LVwG W VGW-001/032/12411/2022

VGW-001/032/12411/2022Landesverwaltungsgericht09.01.2023

Regest

Geschwindigkeitsbeschränkung; Sanierungsgebiet; Verringerung der Immissionen; Geschwindigkeitsüberschreitung; Verordnung; Gesetzesmäßigkeit; Kundmachung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/032/12411/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.001.032.12411.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des Dr. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 9. September 2022, Zl. ..., betreffend Übertretung des § 4 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission der Luftschadstoffe PM10 und NO2 nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft getroffen werden – IG-L-Maßnahmenkatalog 2005, nach mündlicher Verhandlung am 14. Dezember 2022

zu Recht e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Tatort die genannte Ordnungsnummer von "9" auf "gegenüber 9" zu konkretisieren ist.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,— (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 19. Juni 2022 um 7:38 Uhr in 1170 Wien, Amundsenstraße 9, Richtung Neuwaldegger Straße, die auf Grund des IG-L-Maßnahmenkatalogs 2005 und mittels Straßenverkehrszeichen gem. § 52 Z 11a StVO mit der Zusatztafel "IG-L" kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... um 21 km/h überschritten zu haben. Die Überschreitung sei mittels eines Messgeräts festgestellt worden, die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des Beschwerdeführers abgezogen worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 4 Abs. 1 IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 verletzt, über ihn wurde gem. § 30 Abs. 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz - Luft – IG-L eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe von € 150,— bzw. vier Stunden verhängt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer inhaltliches Vorbringen erstattet und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt dem bezughabenden Akt des Verwaltungsverfahrens vor.

4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 14. Dezember 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Beschuldigter einvernommen wurde. Auf die Verkündung der Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer verzichtet.

II.Sachverhalt

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschwerdeführer lenkte das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 19. Juni 2022 um 7:38 Uhr in 1170 Wien, Amundsenstraße gegenüber ON 9, Richtung Neuwaldegger Straße. Er war zu diesem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 71 km/h unterwegs.

Die Amundsenstraße verläuft rund um die Ordnungsnummer 9 weitgehend durch ein Waldgebiet. Dort wo der Straßenverlauf in dichter bebautes Gebiet übergeht befinden sich jeweils Tafeln des Typs Ortstafel und Ortsende mit der Aufschrift "Wien". In Fahrtrichtung des Beschwerdeführers war zum Tatzeitpunkt knapp hinter der Tafel Ortsende auf der rechten Straßenseite eine rechteckige Tafel angebracht. Auf dieser rechteckigen Tafel mit gelben Grund befand sich im oberen Teil eine rot umrandete weiße Fläche mit der schwarzen Aufschrift "50", darunter in größenmäßig hervorgehobener schwarzer Schrift das Wort "Zone" und in kleinerer schwarzer Schrift der Schriftzug "Immissionschutzgesetz Luft". In Fahrtrichtung des Beschwerdeführers befand sich bis zur Amundsenstraße 9, aber auch danach bis zur nächsten Ortstafel keine weitere Tafel, die eine Beendigung der Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft zum Gegenstand hatte.

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und weist durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Beischaffung des Akts des Verwaltungsgerichts Wien zur Zl. VGW-001/042/8791/2021, Würdigung des Beschwerdevorbringens und Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Es steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug mit dem genannten Kennzeichen zum Tatzeitpunkt an der genannten Örtlichkeit mit der festgestellten Geschwindigkeit gelenkt hat.

Die Feststellungen zur Aufstellung der Tafeln an der Tatörtlichkeit ergeben sich im Wesentlichen aus der im Gerichtsakt VGW-001/042/8791/2021 mit Fotos dokumentierten Lage vor Ort und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und seinen Schriftsätzen.

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse waren mangels näherer Angaben des Beschwerdeführers zu schätzen.

