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VGW-151/095/10374/2022; VGW-151/095/10375/2022; VGW-151/095/10377/2022; VGW-151/095/10378/2022Landesverwaltungsgericht02.01.2023
Aufenthaltstitel; Erteilungsvoraussetzung; subsidiär schutzberechtigt; Verlängerungsantrag; Asylwerber; Daueraufenthalt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Lukas Diem über die Beschwerden 1) des A. B. (geb.: 1970, StA: Irak), 2) der C. D. (geb.: 1970, StA: Irak), 3) des E. F. (geb.: 2003, StA: Irak) und 4) der mj. G. F. (geb.: 2005, StA: Irak), diese vertreten durch ihre Eltern, A. B. und C. D., alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 13.7.2022, Zlen. 1) MA35-9/…91-02, 2) MA35-9/…18-02, 3) MA35-9/…55-02 und 4) MA35-9/…81-02, mit denen die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.11.2022
zu Recht:
I. Die Beschwerde des A. B. wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch lautet: „Ihr Antrag vom 7.10.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ wird gemäß § 45 Abs. 12 NAG abgewiesen.“
II. Die Beschwerde der C. D. wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch lautet: „Ihr Antrag vom 7.10.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ wird gemäß § 45 Abs. 12 NAG abgewiesen.“
III. Die Beschwerde des E. F. wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch lautet: „Ihr Antrag vom 7.10.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ wird gemäß § 45 Abs. 12 NAG abgewiesen.“
IV. Die Beschwerde der mj. G. F. wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch lautet: „Ihr Antrag vom 7.10.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ wird gemäß § 45 Abs. 12 NAG abgewiesen.“
V. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 13.7.2022 wies der Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: belangte Behörde) die Anträge der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt – EU“ im Wesentlichen mit der gleichen Begründung ab, dass der Aufenthalt der BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs. 2 Z 4 NAG führen könnte, zumal diese nicht alle zur Berechnung des Lebensunterhaltes relevanten Unterlagen vorgelegt hätten. Auch die nach § 11 Abs. 3 NAG gebotene Interessenabwägung falle zu Ungunsten der BF aus, da diese als subsidiär Schutzberechtigte ohnehin im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt seien und einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt hätten.
2. Gegen diese Bescheide richten sich die gegenständlichen, zulässigen Beschwerden, in denen die BF mit näherer Begründung den Ausführungen der belangten Behörde entgegentreten und die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel begehren.
3. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen Abstand und legte die Beschwerden samt den Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor.
4. Am 14.11.2022 führte das Verwaltungsgericht Wien, nachdem es die Beschwerden zur gemeinsamen Verhandlung iSd § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG verbunden hatte, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Verfahrensparteien ordnungsgemäß geladen wurden, und an der die rechtsfreundlich vertretenen BF teilgenommen haben. Die BF verzichteten am Ende der Verhandlung auf eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.
5. Am 28.11.2022 langten die vom Verwaltungsgericht Wien angeforderten Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) betreffend die BF ein.
6. Mit Schreiben vom 1.12.2022 hielt das Verwaltungsgericht Wien den BF vor, dass diese ihre Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 am 18.6.2018 und somit nach Ende der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigungen (2.6.2018) gestellt hatten; und weiters, dass die BF nach Zustellung der Bescheide des BFA vom 5.2.2019, mit denen die Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf § 3 AsylG 2005 abgewiesen worden waren, bis zur neuerlichen Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 mittels Bescheiden des BFA vom 2.4.2019 jeweils weder über eine Aufenthaltsberechtigung iSd § 8 Abs. 4 AsylG 2005 noch über ein Aufenthaltsrecht als Asylwerber iSd § 13 AsylG 2005 verfügten und deshalb die besondere Erteilungsvoraussetzung gemäß § 45 Abs. 12 NAG nicht erfüllt scheint. Gleichzeitig räumte das Verwaltungsgericht Wien den BF die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.
7. Mit Schreiben vom 14.12.2022 erstatteten die BF eine Stellungnahme, in der sie einräumen, die Verlängerungsanträge zu spät gestellt zu haben, aber mit näherer Begründung behaupten, dennoch über einen fünfjährigen, ununterbrochenen, rechtmäßigen Aufenthalt aufgrund Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte iSd § 45 Abs. 12 NAG zu verfügen.
