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VGW-102/076/3848/2022•LVwG W VGW-102/076/3848/2022
VGW-102/076/3848/2022Landesverwaltungsgericht21.12.2022
Maßnahmenbeschwerde; Annäherungs- und Betretungsverbot; gefährlicher Angriff; Präventivcharakter; Gefährdungsprognose; Gesamtbetrachtung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber-Hahn über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG des Herrn Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird das am 22.02.2022, um 08:40 Uhr, gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Betretungsverbot für die Wohnung in Wien, C.-gasse, samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung sowie das damit verbundene Verbot der Annäherung an die gefährdete mj. Person, D. E., für rechtswidrig erklärt.
II. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit der beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Beschwerde vom 19. August 2022 erhob der durch einen gemäß §§ 45 ff RAO bestellten Verfahrenshelfer vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 22.02.2022, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass das an diesem Tag ausgesprochene und verhängte Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen sei, weil es zwischen ihm und seinem Sohn an diesem Tag zu keinem Kontakt gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich seinen Sohn auf dessen Schulweg begleiten wollen, um mit ihm ein paar Worte wechseln zu können, weshalb er sich in die Nähe der Wohnadresse seines Sohnes begeben habe. Die Mutter habe den Beschwerdeführer gesehen und in weiterer Folge die Polizei verständigt. Sie habe angegeben, dass der Beschwerdeführer bereits früher versucht habe, seinen Sohn in der Nähe des Hauses zu treffen, wobei ihr Sohn dies nicht wünsche.
Allein die Anwesenheit des Beschwerdeführers am 22.02.2022 in der Umgebung der Wohnung seines Sohnes bilde keinen Anlass für die Annahme eines bevorstehenden gefährlichen Angriffs. Er habe kein tatbildliches oder sonst relevantes Verhalten gesetzt. Der Beschwerdeführer sei schlicht in der Nähe der Wohnung gewesen und dabei gesehen worden.
Sofern die objektiv widerlegbare Anschuldigung, der Beschwerdeführer habe seinen Sohn am 01.02.2022 genötigt, Grundlage der Entscheidung über die bekämpfbare Maßnahme gewesen sei, wurde ins Treffen geführt, dass die vorliegende Sachverhaltsdarstellung „zwar offenbar ein erregtes, und wohl auch unerfreuliches Gespräch zwischen Vater und Sohn wiedergeben haben mag, nicht aber ein gewaltsames Verhalten.“ Die Staatsanwaltschaft habe ein auf diesem Vorfall gestütztes Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu PAD/... gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt, wie sie dies dem Beschwerdeführer mit Benachrichtigung vom 03.03.2022 mitgeteilt habe. Die Staatsanwaltschaft habe dies ausdrücklich damit begründet, dass das Tatbestandsmerkmal der Gewalt bereits auf der Grundlage der Schilderungen des „gefährdeten“ Sohns nicht erfüllt worden sei. Auch wenn diese Einstellung nach dem Zeitpunkt des Vorfalls erfolgt sei, so habe die belangte Behörde am 22.02.2022 sehr wohl Kenntnis der zur Einstellung führenden Sachverhaltselemente gehabt. Es habe daher jede Veranlassung gefehlt, auf Basis des Vorfalls vom 01.02.2022 plausibel und nachvollziehbar einen mit einiger Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Angriff des Beschwerdeführers iSd § 38a SPG prognostizieren zu können.
Zudem seien die Lebensumstände des Beschwerdeführers bzw. die Historie der Familienverhältnisse zu Unrecht einbezogen worden. Seine frühere anwaltliche Tätigkeit und der Umstand seiner Unterstützung durch einen Erwachsenenvertreter sei genauso wenig wie der Vorwurf, der Beschwerdeführer führe lange Verfahren, relevant.
Es habe keinerlei Hinweis auf eine Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers gegeben und der Beschwerdeführer habe über viele Jahre überhaupt kein Verhalten gesetzt, dass Anlass für Beanstandung gegeben habe.
2. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 04.10.2022 zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Gegenschrift und führt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am 01.02.2022 seinen Sohn auf dem Schulweg „abgepasst“ und körperlich bedrängt habe. Er habe seinen Sohn am Arm gepackt und herumgerissen, sodass dieser schließlich zu weinen begonnen und ihm in aggressiver Weise Vorwürfe gemacht habe. Bereits im Kindesalter des Sohnes sei es schon zu ähnlich gelagerten Vorfällen gekommen. Gegen den Beschwerdeführer sei es auch damals und überdies einige Jahre zurückliegend eine einstweilige Verfügung im Zusammenhang mit Gewalt in der Familie erlassen worden, welche er teilweise missachtet habe.