III.Rechtliche Beurteilung

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Immissionsschutzgesetz - Luft – IG-L, BGBl. I 115/1997 idF BGBl. I 73/2018, lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1)-(7) […]

(8) Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsgrenzwertüberschreitung geleistet haben und für die in einem Programm gemäß § 9a Maßnahmen vorgesehen werden können.

[…]

Maßnahmen für Kraftfahrzeuge

§ 14. (1) Für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. […]

(6) Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut 'Immissionsschutzgesetz-Luft' oder 'IG-L' zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44 Abs. 1, 1a, 2 und 4 sowie §§ 48, 51 und 54 StVO 1960 sinngemäß mit der Maßgabe, dass beim Einsatz eines flexiblen Systems, wie zB einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, die Zusatztafel auch an anderer Stelle des Anzeigenquerschnitts, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Zeichen gemäß § 50 Z 16 StVO 1960, angebracht werden kann. Der jeweilige Straßenerhalter hat für die Kundmachung zu sorgen. Anordnungen gemäß Abs. 1, die flächenhaft für ein bestimmtes Gebiet gelten und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundgemacht werden können, können im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Landes für jedermann zugänglich zu machen. Anordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die im gesamten Bundesgebiet gelten, können durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedermann zugänglich zu machen. Auf den Inhalt von solchen Anordnungen, die ausschließlich im Landes- oder Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, ist jedenfalls mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam zu machen.

[…]

§ 30. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

[…]

4. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 oder 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung in einer Verordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt, wovon insbesondere die fehlende, falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung gemäß einer aufgrund von § 14a Abs. 4 erlassenen Verordnung umfasst ist.

[…]"

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission der Luftschadstoffe PM10 und NO2 nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft getroffen werden – IG-L-Maßnahmenkatalog 2005, LGBl. 15/2006 idF LGBl. Nr. 52/2013, lauten:

"§ 1. Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L wird das gesamte Gebiet der Bundeshauptstadt Wien festgelegt.

Maßnahmen für den Verkehr

§ 4. (1) Im Sanierungsgebiet gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Autobahnen und Autostraßen sowie folgende Straßenzüge:

1. B1 Hadikgasse – Wientalstraße (von Hütteldorfer Brücke bis Albert-Schweitzer-Gasse und B1 Wientalstraße (von Albert-Schweitzer-Gasse bis Auhofstraße)

2. B7 Brünner Straße (von Hochfeldstraße bis Landesgrenze)

3. B8 Wagramer Straße (von Bettelheimstraße bis westliche Landesgrenze und von Friedhofweg bis östliche Landesgrenze)

4. B17 Triester Straße (von B225 Wienerbergstraße bis Auf- bzw. Abfahrtsrampen der A2 Südautobahn Höhe Liesingbach)

(2) Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften eine niedrigere oder dieselbe Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.

[…]"

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Übertretung des § 4 Abs. 1 IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 angelastet. Gemäß dieser Bestimmung gilt im Sanierungsgebiet eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h, ausgenommen davon sind einige hier nicht relevante Straßenzüge. Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L wird gem. § 1 IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 das gesamte Gebiet der Bundeshauptstadt Wien festgelegt. Im Beschwerdefall steht fest, dass der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt am innerhalb Wiens gelegenen Tatort mit einer Geschwindigkeit von 71 km/h gelenkt hat. Das objektive Tatbild ist im Beschwerdefall daher erfüllt, wobei der Tatort von der Ordnungsnummer 9 auf gegenüber der Ordnungsnummer 9 zu präzisieren ist (vgl. zu einer geringfügigen Präzisierung des Tatorts VwGH 29.8.2003, 2003/02/0075).

Bei einer Übertretung des § 4 Abs. 1 IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt, da sich das tatbildmäßige Verhalten in einem Tun erschöpft, ohne dass zur Tatbildverwirklichung ein Erfolg erforderlich ist (vgl. zu § 2 Abs. 1 IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 VwGH 15.9.2011, 2009/07/0180). Dabei genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Beschwerdefall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer nicht zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten ist. Das Tatbild ist damit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Die Bestrafung ist dem Grunde nach als rechtmäßig zu erkennen.