II. Feststellungen
Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende als erwiesen angenommene Tatsachen zugrunde:
1. A. B. (im Folgenden: BF 1) und C. D. (im Folgenden: BF 2) sind miteinander verheiratet. Sie haben zwei Kinder, E. F. (im Folgenden: BF 3) und G. F. (im Folgenden: BF 4). Der BF 1 ist 1970, die BF 2 1970, der BF 3 2003 und die BF 4 2005 geboren. Die BF sind irakische Staatsangehörige.
2. Am 18.2.2013 stellten sie Anträge auf internationalen Schutz. Seit diesem Tag sind sie durchgehend in Österreich aufhältig. Mit Bescheiden des BFA vom 2.6.2014, zugestellt am 17.6.2014, wurden ihre Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig erkannte das BFA ihnen jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte entsprechende Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Gültigkeitsdauer bis 2.6.2016.
3. Gegen die Nichterteilung des Status des Asylberechtigten erhoben die BF mittels Faxeingabe vom 30.6.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Mit Beschluss vom 30.7.2014 gab das BVwG den Beschwerden Folge, behob die Bescheide und wies die Anträge gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurück.
Mit Bescheiden vom 5.2.2019 wies das BFA die Anträge der BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab.
4. Am 19.4.2016 beantragten die BF per Faxeingabe, ihre Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu verlängern. Diesen Anträgen gab das BFA mit Bescheiden vom 16.6.2016, zugestellt am 21.6.2016, statt und erteilte den BF befristete Aufenthaltsberechtigungen bis 2.6.2018.
5. Am 18.6.2018 beantragten die BF per Faxeingabe, ihre Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu verlängern.
Den Anträgen vom 18.6.2018 gab das BFA mit Bescheiden vom 2.4.2019, zugestellt am 8.4.2019, statt und erteilte entsprechende Aufenthaltsberechtigungen bis 2.6.2020.
6. Am 4.5.2020 beantragten die BF per Faxeingabe, ihre Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu verlängern. Diesen Anträgen gab das BFA mit Bescheiden vom 4.6.2020, zugestellt am 8.6.2020, statt und verlängerte die Aufenthaltsberechtigungen für zwei Jahre.
7. Die Aufenthaltsberechtigungen wurden in der Folge im Jahr 2022 vor Ende der Gültigkeitsdauer neuerlich verlängert, sodass die BF im Entscheidungszeitpunkt über entsprechende Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verfügen.
8. Im Juni 2018 war der BF 1 gerade dabei, sich durch die Eröffnung eines Lebensmittelgeschäftes selbstständig zu machen. Im Stress der Vorbereitungsarbeiten übersah er die rechtzeitige Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen für sich und seine Familien. Unmittelbar nachdem ihm dieser Irrtum aufgefallen war, suchten die BF um Verlängerung an.
III. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf den gesamten Akteninhalt (Gerichts- und Behördenakt), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind, die vom Verwaltungsgericht Wien herbeigeschafften und soweit entscheidungsrelevant den BF zur Kenntnis gebrachten Akten des BFA, sowie auf die Erörterung des Sachverhaltes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 14.11.2022. Im Einzelnen:
Die personenbezogenen Feststellungen zu den BF (II.1.) ergeben sich aus folgenden beglaubigt übersetzten Unterlagen: Heiratsurkunde (AS 8, Behördenakt BF 1), Geburtsurkunde BF 3 (AS 5, Behördenakt BF 3) und BF 4 (AS 5, Behördenakt BF 4); weiters aus den Kopien der Fremdenpässe (AS 5, Behördenakt BF 1; AS 4, Behördenakt BF 2; AS 4, Behördenakt BF 3; AS 4, Behördenakt BF 4).
Die Feststellungen zu den Asylverfahren und zu den Anträgen auf Erteilung der jeweiligen Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte bzw. deren bescheidmäßigen Zuerkennung (II.2. bis II.6.) ergeben sich aus den entsprechenden Schriftstücken, die in den vom BFA vorgelegten Akten enthalten sind. Überdies sind diese das Asylverfahren und die Aufenthaltsberechtigungen betreffenden Umstände im gegenständlichen Verfahren unbestritten geblieben. Dies trifft, wie sich aus der Stellungnahme der BF vom 14.12.2022 ergibt, auch auf den (vorgehaltenen) Umstand zu, dass die BF hinsichtlich der bis 2.6.2018 gültigen Aufenthaltsberechtigungen erst am 18.6.2018 entsprechende Verlängerungsanträge gestellt haben. In dieser Stellungnahme bestreiten die BF weiters den (vorgehaltenen) Umstand nicht, dass die bescheidmäßigen Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz vom 5.2.2019 durch das BFA vor der neuerlichen Erteilung befristeter Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2004 mittels Bescheiden vom 2.4.2019 zugestellt wurden.