Am 22.02.2022 sei der Beschwerdeführer von seiner ehemaligen Gattin beobachtet worden, wie er gegenüber dem Wohnhaus auf der Straße gewartet habe. Dies offensichtlich in der Absicht, neuerlich seinen Sohn gegen dessen Willen zu verfolgen.
Die bereits erfolgten gefährlichen Angriffe, von denen die Beamten im vorliegenden Fall auszugehen gehabt haben, stellen bestimmte Tatsachen im Sinne des § 38a Abs. 1 SPG dar, welche die Sicherheitsorgane in Verbindung mit einer positiven Gefährlichkeitsprognose zur Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes ermächtigen würden. Daran ändere sich auch nichts, dass der offenkundige Versuch des Beschwerdeführers am in Rede stehenden Tag vereitelt werden konnte. Aufgrund der Vorgeschichte sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer neuerlichen Eskalation, herbeigeführt durch den Beschwerdeführer, auszugehen gewesen. Die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes sei sohin nicht rechtswidrig gewesen.
Im nachfolgenden zivilgerichtlichen Verfahren sei schließlich vom Bezirksgericht F. eine einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Bezeichnenderweise sei es in diesem Verfahren auch – konkret in der mündlichen Verhandlung – zu einer vom Beschwerdeführer herbeigeführten Eskalation gekommen.
Zudem wurden die zu den Aktenzahlen PAD/.../012/VW und PAD/.../KRIM geführten Verwaltungsakten vorgelegt.
3. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers fand am 30.11.2022 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. Zu dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer, seine rechtsfreundliche Vertretung und die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, diese vertreten durch Herrn Hofrat Dr. G., sowie der Zeuge, Herr Insp. H. I. (Ersteinschreiter) geladen. Alle geladenen Personen sind ordnungsgemäß erschienen. Von der Zeugeneinvernahme des Herrn RvI J. K. konnte aufgrund der Zeugenaussage des Ersteinschreiters, Herrn Insp. I., welcher das Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer am 22.02.2022 aussprach und gemeinsam mit seinem Kollegen RvI K. die Amtshandlung durchführte, Abstand genommen werden.
3.1. Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen respektive des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, steht zusammengefasst folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest und wird als erwiesen angenommen:
Der Beschwerdeführer begab sich am 22.02.2022 in die Nähe des Wohnhauses seines von ihm getrenntlebenden Sohnes, E. D., in Wien, C.-gasse. Frau L. D., Mutter von E. und ehemalige Ehegattin des Beschwerdeführers, sah diesen und verständigte telefonisch gegen 08:00 Uhr die Polizei. Dies mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auf den Sohn wartete, in der Erwartung, dieser würde seinen Schulweg antreten. Der Beschwerdeführer begab sich tatsächlich aus diesem Grund in die Nähe der Wohnadresse seines Sohnes und verweilte auf dem Gehsteig vor dem Haus in Wien, M.-gasse/Ecke N.-gasse, das sich schräg vis a vis vom Wohnhaus des Sohnes befand, weil er seinen Sohn auf seinem Schulweg begleiten und ein paar Worte mit ihm wechseln wollte. Frau D. teilte in diesem Telefonat ebenso mit, dass ihr Sohn E. an diesem Tag keine Schule hatte.
Nach sogleich erfolgter telefonischer Rücksprache eines Organs der Polizeiinspektion O.-Platz mit dem Stadtpolizeikommando F. erging von ebendort die Anordnung, den Sachverhalt vor Ort zu prüfen, um ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG sowie ein vorläufiges Waffenverbot gemäß § 13 Abs. 1 WaffG auszusprechen.
Der Ersteinschreiter, Herr Insp. I. und sein Kollege, RvI K., begaben sich zur Wohnadresse von Frau D., trafen den Beschwerdeführer am Gehsteig in Wien, M.-gasse, an und erkundigten sich, was er hier macht. Der Beschwerdeführer meinte: „Das geht euch nichts an. Ich warte auf meinen Sohn. Ich will ihn sehen.“ Weiters gab er an, dass ihm die Organe nichts zu sagen hätten und sie ihn nicht einengen sollten. Er forderte, in Ruhe gelassen zu werden. Der Versuch der einschreitenden Organe, eine Sachverhaltsdarstellung vom Beschwerdeführer zu erhalten, erwies sich als äußerst schwierig. Der Beschwerdeführer begegnete den Organen mit respektlosen Äußerungen. Der Beschwerdeführer meinte, die einschreitenden Beamten würden in seine Privatsphäre eingreifen, er hätte ein Recht auf Familienleben und sie würden ihm mit ihrer „mickrigen Ausbildung“ frech gegenübertreten.
