadt (kurz: belangte Behörde) legte der Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 12.08.2022, Zl. VStV/…/2022 zur Last, sie habe am 26.04.2022, 11:50 Uhr in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 67, gegenüber, das Fahrzeug (PKW) mit dem Kennzeichen B-... (RO) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,85 mg/l ergeben.
1.2. Dadurch habe die Beschwerdeführerin gegen § 5 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 1 lit a StVO verstoßen. Es wurde eine Geldstrafe von 2.000,-- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage, 14 Stunden) verhängt.
1.3. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass die bezeichnete Verwaltungsübertretung aufgrund des gesamten Akteninhaltes und der Angabe der Beschwerdeführerin als erwiesen angenommen werden konnte. Der Messtreifen des geeichten Alkomaten habe den Beweis für die Alkoholisierung gebracht.
1.4. Für die Strafzumessungsgründe seien die bekannt gegebenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt worden. Erschwerend sei eine einschlägige Vormerkung. Mildernd sei kein Umstand.
2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin, anwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde, welche am 15.09.2022 bei der belangten Behörde einging. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin vor dem Losfahren mit ihrem Exmann gestritten habe und deshalb kurzfristig 300 ml Wein getrunken habe. Bis zum gegenständlichen Verkehrsunfall sei die Beschwerdeführerin jedenfalls fahrtauglich gewesen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt (11:50 Uhr) keinesfalls einen Alkoholgehalt von über 0,8 mg/l aufgewiesen. Die Uhrzeiten der Messungen und der weiteren Angaben im Polizeibericht seien unrichtig und passen zeitlich nicht zusammen. Die Beschwerdeführerin habe daher maximal eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1a oder Abs 1b StVO begangen.
2.2. Das Straferkenntnis sei insbesondere infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Die belangte Behörde beziehe sich lediglich auf das Ergebnis des Alkomaten und sei auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend eingegangen. Dem Straferkenntnis sei nicht zu entnehmen woher sich der Zeitpunkt der Messung ergebe. Aus den Beweisergebnissen ergebe sich daher (wenn überhaupt) nur eine mittelschwere Alkoholisierung. Aus diesem Grund sei die Einholung eines Amtssachverständigengutachtens für die Feststellung der exakten Höhe der Alkoholisierung beantragt worden, um diese entsprechend rückrechnen zu können. Diesem Antrag sei die belangte Behörde jedoch zu Unrecht nicht nachgekommen.
2.3. Abschließend sei die Strafhöhe nicht schuld- und tatangemessen. Die Beschwerdeführerin beziehe Notstandshilfe und sei für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig. Mildernd sei der bisherige ordentliche Lebenswandel. Es liege weiters kein überdurchschnittliches Verschulden vor. Die Folgen des Unfalls seien lediglich geringfügig.
2.4. Die Beschwerdeführerin beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere zu ihrer Einvernahme. Weiters werde die Beiziehung eines Amtssachverständigen zur Feststellung der Höhe der Alkoholisierung zum Unfallszeitpunkt beantragt.
2.5. Die Beschwerdeführerin begehrte die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens; in eventu die Beschwerdeführerin zu ermahnen; in eventu die Strafhöhe tat- und schuldangemessen herabzusetzen.
3. Zum durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren
3.1. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte mittels Schreiben vom 19.09.2022, eingelangt am 07.10.2022, dem Verwaltungsgericht Wien den gesamten Verwaltungsstrafakt, mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.
3.2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
4.1. Die Beschwerdeführerin fuhr am 26.04.2022 um 11:50 Uhr auf der Liechtensteinstraße in 1090 Wien, auf Höhe der Hausnummer 67 (gegenüber eben dieser), Richtung 19. Bezirk. Zu dieser Zeit verursachte sie einen Verkehrsunfall (Auffahrunfall) mit dem von ihr gelenkten KFZ (PKW), mit dem Kennzeichen B-... (RO). Bei dem PKW handelte es sich um einen C., … mit Automatikgetriebe.