3. Der Beschwerdeführer zieht jedoch die Gesetzmäßigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h bzw. die Rechtmäßigkeit der Kundmachung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung zum Tatzeitpunkt am Tatort in Frage und erstattet dazu ausführliches Vorbringen:

3.1. Insofern der Beschwerdeführer Vorbringen zur fehlerhaften Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung erstattet (es fehle an Tafeln über die Aufhebung der Zonenbeschränkung, die Tafeln seien auf gelbem statt auf weißem Grund angebracht, der Text der Zusatztafel überrage das eigentliche Verkehrszeichen, der Text sei zu klein ausgestaltet etc.), ist er auf die Kundmachungsbestimmungen des § 14 Abs. 6 IG-L zu verweisen. Nach dieser Bestimmung können Maßnahmen, "die flächenhaft für ein bestimmtes Gebiet gelten und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundgemacht werden können", im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Im vorliegenden Fall bezieht sich die verordnete Maßnahme in § 4 Abs. 1 iVm § 1 IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 auf das gesamte Gebiet des Bundeshauptstadt Wien. Für das Verwaltungsgericht Wien ist evident, dass bei einer Maßnahme in diesem räumlichen Ausmaß eine flächendeckende Kundmachung mit Straßenverkehrszeichen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfolgen könnte. Die verordnungserlassende Behörde – der Landeshauptmann von Wien – hat daher zu Recht eine Kundmachung im Landesgesetzblatt vorgenommen. In diesem Fall ist gem. § 14 Abs. 6 letzter Satz IG-L auf den Inhalt der Anordnung mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam zu machen. Für die Gestaltung solcher Hinweisschilder sehen das Immissionsschutzgesetz-Luft oder der IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 keine weiteren formalen Anforderungen vor; insofern ist § 14 Abs. 6 letzter Satz IG-L entsprochen, wenn die Gestaltung der Hinweisschilder geeignet ist, auf den Inhalt der Verordnung ausreichend aufmerksam zu machen.

Das ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien im Beschwerdefall gegeben. Das im gegenständlich relevanten Straßenzug vor der Tatörtlichkeit aufgestellte Hinweisschild lässt durch seine an die Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung erinnernde Aufmachung klar erkennen, dass an dieser Stelle durch die im Landesgesetzblatt veröffentlichte Bestimmung des § 4 Abs. 1 IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 eine höchstzulässige Fahrtgeschwindigkeit von 50 km/h einzuhalten ist. Das Hinweisschild ist zudem an einer für die Sinnerfassung des Gebots geeigneten Stelle aufgestellt. Gem. § 4 Abs. 2 IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs. 1 nämlich nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften eine niedrigere oder dieselbe Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist. Im Beschwerdefall ist kurz vor der Tatörtlichkeit ein Verkehrszeichen "ORTSENDE" aufgestellt, wodurch das Ende des Ortsgebiets angezeigt wird. Innerhalb des Ortsgebiets gilt gem. § 20 Abs. 2 StVO eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und kommt § 4 Abs. 1 IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 daher nicht zur Anwendung. Außerhalb des Ortsgebiets und innerhalb des Gebiets der Bundeshauptstadt Wien würde jedoch die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für Freilandstraßen gelten, wäre nicht gem. § 4 Abs. 1 IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h verordnet. Der Hinweis auf die Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 4 Abs. 1 IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 ist daher dort erforderlich, wo das Ende des Ortsgebiets durch die entsprechende Tafel angezeigt wird.