Der Beschwerdeführer wurde mit den Ereignissen vom 01.02.2022, wonach er beschuldigt wurde, seinen Sohn genötigt zu haben, konfrontiert. Der Beschwerdeführer bestritt den Vorwurf der Nötigung und gab dazu an, dass er am 01.02.2022 lediglich seinen Sohn zur Schule begleitet, ein Gespräch mit ihm geführt habe und es zu keinen strafrechtlichen Handlungen gekommen sei. Dies würde er auch heute vorhaben und er würde sich von der Polizei davon nicht abhalten lassen.
Der ersteinschreitende Einsatzbeamte versuchte daraufhin dem Beschwerdeführer eindringlich darüber zu informieren, dass sein Sohn keinen Kontakt mit ihm wünscht bzw. aus eigenem keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer haben möchte.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge über die bereits erstattete Anzeige wegen Nötigung informiert und um 08:40 Uhr das Betretungsverbot für die Wohnung in Wien, C.-gasse, samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung sowie das damit verbundene Verbot der Annäherung an seinen Sohn, D. E., ausgesprochen.
In der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 22.02.2022 wurde zum Gefährder als „aktueller Vorfall“ festgehalten, dass am 01.02.2022 der Gefährder und Vater des Opfers, seinen Sohn (Gefährdeter), auf öffentlicher Straße am Schulweg abfing. „Er zerrte seinen Sohn am Oberarm und redete mehrmals auf ihn ein. Durch das physische und verbale Einwirken auf seinen Sohn war dieser so eingeschüchtert, wobei der Tatbestand der Nötigung erfüllt wurde. Da er am 22.02.2022 wieder auf dem Schulweg auf den Gefährdeten wartete und er auch angab, dass er weiterhin die örtliche Nähe des Sohnes aufsuchen wird, ist ein erneuter gef. Angriff auf den Gefährdeten zu befürchten.“
Es habe frühere gefährliche Drohungen, Nötigungen oder andere strafbare Handlungen gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit gegeben, nämlich: Körperverletzung, Nötigung, Hausfriedensbruch in den Jahren 2015-2021. Der Beschwerdeführer sei aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitslos, die Scheidung erfolgte in der Zeit von 2008-2020. Der Beschwerdeführer zeige ein auffällig empfundenes Kontrollverhalten, in dem er wiederholt die Nähe zur gefährdeten Person aufsucht und diesen bedränge. Laut Angabe von Frau D. leide der Beschwerdeführer unter einer psychischen Krankheit. Zudem habe der Sohn Angst vor dem Beschwerdeführer und wolle nichts mit ihm zu tun haben.
In der Dokumentation zur gefährdeten Person wurden die Angaben der gefährdeten Person zum konkreten Vorfall (Anmerkung: vom 01.02.2022) wie folgt festgehalten (siehe Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 22.02.2022, Seite 8):
„Ich habe heute gegen 08:25 Uhr die Wohnung verlassen um in die Schule zu gehen. Meine Schule befindet sich in Wien, P.-straße, Q.. Ich begab mich aus dem Haus und ging über die Straße, um in die M.-gasse einzubiegen. Doch plötzlich stand an der Ecke C.-gasse/M.-gasse, bei dem dortigen Kaffeeautomatengeschäft, mein Vater vor mir. Darauf machte ich einen Umweg zur Schule über die R.-gasse, doch in der S.-gasse kam es dann zum persönlichen Kontakt. Er sprach mich sofort darauf an, warum ich ihm nicht antworte, wenn er sich bei mir telefonisch meldet. Er meinte, dass meine Mutter nicht will, dass ich mit ihm Kontakt habe und deswegen mir auch den Kontakt zu ihm verbiete. Doch ich will das selber nicht. Er wurde auf der Straße immer lauter und schrie lautstark herum. Dadurch wurden auch andere Passanten auf uns aufmerksam. Ich merkte wie sehr er in Rage war und immer aggressiver wurde. Plötzlich packte er mich am rechten Oberarm und riss auf mir herum. Er schrie mich an und machte meiner Mutter und mir Vorwürfe. Ich sagte zu ihm, dass er mich sofort loslassen soll, das er dann auch gemacht hat. Mir war das ganze so sehr unangenehm, er machte mir auch Angst. Als er kurz von mir abließ, drehte ich mich um und wollte weggehen. Darauf packte er mich abermals am Arm. Als er endgültig von mir abließ, ging ich wieder nach Hause. Ich war sehr geschockt und habe mich durch das Verhalten meines Vaters so sehr bedrängt gefühlt. Ich weiß, dass mein Vater irgendein psychisches Problem hat, dies hat man heute eindeutig erkennen können. Ich konnte deswegen nicht mehr in dies Schule gehen. Dabei hätte ich heute einen Test zu schreiben. Den verpasse ich jetzt. Ich kann nur sagen, dass mir mein Vater fast täglich eine WhatsApp Nachricht schreibt oder mich anruft. Ich antworte auf seine Nachrichten jedoch nicht, bzw. nehme ich seine Anrufe aber auch nicht entgegen. Meine Mutter weiß davon, aber sie nimmt mir deswegen mein Handy nicht weg. Ich will definitiv keinen Kontakt mit meinem Vater haben. Durch den Vorfall wurde ich nicht verletzt.“
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Gefahr eines gefährlichen Angriffs der Nötigung oder Körperverletzung vorlag respektive, dass Anhaltspunkte vorlagen, der Beschwerdeführer könnte den Sohn mit ins Ausland nehmen.