Hinsichtlich der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen im Jahr 2022 (II.7.) sind in den Akten des BFA jedoch weder entsprechende Anträge noch diesbezügliche Bescheide enthalten, sodass sich die Tatsache einer weiteren bescheidmäßigen Verlängerung aus vom Verwaltungsgericht Wien vorgenommenen Abfragen aus dem Zentralen Fremdenregister (ON 26, Gerichtsakt BF 1; ON 16, Gerichtsakt BF 2; ON 13, Gerichtsakt BF 3; ON 13, Gerichtsakt BF 4) ergibt, wobei mangels näherer Angaben bezüglich Antragstellung in diesem Register davon ausgegangen wird, dass die Verlängerungsanträge vor dem Ende der Gültigkeitsdauer gestellt wurden.
Die zu II.8. getroffenen Feststellungen basieren auf den nachvollziehbaren Angaben der BF in ihrer Stellungnahme vom 14.12.2022.
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat die gegenständlichen Beschwerden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 106/2022, lauten:
„Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
[…]
Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘
§ 45. […]
(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 83/2022, lauten:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. […]
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
[…]
Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
§ 59. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
[…]
(3) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.“
4. Die belangte Behörde hat die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt – EU“ im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Aufenthalt der BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs. 2 Z 4 NAG führen könnte und die bei Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gebotene Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG zu Ungunsten der BF ausfalle, da diese als subsidiär Schutzberechtigte ohnehin im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt seien und einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt hätten.
5. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur das Vorliegen jener Voraussetzungen zu prüfen, die im behördlichen Verfahren als nicht vorliegend erachtet worden sind. Vielmehr hat es zu prüfen, ob sämtliche Erteilungsvoraussetzungen des angestrebten Aufenthaltstitels vorliegen (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2018/22/0022).
6. Zunächst ist daher zu beurteilen, ob die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 45 Abs. 12 NAG vorliegen. Zu diesen zählt auch, dass subsidiär Schutzberechtigten nur dann gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ zu erteilen ist, wenn sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren. Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
7. Zu prüfen ist, ob die BF diese besondere Erteilungsvoraussetzung des § 45 Abs. 12 NAG erfüllen:
7.1. Den BF wurde aufgrund entsprechender Anträge vom 18.2.2013 mit Bescheiden vom 2.6.2014 jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und zugleich jeweils eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis 2.6.2014 erteilt. Diese Bescheide wurden den BF am 17.6.2014 zugestellt. Am 19.4.2016, sohin vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung am 2.6.2016, stellten die BF Anträge auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005. Mit Bescheiden vom 16.6.2016, zugestellt am 21.6.2016, verlängerte das BFA diese Aufenthaltsberechtigungen bis 2.6.2018.
Daraus folgt, dass die BF durchgehend von 17.6.2014 bis 2.6.2018 über Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verfügten.
Die nachfolgenden Anträge auf Verlängerung stellten die BF jedoch nicht vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung (2.6.2018), sondern erst am 18.6.2018. Mit Bescheiden vom 2.4.2019 gab das BFA diesen Anträgen statt und erteilte den BF Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis 2.6.2020.
Aufgrund entsprechender Verlängerungsanträge erteilte das BFA den BF zwei weitere Male entsprechende Aufenthaltsberechtigungen, sodass die BF im Entscheidungszeitpunkt über Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verfügen.
7.2. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehene, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt, ist von der gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zusätzlich zu erteilenden Berechtigung zu unterscheiden. Im Unterschied zum Status des subsidiär Schutzberechtigten ist die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern. Mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ist ein rechtmäßiger Aufenthalt gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FPG verbunden (vgl. VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007; 17.12.2019, Ra 2019/18/0281 mwN).
§ 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 ordnet an, dass die Aufenthaltsberechtigung nach einem Antrag des Fremden auf Verlängerung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts weiter besteht, wenn der Antrag vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Damit gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass grundsätzlich – (wenn auch) eingeschränkt auf den Fall der rechtzeitigen Antragstellung – erst mit dem Antrag nicht Folge gebenden Entscheidung der Verlust der Aufenthaltsberechtigung eintreten soll (vgl. VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007; 17.12.2019, Ra 2019/18/0281 mwN; weiters VwGH 29.6.2020, Ra 2019/01/0120; 9.12.2021, Ra 2020/14/0472).