Somit wurden die Kundmachungsvorschriften des § 14 Abs. 6 IG-L durch Kundmachung im Landesgesetzblatt und Aufstellen eines Hinweisschilds erfüllt und ist von einer ordnungsgemäßen Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung auszugehen.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Amundsenstraße sei zur Gänze zur Vorrangstraße iSd § 43 Abs. 3 lit. c StVO erklärt und beschildert. Da sich diese Strecke außerhalb des bebauten Gebiets befinde und daher eine Freilandstraße darstelle und eine Erklärung zur Vorrangstraße nur zur Erleichterung oder Beschleunigung des Verkehrs, insbesondere des Durchzugsverkehrs zulässig sei, könne die Beschränkung nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft nur gegen § 43 Abs. 3 lit. c StVO verstoßen.

Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft und die Erklärung zu einer Vorrangstraße gem. § 43 Abs. 3 lit. c StVO gegenseitig ausschließen sollten. Die Erklärung einer Straße zur Vorrangstraße zieht verschiedene rechtliche Konsequenzen (zB hinsichtlich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand oder des Vorrangs bei Kreuzungen) nach sich, hat aber auf Geschwindigkeitsbeschränkungen keinen Einfluss. Weder das Immissionsschutzgesetz - Luft noch der IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 schließen Geschwindigkeitsbeschränkungen innerhalb eines Sanierungsgebiets iSd § 2 Abs. 8 IG-L auf Vorrangstraße aus. Es ist daher nicht erkennbar, wie sich die allfällige Kundmachung einer Vorrangstraße am Tatort auf die Rechtmäßigkeit der Kundmachung oder die Gesetzmäßigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung des § 4 Abs. 1 IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 auswirken soll.

3.3. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass § 44 Abs. 2a StVO nicht eingehalten worden sei, "weil bei für das ganze Gebiet betreffenden VOen der örtliche Geltungsbereich anzugeben und auch kundzumachen" sei.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass § 44 Abs. 2 StVO in Zusammenhang mit dem IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 gar nicht einschlägig ist, weil es sich dabei um keine Verordnung einer Landesregierung, sondern des Landeshauptmannes von Wien handelt.

3.4. Insgesamt werden mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers daher beim Verwaltungsgericht Wien keine Zweifel an der Gesetzmäßigkeit des IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 bzw. an der Rechtmäßigkeit dessen Kundmachung geweckt, die durch Stellen eines Antrags an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 139 Abs. 1 Z 1 BVG weiter zu verfolgen wären.

4. Zur Strafbemessung:

4.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

4.2. Im Beschwerdefall ist gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L ein Strafrahmen bis € 2.180,— heranzuziehen.

Das Verschulden des Beschwerdeführers ist als durchschnittlich anzunehmen, weshalb ein Vorgehen nach § 33a VStG von vornherein ausscheidet. Auch die Voraussetzungen für das Absehen von einem Strafausspruch iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG liegen aus diesem Grund nicht vor; zudem hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in nicht unerheblichem Maß das öffentliche Interesse an der Eindämmung von Emissionen im Sanierungsgebiet beeinträchtigt (vgl. für die Voraussetzung einer Ermahnung VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098).

Mangels anderslautender Angaben geht das Verwaltungsgericht Wien von durchschnittlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers aus. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd gewertet. Angesichts des anzuwendenden Strafrahmens, der konkreten Schuldumstände, und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erweist sich die von der belangten Behörde im unteren Bereich des Strafrahmens verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

5. Die Beschwerde ist daher sowohl hinsichtlich der Tatfrage als auch hinsichtlich der Strafhöhe als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag von € 30,—, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob im Beschwerdefall das Tatbild erfüllt wurde, ließ sich unzweifelhaft aus dem Gesetzeswortlaut beantworten (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage VwGH 8.2.2018, Ra 2017/11/0292). Hinsichtlich der Strafbemessung hat sich das Verwaltungsgericht Wien an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Verfassungsrechtliche Rechtsfragen können nicht zur Zulässigkeit der Revision führen (VwGH 20.6.2022, Ra 2020/04/0089, uva). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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