3.2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akten (PAD/.../012/VW und PAD/.../KRIM), insbesondere aus der darin inne liegenden Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 22.02.2022, PAD/.../012/VW, dem Beschwerdevorbringen seines gemäß §§ 45 ff RAO bestellten Verfahrenshelfers sowie den Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.
Unstrittig geblieben ist, dass sich der Beschwerdeführer am Tag des Ausspruchs des in Rede stehenden Betretungs- und Annäherungsverbotes in die Nähe des Wohnhauses seines von ihm getrenntlebenden Sohns, E. D., begab und auf dem Gehsteig schräg vis a vis vor diesem Haus verweilte, sodass ihn seine ehemalige Ehegattin bemerkte, die Polizei verständigte und die Organe den Beschwerdeführer vor dem Haus in Wien, M.-gasse/Ecke N.-gasse, antrafen.
Zudem blieb unbestritten, dass es am 22.02.2022 zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bis zum Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes um 08:40 Uhr keinen persönlichen Kontakt gab.
Wie das Beweisverfahren ergeben hat, wurden die Organe nach telefonischer Rücksprache mit dem Stadtpolizeikommando F. angewiesen, den Sachverhalt vor Ort zu prüfen, „um ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG sowie ein vorläufiges Waffenverbot gemäß § 13 Abs. 1 WaffG auszusprechen“ (siehe dazu die Zeugeneinvernahme des Ersteinschreiters in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2022, Seite 6 des Verhandlungsprotokolls und die Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 22.02.2022, Seite 3, 2. Absatz über die Wahrnehmungen im Zuge des Einschreitens).
Sämtliche Ausführungen über das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Ersteinschreiter respektive den Organen der belangten Behörde wurden glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt. Zum einen ergibt sich dieses aus der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 22.02.2022, Seite 3, 3. Absatz und folgende sowie aus der Zeugenaussage des einvernommenen Organs, das sich offensichtlich noch gut daran erinnern konnte und zum anderen verhielt sich der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien herausfordernd, sodass er mehrfach abgemahnt werden musste, seine störenden Verhaltensweisen einzustellen. Im Lichte dessen besteht kein Zweifel, dass sich der Umgang mit dem Beschwerdeführer sehr herausfordernd darstellen kann und ein Versuch der einschreitenden Organe, eine Sachverhaltsdarstellung vom Beschwerdeführer zu erhalten, äußerst schwierig und ein Zugeständnis oder eine Einsicht zu einem bestimmten Verhalten des Beschwerdeführers äußerst schwer zu erreichen ist.
Dass dem Beschwerdeführer überhaupt keine Gelegenheit gegeben worden wäre, sich zu den erhobenen Anschuldigungen - hier: der Verdacht der Nötigung – zu äußern oder zum Wunsch des Sohnes, keinen Kontakt mit ihm zu haben, konnte nicht festgestellt werden. Die bereits erwähnte Dokumentation und die Zeugeneinvernahme haben vielmehr ergeben, dass keine besondere Gesprächsbereitschaft des Beschwerdeführers vorlag und den Vorwurf der Nötigung bestritt. Er gab an, dass er seinen Sohn am 01.02.2022 lediglich zur Schule begleiten wollte und mit ihm ein Gespräch geführt habe, wobei es zu keinen strafrechtlichen Handlungen gekommen sei. Dies würde er auch an diesem Tag vorhaben und sich nicht von der Polizei abhalten lassen (siehe Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 22.02.2022, Seite 3, 4. Absatz über die Wahrnehmungen im Zuge des Einschreitens sowie Seite 6 zu den Angaben des Gefährders zum konkreten Vorfall und die dazu im Einklang stehende Zeugeneinvernahme des Ersteinschreiters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 30.11.2022, Verhandlungsprotokoll Seite 7, 1. Absatz und Seite 8).
Die Angaben über den Umfang und Zeitpunkt des Ausspruchs des Betretungs- und Annäherungsverbotes blieben unbestritten und ergeben sich aus der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 22.02.2022.