4.2. Unmittelbar vor diesem Verkehrsunfall trank die Beschwerdeführerin zumindest 300 ml Wein, weil sie Streit mit ihrem Ex-Mann hatte. Die Polizei wurde kurz vor 12:00 Uhr über den Verkehrsunfall verständigt und traf etwa 15 Minuten danach an der Unfallörtlichkeit ein.
4.3. Nach dem Eintreffen der Polizei führte diese eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle bei der Beschwerdeführerin durch. Im Zuge dieser Kontrolle bemerkten die amtshandelnden Polizisten, dass die Beschwerdeführerin den Anweisungen nur schwer folgen konnte. Zusätzlich hatte sie einen schwankenden Gang. Darüber hinaus ließ sie auch mehrmals Dinge fallen, insbesondere die Abnahmebestätigung. Die Beschwerdeführerin gab der Polizei gegenüber an, dass sie vor Fahrtantritt keinen Alkohol trank.
4.4. Aufgrund des Zustandes der Beschwerdeführerin wurde zuerst ein Alkohol-Vortest durchgeführt. Dieser wies einen Wert von 1,00 mg/l auf. Dieser Test fand um 12:22 Uhr statt. In der Folge kam es zu zwei Testungen durch einen Alkomaten. Bei diesem Gerät handelte es sich um ein Messgerät der Marke DRÄGER, Alkomat 7110 MKIII A, Geräte Nr. AREK-0022. Die nächste Überprüfung war zur Tatzeit für den 23.06.2022 avisiert. Dieses Gerät wurde darüber hinaus am 24.06.2021 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht. Die Nacheichfrist endet am 31.12.2023.
4.5. Die erste Messung mit dem Alkomaten fand um 12:54 Uhr statt und ergab einen Wert von 0,85 mg/l. Die zweite Messung fand um 12:56 Uhr statt und ergab einen Wert von 0,89 mg/l. Auf dem Ergebnisbericht des Alkomaten wurde als relevanter Messwert der Wert von 0,85 mg/l angeführt.
4.6. Auf dem Ergebnisbericht des Alkomaten waren als Zeiten der beiden Messungen 11:54 Uhr und 11:56 Uhr angeführt. Weiters stand dort folgendes:
„Startzeit:11:53 N
Endezeit:11:59 N“
Das Kürzel „N“ steht für Normalzeit bzw Winterzeit. „S“ steht für Sommerzeit. Zur Tatzeit herrschte jedoch bereits Sommerzeit, welche am Sonntag dem 27.03.2022 begann und am Sonntag dem 30.10.2022 endete.
4.7. Die Beschwerdeführerin weist drei Vorstrafen auf. Zwei davon betreffen Delikte nach dem KFG. Ein Delikt betrifft eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 1b StVO (Beginn der Tilgung: 29.11.2019). Damals wurde für das Delikt nach der StVO eine Geldstrafe von 800,-- EUR verhängt.
4.8. Die Beschwerdeführerin ist geschieden und geht keiner Beschäftigung nach. Sie bezieht 33,60 EUR (täglich) an Notstandshilfe (1.008,-- EUR monatlich). Sie verfügt über einen Bausparvertrag in Höhe von 15.000,-- EUR, der für ihren Sohn zweckgewidmet ist. Ihr Sohn ist- minderjährig (geboren 2009). Es bestehen keine Schulden. Die Kosten der Mietwohnung, in welcher die Beschwerdeführerin wohnt, werden von ihrem Ex-Mann bezahlt.
5.1. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen behördlichen Akt. Darüber hinaus aus der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des Zeugen Insp D., der die Amtshandlung durchführte. In Teilen konnte auf die Aussage der Beschwerdeführerin gegriffen werden. Die Angaben zur Sommerzeit konnten nach der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch nach der Beschreibung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (https://www.bmaw.gv.at/Themen/Technik-und-Vermessung/Sommerzeit.html, abgerufen am 05.01.2023, 11:00 Uhr) entnommen werden und konnten auch als gerichtsnotorisch festgestellt werden.