Unter diesem Gesichtspunkt unterscheiden sich die in § 8 Abs. 4 AsylG 2005 getroffenen Regelungen maßgeblich von dem gleichgelagerten Regelungssystem der §§ 20 Abs. 2 und 24 Abs. 1 NAG (Verlängerungsverfahren betreffend Aufenthaltstitel nach dem NAG) sowie des § 59 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 (Verlängerungsverfahren betreffen den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“), das entgegen dem Vorbringen der BF in ihrer Stellungnahme vom 14.12.2022 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281 mwN).
7.3. Für die vorliegenden Beschwerdeverfahren bedeutet dies Folgendes:
Die BF verfügten über durchgehende Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 von 17.6.2014 bis 2.6.2018. Da sie nicht vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung am 2.6.2018, sondern erst am 18.6.2018 entsprechende Verlängerungsanträge gestellt hatten, bestanden die Aufenthaltsberechtigungen nicht bis zur rechtskräftigen bescheidmäßigen Entscheidung des BFA vom 2.4.2019 (zugestellt am 8.4.2019) über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts. Denn lediglich eine Antragstellung vor Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltsberechtigung bewirkt gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 diese Rechtsfolge (siehe dazu die bei Punkt 7.2. zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes).
Dass die Gültigkeitsdauer (bis 2.6.2018) der mit Bescheiden vom 16.6.2016 erteilten Aufenthaltsberechtigungen im Hinblick auf deren Zustellung am 21.6.2016 zu kurz bemessen wurde (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281; 20.11.2020, Ra 2020/20/0265; 9.12.2021, Ra 2020/14/0472), ändert an dieser Beurteilung nichts. Aufgrund der eingetretenen Rechtskraft ist der 2.6.2018 als Zeitpunkt für eine fristgerechte Verlängerung maßgeblich.
Das heißt, die BF verfügten (nur) bis 2.6.2018 und dann erst wieder ab 8.4.2019 bis zum heutigen Tag über Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005. Dieser Zeitraum von ca. drei Jahren und neun Monaten bleibt jedoch hinter dem gemäß § 45 Abs. 12 NAG geforderten fünfjährigen, ununterbrochenen, rechtmäßigen Aufenthalt aufgrund Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zurück.
7.4. Die Frage, ob nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund offener Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigen infolge Aufhebung und Zurückverweisung durch das BVwG der Zeitraum bis zur rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Hälfte bzw. zur Gänze im Sinne des § 45 Abs. 12 NAG auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist, ist vorliegend nicht relevant. Das Verwaltungsgericht Wien geht zwar aufgrund der bereits erfolgten Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht von einer entsprechenden Anrechenbarkeit aus. Aber auch bei gegenteiliger Ansicht verfügten die BF jedenfalls im Zeitraum nach der Abweisung ihrer Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Bescheide des BFA vom 5.2.2019) bis zur neuerlichen Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen mit Bescheiden vom 2.4.2019 (Zustellung am 8.4.2019) weder über Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 noch über ein Aufenthaltsrecht als Asylwerber gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005, sodass die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 12 NAG am 8.4.2019 jedenfalls neu zu laufen begonnen hat.
7.5. Entgegen dem Vorbringen der BF in ihrer Stellungnahme vom 14.12.2022 ist dabei die vom BFA festgesetzte Dauer der Aufenthaltsberechtigungen in den Bescheiden vom 2.4.2019 für die Frage des ununterbrochenen Aufenthalts aufgrund Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Belang. In dieser Hinsicht kommt es nach § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 lediglich darauf an, ob die Verlängerungen rechtzeitig, nämlich vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigungen am 2.6.2018, beantragt wurden. Dass die Verlängerungen aber nicht rechtzeitig beantragt wurden, räumen auch die BF in der genannten Stellungnahme selbst ein.
7.6. Somit erfüllen die BF die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 45 Abs. 12 NAG nicht, wonach sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig gewesen sein müssen.
8. Daran ändert auch das Vorbringen der BF in ihrer Stellungnahme vom 14.12.2022 nichts:
8.1. Die BF bringen in dieser Stellungnahme vor, dass der BF 1 im Juni 2018 gerade dabei gewesen sei, sich durch die Eröffnung eines Lebensmittelgeschäftes selbstständig zu machen. Im Stress der Vorbereitungsarbeiten habe er die rechtzeitige Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen für sich und seine Familie übersehen. Unmittelbar nachdem ihm dieser Irrtum aufgefallen wäre, hätten die BF um Verlängerung angesucht. Es handle sich somit „um einen minderen Grad des Versehens im Sinne des § 59 Abs 3 Z 1 AsylG“.