Als Grundlage für die Entscheidung, ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer auszusprechen, welches die Wohnung des von ihm getrenntlebenden Sohnes samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung sowie das damit verbundene Verbot der Annäherung an seinen Sohn beinhaltete, wurde der als „aktueller Vorfall“ bezeichnete Sachverhalt vom 01.02.2022 herangezogen, wonach „der Gefährder und Vater des Opfers, [..] seinen Sohn (Gefährdeter), auf öffentlicher Straße am Schulweg [abfing]. Er zerrte seinen Sohn am Oberarm und redete mehrmals auf ihn ein. Durch das physische und verbale Einwirken auf seinen Sohn war dieser so eingeschüchtert, wobei der Tatbestand der Nötigung erfüllt wurde“. Weiters wurde dazu festgehalten, dass der Beschwerdeführer „am 22.02.2022 wieder auf dem Schulweg auf den Gefährdeten wartete und er auch angab, dass er weiterhin die örtliche Nähe des Sohnes aufsuchen wird“. Daher war ein erneuter gefährlicher Angriff auf den Gefährdeten zu befürchten (siehe Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 22.02.2022, Seite 6).
Als „zusätzliche Indikatoren aufgrund derer ein gefährlicher Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person zu erwarten ist“, dokumentiert, dass es frühere gefährliche Drohungen, Nötigungen oder andere strafbare Handlungen gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit gegeben habe, nämlich Körperverletzung, Nötigung, Hausfriedensbruch in den Jahren 2015-2021. Der Beschwerdeführer sei aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitslos. Es sei in der Zeit von 2008-2020 die Scheidung erfolgt, er zeige ein auffällig empfundenes Kontrollverhalten, in dem er wiederholt die Nähe zur gefährdeten Person aufsuche und diesen bedränge. Laut Angabe von Frau D. leide der Beschwerdeführer unter einer psychischen Krankheit. Zudem habe der Sohn Angst vor dem Beschwerdeführer und wolle nichts mit ihm zu tun haben (siehe Seite 7 der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 22.02.2022).
Herr Insp. I. hat die Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 22.02.2022 verfasst, war Ersteinschreiter und sprach das Betretungs- und Annäherungsverbot am 22.02.2022 aus, wobei er angab, mit seinem Kollegen, Herrn RvI K., - welcher Meldungsleger der Amtshandlung am 01.02.2022 PAD/.../001/KRIM, wegen dem Verdacht der Nötigung zum Nachteil von E. D. gegen den Beschwerdeführer und damals persönlich zugegen sowie in Kenntnis des Sachverhaltes war - gesprochen zu haben. Herr Insp. I. wurde in der mündlichen Verhandlung mehrfach gefragt, warum am 22.02.2022 das nun bekämpfte Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde und gab dazu ergänzend zur Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 22.02.2022 Folgendes an:
„Aufgrund des uneinsichtigen Verhaltens und des Vorfalls vom 01.02.2022 war nicht auszuschließen, dass es zu einem neuerlichen gefährlichen Angriff kommen könnte.
Auf Nachfragen der Verhandlungsleiterin, welche bestimmten Tatsachen konkret am 22.02.2022 für den Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbotes vorlagen, gebe ich gern an, dass wir eine Zeit lang den Schulweg überwacht haben. Ich meine, wir haben diesen Gehweg überwacht. Auf Nachfragen der Verhandlungsleiterin, wann das gewesen sei, ob dies nach dem 01.02.2022 oder nach Ausspruch des BV gewesen sei, so gebe ich an, so gebe ich an, dass ich den Zeitraum nicht mehr weiß. Ich kann diesen nur eruieren, da dieser dokumentiert ist.
Auf Nachfrage der Verhandlungsleiterin, warum eine Sofortmaßnahme wie der Ausspruch eines Betretungsverbotes sowie der Ausspruch des Annäherungsverbotes gegenüber dem Sohn am 22.02.2022 erforderlich war, gebe ich an, dass das Annäherungsverbot für den Sohn erforderlich war, weil dieses für den Schulweg des Sohnes gedacht war. Daher richtete sich dieses Verbot nicht gegen die Mutter. Der Sohn hatte Angst vor seinem Vater und hat schon aus diesem Grund mehrfach Tests verpasst. Ich habe diese Informationen von meinem Kollegen, der sich ebenso an der Einsatzörtlichkeit befand und damals den Verdacht der Nötigung aufgenommen hat. Es handelt sich um RvI. K.. Er war sowohl am 01.02.2022, als auch am 22.02.2022 am Einsatzort. Der Polizeiapparat ging von einer höheren Gefährdung durch den BF aus. Dies gründet sich auf Vorfälle in der Vergangenheit, welche ich heute hier nicht genauer ausführen kann. Ich kann nur über meine persönlichen Wahrnehmungen am 22.02.2022 und das mir mitgeteilte Wissen von meinem Kollegen berichten. […]
[…]
Die bestimmten Tatsachen und Umstände lassen sich wie folgt angeben:
Dr. B. war mir schon als uneinsichtig bekannt und verhielt sich so auch gegenüber der staatlichen Autorität.