5.2. Der Zeuge D. machte auf das Gericht einen bemühten und glaubwürdigen Eindruck. Er hatte zur Zeit seiner Einvernahme auch noch ausreichend Erinnerungen an den Vorfall. Zusätzlich konnte er den Umstand der unterschiedlichen Zeiten der Messwerte aufklären. In seiner Aussage klärte er diesen Umstand nämlich dadurch auf, dass das Kürzel „N“ für Normalzeit bzw Winterzeit stünde. Deshalb waren die Zeiten eine Stunde früher angesetzt, als sie tatsächlich stattfanden. Diese Angaben konnten im Übrigen auch der Gebrauchsanweisung des Alkomaten entnommen werden (AS 28f).
5.3. Durch diese Aufklärung ergaben die Zeiten ein Gesamtbild. Durch diese Aussage bestätigt, konnte auch seiner Aussage gefolgt werden, hinsichtlich des Zustandes, in dem sich die Beschwerdeführerin zur Kontrollzeit befand. Schließlich passt dies auch zum Ergebnis der Alkoholmesswerte. Darüber hinaus ergaben sich keinerlei Anzeichen, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen erschüttern hätten können.
5.4. Die Beschwerdeführerin machte zwar ebenfalls einen bemühten Eindruck auf das Gericht, insbesondere deshalb, weil ihr der Vorfall auch sehr leidtat. Allerdings konnten ihren Angaben zu ihrem vorgebrachten Sturztrunk und der damit behaupteten geringeren Alkoholisierung zur Tatzeit nicht gefolgt werden.
5.5. Dies hatte mehrere Gründe: Zum einen gab sie bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle zur Tatzeit am 26.04.2022 nicht an, dass sie zuvor Alkohol trank. Diese Aussage revidierte sie erst im Zuge ihrer Eingaben bei der Behörde, also zu einem weit späteren Zeitpunkt (erstmals mit Rechtfertigung vom 10.08.2022). Zum anderen konnte ihrer Aussage, dass sie sich zur Tatzeit bzw während der Fahrt fit fühlte nicht gefolgt werden. Nicht nur, weil sie angab zuvor mit ihrem Ex-Mann gestritten zu haben, sondern auch Alkohol trank, erschien diese Aussage wenig glaubwürdig. Auch die Aussage, sie habe deshalb geschwankt, weil sie eine emotionale Person sei, konnte nicht nachvollzogen werden. Vielmehr lag dies an ihrer Alkoholisierung. Außerdem steht dieser Aussage die glaubwürdigere Aussage des Zeugen D. entgegen.
5.6. Der Aussage bzw dem Vorbringen, dass die Alkoholisierung der Beschwerdeführerin zur Tatzeit geringer war als zur Messzeit konnte ebenfalls nicht gefolgt werden. Dies insbesondere deshalb, weil der Alkohol-Vortest einen Wert von 1,00 mg/l ergab und somit deutlich höher war als jener mit dem Alkomaten, der zu einem späteren Zeitpunkt (etwa eine halbe Stunde) stattfand. Zwar ist der Vortester nicht geeicht, die Messung war jedoch ausreichend konkret um einen entsprechenden Vergleich ziehen zu können. Es ergaben sich auch keine Umstände, wonach der Vortester defekt sei. Es war somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Alkoholwert zu dieser Zeit nicht mehr am Steigen, sondern eher am Sinken war. Die kleine Differenz zwischen den beiden Messungen des Alkomaten von 0,04 mg/l, bei einem zeitlichen Abstand von 2 Minuten, kann auf einer kleinen Schwankung beruhen. Zudem hätte der Alkomat ansonsten den höheren Messwert von 0,89 mg/l als relevanten Messwert herangezogen, wäre dieser ausschlaggebender gewesen. Schließlich sind nach der Gebrauchsanweisung des Alkomaten zwei Einzelproben abzugeben. Diese werden miteinander verglichen, wobei von diesen beiden der relevante Messwert ausgewertet wird (AS 26 f). Eine Messung mit dem Alkomaten zur Tatzeit hätte womöglich sogar einen höheren Wert ergeben, als jener der der Beschwerdeführerin vorgehalten wurde. Das Ergebnis des geeichten Alkomaten war im gegenständlichen Fall ausreichend um die Alkoholisierung im relevanten Messwert nachzuweisen.