8.2. Zunächst ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Regelungssystem des § 59 AsylG 2005 – und damit die Frage, ob die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist auf einen minderen Grad des Versehens iSd § 59 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 zurückzuführen ist – findet im Zusammenhang mit Verlängerungsverfahren betreffend Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ iSd AsylG 2005 Anwendung, nicht jedoch im Zusammenhang mit der Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
Vielmehr besteht, wie der Verwaltungsgerichtshof dies ausdrücklich hervorgehoben hat, bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter kein mit § 24 Abs. 2 NAG und § 59 Abs. 3 AsylG 2005 vergleichbarer Mechanismus zwecks „Sanierung“ einer allfälligen Fristversäumnis einer materiellrechtlichen Frist (vgl. erneut VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Bereits aus diesem Grund verhilft den BF ihr Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom 14.12.2022 nicht zum Erfolg.
8.3. Zudem ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn ein solcher Mechanismus zwecks „Sanierung“ einer allfälligen Fristversäumnis im Kontext des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 aus verfassungsrechtlicher Perspektive (vgl. zur Bedeutung des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung iZm mit verfahrensrechtlichen Fristen im Kontext des § 33 VfGG aF VfSlg. 20.107/2016) anzuwenden wäre (verneinend VwGH 21.12.2020, Ra 2020/22/0249, im Kontext des § 44 Abs. 2 NAG unter Verweis auf den klaren Gesetzeswortlaut), dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen würde:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen, daher auch in einem – wie im vorliegenden Fall vorgebrachten – Vergessen oder Versehen liegen (vgl. VwGH 29.10.2021, Ra 2021/22/0127 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch mehrfach festgehalten, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. VwGH 18.1.2017, Ra 2016/22/0096, 19.9.2022, Ra 2022/22/0130).
Die BF hatten bereits in der Vergangenheit, vor der Fristversäumung im Juni 2018, ihre Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert. Sie waren daher auch in Bezug auf das konkrete Erfordernis der rechtzeitigen Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 im Umgang mit Behörden erfahren. Zudem wurde sowohl in den Bescheiden vom 2.6.2014 als auch als auch in jenen vom 16.6.2016 darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsberechtigungen befristet erteilt werden und verlängert werden müssen. Dabei wurde auch jeweils ausgeführt, dass die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts besteht, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Es konnte daher von den BF die entsprechende Sorgfalt im Hinblick auf eine rechtzeitige Verängerung erwartet werden.
Zudem wird von den BF ein bloß minderer Grad des Versehens auch nicht mit dem vorgebrachten „Stress der Vorbereitungsarbeiten“, dem der BF vor Beginn seiner selbständigen Tätigkeit ausgesetzt gewesen sei, dargetan. Vielmehr zeigt sich mit Blick auf die persönlichen Fähigkeiten der im Umgang mit Behörden erfahrenen BF, dass sie auch unter Berücksichtigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die ihnen zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben.
Daraus folgt, dass auch mit dem Vorbringen der BF in ihrer Stellungnahme vom 14.12.2022 keinesfalls von einem durchgehenden Aufenthaltsrecht iSd § 45 Abs. 12 NAG auszugehen ist.
9. Da die BF bereits den nach § 45 Abs. 12 NAG geforderten fünfjährigen, ununterbrochenen, rechtmäßigen Aufenthalt aufgrund Aufenhaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht erfüllen, ist auf die weiteren Erteilungsvoraussetzungen nicht einzugehen.
Die Beschwerden sind aufgrund des Fehlens dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 45 Abs. 12 NAG abzuweisen, ohne dass eine Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3 NAG) durchzuführen ist (vgl. statt vieler VwGH 20.5.2021, Ra 2021/22/0088).
10. Die Spruchkorrekturen betreffen jeweils die Richtigstellung der für die Abweisung relevanten Rechtsgrundlage.
11. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (mit entsprechenden Zitaten in der Entscheidung belegten) bestehenden und nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Frage der (rechtzeitigen) Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 und damit zusammenhängend zur Frage des fünfjährigen, ununterbrochenen, rechtmäßigen Aufenthalts aufgrund Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 45 Abs. 12 NAG, ab.
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