Er ist als teilweise aggressiv werdend bekannt indem er herumschreit.
Der BF macht nicht das, was man ihm sagt z.B. er verlässt etwa nicht die PI, wenn man es verlangt.
Der BF ist auch dem Kollegen bekannt; sein Verhalten wird zunehmend aggressiver. Ob dies wegen einer psychischen Erkrankung ist, kann ich nicht sagen.
Dazu kommt die Information des Kriminalreferats, welches ihn als gefährlicher als üblich eingestuft hat. Deshalb wurde auch der Schulweg überwacht.
Wir haben dem Beschwerdeführer Bescheid gegeben, dass der Sohn den Kontakt nicht will. Der Beschwerdeführer hat aber darauf gesagt, dass er machen könne, was er will.
Der Sohn hat Umwege gemacht und ist nicht zur Schule gegangen.
Es bestand die Gefahr eines gefährlichen Angriffs der Nötigung, Körperverletzung oder der Beschwerdeführer könnte den Sohn mit ins Ausland nehmen. Das ergab sich aus den Sorgerechtsstreitigkeiten, wie die Mutter mitteilte.
Auf Nachfrage der Verhandlungsleiterin, wann diese Mitteilungen erfolgt sind, so meine ich, dass mein Kollege dies im zeitlichen Bereich vor Ausspruch des Betretungsverbotes von der Mutter erfahren hat. Ich weiß es allerdings heute nicht mehr.
Nach meinem Wissen stand zum Zeitpunkt des Ausspruches des Betretungsverbotes und Annäherungsverbotes keine einstweilige Verfügung in Kraft, sodass es unsere sicherheitspolizeiliche Verpflichtung gewesen ist, ein solches auszusprechen. […]“
Der Zeuge konnte daher nachvollziehbar und entsprechend der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 22.02.2022 die der Entscheidung über die bekämpfte Maßnahme zu Grunde liegenden Erwägungen dem Gericht darlegen, weshalb diese als erwiesen angenommen werden konnten.
Demgegenüber bestritt der Beschwerdeführer durchgehend den Vorwurf der Nötigung und gab dazu an, dass er seinen Sohn am 01.02.2022 lediglich zur Schule begleitet, ein Gespräch mit ihm geführt habe und es zu keinen strafrechtlichen Handlungen gekommen sei. Nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung beabsichtigte er auch am 22.02.2022 auf seinen Sohn zu warten, um mit ihm ein paar Worte wechseln zu können.
Nach der Einvernahme des Zeugen und des Beschwerdeführers sowie nach den vorgelegten Unterlagen ergaben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer seinen Sohn zu einer Handlung oder Unterlassung nötigen oder diesen mit ins Ausland nehmen wollte. Es ergab sich auch kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer eine Gewaltbereitschaft gegenüber seinem Sohn zeigte.
Dazu ist insbesondere zu bemerken, dass sich auch in der Begründung zum Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes (siehe Seite 5 der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 22.02.2022) nur sehr vage Angaben über mögliche weitere gefährliche Angriffe finden lassen und keinerlei zeitliche Ausführungen enthalten sind, wann der Beschwerdeführer „mehrmals als Beschuldigter einer Körperverletzung“ geführt wurde und er „wiederholte Male“ gegen eine Einstweilige Verfügung, welche im Zuge von vorangegangenen Betretungsverboten erwirkt wurden, verstoßen habe. Es fehlt sohin ein genauer zeitlicher Zusammenhang zu den sehr allgemein gehaltenen Beschuldigungen gegenüber dem Beschwerdeführer. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführt, dass eine gegen ihn in der Vergangenheit erlassenen Maßnahme (Anmerkung: diese Maßnahme wurde bereits im Oktober 2008 erlassen) vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde (siehe VwGH vom 31.05.2012, 2012/01/0018). Da in der vorliegenden Begründung über die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers allgemein auf Vorfälle in der Vergangenheit ohne konkreten zeitlichen Bezug und ohne Differenzierung auf allenfalls aufgehobene Maßnahmen Bezug genommen wurde, konnten diese Ausführungen keine geeigneten Anhaltspunkte für eine aktuelle Gewaltbereitschaft bzw. Gefährlichkeit des Beschwerdeführers gegenüber seinem Sohn sein. Eine befürchtete Mitnahme des Sohnes ins Ausland wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung durch den Zeugen, jedoch zu keinem Zeitpunkt von seinem Sohn, erwähnt und offenbar nur vom Zeugen für möglich gehalten, sodass dies als bloße Vermutung zu werten ist.
II. 1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).
2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2021, lauten wie folgt:
§ 16. (1) Eine allgemeine Gefahr besteht
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.
(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.
(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.