Die relevanten Bestimmungen der StVO lauten auszugsweise:
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
[…].
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
7.1. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts wurde die Tat im objektiven Sinne erfüllt. Auch die Grenze von 0,8 mg/l ist (jedenfalls) überschritten, weshalb das qualifizierte Delikt des § 99 Abs 1 lit a StVO vorliegt. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sturztrunk kurz vor Antritt der Fahrt kann sich zwar auf den Blutalkohol erst nach einer gewissen Zeit auswirken, die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit tritt jedoch sofort ein, wobei sich die Anflutungsphase besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit auswirkt (vgl VwGH vom 22.02.1989, 88/03/0187).
7.2. Die Annahme, dass sich die Anflutungsphase bei einem Sturztrunk besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit auswirkt, steht mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft in Einklang (vgl VwGH vom 02.10.1991, 91/03/0271). Gegenständlich hatte die belangte Behörde daher keine Veranlassung ein zusätzliches medizinisches Amtssachverständigengutachten einzuholen. Schließlich bedarf nicht jeder Erfahrungssatz aus dem Gebiete der Medizin im Einzelfall der Untermauerung durch ein Sachverständigengutachten (vgl VwGH vom 29.09.1989). Das Verwaltungsgericht sieht ebenso keinen Anlass ein derartiges Gutachten einzuholen.
7.3. Darüber hinaus führt in den Fällen eines behaupteten Sturztrunks vor dem Tatzeitpunkt die – nachträgliche – Feststellung des Atemluftalkoholgehalts auch dann zur Anwendung des § 5 Abs 1 StVO, wenn sich der Lenker bzw die Lenkerin im Lenkzeitpunkt (noch) in der Anflutungsphase befunden hat (vgl VwGH vom 16.12.2011, 2011/02/0344).
7.4. Der von der Beschwerdeführerin bekämpfte Messwert von 0,85 mg/l verfolgt offenbar das Ziel, durch eine Rückrechnung den Wert zur Tatzeit auf unter 0,80 mg/l zu bringen, um in einen geringeren Strafrahmen zu kommen (und damit auch die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung zu reduzieren). Nach dem festgestellten Sachverhalt ergab sich jedoch vielmehr, dass der Alkoholwert zur Tatzeit bzw kurz danach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit höher war als jener der schlussendlich vom Alkomaten als relevanter Messwert angegeben wurde.
7.5. Das Ergebnis des Alkomaten mit dem relevanten Messergebnis von 0,85 mg/l sowie dem eine halbe Stunde zuvor stattgefundenen Vortest, erbringt den vollen Beweis dafür, dass sich die Beschwerdeführerin zur Tatzeit zumindest in einem Alkoholmesswert von 0,85 mg/l, wenn nicht sogar höher, befand. Die Tat ist somit ausreichend objektiviert.
7.6. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass ein Ungehorsamsdelikt vorliegt, wofür fahrlässiges Verschulden ausreichend ist und die Beweislastumkehr für die Beschwerdeführerin gilt. Diese konnte im Zuge des Verfahrens nicht den Beweis erbringen, dass ihr nicht zumindest fahrlässiges Verschulden zukam. Vielmehr stand sie die grundsätzliche Alkoholisierung, zwar erst spät, aber doch zu. Die Tat ist somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
7.7. Die Strafe ist der Höhe nach schuld- und tatangemessen. Eine Herabsetzung ist aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und dem Umstand, dass diese nur etwas über der Mindeststrafe von 1.600,-- EUR liegt, nicht geboten. Da die belangte Behörde bei der Ermittlung der Strafhöhe bereits über die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse wusste, kann auch aus diesem Grund keine Herabsetzung erfolgen. Auch ist eine Ermahnung aufgrund des doch schwerwiegenden Delikts (Alkoholisierung im Straßenverkehr) nicht geboten.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Diese ständige Rechtssprechung ist hinsichtlich der eventuellen Beiziehung eines medizinischen Amtssachverständigengutachtens im Zusammenhang mit einem behaupteten Sturztrunk seit mehreren Jahrzehnten beständig. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.