(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.“
3.1. Die relevanten Bestimmungen über die Kosten der Verfahren lauten:
„Kosten
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
3.2. § 1 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ... 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“
III. 1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Ausspruch bzw. Verhängung des Annäherungs- und Betretungsverbotes am 22.02.2022, um 08:40 Uhr, gegenüber dem Beschwerdeführer.
2.1. Das Betretungsverbot und damit verbundene Annäherungsverbot ist an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist.
Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt.
Welche „bestimmte Tatsachen“ die Annahme begründen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Die Bestimmung des § 38a Abs. 1 SPG nennt in diesem Zusammenhang insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss.
Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige Tatsachen in Frage kommen können (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f), vor allem dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den mutmaßlichen Gefährder bevorstehe. Dass bloße Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0003, VwGH vom 24.02.2004, Zl 2002/01/0280).
Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen (vgl. Eisenberger/ Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2016, S 168 f). Schließlich kann auch das Verhalten des Gefährders (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw.) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen (vgl. VwGH vom 24.02.2004, Zl 2002/01/0280).
Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht, ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen.
Wie bereits erwähnt, muss auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den mutmaßlichen Gefährder bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens (ex-ante-Betrachtung) auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 24.10.2013, Zl 2011/01/0158; VwGH vom 8.9.2009, Zl 2008/17/0061; VwGH vom 24.2.2004, Zl 2002/01/0280; und VwGH vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0003; sowie Hauer/ Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 4. Auflage 2011, Seite 383 f, Anm. 5). In diesem Zusammenhang gilt es im Rechtschutzverfahren zu überprüfen, ob das Organ vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (z.B. VwGH vom 29.07.1998, Zl 97/01/0448, VwGH vom 08.09.2009, Zl 2008/17/0061). Bloße Verdächtigungen, Gerüchte, Mutmaßungen usw. reichen nicht aus.
2.2. Die Organe begründeten zunächst ihre Annahme, es stehe ein gefährlicher Angriff auf den vom Beschwerdeführer getrenntlebenden Sohnes bevor, mit dem am 01.02.2022 vorangegangenen gefährlichen Angriff, wonach der Beschwerdeführer unter dem Verdacht stand, die gerichtlich strafbare Handlung der Nötigung gemäß § 105 StGB zum Nachteil seines Sohnes begangen zu haben.
Dazu ist zu bemerken, dass die Anschuldigung, der Beschwerdeführer habe seinen Sohn auf dem Schulweg auf öffentlicher Straße abgefangen, ihn am Oberarm gezerrt sowie auf ihn mehrmals eingeredet und ihn durch das physische und verbale Einwirken eingeschüchtert, wobei der Tatbestand der Nötigung erfüllt worden sei, nur sehr allgemein gehalten wurde und insbesondere nicht erkennen lässt, inwiefern der Beschwerdeführer durch sein Verhalten am 01.02.2022 seinen Sohn mit Gewalt oder aber auch durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt habe.
Auch die Interpretation der in der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 22.02.2022 zitierten Angaben des Sohnes zum Vorfall am 01.02.2022 (siehe Seite 8) lässt keine andere vertretbare rechtliche Schlussfolgerung zu, da hier zwar eine heftige verbale Auseinandersetzung zwischen Vater und Sohn geschildert wird, welche mit der Ergreifung des Oberarms bzw. Arms des Sohnes einhergeht, aber dieses Verhalten des Beschwerdeführers offenkundig - trotz opferbezogener Auslegung - nicht mit der für die Tatbildverwirklichung einer Nötigung gemäß § 105 StGB erforderlichen Erheblichkeit erfolgte.
Zunächst ist daher festzuhalten, dass die Intensität der physischen Einwirkung des Beschwerdeführers auf seinen Sohn aufgrund dessen Schilderungen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes näher zu hinterfragen gewesen wäre, um von einer vertretbaren Annahme der Tatbildverwirklichung der Nötigung ausgehen zu können. Dies ist offenkundig nicht geschehen.
Ungeachtet der - soeben dargelegten - fehlenden Gewalt iSd § 105 StGB konnten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angesichts der Sachverhaltsschilderung des Sohnes vom 01.02.2022 nicht vertretbar davon ausgehen, dass der Tatbestand der Nötigung gemäß § 105 StGB verwirklicht wurde, weil es auch an einer - dokumentierten - Begründung fehlt, wozu der Sohn des Beschwerdeführers bewegt werden sollte, um einer Gewaltanwendung oder auch einer gefährlichen Drohung zu entgehen. Ein Hinweis auf ein präsentes Übel, womit der Sohn des Beschwerdeführers zu rechnen gehabt hätte, fehlt gänzlich.
Beachtet man zudem den der sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakter, wäre es darüber hinaus naheliegend gewesen, eine derartige Beurteilung - somit die Einschätzung der Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers gegenüber seinem Sohn aufgrund der Angaben am 01.02.2022 - sogleich vorzunehmen. Eine derartige Gefährlichkeitsprognose wurde indes zu diesem Zeitpunkt - ohne nähere Begründung - offenkundig nicht angestellt.
Demgegenüber lagen - auch etwa drei Wochen später - keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, wonach eine Gewaltanwendung durch den Beschwerdeführer, die eine Verletzungsfolge nach sich zieht, befürchten ließe, zumal der Beschwerdeführer am 22.02.2022 keinerlei persönlichen Kontakt zu seinem Sohn hatte. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes konnten ausschließlich die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Nähe des Wohnhauses seines Sohnes wahrnehmen sowie dessen unkooperatives, wie auch respektloses Verhalten, feststellen. Bloße Mutmaßungen, dass etwas passieren könnte und die allgemeine Annahme, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn zu einem Verhalten nötigen würde bzw. zu erwarten wäre, er würde seinen Sohn ins Ausland mitnehmen, genügen nicht.
Da auch in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als „bestimmte Tatsachen“ in Frage kommen, die eine Annahme eines gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person begründen können, ist - wie bereits erwähnt wurde - zu bemerken, dass kein konkreter respektive entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte, wonach es durch den Beschwerdeführer bewirkte gefährliche Drohungen, Nötigungen oder anderer strafbarer Handlungen gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit gegeben hätte, die in einem konkreten zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes am 22.02.2022 gestanden wären. Es gab auch keine konkreten sachverhaltsbezogenen Angaben des Sohnes, wonach ein Rückschluss auf eine Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers möglich gewesen wäre. Ferner gab es nach der vorliegenden Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 22.02.2022 keine Eintragungen in der Gewaltschutzdatei und keine Hinweise auf Waffen.
Soweit das Erscheinungsbild des Sohnes im Rahmen der Gefährdungsprognose miteinzubeziehen war, ist zu bemerken, dass der Sohn nach dessen Angaben vom 01.02.2022 aussagte, Angst vor seinem Vater zu haben. Diese Aussage bezog sich jedoch nicht auf ein erwartetes gewaltsames Verhalten des Vaters, sondern offenkundig auf den Wunsch des Sohnes, seinen Vater nicht persönlich antreffen zu wollen, weil er keinen Kontakt mit ihm haben wollte, wie dies mehrfach aus den vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde hervorgeht (siehe dazu auch die Angaben der gefährdeten Person in der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 22.02.2022, Seite 8).
Demgegenüber ist zu den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift, wonach es bereits im Kindesalter des Sohnes schon zu ähnlich gelagerten Vorfällen gekommen und auch schon damals und überdies einige Jahre zurückliegend eine einstweilige Verfügung im Zusammenhang mit Gewalt in der Familie erlassen worden sei, welche er teilweise missachtet habe, zu sagen, dass diese mangels konkreter Angaben und Vorlage entsprechender Unterlagen nicht für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Gefährlichkeitsprognose geeignet waren.
Zur Zeugenaussage des Ersteinschreiters, welche bestimmten Tatsachen und Umstände vorlagen, die den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes am 22.02.2022 begründeten, wonach der Beschwerdeführer ihm schon als uneinsichtig bekannt gewesen sei und sich so auch gegenüber der staatlichen Autorität verhalten habe, der Beschwerdeführer als teilweise aggressiv werdend bekannt sei, indem er herumschreie und nicht das, was man ihm sage – beispielsweise die Polizeiinspektion zu verlassen - mache, wenn man es verlange, eine - nicht näher dargelegte - Information des Kriminalreferates, wonach der Beschwerdeführer als gefährlicher als üblich eingestuft und deshalb - ohne jegliche Zeitangaben - der Schulweg des Sohnes überwacht worden sei sowie der Sohn nicht zur Schule gegangen sei oder Umwege gemacht habe, ist auszuführen, dass diese Darstellung keine vertretbare Annahme zulässt, es sei mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den mutmaßlichen Gefährder bevorstehe, zumal diese Ausführungen - gleichsam jener der belangten Behörde - nicht näher konkretisiert und dargelegt wurden, sodass ein nachvollziehbares Gesamtbild fehlt, das vertretbar die Annahme rechtfertigt, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit des Sohnes bevor.
Vor diesem Hintergrund konnte bei einer Gesamtbetrachtung aus dem Blickwinkel und mit dem Wissensstand der Organe der belangten Behörde sohin nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund der bekannten Tatsachen auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs gegen eines der in § 38a SPG genannten Rechtsgüter geschlossen werden, weshalb der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes rechtswidrig war.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV.
4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus handelte es sich bei den wesentlichen, der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden Fragen um Beweisfragen. Die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen waren klar aus dem Gesetz lösbar (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
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